Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen Nina Klein Hair Make Up + Styling



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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen Nina Klein Hair Make Up + Styling 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Die Agentur Nina Klein (im Folgenden Agentur genannt), vermittelt den Vertragsschluss mit Visagisten, Hairstylisten und Stylisten ( Künstler genannt) im Zusammenhang von Film- und Fotoproduktionen, Veranstaltungen und sonstigen Events (Werk). Die AGB regeln das Verhältnis zwischen der Agentur, dem Auftraggeber und dem vermittelten Künstler. Erklärungen der Agentur werden im Namen und für Rechnung der Künstler abgegeben, die alleinige Vertragspartner des Auftraggebers sind. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den jeweiligen Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Künstler an. 1.2. Eine Haftung der Agentur für Forderungen, die sich aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler ergeben oder aufgrund gesetzlicher Regelungen gegenüber einem Künstler bestehen, ist ausgeschlossen. 2. Allgemeine Buchungsbestimmungen Als Auftraggeber gilt derjenige, der bei der Agentur einen Künstler bucht, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Für den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf der Buchung sowie deren Bezahlung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Die Agentur gibt Erklärungen gegenüber dem Auftraggeber im Namen und im Auftrag des Künstlers ab. Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler kommt auf Vermittlung der Agentur, jedoch ohne diese als Vertragspartei, direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Privatsphäre des Künstlers zu respektieren und zu schützen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, persönliche Daten, Adressen oder Telefonnummern des Künstlers in irgendeiner Form zu speichern oder an Dritte weiterzugeben. Eine etwaige Kontaktaufnahme zum Künstler und Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler dürfen ausschließlich über die Agentur erfolgen. Der Künstler kann für halbe Tage (vier Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 1

Soweit nicht anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Künstler am vereinbarten Arbeitsort bei dem Auftraggeber zur vereinbarten Zeit. Überstunden werden mit 10% des vereinbarten Tageshonorars / Halbtageshonorars pro Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis 60 min. wird aus Kulanz nicht berechnet. Fallen über die Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrages verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Künstler zu vertreten sind (nachträglich abweichende Wünsche, schlechtes Wetter, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust, nicht rechtzeitige Bereitstellung von Produkten u.s.w.) steht dem Künstler für die weitergehenden Leistungen ein zusätzliches Honorar in Höhe von 30% des vereinbarten Tageshonorars pro Tag zu. Buchungsmodalitäten 2.1. Optionen Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Diese verfallen, wenn nicht spätestens drei Tage bis 17:00 Uhr vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer Festbuchung führt. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine Erstoption, wird dem Auftraggeber der Rang der Optionen mitgeteilt. Verfällt eine Option rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach. 2.2. Festbuchungen Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich, sie stellen eine für den Künstler und dem Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Sie sind auf Verlangen des Auftraggebers durch die Agentur unverzüglich schriftlich zu bestätigen unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten. Im Falle einer Festbuchung steht dem Künstler das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird. 2.3. Wetterbuchungen Bei einer ausdrücklich als solche bezeichneten Wetterbuchung, das heißt für den Fall, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Künstler vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei schlechter Wettervorhersage den Auftrag absagen. Der Künstler erhält bei rechtzeitiger Absage als Ausfallhonorar 25% des vereinbarten Tageshonorars. 3. Kündigung / Rücktritt 2

3.1. Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Einen wichtigen Grund zur Kündigung stellen auch Umstände dar, die eine Durchführung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Die Kündigung ist der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag ohne wichtigen Grund kündigt oder ein erteilter Auftrag von ihm nicht zu Ende geführt wird, ohne das dies der Künstler zu vertreten hat, so erhält der Künstler das vereinbarte Honorar zu 100% nebst sämtlicher bis dahin angefallener Auslagen, Fremd- und Nebenkosten. 3.2. Die Kündigung hat grundsätzlich so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind. 3.3. Bei Kündigung des Auftrages nach Ablauf der genannten Fristen, hat der Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamthonorars an die Agentur zu leisten. 3.4. Sollte die Kündigung durch den Künstler erfolgen, wird sich die Agentur nach besten Kräften bemühen, für den Auftraggeber einen adäquaten Ersatz zu finden. Erfolgt die Kündigung seitens des Künstlers in Folge Krankheit, Unfall oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretender Umstände, so haften für daraus auf Seiten des Auftraggebers entstehender Zusatzkosten oder sonstiger Schäden weder der Künstler noch die Agentur. 4. Honorar / Zahlungsmodalitäten Ist eine Anreise am Vortag erforderlich und/oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetag nach zeitlichem Aufwand berechnet, wobei Grundlage das vereinbarte Tageshonorar ist. Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.b.: Reiseund Übernachtungskosten, Spesen sowie Materialkosten, Requisiten und Styling Kosten) zu tragen und vorab in voller Höhe an den Künstler gegen Vorlage der Belege zu zahlen. Andernfalls ist der Künstler nicht verpflichtet, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit zu erbringen. Im Falle einer Auftragserweiterung durch den Auftraggeber, kann der Künstler zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeiten sowie zusätzlich entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung stellen. 5. Zahlungskonditionen 3

Die Rechnungen einschließlich Künstlerhonorar, Fremd- und Nebenkosten und Agenturprovision werden in Euro gestellt und bezahlt. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten, ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Mit Rechnungsstellung ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Rechnet die Agentur (auf Wunsch des Auftraggebers) mit dem Auftraggeber und dem Künstler ab, so erhält der Künstler sein Honorar nach Eingang auf dem Agenturkonto mittels Banküberweisung durch die Agentur. Skonto wird nicht gewährt. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten. Sämtliche Versicherungen sind Sache des Auftraggebers bzw. des Künstlers. Die Agentur tritt als Vermittler zwischen Auftraggeber und Künstler auf und übernimmt als solche keinerlei Haftung. Die Verpflichtung zur Zahlung von anfallenden Steuern, Versicherungsbeiträgen und Sozialversicherungsabgaben übernimmt der Künstler. 6. Reklamation / Haftung Unfall / Krankheit / Nichterscheinen des Künstlers / Mangelhafte Leistung Bei Nichterscheinen oder Verspätung des Künstlers in Folge höherer Gewalt sind weder die Agentur noch der Künstler haftbar. Ist ein Künstler wegen Krankheit oder Unfall verhindert, muss er die Agentur unverzüglich benachrichtigen. Der entsprechende Nachweis der Krankheit oder des Unfalls muss dem Auftraggeber sowie der Agentur schriftlich erbracht werden. Versäumt es der Künstler die Agentur zu benachrichtigen oder kann er den Nachweis seines Fernbleibens nicht erbringen, hat der Künstler für den Schaden aufzukommen. Die Agentur behält sich das Recht vor, den ausgefallenen Künstler durch einen anderen, gleichwertigen Künstler zu ersetzen. Bei Reklamationen an der Leistung des Künstlers hat der Auftraggeber umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Die Reklamation hat noch während des laufenden Auftrags zu erfolgen, andernfalls gilt die Leitung als abgenommen und genehmigt. Bei schuldhafter Verspätung des Künstlers hat der Künstler entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert der Künstler seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars. Weitergehende Ansprüche richten sich nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Künstlers sowie seiner Agentur aus jedwedem Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz. 7. Nutzungs- und Wiedergaberechte Der Künstler ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentum-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an dem von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen 4

Datenträgern sowie Zeichnungen usw. Diese Arbeitsproben des Künstlers dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Auftragsbedingung an den Künstler zurückzugeben. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben des Künstlers steht dem Auftraggeber nicht zu. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Künstlerhonorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Auftraggeber übertragen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung überträgt der Künstler dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an seinem Werk nur in dem für den Vertragszweck unabdingbarem Umfang. Eine vollständige oder teilweise Übertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Künstlers und ist ggf. gesondert zu vergüten. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars aus diesem Vertrag verbleiben alle an den Auftraggeber zu übertragenen Rechte bei dem Künstler. Dies gilt bei der Entgegenahme von Wechseln/Schecks, bis zu deren endgültiger Gutschrift. Vor der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes ist eine Nutzung durch den Auftraggeber unzulässig. Die Überprüfung bzw. die Einholung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten für die Verwendung von Requisiten fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Künstlers. Der Auftraggeber erwirbt an den zur Verfügung gestellten Materialen und Requisiten kein Eigentum, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Künstler hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben dem Künstler, auch die ihn vertreten Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen. Dies stellt der Auftraggeber in etwaigem mit Dritten geschlossenen Verträgen sicher. 8. Verjährung von Ansprüchen Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Künstler verjähren innerhalb eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Künstler ist berechtigt Fotografien, Filme, analoge oder digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen. Das heißt insbesondere auch, in Form einer Aussendung bzw. Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. 9. Schlussbestimmungen / salvatorische Klausel Zwischen den Parteien dieser Bestimmung findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Künstlers. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des 5

Vertrages unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solches. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. 6