Exchange Traded Funds & Exchange Traded Products Segment. Deutsche Börse AG. Teilnahmebedingungen



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Transkript:

Exchange Traded Funds & Exchange Traded Products Segment Deutsche Börse AG

Seite 2 Präambel 3 1. Handelssegment 3 2. Teilnahmevoraussetzungen 4 3. Designated Sponsor 4 4. Pflichten des Teilnehmers 5 5. Daten und Statistiken 5 6. Veröffentlichung von Informationen 5 7. Haftung 6 8. Kündigung 7 9. Änderungen 7 10. Sonstige Bestimmungen 7 Anhang 1 Termsheet 8 Anhang 2 Täglich in elektronischer Form zu übermittelnde Angaben 10 Anhang 3 Anforderungen an den indikativen NAV 11

Seite 3 Präambel Das Exchange Traded Funds & Exchange Traded Products Segment ( ) der Deutsche Börse AG ( DBAG ) ist ein Handelssegment für Exchange Traded Funds ( ETFs ), Active ETFs, Exchange Traded Commodities ( ETCs ) und Exchange Traded Notes ( ETNs ). Es dient der Förderung der Liquidität und der Transparenz des Handels in den darin aufgenommenen Wertpapieren. Im Sinne dieser sind Exchange Traded Funds im börslichen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse ( FWB ) handelbare in- oder ausländische Fondsanteile, welche die Wertentwicklung eines Referenzindex nachbilden. Active ETFs im börslichen Handel an der FWB handelbare in- oder ausländische Fondsanteile, welche eine aktive Anlagestrategie verfolgen. Eine solche Anlagestrategie kann darauf ausgerichtet sein, die Wertentwicklung eines Referenzindex zu übertreffen oder diese mit einer variablen Partizipationsrate nachzubilden. Exchange Traded Commodities im börslichen Handel an der FWB handelbare Schuldverschreibungen, welche die Wertentwicklung eines zu Grunde liegenden Rohstoffs, Rohstoff-Futures oder Rohstoffindex nachbilden. Exchange Traded Notes im börslichen Handel an der FWB handelbare Schuldverschreibungen, welche in der Regel die Wertentwicklung eines zu Grunde liegenden Referenzindex nachbilden. Insbesondere bei Schuldverschreibungen, mit denen die Wertentwicklung von Währungen nachgebildet wird, kann neben einem Währungsindex auch die Währung oder ein Währungs-Future als Referenz zu Grunde gelegt werden. 1. Handelssegment (1) Die DBAG stellt das als ein eigenes Handelssegment für den börslichen Handel in ETFs, Active ETFs, ETCs und ETNs an der FWB zur Verfügung. (2) Das ist in die Untersegmente XTF Exchange Traded Funds, Exchange Traded Commodities und Exchange Traded Notes unterteilt. Im Untersegment XTF Exchange Traded Funds werden ETFs und Active ETFs als eigenständige Produktgruppen, im Untersegment Exchange Traded Commodities werden ETCs und im Untersegment Exchange Traded Notes werden ETNs gehandelt. (3) Der Handel in Wertpapieren im findet im elektronischen Handelssystem der FWB statt.

Seite 4 2. Teilnahmevoraussetzungen (1) Die Teilnahme am erfolgt durch den Abschluss eines Vertrags zwischen der Fondsgesellschaft bzw. dem Emittenten der Schuldverschreibung ( Teilnehmer ) und der DBAG auf der Grundlage dieser. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. Die DBAG kann den Abschluss eines Vertrages insbesondere aufgrund der Merkmale des jeweiligen Wertpapiers, insbesondere dessen Ausgestaltung, Vertragsstruktur, Zusammensetzung und Wertentwicklung ablehnen. (2) Die Teilnahme setzt neben den in Ziffer 3 bis 5 gesondert geregelten Voraussetzungen eine Zulassung der Wertpapiere zum regulierten Markt der FWB voraus. Die Teilnahme am lässt die für den regulierten Markt geltenden Vorschriften unberührt. Sie kann nur für solche Wertpapiere beantragt werden, deren öffentlicher Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. (3) Der Teilnehmer hat in dem Teilnahmeantrag anzugeben, an welchen weiteren organisierten Märkten die Wertpapiere gehandelt werden. Werden die Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrags gemäß Absatz 1 sind, nach Abschluss des Vertrags zum Handel an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen, oder beantragt der Teilnehmer eine solche Zulassung oder Einbeziehung, so hat der Teilnehmer die DBAG hierüber zu informieren. (4) Der Teilnahmeantrag muss ferner die Firma und den Sitz des Teilnehmers beinhalten. Ihm ist das Termsheet gemäß Anhang 1 beizufügen. (5) Für die Aufnahme weiterer, nicht in den Vertrag einbezogener Wertpapiere ist ein neuer Teilnahmeantrag zu stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden diese in den Vertrag gemäß Absatz 1 einbezogen. Das Ablehnungsrecht der DBAG gemäß Absatz 1 bleibt unberührt. 3. Designated Sponsor (1) Die Teilnahme setzt bei im elektronischen Handelssystem der FWB gehandelten Wertpapieren den Nachweis voraus, dass mindestens ein Designated Sponsor die Betreuung der im Teilnahmeantrag genannten Wertpapiere übernimmt. (2) Die Beauftragung und die Rechte und Pflichten des Designated Sponsors bestimmen sich nach Maßgabe der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse und des Vertrages über die Beauftragung als Designated Sponsor.

Seite 5 4. Pflichten des Teilnehmers (1) Der Teilnehmer hat der DBAG mit dem Teilnahmeantrag die im Anhang 1 bezeichneten Informationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die DBAG kann darüber hinaus von dem Teilnehmer weitere Dokumente wie den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen nach Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bzw. den Prospekt nach Wertpapierprospektgesetz (WpPG) verlangen. (2) Der Teilnehmer hat der DBAG Änderungen der im Anhang 1 bezeichneten Informationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. (3) Die DBAG kann von dem Teilnehmer ergänzende Angaben zur Ausgestaltung, Vertragsstruktur, Zusammensetzung oder zu weiteren Merkmalen des Wertpapiers sowie zum Handel der Wertpapiere verlangen. Eine Weitergabe der nach diesem Absatz erhaltenen Angaben an Dritte ist der DBAG nur mit schriftlicher Einwilligung des Teilnehmers gestattet. Als Dritte im Sinne von Satz 2 gelten nicht die FWB sowie die Börsenaufsichtsbehörde. Die Weitergabe der Angaben ist zulässig, soweit die DBAG dazu aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Verfügungen verpflichtet ist. 5. Daten und Statistiken (1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die im Anhang 2 bezeichneten Angaben der DBAG täglich vor Handelsbeginn elektronisch zur Verfügung zu stellen. (2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, fortlaufend indikative Angaben über den inneren Wert der im Untersegment XTF Exchange Traded Funds gehandelten Fondsanteile ( indikativer NAV ) zu berechnen und den Handelsteilnehmern der FWB zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen an den indikativen NAV bestimmen sich nach Anhang 3. (3) Der Teilnehmer hat der DBAG mit dem Teilnahmeantrag eine Liste der Institute zu übermitteln, welche die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen direkt mit der Fondsgesellschaft bzw. dem Emittenten durchführen dürfen. Aus der Liste müssen sich Firma, Sitz und Ansprechpartner mit Telefonnummer des jeweiligen Instituts ergeben. Bei Änderungen ist der DBAG unverzüglich eine aktualisierte Liste elektronisch zu übermitteln. 6. Veröffentlichung von Informationen Die DBAG darf, außer in den Fällen der Ziffer 4 Absatz 3, die ihr von einem Teilnehmer übermittelten Informationen veröffentlichen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gilt insbesondere eine Verbreitung über das Internet. Die DBAG darf auch sachdienliche Informationen über die Teilnehmer und Spezifikationen der gehandelten Wertpapiere (z.b. zu Grunde liegender Index, maximale Preisspanne zwischen Nachfrage- und Angebotspreisen,

Seite 6 Mindestquotierungsvolumen, sonstige Listings, Verwaltungsgebühren und sonstige produktspezifische Kosten) veröffentlichen. 7. Haftung (1) DBAG leistet Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (z.b. Leistungsstörung, unerlaubte Handlung) - bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch ihre Mitarbeiter oder der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht, nur im folgenden Umfang: (a) Bei Vorsatz haftet DBAG in voller Höhe; (b) Bei grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer Garantiezusage haftet DBAG in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantiezusage verhindert werden soll. (c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DBAG nur im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In diesem Fall haftet DBAG auf Ersatz des Schadens, der typisch und vorhersehbar war; (d) Im Übrigen haftet DBAG nicht. (e) Soweit DBAG zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen verpflichtet ist, gelten die Regeln unter lit. (a) bis (c) entsprechend. (f) Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (2) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. (3) Die DBAG haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.b. Streik, Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. (4) Die DBAG übernimmt keine Haftung für Schäden gleich welcher Art, die Dritten im Zusammenhang mit der Emission, dem Vertrieb, der Notierung oder dem Handel der in das aufgenommenen Wertpapiere entstehen. (5) Der Teilnehmer trägt das rechtliche und wirtschaftliche Risiko des in das ETF & ETP Segment aufgenommenen Wertpapiers; insbesondere haftet die DBAG nicht für dessen rechtliche Zulässigkeit.

Seite 7 8. Kündigung (1) Der Teilnehmer und die DBAG können den Vertrag gemäß Ziffer 2 Absatz 1 jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung kann sich auf einzelne in das aufgenommene Wertpapiere beschränken. (2) Die DBAG ist zu einer Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, a) wenn die Teilnahmevoraussetzungen bei Abschluss des Vertrags gemäß Ziffer 2 Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind; b) wenn der Fortsetzung des Vertrages oder der weiteren Einbeziehung bestimmter Wertpapiere wesentliche Interessen und Zwecke des s entgegenstehen. (3) Eine Beendigung der Teilnahme von Wertpapieren am berührt die Zulassung zum regulierten Markt nicht. (4) Im Fall der Kündigung, gleich durch welche Partei, werden etwa geleistete Entgelte nicht zurückgewährt. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 9. Änderungen Die DBAG ist berechtigt, die jederzeit unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Teilnehmers zu ändern. Änderungen der werden dem Teilnehmer zwei Wochen vor deren Wirksamkeit bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich Widerspruch bei der DBAG erhebt. Auf diese Folge wird ihn die DBAG bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen. 10. Sonstige Bestimmungen Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht.

Seite 8 Anhang 1: Termsheet Name des Produkts Produkttyp (ETF / Active ETF / ETC / ETN) Produktbeschreibung / Anlageziel ISIN / Xetra-Kürzel des Produkts Reuters RIC / Bloomberg Code des Produkts Laufzeit des Produkts Basiswährung des Produkts Handelswährung des Produkts Abbildungsmethode des Referenzindex / Basiswerts Ertragsverwendung (ausschüttend / thesaurierend) Ausschüttungs- / Thesaurierungsintervall Besicherung des Produkts (nur bei swap-basierten ETFs sowie bei ETCs und ETNs: ja / nein) Art der Besicherung des Produkts (nur bei swap-basierten ETFs sowie bei ETCs und ETNs) Gebührenstruktur des Produkts (Verwaltungsgebühren, TER und sonstige produktspezifische Kosten) OGAW-Konformität gegeben (nur bei Fonds: ja / nein) Steuerliche Transparenz nach InvStG gegeben (nur bei Fonds: ja / nein) Beginn der öffentlichen Vertriebsfähigkeit des Produkts in Deutschland Weitere Listings an anderen Börsenplätzen oder organisierten Märkten Zu Grunde liegender Index / Basiswert Beschreibung des zu Grunde liegenden Index / Basiswerts Reuters RIC / Bloomberg Code des Index / Basiswerts Anteilswert des Wertpapiers am zu Grunde liegenden Index / Basiswert Zusammensetzung des Index / Basiswerts zum Starttermin oder öffentlich verfügbare Quelle mit Zusammensetzung des Index / Basiswerts zum Starttermin

Seite 9 Veröffentlichungsintervall Portfoliozusammensetzung Ansprechpartner für Berechnung des indikativen NAV (Net Asset Value) Berechnungsmethode des indikativen NAV (index- / portfoliobasiert) ISIN / Xetra-Kürzel des indikativen NAV Reuters RIC / Bloomberg Code des indikativen NAV Emittent Beschreibung des Emittenten Kontaktadresse des Emittenten Ansprechpartner des Emittenten Weitere Informationsmedien für Anleger (Website, E-Mail, Produkt-Hotlines, Reuters-Seiten etc.) Weitere Vertriebswege Kontaktadresse der berechtigten Institute, welche die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen direkt mit der Fondsgesellschaft bzw. der Verwaltungsgesellschaft durchführen dürfen Kontaktadresse der / des Designated Sponsors Empfohlene maximale prozentuale Preisspanne zwischen Nachfrage- und Angebotspreisen für Designated Sponsors im elektronischen Handelssystem der FWB Empfohlenes Mindestquotierungsvolumen für Designated Sponsors im elektronischen Handelssystem der FWB in Stück bzw. in der entsprechenden Handelswährung

Seite 10 Anhang 2: Täglich in elektronischer Form zu übermittelnde Angaben Name des Produkts ISIN des Produkts Vom Produkt gehaltene Wertpapiere ISIN der gehaltenen Wertpapiere Anzahl der gehaltenen Wertpapiere Barkomponente des Produkts Fondsvermögen / investiertes Volumen in Euro Net Asset Value des letzten Handelstages

Seite 11 Anhang 3: Anforderungen an den indikativen NAV (1) Der Teilnehmer hat den indikativen NAV fortlaufend zu berechnen und den Marktteilnehmern unmittelbar elektronisch zur Verfügung zu stellen. Als fortlaufend im Sinne von Satz 1 gilt eine mindestens alle 60 Sekunden erfolgende Berechnung und Verteilung. Eine Verfügbarkeit seitens der Marktteilnehmer gilt als gegeben, wenn der indikative NAV über zumindest ein von der DBAG anerkanntes Börsenpreisinformationssystem einsehbar ist. (2) Eine Einschaltung Dritter zur Berechnung und Verteilung des indikativen NAV ist zulässig. (3) Der indikative NAV muss während der gesamten Handelszeit der Fondsanteile berechnet und verteilt werden. Während dieser Zeit muss ein vom Teilnehmer gemäß Anhang 1 zu benennender, fachlich geeigneter Ansprechpartner der DBAG sowie Dritten zur Verfügung stehen. (4) Bei Störungen, die zu einer Unterbrechung der fortlaufenden Berechnung oder Verfügbarkeit des indikativen NAV führen, ist die DBAG unverzüglich zu informieren. (5) Der Teilnehmer muss die Methode der Berechnung des indikativen NAV sowie die in diese eingehenden Parameter der DBAG auf Anfrage offen legen. Die DBAG kann die Methode der Berechnung des indikativen NAV in gedruckter oder elektronischer Form veröffentlichen. (6) Der indikative NAV muss in der Währung ausgewiesen werden, in der die Börsenpreise des Fondsanteils im elektronischen Handelssystem der FWB festgestellt werden.