Genossenschaftstag 2010 Wien, 12.11.2010 www.oegv.info Geltungsbereich Institute Kreditinstitute Incl. Tochterunternehmen Investment Firmen (Art. 4 Z 2 Abs.1 MiFID) Vergütung Alle Zahlungen oder Vergünstigungen, g g direkt oder indirekt im Namen des KI im Austausch für Dienstleistungen durch Mitarbeiter Fix oder variabel Monetär oder nicht-monetär Seite 1 1
Geltungsbereich Betroffene Mitarbeiter (1) Einfluss auf das Risikoprofil des Institutes Eigene Betrachtungsweise des Institutes Verschiedene Kategorien Geschäftsleiter (gem. BWG) senior management im Tagesgeschäft (1. Führungs- /Berichtsebene) Mitarbeiter in (unabhängigen) Kontrollfunktionen: zb Innenrevision, Risikomanagement, Risiko-/Finanz- Controlling, Compliance, HR Seite 2 Geltungsbereich Betroffene Mitarbeiter (2) Verschiedene Kategorien Risikokäufer ( risk-taker ) Mitarbeiter, deren Tätigkeit, ungeachtet ihrer hierarchischen Position, das bestimmungsgemäße Eingehen bankgeschäftlicher und betrieblicher Risiken ( 39 BWG) immanent ist Höchstes Verhältnis von variabel zu fix Über einer bestimmten, absoluten Gesamtvergütung Einfluss auf Unternehmens-Erfolg und/oder Bilanz Andere Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung in der Bandbreite der Geschäftsleitung und der Risikokäufer liegt Seite 3 2
Proportionalität Die Kreditinstitute haben gemäß 39 Abs. 2 BWG für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung.ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Auch gemäß 39b haben Kreditinstitute bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik die in Anlage zu 39b genannten Grundsätze in der Weise und in dem Umfang anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist. Seite 4 Proportionalität Gilt grundsätzlich für alle Vergütungs-Bestimmungen Unter Kreditinstituten Unter verschiedenen Kategorien von Mitarbeitern Kann zu völliger Neutralisation mancher Bestimmungen führen (Vergütungsausschuss) Variable Vergütung g in Instrumenten Aufgeschobene variable Vergütung Behaltepflicht Seite 5 3
Governance Der Aufsichtsrat genehmigt, überwacht und verantwortet die Umsetzung der Grundsätze der Vergütungspolitik Regelung der Vergütung für den Vorstand Kooperation mit den Kontrollfunktionen Vergütungsausschuss In allen KI über 1 Mrd. Bilanzsumme Zumindest 3 AR-Mitglieder Vergütungsexperte Cooling-Off-Periode für Vorsitzenden Empfehlungen, Beratung, Unterstützung AR Zugang zu allen Infos und Daten Kooperation mit Ausschüssen Einbeziehung der Kontrollfunktionen Seite 6 die Vergütungspolitik g ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen (Z.1 der Anlage zu 39b BWG). die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes in Einklang und beinhaltet Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Z.2 der Anlage zu 39b BWG) die gesamte variable Vergütung darf die Fähigkeit des Kreditinstitutes zur Verbesserung seiner Eigenmittelausstattung nicht einschränken (Z.7 lit. B der Anlage zu 39b BWG) Seite 7 4
Volle Flexibilität der Vergütungspolitik g (Z 8 der Anlage zu 39b BWG) Ausreichende Höhe des fixen Teils Auch gänzlicher Verzicht auf variablen Teil muss möglich sein Angemessenes Verhältnis fix : variabel (Z 8 der Anlage zu 39b BWG) Je nach Mitarbeiter-Kategorie unterschiedlich Im Einzelfall zu erwägen: Qualität der Leistungsmessung und des Risikomanagement Dauer von aufgeschobener Leistung und Behaltepflicht Rechtsform und Geschäftsmodell Typische Risiken ik (long-term / short-term) t Funktion Hierarchische Stellung / Verantwortung Seite 8 Tite l Ist ein permanenter, integrierter Prozess Zeithorizont soll dem Geschäftszyklus entsprechen (Z 7a der Anlage zu 39b BWG Performance- und Risiko- Messungs-Prozess Auszahlungs- Prozess Zuerkennungs - Prozess Seite 9 5
STICKER Auszahlungs-Prozess Deferral (aufgeschobene Leistung, Z 12 der Anlage zu 39b BWG) Min. 40 % der variablen Komponente Min. 5 Jahre Instrumente (Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Min. 50 % der variablen Vergütung (sofortige sowie aufgeschobene Zahlung) Mischung aus 1. Aktien oder gleichwertigen Eigentumsanteilen, mit Anteilen verknüpften Instrumenten bzw. gleichwertigen unbaren Zahlungsintrumenten bei nicht börsenotierten KI und 2. Hybridkapital Retention (Behaltepflicht, Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Mit Instrumenten zu verknüpfen Unabhängig von aufgeschobenem Anspruch Vom Institut festzulegen Seite 10 STICKER 1)... Quelle:... Auszahlungs-Prozessg Deferral (aufgeschobene Leistung, Z 12 der Anlage zu 39b BWG) Min. 40 % der variablen Komponente Min. 5 Jahre Instrumente (Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Min. 50 % der variablen Vergütung (sofortige sowie aufgeschobene Zahlung) Mischung aus 1. Aktien oder gleichwertigen Eigentumsanteilen, mit Anteilen verknüpften Instrumenten bzw. gleichwertigen unbaren Zahlungsintrumenten t bei nicht börsenotierten t KI und 2. Hybridkapital Retention (Behaltepflicht, Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Mit Instrumenten zu verknüpfen Unabhängig von aufgeschobenem Anspruch Vom Institut festzulegen Seite 11 6
STICKER 1)... Quelle:... Auszahlungs-Prozessg Deferral (aufgeschobene Leistung, Z 12 der Anlage zu 39b BWG) Min. 40 % der variablen Komponente Min. 5 Jahre Instrumente (Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Min. 50 % der variablen Vergütung (sofortige sowie aufgeschobene Zahlung) Mischung aus 1. Aktien oder gleichwertigen Eigentumsanteilen, mit Anteilen verknüpften Instrumenten bzw. gleichwertigen unbaren Zahlungsintrumenten t bei nicht börsenotierten t KI und 2. Hybridkapital Retention (Behaltepflicht, Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Mit Instrumenten zu verknüpfen Unabhängig von aufgeschobenem Anspruch Vom Institut festzulegen Seite 12 STICKER 1)... Quelle:... Auszahlungs-Prozessg Deferral (aufgeschobene Leistung, Z 12 der Anlage zu 39b BWG) Min. 40 % der variablen Komponente Min. 5 Jahre Instrumente (Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Min. 50 % der variablen Vergütung (sofortige sowie aufgeschobene Zahlung) Mischung aus 1. Aktien oder gleichwertigen Eigentumsanteilen, mit Anteilen verknüpften Instrumenten bzw. gleichwertigen unbaren Zahlungsintrumenten t bei nicht börsenotierten t KI und 2. Hybridkapital Retention (Behaltepflicht, Z 11 der Anlage zu 39b BWG) Mit Instrumenten zu verknüpfen Unabhängig von aufgeschobenem Anspruch Vom Institut festzulegen Seite 13 7
Weitere Vorgangsweise Sprechtage 22. 24.11.2010 Arbeitsgruppe des Verbandsrates am 25.11.2010 Expertengruppe zur Klärung allgemeiner Fragen Übersektoraler Meinungsaustausch Verbandsrat VB am 9.12.2010 Vor Prämienzusagen bzw. Zahlungen (in welcher Form immer) für das Geschäftsjahr 2010 Klarstellung über den Anwendungsgrad der o.a. Prinzipien Nach Vorliegen der verbundlichen Interpretationshilfen Überprüfung der bestehenden Regelwerke und der internen Organisation auf Einhaltung der Prinzipien Ggfs Einsetzung eines Vergütungsausschusses mit Nominierung eines Vergütungs- / Risikomanagement-Experten Seite 14 www.oegv.info 8