Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang der Naturwissenschaftlichen Fakultäten (Albert-Ludwigs- Universität Freiburg im Breisgau)



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Transkript:

Seite 1 von 11 Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang der Naturwissenschaftlichen Fakultäten (Albert-Ludwigs- Universität Freiburg im Breisgau) Prüfungsordnung vom 9.November 1990, Änderung vom 11. März 1998, Änderung vom 15. Juli 1998 Teil A: Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung (1) Die Magisterprüfung bildet einen ersten akademischen Abschluß eines Studiums in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder in zwei Hauptfächern aus dem Bereich der Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität Freiburg. Durch die Magisterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnisse von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt. In ihr soll der Studierende nachweisen, daß er sich gründliche Fachkenntnisse erworben hat und daß er nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu arbeiten imstande ist. Der "Magister" beziehungsweise "Magistrat Scientiarum" ist ein berufsqualifizierender Abschluss. (2) Der Magisterstudiengang gilt für folgende Fächer: Biologie Chemie Geographie Geologie Informatik Mathematik Meteorologie/Klimatologie Mineralogie Physik (3) Mit Zustimmung aller beteiligten Fakultäten können in diesen Magisterstudiengang auch andere Fächer, auch aus anderen Fakultäten, aufgenommen werden. Die Anforderungen sind entsprechend im fachspezifischen Teil B festzulegen. Gesetzliche Zustimmungsvorbehalte des zuständigen Ministeriums bleiben davon unberührt. (4) Alle Personalbegriffe dieser Ordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 2 Magistergrad Auf Grund der bestandenen Magisterprüfung verleiht jeweils die Fakultät den akademischen Grad eines Magisters der Naturwissenschaften ("Magister Scientiarum"; abgekürzt: "M.Sc."), in deren Bereich die Magisterarbeit angefertigt wurde. Kandidatinnen wird auf Antrag der Grad "Magistra Scientiarum" abgekürzt: "M.Sc.", verliehen. 3 Zwischenprüfung und Regelstudienzeit (1 ) Der Magisterprüfung gehen die Zwischenprüfungen in allen Fächern voraus. Für die Zwischenprüfungen gelten die in Teil B näher bestimmten Zwischenprüfungsordnungen.

Seite 2 von 11 (2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Anfertigung der Magisterarbeit. 4 Prüfungsausschuss (1) Die Organisation der Zwischenprüfungen und deren Durchführung obliegt den Organen gemäß den jeweiligen Zwischenprüfungsordnungen. (2) Für die Organisation der Magisterprüfung und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die beteiligten Fakultäten je einen Magisterprüfungsausschuß, nachfolgend Prüfungsausschuß genannt. Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, davon vier Professoren und ein Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Bei der Fakultät für Chemie und Pharmazie wird der Prüfungsausschuß um ein studentisches Mitglied mit beratender Stimme erweitert. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. (3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren und als solche Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss vorbehalten oder dem Dekan übertragen sind. (4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 5 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuß der Fakultät, in deren Bereich die Magisterarbeit angefertigt wird, bestellt Prüfer und Beisitzer; soweit es sich um Prüfer anderer Fakultäten handelt, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät. Der Prüfungsausschuß kann die Bestellung dem Dekan übertragen. (2) Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine entsprechende Diplom-, Magister-, Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat. (3) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Ein Anspruch auf Zuweisung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. Der Vorsitzende gibt dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin die Namen der jeweiligen Prüfer bekannt. 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen (1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

Seite 3 von 11 (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Geichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Zwischenprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang werden angerechnet. Zwischenprüfungen, Wissenschaftliche Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Zwischenprüfungen können in begründeten Ausnahmefällen Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten. (5) Die Entscheidung über die Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß derjenigen Fakultät, in der die Magisterarbeit angefertigt wird, im Einvernehmen mit der jeweiligen Fakultät. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1 ) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eine ärztlichen Attestes verlangt werden; auf Verlangen ist das Attest eines ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik beizubringen. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, das die Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

Seite 4 von 11 8 Zulassungsverfahren (1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: 1. Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges, 2. Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, 3. Zwischenprüfungszeugnisse, 4. Studienbuch, 5. Erfüllung der in Teil B dieser Prüfungsordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen, 6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Magisterprüfung in den entsprechenden Prüfungsfächern bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, 7. Angabe der Prüfungsfächer (erstes und zweites Hauptfach beziehungsweise erstes Hauptfach und zwei Nebenfächer) und Prüfervorschläge. (2) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Diese Befugnis kann der Prüfungsausschuß dem Dekan übertragen. (3) Der Kandidat muß mindestens zwei Semester vor der Magisterprüfung im Magisterstudiengang (Magister Scientiarum) an der Universität Freiburg eingeschrieben gewesen sein. 9 Zulassung (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuß; sie ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in 8 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. der Kandidat in dem betreffenden Fach in demselben Studiengang die Zwischenoder Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, 3. der Prüfungsanspruch verloren ist oder 4. die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt worden sind. 10 Magisterprüfung (1) Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit in einem Hauptfach und mündlichen Prüfungen in allen Prüfungsfächern. (2) Der jeweilige Prüfungsausschuß der Fakultät, in der die Magisterarbeit angefertigt wird, legt fest, ob die Magisterarbeit vor oder nach den mündlichen Prüfungen anzufertigen ist, soweit nicht im fachspezifischen Teil B dieser Ordnung eine anderweitige Regelung festgelegt wurde. Die Festlegung der zeitlichen Reihenfolge hat mindestens zwei Semester im voraus zu erfolgen.

Seite 5 von 11 (3) In der Magisterarbeit und den mündlichen Prüfungen sollen die folgenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden: hinreichende Kenntnisse der theoretischen Grundlagen und der spezifischen wissenschaftlichen Methoden der Fächer sowie die Fähigkeit, diese anzuwenden. 11 Prüfungsfächer (1 ) Als erstes Hauptfach können gewählt werden: Biologie Geographie Mathematik (2) Als zweites Hauptfach können gewählt werden: Chemie Biologie Geographie Mathematik (3) Als Nebenfächer können gewählt werden: Biologie Chemie Geographie Geologie Informatik Mathematik Meteorologie/Klimatologie Mineralogie Physik 12 Magisterarbeit (1) Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. (2) Das Thema für die Magisterarbeit kann erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Prüfung ausgegeben werden. Es wird je nach Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses oder entsprechend der Regelung im fachspezifischen Teil B entweder vor oder nach der mündlichen Prüfung gestellt. Schließt sich die Magisterarbeit an die mündliche Prüfung an, soll die Ausgabe des Themas spätestens sechs Wochen nach der letzten mündlichen Teilprüfung erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß. (3) Die Magisterarbeit kann von jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten ausgegeben und betreut werden, der hauptamtlich an einer der Naturwissenschaftlichen Fakultäten tätig ist, aus denen das erste Hauptfach gewählt werden kann. Im Fach Geographie erfolgt die Vergabe der Magisterarbeiten am Institut für Physische Geographie. Die Vergabe der Magisterarbeit ist dem Prüfungsausschuß durch den Betreuer schriftlich anzuzeigen und der Ausgabezeitpunkt aktenkundig zu machen. Ein gestelltes Thema kann

Seite 6 von 11 vom Kandidaten nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (4) Der Kandidat hat die Möglichkeit, selbst Themenvorschläge zu unterbreiten. Die Wahl des Betreuers der Magisterarbeit steht dem Kandidaten grundsätzlich frei. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. (5) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag eine andere Sprache zulassen, wenn die Begutachtung der Arbeit sichergestellt ist. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. (6) Eine Wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß als Magisterarbeit anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (7) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 13 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit (1 ) Die Magisterarbeit ist innerhalb von sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Themenstellung an gerechnet, fertig zu stellen und beim Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses einzureichen. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern. Der Abgabezeitpunkt der Arbeit ist aktenkundig zu machen. Wird die Magisterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Die Magisterarbeit wird von dem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten, der die Arbeit betreut hat (Referent) sowie von einem zweiten Gutachter (Korreferent) beurteilt. Der zweite Gutachter ist vom Prüfungsausschuß zu bestellen. Einer der Prüfer muß Professor sein. Die schriftlichen Beurteilungen müssen spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Magisterarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. (3) Die Magisterarbeit ist angenommen, wenn beide Gutachter mindestens die Note "ausreichend (4,0)" vorschlagen. Die Magisterarbeit ist abgelehnt, wenn beide Gutachter die Note "nicht ausreichend (5,0)" vorschlagen. Wird die Note "nicht ausreichend (5,0)" nur von einem Gutachter vorgeschlagen, wird ein dritter Gutachter hinzugezogen. Über Annahme und Bewertung der Arbeit entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Noten aller Gutachter. Die Bewertung der Magisterarbeit richtet sich nach 15 Absätze 1 bis 3. 14 Mündliche Prüfungen (1) Die mündlichen Prüfungen sollen zeigen, daß sich der Bewerber in seinen Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat, daß er wissenschaftliche Fragen durchdenken kann und seine Erkenntnisse klar vorzutragen vermag. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern ergeben sich aus Teil B der Prüfungsordnung. (2) Der Kandidat wird in jeder Hauptfachprüfung von zwei Prüfern geprüft, wobei jeder

Seite 7 von 11 Prüfer einem anderen Teilprüfungsfach angehören muß; in den Nebenfächern erfolgt die Prüfung durch je einen Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers. Die Bewertung der mündlichen Prüfungen richtet sich nach 15 Absätze 1 bis 3. (3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in den Hauptfächern in der Regel etwa 60 Minuten, in den Nebenfächern jeweils etwa 30 Minuten. Bei der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Gegenstände und die Benotung der Prüfung enthält und die Unterschrift der Prüfer beziehungsweise von Prüfer und Beisitzer trägt. Nach Beendigung jeder Prüfung wird dem Kandidaten das Ergebnis mitgeteilt. (4) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern können in zeitlich getrennten Teilfachprüfungen abgelegt werden; der Zeitraum hierfür darf sechs Monate nicht überschreiten. (5) Studenten des gleichen Studienganges können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 15 Bewertung der Leistungen (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = 2 = 3 = 4 = 5 = sehr gut gut befriedigend ausreichend = eine hervorragende Leistung; = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierteren Bewertung der Leistung sind als Zwischennoten nur zulässig: 1,5 = sehr gut - gut 2,5 = gut - befriedigend 3,5 = befriedigend - ausreichend. (2) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilnoten, nämlich die Einzelnoten für die mündlichen Prüfungen sowie die beiden durch Referent und Korreferent festgesetzten Noten für die Magisterarbeit, mindestens "ausreichend (4,0)" sind. (3) Die Note der Magisterarbeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Gutachter und wird gemäß Absatz 4 festgesetzt. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung im Hauptfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten beider Prüfer. (4) Die Gesamtnote der Magisterprüfung wird durch Bildung des Mittels aus den Fachnoten

Seite 8 von 11 der mündlichen Prüfung und der ungerundeten Note der Magisterarbeit berechnet: Bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern beträgt der Multiplikator für die Magisterarbeit zwei, für die Prüfung im Hauptfach zwei, in den beiden Nebenfächern je eins; bei zwei Hauptfächern beträgt der Multiplikator für die Magisterarbeit eins, für die Prüfungen in beiden Hauptfächern je eins. Die Gesamtnote der bestandenen Magisterprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (5) Bei der Bildung der Teilnoten, der Fachnote und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Wenn alle Teilnoten "sehr gut (1,0)" lauten, wird das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt. 16 Wiederholung der Magisterprüfung (1 ) Die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern sowie die Magisterarbeit können bei nicht ausreichenden Leistungen nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit während einer Wiederholung ist nur dann zulässig, wenn der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht bereits Gebrauch gemacht hat. Die Wiederholung umfaßt nur die jeweils nicht bestandenen Teile der Prüfung. (2) Die Wiederholung hat spätestens im folgenden Semester zu erfolgen. 17 Zeugnis (1 ) Über die bestandene Magisterprüfung erhält der Kandidat innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß des Verfahrens ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Einzelnoten der mündlichen Prüfungen und die gerundete Note der Magisterarbeit sowie die Gesamtnote der Magisterprüfung und ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. (2) Ist die Magisterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Ist die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbestätigung wird dem Kandidaten eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Die Bescheinigung muß Angaben über die

Seite 9 von 11 zum Bestehen der Magisterprüfung eventuell noch fehlenden Prüfungsleistungen enthalten beziehungsweise erkennen lassen, daß die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden ist. 18 Urkunde Zusammen mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Magister" beziehungsweise "Magistra Scientiarum" beurkundet. Die Urkunde wird vom Dekan der zuständigen Fakultät sowie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. 19 Ungültigkeit der Magisterpr üfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Note für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Entziehung des Magistergrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 20 Einsicht in die Prüfungsakten Der Kandidat hat das Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten bis zu einem Jahr nach Abschluß der mündlichen Prüfungen. Ort und Zeit werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Teil B: Anforderungen in den Prüfungsfächern 6. Geographie (Hauptfach) 1 Zulassungsvoraussetzungen (1) Bestandene Zwischenprüfung gemäß der Prüfungsordnung der Universität Freiburg für die Zwischenprüfung im Fach Geographie (Lehramtsstudiengang) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Aus dem Grundstudium ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung zur Statistik und EDV für Geographen.

Seite 10 von 11 (3) Aus dem Hauptstudium Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen: zwei Hauptseminare, davon mindestens eines mit physisch-geographischem Schwerpunkt; ein Regionales Proseminar mit physisch-geographischem Schwerpunkt; ein Projektseminar zur Umweltplanung oder zum Umweltschutz; eine Übung zur Fernerkundung oder zu Geographischen Informationssystemen. (4) Aus Grund- und Hauptstudium Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an 33 geographischen Geländetagen, darunter: ein Geländepraktikum zur Physischen Geographie für Fortgeschrittene (5 Tage); eine große Exkursion (mindestens 10 Tage); mindestens 4 kleine Exkursionen; 2 Geländetage aus der Geologie/Mineralogie. (5) Nachweis über ein mindestens dreimonatiges Berufspraktikum. (6) Nähere Einzelheiten regelt der zugehörige Studienplan. 2 Prüfungsanforderungen (1 ) Überblick über wissenschaftstheoretische Grundlagen und Modellbildungen der Geographie und der Umweltforschung. Gründliche Kenntnis von Untersuchungsmethoden und Darstellungsmitteln der Allgemeinen Physischen, der Angewandten Physischen und der Regionalen Geographie. (2) Überblick über Phänomene und Systeme des Naturhaushaltes unter dem Schwerpunkt der Auswirkungen und Folgen menschlichen Handelns. Überblick über Grundlagen und Methoden der Umweltplanung und ihrer Möglichkeiten, Einfluß auf räumliche Entwicklungsprozesse zu nehmen. (3) Vertieftes Wissen in ausgewählten Themenbereichen der Angewandten Geographie und der Umweltplanung sowie über die Nutzung des Instrumentariums der Computerkartographie, der Digitalen Bildverarbeitung und der Geographischen Informationssysteme bei der Aufnahme, Auswertung und Darstellung raumbezogener Daten. (4) Für die Prüfung ist vom Kandidaten aus den fünf Teilgebieten Allgemeine Physische Geographie, Angewandte Geographie, Umweltplanung/Umweltschutz, Regionale Geographie und Methoden/Arbeitstechniken je ein Schwerpunkt zu benennen. Der Prüfungsstoff wird aus den angegebenen Gebieten ausgewählt. (5) Nähere Einzelheiten regelt der zugehörige Studienplan. 3 Studienumfang Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Lehrangebot beträgt höchstens 64 SWS.

Seite 11 von 11 7. Geographie (Nebenfach) 1 Zulassungsvoraussetzungen (1) Bestandene Zwischenprüfung im Nebenfach gemäß den fachspezifischen Bestimmungen des Faches Geographie der Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studienfächern Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten in der jeweils gültigen Fassung. Bei den Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung wird anstelle des Nachweises über ein Proseminar zur Kulturgeographie der Nachweis über ein Proseminar zur Physischen Geographie gefordert. Der Nachweis gemäß Buchstabe e) der oben genannten Ordnung entfällt. (2) Aus dem Hauptstudium Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Veranstaltungen: ein Hauptseminare mit physisch-geographischem Schwerpunkt; eine Übung zur Fernerkundung oder zu Geographischen Informationssystemen. eine Übung zur Statistik für Geographen oder ein Übung zur Arbeitstechnik oder eine forschungsbezogene Wahlveranstaltung (3) Aus Grund- und Hauptstudium Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an 20 geographischen Geländetagen. (4) Nähere Einzelheiten regelt der zugehörige Studienplan. 2 Prüfungsanforderungen (1 ) Überblick über wissenschaftstheoretische Grundlagen und Modellbildungen der Geographie und der Umweltforschung. Gründliche Kenntnis von Untersuchungsmethoden und Darstellungsmitteln der Allgemeinen Physischen, der Angewandten Physischen und der Regionalen Geographie. (2) Einblick in Phänomene und Systeme des Naturhaushaltes unter dem Schwerpunkt der Auswirkungen und Folgen menschlichen Handelns. (3) Für die Prüfung ist vom Kandidaten aus den drei Teilgebieten Allgemeine Physische Geographie, Regionale Geographie und Methoden/Arbeitstechniken je ein Schwerpunkt zu benennen. Der Prüfungsstoff wird aus den angegebenen Gebieten ausgewählt. 3 Studienumfang Das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderliche Lehrangebot beträgt höchstens 36 SWS.