Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach



Ähnliche Dokumente
GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde

Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Gebührenordnung für die Rechtspflege

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Reglement über die Vermietung der Festbänke

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

Reglement über den Schulzahnarztdienst

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

Namens des Gemeinderates

Ausfertigung. Satzungsänderung

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Benutzungsreglement. der Gemeindebibliothek Fällanden

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen. betreffend

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Spesen- und Entschädigungsreglement

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Statuten des Vereins guild42.ch

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung (WPV) vom 1. Mai 2003

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Stadt Frauenfeld. Gebührentarif für die

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Reglement der Stromversorgung

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. Politische Gemeinde Schmerikon

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21

Eisen-Bahn-Freunde RBS Reglement über die Modulbaugruppe

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

III. Förderprogramm Gebäude

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Ausführungs- und Gebührenreglement Gasversorgung (Reglement Gas)

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

Stadt Stein am Rhein StR

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Gemeinsame elterliche Sorge.

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Satzung für den Master of Advanced Studies (MAS) in Taxation

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Anlagereglement vom 19. September 2012

Gebührenpflichtige Dokumente

Datenschutz- Reglement

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

Satzung der Stadtwerke Lütjenburg -Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lütjenburg- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

Transkript:

Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Genehmigt vom Gemeinderat am Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf den 25. November 2004 Kurt Baumann Peter Rüesch 04. Oktober 2004 Beschluss Nr. 241 1. Januar 2005

Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz Seite 2 Art. 2 Barauslagen Seite 2 Art. 3 Haftung Seite 2 Art. 4 Mahnungen Seite 2 Art. 5 Härtefälle Seite 2 Art. 6 Überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand Seite 2 Art. 7 Offensichtlich unbegründete Anzeigen Seite 2 B. Besondere Bestimmungen Art. 8 Gebühren Seite 3 Art. 9 Entschädigungen Seite 4 C. Schlussbestimmungen Art. 10 Teuerungsanpassung Seite 5 Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Seite 5 Art 12 Inkraftsetzung Seite 5 Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Seite 1

Gestützt auf Art. 10, Absatz a) der Gemeindeordnung Sirnach wird für den Aufgabenbereich der Vormundschaftsbehörde das nachfolgende Gebührenreglement erlassen: Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach A. Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Barauslagen Haftung Mahnungen Härtefälle Überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand Offensichtlich unbegründete Anzeigen Art. 1 Die Vormundschaftsbehörde Sirnach erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren nach diesem Tarif. Die Gebühren sind das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung. Die Gebühren werden nach dem Kostenaufwand bemessen. Art. 2 Ist ein Beschluss gebührenpflichtig, so sind die damit zusammenhängenden Auslagen für Leistungen Dritter, zum Beispiel von Ärzten, Experten, Anwälten, Übersetzern, Treuhändern, Vermögensverwaltern oder ähnliches, voll zu ersetzen. Art. 3 Für die Gebühren und Barauslagen - im folgenden Kosten genannt - haften die Beteiligten solidarisch. Art. 4 1 Wer seinen Verpflichtungen gegenüber der Vormundschaftsbehörde nicht nachkommt, wird gemahnt. 2 Die erste Mahnung erfolgt gebührenfrei, für die zweite wird eine Gebühr von CHF 30.00, für die dritte eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben. Art. 5 Rechtskräftig festgesetzte Kosten können teilweise oder vollumfänglich erlassen oder gestundet werden, sofern deren Bezahlung nicht möglich ist oder eine grosse Härte bedeutet. Art. 6 In Fällen, die einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordern, können die Ansätze dieses Reglementes angemessen überschritten werden. Die Kostenüberschreitung ist zu begründen. Art. 7 Für offensichtlich unbegründete Anzeigen oder Anträge und mutwillig verursachtem Arbeitsaufwand kann bei Einstellung des Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von max. CHF 200.00 erhoben werden. Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Seite 2

B. Besondere Bestimmungen Gebühren Art. 8 Es gelten folgende Gebührensätze: 1 Für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages oder einer Änderung des Unterhaltsvertrages gemäss Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB wird eine Gebühr von CHF 100.00 erhoben. 2 Für Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes und Kindesvermögensschutzes werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. 3 Die Prüfung und Abnahme des Inventars gemäss Art. 318 Abs. 2 ZGB ist gebührenfrei. Erstellt die Vormundschaftsbehörde das Inventar oder kommt es mit ihrer Hilfe zustande, so gilt Art. 8 Abs. 4 dieses Reglementes entsprechend. 4 Für die Errichtung, Aufhebung, Übernahme und Übertragung von Erwachsenenschutzmassnahmen (bzw. Antrag auf gerichtliche Beurteilung gemäss 3 Ziff. 21 EG ZGB), sowie der Erstreckung der elterlichen Sorge auf Mündige gemäss Art. 385 Abs. 3 ZGB beträgt der Gebührenrahmen nach Aufwand CHF 100.00 bis CHF 500.00. Für Unmündigenvormundschaften gemäss Art. 368 ZGB werden keine Gebühren erhoben. 5 Für die Feststellung des Eingangsinventares beträgt die Gebühr 2 des festgestellten Vermögenswertes, mindestens CHF 100.00, höchstens CHF 1 000.00. 6 Die Anordnung oder Aufhebung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges ist gebührenfrei. 7 Für die ordentliche einjährige Rechnungsgenehmigung inkl. Genehmigung eines Vermögensbestandes wird eine Gebühr von 1 des Vermögens, mindestens CHF 100.00, erhoben. Bei zweijährigen Rechnungsperioden werden 2 des Vermögens als Gebühren verrechnet. Bei Vermögen unter CHF 20'000.00 werden keine Gebühren erhoben. Angebrochene Monate sind anteilsmässig zu berücksichtigen. 8 Für die Genehmigung eines Berichtes ohne Rechnungsablage werden keine Gebühren verlangt. 9 Für die Genehmigung von Sachgeschäften gemäss Art. 419 Abs. 2 ZGB, Art. 421 ZGB und Art. 422 ZGB werden 1 des Geschäftswertes, mindestens CHF 200.00 als Gebühren erhoben. 10 Für Abklärungen und Anträge zur Adoption an die Adoptionsbehörde oder Zustimmung zur Adoption beträgt der Gebührenrahmen CHF 300.00 bis CHF 600.00. Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Seite 3

Entschädigungen Art. 9 Grundsatz: Gemäss Art. 416 ZGB hat der Vormund Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrage des Vermögens festgesetzt wird. 1 Der private Vormund, Beirat oder Beistand erhält für die Ausübung seines Amtes folgende Entschädigung: a. Persönliche Betreuung und rechtliche Vertretung des Betroffenen, einschliesslich Berichterstattung: Nach Zeitaufwand: CHF 45.00 pro Stunde oder nach geschätztem Aufwand pauschal CHF 300.00 bis CHF 5'000.00 pro Jahr; Fahrtauslagen und Spesen nach effektivem Aufwand gemäss Besoldungsverordnung RRV 177.223 1 59, 62, 64 (siehe Anhang) b. Vermögensverwaltung inkl. Rechnungsführung und Buchhaltung: 2 des Bruttovermögens, mindestens CHF 200.00, höchstens CHF 2'000.00. 2 Die Entschädigung geht zu Lasten des Vermögens des Betreuten. Subsidiär kommt die Gemeinde für die Entschädigung auf, d.h. bei Vermögen unter CHF 10'000.00. 3 Für Leistungen, welche Drittpersonen im Auftrag der Vormundschaftsbehörde oder des Amtsträgers erbringen (z.b. Rechtsvertretung durch einen Anwalt oder Vermögensverwaltung durch einen Treuhänder), bemisst sich die Entschädigung nach den anerkannten Honoraransätzen von Berufsverbänden oder privaten Fachleuten. Die dem Amtsträger auszurichtende Entschädigung wird entsprechend reduziert. 4 Bei ausserordentlichem Betreuungsaufwand, sehr umfangreicher Vermögensverwaltung, ausserordentlicher Verantwortung und / oder wenn Liegenschaften zu verwalten sind, kann die Vormundschaftsbehörde einen angemessenen Zuschlag zu den vorstehenden Entschädigungen festlegen. Der Mehraufwand ist auszuweisen. Die durch die Behandlung des Geschäftes erwachsenen Auslagen gehen zu Lasten des Betreuten. 5 Der Entschädigungsanspruch für die Tätigkeit der Amtsvormundschaft beträgt mindestens CHF 200.00. Bei Vermögen über CHF 30'000.00 beträgt die jährliche Fallkostenentschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 5'000.00. Die Fallkostenentschädigung wird direkt vom verwalteten Vermögen in Abzug gebracht und geht in die Gemeindekasse. Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Seite 4

C. Schlussbestimmungen Teuerungsanpassung Aufhebung bisherigen Rechts Inkraftsetzung Art. 10 1 Die Gebühren und Entschädigungen werden vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst. Art. 11 Dieses Gebührenreglement ersetzt die Fassung vom 26.3.1997. Art 12 Dieses Gebührenreglement tritt nach Rechtskrafterteilung per 1. Januar 2005 in Kraft. Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Sirnach Seite 5