RECHTLICHE ASPEKTE BEIM CLOUD COMPUTING Technik-Evolution bringt Business-Revolution



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Transkript:

RECHTLICHE ASPEKTE BEIM CLOUD COMPUTING Technik-Evolution bringt Business-Revolution Dr. Johannes Juranek, Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH Ebendorferstraße 3, 1010 Wien WS 2011

1. Inhalt des Vortrages 1. Einleitung, Definition und Überblick über die möglichen Erscheinungsformen des Cloud-Computings 2. Möglichkeiten der Vertragsgestaltung 3. Datenschutzrechtliche Aspekte 2

Definition Ein Teil der IT-Landschaft (etwa Hardware wie Rechenzentrum, Datenspeicher, Software) wird auf Nutzerseite nicht mehr selbst betrieben oder örtlich bereitgestellt, sondern bei einem oder mehreren Anbietern als Dienst gemietet, der meist geografisch fern angesiedelt ist. Die Anwendungen und Daten befinden sich dann nicht mehr auf dem lokalen Rechner oder im Firmenrechenzentrum, sondern in der (metaphorischen) Wolke (engl. cloud ). 3

Vor- und Nachteile des Cloud-Computing Vorteile: Erhebliche Kostenreduktion durch leicht verfügbare Ressourcen Unabhängigkeit und rasche Verfügbarkeit (Internetverbindung) Einfache Skalierbarkeit Verantwortlichkeit für Serverkapazität, Performance und Skalierbarkeit liegt beim Anbieter Elastizität (Kapazitäten können kurzfristig genutzt und auch abgestellt werden pay per use ) 4

Vor- und Nachteile des Cloud-Computing Nachteile: Bedarf an Regelungen für Sicherheitsmaßnahmen (Datenschutz!) Was geschieht bei Datenverlust, welche Bestimmungen gelten? Bei Auswahl des Providers ist eine genaue Prüfung im Vorfeld unerlässlich, um späterer Probleme zu vermeiden. 5

Überblick über mögliche Erscheinungsformen 1. Infrastructure as a Service (Server, Rechenleistung und Speicherplatz werden zur Verfügung gestellt) 2. Platform as a Service (Plattformen werden angeboten, zb SW- Entwicklungsplattformen) 3. Software as a Service (Nutzung von Software auf Infrastruktur des Anbieters, ohne Installation auf Rechner des Kunden) 4. Storage as a Service 5. Business Process as a Service (Geschäftsprozesse oder Teile davon werden zur Verfügung gestellt, zb HR-Planung, Ressourcenplanung etc.) 6

6. All das bedeutet Kostenersparnis durch Vereinfachung, aber auch Abhängigkeit durch Kontrollverlust 7. Man unterscheidet Private-, Public- und Hybrid Cloud Konzepte (je nach Zugriffsmöglichkeit und Verantwortlichkeit) Public Cloud: Cloud Provider bietet Service öffentlich über ein Webportal an, Daten in der Cloud bei einem oder mehreren Anbietern gespeichert; Private Cloud: Anbieter und Nutzer gehören derselben organisatorischen Einheit an, Kontrolle über Daten bleiben in der Organisation. Hybrid Cloud: Wie Private Cloud, mit Auslagerung von Spitzen in die Public Cloud 7

2. Vertragsgestaltung Folgende Vertragsbeziehungen sind relevant: 1. Vertragsverhältnis zwischen Endkunde und Cloud-Anbieter Endkunde ein Cloud-Anbieter Endkunde mehrere Cloud-Anbieter 2. Vertragsverhältnisse (Rechtsbeziehungen) innerhalb der Cloud Der Kunde hat in der Regel nur eine vertragliche Bindung zu einem Cloud- IT-Provider. Ist eine Provider Generalunternehmer, so ist er für allfällige Subunternehmer verantwortlich ( 1313a ABGB). 8

Vertragsgestaltung Wie der Cloud Provider intern aufgestellt ist, ist seine Angelegenheit; letztlich ist er für Fehlverhalten verantwortlich. Bei mehreren Verträgen mit mehreren Providern besteht die Schwierigkeit der Harmonisierung der Vertragsbestimmungen (Weiterüberbindung von Rechten und Pflichten auf den Subprovider Datenschutz, Datensicherheit und Datenintegrität. Daher immer prüfen und vertraglich regeln: Wer greift auf die Daten zu? Welche Sicherheitsstandards werden eingehalten? Welche Zugriffskontrollen erfolgen? Was passiert im Falle eines Datenverlustes? Wie erhalte ich die Daten im Falle der Vertragsauflösung zurück? Anwendbares Recht? 9

Vertragsgestaltung Wesensmerkmale von Public Clouds: Standardisierung Mandantenfähigkeit Kombinierbarkeit Skalierbarkeit Private Cloud Computing folgt den Vertragskonzepten des klassischen IT-Outsourcing, Public Cloud Computing geht darüber hinaus. Hier ist besonderes Augenmerk auf Subunternehmer-Regelungen, sowie auf Datensicherheit, Datenschutz und Vertraulichkeit zu legen (was passiert bei Vertragsbeendigung etc.) 10

3. Datenschutzrechtliche Aspekte Datenschutzgesetz (DSG 2000) schützt personenbezogene Daten Problem, dass Daten nicht beim Benutzer direkt, sondern oftmals im Ausland auf verschiedenen Rechnern gespeichert werden, weswegen der Standort der Daten nicht nachvollziehbar ist, einerseits wegen weltweiter Vernetzung, andererseits wegen der Virtualisierungstechnologie Unterscheidung zwischen Auftraggeber und Dienstleister, 4 DSG, Auftraggeber kann aber auch ein Unternehmen sein, das wiederum seine Dienste Dritten anbietet, Datenüberlassung gemäß 4 Z 11 DSG Dienstleister gemäß 4 Abs 5 DSG: Verwendung von Daten zur Erbringung eines aufgetragenen Werks, keine Verfügungsbefugnis, an Dienstleister werden Daten nicht übermittelt, sondern überlassen, weswegen die strengen Voraussetzungen des 7 DSG nicht eingehalten werden müssen. 11

Datenschutzrechtliche Aspekte Auftraggeber hat die Pflicht, dass Vorkehrungen zur Datensicherheit getroffen werden, Registrierungs-/Meldepflicht (Ausland), Informations- und Auskunftspflicht, Pflicht zur Offenlegung des Empfängers. Dienstleister muss 14 DSG einhalten: Maßnahmen zur Datensicherheit (Schutz vor Zerstörung, Verlust bzw nicht ordnungsgemäßer Verwendung, jeweils nach den technischen Möglichkeiten. Subdienstleister in der Cloud (ebenfalls Datenüberlassung) nur zulässig, wenn Cloud Provider nachweist, dass eine rechtmäßige und sichere Datenanwendung gewährleistet wird; Rechtliches Problem: Subanbieter unterliegen oft verschiedenen Rechtsordnungen (Schriftliche) Dienstleistervereinbarung 12

Datenschutzrechtliche Aspekte Auftraggeber ist stets für die Einhaltung aller DSG-Bestimmungen verantwortlich. Zur Wahrung des Datengeheimnisses sind alle Beteiligten verpflichtet. Eine Datenübermittlung in das Ausland bedarf grundsätzlich einer Genehmigung, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme vorliegt ( 12 DSG), grundsätzlich nur in Länder mit angemessenem Datenschutzniveau (bzw safe harbor, EU-Musterklauseln) Genehmigungsfreiheit führt nicht zur Meldefreiheit! Achtung bei Zustimmungserklärung des Betroffenen: diese muss ausdrücklich sein, alle relevanten Daten enthalten, sowie sämtliche Empfänger namentlich anführen ansonsten unwirksam. Den Auftraggeber trifft die Pflicht, jeden Betroffenen ggf. zu informieren, die Datenanwendung bei der DSK zu melden (Genehmigung zu beantragen), sowie die rechtmäßige Erhebung der Daten nachweisen zu können (keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen). 13

Datenschutzrechtliche Aspekte Vertragliche Regelung mit Provider hinsichtlich Datensicherheit (Prüfungspflicht, ob Standards eingehalten sind, Zertifizierung) Wahrscheinlich können viele Provider diese Vorgaben nicht erfüllen und Cloud-Nutzer kommen ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung nicht nach. Vorsicht bei Übermittlung in Drittländer Unterscheidung EU (genehmigungsfrei) und Drittländer. Besonderheit USA safe harbor EU Standardvertragsklauseln Verletzung des DSG führt zu Verwaltungsübertretung, darüber hinaus zu einer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes. Cloud Computing führt zu Rechtsunsicherheit, da die Gesetzgebung auf die technische Entwicklung noch nicht ausreichend reagiert hat (weltweit nicht einheitlicher Datenschutz). 14