Liebe Studis! Trier, Januar 2009

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1 Liebe Studis! Trier, Januar 2009 Dies ist die altbekannte Informationsbroschüre zu den Studienkonten in Trier. Nachdem die ersten vier Auflagen mittlerweile vergriffen sind und sich die Gesetzeslage geändert hat, folgt nun die fünfte, komplett überarbeitete Auflage. Hier findet Ihr Informationen zu Studienkonten in Rheinland-Pfalz, zu Bonusguthaben, Härtefällen, Widerspruchs- und Klageverfahren. Dies jeweils für die alten Diplom- und Magister-Studiengänge, sowie für das neue Bachelor- und Master- Studium. Viel Spaß und wenig Gebühren wünschen Isabel und Johannes Inhaltsverzeichnis A.DAS STUDIENKONTO...2 B.STATUSFESTSTELLUNG...4 C.DOPPELSTUDIUM...6 D.PARALLELSTUDIUM...8 E.BONUSGUTHABEN...9 F.STUDIENGANG-/STUDIENFACHWECHSEL...18 G.AUSLANDSSEMESTER...19 H.PRAXISSEMESTER...19 I.RESTGUTHABEN...20 J.VERWALTUNG DES STUDIENKONTOS...21 K.STUDIENGEBÜHREN (STUDIENBEITRÄGE)...21 L.HÄRTEFÄLLE...22 M.STUDIENGEBÜHRENBESCHEID - WAS NUN?...24 N.GEBÜHREN ZAHLEN - ABER KEIN GELD?...27 O.ANHANG...28 Wenn Ihr Fragen zum Verständnis oder sonstige Probleme habt, kommt ins HoPo-Referat!

2 A.DAS STUDIENKONTO I.Für Diplom/Magister-Studierende Das Studienkonto ist ein Bildungsguthaben in der Regel in Höhe von 200 Semesterwochenstunden (SWS), das Studierenden an rheinland-pfälzischen Fachhochschulen und Universitäten für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses zur Verfügung gestellt wird. Das Guthaben von 200 SWS kann erhöht werden, wenn laut Prüfungs- bzw. Studienordnung die Zahl der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen mindestens 190 SWS betragen. In solchen Fällen wird ein zusätzlicher Aufschlag von 10% gewährt. Beträgt beispielsweise laut Studien- oder Prüfungsordnung die notwendige Semesterwochenstundenanzahl 220 SWS, liegt die Höhe des Studienkontos bei 242 SWS. Dabei wird auf volle SWS aufgerundet. Darüber hinaus werden bei dem Studiengang Humanmedizin 40 SWS zusätzlich für das Praxisjahr gewährt. Studienkonten werden bis zu dem Semester eingerichtet und geführt, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt. Danach verfallen Restguthaben und es werden Studiengebühren 1 fällig. II.Für Bachelor/Master-Studierende ab 2007/2008 Bei konsekutiven Studienabschlüssen im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen wird ein Studienkonto in Höhe von 360 Leistungspunkten eingerichtet. Ein Studienkonto wird entweder bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) oder bis zum zweiten (konsekutiver Master) eingerichtet. Konsekutive Studienabschlüsse sind dabei zu verstehen als Bachelor- und Masterstudiengänge, die inhaltlich aufeinander aufbauen, dies ist der jeweiligen Studienordnung zu entnehmen. WER ERHÄLT KEIN STUDIENKONTO? Nicht jeder StudentIn ist von der Einführung der Studienkonten betroffen. Folgende Gruppen erhalten kein Studienkonto und müssen keine Studiengebühren zahlen: Promotionsstudiengänge und Promotionen, die den Abschluss eines 1 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der juristisch korrekte Begriff für Studiengebühren, der auch im Gesetz Erwähnung findet, Studienbeiträge lautet. Wir verwenden hier jedoch den eindeutigeren Begriff Studiengebühren, dessen Gebrauch in allen studentischen Organisationen üblich ist. Studienkontenbroschüre 5. Auflage 2

3 grundständigen Studiums voraussetzen Studienzeiten für besonders befähigte FH-AbsolventInnen Bachelor-AbsolventInnen, die im Rahmen der Zulassung zu einer Promotion an einer Uni eingeschrieben sind Studierende des Aufbaustudium Konzertexamen der Hochschule für Musik, das Vertiefungsstudium Bildende Kunst der Akademie für Bildende Künste der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Studienzeiten zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung des Lehramtes Studierende, die gemäß 94 Abs. 2 HochSchG an einer Hochschule zum Besuch des internationalen Studienkollegs eingeschrieben sind ausländische und staatenlose Studierende, die im Rahmen einer Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder eines internationalen Austauschprogramms nur für einen befristeten Zeitraum an der Hochschule eingeschrieben sind Frühstudierende, also SchülerInnen, die in Folge einer besonderen Begabung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der Universität teilnehmen. Bei einem späteren Studienkonto werden angerechnete Prüfungsleistungen nicht abgerechnet Allerdings gibt es auch Gruppen, die kein Studienkonto mehr erhalten und direkt von der Zahlung von Studiengebühren betroffen sind: Studierende die älter als 60 Jahre sind, erhalten bis zur Vollendung des Semesters, das sich an ihr 60. Lebensjahr anschließt, ein Studienkonto. Danach verfällt das Guthaben und es werden Studiengebühren fällig. Studierende, die bereits einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss haben, soweit es sich nicht um einen Bachelorabschluss in einem konsekutiven Studiengang handelt bzw. ein Zweitstudium nach berufsrechtlichen Regeln nicht zwingend erforderlich ist. a.wer ERHÄLT EIN STUDIENKONTO? Grundsätzlich erhalten alle Studierende an rheinland-pfälzischen Hochschulen, die nicht unter die oben aufgeführten Ausnahmen fallen, seit dem Wintersemester 2004/2005 ein Studienkonto. Studierende, die für ein Probestudium eingeschrieben sind, erhalten ebenfalls von Anfang an ein Studienkonto. Wer nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein Zweitstudium absolviert, das nach berufsrechtlichen Gründen für die Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, kann ein zweites Studienguthaben Studienkontenbroschüre 5. Auflage 3

4 erhalten. Hierfür muss ein Antrag bei der Hochschule gestellt werden, der mithilfe des Ministeriums bearbeitet wird. B.STATUSFESTSTELLUNG vgl. 5 LVO Die Statusfeststellung betrifft alle Studierenden, die von einer anderen (deutschen oder ausländischen) Hochschule an eine staatliche Hochschule in Rheinland-Pfalz wechseln und Anspruch auf die Einrichtung eines Studienkontos haben (s. 1.2.). Außerdem erfolgt sie bei Personen, die in der Vergangenheit ein Studium aufgenommen und abgebrochen haben und es nun erneut aufnehmen. Aufgrund der bereits abgeleisteten Hochschulsemester wird der Stand des Kontos festgelegt. Demnach werden auch zuvor abgeleistete Semester an anderen Hochschulen bzw. in anderen Studiengängen absolvierte Semester rückwirkend vom Konto abgezogen. I.Diplom/Magister-Studierende Von diesen Studienkonten erfolgt bei einem Hochschulwechsel für jedes abgeleistete Hochschulsemester eine Regelabbuchung. Die Höhe der Regelabbuchung richtet sich nach dem Studiengang, in den sich die Studierenden einschreiben. Wird ein in Rheinland-Pfalz abgebrochenes Studium wieder aufgenommen, wird das damals eingerichtete Studienkonto fortgeführt. II.Bachelor/Master-Studierende Von diesen Studienkonten werden die Leistungspunkte abgebucht, die für das Studium an der rheinland-pfälzischen Hochschule angerechnet werden. Wird ein in Rheinland-Pfalz abgebrochenes Studium wieder aufgenommen, wird das damals eingerichtete Studienkonto fortgeführt. a.abbuchungsmodalitäten i.diplom/magister-studierende Bei mit Semesterwochenstunden ausgestatteten Studienkonten erfolgt die Abbuchung als Regelabbuchung, d.h. jedes Semester wird pauschal ein gleicher Betrag vom Studienkontenbroschüre 5. Auflage 4

5 Konto abgebucht. Dieser Betrag ist von der Regelstudienzeit abhängig. Folgende Formel wird bei der Regelabbuchung angewandt: 200 SWS Regelstudienzeit 1,75 Das Ergebnis wird auf volle SWS abgerundet. Die Regelabbuchung erfolgt bei Magister- und Lehramtsstudierenden auf der Grundlage der Fach- bzw. Hochschulsemester des ersten Hauptfaches. Abgebucht werden auch in das Studium eingeordnete Praxissemester. Wird mindestens ein vollständiges Fachsemester aus einem anderen Studiengang anerkannt, erfolgt auch hierfür eine Regelabbuchung. Von der Abbuchung ausgenommen sind Urlaubs- und Auslandssemester. Das Guthaben berechtigt demnach dazu, ein Studium in der 1,75-fachen Regelstudienzeit zu absolvieren. Angaben zur Regelstudienzeit findet man in den Studien- und Prüfungsordnungen. Bei einer Regelstudienzeit von 9 Semestern, berechtigt das Studienkonto ohne Abbruch und Wechsel zu einem gebührenfreien Studium von 16 Fachsemestern. Da sich die Regelabbuchung bei Magister und Lehramtsstudiengängen nach der Regelstudienzeit des ersten Faches richtet, bieten sich hier evtl. Möglichkeiten durch geschickte Fächerwahl Semesterwochenstunden zu sparen. Grundsätzlich gilt, je höher die Regelstudienzeit umso höher die Anzahl der gebührenfreien Semester. Bei der Benennung eures Erst- und Zweitfachs habt Ihr eventuell Freiräume, die Ihr Nutzen könnt. ii.bachelor/master-studierende Von mit Leistungspunkten ausgestatten Studienkonten werden Leistungspunkte für alle im Studiengang absolvierten Module abgebucht (Leistungsabbuchung), egal ob sie nach Prüfungsordnung verpflichtend oder zusätzlich absolviert werden. Die Höhe der abgebuchten Leistungspunkte entspricht den für die Module zu vergebenden Leistungspunkten. Auch bei Nichtbestehen des Moduls wird also abgebucht. Die Abbuchung erfolgt nach der Meldung zur Prüfung oder zu einem sonstigen Leistungsnachweis, mit dem das Modul abgeschlossen wird. Bei Wiederholungsprüfungen reduziert sich die Abbuchung auf ein Drittel. Bei Fristversäumnissen bezüglich Prüfungsanmeldungen kann laut der neuen Studienkontenverordnung Rheinland-Pfalz durch die Hochschulen eine Abbuchung in Höhe eines Drittels der für die Modulprüfung vorgesehenen Leistungspunkte erfolgen Auch können die Hochschulen danach bei einer Nichtwahrnehmung der Studienberatung, die in vielen Ba/Ma-Studiengängen bei einem Nichterreichen von bestimmten Leistungspunkten Pflicht ist, fünf Leistungspunkte zusätzlich abbuchen. Diese mit der realen Leistungserbringung in keinem Verhältnis stehenden Studienkontenbroschüre 5. Auflage 5

6 Abbuchungen vom Studienkonto müssen in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt sein. Zur Zeit (Wintersemester 2008/09) ist dies in Trier nicht der Fall. Wegen solch pflichtwidrigen Verhaltens können Euch also im Moment keine Leistungspunkte vom Konto abgebucht werden! Achtung: Die Nutzung des Studienkontos ist auf 18 Hochschulsemester beschränkt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt das Studienkonto als verbraucht, auch wenn real noch Guthaben vorhanden ist. Bei dem Ba/Ma-Studienkonto handelt es sich also nicht um eine reine leistungsabhängige Abbuchung, sondern um eine für die Studierenden nachteilige Kombination aus Leistungs- und Regelabbuchung. Von der Abbuchung ausgenommen sind auch bei Anrechnung der Leistungspunkte Urlaubs- und Auslandssemester. C.DOPPELSTUDIUM vgl. 8 LVO I.Diplom/Magister-Studierende Wer gleichzeitig in zwei unterschiedlichen Studiengängen eingeschrieben ist, erhält nur ein Studienkonto, die Regelabbuchung erfolgt dabei für den Studiengang der Ersteinschreibung. Alle weiteren Studiengänge werden mit 25% der Regelabbuchung der Ersteinschreibung zusätzlich abgebucht. Nach Aufbrauchen des Studienkontos werden für den ersten Studiengang Studiengebühren in Höhe von 650 fällig, für alle weiteren Studiengänge werden zusätzlich jeweils 25% der Studiengebühren fällig. Im Falle eines Doppelstudiums müssen so bereits 812,50 pro Semester gezahlt werden. In dieser Summe ist der Semesterbeitrag noch nicht enthalten! Ist im Rahmen eines internationalen Studiengangs die Einschreibung in mehr als einem Studiengang erforderlich, so erfolgt nur eine Regelabbuchung nach dem Studiengang mit der höheren Regelstudienzeit. Studierende, die in zwei oder mehreren Studiengängen an einer rheinland-pfälzischen und einer anderen Hochschule (außerhalb RLP) eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto für den Studiengang an der rheinland-pfälzischen Hochschule. Der/Die Studiengänge außerhalb des Geltungsbereichs des Studienkontenmodells (außerhalb RLP) werden nach den in dem jeweiligen Bundesland gültigen Regelungen behandelt. Bei gleichzeitiger Einschreibung an mehreren rheinland-pfälzischen Studienkontenbroschüre 5. Auflage 6

7 Hochschulen muss der/die Studierende, die Hochschule der Ersteinschreibung benennen. II.Bachelor/Master-Studierende Von mit Leistungspunkten ausgestatteten Studienkonten erfolgt die Leistungsabbuchung für den Studiengang der Ersteinschreibung. Für die Studiengänge der weiteren Einschreibungen erfolgt eine pauschale Abbuchung in Höhe von 7,5 Leistungspunkten pro Semester und Studiengang. Erfolgen im Erststudiengang in zwei aufeinanderfolgenden Semestern keine Abbuchungen, liegt kein Doppelstudium vor, für den zweiten Studiengang wird eine normale Leistungsabbuchung durchgeführt, er wird also als Erststudiengang behandelt. In einem Doppelstudium, bei dem ein Ba/Ma-Studiengang als Erststudiengang studiert wird und zusätzlich als Zweitstudiengang ein Diplom/Magisterstudiengang, wird im Moment der Zweiteinschreibung ein neues Studienkonto mit Semesterwochenstunden eingerichtet, von diesem werden die bereits studierten Semester per Regelabbuchung abgebucht. Für den Zweitstudiengang werden 25 % der Regelabbuchung zusätzlich fällig. Das Leistungspunktestudienkonto wird praktisch in ein Semesterwochenstundenkonto umgewandelt. ACHTUNG: Wer ab dem Wintersemester 2008 schon die Regelstudienzeit plus zwei Semester studiert hat und sich erst dann für einen Zweitstudiengang einschreibt, von dessen Studienkonto kann auch für den zweiten Studiengang eine volle Abbuchung vorgenommen werden! Ihr solltet also darauf achten, euch vor Ablauf dieser Frist in den zweiten Studiengang einzuschreiben. Von dieser Doppelabbuchungsregel bestehen allerdings für den Übergangszeitraum der nächsten Jahre gewisse Ausnahmebestimmungen. Den Betroffenen sei geraten, sich zur persönlichen Beratung an das HoPo-Referat zu wenden! Nach Aufbrauchen des Studienkontos werden für den ersten Studiengang Studiengebühren in Höhe von 650 fällig, für alle weiteren Studiengänge werden ab dem 15.Semester jeweils 25% der Studiengebühren fällig. Im Falle eines Doppelstudiums müssen so bereits 812,50 pro Semester gezahlt werden. In dieser Summe ist der Semesterbeitrag noch nicht enthalten! Ist im Rahmen eines internationalen Studiengangs die Einschreibung in mehr als einem Studiengang erforderlich, so erfolgt nur eine Leistungsabbuchung im Studiengang mit der höheren Regelstudienzeit. Studienkontenbroschüre 5. Auflage 7

8 Studierende, die in zwei oder mehreren Studiengängen an einer rheinland-pfälzischen und einer anderen Hochschule (außerhalb RLP) eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto für den Studiengang an der rheinland-pfälzischen Hochschule. Der/Die Studiengänge außerhalb des Geltungsbereichs des Studienkontenmodells (außerhalb RLP) werden nach den in dem jeweiligen Bundesland gültigen Regelungen behandelt. Bei gleichzeitiger Einschreibung an mehreren rheinland-pfälzischen Hochschulen muss der/die Studierende, die Hochschule der Ersteinschreibung benennen. D.PARALLELSTUDIUM 9 LVO I.Diplom/Magister-Studierende Studierende, die an zwei verschiedenen Hochschulen in Rheinland-Pfalz in demselben Studiengang eingeschrieben sind, erhalten nur an der Hochschule der Ersteinschreibung ein Studienkonto, das mit nur einer Regelabbuchung pro Semester belastet wird. Studierende, die im gleichen Studiengang an einer staatlichen rheinland-pfälzischen Hochschule und an einer nichtstaatlichen Hochschule oder einer Hochschule außerhalb von Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto für den Studiengang, für den sie an der staatlichen rheinland-pfälzischen Hochschule eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob dies die Hochschule der Ersteinschreibung ist. II.Bachelor/Master-Studierende Studierende, die an zwei verschiedenen Hochschulen in Rheinland-Pfalz in demselben Studiengang eingeschrieben sind, erhalten nur an der Hochschule der Ersteinschreibung ein Studienkonto, von dem alle absolvierten Module abgezogen werden, auch die, die an der zweiten Hochschule absolviert werden. Studierende, die im gleichen Studiengang an einer staatlichen rheinland-pfälzischen Hochschule und an einer nichtstaatlichen Hochschule oder einer Hochschule außerhalb von Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto für den Studiengang, für den sie an der staatlichen rheinland-pfälzischen Hochschule eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob dies die Hochschule der Studienkontenbroschüre 5. Auflage 8

9 Ersteinschreibung ist. An der anderen Hochschule erworbene und angerechnete Studienleistungen führen zu einer Abbuchung vom Studienkonto. E.BONUSGUTHABEN 10 LVO Auf schriftlichen Antrag kann bei der Hochschule ein Antrag auf Bonusguthaben gestellt werden. Die Formulare stehen im Internet unter zum Download zur Verfügung. Anträge auf Gewährung von Bonusguthaben müssen bis spätestens zum Ablauf des Folgesemesters vorgelegt werden, für das ein Bonusguthaben oder eine Bonuszeit beantragt wird (Ausschlussfrist!). Die für eine Entscheidung erforderlichen Nachweise sind vollständig beizufügen. Für die im Antrag aufgeführten Gründe darf keine Beurlaubung erfolgt sein. Ein Antrag kann nur gestellt werden, sofern das Studienkonto noch ein Guthaben aufweist. I.BESONDERS QUALIFIZIERTE STUDIERENDE Folgende Mindestvoraussetzungen sind für die Beantragung von Bonusguthaben erforderlich: 1.Erfolgreiches Absolvieren von mindestens der Hälfte der Regelstudienzeit 2.Vorliegen eines grundsätzlich zügigen ordnungsgemäßen Studiums (Erwerb der vorgesehen Studiennachweise bzw. Leistungspunkte in geringerer als der vorgesehenen Studienzeit); dabei sind insbesondere zusätzliche Leistungsanforderungen im Rahmen eines Doppelstudiums zu berücksichtigen 3.weit überdurchschnittlichen Leistungen in einer Zwischen- oder Abschlussprüfung bzw. den damit vergleichbaren prüfungsrelevanten Studienleistungen 4.übereinstimmende Förderungsempfehlung in zwei Fachgutachten von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern. Erforderliche Nachweise : vom zuständigen Fachbereich oder Prüfungsamt bestätigte Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 1. bis 3. Fachgutachten gemäß Nr.4 Studienkontenbroschüre 5. Auflage 9

10 II.STUDIERENDE MIT KINDERN IM SINNE DES 25 ABS. BAFÖG Grundsätze 1.Abhängig vom Alter des Kindes zu dem Zeitpunkt, für den das Bonusguthaben gewährt werden soll, werden pro Kind für maximal 3 Semester Bonusguthaben in folgendem Umfang gewährt: Variante 1: Alter des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 4. Lebensjahr bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 11. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weniger als 50% einer Regelabbuchung Bonusguthaben (Studienkonten mit Regelabbuchung) max. 3 x 100% einer Regelabbuchung max. 3 x 50% einer Regelabbuchung Bonuszeit (Studienkonten mit Leistungspunkten) max. 3 x 100% eines Semesters max. 3 x 50% eines Semesters Nur in besonders begründeten Einzelfällen ist ein aufwandsbezogener Anteil von weniger als 50% eines Semesters möglich. Die Gewährung von Bonusguthaben oder Bonuszeiten ist in diesem Fall für jedes Semester getrennt zu beantragen und jeweils neu zu begründen. Variante 2: Alter des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 4. Lebensjahr bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 11. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weniger als 50% einer Regelabbuchung Bonusguthaben (Studienkonten mit Regelabbuchung) max. 6 x 50% einer Regelabbuchung max. 6 x 25% einer Regelabbuchung Bonuszeit (Studienkonten mit Leistungspunkten) max. 6 x 50% eines Semesters max. 6 x 25% eines Semesters Nur in besonders begründeten Einzelfällen ist ein aufwandsbezogener Anteil von weniger als 50% eines Semesters möglich. Die Gewährung von Bonusguthaben oder Bonuszeiten ist in diesem Fall für jedes Semester getrennt zu beantragen und jeweils neu zu begründen. 2.Für Pflege- und Erziehungszeiten, für die kein Bonusguthaben gemäß 1. gewährt werden kann, ist eine Beurlaubung möglich. Die Gesamtzeit von Beurlaubung und bonusguthabenrelevanten Zeiten darf insgesamt 6 Semester pro Kind nicht überschreiten. Erforderliche Nachweise Studienkontenbroschüre 5. Auflage 10

11 Geburtsurkunde eidesstattliche Erklärung, dass es sich um ein im Haushalt lebendes Kind im Sinne von 25 Abs. 5 BAföG handelt eidesstattliche Erklärung aller Erziehungsberechtigten, ob und ggf. in welchem Umfang bereits an anderer Stelle für dieses Kind ein Bonusguthaben beantragt und/oder gewährt wurde; für den Fall, dass ein(e) weitere(r) Erziehungsberechtigte(r) ebenfallsein Bonusguthaben beantragt hat oder beantragen wird: Eine Erklärung, wie die Bonusguthaben aufgeteilt werden sollen Ergänzende Hinweise und Bestimmungen Falls während der Zeit einer Beurlaubung oder einer Zeit, für die Bonusguthaben beantragt und gewährt worden sind, ein weiteres Kind geboren oder angenommen wird, kann keine Addition von Beurlaubungszeiten und Bonusguthaben erfolgen. Mehrlinge werden bei der Gewährung von Bonusguthaben und Beurlaubungszeiten grundsätzlich gewertet wie ein einzelnes Kind. Die Beantragung von Bonusguthaben muss jedes Semester neu erfolgen. III.GEWÄHLTE VERTRETERINNEN IN ORGANEN DER HOCHSCHULE, DER STUDIERENDENSCHAFT ODER DER STUDIERENDENWERKE 1.Die konkrete Ausgestaltung der zu gewährenden Bonusguthaben ist von der Größe und den Strukturen innerhalb der jeweiligen Hochschule abhängig. In welchem Ausmaß der nachfolgende Rahmen ausgeschöpft wird, muss daher von den einzelnen Hochschulen verbindlich festgelegt werden. 2.Bei nachgewiesener Bestellung werden Bonusguthaben in folgendem Umfang gewährt: Tätigkeit a. AStA-Vorsitzende/r, Finanzreferent/in des AStA, ZeFaR-Vorstand Koordinator/in der Landesastenkonferenz b. AStA-Referent/in, ZeFaR-Referent/in, StuPa-Präsidium Bonusguthaben (Studienkonten mit Regelabbuchung) 75% einer Regelabbuchung 50% einer Regelabbuchung 50% einer Regelabbuchung Bonuszeit (Studienkonten mit Leistungspunkten) 75% eines Semesters 50% eines Semesters 50% eines Semesters Studienkontenbroschüre 5. Auflage 11

12 c. Vorsitzende/r der Landesastenkonferenz, Mitgliedschaft im Vorstand des Deutschen Studierendenwerks, Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftl. Nachwuchses; Mitgliedschaft im Senat, StuPa, Hochschulrat, Fachbereichsrat, Verwaltungsrat (Studierendenwerk) d. Mitgliedschaft in Gremien und Ausschüssen des Deutschen Studierendenwerks, in Organen des DAAD, in der Landeskommission für duale Studiengänge, sowie Mitwirkung als Vertretung der Studierendenschaft in Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitsgruppen der Hochschule oder der Fachbereiche oder die das für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eingesetzt hat, sofern eine offizielle Beauftragung zur Mitwirkung durch die Hochschule (Senat oder Präsident/in) oder den Fachbereich (FBR oder Dekan/ in) oder das zuständige Ministerium erfolgt ist, sowie Mitglied im Fachschaftsrat, Wohnheimparlament, Heimvertretung, sofern diese als Organe der Studierendenschaft geregelt sind 25% einer Regelabbuchung 12,5% einer Regelabbuchung Mitwirkung als Vertretung der Studierendenschaft in Ausschüssen, Kommissionen und Arbeitsgruppen der Hochschule oder der Fachbereiche oder die das für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eingesetzt hat, sofern eine offizielle Beauftragung zur Mitwirkung durch die Hochschule (Senat oder Präsident/in) oder den Fachbereich (FBR oder Dekan/ in) oder das zuständige Ministerium erfolgt ist, sowie Mitglied im Fachschaftsrat, Wohnheimparlament, Heimvertretung, sofern diese als Organe der Studierendenschaft geregelt sind 25% eines Semesters 12,5% eines Semesters 3.Sofern Ersatzmitglieder bzw. Co- Referenten bestellt sind, können diese ebenfalls Bonusguthaben im Rahmen des nachgewiesenen Aufwands beantragen. Erforderliche Nachweise Bestätigung des zuständigen Organs, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks mit folgenden Angaben: ordnungsgemäße Bestellung Amtszeit Studienkontenbroschüre 5. Auflage 12

13 bei Gremien: durchschnittlicher Arbeitsaufwand pro Semester (Anzahl der Sitzungen pro Semester) Ergänzende Hinweise und Bestimmungen Kumulierungen sind bis zu 100% der Regelabbuchung (Studienkonten mit Regelabbuchung) oder 100% eines Semesters (Studienkonten mit Leistungsabbuchung) möglich Die Beantragung kann jeweils für ein Semester erfolgen Eine zeitliche Limitierung bei der Gewährung von Bonusguthaben ist nicht vorgesehen. Sofern die Amtszeit in einem laufenden Semester beginnt und in einem laufenden Semester endet, wird ein vollständiges Bonusguthaben oder eine Bonuszeit für das Semester gewährt, in dem die Amtszeit beginnt, und kein Bonusguthaben oder keine Bonuszeit mehr für das Semester gewährt, in dem die Amtszeit endet. IV.FRAUEN- UND GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTE Grundsatz Bei Wahrnehmung des Amts der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird - bei Studienkonten mit Regelabbuchung: ein Bonusguthaben in Höhe von bis zu 50% einer Regelabbuchung - bei Studienkonten mit Leistungsabbuchung: eine Bonuszeit im Umfang von bis zu 50% eines Semesters gewährt. Erforderlicher Nachweis Bestätigung der zuständigen Einrichtung über die ordnungsgemäße Bestellung mit Angabe der Amtszeit Ergänzende Hinweise und Bestimmungen Die Antragstellung und Genehmigung erfolgt für jeweils 1 Semester. Eine zeitliche Limitierung bei der Gewährung von Bonusguthaben ist nicht vorgesehen. Zu Frauen und Gleichstellungsbeauftragten, deren Funktion und Position, bzw. wer oder wie man das wird, gibt es Informationen unter Studienkontenbroschüre 5. Auflage 13

14 V.STUDIERENDE MIT BEHINDERUNG/ SCHWERER ERKRANKUNG Grundsätze Sofern keine Beurlaubung vorliegt, erfolgt die Bonusguthabensgewährung bei länger anhaltender oder chronischer Erkrankung bzw. länger anhaltender oder dauerhafter Behinderung bezogen auf den Einzelfall entsprechend der glaubhaft gemachten Einschränkung in der Studierfähigkeit. Hierbei gilt insbesondere: 1.Ein Bonusguthaben im Umfang von bis zu 100% einer Regelabbuchung oder eine Bonuszeit in Höhe von bis zu 100% eines Semesters werden gewährt, wenn die Behinderung oder schwere Erkrankung über mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit eines Semesters besteht bzw. bestanden hat und insgesamt keine Leistungsnachweise erworben werden können bzw. erworben werden konnten. Bei einem geringeren Erkrankungszeitraum können im Einzelfall ebenfalls bis zu 100% einer Regelabbuchung oder eines Semesters gewährt werden, sofern der zuständige Fachbereich bestätigt, dass auf Grund der Erkrankung keinerlei Möglichkeit zum Erwerb von Studiennachweisen während des betreffenden Semesters besteht. 2.Ein Bonusguthaben im Umfang von bis zu 33% einer Regelabbuchung oder eine Bonuszeit von bis zu 33% eines Semesters werden gewährt, sofern eine Studierunfähigkeit auf Grund einer schweren Erkrankung über mindestens 4 zusammenhängenden Wochen während der Vorlesungszeit nachgewiesen ist, dennoch aber sonstige Studiennachweise erworben werden können bzw. erworben werden konnten. 3.Ein Bonusguthaben im Umfang von bis zu 100% einer Regelabbuchung oder eine Bonuszeit in Höhe von 100% eines Semesters wird gewährt bei nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit auf Grund einer akuten Erkrankung, sofern die Hinderung an der Prüfung zur Folge hat, dass das Studium in dem darauf folgenden Semester nicht ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann, da das Erbringen der Prüfungsleistung Voraussetzung für das weitere Studium darstellt und auch sonst keine anderen Studienleistungen erbracht werden können. Gleiches gilt, wenn sich auf Grund der akut aufgetretenen Prüfungsunfähigkeit der Studienabschluss um mindestens 1 Semester verzögert. Erforderliche Nachweise Fachärztliches Attest mit Angaben über Schwere und zeitlicher Dauer der Behinderung oder Erkrankung Aussage, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Studierfähigkeit eingeschränkt ist oder war bzw. in Fällen der Nr. 3. in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Studienkontenbroschüre 5. Auflage 14

15 Zusätzlich sind bei nachträglichen Anträgen im Rahmen der Statusfeststellung vorzulegen: Bestätigung des Fachbereichs, dass und inwieweit die /der Studierende auf Grund der geltend gemachten Behinderung oder schweren Erkrankung an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert war. Ergänzende Hinweise und Bestimmungen Die Feststellung einer Behinderung richtet sich im Grundsatz nach 2 Abs. 1 SGB IX. Demnach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Anträge müssen semesterweise neu gestellt werden (ausgenommen: Anträge im Rahmen der Statusfeststellung und Anträge von Studierenden, bei denen aufgrund der Schwere der Behinderung auf absehbare Zeit keine Besserung zu erwarten ist) Anträge im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen vollständigen Hinderung am Studium können nur für jeweils 1 Semester und über insgesamt maximal 4 Semester gestellt werden, andernfalls wird ein Dauerleiden unterstellt. In Wiederholungsfällen schwerer Erkrankungen: Die Genehmigung von Bonusguthaben oder Bonuszeiten werden mit der Auflage verbunden, dass die grundsätzliche Studierfähigkeit nachgewiesen wird (Vorlage von mindestens 1 Studiennachweis bzw. Absolvieren von Prüfungsleistungen) Amtsärztliches Gutachten, das auch eine Aussage hinsichtlich der grundsätzlichen Studierfähigkeit beinhaltet. VI.STUDIERENDE IN KONSEKUTIVEN STUDIENGÄNGEN MIT MEHR ALS 200 SWS Grundsätze 1.Die Tatsache eines über 200 SWS hinausgehenden Studienumfangs in einem konsekutiven Studiengang allein begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung eines Bonusguthabens, da das Studienkontenmodell mit seinem System von fester Regelstudienzeit (10 Semester), festem Generalkonto (200 SWS) und daraus resultierend fester Regelabbuchung (11 SWS/Sem.) zu einem pauschalen Verbrauch des Studienguthabens führt, der unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Pflicht und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Einzelfall ist. Daher werden prinzipiell Bonusguthaben für konsekutive Studiengänge nur dann gewährt, wenn der über 200 SWS hinausgehende Studienkontenbroschüre 5. Auflage 15

16 Studienumfang nachgewiesenermaßen regelmäßig eine erhebliche Studienzeitverlängerung zur Folge hat. Gleiches gilt für die Beantragung und Gewährung von Bonuszeiten. 2.Eine regelmäßige, erhebliche Studienzeitverlängerung liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiengangs die Regelstudienzeit um mehr als das 1,75fache überschreiten. Hierbei ist das Mittel aus mindestens 4 Absolventenjahrgängen zu berechnen. 3.Im Nachweisfall werden Bonusguthaben in Höhe der Anzahl der Regelabbuchungen oder Bonuszeiten im Umfang von jeweils 1 Semester gewährt, und zwar in dem Umfang, in dem die Regelstudienzeit gemäß überschritten wird. Erforderliche Nachweise Satzungen der belegten konsekutiven Studiengänge, aus denen hervorgeht, dass das Studienvolumen von 200 SWS an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen überschritten wird. Bestätigung des Fachbereichs oder der entsprechend zuständigen Einrichtung, über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 2. VII.TATSÄCHLICHE BETREUUNG VON NAHEN ANGEHÖRIGEN Hier geht es um die Betreuung naher Angehöriger, die gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens der Pflegestufe II zugeordnet sind. Grundsätze 1.Bei nachgewiesener Betreuung von nahen Angehörigen werden Bonusguthaben oder Bonuszeiten in Abhängigkeit von der Pflegestufe in folgendem Umfang gewährt: Pflegestufe III: bis zu 100% einer Regelabbuchung oder 100% eines Semesters bei alleiniger Betreuung, ansonsten anteilig gemäß nachgewiesenem Anteil an der Betreuung Pflegestufe II: in der Regel bis zu 50% einer Regelabbuchung oder 50% eines Semesters bei alleiniger Betreuung, ansonsten anteilig gemäß nachgewiesenem Anteil an der Betreuung. Bei Vorliegen besonderer Studienkontenbroschüre 5. Auflage 16

17 Gründe kann im nachgewiesenen Einzelfall auch im Falle der Pflegestufe II ein Bonusguthaben oder eine Bonuszeit im Umfang von bis zu 100% einer Regelabbuchung oder eines Semesters gewährt werden. 2.Bonusguthaben oder Bonuszeiten für die Betreuung von Angehörigen können grundsätzlich im zeitlichen Gesamtumfang von maximal 2 Jahren gewährt werden. Bei darüber hinaus gehenden Anträgen muss ein aktives Studium nachgewiesen werden (mind. 1 Studiennachweis pro Semester bzw. Absolvieren der vorgesehenen Prüfungen bzw. Erwerb der entsprechenden Leistungspunkte). Erforderliche Nachweise Pflegefall-Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder einer anderen hierzu berechtigten Einrichtung Eidesstattliche Erklärung, dass die Pflege tatsächlich übernommen wird und wer alles an der Pflege beteiligt ist. Ergänzende Hinweise und Bestimmungen Als nahe Angehörige im Sinne dieser Regelung gelten: Ehegatten, Lebenspartner gemäß dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Kinder an Kindes Statt angenommene Personen (Adoptivkinder, Pflegekinder). VIII.EMPFEHLUNGEN Für alle Anträge gilt: Anträge haben keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlpflicht! Eine eidesstattliche Erklärung ist verbindlich. Macht Ihr dort falsche Angaben, hat das rechtliche Konsequenzen. Sofern in den Regelungen nichts anderes bestimmt ist oder sich im Zuge der Prüfung des Antrags nichts anderes ergibt, bedürfen die Nachweise keiner amtlichen Beglaubigung. Soweit in den Regelungen nichts anderes bestimmt ist, kann ein Antrag nur für jeweils 1 Semester gestellt werden. Studienkontenbroschüre 5. Auflage 17

18 Bei gleichzeitigem Vorliegen von Bonusguthabenberechtigungen kann eine Kumulierung bis zu einem Höchstsatz von 100% der Regelabbuchung in einem Semester erfolgen. F.STUDIENGANG-/STUDIENFACHWECHSEL 4 LVO, 5 LVO Die Zeit bis zum Beginn des dritten Hochschulsemester (nicht Fachsemester!) wird als Orientierungsphase angesehen, die zum verlustfreien Wechsel berechtigt. Eingeschlossen sind dabei sowohl Studiengang- bzw. Studienfachwechsel als auch Hochschulwechsel von einer Fachhochschule zu einer Universität und umgekehrt. Das Studienguthaben verfällt und ein neues unbelastetes Studienkonto wird eingerichtet. Für einen Wechsel von einer FH zu einer Uni und umgekehrt gelten keine Besonderheiten. Beim Wechsel ab dem dritten Hochschulsemester gilt: 1. Wechsel von einem Studiengang, für den ein Studienkonto von 200 SWS vorgesehen ist (Normalfall Diplom/Magister) in einen Studiengang, dessen Mindeststudienzeit schon 190 SWS ausmacht (z.b. 10-semestrige Studiengänge) => neues höheres Guthaben wird erteilt, bisherige Abbuchungen werden abgezogen 2. Wechsel von einem Studiengang, dessen Mindeststudienzeit schon 190 SWS ausmacht (z.b. 10-semestrige Studiengänge) in einen Studiengang, für den ein Studienkonto von 200 SWS vorgesehen ist (Normalfall Diplom/Magister) => neues niedrigeres Guthaben wird erteilt, bisherige Abbuchungen werden abgezogen 3. Wechsel von einem Ba/Ma - Studiengang (Leistungspunktekonto) in einen Diplom/Magister etc. Studiengang (SWS-Konto) => neues Studienkonto mit SWS wird eingerichtet, bisherige Abbuchungen werden in Regelabbuchungen umgerechnet 4. Wechsel von einem Diplom/Magister etc. Studiengang (SWS-Konto) in einen Ba/Ma - Studiengang => altes Studienkonto mit SWS bleibt erhalten, zukünftige Abbuchungen werden als Regelabbuchungen vorgenommen Studienkontenbroschüre 5. Auflage 18

19 ACHTUNG: Kein Studiengangwechsel liegt vor, wenn Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens einem Fachsemester bzw. mindestens 30 Leistungspunkten angerechnet werden. Wechsel aus dem Ausland oder von Bildungseinrichtungen, die nicht den rheinlandpfälzischen Hochschulen zugerechnet werden, an eine rheinland-pfälzische Hochschule: - bei Diplom/Magister etc - Studiengängen => Regelabbuchungen, soweit Prüfungsleistungen im Umfang mindestens eines Semesters angerechnet werden - bei Ba/Ma - Studiengängen => Abbuchungen soweit Leistungspunkte der externen Hochschulen anerkannt werden Wenn Ihr Eure Entscheidung zur Weiterführung Eures Studiums oder dem Fach-/Hochschulwechsel von bestimmten Noten abhängig macht, dann vergesst nicht, dass ein Wechsel nach dem zweiten Semester ungünstig ist. Drängt auf die rechtzeitige Benotung eurer Prüfungen, damit Ihr nicht, weil Ihr auf eine Note wartet, die Frist zum Wechsel verpasst! G.AUSLANDSSEMESTER 7 LVO Freiwillige und verpflichtende Auslandsemester werden nicht abgebucht. Ein Auslandsaufenthalt gilt dann als Auslandsstudium, wenn mindestens sieben Unterrichtswochen als GasthörerIn/StudentIn absolviert werden. Auslandssemester sind damit die studienkonto-schonendste Art zu studieren. Trotz der Förderung von Auslandsemestern bleibt Ihr in der Nachweispflicht. Vergesst nicht diesen Nachweis schnell und vollständig zu erbringen. H.PRAXISSEMESTER Für Praxissemester, die verpflichtend absolviert werden (also nicht im Rahmen einer Beurlaubung), wird eine entsprechende Regelabbuchung vorgenommen. Studienkontenbroschüre 5. Auflage 19

20 I.RESTGUTHABEN 11 LVO Bei Abschluss des Studiums nicht verbrauchtes Guthaben auf dem Studienkonto nennt man Restguthaben. Eine Semesterwochenstunde entspricht dem Wert von 50 Euro. Das Restguthaben wird mit diesem Faktor umgerechnet. Weiterbildungsangebote können mit diesem Guthaben verrechnet werden. Eine Auszahlung oder Übertragung auf andere ist nicht möglich. Restguthaben begründen keinen gesonderten Anspruch auf Zulassung zu Weiterbildungsangeboten. Restguthaben müssen bei Inanspruchnahme vom Studierenden nachgewiesen werden. Inanspruchnahme ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich: I.Studierende mit Studienbeginn vor dem WS 2007/ 2008 ACHTUNG: Bei einem Abschluss bis zum WS 2010/ 2011 könnt Ihr euer Restguthaben auch dann verwenden, wenn Ihr länger als die Regelstudienzeit plus zwei Semester gebraucht habt. Im Gegensatz zu bisher und der Zeit danach spielt in diesem Übergangszeitraum die Studiendauer des Erststudium überhaupt keine Rolle! Bei einem Studienabschluss ab dem WS 2010/ 2011 ist ein Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit plus zwei Semester Voraussetzung für die weitere Verwendung. Bonusguthaben führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung (und erhöhen zugleich das verfügbare Guthaben). Studierende mit Behinderung sowie Studierende, die mit der Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern betraut sind, können ihr Restguthaben unabhängig von der tatsächlichen Studienzeit in Anspruch nehmen. Restguthaben, die nicht verbraucht wurden, können verwendet werden für: postgraduale Studien weiterbildende Studiengänge sonstige Weiterbildungsangebote weitere Studiengänge (Aufbaustudium, grundständiges Studium, Master) Wer sein gesamtes Studium vor Einführung der Studienkonten abgeschlossen hat, hat keinen Anspruch auf Restguthaben. II.Studierende mit Studienbeginn ab WS 2007 Restguthaben können nur dann verwendet werden, wenn das Studium innerhalb der Regelstudienzeit plus zwei Semester abgeschlossen wurde. Bonuszeiten führen zu Studienkontenbroschüre 5. Auflage 20

21 einer entsprechenden Fristverlängerung. Studierende mit Behinderung sowie Studierende, die mit der Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern betraut sind, können ihr Restguthaben unabhängig von der tatsächlichen Studienzeit in Anspruch nehmen. Restguthaben, die nicht verbraucht wurden, können verwendet werden für: postgraduale Studien weiterbildende Studiengänge sonstige Weiterbildungsangebote ACHTUNG: Das Restguthaben kann nicht (mehr) für einen zweiten Bachelor- Studiengang benutzt werden! J.VERWALTUNG DES STUDIENKONTOS 12 LVO, 13 LVO Die Hochschule der Ersteinschreibung verwaltet das Studienkonto und gibt über das Restguthaben und etwaige Bonusguthaben/ Bonuszeiten regelmäßig Auskunft. Bei der gleichzeitigen Einschreibung in zwei rheinland-pfälzische Hochschulen benennen die Studierenden die Hochschule der Ersteinschreibung. Studierende sind an Eides statt verpflichtet, die für die Berechnung notwendigen Erklärungen und Unterlagen abzugeben. Veränderungen der Berechnungsgrundlage für eine Stundung, Ermäßigung oder einen Erlass sind auch umgehend dem Studierendensekretariat zu melden. Bei Weigerung oder Fristüberschreitung bei der Einreichung fallen Studiengebühren an. Diese werden bei vollständiger Pflichterfüllung nach Abzug eines Verwaltungskostenanteils zurückerstattet K.STUDIENGEBÜHREN (STUDIENBEITRÄGE) 14 LVO Wer kein ausreichendes Studienguthaben zur Verfügung hat, von dem erhebt die Hochschule eine Gebühr von 650 Euro. Restguthaben bei mit Semesterwochenstunden ausgestatteten Studienkonten, die nicht für eine Regelabbuchung ausreichen, verfallen und schon mit Beginn dieses Semesters (mit Antrag auf Einschreibung oder Rückmeldung) werden Gebühren eingezogen. Bei Studienkonten, die mit Leistungspunkten ausgestattet sind, wird die Gebühr erst im darauffolgenden Semester erhoben. Studienkontenbroschüre 5. Auflage 21

22 Bei zwei oder mehreren Studiengängen wird jeder weitere Studiengang zusätzlich mit 25 % von 650 (162,50 ) in Rechnung gestellt. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind: Beurlaubte Studierende für Zeit der Beurlaubung LeistungsempfängerInnen nach BaföG (selten, da in der Regel nach dem 11. Semester kein BAföG-Anspruch mehr) Studierende, die ein Auslandsemester ableisten ausländische Studierende, die ein Austauschprogramm an einer rheinlandpfälzischen Hochschule absolvieren Studierende in Promotionsstudiengängen L.HÄRTEFÄLLE 14 Absatz 4 LVO Gebühren können gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. Dies gilt im Rahmen der Studienkontenverordnung für folgende 3 Gruppen: 1. Studierende, die Opfer einer Straftat wurden Überprüfbare Belege für das Vorliegen einer Straftat und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der Studierfähigkeit sind: Strafanzeige, ggf. ergänzt durch Urteile oder vergleichbare amtliche Dokumente, die dazu geeignet sind, das Vorliegen einer Straftat zu bestätigen; Gutachten über die ursächlich studienzeitverlängernde Auswirkung der Straftat (einschließlich einer Aussage über Umfang und Dauer) 2. Studierende in wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung Eine wirtschaftliche Notlage besteht, wenn der zur Verfügung stehende Betrag (Nettoeinkommen einschl. Wertevermögen und Zuwendungen von Dritten, ohne Abzug von Verbindlichkeiten) den BAföG-Höchstbetrag (derzeit 585 Euro monatlich) zuzüglich einem Sechstel der Gebühr (650 Euro), derzeit also insgesamt 693 Euro monatlich nicht übersteigt. Belege: Eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der finanziellen Lage, unterstützt durch Nachweise der zuständigen Finanzbehörde (Einkommensnachweis, Nicht- Veranschlagungs-Bescheinigung o.ä.) Bestätigung bzw. Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes oder einer / eines hierzu Beauftragten über die Zulassung zur Prüfung, den Umfang und die Studienkontenbroschüre 5. Auflage 22

23 Termine der noch ausstehenden Prüfungsleistungen sowie dem Zeitpunkt, bis zu dem das Prüfungsverfahren voraussichtlich abgeschlossen sein wird. 3. Studierende in wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen Die Kriterien und erforderliche Nachweise zur wirtschaftlichen Notlage s.o. Fälle besonderer familiärer Belastungen sind insbesondere: die Pflege und Betreuung naher Angehöriger. Es sind Nachweise über das Bestehen und die tatsächliche Erfüllung besonderer familiärer Belastungen entsprechend der Antragstellung zu erbringen. Der Begriff Nahe Angehörige ist unter dem Punkt Bonusguthaben erläutert. Einen solchen Härtefallantrag muss man zeitnah, d.h. direkt nach Auftreten des Härtefallgrundes beim Studierendensekretariat stellen. Die Antragsformulare gibt s zum Download im Internet unter: Hat man einen Gebührenbescheid erhalten, muss man schriftlich innerhalb der geltenden Fristen diesen Antrag stellen. Auch hier gilt: Die erforderlichen Nachweise vollständig beifügen! ACHTUNG: Härtefallanträge können nur für jeweils das Semester gestellt werden, in dem Gebührenpflicht besteht. Die Anerkennung eines Härtefalls setzt den Nachweis eines aktiven und abschlussorientierten Studiums voraus. Ein solches Studium liegt vor, wenn die oder der Studierende sich ernsthaft durch die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen um den Erwerb der gemäß der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studiennachweise sowie das Absolvieren der vorgesehenen Prüfungsleistungen bemüht hat. Dem Antrag sind die hierfür erforderlichen Nachweise (Studiennachweise, Prüfungsbescheinigungen etc.) beizufügen, aus denen zu entnehmen ist, dass das Studium mindestens bis zu dem Semester, für das der Härtefallantrag gestellt wird, zielorientiert betrieben worden ist. Bei Anerkennung eines Härtefalls, gibt es folgende Möglichkeiten: 1. Stundung 2. Minderung 3. Erlass Zur Stundung von Studiengebühren: Zunächst wird grundsätzlich die Gebührenzahlung bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Semesters gestundet. Hierbei werden in der Regel Teilzahlungen mit monatlichen Raten in Höhe eines Sechstels der Gesamtgebühr vereinbart. Die Zahlungsfrist kann in besonders begründeten Einzelfällen über die jeweilige Semestergrenze verlängert werden; auch die Ratenzahlung kann hinsichtlich der Studienkontenbroschüre 5. Auflage 23

24 Höhe und der Zahlungsfristen bei Vorliegen der entsprechenden Notwendigkeit der jeweiligen Fallgestaltung angepasst werden. Bei Stundung wird die gesamte Restforderung ohne Mahnung sofort fällig, wenn die Frist für die Leistung von 2 Raten um eine in der Stundungsverfügung zu bestimmende Zeit überschritten wird. Ein Verzicht auf Ratenzahlung ist solchen Fällen vorbehalten, in denen die Vereinbarung von Raten die unbillige Härte nicht wesentlich beseitigen würde, sondern erst bei Ablauf des Zeitraums der Stundung eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwartet ist. Auf eine Verzinsung wird aufgrund der schädigenden Auswirkung für die Antragssteller verzichtet. Zur Minderung der Studiengebühren: In den Fällen, in denen auch nach einer mehrmaligen oder längerfristigen Stundung keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage eingetreten ist, bzw. in Fällen, wo dies sicher vermutet werden muss, kann eine Minderung (Teilerlass) der Gebühr vereinbart werden. Hierbei ist ein zeitnahes Zahlungsziel zu vereinbaren (Stundung); eine Ratenzahlung ist ebenfalls möglich (Stundung mit Ratenzahlung). Zum Erlass von Studiengebühren: Ein Erlass der Studiengebühr ist nur möglich, wenn eine Stundung bzw. Minderung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die antragstellende Person in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung der Gebührenpflicht für die antragstellende Person zu einer Existenzgefährdung führen würde. D.h. in der Regel kann die Studiengebühr nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen auch nach - ggf. wiederholter - Stundung bzw. Minderung die Gebührenpflicht nicht erfüllt werden konnte und die Zahlung der fälligen Gebühr die oder den Studierenden aller Voraussicht nach in eine erkennbare existenzielle Notlage bringen würde. Achtung: Ein Erlass der Studiengebühren ist sehr unwahrscheinlich! M.STUDIENGEBÜHRENBESCHEID - WAS NUN? Du hast einen Studiengebührenbescheid erhalten? Folgende Informationen gelten als Orientierung für dich, welche Handlungsmöglichkeiten sich dir jetzt bieten: I.BEI FEHLERHAFTEN BESCHEIDEN Dein Studiengebührenbescheid beruht auf nicht mehr aktuellen Daten. Studienkontenbroschüre 5. Auflage 24

25 Bist du beispielsweise in einem zweiten Studiengang eingeschrieben, und willst Du für diesen ab dem nächsten Semester nicht mehr eingeschrieben sein, dann musst du mit deinem Gebührenbescheid ins Studierendensekretariat gehen, und einen Antrag auf Studiengangsänderung (Formulare findest du auf der Homepage des Studierendensekretariats) stellen. Wenn aufgrund der Studiengangsänderung keine Gebührenpflicht mehr besteht, hebt das Studierendensekretariat den ergangenen Gebührenbescheid auf. Du bist bonusguthabenberechtigt und diese Bonusguthaben würden deine gebührenfreie Studienzeit verlängern Fällst du unter eine der bonusguthabenberechtigten Gruppen (z.b. Kindererziehung, Pflege von nahen Angehörigen, Mitarbeit in Organen der verfassten Studierendenschaft und Gremien der Hochschule), kannst du zeitnah beim Studierendensekretariat einen Antrag auf Gewährung von Bonusguthaben stellen. Die Formulare findest du auf der Homepage des Studierendensekretariats. Sofern dem Antrag auf Gewährung von Bonusguthaben entsprochen wird, so dass auf deinem Studienkonto ein Guthaben von mindestens 12 SWS (eine Regelabbuchung) entsteht, wird der ergangene Gebührenbescheid vom Studierendensekretariat aufgehoben BEI FORMAL KORREKTEN BESCHEIDEN Dein Gebührenbescheid ist formal korrekt ausgestellt und entspricht den Grundlagen der Landesverordnung zur Einführung von Studienkonten Wenn du keinen Widerspruch einlegst, dann akzeptierst du den Bescheid. Es kann Fälle geben, in denen dir die Zahlung berechtigter Weise als ungerechtfertigt erscheint, hier solltest du die AStA-Studienkontenberatung in Anspruch nehmen (aktuelle Sprechzeiten des Referats für Hochschulpolitik beachten). Wenn du Widerspruch einlegst, musst du im Falle der Ablehnung deines Widerspruchs eine Verwaltungsgebühr an die Uni zahlen. Achtung: Trotz Widerspruch: 650 Euro zahlen! Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid entlastet dich erst mal nicht von der Zahlung der 650 Euro. Die aufschiebende Wirkung muss erst beantragt werden. Im schriftlichen Widerspruch muss deshalb ein Satz stehen, mit dem die Anordnung auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragt wird. Die Hochschule muss diesem Antrag statt geben. Wenn sie dies nicht tut, dann kann man bei einem rheinland-pfälzischen Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsordnung 80) formal ohne Anwalt die aufschiebende Wirkung beantragen. Der Antrag über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht ist mit Kosten verbunden (Risiko). Es ist auch nicht sichergestellt, dass das Verwaltungsgericht diesem Antrag stattgeben wird. Widerspruchsfristen: Studienkontenbroschüre 5. Auflage 25

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