Nachrangdarlehen Vertrag. Nachrangdarlehensgeber. Identitätsprüfung. DKH Deutsche Kraftwerk Holding GmbH Daimlerring Hildesheim Germany

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1 Nachrangdarlehen Vertrag Daimlerring Hildesheim Germany Eingereicht durch: Vermittler (Stempel / Name) Nachrangdarlehensgeber Name, Vorname Geburtsdatum Straße, Hausnummer Telefon PLZ, Wohnort Name der Bank Kontoinhaber IBAN / Kontonummer BIC / Bankleitzahl Identitätsprüfung Ich bestätige, dass der Nachrangdarlehensgeber für die Identifizierung persönlich anwesend war und ich dessen Identität anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft habe, soweit diese Daten in dem Ausweisdokument enthalten waren. Der Lichtbildausweis lag im Original vor und ist in Kopie (bei einem Personalausweis Vorder- und Rückseite) beigefügt Art des Ausweisdokumentes: Personalausweis Reisepass Nummer des Ausweisdokumentes ausstellende Behörde Ausstellungsdatum gültig bis Identifizierung durchgeführt (Ort, Datum): Stempel bzw. Name, Vorname, Adresse der prüfenden Person Unterschrift der prüfenden Person Seite 1 von 5

2 1 Vorbemerkungen und Finanzierungsverantwortung 1 Die Nachrangdarlehensnehmerin beabsichtigt, mit den eingeworbenen Nachrangdarlehen in bestehende Energieerzeugungsanlagen zu investieren, indem sie den entsprechenden Betreibergesellschaften Darlehen gibt und/oder sich ganz oder teilweise an diesen beteiligt und/oder die Anteile später veräußert und/oder die Anlagen anderweitig verwertet. Die Nachrangdarlehensnehmerin handelt dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht für den Nachrangdarlehensgeber oder in seinem Auftrag. An einem etwaigen Gewinn der Nachrangdarlehensnehmerin partizipiert der Nachrangdarlehensgeber nicht. 2 Das Nachrangdarlehen zeichnet sich durch einen qualifizierten Rangrücktritt ( 3 dieses Vertrages) aus. Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrem Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts (Stand: März 2014) unter Punkt I. 5. a) aa) ausführt, bewirkt die Verwendung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag eine Wesensänderung der Geldhingabe vom bankgeschäftstypischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zur unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion. 3 Der Nachrangdarlehensgeber muss sich deshalb bewusst sein, dass über das ohnehin bestehende Insolvenzausfallrisiko hinaus für ihn auch ein unternehmerisches Geschäftsrisiko besteht. Der Anspruch des Nachrangdarlehensgebers auf Rückzahlung des Nachrangdarlehens und Zins kann nach den Maßgaben des 3 dieses Vertrages (qualifizierter Nachrang) ausgeschlossen sein, was insbesondere auch im Hinblick auf anderweitig aufgenommenes Fremdkapital gilt. Der Anspruch des Nachrangdarlehensgebers ist mithin kein unbedingter Anspruch. Die Nachrangdarlehensnehmerin bestellt keine Sicherheiten für den Anspruch des Nachrangdarlehensgebers. Es besteht für den Nachrangdarlehensgeber ein Totalverlustrisiko; auf die in 5 dieses Vertrages genannten Risiken wird verwiesen. 2 Endfälliges Nachrangdarlehen 1 Der Nachrangdarlehensgeber gewährt der Nachrangdarlehensnehmerin ein endfälliges Darlehen in Höhe von Nachrangdarlehensbetrag Nachrangdarlehensbetrag (in Worten) Der Nachrangdarlehensbetrag ist ohne Abzug binnen zwei Wochen ab Zusendung des von der Nachrangdarlehensnehmerin gegengezeichneten Nachrangdarlehensvertrages an den Nachrangdarlehensgeber auf folgendes Konto der Nachrangdarlehensnehmerin zu zahlen: Kontoinhaber: IBAN: DE BIC: COBADEFFXXX Bank: Commerzbank Hildesheim 2 Der Nachrangdarlehensgeber versichert, dass es sich bei der Nachrangdarlehensvaluta um rechtmäßig erworbenes Vermögen des Nachrangdarlehensgebers handelt. Der Nachrangdarlehensgeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Nachrangdarlehensnehmerin diesen Vertrag ihrer kontoführenden Bank auf Verlangen vorlegt. 3 Der Nachrangdarlehensgeber und die Nachrangdarlehensnehmerin vereinbaren, dass die Nachrangdarlehensnehmerin nach 72 Monaten ab Zahlungseingang des Nachrangdarlehensbetrages bei der Nachrangdarlehensnehmerin an den Nachrangdarlehensgeber in einer Summe zurückzahlt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung des qualifizierten Nachrangs gemäß 3 dieses Vertrages. 4 Der Nachrangdarlehensgeber und die Nachrangdarlehensnehmerin vereinbaren eine Zinszahlung der Nachrangdarlehensnehmerin an den Nachrangdarlehensgeber in Höhe von 5,5 Prozent des Nachrangdarlehensbetrages pro Jahr. Die Zinsen werden tageweise berechnet und nachträglich jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres sowie zum Ablauf der 72 Monate gemäß Abs. 2 von der Nachrangdarlehensnehmerin an den Nachrangdarlehensgeber gezahlt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung des qualifizierten Nachrangs gemäß 3 dieses Vertrages. 5 Mit der Bestätigung des Geldeinganges übersendet die Nachrangdarlehensnehmerin den Zins- und Tilgungsplan. Während der Vertragslaufzeit übersendet die Nachrangdarlehensnehmerin dem Nachrangdarlehensgeber spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Jahresabrechnung des Vorjahres und innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Darlehensrückzahlung eine Endabrechnung. Die Abrechnungen gelten vom Nachrangdarlehensgeber unwiderruflich als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnungen widerspricht. 6 Für die Veranlagung der in den Abrechnungen ausgewiesenen Zinseinnahmen in der Steuererklärung ist der Nachrangdarlehensgeber selbst verantwortlich. Seite 2 von 5

3 3 Qualifizierter Nachrang 1 Zur Vermeidung eines etwaigen Insolvenzgrundes tritt der Nachrangdarlehensgeber hierdurch mit seiner Forderung aus diesem Nachrangdarlehensvertrag gegen die Nachrangdarlehensnehmerin im Range gegenüber allen derzeitigen und künftigen Forderungen nebst Zinsen sämtlicher Gläubiger der Nachrangdarlehensnehmerin zurück. 2 Die Forderung des Nachrangdarlehensgebers soll entsprechend 39 Absatz 2 Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachrangdarlehensnehmerin erst nach den Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger im Sinne des 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung berücksichtigt werden, soweit die anderen Gläubiger nicht ebenfalls den Nachrang ihrer Forderungen vereinbart haben; mit ebenfalls zurückgetretenen Gläubigern besteht Gleichrang. 3 Der Nachrangdarlehensgeber verpflichtet sich, seine nachrangigen Forderungen gegenüber der Nachrangdarlehensnehmerin (Rückzahlung des Nachrangdarlehens und Zins) soweit und solange nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderungen zu einem Insolvenzgrund für die Nachrangdarlehensnehmerin führen würde. 4 Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens und Zins kann der Nachrangdarlehensgeber außerhalb eines Insolvenzverfahrens nur verlangen, soweit die Nachrangdarlehensnehmerin die Leistung aus künftigen Bilanzgewinnen, aus weiterem, alle anderen Schulden der Nachrangdarlehensnehmerin übersteigenden freien Vermögen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erbringen kann. 4 Kündigung 1 Der Nachrangdarlehensvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der in 2 Abs. 3 geregelten 72-Monats-Frist. Eine vorzeitige Kündigung des Nachrangdarlehensvertrages ist ausgeschlossen. 2 Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Nachrangdarlehensgeber besteht ein wichtiger Grund u. a. dann, wenn die Nachrangdarlehensnehmerin mit einer Zinszahlung mehr als zwei Monate in Verzug ist oder über das Vermögen der Nachrangdarlehensnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Nachrangdarlehensnehmerin besteht ein wichtiger Kündigungsgrund u. a. dann, wenn sich herausstellt, dass der Nachrangdarlehensgeber entgegen den Angaben nicht als wirtschaftlich Berechtigter gehandelt hat oder die Darlehensvaluta aus strafbaren Handlungen herrührt. Die Kündigung aus wichtigem Grund hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 5 Risiken 1 Der Nachrangdarlehensgeber erklärt, dass er den Nachrangdarlehensbetrag in Kenntnis der folgenden Risiken leistet. a) Bedingter Anspruch ohne Sicherheit, qualifizierter Nachrang, Vorfinanzierung: Der Nachrangdarlehensgeber hat keinen unbedingten Anspruch auf Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages und Zahlung des vereinbarten Zinses. Der Anspruch wird nur dann von der Nachrangdarlehensnehmerin erfüllt, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger bereits befriedigt wurden und genügend Vermögen der Nachrangdarlehensnehmerin zur Verfügung steht, sodass die Erfüllung des Anspruchs des Nachrangdarlehensgebers keinen Insolvenzgrund darstellt. Die Nachrangdarlehensnehmerin hat für den Kauf der Kraftwerke von der Dolphin Trust GmbH eine Vorfinanzierung erhalten, wie auf S. 6 des Exposés beschrieben. Die Ansprüche der Dolphin Trust GmbH auf Rückzahlung der Vorfinanzierung und Zinsen sind von der Nachrangdarlehensnehmerin zu tragen und gehen den Ansprüchen der Nachrangdarlehensgeber im Rang vor. Der Anspruch des Nachrangdarlehensgebers auf Rückzahlung des Nachrangdarlehens und Zinsen ist in keiner Weise besichert, auch nicht durch eine gesetzliche Einlagensicherung. b) Insolvenzrisiko, qualifizierter Nachrang: Der rein schuldrechtliche Anspruch des Nachrangdarlehensgebers auf Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrages und Zahlung des vereinbarten Zinses hängt ab von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Nachrangdarlehensnehmerin. Er kann unter Umständen nicht einmal anteilig erfüllt werden, wenn die Nachrangdarlehensnehmerin insolvent ist. Denn auch im Fall der Insolvenz ist die Forderung des Nachrangdarlehensgebers nachrangig, und unter Umständen reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die nachrangigen Forderungen der Insolvenzgläubiger (Nachrangdarlehensgeber) ganz oder auch nur teilweise zu erfüllen. c) Totalverlustrisiko, persönliches Insolvenzrisiko: Der Nachrangdarlehensgeber kann den gesamten Nachrangdarlehensbetrag ohne Ausgleich verlieren. Hat er den Nachrangdarlehensbetrag finanziert, muss er die Verpflichtung aus dem Finanzierungsvertrag trotz des möglichen Totalverlusts des Nachrangdarlehensbetrages weiterhin erfüllen. Dies, wie auch der Totalverlust allein, kann unter Umständen dazu führen, dass der Nachrangdarlehensgeber insolvent wird. Seite 3 von 5

4 d) Keine Information, keine Kontrolle über Management und Mittelverwendung: Der Nachrangdarlehensgeber erwirbt einen bedingten, schuldrechtlichen Anspruch (Tilgung, Zins) gegen die Nachrangdarlehensnehmerin. Die Nachrangdarlehensnehmerin schuldet lediglich die Erfüllung des Anspruchs und ist in der Verwendung der Darlehensbeträge im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit frei. Weder hat der Nachrangdarlehensgeber einen bestimmten Verwendungsanspruch, noch gibt es eine Mittelverwendungskontrolle, noch kann der Nachrangdarlehensgeber auf das Management Einfluss nehmen oder hat Informationsrechte, die über die Mitteilungen der Nachrangdarlehensnehmerin gemäß 6 Abs. 2 dieses Vertrages hinaus gehen. e) Provision und weitere Kosten: Die Nachrangdarlehensgeberin wendet 14 Prozent der eingeworbenen Darlehensbeträge auf die Vertriebsprovision, die Konzeption, die anfängliche rechtliche und steuerrechtliche Beratung sowie für die Erstellung, das Layout und den Druck der Emissionsunterlagen auf. Der bedingte schuldrechtliche Anspruch des Nachrangdarlehensgebers, siehe 5 Abs. 1 lit. a) dieses Vertrages, bleibt nominal in voller Höhe bestehen. f) Gesetzliche Regulierung des Nachrangdarlehens: Bislang werden Nachrangdarlehen, sofern sie nicht gegen bestimmte Regelungen des KWG verstoßen, noch nicht gesetzlich besonders reguliert. Der Referentenentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz sieht jedoch vor, dass Nachrangdarlehen ab Juli 2015 eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagegesetzes darstellen, welche dann nur noch unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Prospektpflicht, gewerberechtlicher Erlaubnisvorbehalt für den Vertrieb) vertrieben und verwaltet werden dürfen. Dies kann negative Auswirkungen auf das Management (das ggfs. organisatorische und/oder strukturelle Änderungen vornehmen muss, um die Vorschriften zu erfüllen), die Rendite auf Ebene der Nachrangdarlehensnehmerin (da dadurch höhere Aufwendungen anfallen werden) und den Vertrieb (da nur noch mittels einer Erlaubnis nach 34 f GewO vermittelbar) haben. g) Platzierungsrisiko: Es besteht keine Garantie dafür, dass die Nachrangdarlehensnehmerin genügend Nachrangdarlehen dafür einwirbt, um ihr Geschäft bzw. die Investition in die Objektgesellschaften erfolgreich betreiben zu können. Ein erfolgreicher Verlauf auf Ebene der Objektgesellschaften und der Nachrangdarlehensnehmerin ist jedoch Voraussetzung, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Nachrangdarlehensgebern zu erfüllen. h) Laufzeit, keine ordentliche Kündigung: Während der 72-monatigen Laufzeit des Nachrangdarlehens ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, vgl. 4 Abs. 1. i) Risiko aus dem Betrieb der Kraftwerke: Es ist möglich, dass sich aufgrund von Veränderungen rechtlicher, technischer, personeller und anderweitiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Betrieb der Kraftwerke nicht mehr rentabel bewerkstelligen lässt, so dass der Nachrangdarlehensnehmerin hieraus kein Ertrag mehr zufließt. Insbesondere die Risiken des Totalverlusts und des qualifizierten Nachrangs auch im Fall der Insolvenz können sich dann konkretisieren. j) Fungibilitätsrisiko: Der Nachrangdarlehensgeber kann seinen Anspruch aus dem Nachrangdarlehensvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Nachrangdarlehensnehmerin an Dritte abtreten. Es existiert überdies kein organisierter Markt, auf welchem Nachrangdarlehen handelbar sind. 2 Ergänzend weist die Nachrangdarlehensnehmerin auf die Risikoerläuterungen im Exposé Nachrangdarlehen der DKH Deutsche Kraftwerk Holding GmbH hin. 6 Darlehensaufnahme, Registerdaten 1 Die Nachrangdarlehensnehmerin nimmt von einer Vielzahl von Nachrangdarlehensgebern Geld an zu den hier geregelten Bedingungen. Die Nachrangdarlehensnehmerin beabsichtigt, Gelder in Höhe von 15 Millionen Euro einzuwerben. Die Nachrangdarlehensnehmerin ist berechtigt, einen geringeren oder einen höheren Gesamtbetrag anzunehmen. 2 Die Nachrangdarlehensgeberin führt ein Register, in welchem die im Zeichnungsschein aufgeführten Daten des Nachrangdarlehensgebers gespeichert werden. Hierzu willigt der Nachrangdarlehensgeber ausdrücklich und widerruflich ein, ebenso wie in die Weitergabe der Daten an Dritte, soweit dies zur Vertragsbearbeitung oder Vertragsdurchführung erforderlich ist. 7 Steuern und sonstige Abgaben Alle Zahlungen der Nachrangdarlehensnehmerin an den Nachrangdarlehensgeber erfolgen ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Steuern oder sonstige Abgaben des Nachrangdarlehensgebers. Etwas anderes gilt, wenn die Nachrangdarlehensnehmerin gesetzlich verpflichtet ist, Steuern oder Abgaben in Bezug auf das Nachrangdarlehen abzuführen oder einzubehalten. Seite 4 von 5

5 8 Schlussbestimmungen 1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie Völkerrechtsabkommen. 2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen beiderseits der Schriftform, was auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses gilt. 3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Unterschrift des Nachrangdarlehnsgebers Unterschrift der Nachrangdarlehnsnehmerin () Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, ) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:, Daimlerring 1, Hildesheim, Fax: I , info@kraftwerk-holding.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Unterschrift des Nachrangdarlehensgebers Seite 5 von 5

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