des Griechischen Eltern- und Kultur- Vereins Sindelfingen Böblingen e.v.

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1 Satzung des Griechischen Eltern- und Kultur- Vereins Sindelfingen Böblingen e.v. Präambel Der Griechische Eltern- und Kultur- Verein Sindelfingen Böblingen e.v. ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel eine anerkannte griechische Schule in Sindelfingen Böblingen und Umgebung zu gründen und durch seine Tätigkeit zu erhalten und zu fördern. Nach der Schulgründung versteht sich der Verein als Träger dieser Schule. Ziel des Elternvereins und der griechischen Schule ist es, seinen Schülern und Mitgliedern die Erhaltung und Vermittlung der griechischen Sprache und Schrift, der griechischen Geschichte und der griechischen Kultur, die für die Entwicklung Europas maßgeblich waren zu unterrichten. Der Elternverein möchte seinen Mitgliedern und der weiteren griechischen und deutsch lebenden Gemeinschaft in Sindelfingen - Böblingen und Umgebung, die Erhaltung und Verbreitung der kulturellen, historischen und religiösen Traditionen des griechischen Volkes näher bringen. Er fördert enge und freundschaftliche Beziehungen zwischen den hier lebenden Griechen, Deutschen und den Mitbürgern anderer Nationalitäten. Neben der Aufgabe, Bildung und Wissen zu vermitteln, stellt der Elternverein weitere Ziele der Förderung der Schüler und Mitglieder durch Sport-, Tanz-, Theater- und Kultur- Projekten in deutscher und griechischer Sprache, zu ermöglichen. Die griechische Schule sieht einen Teil ihres Bildungsauftrages in der Erziehung zu internationaler Verständigung und Zusammenarbeit sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Ihre Existenz und ihre Aktivitäten basieren auf den Prinzipien der Demokratie, des Friedens und der Völkerverständigung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am gegründete Verein führt den Namen Griechischer Eltern- und Kultur- Verein Sindelfingen Böblingen und hat seinen Sitz in Sindelfingen. (2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.v.". (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist, die Gründung und Unterhaltung einer griechischen Schule in Sindelfingen Böblingen und Umgebung. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der griechischen Sprache in Wort und Schrift, der griechischen Kultur und Geschichte, als auch

2 der Vermittlung und Erhaltung kultureller und historischen Traditionen des griechischen Volkes im Sinne der Präambel. Zweck des Vereins ist auch die ideelle und finanzielle Förderung des Griechischen Schule und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Erhebung von Beiträgen und Umlagen die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein. Staatlichen Zuschüssen und Zuwendungen, sonstigen Zuwendungen Zinseinkünften aus dem Vereinsvermögen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Griechischen Eltern-und Kulturvereins Sindelfingen-Böblingen.e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Schulmaterial, Ausrüstung, Veranstaltungen, Wettkämpfe, wissenschaftliche Projekte und Reisen, sowie sonstige Schul- und Kulturaktivitäten übernimmt und trägt. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterricht, den wissenschaftlichen und kulturellen Projekten auf der Basis der griechischen Sprache und Geschichte, welche mit dem Kindergarten über die Vorschulklassen anfangen, über die Grundschule bis zum Gymnasium führen aber durchaus auch in gesonderten Projekten unterrichtet werden können. (4) Mittel dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und - Beschaffung von Spielgeräten und Lernmitteln für Kinder sowie sonstiger Ausstattung und Instandhaltung der Einrichtungen des Vereins und mieten der Lehr- oder Veranstaltungsräume. - Zahlung von Lehrkräften, Ausbildungsaufwänden, Seminaren und allen Aufwendungen die Zwecke der Bildung und Wissen zu vermitteln, sowie Aufwendungen der Förderung der Schüler und Mitglieder durch Sport-, Tanz-, Theater- und Kultur- Projekten in deutscher und griechischer Sprache. - Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der Verein Mitglied ist, Deckung von Aufwendungen, die sich aus den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ergeben. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. (5) Über alle Ein- und Ausgaben ist Rechnung zu legen. Zur Kontrolle sind sie zusätzlich im Kassenbuch zu registrieren. Die Vereinskasse ist mindestens einmal jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren zu prüfen. Der Bericht über die Ergebnisse der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Danach ist dieser Bericht zu archivieren. (6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

3 Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitglied kann werden, wer den Verein durch persönliche Mitarbeit und/oder finanziell unterstützt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen und kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden. Mitglieder, die Kinder in einer Betreuungsgruppe haben, sind aktive Mitglieder. Alle anderen Mitglieder sind passive Mitglieder. (2) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden sowie jede juristische Person, deren Satzung oder Verfassung dazu geeignet erscheint, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft zumindest eines Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Aufnahme und den Verbleib des Kindes/der Kinder in der Schule. (3) Mit der Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf Aufnahme eines oder mehrerer Kinder in der Schule. (4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. (5) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die keinen Betreuungsvertrag mit dem Verein geschlossen haben. Besteht zwischen dem Verein und einem ordentlichen Mitglied kein Betreuungsvertrag mehr, so wandelt sich die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Betreuungsvertrages widerspricht. (6) Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften an Personen verleihen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist keine Beitragspflicht verbunden. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. (2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Schuljahres zulässig. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des

4 zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 5 Beiträge (1) Von den Mitgliedern werten Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern mit je einer Stimme. Dieses sind: - der/die Vorsitzende(r), - der/die Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden, - der/die Schatzmeister(in) - der/die Schriftführerin - der/die Berater (in) (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden oder seines/ihrer Stellvertreters(in) anwesend sind, (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, [bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter(in),] (7) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er ist insbesondere zuständig für a. Vorbereitung von Mitgliederversammlungen, b. Erarbeitung und Fortschreibung eines tragfähigen Finanzierungskonzepts, c. Vorlage der geprüften Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung, d. Vorlage des jährlichen Haushaltsplans in der Mitgliederversammlung, e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen f. Beschlüsse über Satzungsänderungen (8) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Prüfung der Festlegung von Lehr- und

5 Unterrichtsmethoden durch die Lehrkräfte, sowie der Lerninhalte. Der Vorstand kann eine Anpassung, Erweiterung oder Änderung bestimmen. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. (5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 9 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den einen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung einer griechischen Schule im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

6 10 Inkrafttreten (1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am Sonntag den von der Mitgliederversammlung des Griechischen Eltern-und Kultur-Vereins Sindelfingen-Böblingen beschlossen worden und tritt nach Eintragung/Änderung in das Vereinsregister in Kraft.

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