MEIN GESUNDES. Der Weg zur Rehabilitation IHR GUTES RECHT. Antragstellung und Verfahren bei Ablehnung, wichtige allgemeine Hinweise

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MEIN GESUNDES. Der Weg zur Rehabilitation IHR GUTES RECHT. Antragstellung und Verfahren bei Ablehnung, wichtige allgemeine Hinweise"

Transkript

1 Quelle: fotolia EIN GESUNDES AGAZIN 202 Aktuelle medizinische Informationen für Patienten Herausgeber: Arbeitskreis Gesundheit e.v. IHR GUTES RECHT Der Weg zur Rehabilitation Leistungsarten edizinische Rehabilitation Vorsorgeleistungen Vorsorgemaßnahme/ Kur, utter-/vater-kind-aßnahme (Kur) Antragstellung und Verfahren bei Ablehnung, wichtige allgemeine Hinweise

2 INHALT EIN GESUNDES AGAZIN /202 A) EINLEITUNG Seite ) Rechtsgrundlagen 4 2) Was bezweckt medizinische 4 Rehabilitation und Vorsorge? 3) Zahlen zur Rehabilitation 4 B) SO ARBEITEN SIE IT DIESE HEFT 5 C) EINZELNE Seite LEISTUNGSARTEN DER REHABILITATION UND VORSORGE ) edizinische Rehabilitation 6 (Heilverfahren, Anschlussheil - behandlung und Kinderreha - bilitation) a) Kostenträger und Antrag: 6 Wer bezahlt die aßnahme, an wen ist der Antrag unter welchen Formalien zu richten? b) Wie lange muss schon in die 7 Rentenkasse einbezahlt sein, reicht die itgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (versicherungsrechtliche Voraussetzungen)? Seite c) Welche medizinischen Voraus- 7 setzungen müssen erfüllt sein, was wird mit der Behandlung in der Klinik bezweckt (persönliche Voraussetzungen)? d) Kann der Patient die Klinik aus- 0 suchen (Wunsch- und Wahlrecht)? e) Sonstige Fragen: Zuzahlung/ 0 Begleitpersonen/ Fahrtkosten/ Entgeltfortzahlung f) Die Anschlussheilbehandlung (AHB) g) Die Kinderrehabilitation 2 2) Vorsorgemaßnahme/ Kur, (utter-/vater-kind-aßnahme (Kur)) a) Welche Voraussetzungen müssen 2 erfüllt sein, was wird mit der Vorsorge bezweckt (persönliche Voraussetzungen)? 2 EIN GESUNDES AGAZIN

3 IPRESSU EIN GESUNDES AGAZIN AHB Reha/ Vorsorge medizinische Reha Kinderrehabilitation utter/vater-kind-aßnahme Vorsorgemaßnahme Herausgeber ist der Arbeitskreis Gesundheit e.v., eine gemeinnützige Initiative von deutschen Reha- und Vorsorgeeinrichtungen. Das agazin erscheint viermal im Jahr mit einer Auflage von zur Zeit Exemplaren. Arbeitskreis Gesundheit e.v. Gustav-ahler-Str. 2, 0409 Leipzig Telefon: 034 / , Fax: 034 / Kostenlos aus dem Festnetz: V.i.s.d.P.: Ingo Dörr Seite b) Kann sich der Patient die 3 Vorsorgeklinik aussuchen (Wunsch- und Wahlrecht)? c) Sonstige Fragen: Zuzahlung/ 3 Begleitperson/ Reisekosten/ Entgeltfortzahlung D) ANTRAGSTELLUNG UND VERFAHREN BEI ABLEHNUNG ) Antrag beim Träger einreichen 3 2) Wie begründe ich meinen 3 Antrag richtig? 3) Was tun, wenn die Reha 3 abgelehnt ist? Seite 4) Wie gehe ich gegen eine 4 ablehnende Entscheidung vor? 5) uss ich mich in einem 4 Beratungsgespräch von den Wünschen meines Kostenträgers überzeugen lassen? 6) Persönliches Budget 5 E) WICHTIGE ALLGEEINE HINWEISE 5 E-ail: info@arbeitskreis-gesundheit.de Internet: Redaktion: Arbeitskreis Gesundheit e.v. Gestaltung: KN Krammer Neue edien GmbH, Düsseldorf Anzeigen: Krammer Verlag Düsseldorf AG, Goethestraße 75, Düsseldorf, Frau Bruns (Telefon 02/949560) Druck: D+L Reichenberg GmbH, Bocholt Veröffentlichungen: Die Artikel zu medizinischen Themen ersetzen nicht den Besuch bei einem Arzt! Arbeitskreis Gesundheit e.v. Ein starker Partner der Rehabilitation Diese Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge, Abbildungen sowie die Dar stel l ungen sind ur heber - rechtlich ge schützt. it Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Ver wertung ein schließ lich des Nachdrucks ohne schrift liche Einwilligung des Arbeitskreis Gesundheit e.v. strafbar. EIN GESUNDES AGAZIN 3

4 EINLEITUNG Im Jahr 2008 wurden,97 io. Anträge gestellt. Knapp 70 % (,33 io.) davon wurden bewilligt. A) Einleitung ) Rechtsgrundlagen Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen rund um die medizinische Rehabilitation finden sich in dem seit 200 in Kraft getretenen SGB I, aber auch in den einzelnen Sozialgesetzbüchern (SGB I II). Daneben regelt die seit 2004 erlassene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Leistungen und damit die Zugangswege zu den verschiedenen Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). 2) Was bezweckt medizinische Rehabi litation und Vorsorge? In SGB I heißt es: Behinderte oder von Behinderung bedrohte enschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen. Was vom Gesetzgeber als Beschreibung der Rehabilitationsmaßnahme gedacht war, verwirrt zunächst. Zusammengefasst lassen sich daher Rehabilitationsleistungen kurz als Leistungen zur Teilhabe ( 4 SGB I) beschreiben. Davon umfasst sind nach dem Gesetz die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung: (.) die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, (2.) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, (3.) die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder (4.) die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Lesen Sie nachfolgend mehr darüber, welche Rehabilitationsleistungen es überhaupt gibt, welche Zugangsvoraussetzungen es gibt und wie diese Leistungen am besten erfolgversprechend durchgesetzt werden können. 3) Zahlen zur Rehabilitation Gemäß einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) über Rehabilitationsanträge, Bewilligungen und tatsächlich abgeschlossene Leistungen bei Erwachsenen wurden im Jahr 2008,97 io. Anträge gestellt. Knapp 70 % (,33 io.) davon wurden bewilligt. Die restlichen 30 % wurden ent- 4 EIN GESUNDES AGAZIN

5 EINLEITUNG weder aus medizinischen Gründen abgelehnt oder fielen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung. In der Regel wurden diese danach an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet. Der eingebürgerte Begriff "Kostenträger" wird vielfach auch als "Leistungsträger" bezeichnet. Tatsächlich wurden von den bewilligten Anträgen,06 io. Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Diese Statistiken der Rentenversicherung zeigen, dass die Anträge und demnach auch die Bewilligungen nach dem starken Einbruch 997 wieder leicht zunehmen. Ganz anders ist die Situation bei Rehabilitationsleistungen für ütter/ Väter und Kinder. In diesem Bereich sind die Ausgaben der Kostenträger zuletzt in den Jahren 2008 und 2009 immer weiter gesunken. Nach Angaben der Bundesregierung waren die Ausgaben unmittelbar nach Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes zunächst spürbar angestiegen, im Jahr 2007 immerhin um fast 7 %. Im Folgejahr 2008 war noch ein Anstieg um % zu verzeichnen. Der Einbruch erfolgte jedoch alsbald im Jahr Im Vergleich zum Vorjahr 2008 sanken die Ausgaben um 6 %, im Jahr 200 sogar um 9 %. Im Jahr 20 waren die Ausgaben wieder auf dem Niveau wie vor der Gesetzesänderung kennen, geltend machen und ggf. auch durchsetzen, wird sich das Verhalten der Kostenträger im Antragsverfahren ändern und die Betroffenen werden es in der Zukunft hoffentlich leichter haben, den Zugang zu Rehabilitationsleistungen zu finden. Dieses Heft soll Ihnen als Patient, Arzt oder Sozialdienst einen lesbaren Überblick zum Thema Rehabilitation und Vorsorge in einer Klinik verschaffen. Um die Verständlichkeit zu wahren, bitten wir um Verständnis, dass nicht jede Frage bis ins letzte Detail dargestellt werden kann; hierzu steht Ihnen die Geschäftsstelle des Arbeitskreis Gesundheit e. V. gerne zu Auskünften zur Verfügung. Einen guten Überblick, welches Verfahren in Ihrem Fall in Frage kommt, bietet Ihnen das Schema auf Seite 8 bis 9. Im Einzelnen wollen wir Ihnen im Text bei den jeweiligen Rehaarten darstellen: B) So arbeiten Sie mit diesem Heft Ausgehend von den vorgestellten Fakten wollen wir Ihnen mit diesem Heft die einzelnen medizinischen Rehabilitationsleistungen, die zu den Leistungen zur Teilhabe zählen, näherbringen und Ihnen einen Leitfaden rund um das Antragsverfahren für Rehabilitationsleistungen an die Hand geben. Denn eines ist klar: Nur wenn Sie den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen Welche Verfahren gibt es zur stationären Rehabilitations- oder Vorsorgebehandlung in Kliniken (medizinische Rehabilitation, AHB, utter-kind-vorsorgemaßnahme)? Wer bezahlt die aßnahme, an wen ist der Antrag zu richten (wer ist der Kostenträger)? Wie lange muss schon in die Rentenkasse einbezahlt sein, reicht die itgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (Welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein)? Welche medizinischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein (persönliche Voraussetzungen/ Was wird mit der Behandlung in der Klinik bezweckt)? Kann der Patient die Klinik aussuchen (Wunsch- und Wahlrecht)? Besonderheiten und typische Verfahrensprobleme Da sich im Antrags- und Bewilligungsverfahren erfahrungsgemäß für den betroffenen Patienten, den Sozialdienst oder den Arzt immer wieder die gleichen Probleme ergeben, haben wir die typi- EIN GESUNDES AGAZIN 5

6 LEISTUNGARTEN die Folgen einer Krankheit zu beseitigen oder zu mildern, die Erwerbsfähigkeit zu fördern, indem Einschränkungen vermieden, geschen Verfahrensprobleme in einem Extra-Kapitel am Ende dargestellt, da sich die Vorgehensweise hier bei den einzelnen Verfahren nicht wesentlich unterscheidet. Wie ist der Antrag oderwiderspruch gegen eine Ablehnung zu begründen? Wie bekomme ich Einsicht in das DK-Gutachten? Ablehnung wie geht es weiter? Die weiteren, unter dem Begriff Rehabilitation bekannten aßnahmen, wie Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und berufliche Rehabilitation, behandeln wir in diesem Heft nicht. Abschließend dürfen wir Ihnen für den schnellen Überblick noch einmal die Sei- AHB Reha/ Vorsorge ten 8-9 mit der grafischen Übersicht/Ablaufplan empfehlen, der Sie schnell an die für Sie maßgeblichen Stellen führt. medizinische Reha Kinderrehabilitation utter/vater-kind-aßnahme Vorsorgemaßnahme C) Einzelne Leistungsarten der Rehabilitation und Vorsorge ) edizinische Rehabilitation (Heilverfahren, Anschlussheilbehandlung und Kinderrehabilitation) a) Kostenträger und Antrag: Wer bezahlt die aßnahme, an wen ist der Antrag unter welchen Formalien zu richten? Patient ist Arbeitnehmer/Angestellter Beamter Hausfrau, Schüler, Student, Kind Schüler, Kind Soldat Rentner (Erwerbsminderung) Rentner (Altersrentner) Arbeitsuchender Bezieher von Sozialleistungen bei Entwöhnungsbehandlung bei Berufskrankheit oder Arbeitsunfall Kostenträger ist... Deutsche Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung, Beihilfe gesetzliche Krankenversicherung Deutsche Rentenversicherung Träger der Kriegsopferversorgung* Deutsche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit* Sozialämter, Jugendämter* Krankenkasse, Rentenversicherung Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung* In den meisten Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. die gesetzliche Krankenversicherung Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme (d.h. sie entscheidet über Ihren Antrag und finanziert die Leistung). In Einzelfällen können aber auch andere Kostenträger in Frage kommen. Die links stehende Tabelle soll Arbeitshilfe dafür sein, wer in Ihrem Fall voraussichtlich der Kostenträger ist. Antragsverfahren: Auf Ihren formlosen Antrag hin wird Ihnen der Kostenträger die dafür vorgesehenen Formulare zusenden. Die Beantragung auf den zutreffenden Formularen wird das Verfahren beschleunigen. Antragsformulare erhalten Sie auch * weitergehende Informationen auf Wunsch von den Rehaservicestellen Ihrer Rentenversicherung oder der Geschäftsstelle des Arbeitskreis Gesundheit e.v. Eine medizinische Rehabilitation ( 26 ff. SGB I) verfolgt den Zweck: mindert oder der vorzeitige Bezug von Sozialleistungen vermieden wird. Die Leistung kommt also immer dann infrage, wenn die Behandlung in der Rehabilitationsklinik geeignet ist, den Gesundheitszustand positiv zu beeinflussen. bei den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger und Versicherungsältesten (ein Verzeichnis befindet sich im Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung Bund); bei Ihrer Krankenkasse; bei den Versicherungsämtern. 6 EIN GESUNDES AGAZIN

7 LEISTUNGARTEN Die Rentenversicherung verwendet das Formular G00, den Krankenkassen wird der Rehabilitationswunsch vom behandelnden Arzt mit dem Formular 60a mitgeteilt. Wenn die Krankenkasse als Kostenträger eine Rehabilitation für notwendig hält, kann die aßnahme zur Rehabilitation nun durch den niedergelassenen Arzt mit dem Formular 6 Verordnung von medizinischer Rehabilitation Teil A-D eingeleitet werden, sofern der Arzt über eine besondere Weiterbildung verfügt, die ihn zur Verordnung einer Rehabilitationsleistung berechtigt. Sollte Ihr Hausarzt über diese Zusatzberechtigung nicht verfügen, muss er Sie an einen entsprechend qualifizierten Arzt überweisen. Das Formular mit dem Bescheid der Krankenkasse sollten Sie dem weiterbehandelnden Arzt vorlegen. b) Wie lange muss schon in die Rentenkasse einbezahlt sein, reicht die itgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherungsrechtliche Voraussetzungen)? Unter folgenden (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen kann die Rentenversicherung Rehabilitationsleistungen ( SGB VI) gewähren: Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren. Wartezeiten sind z. B. die Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z. B. Kindererziehungszeiten; oder Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ( 50 SGB VI) bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder absehbarer verminderter Erwerbsfähigkeit; oder 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung; oder innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wird eine versicherte oder selbstständige Beschäftigung bis zur Antragstellung ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung liegt Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bis zur Antragstellung vor; oder Bezug einer abgestuften Erwerbsminderungsrente; oder Anspruch auf große Witwen-/Witwer- Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( Abs. 3 SGB VI). Ist die Krankenkasse der Kostenträger, so reicht einfach die itgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (wie z. B. der AOK, der BARER, einer BKK ). Die Sonderfälle anderer Kostenträger (Unfallversicherung, Sozialamt, private Krankenversicherung ) würden an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Geschäftsstelle des Arbeitskreis Gesundheit e.v. c) Welche medizinischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, was wird mit der Behandlung in der Klinik bezweckt (persönliche Voraussetzungen)? Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Reha liegen vor, wenn die Rehabilitation geeignet ist, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, die Verschlimmerung einer Krankheit zu vermeiden, die Beschwerden einer Krankheit zu lindern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung zu beseitigen, zu verbessern, die Verschlechterung einer Behinderung zu vermeiden, eine Pflegebedürftigkeit zu verringern oder den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Voraussetzung der Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist weiterhin, dass ambulante aßnahmen nicht ausreichend oder geeignet sind, die o. g. Ziele zu erreichen, wenn die ambulante Behandlungsschiene erschöpft ist, geeignete ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht bestehen oder für Sie nicht erreichbar sind. Im Rahmen der Antragstellung für eine Reha-aßnahme wird der Arzt daher die Rehabilitationsbedürftigkeit, die Rehabilitationsfähigkeit und die positive Rehabilitationsprognose prüfen. Er wird hierzu beurteilen, ob die angedachte Rehabilitation in dem konkreten Fall geeignet und auch notwendig ist, um die vorgenannten Ziele zu erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihrer Verfassung die notwendige otivation und Belastbarkeit zur Durchführung der Rehabilitation besitzen und eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeit für den medizinischen Erfolg der Rehabilitation im notwendigen Zeitraum besteht. weiter auf Seite 0 EIN GESUNDES AGAZIN 7

8 ÜBERSICHT DER WEG ZU IHRER REHABILITATION Behandlungsform Kosten-/Leistungsträger*/ Wer zahlt? Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder ambulante Operation (siehe auch zur AHB G Heft /20) edizinische Rehabilitation/ Heilverfahren Folgen einer bestehenden Krankheit oder Behinderung mildern; Erwerbsfähigkeit fördern Dauer: regelmäßig 3 Wochen Kinderrehabilitation Besserung der Gesundheitsbeeinträchtigung oder Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdung Dauer: regelmäßig 4 Wochen utter-/vater-kind-aßnahme/ Kur Vorsorge für ütter und Väter, Entgegenwirken einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes Vorsorgeheilbehandlung/ Kur verhindert, dass gesundheitliche Beeinträchtigung entsteht Ein versehentlich an den falschen Kostenträger eingereichter Antrag muss vom Empfänger an den richtigen weitergeleitet werden! in der Regel Krankenversicherung, DRV oder Unfallversicherung spätestens 4 Tage nach Krankenhausaufenthalt oder ambulanter OP; Antrag durch Krankenhaus-Sozialdienst Deutsche Rentenversicherung (DRV) Arbeitnehmer/ Angestellte Beamte (Beihilfe) Bezieher von Erwerbsminderungsrenten Kinder/ Schüler versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Wartezeiten) siehe Seite 7 im Heft Antragstellung bei Notwendigkeit durch Arzt oder durch Patient mit ärztlicher Bescheinigung Empfehlung: persönliches Schreiben mit Gründen beifügen; Seite 3 im Heft Gesetzliche Krankenversicherung (Heilverfahren) Rentner Schüler/Studenten Kinder Hausfrauen Antrag bei notwendiger Rehabilitation darf nur Arzt mit Qualifikation gem. d der Rehabilitationsrichtlinien stellen In der Regel gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung, wenn im Versicherungsvertrag enthalten * andere Kostenträger sind z.b. die Berufsgenossenschaft für Arbeitsunfälle, die Sozial- und Jugendämter für Bezieher von Sozialleistungen, die DRV für Beamte, die Bundesagentur für Arbeit für Arbeitssuchende etc. Weitergehende Informationen erteilen auf Wunsch die Servicestellen für Rehabilitation, die Beratungsstellen der DRV oder die Geschäftsstelle des Arbeitskreis Gesundheit e.v. unter 8 EIN GESUNDES AGAZIN

9 bei der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung Zweck der aßnahme Heilung bestimmter Indikationen (z. B. Krankheiten und Zustand nach Operation) nach Indikationsliste; siehe Seite im Heft persönliche Voraussetzungen (DRV) Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit gemindert/ erheblich gefährdet gute Prognose, dass Gefährdung oder inderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann Belastbarkeit und otivation des Patienten muss gegeben sein allgemeine medizinische Voraussetzungen Krankheiten erkennen/ heilen Verschlimmerung von Krankheiten vermeiden oder Beschwerden lindern einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende beseitigen oder Symptome verbessern Verschlechterung einer Behinderung vermeiden Verringern oder Vermeidung einer Pflegebedürftigkeit Grundsatz: Ambulant nicht wirksam oder nicht möglich! Wunschklinik Wunschklinik muss AHB-Zertifikat besitzen und darf nicht weiter als 00 km vom Ort der akuten Behandlung entfernt liegen; Seite 2 im Heft Wunsch- und Wahlrecht des Patienten gem. 9 SGB I grundsätzlich Wahlrecht, zuständiger Kostenträger hat aber Spielraum, muss Wunsch berücksichtigen, Seite 0 Vorschlag von Wunschklinik im Antrag sinnvoll, Seite 4 Reha-Antrag abgelehnt! Kur-Antrag abgelehnt! Was nun? Ablehnung der beantragten aßnahme durch Bescheid insgesamt oder teilweise Ablehnung wegen Kosten, Zuzahlung oder Wunschklinik Hinweis: Eingangsfrist notieren, Beginn der Rechtsmittelfristen! ( onat für Widerspruch, onat für Klage) Widerspruch gegen Ablehnung oder teilweise Ablehnung Hinweise: Akteneinsicht in medizinische Unterlagen beantragen Begründung mit Arzt besprechen und im Zweifel zusätzlich Rechtsrat einholen bei wiederholter Ablehnung: rechtsmittelfähige Entscheidung verlangen! Seite 5 im Heft besondere persönliche Voraussetzun gen/ Kinderrehabilitation Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdung oder Besserung der bereits beeinträchtigten Gesundheit gute Prognose, dass Belastungen in Schule/ Alltag und später im Beruf vermieden werden persönliche Voraussetzungen Verhinderung der Schwächung der Gesundheit mit Wahrscheinlichkeit einer Krankheitsentwicklung oder Verhinderung der Schwächung der Gesundheit mit Wahrscheinlichkeit einer Krankheitsentwicklung oder Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten/ Pflegebedürftigkeit Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes (Bei utter-/vater-kind-kuren nur stationäre aßnahme!) Wunschklinik muss angemessen und medizinisch sinnvoll sein, bei Zuständigkeit GKV muss Versorgungsver trag gem. a SGB V mit Klinik bestehen Klage beim zuständigen Sozialgericht gegen ablehnenden Widerspruchsbescheid Rechtsmittelfrist beachten und Rechtsrat einholen. Verfahren dauern leider oft Jahre! Kostenzusage/ Genehmigung der Behandlung itteilung Beginn der aßnahme Arbeitskreis Gesundheit e.v. Ein starker Partner der Rehabilitation

10 LEISTUNGSARTEN d) Kann der Patient die Klinik aussuchen (Wunsch- und Wahlrecht)? Der in diesem Zusammenhang oft erörterte Begriff Wunsch- und Wahlrecht verleiht Ihnen ein wichtiges Instrument, bei der Auswahl der Klinik entscheidend mitzuwirken. Zwar darf der Patient nicht, wie das der Begriff Wunsch- und Wahlrecht suggeriert, alleine die Rehabilitationsklinik aussuchen, in der die Behandlung stattfindet. Schlägt der Patient jedoch eine medizinisch geeignete Klinik vor, so darf der Kostenträger diesen Wunsch bei Eignung der Klinik im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nicht außer Acht lassen. Der Vorschlag des Betroffenen für eine bestimmte Klinik darf insbesondere nicht mit den Argumenten außer Acht gelassen werden, eine andere Klinik sei günstiger, der Kostenträger belege regelmäßig eine andere Klinik, der Kostenträger habe eine eigene Vertragsklinik Tipps, wie Sie erfolgreich Ihre Wunschklinik durchsetzen, finden Sie unter unter der Rubrik Reha Recht. e) Sonstige Fragen: Zuzahlung/ Begleitpersonen/ Reisekosten/ Entgeltfortzahlung Der volljährige Patient muss für die Reha-aßnahme regelmäßig eine Zuzahlung in Höhe von 0,00 EUR pro Kalendertag leisten, sofern Befreiungstatbe- 0 EIN GESUNDES AGAZIN

11 stände nicht eingreifen. Die Einzelheiten von Art und Dauer der Zuzahlung sind abhängig vom Kostenträger und den bereits im selben Kalenderjahr anderweitig geleisteten Zuzahlungen. Weitere Zuzahlungen dürfen von Ihnen nicht deshalb verlangt werden, weil Sie selbst eine Klinik ausgesucht haben, die unter Umständen teurer ist, als diejenige, in die Sie die Versicherung schicken will. Der Kostenträger ist regelmäßig nicht berechtigt, von Ihnen Zuzahlungen zu verlangen, weil er die für Sie medizinisch sinnvolle Klinik akzeptiert. Im Rahmen seiner pflichtgemäßen Auswahl einer Klinik hat der Kostenträger (Rentenversicherung/ Krankenversicherung) Ihren Wunsch regelmäßig zu berücksichtigen. Bei der Rentenversicherung ist die Dauer der Zuzahlung normalerweise unter Beachtung der Einkommensgrenzen auf maximal 42 Tage im Jahr begrenzt. Dabei werden Zuzahlungen zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu Krankenhausaufenthalten nach Prüfung durch die Rentenversicherung angerechnet, wenn diese im selben Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse geleistet wurden. Bei der Anschlussheilbehandlung mit Kostenträger Rentenversicherung ist die Zuzahlung auf 4 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. Sie sollten den Kostenträger der Rehamaßnahme über die von Ihnen im Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen informieren und klären, welche davon Berücksichtigung finden können. Detaillierte Informationen über Zuzahlungmodalitäten und Befreiungsmöglichkeiten finden Sie auf dem Antragsformular G 60 der Deutschen Rentenversicherung Bund. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die tägliche Zuzahlung ebenfalls 0,00 EUR, grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Dauert eine stationäre medizinische Rehabilitation aus medizinischen Gründen jedoch länger als 6 Wochen, ist die Zuzahlung in der Regel auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu Krankenhausaufenthalten werden dabei angerechnet, sofern diese im gleichen Kalenderjahr an den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse geleistet wurden. Um eine unzumutbare finanzielle Belastung des Patienten zu vermeiden, gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Belastungsobergrenze von 2 % des Bruttoeinkommens (bei chronisch Kranken % des Bruttoeinkommens) Die Berechnung erfolgt in einem speziellen Verfahren. Nähere Informationen hierüber erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Bei Vorliegen einer medizinischer Notwendigkeit werden von der Renten- bzw. Krankenversicherung auch die Kosten einer Begleitperson finanziert (z. B. bei Kindern). Reisekosten zwischen dem Wohnort und der Rehabilitationseinrichtung werden wahlweise in Höhe des Tarifs der öffentlichen Verkehrsmittel oder bei Fahrt mit dem eigenen Kfz im Rahmen einer Streckenpauschale erstattet. Ihr Arbeitgeber ist im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes grundsätzlich verpflichtet, während des Klinikaufenthaltes für die Dauer von 6 Wochen den Lohn weiter zu bezahlen (Entgelt - fortzahlung und Übergangsgeld 80 % vom Bruttoarbeitsentgelt). f) Die Anschlussheilbehandlung (AHB) Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die sich möglichst direkt, spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen, an den Krankenhausaufenthalt anschließt. LEISTUNGSARTEN Die Notwendigkeit einer Anschlussheilbehandlung wird vom Krankenhausarzt festgestellt, der Sozialdienst des Krankenhauses ermittelt den zuständigen Kostenträger und erledigt für Sie die Antragsformalitäten. Da die Antragstellung in enger Abstimmung mit dem Patienten erfolgt, können Sie auch hier auf die Auswahl der Klinik gewichtigen Einfluss nehmen. Der zuständige Kostenträger wird die AHB genehmigen, wenn diese in der AHB Indikationsliste enthalten ist. Typische Indikationen für AHB sind: Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs, Krankheiten der Gefäße, entzündlich-rheumatische, generative rheumatische und Zustand nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen, gastroenterologische und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen, Stoffwechselkrankheiten, Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen, Krankheiten der Niere und Zustand nach Operation an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata, neurologische Krankheiten und Zustand nach Operation an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven, onkologische, gynäkologische und Zustand nach Operationen. EIN GESUNDES AGAZIN

12 LEISTUNGSARTEN erstattet werden. Bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr werden die Reisekosten einer Begleitperson, die das Kind bei der An- und Abreise begleitet, regelmäßig erstattet. Auf jeden Fall werden die Unterbringungskosten einer Begleitperson übernommen, wenn das Kind noch nicht eingeschult bzw. die Unterbringung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für Schulkinder gibt es in den Hauptfächern Stützunterricht in den Kliniken. Ziel der Kinderrehabilitation ist eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Kindes, bei Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung oder wenn Folgeerscheinungen einer Erkrankung die spätere Erwerbstätigkeit gefährden. Typischerweise ist dies bei der Atemwege, der Haut, des Herz-Kreislaufsystems, der inneren Organe, des Stoffwechsels und des Bewegungsapparates (Orthopädie) der Fall. Außerdem sind Allergien, neurologische, psychosomatische und psychomotorische Störungen, Verhaltens störungen und Übergewicht Indikationen, die im Rahmen einer Kinderrehabilitation behandelt werden. Bei der Rehabilitation von Kindern fällt regelmäßig keine kalendertägliche Zuzahlung an. 2.) Vorsorgemaßnahme/ Kur, (utter-/vater- Kind-aßnahme (Kur)) a) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, was wird mit der Vorsorge bezweckt (persönliche Voraussetzungen)? Bei der AHB als Leistung der Krankenkassen ist die Zuzahlung in der Regel auf 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. Die AHB-Klinik sollte wegen der Besonderheit des Verfahrens möglichst in einem Umkreis von 00 km liegen, insoweit ist das Wunsch- und Wahlrecht eingeschränkt. g) Die Kinderrehabilitation Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder dauern in der Regel vier Wochen (Erwachsene regelmäßig drei Wochen) mit der Verlängerungsmöglichkeit im Falle medizinischer Notwendigkeit. Zusätzlich zum Leistungsumfang können die Unterbringungskosten einer Begleitperson Vorsorgeleistungen und Kuren sollen die Entstehung von Krankheiten verhüten. Unter diese Vorsorgekuren fallen auch aßnahmen der medizinischen Vorsorge für ütter und Väter, sogenannte utter-/vater-kind-aßnahmen (Kuren). Kostenträger ist regelmäßig die gesetzliche Krankenversicherung, in Ausnahmefällen auch die private Krankenversicherung. Die Vorsorgemaßnahme/ Kur ist mittlerweile Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird bei Erfüllung folgender persönlicher Voraussetzungen gewährt: Schwächung der Gesundheit (körperlich, psychisch oder geistig) mit der Wahrscheinlichkeit einer Krankheitsentwicklung, 2 EIN GESUNDES AGAZIN

13 UTTER-/VATER-KIND-KUR Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes, zur Verhütung von Krankheiten, zur Vermeidung der Verschlimmerung von Krankheiten, zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Während bei den einfachen Vorsorgekuren der bekannte Grundsatz ambulant vor stationär gilt, d. h. ein Klinikaufenthalt ist vom Kostenträger nur dann zu bezahlen, wenn ambulante aßnahmen ausgeschöpft sind bzw. voraussichtlich nicht wirken, gilt dieser Grundsatz bei utter-/vater-kind-aßnahmen/ Kuren nicht. Diese aßnahmen werden regelmäßig stationär erbracht. b) Kann sich der Patient die Vorsorgeklinik aussuchen (Wunsch- und Wahlrecht)? Die Formulierung Wunsch- und Wahlrecht suggeriert fälschlicherweise, dass der Patient ein Entscheidungsrecht über die Klinik habe. Obwohl dies unzutreffend ist, haben Sie maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der Klinik, in der die Vorsorgemaßnahme stattfindet. Nach 33 SGB I muss der Kostenträger Ihren Wünschen bei der Klinikauswahl folgen, sofern die- se angemessen und medizinisch sinnvoll sind. Sofern die Klinik medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag nach a SGB V verfügt, haben Sie gute Chancen, Ihre Wunschklinik auch gegen einen anderen Vorschlag der Krankenversicherung durchzusetzen. c) Sonstige Fragen/ Zuzahlung/ Begleitperson/Fahrtkosten/ Entgeltfortzahlung Der volljährige Patient muss wie bei der medizinischen Rehabilitation grundsätzlich eine kalendertägliche Zuzahlung in Höhe von 0,00 EUR leisten und kann bei Erreichen der Überforderungsgrenze befreit werden. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres werden keine Zuzahlungen erhoben. Die Fahrtkosten zur Vorsorgeklinik werden erstattet. Während der Vorsorgekur müssen Sie keinen Urlaub nehmen, Sie erhalten in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlung. Während einer utter-/vater-kind-aßnahme haben Sie Anspruch auf Unterstützung durch eine Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 2 Jahren in Ihrem Haushalt lebt und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. D) Antragstellung und Verfahren bei Ablehnung von Reha- und Vorsorgeleistungen Vorsorgeleistungen und Kuren sollen die Entstehung von Krankheiten verhüten. Unter diese Vorsorgekuren fallen auch aßnahmen der medizinischen Vorsorge für ütter und Väter, sogenannte utter- /Vater-Kind-aßnahmen/ Kuren. ) Antrag beim Träger einreichen Den Antrag auf Kostenübernahme einer Rehabilitationsmaßnahme stellen Sie bei dem für Ihren Fall zuständigen Kostenträger. Eine kleine Orientierung haben wir Ihnen in der Tabelle auf Seite 8 und 9 bereits zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Tabelle nur eine erste Übersicht darstellt und der jeweilige Kostenträger im Einzelfall davon abweichen kann. Bei Zweifeln hinsichtlich des richtigen Kostenträgers, wenden Sie sich an Ihren behandelnden Arzt oder die Rehaservicestelle. Sollten Sie Ihren Antrag dennoch bei einem unzuständigen Kostenträger gestellt haben, verzögert dies allenfalls das Verfahren. Der unzuständige Kostenträger ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten, der diesen Antrag dann bearbeitet. 2) Wie begründe ich meinen Antrag richtig? Die Beantragung einer medizinischen Reha- oder Vorsorgemaßnahme sollte stets durch Ihren Hausarzt oder den Arzt in der Klinik (AHB) erfolgen. So wird sichergestellt, dass die medizinische Notwendigkeit ordnungsgemäß dargestellt wird. Beim Antrag sollten Sie darauf achten, dass auch die Notwendigkeit der stationären Behandlung dargelegt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ambulante Behandlungsangebote nicht bestehen, die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und nicht zum Erfolg geführt haben oder aus medizinischen Gründen, z. B. durch einen ilieuwechsel, die stationäre Behandlung mehr Erfolg verspricht als die ambulante. 3) Was tun, wenn die Reha abgelehnt ist? Es wird immer wieder berichtet, dass Kostenträger nicht ordnungsgemäß mit Anträgen zur medizinischen Rehabilitation und Vorsorge umgehen. Im Bereich der EIN GESUNDES AGAZIN 3

14 UTTER-/VATER-KIND-KUR utter-/vater-kind-kuren hat dies den Bundesrechnungshof und das Bundesgesundheitsministerium auf den Plan gerufen. Wenn der Kostenträger Ihren Antrag ablehnt, notieren Sie sich unbedingt den Eingang dieses Schreibens. Der Zeitpunkt, in dem Ihnen die ablehnende Entscheidung des Kostenträgers zugeht, setzt die Rechtsmittelfrist also den Zeitraum, in dem Sie sich gegen die Entscheidung zur Wehr setzen können in Gang. In der Regel finden Sie die Widerspruchsfrist gegen den ablehnenden Bescheid am Ende des Schreibens. Binnen des angegebenen Zeitraumes von einem onat können Sie gegen die Entscheidung in Widerspruch gehen. Halten Sie die Widerspruchsfrist dringend ein! Da sich ablehnende Entscheidungen oft auf Entscheidungen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (DK) berufen, sollten Sie im Wege der Akteneinsicht Auskunft über das DK-Gutachten verlangen, damit Sie sich zusammen mit Ihrem Arzt medizinisch mit dem DK-Gutachten auseinandersetzen können. Immer wieder verschicken Kostenträger Ablehnungen ohne eine solche Rechtsmittelbelehrung. Die Betroffenen wissen oft nicht, wie Sie hiergegen vorgehen sollen. Es empfiehlt sich, den Kostenträger ausdrücklich zur Zustellung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung aufzufordern. Für die Einzelheiten und usterschreiben steht Ihnen gerne der Arbeitskreis Gesundheit zur Verfügung. 4) Wie gehe ich gegen eine ablehnende Entscheidung vor? Gegen die ablehnende Entscheidung müssen Sie regelmäßig Widerspruch einlegen. Sofern Ihr Widerspruch gut begründet ist, geben die Kostenträger in vielen Fällen nach und gewähren die begehrte Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme. Bei der Begründung des Widerspruchs müssen Sie sich inhaltlich mit der ablehnenden Entscheidung auseinandersetzen. Oft kranken die ablehnenden Entscheidungen daran, dass lapidar behauptet wird, ambulante aßnahmen würden ausreichen, ohne dies zu begründen und ohne sich mit der von Ihrem Arzt festgestellten stationären Behandlungsbedürftigkeit auseinanderzusetzen, pauschal auf ambulante Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen wird, die in Wirklichkeit nicht bestehen und auch nicht von der Krankenkasse benannt sind, oder die zwar bestehen, aber in Ihrem Fall nicht geeignet sind, weil die ambulante Behandlung keinen Erfolg gebracht hat, die von Ihnen vorgeschlagene Klinik abgelehnt wird, ohne sich ordnungsgemäß mit Ihrem Wunsch- und Wahlrecht auseinanderzusetzen. Insbesondere darf die von Ihnen vorgeschlagene Klinik, sofern Sie medizinisch geeignet ist, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass Ihr Kostenträger einen Vertrag mit einer anderen Klinik habe, eine andere Klinik günstiger sei etc. Beachten müssen Sie allerdings, dass im AHB-Verfahren weiter entfernte Kliniken wegen der Besonderheit des AHB-Verfahrens medizinisch nicht geeignet sind. die Einweisung in Ihre Wunschklinik von einer Zuzahlung abhängig gemacht wird. 5) uss ich mich in einem Beratungsgespräch von den Wünschen meines Kostenträgers überzeugen lassen? Sie haben in dem Verfahren gewisse itwirkungspflichten. Das heißt nicht, dass 4 EIN GESUNDES AGAZIN

15 LEISTUNGSARTEN Sie sich in einem Beratungsgespräch den Wünschen Ihres Kostenträgers beugen müssen. Neben der form- und fristgerechten Erhebung des Widerspruchs sind Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte mit Durchsetzungsvermögen, Hartnäckigkeit und Fingerspitzengefühl gut beraten, da der Klageweg viel Zeit in Anspruch nimmt, wenn Ihrem Begehren nicht schon durch den Widerspruch Abhilfe verschafft wird. 6) Persönliches Budget Sofern der Kostenträger Ihre Klinik/ die Rehabilitationsmaßnahme zu Unrecht ablehnt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorleistung der Kosten selbst in die Klinik gehen und die Kosten später beim Kostenträger einklagen. E) Wichtige allgemeine Hinweise - Beantragen Sie in Absprache mit Ihrem Arzt eine Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme, wenn diese notwendig ist. - Bitten Sie Ihren Arzt um ein befürwortendes Gutachten. - Verlangen Sie von Ihrem Kostenträger im Falle der Ablehnung immer einen rechtsmittelfähigen Bescheid. - Verlangen Sie aussagekräftige Begründungen für die Ablehnung, die Sie im Falle einer Ablehnung konkret angreifen können. - Lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf Vertragskliniken, Zuzahlungen etc. von der Durchsetzung Ihrer medizinisch geeigneten Wunschklinik abbringen. - Die Fahrtkosten zur Klinik werden übernommen auch bei längerer Anreise. KLINIK FINDEN Der gedruckte Klinikkatalog DIE NEUE 3. AUFLAGE R EH ABILI I TAT TIONS-KL LINIKE EN REHABILITATIONS-KLINIKEN S TELLEE N SICH VOR STELLEN SICH VOR 3. Auflage 202 D IE PART NER DER GESU NDHEIT DIE PARTNER DER GESUNDHEIT ARBEITSKREIS GESUNDHEIT E.V. A RBEITSKR IS GESUNDHEIT E Ein starker Partn ner der Rehabilitation E V.V Ein starker Partner der Rehabilitation Zahlreiche deutsche Reha-Kliniken stellen sich und ihre Leistungen übersichtlich und gut vergleichbar vor. Die 2. Auflage unseres Klinikverzeichnisses Rehabilitationskliniken stellen sich vor ist seit Kurzem vergriffen. Die aktuelle 3. Auflage liegt vor. Die Leistungen der Reha-Kliniken werden übersichtlich und gut vergleichbar vorgestellt. Hilfe für Betroffene bei der Suche nach einer geeigneten Rehabilitationsklinik Unterstützung bei der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts Indikationen, die medizinischen Einrichtungen, die Klinikleitung, die Bettenzahl sowie die Kostenträger werden stichwortartig aufgeführt Aufzählung der Kostenträger, mit denen die jeweilige Klinik zusammenarbeitet Ausstattung und Besonderheiten der Kliniken werden anschaulich dargestellt Digital ist das Klinikverzeichnis im Internet mit einer komfortablen Sortierung nach Indikationen, Körperteilen oder Regionen unter einsehbar. Gerne sind wir bei der Suche behilflich und dazu kostenlos aus dem Festnetz unter für Sie erreichbar.

16 INDIKATIONSVERZEICHNIS Vorsorge, utter/vater-kind- Vorsorge, Kinderrehabilitation Erwachsenenrehabilitation Adipositas Allergien Atemwegserkrankungen Augenkrankheiten chronische Schmerzerkrankungen Diabetes ellitus des Nervensystems der Niere, Harnwege, Prostata der Verdauungsorgane Essstörungen Gastroenterologische Gefäß- und Venenkrankheiten Geriatrie Gynäkologische Hämostaseologie Hautkrankheiten Herz- und Kreislauferkrankungen Klinik BAVARIA Zscheckwitz 073 Kreischa/OT Zscheckwitz (SN) Rudolf Presl GmbH & Co. Klinik BAVARIA Rehabilitations KG 073 Kreischa (SN) Falkenstein-Klinik 084 Bad Schandau-Ostrau (SN) Kirnitzschtal-Klinik 084 Bad Schandau (SN) EDIAN Klinik Berggießhübel 089 Kurort Berggießhübel (SN) EDIAN Klinik Bad Lausick 0465 Bad Lausick (SN) Reha-Klinik am Kyffhäuser Bad Frankenhausen (TH) Kinder-Reha-Klinik Bad Kösen GmbH & Co. KG Am Nicolausholz Bad Kösen (ST) Saale Reha-Klinikum Bad Kösen Klinik I GmbH & Co. Erste Betriebs-KG Bad Kösen (ST) Saale Reha-Klinikum Bad Kösen Klinik II GmbH & Co. Zweite Betriebs-KG Bad Kösen (ST) EDIAN Klinik Bad Lobenstein Bad Lobenstein (TH) Klinik Bad Blankenburg GmbH & Co. KG Bad Blankenburg (TH) oritz Klinik Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz (TH) Celenus ALGOS Fachklinik Bad Klosterlausnitz (TH) Evangelische Fachklinik Sonnenhöhe Bad Elster (SN) Private Kliniken Dr. Dr. med. Nebel Vogtland-Klinik Bad Elster GmbH & Co. KG Bad Elster (SN) Dr. Ebel Fachklinik GmbH & Co. Klinik Bad Brambach KG Bad Brambach (SN) EDIAN Klinik Berlin-itte Rehabilitationsklinik für Geriatrie 0559 Berlin (BE) EDIAN Klinik Berlin-Kladow 4089 Berlin (BE) Dr. Ebel Fachkliniken GmbH & Co. Heinrich-Heine-Klinik 4476 Potsdam (BB) AHG Klinik für Kinder und Jugendliche Beelitz-Heilstätten 4547 Beelitz-Heilstätten (BB) HELIOS Klinik Hohenstücken 4772 Brandenburg a. d. Havel (BB) EDIAN Klinik Hoppegarten 5366 Hoppegarten (BB) EDIAN Klinik Grünheide 5537 Grünheide (BB) R 6 F B EIN GESUNDES AGAZIN

17 INDIKATIONSVERZEICHNIS Lymphologische igräne ultiple Sklerose Naturheilverfahren Neurologie Oedemerkrankungen Onkologie Orthopädie Osteoporose Parkinson Psychische Psychosomatische Rheumatische Sprach-, Sprech-, Stimmund Hörstörungen Suchterkrankungen Teilleistungsstörungen Tinnitus Nachsorgebehandlungen Stoffwechselerkrankungen Verhaltensauffälligkeiten EIN GESUNDES AGAZIN 7

18 INDIKATIONSVERZEICHNIS H Vorsorge, utter/vater-kind- Vorsorge, Kinderrehabilitation Erwachsenenrehabilitation Adipositas Allergien Atemwegserkrankungen Augenkrankheiten chronische Schmerzerkrankungen Diabetes ellitus des Nervensystems Reha-Zentrum Lübben Kliniken Professor Dr. Schedel GmbH 5907 Lübben (BB) R Fachklinik und oorbad Bad Freienwalde GmbH 6259 Bad Freienwalde (BB) F GLG Fachklinik Wolletzsee GmbH 6278 Angermünde OT Wolletz (BB) K Sana Rehabilitationsklinik Sommerfeld GmbH 6766 Sommerfeld (BB) AHG Klinik Waren 792 Waren (V) Kinder-Rehazentrum Usedom R 7459 Kölpinsee (V) AKG Reha-Zentrum K im Ostseeheilbad Graal-üritz 88 Graal-üritz (V) utter-kind-klinik Schwarzheide S im AKG Reha-Zentrum im Ostseeheilbad Graal-üritz 88 Graal-üritz (V) S Kinder-Reha-Klinik Tannenhof im Ostseeheilbad Graal-üritz 88 Graal-üritz (V) EDIAN Klinik Heiligendamm 8209 Heiligendamm (V) Dr. Ebel Fachklinik oorbad Bad Doberan 8209 Bad Doberan (V) Fachklinik Waldeck Zentrum für medizinische Rehabilitation 8258 Schwaan (V) EDIAN Klinik Bad Sülze 8334 Bad Sülze (V) Ostseeklinik Königshörn 855 Glowe/Rügen (V) AOK-Klinik Rügen 8556 Wiek/Rügen (V) AHG Klinik Schweriner See 9069 Lübstorf (V) AHG Klinik ecklenburg 927 Vitense-Parber (V) KG Elbtalklinik Bad Wilsnack GmbH 9336 Bad Wilsnack (BB) AHG Klinik Lübeck Lübeck (SH) Ostseeklinik Grömitz Ostseeheilbad Grömitz (SH) Kurklinik iramar Großenbrode (SH) Röpersbergklinik Ratzeburg GmbH Ratzeburg (SH) Strandklinik Boltenhagen Ostseebad Boltenhagen (V) EDIAN Klinik Wismar Wismar (V) Fachklinik Aukrug 2463 Aukrug (SH) B der Niere, Harnwege, Prostata der Verdauungsorgane Essstörungen Gastroenterologische Gefäß- und Venenkrankheiten Geriatrie Gynäkologische Hämostaseologie Hautkrankheiten Herz- und Kreislauferkrankungen 8 EIN GESUNDES AGAZIN

19 INDIKATIONSVERZEICHNIS 4 Lymphologische 4 igräne ultiple Sklerose Naturheilverfahren Neurologie Oedemerkrankungen Onkologie Orthopädie 4 Osteoporose Parkinson Psychische 4 Psychosomatische Rheumatische Sprach-, Sprech-, Stimmund Hörstörungen Suchterkrankungen Teilleistungsstörungen Tinnitus Nachsorgebehandlungen Stoffwechselerkrankungen Verhaltensauffälligkeiten EIN GESUNDES AGAZIN 9

20 O INDIKATIONSVERZEICHNIS K R S Vorsorge, utter/vater-kind- Vorsorge, Kinderrehabilitation F V Erwachsenenrehabilitation BG Nordsee Reha-Klinik St. Peter-Ording (SH) Klinik Sonneneck GmbH R Fachklinik für onkologische AHB-, AR- und Reha, Wyk auf Föhr (SH) AOK-Nordseeklinik für utter und Kind F Norddorf/Amrum (SH) Friesenhörn-Nordsee-Kliniken GmbH K utter & Kind-Klinik Dangast 2636 Varel/Nordseebad Dangast (NI) Friesenhörn-Nordsee-Kliniken GmbH utter & Kind-Klinik Horumersiel Wangerland (NI) Diana Klinik R Bad Bevensen (NI) Salze Klinik GmbH & Co. K Zweite Betriebs-KG 362 Bad Salzdetfurth (NI) Landgrafen-Klinik S 3542 Bad Nenndorf (NI) Klinik Niedersachsen 3542 Bad Nenndorf (NI) S Bückeberg-Klinik GmbH & Co. KG 3707 V Bad Eilsen (NI) AHG Psychosomatische Klinik Bad Pyrmont 382 Bad Pyrmont (NI) Klinik DER FÜRSTENHOF 382 Bad Pyrmont (NI) AWO Gesundheitsdienste ggmbh 3848 Bad ünder (NI) EDIAN Klinik Flachsheide 3205 Bad Salzuflen (NW) EDIAN Klinik am Burggraben 3205 Bad Salzuflen (NW) Holsing Vital GmbH 3236 Bad Holzhausen (NW) Weserland-Klinik Dr. Nebel Petershagen-Bad Hopfenberg Petershagen (NW) EDIAN Klinik am Park Bad Oeynhausen (NW) EDIAN Weserklinik Bad Oeynhausen (NW) Klinik Bad Oexen Bad Oeynhausen (NW) Berolina Klinik GmbH & Co. KG Löhne (NW) Weserland-Klinik Bad Seebruch Vlotho (NW) 20 C Adipositas EIN GESUNDES AGAZIN Allergien Atemwegserkrankungen Augenkrankheiten chronische Schmerzerkrankungen Diabetes ellitus des Nervensystems Caspar Heinrich Klinik 3304 Bad Driburg (NW) arcus Klinik 3304 Bad Driburg (NW) Park Klinik Bad Hermannsborn 3304 Bad Driburg (NW) Teutoburger-Wald-Klinik 3375 Bad Lippspringe (NW) A der Niere, Harnwege, Prostata der Verdauungsorgane Essstörungen Gastroenterologische Gefäß- und Venenkrankheiten Geriatrie Gynäkologische Hämostaseologie Hautkrankheiten Herz- und Kreislauferkrankungen

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen Was ist Kinderrehabilitation? Kinder und Jugendliche, die an einer chronischen

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse

Mehr

Fortbildungskurs zum Vertragsarzt Rehabilitation. 21. November 2009 in der FACHKLINIK BAD BENTHEIM

Fortbildungskurs zum Vertragsarzt Rehabilitation. 21. November 2009 in der FACHKLINIK BAD BENTHEIM Fortbildungskurs zum Vertragsarzt Rehabilitation gem. Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen 135 Abs. 2 SGB V Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der GKV nach den

Mehr

Reha-Sport und Funktionstraining

Reha-Sport und Funktionstraining Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit

Mehr

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014 Grundsatz: Rehabilitation

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Was kann die Deutsche Rentenversicherung für Krebserkrankte tun? Irassi Neumann Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

Was kann die Deutsche Rentenversicherung für Krebserkrankte tun? Irassi Neumann Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Was kann die Deutsche Rentenversicherung für Krebserkrankte tun? Irassi Neumann Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Gesetzliche Grundlagen 15 SGB VI für Versicherte, die im Erwerbsleben stehen

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,

Mehr

Sehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.

Sehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht. Das Bad-Füssing-Sparbuch: Ambulante Badekuren Gesundheitsvorsorge So zahlt Ihre Krankenkasse auch in Zukunft mit! Ambulante Badekuren Tipps und Ratschläge: So zahlt Ihre Krankenkasse auch Sehr geehrte

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen 5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen

Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Begriffsklärungen Berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = LTA)

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Zugang zur Rehabilitation wie stelle ich erfolgreich einen Rehaantrag?

Zugang zur Rehabilitation wie stelle ich erfolgreich einen Rehaantrag? Zugang zur Rehabilitation wie stelle ich erfolgreich einen Rehaantrag? Vorsorge - Rehabilitation Medizinische Vorsorge- leistungen (ambulant oder stationär) können angezeigt sein zur Verhütung einer

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Kapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer

Kapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer Kapitel 1 Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer Was ist unter einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu verstehen?... 16 Behandlungsvertrag welche Pflichten ergeben sich für den Arzt?... 18

Mehr

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Kostenerstattungsverfahren Sie können als gesetzlich Versicherte notfalls einen Psychotherapeuten in einer Privatpraxis aufsuchen, wenn die therapeutische Leistung unaufschiebbar ist. Liegt eine dringend

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit

Mehr

Projekt Vermarktung stationärer Rehabilitationsleistungen in M-V. 2. Projekttagung 20. September 2010 in Bad Doberan

Projekt Vermarktung stationärer Rehabilitationsleistungen in M-V. 2. Projekttagung 20. September 2010 in Bad Doberan Projekt Vermarktung stationärer Rehabilitationsleistungen in M-V 2. Projekttagung 20. September 2010 in Bad Doberan Kinderrehabilitation Mutter/Vater/Kind Prävention Rehabilitation Anschlussheilbehandlung

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Kieferorthopädische Behandlung

Kieferorthopädische Behandlung Kieferorthopädische Behandlung Kiefer- oder Zahnfehlstellung. Gesunde Zähne! Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Kiefer- oder Zahnfehlstellungen lassen sich in der Regel korrigieren.

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das

Mehr

Existenzsicherung. Erwerbs-Sicherungs-Plan mit Rechtsschutz. Wenn ich berufsunfähig werde, darf das meine Existenz nicht gefährden.

Existenzsicherung. Erwerbs-Sicherungs-Plan mit Rechtsschutz. Wenn ich berufsunfähig werde, darf das meine Existenz nicht gefährden. Die D.A.S. Ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe. Existenzsicherung Erwerbs-Sicherungs-Plan mit Rechtsschutz Wenn ich berufsunfähig werde, darf das meine Existenz nicht gefährden. Rechtsschutz heute

Mehr

14. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

14. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen 14. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen 1437 Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendrehabilitation e.v. Vereinigung für die Medizinische Rehabilitation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: Daniela Fontara WOHNORT: Bonn ZIEL: Behandlung nach Maß PRODUKT: V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung

Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall Gesetzliche Krankenversicherung - Krankengeldbezug - AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Angela Runge Wirtschaftliche Sicherung im Krankheitsfall

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung

Verordnung Aktuell. FAQs zur Krankenbeförderung istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Sonstiges Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zur Krankenbeförderung

Mehr

BPtK-Studie: Psychische Erkrankungen und gesundheitsbedingte Frühverrentung Statement Prof. Dr. Rainer Richter

BPtK-Studie: Psychische Erkrankungen und gesundheitsbedingte Frühverrentung Statement Prof. Dr. Rainer Richter BPtK-Studie: Psychische Erkrankungen und gesundheitsbedingte Frühverrentung Statement Prof. Dr. Rainer Richter Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundespsychotherapeutenkammer

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung.

Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Irene Lukas Hamburg Ein sicheres Einkommen auch wenn ich einmal nicht arbeiten

Mehr

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe

Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe Guten Tag, beiliegend erhalten Sie Ihren Antrag auf Kostenübernahme einer Haushaltshilfe. Voraussetzungen und Inhalt Wir können Ihnen Haushaltshilfe gewähren,

Mehr

Jetzt entscheide ich selbst!

Jetzt entscheide ich selbst! Jetzt entscheide ich selbst! Informationen über das Persönliche Budget (Geld) Ein Heft in Leichter Sprache 02 Impressum Diese Menschen haben das Heft gemacht. In schwerer Sprache heißt das Impressum. Heraus-Geber:

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Onkologische Rehabilitation Sinnvoll und notwendig!

Onkologische Rehabilitation Sinnvoll und notwendig! Interview mit Frau Jolanthe Ulrich vom Juni 2011 Onkologische Rehabilitation Sinnvoll und notwendig! Rehabilitationsmaßnahmen sind für onkologische Patienten ein wichtiges Thema, insbesondere nach Operationen,

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt:

Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden. So ist es jetzt: Der BeB und die Diakonie Deutschland fordern: Gesundheit und Reha müssen besser werden So ist es jetzt: Valuing people Menschen mit Behinderung müssen öfter zum Arzt gehen als Menschen ohne Behinderung.

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung

Mehr

Stationäre und ambulante Rehabilitation

Stationäre und ambulante Rehabilitation Stationäre und ambulante Rehabilitation Das pflegerische Fachpersonal verfügt über langjährige Erfahrungen im Umgang mit sämtlichen Krankheitsbildern. Liebe Interessentinnen, liebe Interessenten, Rehabilitation

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Instrument der Qualitätssicherung standardisiert Gutachten

Mehr

Absicherung der Arbeitskraft Absicherung der Lebensrisiken

Absicherung der Arbeitskraft Absicherung der Lebensrisiken Absicherung der Arbeitskraft Absicherung der Lebensrisiken Finanzielle Sicherheit bei Verlust Ihrer Arbeitskraft. Für die Absicherung Ihrer Arbeitskraft sind Sie selbst verantwortlich! Wenn es um die Absicherung

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige

POINT. of Reha Sport e.v. Reha-Sport. Der Wegweiser zum. Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige POINT of Reha Sport e.v. Der Wegweiser zum Reha-Sport Eine Information für Patientinnen, Patienten und Angehörige Was ist Reha Sport? Reha Sport wird in Form von Wirbelsäulengymnastik und Bewegungsschule,

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr