Vaterrechte Mutterrechte Kindeswohl im Bermudadreieck von Gesetzen, Rechtsprechung und Rechtswirklichkeit

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1 Sibylla Flügge, FH FFM Vaterrechte Mutterrechte Kindeswohl im Bermudadreieck von Gesetzen, Rechtsprechung und Rechtswirklichkeit Vortrag bei der Tagung Familienpolitiken wie wollen wir leben und arbeiten? des CGC gffz HLZ, am , FH FFM Ich habe das Bild des Bermudadreiecks im Titel verwendet, weil man vor Gericht wie auf hoher See nie wissen kann, woher der Wind weht und wie die Reise endet. Auch geht es im Familienrecht meistens um Dreiecksbeziehungen und um die unergründlichen Gefühlswelten dazwischen. Zum 2. Mal in meiner nicht ganz kurzen aber doch auch noch nicht sehr langen Lebenszeit ereignet sich derzeit eine grundsätzliche Veränderung der Rechtspositionen von Vätern Müttern und Kindern und eine Veränderung der Definition von dem, was man unter Kindeswohl versteht. Entscheidend für die Auseinandersetzungen über die ich berichten möchte, ist die biologisch determinierte Ausgangslage: Die Mutter wird rechtlich durch das Gebären definiert, deshalb ist sie immer bekannt und von Anfang an für das Kind verantwortlich. Wer Vater ist, muss immer erst festgestellt werden. Dies geschieht durch die Eheschließung mit der Mutter, durch die förmliche Anerkennung des Kindes mit Zustimmung der Mutter oder durch eine gerichtliche Feststellung. Aktuelle Rechtsänderungen sind zum Teil der Tatsache geschuldet, dass die Vaterschaftsfeststellung heute einfach und sicher auch schon vor der Geburt möglich ist. Ich möchte zunächst einen kurzen Rückblick auf die Ausgangsposition Anfang der 50er Jahre geben, den Kulturwandel, der in den 70er Jahren stattfand, skizzieren und dann näher auf die Veränderungen eingehen, die Mitte der 90er Jahre einsetzten und in diesem Jahr einen Höhepunkt erreicht haben, den ich Triangulierung der Vaterschaft nenne. Ausgangspunkt ist das aus der römischen Rechtstradition des pater familias hervorgegangene hierarchische Weltbild des Gottvaters Landesvaters Hausvaters. In diesem Weltbild hatten die Landesväter die von Gott verliehene Herrschaft im Land und die Hausväter die Herrschaft im Haus. Dem Hausherrn unterstand die Hausfrau und die Kinder unterstanden Vater und Mutter. Die christlich-theologisch begründete Hierarchie wurde seit der Aufklärung verdrängt durch eine naturrechtliche Begründung des weitgehend unveränderten Welt- und Geschlechterbildes. Der Hausvater, oder wie es zum Teil bis heute heißt, der Haushaltungsvorstand, hatte in allen Entscheidungen das letzte Wort. Seine Aufgabe war es, die Familie nach außen zu vertreten und zu verteidigen und damit auch außer Haus für den Broterwerb zu sorgen. Die Aufgabe der Hausfrau war es, die Kinder zu füttern, zu pflegen und zu erziehen. Das Wohl der Kinder galt als gegeben soll heißen, sie galten als wohl geraten wenn sie satt, sauber und sittsam waren. Diese Arbeitsteilung zwischen Vater und Mutter war im Gesetz seit 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert beschrieb das eine für Frauenrechte engagierte Rechtsanwältin so: Die volle elterliche Gewalt über ihre minderjährigen Kinder erhält die Mutter erst nach dem Tode des Vaters. ( ) 1

2 Hat also die Mutter infolge des Todes die volle elterliche Gewalt über ihre Kinder erhalten, so endigt diese mit ihrer Wiederverheiratung. ( ) Wird die Ehe geschieden und gibt das Vormundschaftsgericht der Mutter das Personensorgerecht über ihre Kinder, so behält der geschiedene Vater das Recht zur Vertretung seiner Kinder und zur Verwaltung und Nutznießung des Kindesvermögens. ( ) Hat der Vater während der Ehe die elterliche Gewalt wegen einer strafbaren Handlung an seinem Kinde verwirkt, so erhält nicht etwa, wie man annehmen sollte, die Mutter die elterliche Gewalt über ihre Kinder. Die Kinder erhalten von Amts wegen einen Vormund. Aus: Agnes Nath-Schreiber: Das Recht im täglichen Leben, Stuttgart/Wien S. 165 f. Deutlich wird, dass die Personensorge, das Recht und die Pflicht, das Kind zu füttern, zu pflegen und zu erziehen, traditionell in keinem Zusammenhang gesehen wurde mit der Elterlichen Gewalt, dem Recht, das Kind nach außen zu vertreten und alle wesentlichen Entscheidungen für das Kind zu treffen. Die Fürsorgepflicht wurde gesetzlich den Müttern zugewiesen, die Entscheidungsgewalt den Vätern. Deutlich wird auch, dass die Zuordnung des Entscheidungsrechts, der sogenannten väterlichen Gewalt, traditionell keinen Zusammenhang hatte, zur tatsächlichen Fähigkeit und Bereitschaft, diese Gewalt im Interesse des Kindes und zu dessen Wohl einzusetzen. 1957, 8 Jahre nachdem die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Grundgesetz verankert worden war, trat das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft, mit dem die Gleichberechtigung in der Familie umgesetzt werden sollte. Nun konnten Frauen nach einer Scheidung das volle Sorgerecht erhalten. Allerdings nur, wenn sie schuldlos geschieden wurden. Eine schuldige Scheidung riskierten Frauen, wenn sie ihre ehelichen Pflichten nicht zur Zufriedenheit des Mannes erfüllten: zu den ehelichen Pflichten gehörten neben der Hausarbeit auch sexuelle Dienstleistungen. Das Sorgerecht während bestehender Ehe erhielten Ehefrauen erst weitere zwei Jahre später, als das Bundesverfassungsgericht die Regelung über den sogenannten Stichentscheid des Vaters für grundgesetzwidrig erklärt hatte. Nicht verheiratete Mütter erhielten auch durch das Gleichberechtigungsgesetz kein Sorgerecht für ihre Kinder. Das Sorgerecht wurde durch Vormünder ausgeübt. Die Väter nichtehelicher Kinder galten mit dem Kind nicht einmal als verwandt wurde Müttern nichtehelicher Kinder auf Antrag das Sorgerecht zugesprochen, aber nur, wenn sie nicht als leichtfertige, gefallene Frauen galten schon unter dem Eindruck der Kulturrevolution erhielten ledige Mütter das Sorgerecht im Regelfall allerdings erhielten sie in der Regel nicht das Recht, die Interessen des Kindes gegen den Vater zu vertreten, z.b. die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben oder auch zu unterlassen. Das volle Sorgerecht erhielten sie erst Jetzt lagen erstmals Sorgepflichten und Vertretungsrechte in einer Hand. Aus der Väterlichen Gewalt und mütterlicher Sorgepflicht war die elterliche Gewalt geworden. Wir kommen damit zum 2. Teil, zur Frauenemanzipationsbewegung der 70er Jahre, die 1976 zur grundlegenden Reform des Scheidungs- und Kindschaftsrechts führte. 2

3 Die sogenannten 68er lehnten sich gegen autoritäre Strukturen im Staat wie auch in der Familie auf. Viele lehnten die traditionelle patriarchale Ehe grundsätzlich ab und lebten in wilder Ehe. Endlich wurde das Scheidungs- und Kindschaftsrecht den Forderungen nach einer Gleichberechtigung der Geschlechter angepasst: Das Schuldprinzip im Scheidungsrecht wurde abgeschafft, eine Scheidung damit grundsätzlich ermöglicht. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Scheidung richtet sich seither nach deren Bedürftigkeit und nicht mehr nach ihrem Wohlverhalten. Die Sorgerechtsentscheidung die Frage also, wer das Sorgerecht nach der Trennung erhält sollte sich nur noch nach dem Gesichtspunkt des Kindeswohls richten und nicht mehr nach der Scheidungsschuld. Damit wurde es Frauen ermöglicht, sich straflos vom Ehemann zu trennen. Die alte Drohung: wenn Du Dich von mir trennst, nehme ich Dir die Kinder weg und Du bekommst kein Geld! zog nicht mehr. Die Folge war, dass Frauen sich in großer Zahl vom Mann scheiden ließen und mit den Kindern ein neues Leben anfingen. Die Kinder lebten nach einer Trennung fast immer bei der Mutter, weil sie auch vor der Trennung fast immer von der Mutter versorgt worden waren. Die Mutter konnte und wollte in der Regel nicht berufstätig sein, so lange die Kinder noch im Grundschulalter waren. In diesem Fall war der Mann verpflichtet, nicht nur für sein Kind, sondern auch für dessen Mutter Unterhalt zu zahlen obwohl er dafür keine unmittelbare Gegenleistung erhielt. Geschiedene Väter empfanden das als große Ungerechtigkeit und Härte und so entstand schon bald nach der Reform der erste Väterverein: ISUV: die Initiative Scheidungs- und Unterhaltsgeschädigter Väter. In den 80er Jahren drehten sich die Scheidungsverfahren in erster Linie ums Geld, um die Frage, wie lange ein Mann für seine Ex-Ehefrau, die seine Kinder erzieht, Unterhalt zahlen muss und in welcher Höhe. Und es ging um die Frage, ob der Mann auch dann die Pflege und Erziehung seiner Kinder durch Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau ermöglichen muss, wenn diese sich einem anderen Mann zuwendet. Und es ging um die Frage, ob er weiter an seine Ex-Frau zahlen muss, wenn er mit einer neuen Frau zusammen lebt, die er viel lieber finanzieren würde. Die Rechtslage war und ist bis heute in sich widersprüchlich: Einerseits sollen Frauen wie Männer jederzeit die Möglichkeit haben, sich scheiden zu lassen. Andererseits sollen die Ehefrauen weiterhin als Hausfrauen in finanzieller Abhängigkeit vom Ehemann leben. Das hat zur Folge, dass die Ehefrauen auch nach der Scheidung von Unterhaltszahlungen abhängig bleiben. Um das legitimieren zu können, hielten der Gesetzgeber und die Familiengerichte am Bild der auf Lebenszeit geschlossenen Ehe fest, die auch über die Scheidung hinaus zur Solidarität verpflichtet. Gleichzeitig reduzierten sie die Unterhaltsansprüche kontinuierlich nach Dauer und Höhe. Das wurde wiederum mit der Emanzipation der Frauen begründet, dem Ziel der Berufsorientierung auch für Frauen. Die Reduzierung der Unterhaltsansprüche ging einher mit verbesserten Möglichkeiten für Mütter, Kinder in Einrichtungen betreuen zu lassen. Allerdings wuchs damit auch die Wahrnehmung, dass die Mütter mit jedem Jahr der Erwerbsunterbrechung auch ihre Karriere unterbrechen, mit der Folge, dass sie auf Dauer weniger verdienen. Deshalb konnten Frauen durchsetzen, dass der Alleinverdiener, der von dieser Arbeitsteilung auf Dauer profitiert, der Mutter und Hausfrau nach der Scheidung unter Umständen Unterhalt zum Nachteilsausgleich wegen verringerter Erwerbschancen zahlen muss. 3

4 Im Bermudadreieck verschwand und verschwindet dabei leicht das Kindeswohl. Zum einen werden die Unterhaltssätze für Kinder seit den 70er Jahren durch die von den Gerichten entwickelten Tabellen so niedrig gehalten, dass auch Kinder wohlhabender Väter kaum mehr als das Existenzminimum erhalten. Zum anderen werden die Mütter gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch wenn für das Kind keine zufriedenstellenden Betreuungsmöglichkeiten existieren. Spätestens, wenn das Kind 3 Jahre alt ist, verlangen die Familiengerichte von der Mutter, wie müsse, um ihrer Erwerbspflicht nachzukommen, jede Betreuungsmöglichkeit für das Kind annehmen, die ihr geboten wird, auch wenn sie diese aus pädagogischen Gründen ablehnt. Mindestens ebenso wichtig, wie die Veränderungen im Ehe- und Scheidungsrecht waren die gesellschaftlichen Veränderungen der 70er Jahre, die es Frauen erstmals ermöglichten, als ledige Mutter ohne Scham und Diskriminierung ein Kind aufzuziehen. War die Mutter mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet, hatte sie das alleinige Sorgerecht und konnte weitgehend allein bestimmen, ob und inwieweit sie den Vater in die Erziehung des Kindes involvierte und ob sie einen Kontakt zum Vater unterstützte. Damit kommen wir zum 3.Teil: dem Aufbruch der Väter seit den 90er Jahren. Diesem Teil möchte ich ein ungemein weitsichtiges Zitat von Rosa Mayreder, engagiert in der alten Frauenbewegung, aus dem Jahr 1912 voranstellen: Die Entdeckung der Vaterschaft als Bewußtseinstatsache kann als jenes Moment in der menschlichen Entwicklungsgeschichte betrachtet werden, das die Entrechtung des Weibes und seine soziale Niederlage herbeigeführt hat. ( ) Die uneheliche Mutterschaft zu rehabilitieren, bedeutet für ihn die Gefahr, die soziale Funktion der Vaterschaft zu entwerten. (...) Je mehr er dem Mutterrechte weicht, desto mehr fürchtet er, an Vaterrecht einzubüßen. FOLIE Mayreder II Und in der Tat! Jene Frauen, die im Manne nur ein notwendiges Übel zur Erlangung der Mutterschaft erblicken, geben Anlaß zu dieser Befürchtung. Es könnte immerhin sein, daß der lang verschollene Kampf zwischen Vaterschaft und Mutterschaft, der mit der welthistorischen Niederlage des weiblichen Geschlechtes endete, neu entbrennen muß, sobald die Frauen ihr natürliches Vorrecht durch die von der Ehe unabhängige Mutterschaft wieder erlangen (...) Den wie Mayreder sagt natürlichenvorteil, den Frauen haben, dass sie auch ohne Beziehung und Vertrag mit einem Mann ein Kind gebären können, mit dem sie auch nach der Geburt eng verbunden bleiben, diesen Vorteil konnten Frauen seit den 70er Jahren voll auskosten: Verhütungsmittel und Abtreibungsmöglichkeiten befreiten Frauen weitgehend von der Angst vor ungewollter Schwangerschaft und das Wunschkind konnten sie jetzt gebären, ohne Angst vor gesellschaftlicher Ächtung und Entrechtung. Damit entstand die Frage nach der Wertigkeit und Bedeutung des Vaters für das Kind. Seit Mitte der 90er Jahre entbrannte ein Geschlechterkampf, der immer neue Blüten treibt. Der Geschlechterkampf wird im Wesentlichen als ein Kampf um Menschenrechte ausgetragen. Dies hat damit zu tun, dass im Zuge der Globalisierung die internationale Verständigung über global gültige Menschenrechtsnormen in den letzten Jahrzehnten ständig an Bedeutung gewann. 4

5 Während Männer sich im menschenrechtlichen Diskurs auf den Kampf um Vaterrechte fokussieren, fokussieren Frauen ihren Kampf auf den Schutz vor Gewalt und gleichberechtigte Erwerbschancen. Wenige Frauenorganisationen kämpfen für die Anerkennung von Mutterrechten. In der umfassenden Rechtsprechungsdatenbank juris sucht man fast vergeblich nach Urteilen, in denen sich Familiengerichte ausdrücklich mit den Persönlichkeitsrechten der Mutter auseinandersetzen mehr dazu später. Frauen und Kinder werden traditionell häufig in einem Atemzug genannt. Insofern ist es wenig verwunderlich, dass der erstmaligen Deklaration von Frauenrechten 1979 schon bald die Formulierung von Kindergrundrechten folgte. Menschenrechte beinhalten in erster Linie Freiheitsrechte und darüber hinaus Schutzrechte. Kinderrechte stehen unter dem Vorbehalt, dass sie dem Kind nützen sollen und dass sie ihm keinesfalls schaden dürfen. Damit ist die Frage nach dem Kindeswohl gestellt. Seit 1977 muss jede sorgerechtliche Entscheidung allein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls getroffen werden. Wenn Eltern also über die Frage streiten, wer was für das Kind entscheiden darf und wer wann und wo mit dem Kind zusammen sein darf, dann müssen Gerichte diesen Streit zum Wohle des Kindes entscheiden. Die Grundrechte der Eltern sind dabei zu berücksichtigen. Den Prozess gewinnt, wer den eigenen Standpunkt mit dem Kindeswohl begründen kann. Die Frage ist nur, was ist das Kindeswohl? Anfangs, nach der Familienrechtsreform bis in die 90er Jahre, bestand in den familiengerichtlichen Verfahren eine weitgehende Einigkeit darüber, wie das Kindeswohl zu definieren ist: In erster Linie wurde danach gefragt, zu welchem Elternteil das Kind die stärkste Bindung hat, dieser Elternteil erhielt dann das alleinige Sorgerecht. Das war fast immer die Mutter. Nur wenn es in diesem Sinne keine Hauptbezugsperson gab, oder wenn die Lebensverhältnisse bei dieser sehr schlecht waren, wurden weitere Kriterien herangezogen: Kontinuität im persönlichen Umfeld Qualität der äußeren Versorgung Förderung der Bildung Seit den 90er Jahren werden zum Teil neue Theorien vertreten. Während die einen an der Bedeutung der Bindungstheorie festhalten, favorisieren andere einen systemischen Ansatz, wonach dem Kind immer auch im Falle der Trennung beide Elternteile erhalten bleiben sollen: Die Devise heißt: Eltern bleiben Eltern auch bei Trennung und Scheidung. Deshalb sollen sie eine innere Spaltung vornehmen und nur noch als Paar streiten, nicht aber in ihrer Eigenschaft als Eltern. Untersucht man Urteile unter der Fragestellung, welche Wünsche im Sorgerechtsstreit oder im Kampf um Umgangsrechte häufig von Müttern und Vätern vorgetragen werden, so kommt man zu sehr unterschiedlichen Sichtweisen auf die für das Kind beste Lösung: Mütter verlangen: Die Weiterbetreuung durch die Mutter als der Hauptbezugsperson des Kindes. Keine Einmischung durch den Vater in Erziehungsentscheidungen der Mutter. Keine Gewalt durch den Vater, nicht gegen das Kind und auch nicht gegen die Mutter. Gerne sehen Mütter: Wenn ein Vater sich fürsorglich um das Kind kümmert, wenn er sich zuverlässig an Absprachen hält, wenn er ausreichend Unterhalt zahlt. 5

6 Väter hingegen verlangen: Erziehungsverantwortung in wichtigen Angelegenheiten, und dass die Mutter den Kontakt des Kindes zum Vater fördert. Gerne sehen Väter: wenn die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter erbracht wird und wenn ihnen Umgangsmöglichkeiten nach Wunsch eingeräumt werden. Aus diesen unterschiedlichen Interessenlagen heraus, ergeben sich unterschiedliche Interpretationen des Kindeswohls: Wer sich mit der Muttersicht identifiziert, wird vor allem Wert darauf legen, dass das Kind möglichst wenig vom Streit der Eltern tangiert wird und auf keinen Fall unter Gewalt zu leiden hat. Der Kontakt zum Vater wird nur dann unterstützt, wenn diese Hauptanliegen erfüllt sind. Wer sich mit der Vatersicht identifiziert, wird in erster Linie Wert darauf legen, dass das Kind, wenn es schon bei der Mutter als Hauptbezugsperson lebt, in jedem Fall regelmäßig Kontakt zum Vater hat und den Vater als Autoritätsperson wahrnimmt. Der Schutz vor Streit und Gewalt wird im Vergleich sekundär. Familienrichterinnen und Richter sind auch nur Menschen sie identifizieren sich angesichts des Elternstreits in der Regel mit der einen oder anderen Seite. Entsprechend widersprüchlich sind die Urteile. Auch der Gesetzgeber besteht aus Männern und Frauen aus Fleisch und Blut. Dementsprechend sind die Abgeordneten entweder offen für die Argumente der Väterverbände oder für die des Verbandes alleinerziehender Mütter und anderer Frauenverbände wurde das Sorgerecht nach heftigen Kontroversen gründlich umgestaltet. Zwei vaterrechtliche Grundannahmen flossen jetzt in das Gesetz ein: 1. Es ist grundsätzlich schädlich, wenn das Kind auch nur für wenige Wochen keinen Kontakt zum Vater hat. und 2. Es ist grundsätzlich gut, wenn der Vater nach der Trennung weiter Entscheidungen für das Kind treffen kann. Dies gilt nicht nur für Ehemänner, sondern auch für Väter, die mit der Mutter in einer eheähnlichen Partnerschaft gelebt haben. Deshalb wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht auszuüben. Dass es dabei um Vaterrechte geht, wird aus den weiteren Bedingungen ersichtlich: zu 1.: Wenn der Vater den Kontakt zum Kind nicht will, wird kein Versuch unternommen, ihn dazu zu zwingen. Auch beruflich bedingte Abwesenheiten werden nicht problematisiert. Die starke Betonung des Umgangsrechts führt aus Sicht der Mutter dazu, dass sie auch dann Kontakt zum Vater halten muss, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat. Das Umgangsrecht des Vaters verpflichtet sie, dem Kind ein positives Vaterbild auch dann zu vermitteln, wenn sie jeden Kontakt zum Vater vermeiden will weil sie ihn z.b. wegen seines Verhaltens hasst oder weil sie in als gewalttätig fürchtet. Ist der Vater bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet, bestimmt er den Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme grundsätzlich selbst. Die Mutter kann ihn nicht zur Kontaktaufnahme zwingen. Umgekehrt kann sie ihn nur in wenigen Ausnahmefällen am Umgang hindern. Das ist für die Mutter dann besonders kritisch, wenn sie den Vater nicht kennt, oder wenn sie ihn zwar kennt, ihm aber nicht vertraut. Das gilt vor allem, wenn das Kind noch sehr klein ist. 6

7 Problematisch ist es aber auch, wenn das Kind seit Jahren einen Lebensgefährten der Mutter als Vater erlebt hat und dann erfahren muss, dass ein anderer, fremder Mann jetzt Umgang verlangt, um die Vaterfunktion zu übernehmen. zu 2.: Was gemeinsame Sorge genannt wird, ist in Wahrheit eine abgeschwächte Variante der väterlichen Gewalt früherer Zeiten: Der Vater soll zwar Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten treffen, aber die alltägliche Versorgung und also auch die Umsetzung der Entscheidungen sollen weiterhin in der Verantwortung der Mutter liegen. Aus der Sicht des Vaters ist diese Konstruktion nur gerecht: liegt darin doch das Versprechen, dass die Ehefrau nicht einfach mit dem Kind aus seinem Leben verschwinden kann, und dass er nicht für das Kind zahlen muss, ohne aktiv auf das Leben des Kindes Einfluss nehmen zu können. Aus der Sicht der Mutter besteht die Problematik, dass sie die Last der alltäglichen Versorgung trägt, in wichtigen Angelegenheiten aber den getrennt lebenden Vater um Zustimmung bitten muss. Verweigert er die Zustimmung, kann sie z.b. nicht ohne richterliche Genehmigung das Kind im Kindergarten oder in der Schule ihrer Wahl anmelden, sie kann keine riskanten medizinischen Behandlungen für das Kind vereinbaren und auch keine Jugendhilfemaßnahmen wie z.b. eine Psychotherapie. Insbesondere kann sie nicht ohne gerichtliche Erlaubnis in eine andere Stadt oder in ihr Heimatland umziehen. Ich komme damit zu meinem letzten Teil, zu den aktuellen Entwicklungen. FOLIE Zeichnung I Frauen, die ein Kind ohne Vater aufziehen wollten, hatten bis vor Kurzem die Möglichkeit, die gemeinsame Sorgeerklärung zu verweigern. Dieses natürliches Vorrecht einer von der Ehe unabhängigen Mutterschaft wie Mayreder das nannte, erregte den Widerspruch organisierter Väter und führte zur nächsten Reformwelle: 2010 haben organisierte Väter sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchgesetzt, dass es einer Mutter nicht erlaubt sein darf, dem Vater das Sorgerecht zu verweigern, wenn sie dafür keine schwerwiegenden Gründe hat. Im Bundestag wurde heftig diskutiert, unter welchen Umständen eine Frau gezwungen werden kann, das Sorgerecht mit einem Mann zu teilen, den sie nicht geheiratet hat. Der Gesetzgeber berücksichtigte bei seinen Beratungen eine Studie des Deutschen Jugendinstituts. Darin wurden einige Motive genannt, die als anerkennenswert gewertet wurden: Suchtprobleme, Gewalt in der Partnerschaft, psychische Probleme und Probleme mit dem Strafgesetz. Etwa jede 5. Mutter, die bei der Geburt des Kindes keine Partnerschaft mit dem Vater hatte, nannte wenigstens einen dieser Risikofaktoren, als sie gefragt wurde, warum sie nicht in eine gemeinsame Sorge eingewilligt habe. Keiner der befragten Väter hatte den Eindruck, die Mutter habe die Sorgeerklärung wegen derartiger Risiken verweigert. 7

8 Das Gesetz vom April diesen Jahres sieht vor, dass ein rechtlich anerkannter Vater irgendwann zwischen dem Zeitpunkt der Geburt und der Volljährigkeit des Kindes den Antrag auf gemeinsame Sorge stellen kann. Ihm ist das Sorgerecht dann ohne weitere Überprüfung durch das Gericht, ohne Anhörung der Mutter und ohne Einbeziehung des Jugendamts zu übertragen es sein denn, die Mutter trägt innerhalb kurzer Frist schriftlich Gründe vor, die aus Sicht des Gerichts gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen. Hier wird es also wieder entscheidend darauf ankommen, mit wem sich die Richterin bzw. der Richter identifiziert. Sicher ist, dass es nicht um den subjektiven Willen der Mutter gehen soll, wie die Süddeutsche Zeitung den Willen des Gesetzgebers richtig auf den Punkt bringt: Unbeachtlich wäre zum Beispiel, wenn sie einwenden würde, dass sie nur eine kurze Beziehung zum Vater hatte und keinen weiteren Kontakt wünscht. Ein naheliegender Ausweg aus Sicht der Frauen ist es, dem biologischen Vater nach Möglichkeit die Geburt seines Kindes zu verschweigen und einen anderen Mann um Anerkennung der Vaterschaft zu bitten. Auch dagegen klagten organisierte Väter und erhielten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht: Im Juni diesen Jahres trat daher das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft. Heute ist es so, dass ein Mann, der aus nachweisbar guten Gründen vermutet, Vater eines Kindes zu sein, das einen anderen rechtlichen Vater hat, verschiedene Möglichkeiten hat, eine Vaterposition zu erlangen: Zunächst kann er gerichtlich klären lassen, ob er der biologische Vater ist. Dann kann er jedenfalls in solchen Fällen die rechtliche Vaterschaft anfechten, in denen der rechtliche Vater keine soziale Vaterfunktion übernommen hat. Gelingt ihm das, erhält er selbst die Stellung des rechtlichen Vaters und damit das Umgangsrecht und die Möglichkeit, auch das Sorgerecht einzuklagen. Vielleicht kann er sogar das Gericht davon überzeugen, ihm das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Das ist denkbar, wenn er selbst aus vermögenden und wohl geordneten Verhältnissen kommt, während die Mutter mit erheblichen sozialen oder psychischen Problemen zu kämpfen hat. Ein Mann, der es darauf anlegt, könnte so vielleicht das Problem umgehen, dass Leihmutterschaft verboten ist. Aber auch, wenn das Kind einen rechtlichen und sozialen Vater hat, so dass der biologische Vater die rechtliche Vaterschaft nicht erreichen kann, hat dieser biologische Vater seit Juni ein paar Vaterrechte: er kann jedenfalls regelmäßig Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen und er kann ein Umgangsrecht einklagen, wenn er ein wirkliches Interesse am Kind glaubhaft macht. Er muss dann das Gericht davon überzeugen, dass der Umgang dem Kindeswohl zuträglich ist. Das Gericht wird seinem Antrag stattgeben, wenn es die Überzeugung teilt, dass der Umgang mit dem leiblichen Vater immer wichtig und in der Regel gut ist. Das Kind hat es dann nicht mehr nur mit einem rechtlichen und einem sozialen Vater zu tun, sondern darüber hinaus mit einem biologischen Vater, der ebenfalls Vaterrechte wahrnimmt. Das nenne ich die Triangulierung der Vaterschaft. 8

9 Zusammenfassend möchte ich die hier skizzierte Entwicklung durch vier grundlegende Veränderungen charakterisieren: Die Entwicklung verlief in den letzten Jahrzehnten: Von der rechtlich gebundenen Ehe zur Wahlverwandtschaft freien Ehe. Von der väterlichen Gewalt zur sozialen Vaterschaft ( neue Väter ). Von der sozialen Vaterschaft zur genetischen Vaterschaft. Von der lebenslangen gebundenen Ehe zur lebenslangen gebundenen Elternschaft,. wenn der Vater es wünscht. Literaturempfehlung: Zum Wandel des Sorgerechts und der Väterrechte in Theorie und Rechtsprechung: Barbara Schwarz: Die Verteilung der elterlichen Sorge aus erziehungswissenschaftlicher und juristischer Sicht, VS-Vlg., Wiesbaden 2011; Rezension von S. Flügge in: STREIT 4/2011, 189 Darstellung aller Ergebnisse der Scheidungsforschung: Kerima Kostka: Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und den USA, Eigenverlag des Deutschen Vereins, Frankfurt 2004 (jetzt Berlin) Zur Väterrechtebewegung: Thomas Gesterkamp: Geschlechterkampf von rechts - Wie Männerrechtler und Familienfundamentalisten sich gegen das Feindbild Feminismus radikalisieren, Friedrich- Ebert-Stiftung Hg., Expertise Diskurs März

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