SBVS. Allgemeines. Beantwortung Fragebogen. Commissio n de politique professionn

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1 Commissio n de politique professionn Schweizerischer Berufsverband Soziale Arbeit SBS Association suisse des professionnels de l action sociale ASPAS Associazione svizzera dei professionisti dell azione sociale ASPAS Schwarztorstrasse 22, PF 8163, 3001 Bern SBVS Schweizerischer Berufsverband der SozialpädagogInnen c.o. M. Fempel, Moosstrasse 16, 5406 Rütihof-Baden Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse Bern Bern, im Juli 2004 Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Sehr geehrter Herr Bundesrat Deiss Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Zustellung der Unterlagen zur Vernehmlassung des Entwurfs der Verordnung EVD über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen. Die unterzeichnenden Berufsverbände organisieren und vertreten zusammen die Professionellen der Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziokulturellen Animation, Education de la petite enfance und Enseignement socioprofessionels. Die Mitglieder der Berufsverbände sind daher von den vorgeschlagenen Vorschriften direkt betroffen. Gerne nehmen wir wie folgt dazu Stellung. Allgemeines Wir begrüssen, dass die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen für alle Bereiche gelten. Der Entwurf enthält die wichtigsten Bestimmungen und ist klar und übersichtlich gestaltet. Beantwortung Fragebogen 1. Bildungsangebot zur Fachhochschulreife : Wir erachten es nicht als sinnvoll, ein spezielles zur Fachhochschulreife führendes Bildungsangebot einzuführen. Vielmehr müssen alle Abschlüsse einer höheren Fachschule generell zur Fachhochschulreife führen. Dies insbesondere auch wegen der durch das Berufsbildungsgesetz angestrebten Durchlässigkeit. Es wäre zudem sinnvoll zu regeln, welche Lernleistungen von den

2 Fachhochschulen anerkennt werden, damit nicht erneut der gesamte Bildungsgang absolviert werden muss. Der Regelung der Passerellen kommt dabei ein besonderes Gewicht zu. 2. Praktikum während Bildungsgang: Praktika im Bereich Soziales sind unverzichtbar. Sie ergänzen die theoretische Ausbildung und erlauben den Studierenden, den Theorie-Praxis-Transfer bereits während der Ausbildung zu vollziehen. 3. Titel der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien: Wir befürworten, dass die Möglichkeit bestehen wird, weitere Bildungsgänge und Nachdiplomstudien aufzunehmen. Wie auch im Kommentar zum Anhang unten erwähnt, empfehlen wir die geschützten Titel zusätzlich zum HF mit einem dipl. zu ergänzen. Einzelheiten zu den Titeln sind ebenfalls dort angeführt. 4. Rahmenlehrpläne des BBT Die Regelung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien durch Rahmenlehrpläne trägt zur Vergleichbarkeit der Ausbildungen in der Schweiz bei. Es ist daher wichtig, diese vorzusehen. Artikel 2: Umfang Ziffer 1, litera c ist ersatzlos zu streichen. Es ist nicht sinnvoll, zwischen zwei verschiedenen Diplomen zu unterscheiden. Vielmehr muss jedes Diplom einer Höheren Fachschule auch zur Fachhochschulreife führen. Relevant für den Erhalt des Diploms ist die Erreichung der Kompetenzen und nicht die Ausbildungsdauer. Artikel 3: Unterrichtsformen Der Begriff Teilzeitstudium ist zu ersetzten durch den Begriff berufsbegleitendes Studium. Im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 wird in Artikel 29, Ziffer 2 von berufsbegleitender Bildung gesprochen. Wir schlagen vor, dies auch in den Mindestvorschriften zu übernehmen. Artikel 8: Infrastruktur Der Artikel ist ersatzlos zu streichen Der Wortlaut des Artikels 8 ist identisch mit dem Wortlaut des Artikels 7, Ziffer 1, litera b. Artikel 10: Promotionsordnung...die den Übertritt ins nächste Semester regelt. ist ersatzlos zu streichen.

3 Begründung. Nicht alle Ausbildungsgänge verfügen über Promotionsverfahren, welche am Semesterende zum Tragen kommen. Gerade die modularisierten Ausbildungen sind immer weniger an Semester gebunden. Artikel 12: Anforderungen an die Ausbildung in der Praxis Bei der berufsbegleitenden Ausbildungsform geht es nicht um ein Praktikum, sondern um die Berufstätigkeit in der Praxis, welche in der Verordnung miterfasst werden muss. In Ziffer 1 soll der Begriff Praktikum durch Praktika ersetzt werden und zusätzlich ergänzt werden mit Praxistätigkeit. In einigen Bildungsgängen werden mehrere Praktika vorgesehen, so auch im Bereich Soziales. Im Sinne der Präzisierung sollte dies in diesem Artikel berücksichtigt sein. Für Studierende, welche ihre Ausbildung berufsbegleitend absolvieren stimmt der Begriff Praktika nur begrenzt. Es müsste von Praxistätigkeit die Sprache sein. Der Begriff Praktikumsbetriebe ist zu ersetzten durch Ausbildungsbetriebe Begründung. Bei berufsbegleitenden Bildungsgängen ist der Begriff Paktikumsbetriebe irreführend. Als sinnvoller erachten wir den Begriff Ausbildungsbetriebe. Der Begriff Fachkräfte ist zu ersetzten durch Berufspersonen, welche mindestens eine Ausbildung einer höheren Fachschule im Bereich abgeschlossen haben und über eine entsprechende Zusatzausbildung gemäss Artikel 9 verfügen. Der Begriff Fachkräfte kann sehr unterschiedlich interpretiert werden. Unseres Erachtens muss eine Fachperson, welche PraktikantInnen anleitet, mindestens denselben Bildungsstand sowie über eine zusätzliche didaktische Ausbildung verfügen. Artikel 18: Entzug der Anerkennung Der Begriff kann soll durch den Begriff muss ersetzt werden. Wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass Bildungsgänge oder Nachdiplomstudien nicht den Mindestvorschriften entsprechen und eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt hat, muss die Anerkennung entzogen werden. Absolventinnen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien müssen sich darauf verlassen können, dass Standards eingehalten werden oder zumindest Mängel in einem absehbaren Zeitraum behoben werden.

4 Artikel 19: Eidgenössische Kommission für Höhere Fachschulen Wir stellen den Antrag, dass die nationale Dach-OdA Soziales, deren Gründung bevorsteht, mindestens einen Sitz in dieser Kommission erhält. In der vorgesehenen Kommission sollen alle Bereiche vorgesehen sein. Da auch die Organisationen der Arbeitswelt eine wichtige Rolle in der Berufsbildung spielen, ist deren Teilnahme wichtig. Artikel 21: Übergangsbestimmungen In den Ziffern 1 und 4 müssen zusätzlich die kantonalen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien aufgenommen werden. Es bestehen heute Ausbildungen an höheren Fachschulen, welche nicht interkantonal anerkannt wurden (z. Bsp. Education de la petite enfance am IPGL in Lausanne). Es ist wichtig, dass auch diese Bildungsgänge anerkannt werden und dass die InhaberInnen von Titeln, die an einer kantonal anerkannten höheren Fachschule, einen vom Bund anerkannten Berufstitel führen können. In einer neuen Ziffer 5 ist festzuhalten, dass InhaberInnen kantonaler Berufstitel von Bildungsgängen, welche neu an Höheren Fachschulen angeboten werden, ihren Titel rückwirkend anerkennen lassen können, sofern sie über mindestens drei Jahre Berufspraxis und ein abgeschlossene Weiterbildung im entsprechenden Bereich von mindestens 200 Lernstunden verfügen. Die heutigen Ausbildungen in Kleinkinderziehung werden in der deutschsprachigen Schweiz nicht an höheren Fachschulen angeboten. Dennoch haben sie leicht höhere Anforderungen und Zulassungsbedingungen als die Ausbildungen auf Sekundarstufe II. In der Logik der Berufsbildung dürften die bisher Ausgebildeten nicht schlechter qualifiziert werden. Sie müssten die Möglichkeit haben, ein Gesuch für eine rückwirkende Anerkennung oder Umwandlung zu stellen. Dieses Gesuch könnte an Bedingungen wie Dauer der Berufspraxis und Weiterbildung gebunden werden. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, dass bisher ausgebildete KleinkinderzieherInnen nur einzelne, noch zu bestimmende Module an einer HF absolvieren müssen. Anhang Höhere Fachschule für Soziales Wir bedauern ausserordentlich, dass bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfes die Berufsverbände nicht einbezogen wurden. Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass die Übersetzungen der Berufstitel in die französische Sprache unglücklich sind. Die Aufzählung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien soll den Berufstiteln entsprechen. Die Zusammenfassung von Berufstiteln zu den Bildungsgängen Sozialagogik und Sozialpädagogik ist nicht nachvollziehbar. Beide Begriffe stellen keine Oberbegriffe für weitere Berufstitel dar.

5 Unter Punkt 2 zur Zulassung soll aufgenommen werden, dass für die Zulassung Berufserfahrung verlangt wird. Es ist bereits heute üblich, an den Ausbildungsstätten für Berufe im Sozialbereich Berufserfahrung oder zumindest ein Vorpraktikum zu verlangen. Damit wird verhindert, dass Personen sich für eine Ausbildung entscheiden, deren Praxis sie überhaupt nicht kennen. Dies kann auch im Sinne einer persönlichen Eignungsabklärung helfen, teure Studienabbrüche zu verhindern. Folgendes ist zu ergänzen:...rahmenlehrpläne, die in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet wurden. In den Rahmenlehrplänen wird detaillierter auf den Inhalt der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien eingegangen. Gemäss BBG ist es Aufgabe der Organisationen der Arbeitswelt die Inhalte mitzubestimmen. Unter Punkt 4 soll aufgenommen werden, dass PraxisausbildnerInnen den Qualifikationsstandard von nebenberuflichen Lehrkräften gemäss Artikel 9, Ziffer 1, litera b, Punkt 2 erfüllen müssen. Die Qualifikation der PraxisausbildnerInnen ist wichtig für den Lerneffekt während der Praxistätigkeit. Diese Qualifikationsstandards sollen daher hier ausdrücklich erwähnt werden. Den Berufstiteln wird jeweils ein dipl. vorgestellt. Der Schutz des Berufstitels mit dem Zusatz HF ist unseres Erachtens ungenügend. Wir schlagen daher vor, dass der Berufstitel mit einem dipl. geschützt wird. Gerade bei nicht reglementierten Berufen ist ein Titelschutz besonders wichtig. Das dipl. erleichtert die Unterscheidung zwischen spezifisch Ausgebildeten und Laien oder QuereinsteigerInnen. Zu den einzelnen Berufstiteln erlauben wir uns folgende Anmerkungen: Aktivierungstherapie Die Zuteilung der Aktivierungstherapie ist innerhalb der Organisationen der Arbeitswelt nicht unbestritten. Es gilt nochmals sorgfältig zu prüfen, ob dieser Berufstitel nicht eher im Bereich Gesundheit angesiedelt werden sollte. Arbeitsagogin Die bestehenden Ausbildungen in der deutschen Schweiz sind zur Zeit als Weiterbildungen konzipiert und entsprechen nicht den Mindestanforderungen für höhere Fachschulen, während in der Romandie die Maîtres socioprofessionnels bereits heute an einer höhere Fachschule ausgebildet werden. ErwachsenenbildnerIn Die Erwachsenenbildung wird unseres Erachtens zu den pädagogischen(-didaktischen) Berufen gezählt. Ihre Zuteilung zum Bereich Soziales ist zufällig. Konsequenterweise müsste für diesen Studiengang ein eigener Anhang erarbeitet werden. Es ist zu prüfen, ob dies nicht sogar sinnvoll sein

6 könnte, sofern es in Zukunft weitere Bildungsgänge im pädagogisch(-didaktischen) Bereich auf HF- Stufe geben könnte. GerontologIn Dieser Bildungsgang gehört sinnvoller Weise in diesen Anhang. JugendarbeiterIn Jugendarbeit ist kein heute bestehender Berufstitel. Vielmehr handelt es sich um eine Funktion, welche idealerweise von ausgebildeten Soziokulturellen AnimatorInnen oder SozialpädagogInnen besetzt wird. Es ist daher zu prüfen, ob dafür ein eigener Bildungsgang entstehen soll. Kinderzieherin Dieser Bildungsgang würde den bisherigen nur in der Romandie auf Ebene höhere Fachschule bestehenden Bildungsgang zu Educateur/rice de la petite enfance ersetzen. Der Berufstitel bedeutet für die Absolventinnen eine Verbreiterung des Einsatzfeldes, was wir begrüssen. In der französischen Übersetzung schlagen wir vor, den Begriff Education de l enfance als Bildungsgang zu verwenden und den Titel entsprechend anzupassen. SozialpädagogIn Die Frage der Berufsbezeichnung auf HF-Stufe muss sorgfältig geklärt werden, v.a. auch im Bezug zur Fachhochschule für Soziale Arbeit in der Schweiz, die ebenfalls Ausbildungsgänge für Sozialpädagogik anbietet. Ausbildungsniveau (HF und FH), Inhalt der Ausbildungen, Berufsbezeichnungen und Titel sind aufeinander zu beziehen. Dies ist besonders im Hinblick auf die internationale Entwicklung, auf die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen im Ausland und auf die Freizügigkeit bezüglich Berufsausübung in den Ländern der EU wichtig. Es gibt einige Gründe, die dafür sprechen, dass die SozialpädagogInnen (éducateurs specialisés) in der Schweiz weiterhin an Höheren Fachschulen ausgebildet werden. Dieses Ausbildungsniveau hat sich im sozialpädagogischen Berufsfeld bewährt und bietet den Vorteil, dass auch weiterhin handwerklich und anderweitig erfahrene und begabte Berufsleute ohne (Berufs-)Maturität diese Ausbildung absolvieren können. Es gibt bildungspolitische Gründe, die dafür sprechen, dass sich die Berufsbezeichnung auf HF- und FH-Stufe unterscheiden. Auf Fachhochschulebene werden in der Schweiz die Gemeinsamkeiten der drei Berufe der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik und der Soziokulturellen Animation immer mehr betont und unter dem Begriff Soziale Arbeit zusammengeführt. Europaweit besteht zudem die Tendenz, Soziale Arbeit nur als Fachhochschuldisziplin zu verankern. Unterschiedliche Berufsbezeichnungen auf unterschiedlichen Niveaus würden dazu beitragen, Ausbildungen klar voneinander unterscheiden zu können. In der deutschsprachigen Schweiz hat sich der Beruf des Sozialpädagogen, der Sozialpädagogin anders entwickelt als in der französischsprachigen. So hat sich in der Deutschschweiz seit 1970 die Berufsbezeichnung vom Heimerzieher zum Erzieher und seit ca zum Sozialpädagogen gewandelt, während die gleiche Berufsgruppe mit der identischen Ausbildung an einer Höheren Fachschule (im Verbund der SAH, später der SASSA mit den gleichen Ausbildungsrichtlinien) in der Romandie immer éducateurs specialisés hiess. Es hat Zeit gedauert, diese Berufsbezeichnung in der Öffentlichkeit zu etablieren. Diese erneut zu ändern, käme einem Bruch in der Berufsentwicklung gleich. Aus diesem Grund ist eine Umbenennung eher abzulehnen. Gleichzeitig birgt die Ausbildung des gleichen Berufes auf zwei verschiedenen Ausbildungsniveaus mit denselben Berufsbezeichnungen die Gefahr der Zersplitterung des Berufsbildes in sich.

7 Da verschiedene Verbände z.b. bezüglich den Berufsbezeichnung auf den Stufen HF und FH verschiedene Interessen vertreten und die Stellungnahmen zum Anhang Soziales wahrscheinlich sehr unterschiedlich ausfallen, schlagen wir vor, dass das BBT vor der Inkraftsetzung der Verordnung mit den betroffenen Partnern (Berufsverbänden, Arbeitgeberverbänden und Ausbildungsverbänden) eine Einigungskonferenz durchführt. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen und verbleiben mit freundlichen Grüssen Margot Fempel Markus Jasisnki Isabelle Bohrer Präsidentin SBVS Präsident SBS/ASPAS Geschäftsleiterin SBS/ASPAS

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien

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