RECHTSDIENST RD 7/17. Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 7 Sa 343/15. Entscheidungsstichworte:

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1 RD 7/17 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Tarifliche Eingruppierung von Standesbeamten Tarifmerkmale EG 9 oder EG 10 nicht gegeben Keine selbständigen Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 7 Sa 343/15 Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit rechtskräftigem Urteil vom (7 Sa 343/15) die Klage einer Standesbeamtin auf Eingruppierung nach EG 9 oder EG 10 abgewiesen und festgestellt, dass die Klägerin, die nach EG 8 eingruppiert ist, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in rechtserheblichem Umfang selbständige Leistungen auszuüben habe. Es sei nicht ausreichend, wenn die Klägerin einzelne Vorschriften kenne und anwenden müsse. Selbständige Leistungen seien daher nicht bereits dann gegeben, wenn die Klägerin die einschlägigen Paragrafen und Urteile auszuwählen und anzuwenden habe. Eine Umsetzung der vorhandenen Fachkenntnisse sei noch keine selbständige Leistung im Tarifsinn. Diese liegen nicht bereits deshalb vor, weil die Standesbeamtin gem. 2 Abs. 2 PStG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundsperson nicht an Weisungen gebunden sei. Bei der Beurkundung von Geburten und Sterbefällen selbst handele es sich um Vorgänge, die sich ständig und gleichbleibend wiederholten. Angesichts der Formstrenge des Personenstandsrechts bleibe in diesem Standardfällen kein Raum für die Entwicklung eigener geistiger Initiative, weil der einzuschlagende Weg durch das Gesetz stets genau vorgezeichnet sei. Auch bei der Anmeldung von Eheschließungen und den Eheschließungen selbst könne die Klägerin kein Ermessen ausüben, es handele sich um reinen Normenvollzug. Auch die Vergütung einer Kollegin im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe A 11 vermag einen Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung nicht zu begründen. Sei der Beschäftigte aufgrund der für ihn geltenden Tarifautomatik richtig eingruppiert, entspricht also der Ist-Zustand seiner Eingruppierung dem tariflichen Soll-Zustand, so könne er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass vergleichbare Arbeitnehmer gegebenenfalls irrtümlich eine höhere Vergütung erhielten. Das LAG Rheinland Pfalz bestätigt erneut die bisherige Rechtsprechung zur Eingruppierung von Standesbeamten, dass bei der im wesentlichen und überwiegend nach vorgezeichneten stark reglementierten Abläufen sich vollziehenden Tätigkeit keine selbständigen Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erkennbar sind (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urt. v Sa 572/01 -). Bei einer Trauung handele es sich um einen reinen Normvollzug des Personenstandsrechts, der keinen Raum für eine Ermessensentscheidung bietet. Zudem erfüllten personenstandsrechtliche Beurkundungen nicht das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen". Ebenso wenig sind nach Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts bei den personenstandsrechtlichen Beurkundungen selbständige Leistungen erkennbar. Die Standesbeamtin sei in sachlicher Hinsicht nicht weisungsfrei, sie könne gem. 45 Personenstandsgesetz vielmehr bei Ablehnung einer Amtshandlung durch das Amtsgericht dazu angehalten werden. Nach Auffassung der Gerichts finde sich so gut wie keine Vorschrift, die dem Standesbeamten bei der Beurkundung irgendein Ermessen nachlässt. Die Vorschriften seien überwiegend so formuliert, dass der Standesbeamte eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat ; fast nie heiße es soll.

2 Seite 2 Leitsatz 1. Zur Begründung ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Arbeitnehmerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen die rechtliche Schlussfolgerung möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. 2. Eine "selbständige Leistung" liegt nicht bereits dann vor, wenn die Arbeitnehmerin selbständig arbeitet, also eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung erbringt; kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist vielmehr ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses, wobei Abwägungsvorgänge verlangt werden, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden, indem unterschiedliche Informationen verknüpft, untereinander abgewogen und zu einer Entscheidung gebracht werden. 3. Für die Erfüllung des Merkmals der "selbständigen Leistungen" genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht; vielmehr ist gerade bei der Ausfüllung dieses Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich. 4. Eine selbständige Leistung ist nicht bereits dann gegeben, wenn die als Standesbeamtin im "Geschäftszimmermodell" beschäftigte und damit für alle Vorgänge zuständige Arbeitnehmerin einschlägige Paragrafen und Urteile auszuwählen und anzuwenden hat; die Umsetzung der vorhandenen Fachkenntnisse ist noch keine "selbstständige Leistung" im Tarifsinn. 5. Angesichts der Formstrenge des Personenstandsrechts bleibt in Standardfällen kein Raum für die Standesbeamtin, eigene geistige Initiative zu entwickeln, weil der einzuschlagende Weg durch das Gesetz stets genau vorgezeichnet ist; soweit in Ausnahmefällen Ermittlungen tatsächlicher Art erforderlich sind, handelt die Standesbeamtin zwar eigenständig, ihr steht aber kein rechtlicher Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu. Tenor: Die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2015, Az. 4 Ca 1261/14, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Nach 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Januar richtet sich das Arbeitsverhältnis "nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom und einer etwaigen besonderen Dienstordnung". Seit dem 1. Oktober 2005 wendet die Beklagte den TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung an. Die Klägerin ist seit 1993 als Standesbeamtin eingesetzt. Die Tätigkeit im derzeitigen Zuschnitt übt sie seit 2009 aus. Sie ist zuletzt in die Entgeltgruppe 8, Stufe 06, eingeordnet. Sie ist in Teilzeit beschäftigt.

3 Seite 3 Mit Stellungnahme vom 3. März 2014 (Bl.13 f. d. A.) befürwortete die Abteilungsleiterin der Klägerin eine Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 10. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Bl. 15 d. A.) mit, dass die Überprüfung der Stellenbewertung ergeben habe, dass die Stelle nach E 8 TVöD-V zu bewerten sei. Die Beklagte hat für die Tätigkeit ihrer Standesbeamten das Geschäftszimmermodell eingeführt. Danach sind sämtliche Standesbeamte für alle Vorgänge zuständig. Die Klägerin ist in folgenden Bereichen tätig: - Geburtsbeurkundung 12 % - Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen 4 % - Eheschließungen 20 % - Lebenspartnerschaften 6 % - Sterbefallbeurkundung 14 % - Ortspolizeiliches Bestattungswesen 9 % - Beurkundung von Religionsaustritten 3 % - Beurkundung von Namenserklärungen 4 % - Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen sowie Eheschließungen 5 % - Fortführung der Personenstandseinträge 8 % - Berichtigung Personenstandseinträge 3 % - Prüfen und Abschließen der Beurkundung von Vorgängen aller Art 5 % - Führen der Kasse 7 % Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Vergütung nach Entgeltgruppe E 10, hilfsweise nach E 9 zusteht. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2015 (Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 10 Stufe 03 des TVöD zu zahlen, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 9 Stufe 04 des TVöD zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

4 Seite 4 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Anträge seien dahin auszulegen, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung getroffen werden solle. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine höhere als die bisherige Vergütung gemäß E 8 zu zahlen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppen E 9 oder E 10 erfülle. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde unstreitig der BAT und seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD (VKA) Anwendung. Gemäß 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gälten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung weiter. Gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA entspreche die Entgeltgruppe 8 der Vergütungsgruppe V c BAT. Die Klägerin beantrage IV a BAT, hilfsweise IV b bzw. V b BAT. Sie habe bereits nicht die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT in dem erforderlichen Umfang dargelegt. Sie könne ihr Eingruppierungsverlangen nicht darauf stützen, dass eine Kollegin gemäß A 11 vergütet werde. Auch die Ausführungen zu ihrer Tätigkeit reichten nicht aus, um zu 50 % Tätigkeiten zu erkennen, die umfassende Sachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl.121 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 30. Juni 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 27. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 31. August 2015 bis zum 30. September 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 30. September 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 17. Februar 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 147 ff., 192 f. d. A.), zusammengefasst geltend, das erstinstanzliche Gericht habe die Anforderungen, die an einen substantiierten Parteivortrag im Rahmen einer Eingruppierungsklage zu stellen seien, überspannt. Sie begehre die höhere Vergütung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Klage eingereicht habe. Nachdem die Klageeinreichung im Juli 2014 erfolgt sei, begehre sie Zahlung der höheren Vergütung ab dem Monat August Da die Beklagte für ihre Standesbeamten das Geschäftszimmermodell eingeführt habe, werde von den Standesbeamten ein breites und fundiertes Fachwissen gefordert. Sie müsse sämtliche Kenntnisse im gesamten Bereich des Personenstandswesens aufweisen und diese in die Praxis umsetzen. Nicht allein die Kenntnis der einzelnen Vorschriften, sondern auch deren Anwendung im Einzelfall werde von ihr gefordert. Die von ihr geschilderten Beispiele seien keine Einzelfälle, sondern exemplarisch für ihre Tätigkeit. Hierbei ergebe sich bereits aus der Schilderung des Umfangs und der einzelnen Tätigkeiten, dass sie mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Vorgängen betraut sei, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten, mithin die genaue Kenntnis von Rechtsvorschriften und das Erkennen und Analysieren komplexer rechtlicher Zusammenhänge. In diesem Umfang müsse sie auch selbständige Leistungen erbringen und eigene Entscheidungen treffen.

5 Seite 5 Im Zeitraum Januar 2014 bis 15. März 2015 habe sie insgesamt 58 Vorgänge aus dem Bereich Anmeldung Eheschließungen bearbeitet, davon 30 mit Auslandsbeteiligung. Die Zeitanteile der Tätigkeiten mit Auslandsbeteiligung beliefen sich mindestens auf 120 Minuten, diejenigen ohne Auslandsbezug auf 45 Minuten pro Vorgang. Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch geschilderten Fälle wird auf Bl. 5 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen. Beurkundungen von Geburten habe sie im Zeitraum Januar 2014 bis zum 27. Februar 2015 insgesamt 106 vorgenommen, davon 57 mit Auslandsbeteiligung. Bei einer Beurkundung der Geburt mit Auslandsbeteiligung sei mindestens eine zeitliche Dauer von 75 Minuten zu veranschlagen, bei einer Beurkundung ohne Auslandsbeteiligung mindestens 30 Minuten. Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch wiedergegebenen Fälle wird auf Bl. 9 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen. Bei der Beurkundung von Namenserklärungen könne sie keine genauen Zahlen angeben. Die Beurkundung von Namenserklärungen beinhalte die Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens, die Wiederannahme des Geburtsnamens und Ähnliches. Auch nicht nach Fallzahlen angegeben werden könnten Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, welche für andere Behörden vorgenommen würden, die Beurkundung von Namenserklärungen für Kinder (Anschlusserklärung an Ehename der Eltern, Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung gemeinsamer Sorge der Eltern, Einbenennung, Namenerteilung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil), die Anmeldung von Eheschließungen, die nicht in D-Stadt stattfänden, die Prüfung von ausländischen Urkunden für andere Stellen (beispielsweise die Ausländerbehörde und den Bürgerservice), die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für deutsche Staatsangehörige zu Eheschließungen im Ausland sowie wie die Ausstellung von Merkblättern zur Anmeldung der Eheschließungen und die Eintragungen von Folgebeurkundungen in die jeweiligen Register. Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch für den Bereich Beurkundung von Namenserklärungen vorgetragenen Fälle wird auf Bl. 12 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 158 ff. d. A.) Bezug genommen. Bei der Beurkundung von Sterbefällen habe es im Zeitraum Januar 2014 bis zum 19. März Fälle gegeben, davon 69 mit Auslandsbeteiligung, die von Fall zu Fall mindestens 45 Minuten Aufwand erfordert hätten. Die Fälle ohne Auslandsbezug hätten eine durchschnittliche Fallbearbeitungszeit von 30 Minuten. Wegen der von der Klägerin angeführten Beispielsfälle im Bereich der Beurkundung von Sterbefällen wird auf Bl. 15 f. der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 161 f. d. A.) Bezug genommen. Im Zeitraum Januar 2014 bis zum 20. März 2015 habe sie insgesamt 51 Eheschließungen vorgenommen, davon 27 mit Auslandsbeteiligung. Bei Trauungen mit Auslandsbezug sei von einem Zeitanteil pro Trauung von 75 Minuten auszugehen, dies beinhalte das Traugespräch, die Traurede, die Dolmetschererklärung und die Namenserklärung sowie weitere Schritte. Bei Trauungen ohne Auslandsbezug sei von einem Zeitanteil pro Trauung von 45 Minuten auszugehen. Für die Durchführung von Trauungen bzw. für die Gestaltung der Trauung gebe es keine gesetzlichen Regelungen. Wie die Trauung durchgeführt werde, liege im Ermessen des Standesbeamten. Gerade vor diesem Hintergrund habe ihre direkte Dienstvorgesetzte die Höhergruppierung befürwortet. Bereits mit ihrer Stellung als Standesbeamtin sei ein umfangreiches und tiefgreifendes Wissen der einschlägigen Rechtsmaterialien erforderlich. Die Tätigkeit des Standesbeamten zeichne sich durch die ihm eingeräumte Weisungsfreiheit aus. Insoweit sei er fachlich unabhängig und

6 Seite 6 keinen Weisungen von Vorgesetzten unterworfen und habe im Rahmen des öffentlichen Dienstes ein Alleinstellungsmerkmal. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2015, zugegangen am 30. Juni 2015, Az. 4 Ca 1261/14, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Wirkung zum 1. August 2014 Vergütung nach der Vergütungsgruppe nach E 10 Stufe 3 respektive hilfsweise nach der Vergütungsgruppe E 9 Stufe 4 des TVöD zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. November 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 186 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die Klägerin werde den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten durchaus hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch im Berufungsverfahren bei Weitem nicht gerecht. Die von ihr angeführten Einzelfälle seien nicht aussagekräftig und ließen insbesondere keine Rückschlüsse auf die zeitlich überwiegend auszuübende und somit eingruppierungsrelevante Tätigkeit der Klägerin zu. Ein Nachweis, dass zur ordnungsgemäßen Ausübung des übertragenen Aufgabengebiets gründliche, umfassende Fachkenntnisse notwendig seien, sei der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne lägen nicht bereits vor, wenn die Klägerin "einschlägige Paragrafen ausgewählt" habe. Die Klägerin habe im Jahr Eheschließungen, davon 24 mit Auslandsbeteiligung, 57 Eheanmeldungen, davon 24 mit Auslandsbeteiligung, 121 Sterbefälle, davon 46 mit Auslandbeteiligung sowie 82 Geburten, davon 43 mit Auslandsbeteiligung bearbeitet. Vom 1. Januar bis zum 17. April 2015 habe sie 7 Eheschließungen, davon 3 mit Auslandsbeteiligung und 6 Eheanmeldungen, davon 4 mit Auslandsbeteiligung bearbeitet. Vom 1. Januar bis zum 19. März 2015 habe die Klägerin 50 Sterbefälle, davon 23 mit Auslandsbeteiligung sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Februar Geburten, davon 14 mit Auslandsbeteiligung zu bearbeiten gehabt. Die von der Klägerin angegebenen Bearbeitungszeiten seien von ihrer Seite nicht überprüfbar. Die Klägerin erfülle nicht die subjektive Voraussetzung des 3 Bezirkstarifvertrag. Ab der Entgeltgruppe E 9 beschäftige sie nur Mitarbeiter im gehobenen Dienst bzw. Beamte mit entsprechenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 2. März 2016 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die nach 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

7 Seite 7 B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. I. Die Klage ist überwiegend zulässig. Grundsätzlich sind so genannte Eingruppierungsfeststellungsklagen im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig. Der Klage fehlt jedoch hinsichtlich der Feststellung der zutreffenden Entgeltstufe das Feststellungsinteresse. Grundsätzlich sind die Einstufung in die Entgeltgruppe einer Vergütungsordnung und die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe zwei verschiedene Streitgegenstände. Wird nicht nur die Eingruppierung, sondern auch die Stufenzuordnung innerhalb einer Vergütungsgruppe zum Gegenstand des Eingruppierungsfeststellungsantrags gemacht, bedarf es auch hierfür eines besonderen Feststellungsinteresses nach 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ist nur dann anzunehmen, wenn auch die zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember AZR 495/08 - NZA 2010, 895, 896, Rn. 22; Schaub/Treber, 16. Aufl. 2016, 65 Rn. 2). Das ist im vorliegenden Rechtsstreit - wie die Parteien im Kammertermin zweiter Instanz klargestellt haben - nicht der Fall. II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10 bzw. E 9 nicht gegeben sind. 1. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Entgeltgruppe E 10 beinhaltet die Geltendmachung des Anspruchs nach Entgeltgruppe E 9. Die ausdrückliche hilfsweise beantragte Vergütungsverpflichtung nach einer anderen, niedrigeren Entgeltstufe ist als unbeachtlich anzusehen. Es bedarf dann keiner gesonderten Antragstellung, wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal des Hauptantrages als "weniger" das des Hilfsantrages enthält. Das ist - wie hier - insbesondere bei den so genannten Aufbaufallgruppen anzunehmen, bei denen es hinsichtlich der niedrigeren Entgeltgruppe keiner eigenständigen Begründung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 6. Juni AZR 505/06 - NZA-RR 2008, 189, 191, Rn Gemäß 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) unter anderem die 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe des TVÜ-VKA Anwendung ( 1 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. Anwendbar bleiben ferner die in 17 TVÜ-VKA genannten Eingruppierungsgrundsätze. Nach 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Die auszuübende Tätigkeit ist allein die dem Arbeitnehmer wirksam zugewiesene Tätigkeit. Da eine auszuübende Tätigkeit häufig aus mehreren Teiltätigkeiten unterschiedlicher Größe besteht, müssen Tätigkeiten mit einem kleineren Zeitanteil ebenso berücksichtigt werden wie Tätigkeiten mit einem größeren Zeitanteil. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit überwiegt oder der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Für die tarifgerechte Eingruppierung unerheblich sind hingegen beispielsweise die Eingruppierung vergleichbarer Beschäftigter, die Besoldung vergleichbarer Beamter auf dem gleichen Dienstposten, die Einschätzung des Vorgesetzten, Stellenausschreibungen oder die Qualität der geleisteten Arbeit.

8 Seite 8 Nach 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 S. 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung ( 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT dieses. 3. Die Tätigkeit der Klägerin ist nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst zu bewerten. Die für die Ermittlung der Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT lauten: "Vergütungsgruppe Vb 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) Vergütungsgruppe IVb 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.... Vergütungsgruppe IVa 1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt. 1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt." Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 21. März AZR 292/10 - NZA-RR 2012, 604, 606, Rn. 18; vom 25. Februar AZR 29/08 - -BeckRS 2009, 67077, Rn. 28, jeweils m. w. N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 1 a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b BAT und anschließend die weiteren Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT erfüllen.

9 Seite 9 4. Die Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen (BAG, Urteil vom 21. März AZR 292/10 - NZA-RR 2012, 604, 606, Rn. 18). Die Klägerin hat den von ihr auszuübenden Aufgabenkreis bereits nicht so genau und widerspruchsfrei dargestellt, dass die Kammer die von ihr ausgeführten Arbeitsvorgänge bestimmen könnte. Nach der Protokollnotiz zu 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeiten eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Dabei ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Urteil vom 22. November AZR 395/76 - AP BAT , 23 Nr. 2; vom 19. Mai AZR 912/08 - AP BAT , 23 Nr. 314) ist unter "Arbeitsvorgang" unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Beschäftigten zu verstehen. Dabei braucht es sich nicht unbedingt um den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit zu handeln. Hierbei sind alle Einzeltätigkeiten einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten zusammenzufassen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Arbeitsschritte sind nach der Arbeitsorganisation dann nicht trennbar, wenn sich erst im Verlauf der Bearbeitung ergibt, welche tarifliche Wertigkeit beispielsweise der zu jeweils zu bearbeitende Fall hat (BAG, Urteil von 17. Juni AZR 371/13 - NZA-RR 2016, 24, 25 Rn. 18 m. w. N.). Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen oder der Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten vornehmen kann. Er hat dabei darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten zu regeln sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können, und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird. Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich ihre Tätigkeit als Standesbeamtin in die Bereiche eingeteilt, in denen sie tätig ist, nämlich Geburtsbeurkundung (12 %), Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen (4 %), Eheschließungen (20 %), Lebenspartnerschaften (6 %), Sterbefallbeurkundung (14 %), ortspolizeiliches Bestattungswesen (9 %), Beurkundung von Religionsaustritten (3 %), Beurkundung von Namenserklärungen (4 %), Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen sowie Eheschließungen (5 %), Fortführung der Personenstandseinträge (8 %), Berichtigung Personenstandseinträge (3 %), Prüfen und Abschließen der Beurkundung von Vorgängen aller Art (5 %) sowie das Führen der Kasse (7 %). In der Berufungsbegründung hat sie sodann jedoch zwischen dem Bereich "Anmeldung Eheschließung", dieser wiederum

10 Seite 10 unterteilt in die Fälle mit Auslands- und ohne Auslandsberührung, und dem Bereich "Eheschließungen", ebenfalls gegliedert in Fälle mit bzw. ohne Auslandsbezug unterschieden. Insoweit kann die Kammer mangels Sachvortrags der Klägerin nicht nachvollziehen, inwieweit diese beiden Bereiche Anmeldung Eheschließung und Eheschließungen abgrenzbar sind oder ob es sich um Tätigkeiten eines Arbeitsvorgangs handelt. Konkrete, über die Schilderung von exemplarischen Fällen hinausgehende Arbeitsaufzeichnungen hat die Klägerin hierzu nicht vorgelegt. 5. Vorliegend kann jedoch letztlich dahinstehen, von welchen Arbeitsvorgängen konkret auszugehen ist, insbesondere ob es sich bei der Anmeldung Eheschließung und der Eheschließung als solcher um getrennte Arbeitsvorgänge handelt. Denn auf der Grundlage ihres Vortrags steht der Klägerin unter keinem der denkbaren Zuschnitte der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die angestrebte Vergütung zu. Die Vergütungsgruppe V b setzt neben den - hier vorliegenden - "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" weiter "selbständige Leistungen" voraus. Selbständige Leistungen liegen dann vor, wenn ein Ergebnis den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechend selbständig unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erarbeitet wird. Es muss eine Gedankenarbeit erbracht werden, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert. Eine selbständige Leistung liegt nicht bereits vor, wenn der Arbeitnehmer selbständig arbeitet, also eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung erbringt. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist vielmehr ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Arbeitnehmer werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Arbeitnehmer muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 21. März AZR 266/10 - BeckRS 2012, Rn. 42; vom 22. April AZR 166/08 - BeckRS 2009, 68651, Rn. 27 f., jeweils m. w. N.). Für die Erfüllung des Merkmals der selbständigen Leistungen genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht. Vielmehr ist gerade bei der Ausfüllung dieses Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich (BAG, Urteil vom 22. April AZR 166/08 - BeckRS 2009, 68651, Rn. 28). Die tariflichen Anforderungen werden erfüllt, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 21. März AZR 266/10 - BeckRS 2012, 70095, Rn. 43; vom 6. Juni AZR 505/06 - NZA-RR 2008, 189, 193, Rn. 34, jeweils m. w. N.). Selbständige Leistungen sind dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung

11 Seite 11 jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 21. März AZR 266/10 - BeckRS 2012, Rn. 43 m. w. N.). Hiervon ausgehend liegt das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht in rechtserheblichem Ausmaß vor. Solche selbständigen Tätigkeiten, die sich nicht bereits in der Umsetzung vorhandener Fachkenntnisse erschöpfen, hat die Klägerin allenfalls im Hinblick auf die Fälle mit Auslandsberührung dargelegt. Als Vorgänge mit Auslandsbeteiligung sind dabei solche anzusehen, in den die Beurkundung ausländischer Urkunden zu prüfen ist bzw. bei Eheschließungen, wenn mindestens einer der zu Trauenden nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Es ist nicht ausreichend, wenn die Klägerin die einzelnen Vorschriften nicht nur kennen, sondern auch anwenden muss. Eine selbständige Leistung ist daher nicht bereits dann gegeben, wenn die Klägerin die einschlägigen Paragrafen und Urteile auszuwählen und anzuwenden hat. Die Umsetzung der vorhandenen Fachkenntnisse ist noch keine "selbstständige Leistung" im Tarifsinn. "Selbständige Leistungen" liegen ebenfalls nicht bereits deshalb vor, weil die Standesbeamten gemäß 2 Abs. 2 PStG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen nicht an Weisungen gebunden sind. Selbständige Leistungen liegen - wie darlegt - nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbständig, das heißt ohne Aufsicht und weisungsfrei arbeitet. Jedenfalls bei der Beurkundung von Geburten und Sterbefällen ohne Auslandsbezug handelt es sich um Vorgänge, die sich ständig und gleichbleibend wiederholen. Denn angesichts der Formstrenge des Personenstandsrechts bleibt in diesen Standardfällen kein Raum für den Standesbeamten, eigene geistige Initiative zu entwickeln, weil der einzuschlagende Weg durch das Gesetz stets genau vorgezeichnet ist (Sächs. LAG, Urteil vom 7. Februar Sa 572/01 - BeckRS 2003, 17105, Rn. 37 m. w. N.). Nicht als selbständige Leistung ist in dem von der Klägerin genannten Beispielsfall anzunehmen, in dem eine Person in einer Klinik verstorben ist und die Angehörigen zu ermitteln sind. Insoweit ermittelt die Klägerin zwar eigenständig, ihr steht aber kein rechtlicher Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu. Bei der Anmeldung von Eheschließungen und Eheschließungen ohne Auslandsberührung ist ebenfalls nicht erkennbar, dass selbständige Leistungen erbracht werden müssen. Für diese Fälle muss die Klägerin ihre Kenntnisse nicht in der Weise einsetzen, dass sie bei der Bearbeitung des Falls Ermessen ausüben oder Entscheidungen treffen muss, bei denen sie verschiedene Wege gehen kann. Auch insoweit handelt es sich um reinen Normenvollzug (vgl. Sächs. LAG, Urteil vom 7. Februar Sa 572/01 - BeckRS 2003, 17105, Rn. 40 m. w. N.). Die Ausgestaltung der Traufeier sowie das Verfassen und Halten der Traurede sind keine "selbständige Leistung" im Tarifsinn. Zwar gestaltet der Standesbeamte beides eigenständig, von ihm werden jedoch keine Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen im Hinblick auf das Arbeitsergebnis Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Arbeitsergebnis ist insoweit die Eheschließung, also die Beurkundung der Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (vgl. 14 PStG). Unter Zugrundelegung der von ihr genannten Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus den von der Klägerin angeführten Fällen mit Auslandsbezug bereits keine Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit ausmachen. Eine prozentuale Bewertung der Arbeitsvorgänge ist im vorliegenden Fall bereits dadurch erschwert, dass die Klägerin nur für die Bereiche Anmeldung Eheschließung, Eheschließung, Geburten und Sterbefälle Angaben zu den Fallzahlen und Bearbeitungszeiten gemacht hat. Auch hat die Klägerin keinen einheitlichen Zeitraum gewählt, für den sie die Fallzahlen ermittelt hat. So hat sie für Geburtsbeurkundungen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis zum 27. Februar 2015 abgestellt,

12 Seite 12 für die Anmeldung Eheschließung auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 15. März 2015, für die Eheschließung als solche auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 20. März 2015 und für die Sterbefallbeurkundung auf die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 19. März Soweit die Klägerin erstinstanzlich die von ihr bearbeiteten Bereiche prozentual aufgegliedert hat, enthalten die angegebenen prozentualen Anteile keine Aussage darüber, welche Zeitanteile auf die "schwierigen" Fälle mit Auslandsberührung und die einfacheren Fälle ohne Auslandsberührung entfallen. Auch eine Aufteilung der Prozentangaben im Verhältnis der von der Klägerin angegebenen Bearbeitungszeiten für Fälle mit und ohne Auslandsberührung scheidet im vorliegenden Fall aus. Zum einen hat die Beklagte erklärt, dass die von der Klägerin angegebenen Bearbeitungszeiten von ihrer Seite nicht überprüfbar seien. Zum anderen lassen sich die erstinstanzlich angegebenen prozentualen Anteile für Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen nicht aus einer Multiplikation der Fallzahlen mit den aufgewandten Zeiten ermitteln. Im Verhältnis der angegebenen Bearbeitungszeiten zur Jahresarbeitszeit der Klägerin ergeben sich andere prozentuale Anteile als die erstinstanzlich vorgetragenen. Auch das vorgetragene Verhältnis der verschiedenen Bereiche zueinander lässt sich aus den angegebenen Fallzahlen multipliziert mit den Bearbeitungszeiten nicht errechnen. 6. Die Klägerin hat auch weiter nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Eine Tätigkeit ist dann besonders verantwortungsvoll, wenn sich die Tätigkeit des Beschäftigten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Dabei genügt zu einem schlüssigen Vortrag auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 21. März AZR 292/10 - NZA-RR 2012, 604, Rn. 18 m. w. N.). 7. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sich ihre Tätigkeit mindestens zu einem Drittel dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders schwierig und bedeutsam ist (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b). Die Feststellung, ob sich die Klägerin mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b heraushebt, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der Vergütungsgruppe IV b (Fallgruppe 1 a) gestellten Anforderungen treffen. Bereits die Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 1 a) setzt "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" voraus, die Vergütungsgruppe IV b (Fallgruppe 1 a) eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit. Die in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b vorausgesetzte besondere Schwierigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Erforderlich ist ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, das heißt an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - auf Grund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer

13 Seite 13 deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher ebenfalls einen wertenden Vergleich voraus (BAG, Urteil vom 21. März AZR 292/10 - NZA-RR 2012, 604, 607, Rn. 22; vom 19. Mai AZR 912/08 - BeckRS 2010, 73528, Rn.37). Auch im Hinblick auf das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" fehlt ein Tatsachenvortrag, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt. Eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein lässt noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge zu (vgl. BAG, Urteil vom 21. März AZR 292/10 - NZA-RR 2012, 604, 607, Rn. 29). 8. Die Klägerin hat auch keinen "Anspruch auf Höhergruppierung" aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in den Fällen des bloßen Normenvollzugs. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum gibt es daher nicht. Ist der Beschäftigte folglich aufgrund der für ihn geltenden Tarifautomatik richtig eingruppiert, entspricht also der Ist-Zustand seiner Eingruppierung dem tariflichen Soll- Zustand, so kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass vergleichbare Arbeitnehmer gegebenenfalls irrtümlich eine höhere Vergütung erhalten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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