HINWEISE FÜR ANLEGER

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1 HINWEISE FÜR ANLEGER Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) leistet durch ihre Aufsichtsfunktion einen Beitrag zur Stärkung und Attraktivität des Kapitalmarktes. Wesentlicher Faktor dabei ist das Vertrauen der Anleger in einen funktionierenden Finanzmarkt. Es ist der FMA ein großes Anliegen, eine Basis für dieses Vertrauen in den österreichischen Finanzmarkt zu schaffen. Diese Anleger-Informationen sind grundsätzliche Hinweise, welche Überlegungen bei einer Veranlagung anzustellen sind. Es werden dabei nicht bestimmte Veranlagungen empfohlen oder davon abgeraten, sondern darauf hingewiesen, was bei Beratungen und Vertragsabschlüssen zu beachten und wo Vorsicht geboten ist. Die Praxis zeigt, wie wichtig es ist, Anlegern und potentiellen Anlegern Hilfestellung zu bieten, um sie vor möglichem Schaden zu bewahren. Investieren Sie nicht in Produkte, die Sie nicht genau verstehen oder die Ihnen nicht gründlich und sorgfältig erklärt wurden! Geldanlage ist Vertrauenssache. Deshalb sollte diese Entscheidung wohl überlegt sein. Viele Punkte müssen berücksichtigt werden, damit sich Ihre Entscheidung auch im Nachhinein als die Richtige herausstellt. Investieren Sie nicht in Produkte, die Sie nicht genau verstehen oder die Ihnen nicht gründlich und sorgfältig erklärt wurden! Die FMA möchte Ihnen Hilfestellung und einige grundsätzliche Hinweise geben, welche Überlegungen bei einer Veranlagung anzustellen sind, worauf Sie besonders achten und was Sie auf jeden Fall vermeiden sollten. Bedenken Sie bitte, dass es nicht die Aufgabe der FMA ist, bestimmte Veranlagungen zu empfehlen oder von bestimmten Veranlagungen abzuraten. Diese Entscheidung können nur Sie persönlich im Rahmen Ihrer persönlichen Risikoeinschätzung und Ihres Anlagehorizontes treffen

2 1. FOLGENDE ÜBERLEGUNGEN SOLLTEN VOR JEDER VERANLAGUNG GETÄTIGT WERDEN Veranlagungsziel:? Welches Ziel verfolge ich mit meiner Veranlagung? z.b. Vererbung, Pensionsvorsorge, späterer Konsum, Spielkapital? Welche Beträge will ich veranlagen?? Wie lange will ich mein Geld binden?? Will ich trotz Veranlagung jederzeit darauf zugreifen können?? Habe ich in näherer Zukunft größere Ausgaben (wie Hausbau, Renovierung, Autokauf etc) geplant und habe ich dafür Geldreserven?? Habe ich auch Geldreserven für kleinere Anschaffungen, auf die ich jederzeit zugreifen kann?? Welche Veranlagungen habe ich bereits getätigt?? Passen die Veranlagungen insgesamt mit meinen Veranlagungszielen zusammen? Risikobereitschaft: Als Grundsatz gilt: Ein höherer Ertrag ist immer mit höherem Risiko verbunden. Und längere Kapitalbindung bedeutet in der Regel höhere Verzinsung. Erkundigen Sie sich immer nach dem erzielbaren Ertrag einer risikoarmen Veranlagung eines erstklassigen Emittenten oder Schuldners (z.b. Bundesanleihe). Die Differenz zu diesem Zinssatz ist ein guter Indikator für das einzugehende Risiko. Beachten Sie, dass z.b. eine Rendite von 8% hundert Prozent mehr Ertrag bringt, als eine Rendite von 4 %! Die drei Säulen der Geldanlage sind Ertrag, Sicherheit und Verfügbarkeit. Als Anleger muss man sich bewusst sein, dass keine Veranlagung alle drei Punkte optimal auf sich vereinen kann. Sicherheit geht immer auf Kosten des Ertrages (Verzinsung), Ertrag auf Kosten der Sicherheit bzw. der Verfügbarkeit

3 Wenngleich das Risiko eines bestimmten Produktes von zahlreichen Faktoren abhängt und Risikokategorisierungen nur eine begrenzte Aussagekraft haben, lassen sich Produktgruppen im Regelfall nach ihrem Risikogehalt folgendermaßen unterscheiden: Als relativ sicher können Veranlagungsformen wie das Sparbuch (zu beachten ist hier lediglich das Insolvenzrisiko der Bank) und das Bausparen bezeichnet werden. Sie bringen geringere Erträge bei größerer Sicherheit. Ähnliches gilt für Anleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.b. Bundesanleihen). Als Grundsatz gilt: Ein höherer Ertrag ist immer mit höherem Risiko verbunden. Risikoreichere Anlageformen sind sonstige Anleihen, Aktien und Investmentfonds. Hier sind die Ertragschancen höher, es besteht jedoch auch ein größeres Verlustpotential. Achtung: Zwischen den genannten Produktgruppen kann es ebenso erhebliche Unterschiede im Risikogehalt geben wie innerhalb einer Produktgruppe: So ist beispielsweise Aktie nicht gleich Aktie; Größe und Image des Unternehmens, Branchenzugehörigkeit, Börseplatz, Liquidität etc sind Faktoren, die den Risikogehalt einer Aktie beeinflussen. Sprechen Sie Ihren Berater gezielt darauf an! Bei Investmentfonds sollten Sie unbedingt die Frage stellen, ob es sich um in Österreich zum öffentlichen Vertrieb zugelassene Investmentfonds handelt (die diesbezüglichen Zulassungen werden seit 1. April 2002 von der FMA erteilt). Liegt keine entsprechende Zulassung vor, müssen Sie sich bewusst sein, dass das Fondsprodukt keinem Zulassungsverfahren unterzogen wurde und keiner behördlichen Aufsicht unterliegt. Ein Hauptargument, das von Finanzdienstleitern beim Vertrieb von Investmentfonds immer wieder ins Treffen geführt wird, ist die gesetzlich normierte Risikostreuung. Obgleich die Risikostreuung das Veranlagungsrisiko reduziert, hängt der Risikogehalt eines bestimmten Investmentfonds letztlich davon ab, in welche Instrumente der Fonds investiert. Lassen Sie sich die aktuelle Zusammensetzung des Fonds und die Veranlagungsstrategie, die vom Fondsmanagement verfolgt wird, von Ihrem Berater ausführlich erläutern. Wenn Sie an hochspekulativen Veranlagungen interessiert sind, stehen Ihnen Anlageformen wie Optionen und Futures zur Verfügung, die bei sehr hohem Risiko auch hohe Gewinne, aber auch den Totalverlust des eingesetzten Kapitals, eventuell sogar Nachschusspflichten mit sich bringen können. Eine neue hochspekulative Anlageform sind die sogenannten Hedge-Fonds; dabei handelt es sich nicht um Investmentfonds, sondern um in der Regel unbeaufsichtigte Veranlagungspools, die ihren Sitz häufig in Steueroasen haben und die keinerlei Veranlagungsbeschränkungen unterliegen

4 In jüngster Zeit werden immer wieder Produkte angeboten, die Merkmale unterschiedlicher Produktgruppen in sich vereinen (kombinierte Produkte). Als Beispiel hierfür sind Cash- or Share-Anleihen zu nennen, die mit einer herkömmlichen Anleihe nur wenig zu tun haben. Fordern Sie bei solchen Produkten eine detaillierte Erklärung von Ihrem Berater ein und stellen Sie so lange Fragen bis Ihnen die Produktstruktur verständlich ist. Seien Sie sich bewusst, dass die historische Kursentwicklung (Performance) von Wertpapieren und Fondsprodukten nichts über deren zukünftige Entwicklung aussagt. Spesen und Kosten:? Wie hoch belaufen sich die gesamten Spesen (für Kauf, Verkauf, Verwaltung oder Vermittlung) für Ihre Veranlagung?? Sind in der Darstellung der Kursentwicklung in der Vergangenheit auch die Spesen berücksichtigt?? Wie sieht nach Abzug der Spesen die Wertentwicklung Ihrer Veranlagung aus?? Wie hoch ist das Kosten-/Spesen-Niveau des Finanzdienstleisters im Vergleich zum Branchendurchschnitt?? Wird die Kosten-/Spesen-Struktur des Finanzdienstleisters vor der Veranlagung dargelegt? Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften: Der Berater ist nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) dazu verpflichtet, herauszufinden, wie weit Sie mit den einzelnen Anlageformen vertraut sind, um für Sie eine maßgeschneiderte Anlageform zu finden. Geben Sie daher Ihrem Berater gewissenhaft Auskunft über Ihre bisherigen Erfahrungen mit Wertpapieren. Wichtig ist, z.b. ob Sie schon in Wertpapieren veranlagt sind oder waren. Wenn ja, in weniger riskanten oder in hoch riskanten Wertpapieren? Haben Sie sich vielleicht schon privat über Wertpapiere informiert und können daher ein gewisses Grundwissen vorweisen? Besonders wichtig ist, dass Sie sich bewusst werden, welchen Zweck Sie mit der Veranlagung Ihres Vermögens verfolgen wollen (Ansparen zwecks Erwerb einer Sache, Pensionsvorsorge, Spekulation etc). Teilen Sie diese Information dem Berater mit und vergewissern Sie sich, dass er es so versteht, wie Sie es meinen

5 Diese Auskünfte geben dem Berater die Möglichkeit, Ihnen eine individuelle Beratung, abgestimmt auf Ihre persönlichen Erfahrungen, anbieten zu können. Eine sinnvolle Veranlagung setzt einige Überlegungen voraus, welche Grundlage für Ihre zukünftige Veranlagung sein soll. Nun geht es darum, dass Ihr Berater das für Sie optimale, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte, Anlageprodukt findet. 2. WAS SOLLTEN SIE BEI DER BERATUNG BEACHTEN? Schutz- und Aufklärungspflichten der Berater: Finanzdienstleister haben strenge Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden. Das WAG (als Download auf der FMA-Website verfügbar) legt für die Erbringung ihrer Dienstleistungen Verhaltenspflichten ( Wohlverhaltensregeln ) fest, die bei vielen Produkten des Kapitalmarktes zu beachten sind. Was besagt das Gesetz? Bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden im Zusammenhang stehen, sind die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren. Diese Dienstleistungen sind von Finanzdienstleistern mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden (wie z. B. zeitnahe Ausführung der Order zum bestmöglichen Preis) zu erbringen. Ein Finanzdienstleister hat sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird. Weiters müssen die Erbringer von Finanzdienstleistungen von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Finanzdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und in Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Diese gesetzliche Vorschrift dient Ihrem Schutz und gibt Ihrem Berater überhaupt erst die Möglichkeit, Sie zu beraten. Der Finanzdienstleister, der diese Fragen nicht stellt, ist unprofessionell und verstößt gegen das Gesetz. So hat der Finanzdienstleister beispielsweise die Pflicht, ein Kundenprofil zu erstellen, dass er auf Verlangen auch dem Kunden übermitteln muss. Darüber hinaus müssen den Kunden alle erforderlichen Informationen (z. B. Eigenschaften und Risiken des Geschäftes, Kosten, Laufzeiten, Preislimits, Börseplatz) zu der geplanten Veranlagung mitgeteilt werden, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und in Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Dieser Passus erlegt dem Finanzdienstleister eine umfassende Informations- und Risikoaufklärungspflicht auf

6 Worauf Sie bei Ihrer Veranlagung besonders achten sollten: Lassen Sie sich bei der Beratung ausführlich über die Risiken einer Veranlagung aufklären. Oft sind Details der Veranlagung erst in den Geschäftsbedingungen nachzulesen. Es empfiehlt sich daher, genau nach den Bedingungen der Veranlagung zu fragen. So können Sie z.b. folgende Fragen stellen:? Wie hoch ist das Risiko eines Verlustes bei dieser Veranlagung? Oft werden Produkte als risikolos bezeichnet und wenn Verluste eintreten, wird damit argumentiert, dass etwas Unvorhergesehenes passiert sei.? Wie ist die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Emittenten? Unterliegt das Wertpapier oder der Emittent einem Rating durch eine offizielle Ratingagentur? (Darunter ist eine standardisierte Bonitätsbeurteilung zu verstehen, die eng mit der Kreditwürdigkeit im Zusammenhang steht, aber weit darüber hinausgeht, da das gesamte Unternehmen durchleuchtet wird; die bekanntesten Ratingagenturen sind Moody s und Standard & Poors.)? Wird das Wertpapier an einer Börse gehandelt?? An welcher Börse und in welchem Marktsegment? Die Notierung eines Wertpapiers an einer regulierten und überwachten Börse ist ein Zeichen dafür, dass dieses Papier unter gewissen Sicherheits- und Ordnungsmäßigkeitskriterien gehandelt werden kann. Seien Sie daher vorsichtig, wenn Ihnen jemand Aktien anbietet, die an keiner anerkannten Börse, einem sogenannten Geregelten Markt, notieren. Häufig wird dabei versichert, dass ein Börsegang des betreffenden Unternehmens unmittelbar bevorstehe und nur mehr Formalitäten geklärt werden müssen. In vielen Fällen - vor allem in den USA - denkt das Unternehmen gar nicht daran, an die Börse zu gehen, oder würde die Kriterien für einen Börsegang nicht erfüllen. Beim Erwerb solcher Aktien müssen Sie sich bewusst sein, dass die Wahrscheinlichkeit nicht gering ist, dass Sie für das Papier entweder gar keinen Abnehmer finden oder es nur mit einem erheblichen Wertverlust veräußern können. Ein Tipp: Im Beschwerdefall darauf achten, sich nicht zu lange Zeit zu lassen, da es Verjährungsfristen gibt

7 ? Wie rasch kann im Bedarfsfall über die Anlagewerte verfügt werden? Ist die Liquidität des Anlagewertes so ausreichend, dass der Anlagewert in etwa zum jeweiligen indizierten Preis auch tatsächlich verkauft werden kann?? Muss bei einem vorzeitigen Verkauf des Papiers mit zusätzlichen Spesen oder gar einer Reduzierung des Gewinns gerechnet werden?? Ist eine vorzeitige Kündigung möglich? Fragen Sie, wenn Sie einen Prospekt bekommen, ob es sich um einen Pflichtprospekt nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) oder nach dem Börsegesetz (BörseG) handelt, der von einem Prospektprüfer geprüft wurde. Emittent, Prospektkontrolleur, Abschlussprüfer oder Ihr Finanzdienstleister haften nur dann, wenn es sich um einen Pflichtprospekt handelt. Auf Wunsch ist der Finanzdienstleister verpflichtet, Ihnen einen allfälligen Prospekt zu übergeben. Oftmaliges Kaufen und Verkaufen Ihrer Wertpapiere muss sich nicht unbedingt als Vorteil für Ihre Investition herausstellen, sondern kann durch unnötig verursachte Spesen- und Provisionsschinderei, auch churning genannt, zu Verlusten Ihres Kapitals führen. Überprüfen Sie also regelmäßig Ihr Depot und fragen Sie bei Unklarheiten Ihren Berater. Versprechen hoher Erträge: Vorsicht bei hohen Renditeversprechungen, die in keinem Zusammenhang mit den marktüblichen Renditen stehen. Höhere Renditen können grundsätzlich nicht versprochen oder garantiert werden. Das gilt auch für Lebensversicherungen mit Kapitalmarktbezug. Vorsicht aber vor allem dann, wenn Ihnen höhere Renditen ohne einem damit verbundenen Risiko eines Kapitalverlustes versprochen werden, da der Grundsatz gilt: Je höher die Rendite desto höher das Risiko. Inserate: Allzu häufiges Auftreten von Finanzdienstleistern in Medien ist noch kein Indiz für Seriösität. Finanzinserate, mit denen explizit Kundengelder gesucht werden, sind grundsätzlich risikobehaftet. Eigene Dokumentation: Verlangen Sie Unterlagen über das Unternehmen und die Produkte, die dieses anbietet. Führen Sie selbst eine Dokumentation über ihre Geschäfte, dies kann im Problemfall sehr nützlich sein. 3. BERATUNG DURCH EIN KREDITINSTITUT Bei Kreditinstituten kann man in der Regel davon ausgehen, dass sie über die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderliche Konzession verfügen. Allerdings treten auch im Bereich der Kreditinstitute zunehmend neue und unbekannte Anbieter auf. Im Zweifelsfall - 7 -

8 können Sie bei der FMA (Bereich Bankenaufsicht) nachfragen, ob ein Anbieter wirklich über die erforderliche Bankkonzession verfügt und ob diese auch das Wertpapiergeschäft abdeckt. Nicht alle Mitarbeiter von Kreditinstituten sind hinsichtlich Wertpapiergeschäften und Veranlagungsberatung spezialisiert. Fragen Sie nach dem Wertpapierspezialisten des Kreditinstitutes bzw. der Filiale. Achten Sie bei der Beratung darauf, dass sich der Berater vor allem über Ihre finanzielle Situation, Ihre persönlichen Erfahrungen und Kenntnisse mit Wertpapieren und über Veranlagungszweck und -dauer informiert. Diese Angaben benötigt er, um Sie optimal beraten zu können. Noch ein Tipp: Wenn Sie Wertpapiere im Rahmen einer Emission zeichnen wollen, fragen Sie Ihren Berater nach dem Zuteilungsverfahren. Fragen Sie Ihren Berater auch, in welcher Beziehung das Kreditinstitut zu dem Unternehmen, dessen Wertpapiere er Ihnen empfiehlt, steht. Ist das Kreditinstitut beispielsweise an dem Unternehmen beteiligt oder ist es dessen Emissionsbank, so könnte sich daraus ein Interessenkonflikt ergeben. Ein besonderes Interesse des Kreditinstitutes am Vertrieb eines bestimmten Produktes müsste Ihnen gegenüber offen gelegt werden. 4. BERATUNG DURCH EIN WERTPAPIER- DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN (WPDLU) Vergewissern Sie sich vor Inanspruchnahme der Beratung, ob der Sie beratende Finanzdienstleister über eine Konzession nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz als WPDLU verfügt. Seit 1. Jänner 2000 muss jeder Finanzdienstleister, dessen Verwaltungs-, Vermittlungsund/oder Beratungstätigkeit sich auf Finanzinstrumente (z.b. Wertpapiere, Finanzterminkontrakte etc) bezieht, über diese Konzession verfügen, um rechtmäßig tätig sein zu können. Eine Liste der konzessionierten WPDLU finden Sie ebenfalls auf der Website der FMA ( Wichtige Hinweise, Wertpapieraufsicht ). Freie Mitarbeiter eines konzessionierten WPDLU, die Finanzdienstleistungen im Namen und auf Rechnung eines WPDLU erbringen, benötigen dazu eine Vollmacht bzw. einen Ausweis des WPDLU. Lassen Sie sich diese/n Vollmacht/Ausweis zeigen. Sie können sich ebenfalls über die FMA-Website ( Wichtige Hinweise, Wertpapieraufsicht ) vergewissern, ob eine Person berechtigterweise als freier Mitarbeiter eines WPDLU tätig ist

9 Verfügt ein Unternehmen über eine WAG-Konzession, so hat es die im Gesetz vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und unterliegt der laufenden Aufsicht durch die FMA. So hat es etwa einmal jährlich den Jahresabschluss und den von einem Wirtschaftsprüfer erstellten WAG-Aufsichtsbericht der FMA zu übermitteln. Diese Berichte sind neben Beschwerden von Anlegern und Vor-Ort-Prüfungen, die die FMA bei einem WPDLU durchführen kann, die wesentlichsten Aufsichtsinstrumente der FMA in diesem Bereich. Permanente Kontrolle über jedes einzelne WPDLU durch die FMA ist jedoch nicht möglich. Gesetzesverletzungen können mitunter erst mit zeitlicher Verzögerung festgestellt werden. Die Innehabung einer WAG-Konzession als Voraussetzung für die Erbringung von wertpapierbezogenen Finanzdienstleistungen bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein WPDLU sämtliche gesetzliche Bestimmungen einhält, sondern dass es der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, die bei Verstößen gegen das Gesetz entsprechende Maßnahmen ergreift, die bis hin zum Entzug der Konzession führen können. Fragen, die Sie Ihrem Berater stellen sollten:? Wie lange ist das WPDLU bereits tätig?? Welche Produktpalette wird vom Unternehmen angeboten?? Welche Erfahrungen und Ausbildungen können die Mitarbeiter dieses WPDLU aufweisen? Alle konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen finden Sie auf der FMA- Website! Machen Sie von dieser Informationsmöglichkeit Gebrauch! Bedenken Sie aber bitte, dass die FMA keine Auskünfte über die Bonität oder Seriösität des Beraters/Unternehmens geben kann. Zwei wichtige Tipps: Zahlen Sie das zu veranlagende Geld keinesfalls auf das Konto des WPDLU ein. Dadurch können Sie das Risiko ausschließen, dass WPDLU Ihr Geld nicht an die Investmentfirma weiterleiten und sich auf Ihre Kosten bereichern. Gemäß 20 Abs. 1 Z 4 WAG ist es WPDLU verboten, Dienstleistungen zu erbringen, die das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, sodass das Unternehmen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (dieses Verbot bezieht sich auch auf die Einrichtung von Sammeldepots)

10 Vergewissern Sie sich, dass das Konto, auf das Sie einzahlen, bei einer vertrauenswürdigen Bank eröffnet wird und dass nur Sie allein über dieses Konto verfügungsberechtigt sind. Bedenken Sie, dass schon viele Anleger, z.b. bei Überweisungen ins Ausland, ihr Geld verloren haben. Vergewissern Sie sich, dass das Konto, auf das Sie einzahlen, bei einer vertrauenswürdigen Bank eröffnet wird! Häufig werden Geldkonten und Wertpapierdepots bei Banken und Brokern mit klingenden Namen eröffnet, deren Firmenname absichtlich verwechslungsanfällig mit erstklassigen Häusern ist. Fragen Sie auch hier bei Ihrer Hausbank nach. Möglicherweise ist der Broker berechtigt, im Auftrag Ihres Finanzdienstleisters Dispositionen an Ihrem Vermögen vorzunehmen, wovon Sie nichts wissen. 5. WORAUF SIE BEI VERTRAGSABSCHLUSS ACHTEN SOLLTEN Lassen Sie sich bei der Durchsicht des Vertrages Zeit. Lesen Sie den gesamten Vertrag durch, auch wenn es mühsam ist. Bleibt Ihnen der Vertragsinhalt unklar oder ist der Vertrag in einer Ihnen fremden Sprache verfasst, scheuen Sie sich nicht, so lange Rückfragen zu stellen, bis Ihnen alle Vertragspunkte klar sind. Fragen Sie gegebenenfalls dritte, fachkundige Personen. Lesen Sie in jedem Fall das Kleingedruckte. Unterschreiben Sie erst, wenn alle Unklarheiten im Vertrag beseitigt sind. Lassen sich nicht alle Unklarheiten beseitigen, sollten Sie einen derartigen Vertrag nicht abschließen. Bei Anbietern außerhalb des EWR (das inkludiert auch die Schweiz und die USA) oder Anbietern, die mit Partnern aus dem Nicht-EWR-Raum zusammenarbeiten, besteht erhöhtes Risiko bezüglich einer Durchsetzung Ihrer Rechte (fremde Rechtsordnung, erhöhte Kosten der Rechtsdurchsetzung). Vertragsabschlüsse über das Internet: Besondere Vorsicht ist bei Vertragsabschlüssen über das Internet geboten. Sie können nur mit hohem Aufwand feststellen, ob Ihr Vertragspartner tatsächlich existiert und seriös ist. Das Internet erweitert die Möglichkeiten für Betrug: Internetanbieter könnten beispielsweise Firmen erfinden, die Aktien zum Kauf anbieten und mit dem Emissionserlös auf Nimmer-Wiedersehen verschwinden

11 Bei Vertragsabschlüssen über Internet ist es oft schwierig festzustellen, in welchem Land die Finanzdienstleistung erbracht wurde. Somit ist auch unklar, welcher Aufsicht der Anbieter unterliegt und welches Recht im Streitfall zwischen Anbieter und Kunden zur Anwendung kommt. Internetabschlüsse stellen generell erhöhte Anforderungen an die Professionalität des Kunden. Speziell bei sogenannten Execution-only-Geschäften, die in der bloßen Entgegennahme und Ausführung exakt spezifizierter Einzelorder bestehen (man spricht auch häufig vom Discount Broking), können sich Finanzdienstleister grundsätzlich damit begnügen, Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen, nicht aber zu finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden einzuholen. Nach einer standardisierten Eingangsaufklärung erfolgt durch den Großteil der Discount Broker keine die persönlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigende Information, Anlageberatung oder Anlageempfehlung. Die Beratung und Information wird somit auf ein Mindestmaß reduziert. Bei Day Trading-Geschäften (taggleicher Kauf und Verkauf von Wertpapieren) im Rahmen des Internet Brokerages sollten Sie sich der erhöhten Risiken (wie z.b. erhebliches Verlustrisiko bis zum Risiko des Totalverlustes bzw. einer eventuellen Nachschusspflicht sowie der Konkurrenz professioneller und finanzstarker Marktteilnehmer) bewusst sein. Daher sind vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken, Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente unabdingbare Voraussetzung für Veranlagungen in diesem Bereich. Geschäfte mit Warenterminkontrakten: Besondere Vorsicht ist bei Warentermingeschäften geboten. Der Handel bzw. die Vermittlung von Warentermingeschäften ist nach dem WAG nicht konzessionspflichtig und unterliegt daher auch nicht der Aufsicht der FMA. Deshalb besteht die Gefahr, dass unseriöse Unternehmen - vor allem aus dem Ausland - gerade diese unbeaufsichtigte Produktsparte wählen, um Geschäfte dieser Art anzubieten. Der Handel mit Terminkontrakten kann auch zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals bzw. zu einer Nachschusspflicht führen. Neben diesem hohen Risiko, auf das oft nur unzureichend hingewiesen wird, werden die Gewinnchancen der Anleger oft durch überhöhte Gebühren unseriöser Anbieter minimiert. Vorsichtig sollten Sie in diesem Zusammenhang auch bei unaufgeforderten Telefonanrufen (siehe Punkt 8 cold calling ) und bei beharrlichem Hinweisen auf den Termindruck in Hinblick auf einen Geschäftsabschluss sein. Schließen Sie Termingeschäfte nur über seriöse Anbieter ab und seien Sie sich der hohen Risiken dieser Veranlagung stets bewusst. Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages: Wenn Sie einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließen, dann sollten Sie klären, wozu der Verwalter ohne Ihre Zustimmung berechtigt ist und wofür er Ihre ausdrückliche Zustimmung benötigt. Die Kompetenz des Verwalters sollte im Vermögensverwaltungsvertrag schriftlich fixiert werden

12 Erkundigen Sie sich in diesem Zusammenhang auch über die Person bzw. das Unternehmen, die/das Ihr Vermögen verwaltet. Auskünfte über die Bonität erhalten Sie von Kreditschutzorganisationen, vom Handelsgericht (Firmenbuchauszüge) oder von Konsumentenschutzorganisationen. Da von der FMA konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst keine Kundengelder halten dürfen, ist immer bei einer Bank ein Depot einzurichten. Achten Sie darauf, dass die Depotbank Ihnen auch tatsächlich in regelmäßigen Abständen Depotauszüge zuschickt und Sie vom Vermögensverwalter die jeweiligen Kauf- und Verkaufsaufträge in Kopie übermittelt bekommen. Nur so können Sie eine Übersicht über die Depotzusammenstellung bewahren. Urgieren Sie, wenn Sie über einen gewissen Zeitraum keine Informationen über Ihre Geldanlage bekommen haben. Sie sollten von Ihrem Berater regelmäßig und zuverlässig über die Entwicklung Ihrer Investitionen informiert werden. Anleger-Entschädigungseinrichtung: Seit September 1999 gibt es eine Anleger-Entschädigungseinrichtung, die Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH, deren Zweck die Sicherstellung von Anlegergeldern und -wertpapieren (bis zu einem Höchstbetrag von Euro) im Insolvenzfall eines WPDLU ist. Alle WPDLU, die über eine Konzession für die Vermögensverwaltung verfügen, sind zur Mitgliedschaft bei der Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH verpflichtet, andernfalls ihre Konzession für die Vermögensverwaltung erlischt. Als Geschäftsführer fungieren Mag. Andreas Pascher und Mag. Rupert Lanzendorfer Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH, 1011 Wien, Postfach 632, Tel. 0664/ , Fax / BESTIMMUNGEN IM WAG ZUM SCHUTZ VON KONSUMENTEN Finanzdienstleistern ist es gemäß 12 Abs. 1 WAG verboten, Verbraucher ohne vorhergehende Einladung persönlich zu dem Zweck aufzusuchen, für Finanzinstrumente und Veranlagungen zu werben. Unter Einladung ist jede Vorwegzustimmung des Kunden zu einem persönlichen Aufsuchen zu verstehen, die den Überraschungseffekt ausschaltet. Bei Verstoß droht dem Finanzdienstleister eine Verwaltungsstrafe bis zu Euro. Verbraucher haben beim Erwerb von Veranlagungen gemäß 1 Abs. 1 Z 3 KMG, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, und in- und ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ein Rücktrittsrecht. Der Rücktritt kann gemäß 3 KSchG bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher auch dann zu, wenn er den Finanzdienstleister für Geschäftsabschlusszwecke zu einem Besuch bei sich zu Hause eingeladen hat

13 Gegenüber Verbrauchern ist die telefonische Werbung für Finanzinstrumente und Veranlagungen ohne vorhergehende Zustimmung bei Geldstrafe verboten (siehe Punkt 8 cold calling ). 7. DUBIOSE FINANZDIENSTLEISTER Es gibt immer wieder Versuche, mit Hilfe von Keilern (in Frage kommt auch die missbräuchliche Verwendung von Begriffen wie Agent, Vertriebspartner ) Anleger um ihr Erspartes zu bringen. Solche Personen stehen möglicherweise in keiner nachweisbaren Rechtsbeziehung zu einem Auftraggeber und können daher nur schwer belangt werden. Wie sieht nun die Vorgangsweise dieser Firmen aus? Potentielle Kunden werden von dubiosen Finanzdienstleistern telefonisch kontaktiert. Es wird ihnen in Aussicht gestellt, dass sie (eventuell mit Hilfe eines Vertragspartners) Riesengewinne mit angeblich sicheren Geschäften erzielen können. Zeigt sich der Kunde interessiert, erfolgt eine Vielzahl von weiteren Anrufen. Dies führt oftmals zu nicht gewollten Erstinvestitionen, zu welchen keine eigentliche Beratung erfolgt. Auf etwaige Vertragsunterlagen, die Warnhinweise und Informationen über Totalverluste enthalten, wird nicht Bezug genommen oder wird von diesen abgelenkt. Diese Erstinvestition endet in der Regel mit einem kleinen Gewinn, um das gewonnene Vertrauen zu stärken. Dadurch verlockt, lässt sich der Kunde zu größeren Investitionen überreden. In aller Regel treten schon bei der nächsten Investition Verluste ein, und der Kunde wird aufgefordert, um seine Investition zu retten, Geld nachzuschießen. Häufig tut er dies, da der Verlust als einmaliges Unglück dargestellt wird. Der Kunde ist immer noch überzeugt, dass das Unternehmen seriös und vertrauenswürdig ist. Misstrauisch wird der Kunde erst bei weiteren Aufforderungen, Geld nachzuschießen. Innerhalb weniger Wochen ist dann meist das gesamte eingesetzte Kapital aufgezehrt, wobei von der Firma noch immer darauf hingewiesen wird, dass man sich um die Verluste kümmern wird. Ein Teil der Kundengelder wird überhaupt nie veranlagt. Teilweise werden wertlose Papiere angeschafft und teilweise werden ohne Absprache mit dem Kunden Wertpapiere gekauft, wobei oft schon durch die hohe Anzahl der Transaktionen Spesen in sehr großer Höhe anfallen und dadurch schon ein großer Teil des eingesetzten Kundenvermögens verloren geht. Diese Gebührenschinderei, auch churning genannt, ist gemäß 14 Z 1 WAG verboten. Unter gewissen Umständen können diese Praktiken auch den Tatbestand des Betruges erfüllen. Innerhalb weniger Wochen ist dann meist das gesamte eingesetzte Kapital aufgezehrt, wobei von der Firma noch immer darauf hingewiesen wird, dass man sich um die Verluste kümmern wird und sich der Kunde keine Sorgen zu machen brauche. In weiterer Folge geschieht dann

14 meist nichts mehr und der Kunde wird nur noch vertröstet. Da der Kunde für das Unternehmen mangels Kapitals nicht mehr interessant ist, wird er auch nicht mehr kontaktiert. Manche Kunden werden noch erfolgreich veranlasst, Kredite aufzunehmen und auch dieses Geld zu investieren. Letztlich sind diese Kunden nicht nur um ihre Ersparnisse gebracht worden, sondern haben zudem noch Schulden. Nur wenige Prozent der entstandenen Schäden werden bekannt und noch weniger münden in eine Strafanzeige. Die FMA benötigt genaue Sachverhaltsdarstellungen von Geschädigten, um ihrer Aufsichtsfunktion nachkommen zu können. Sie ist darauf angewiesen, dass Kunden sich mit ihr in Verbindung setzen und ihre Wahrnehmungen mitteilen, damit sie aktiv werden kann und die vorgebrachten Fälle prüfen und gegebenenfalls an die dafür zuständige Stelle weiterleiten kann. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Finanzdienstleister muss der geschädigte Anleger jedoch - unabhängig vom Tätigwerden der FMA - im gerichtlichen Wege (durch Klagen) geltend machen. Die FMA kann ausschließlich Verwaltungsstrafen verhängen, gegebenenfalls Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. 8. COLD CALLING Die FMA warnt vor der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen über das Telefon. Am österreichischen Kapitalmarkt sind immer wieder Finanzdienstleister aus dem In- und Ausland tätig, die durch Telefonwerbung - das sogenannte cold calling - versuchen, Kunden zu gewinnen. Die FMA empfiehlt daher allen Anlegern, Gespräche dieser Art sofort zu beenden! Das Telekommunikationsgesetz (TKG) verbietet ganz generell Anrufe, das Übersenden von Fernkopien (Telefax) und die Zusendung von elektronischer Post ( ) zu Werbezwecken, sofern der Empfänger nicht zuvor sein Einverständnis zu einem solchen Anruf erklärt hat. Dieses cold-calling -Verbot erstreckt sich nicht nur auf Kontakte mit Verbrauchern bzw. Konsumenten, sondern auch gegenüber Unternehmern. Mit 1. April 2002 wurde im Bereich der Finanzdienstleistungen durch eine Neufassung des 12 Abs. 3 WAG die Zuständigkeit auf die FMA übertragen, wobei in diesem Bereich nur Verbraucher geschützt werden (Unternehmen fallen aber weiterhin unter den Schutzbereich des TKG)

15 Im Gegensatz zur früheren Rechtslage rechtfertigt das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Angerufenen und dem Anrufer alleine nicht mehr Anrufe zu Werbezwecken! Eine Bank, bei der ein Kunde z.b. sein Girokonto besitzt, darf ihren Kunden daher nicht mehr telefonisch kontaktieren, um ihm beispielsweise den Erwerb von Fondsanteilen, Aktien oder Anleihen anzubieten, ohne dass der Kunde zuvor ausdrücklich (schriftlich!) seine Einwilligung zu einem solchen Anruf erteilt hätte. Die FMA warnt vor der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen über das Telefon! Wenn Sie unerbetene Telefonanrufe, Telefaxe oder s erhalten, in welchen Ihnen Wertpapiere angepriesen werden, sollten Sie diese entweder sofort beenden oder Datum, genaue Uhrzeit und Inhalt des Anrufes sowie den Namen des Anrufers und des Unternehmens, in dessen Namen er anruft, festhalten und diese Daten der FMA übermitteln. Sie leitet diese dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro weiter. 9. TREUHANDGESCHÄFTE Vor Abschluss sollten Sie folgendes prüfen: Ist der Treuhänder (insbesondere der ausländische Treuhänder) zu diesem Geschäft befugt? In wessen Interesse wird der Treuhänder tätig? Im Interesse des Kunden oder der Gegenseite? Welche Verpflichtungen hat der Treuhänder gegenüber dem Kunden? Es empfiehlt sich vor Abschluss von Treuhandgeschäften Referenzen einzuholen

16 10 Gebote der Geldanlage 1. Definieren Sie Ihr Anlageziel und Ihre Mittel genau! 2. Lassen Sie sich bei der Beratung und beim Kauf nicht drängen! 3. Fragen Sie bei Unsicherheiten oder Erklärungsbedarf nach oder ziehen Sie einen zweiten Anbieter zu Rate! 4. Fragen Sie solange bis Sie das Produkt verstehen! 5. Seien Sie bei Versprechen zu hoher Erträge vorsichtig! 6. Lassen Sie sich nicht auf Telefonwerbung ein, beenden Sie unerwünschte Telefonanrufe zum Zwecke der Geschäftsanbahnung sofort! 7. Seien Sie vorsichtig bei Informationen, die Sie aus Börse- chat-rooms oder Online- Newslettern erhalten, da Sie in der Regel nicht wissen, wer die Information liefert und welche Ziele er damit verfolgt; oft erweisen sich diese Anlageempfehlungen als Falschauskünfte, um durch Beeinflussung des Kurses einen persönlichen Gewinn zu erzielen; kontrollieren Sie daher eine Informationsquelle, bevor Sie eine Investition tätigen! 8. Prüfen Sie den Firmensitz und ob ein Prospekt nach dem Kapitalmarktgesetz erstellt wurde! 9. Fertigen Sie über Beratungsgespräche und Auftragserteilungen sofort Protokolle an. Nehmen Sie Zeugen zum Gespräch mit bzw. lassen Sie sie bei Telefongesprächen mithören. 10. Niemals die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten am Kapitalmarkt überschätzen!

17 10. HINWEISE FÜR WEITERE INFORMATIONEN Links zum Thema Anlegerschutz: Liste der konzessionierten WPDLU Abfrage der freien Mitarbeiter von WPDLU Liste der erloschenen Konzessionen Liste der nicht-konzessionierten Unternehmen (alle unter Wichtige Hinweise, Wertpapieraufsicht ) Büro für Konsumentenfragen, Bundesministerium für Justiz Fachgruppe Finanzdienstleister/ Wirtschaftskammer Wien Interessenverband für Anleger Kammer für Arbeiter und Angestellte für N.Ö. Kammer für Arbeiter und Angestellte für O.Ö. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien Verein für Konsumenteninformation Anlegerschutzarchiv Deutschland Fachzeitschrift Börse-online Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.v Weitere Links finden Sie auf der FMA-Website unter Service. Tipp: Viele ausländische Aufsichtsbehörden haben auf ihrer Website eine Liste von schwarzen Schafen des Landes. (Links dazu finden Sie ebenfalls auf der FMA- Website unter Wertpapieraufsicht.)

18 Die FMA ist u.a. für die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln der WAG bei Kreditinstituten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuständig. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie sich bei Verdacht eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltensregeln (z.b. unvollständige Informationen über das georderte Wertpapier, Nichtdurchführung von Wertpapierorders, etc) an die FMA wenden. Die FMA kann bei Verdacht eines Verstoßes Erhebungen und in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten, das zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe bis zu Euro führen kann. Die FMA hat jedoch keine rechtliche Grundlage, verlorene Kundengelder zurückzuholen, etwaige Schadenersatzforderungen können Sie nur über die Zivilgerichte geltend machen. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: +43 (0) , von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis Uhr und Freitag von 8.00 bis Uhr Fax: +43 (0)

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