Gemeindeverband Ruferheim Nidau. Betriebsverordnung

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1 Gemeindeverband Ruferheim Nidau Betriebsverordnung

2 Inhaltverzeichnis Zweck Ziel Organisation Aufsicht und Leitung Aufnahme Anmeldung Aufnahmeentscheid Zimmerzuteilung Hausgemeinschaft Möblierung der Zimmer Radio, TV, Telefon und Internet Wäsche Wäschebesorgung Reinigung Gemeinschaftsanlagen Sorgfaltspflicht Verpflegung Ruhezeiten Schliesszeiten Besuchszeiten Tarifordnung Leistungen Rechnungsstellung Zahlungsfrist Taxen bei Abwesenheiten

3 25. Pflichtleistungen der Krankenversicherungen Ärztliche Versorgung Sterbebegleitung Kündigung, Todesfall Zimmerräumung Entlassung Reklamationen Wertsachen, Geld Post, Botengänge Haustiere Rekurs Vertragsbestandteil Inkrafttreten

4 Der Vorstand ist nach Organisationsreglement Artikel 28, Absatz 3 zuständig für den Erlass dieser Verordnung. Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten, soweit aus den betreffenden Bestimmungen selbst nichts anderes hervor geht, für Personen beiderlei Geschlechts. Zweck Ziel Organisation Aufsicht und Leitung Zweck Die Betriebsverordnung regelt das Verhältnis zwischen Bewohnerinnen/Bewohnern und dem Heim. 1. Ziel Das Ruferheim Nidau bietet Menschen, die keinen eigenen Haushalt mehr führen können, ein Zuhause an. Das Ruferheim bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern Betreuung und Pflege auf hohem Qualitätsniveau. 2. Organisation Das Heim wird politisch und konfessionell neutral geführt. Alle Bewohnerinnen und Bewohner haben die gleichen Rechte. 3. Aufsicht und Leitung Die Aufsicht über das Heim obliegt dem Vorstand Für die operative Leitung des Heimes ist die Heimleitung zuständig Für die ärztliche Versorgung sind die Heimärzte zuständig. 4. Aufnahme Aufnahme 4.1. Einwohnerinnen und Einwohner der 11 Verbandsgemeinden Bellmund, Hagneck, Hermrigen, Ipsach, Jens, Merzligen, Mörigen, Nidau, Port, Sutz- Lattrigen, Täuffelen/Gerolfingen haben bei der Aufnahmepraxis erste Priorität Ehemalige Einwohnerinnen und Einwohner der 11 Verbandsgemeinden mit Wohnsitz im Kanton Bern oder deren Angehörige werden in zweiter Priorität aufgenommen Falls Platz vorhanden, werden Einwohnerinnen und Einwohner aus den Nachbargemeinden und dem übrigen Kantonsgebiet aufgenommen. 4

5 4.4. Einwohnerinnen und Einwohner aus anderen Kantonen werden aufgenommen, wenn eine entsprechende Kostengutsprache aus dem Wohnkanton vorliegt und die Voraussetzungen der Krankenversicherung für einen ausserkantonalen Aufenthalt gegeben sind. 5. Anmeldung Anmeldung 5.1. Die Anmeldung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Formular Für dringliche Anmeldungen benötigt das Heim ein Arztzeugnis Das Ruferheim nimmt auch vorsorgliche Anmeldungen entgegen und führt eine Planungsliste. Aufnahmeentscheid 6. Aufnahmeentscheid 6.1. Über eine Aufnahme entscheidet die Heimleitung in Zusammenarbeit mit der Leitung Pflege und Betreuung Bei Eintritt wird ein Pensions- und Pflegevertrag abgeschlossen. 7. Zimmerzuteilung Zimmerzuteilung 7.1. Die Zimmerzuteilung erfolgt durch die Heimleitung Die Vergabe der Einzelzimmer erfolgt aufgrund betrieblicher und pflegerischer Faktoren. Hausgemeinschaft Möblierung der Zimmer Radio, TV und Telefon 8. Hausgemeinschaft 8.1. Die Bewohnerinnen und Bewohner bilden eine Hausgemeinschaft. Gegenseitige Rücksichtnahme ist eine Voraussetzung für ein zufriedenes Zusammenleben Die Hausordnung hält Regeln fest, die ein Wohlbefinden für alle ermöglichen sollen. 9. Möblierung der Zimmer 9.1. Die Zimmer sind mit Pflegebett, Nachttisch, Kleiderschrank und Vorhängen eingerichtet. Falls Platz vorhanden, können wenige eigene Möbelstücke mitgenommen werden Es können kleine persönliche Gegenstände und persönlicher Wandschmuck mitgebracht werden Das Mitbringen von persönlichen Gegenständen und Möbeln erfolgt auf ausschliessliche Verantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. 10. Radio, TV, Telefon und Internet Die Zimmer sind mit Radio-, TV- und Telefonanschlüssen versehen Auf Wunsch ist auch ein Internetanschluss möglich. 5

6 10.3. Die Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet sind im Pensionspreis nicht inbegriffen Telefon, Internet und TV werden gegen Verrechnung und ausschliesslich durch den Technischen Dienst installiert. Wäsche Wäschebesorgung Reinigung Gemeinschaftsanlagen Sorgfaltspflicht Verpflegung 11. Wäsche Das Ruferheim stellt Bett- und Toilettenwäsche zur Verfügung Die persönliche Wäsche der Bewohnerinnen und Bewohner wird auf deren Kosten mit dem Namen gekennzeichnet Ersatz und Reparatur der persönlichen Wäsche ist Sache der Bewohnerinnen und Bewohner, kann aber gegen Verrechnung vom Heim übernommen werden. 12. Wäschebesorgung Das Waschen und Bügeln der gesamten Wäsche wird vom Heim besorgt Kosten für chemische Reinigung von Kleidungsstücken werden in Rechung gestellt Das Waschen und Trocknen von Wäsche in den Zimmern ist nicht gestattet. 13. Reinigung Die Zimmer werden durch die Mitarbeitenden der Hauswirtschaft gereinigt Soweit möglich, sind die Bewohnerinnen und Bewohner gebeten, ihre persönlichen Effekten selber aufzuräumen. 14. Gemeinschaftsanlagen Die Gemeinschaftsräume und Aussenanlagen stehen allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung. 15. Sorgfaltspflicht Für Schäden, verursacht von Bewohnerinnen oder Bewohnern, wird Schadenersatz geltend gemacht. Das Rauchen ist lediglich im Freien gestattet. Kerzen dürfen nur in den öffentlichen und überwachten Räumen angezündet werden. 16. Verpflegung Im Pensionspreis sind alle Mahlzeiten inbegriffen Auf ärztliche Verordnung hin wird Diät- und/oder Schonkost abgegeben Soweit es der gesundheitliche Zustand erlaubt, essen alle Bewohnerinnen und Bewohner im Speisesaal. 6

7 16.4. Für die anderen Bewohnerinnen oder Bewohner wird das Essen auf den Wohngruppen serviert Zimmerservice ist nur bei Krankheit vorgesehen und wird in anderen Fällen in Rechnung gestellt Die Bewohnerinnen und Bewohner sind gebeten, sich bei Abwesenheiten vom Essen abzumelden Gäste von Bewohnerinnen und Bewohnern werden gerne bewirtet Essens-Bons für Besucherinnen und Besucher können am Empfang gekauft werden Das Heim führt einen Mittagstisch für externe Personen im Pensionsalter. Ruhezeiten 17. Ruhezeiten Ruhezeiten gelten tagsüber von 12:00 bis um 14:00 Uhr und nachts von 20:00 bis um Uhr Radio- und TV-Geräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen Hörbehinderte und Personen in Zweierzimmern müssen Kopfhörer benützen. 18. Schliesszeiten Schliesszeiten Die Türen des Ruferheims werden im Sommer um 21:00 Uhr und im Winter um 20:00 Uhr geschlossen Später Heimkehrende können die Nachtglocke betätigen. Besuchszeiten Tarifordnung Leistungen 19. Besuchszeiten Besuche können in der Regel von 09:00 bis 20:00 Uhr empfangen werden. 20. Tarifordnung Die Pensionskosten werden gemäss den Vorgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern berechnet Die Pflegekosten werden gemäss dem 13-stufigen Pflegebedarfsstufensystem berechnet und die Pflichtleistungen über die Krankenversicherung abgerechnet. 21. Leistungen Im Pensionspreis inbegriffen sind folgende Leistungen: - Unterkunft im Einzel- oder Doppelzimmer mit Nasszelle - Vollpension inklusive Diäten - Nebenkosten wie Wasser, Heizung und Strom - Besorgung der Wäsche, ausser Flickarbeiten 7

8 - weitere Leistungen sind dem entsprechenden Anhang im Pensions- und Pflegevertrag zu entnehmen Im Pensionspreis nicht inbegriffene Leistungen sind dem entsprechenden Anhang im Pensionsvertrag zu entnehmen. Rechnungsstellung Zahlungsfrist Taxen bei Abwesenheiten 22. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich Die Rechnung für die Pensionstaxe (Hotellerie, Betreuung und Infrastruktur) erfolgt getrennt von derjenigen für die Pflichtleistungen der Krankenversicherung Mit der ersten Bewohnerrechnung wird eine Umtriebspauschale fällig. 23. Zahlungsfrist Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen zu leisten Bei Zahlungsverzug wird ein Zins von 5% fällig Ein Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen kann die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen Das Heim verlangt eine Forderungsabtretung (betrifft AHV, IV, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung und Krankenversicherung), um im Bedarfsfall die Heimkosten zu decken. 24. Taxen bei Abwesenheiten Bei vorübergehender Abwesenheit und bei Spitalaufenthalt wird nur die Pensionstaxe (Hotellerie, Betreuung und Infrastruktur) verrechnet. Ab- und Rückreisetag werden voll verrechnet Bei Spitalaufenthalt entfällt die Verrechnung der Pflichtleistung der Krankenkasse. Ab- und Rückreisetag werden voll verrechnet Nichtantreten des Vertrages: Wird drei oder weniger Tage vor dem festgelegten Eintrittsdatum ein Eintritt abgesagt, fallen folgende Kosten an: a) Umtriebspauschale b) Pensionstaxe (Hotellerie, Betreuung und Infrastruktur) für die Fehltage bis zur Wiederbesetzung des Platzes. Mindestens drei, höchstens sieben Tage. 8

9 Leistungen der Krankenversicherungen ärztliche Versorgung 25. Pflichtleistungen der Krankenversicherungen Das Ruferheim gehört dem Vertrag der Vollpauschalen- Heime an Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Krankenkasse Selbstbehalte und Franchisen gehen zu Lasten der Bewohnerin oder des Bewohners In der Vollpauschale inbegriffen sind folgende Leistungen, falls vom Heimarzt verordnet: - intern oder extern durchgeführte, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen - medizinisch-technische, diagnostische und therapeutische Leistungen - die ärztlich verordneten Arzneimittel und Medikamente - die ärztlich verordneten, kassenpflichtigen Mittel und Gegenstände - alle weiteren wissenschaftlich anerkannten und gemäss KVG kassenpflichtigen Heilanwendungen, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden können 26. Ärztliche Versorgung Für die ärztliche Versorgung sind die akkreditierten Heimärzte oder deren Stellvertretungen zuständig In Ausnahmefällen kann der eigene Hausarzt die Versorgung übernehmen Die Abgabe der Medikamente erfolgt ausschliesslich über die hauseigene Apotheke. 27. Sterbebegleitung Sterbebegleitung Im Ruferheim ist aktive Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung untersagt Unsere Aufgaben gegenüber Sterbenden basieren auf der palliativen Pflege und Betreuung sowie auf der Sterbebegleitung. Kündigung/ Todesfall 28. Kündigung, Todesfall Der Pensionsvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen per Ende eines Monats aufgelöst werden Ein vorzeitiger Wegzug entbindet nicht von der Bezahlung der Pensionstaxe (Hotellerie, Betreuung und Infrastruktur) während der Kündigungsdauer Bei Abwesenheiten von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen kann der Vertrag innert 10 Tagen aufgelöst werden Im Todesfall erlischt der Vertrag am Todestag. 9

10 28.5. Bis zur Räumung des Zimmers wird den Erben die Pensionstaxe (Hotellerie, Betreuung und Infrastruktur) verrechnet. 29. Zimmerräumung Zimmerräumung Die Bewohnerin oder der Bewohner sorgt vor, dass die Erben nach ihrem/seinem Ableben das Wohnobjekt räumen werden Kommen die Erben der Verpflichtung nicht nach, ist das Heim berechtigt, die Räumung auf Kosten der Erbschaft vorzunehmen und die Gegenstände auf Kosten der Erben zu entsorgen. Entlassung Reklamationen Wertsachen/ Geld 30. Entlassung Bei groben Verstössen gegen die Hausordnung oder die Betriebsverordnung, unkorrektem Verhalten oder schwerer Demenz mit Weglaufgefährdung, ist die Heimleitung berechtigt, die Bewohnerin oder den Bewohner zu entlassen oder in ein anderes Heim zu verlegen. 31. Reklamationen Reklamationen sind in erster Linie an die Heimleitung zu richten Findet die Bewohnerin oder der Bewohner bei der Heimleitung kein Gehör, besteht die Möglichkeit, sich an den Vorstand oder die bernische Ombudsstelle für Altersund Heimfragen zu wenden. 32. Wertsachen, Geld Das Aufbewahren von Wertsachen und Geld im Zimmer erfolgt auf eigenes Risiko Es besteht die Möglichkeit, am Empfang Bargeld zu deponieren, das zu den Büro-Öffnungszeiten bezogen werden kann Trinkgelder sollen dem gesamten Personal zugute kommen und können in die Personalkasse einbezahlt werden. 33. Post, Botengänge Post/Botengänge Eingehende Post wird von den Mitarbeitenden am Empfang entgegengenommen und an die Bewohnerinnen und Bewohner weitergeleitet Grundsätzlich hat jede Bewohnerin, jeder Bewohner Anrecht auf einen eigenen Briefkasten. 10

11 33.3. Post- und Botengänge für die Bewohnerinnen und Bewohner sollen wenn möglich durch Angehörige erfolgen Falls dies nicht möglich ist, können Mitarbeitende für solche Aufgaben delegiert werden. Dies wird in Rechnung gestellt. Haustiere Rekurs Vertragsbestandteil Inkrafttreten 34. Haustiere Das Halten von Haustieren bedarf der Bewilligung der Heimleitung. 35. Rekurs Ein Rekurs an den Vorstand gegen Entscheide der Heimleitung ist innerhalb von 30 Tagen möglich. 36. Vertragsbestandteil Diese Betriebsverordnung ist Bestandteil des Vertragswerkes für die Bewohnerinnen und Bewohner Mit Unterzeichnung des Pensions- und Pflegevertrages anerkennen die Bewohnerin oder der Bewohner die vorliegende Betriebsverordnung. 37. Inkrafttreten Diese Betriebsverordnung ist am durch den Vorstand genehmigt und per 01. Januar 2011 in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzt alle damit in Widerspruch stehenden früheren Verordnungen und Bestimmungen. Nidau, 24. November 2011 Fritz Widmer Präsident Vorstand Daniel Diggelmann Heimleitung 11

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