TAXREGULATIV 2016 gültig ab 1. Juli 2016
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- Sabine Michel
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1 TAXREGULATIV 2016 gültig ab 1. Juli 2016 Art. 1 Geltungsbereich 1) Dieses Taxregulativ gilt für alle Bewohnerinnen / Bewohner und Kurzaufenthalter des Forst Demenz-Pflegezentrum. 2) Die Gesamttaxe (unten Art. 2) entspricht den Höchsttaxen gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2016/1186 vom 27. Juni Art. 2 Gesamttaxe 1) Die Gesamttaxe setzt sich zusammen aus der: - Hotellerietaxe (Absatz 2) - Pflegetaxe (Absatz 3) 2) Die Hotellerietaxe umfasst: - Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von Fr (unten Art. 3) - Die Investitionskostenpauschale von Fr Den Ausbildungsbeitrag von Fr ) Die Pflegetaxe (unten Art. 4) besteht aus: - Dem Beitrag der Patientenbeteiligung (Beteiligung der Bewohnerin / des Bewohners an den Pflegekosten) - Dem Beitrag der öffentlichen Hand (Einwohnergemeinden und Kanton) - Dem Beitrag der Krankenversicherer - Der Pauschale Mittel- und Gegenstandsliste (MiGeL) von Fr (wird vom Krankenversicherer rückerstattet) 4) Diese Taxen werden vom Stiftungsrat, im Rahmen der Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle, festgesetzt und im Taxblatt zusammengefasst. Art. 3 Unterkunft, Verpflegung und Betreuung 1) Leistungen: - Unterkunft im Heim - Betreuungs-, Haushalts-, und Verwaltungsaufwand - Heizung, Warmwasser und Strom - Reinigung des Zimmers - Täglich 3 Mahlzeiten inkl. Getränke (ohne Alkohol). Die Mahlzeiten werden wenn nötig speziell zubereitet (Diätkost, pürierte Kost, Schonkost, Flüssigkost) - Neben den Hauptmahlzeiten werden allen Bewohnerinnen / Bewohnern Zwischenmahlzeiten angeboten, auf Wunsch auch ein Spätimbiss - Abgabe von Mineralwasser und Tee
2 - Waschen, bügeln, flicken von Heim- (Bett-, Frottéwäsche etc.) und Privatwäsche (ohne Drittkosten wie z.b. chemische Reinigung) - Benützung der Gemeinschaftsräume und des Gartens - Alle Ausflüge samt den Getränken bei einem von Mitarbeitenden begleiteten Spaziergang ausserhalb des Heimes - Besonderheiten der psychogeriatrischen Infrastruktur - Bereitschaftsdienst in der Nacht (Pflegeleistungen werden mit der Pflegetaxe verrechnet) 2) Bei Kurzaufenthalten (Aufenthalten mit zum Voraus bestimmter Dauer von höchstens vier Wochen) wird ein Zuschlag von Fr pro Tag verrechnet. Art. 4 Pflegetaxe 1) Mit der Pflegetaxe wird die Pflege gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) abgedeckt. 2) Die Einstufung nach RAI erfolgt innerhalb der ersten drei Wochen nach Eintritt der Bewohnerin / des Bewohners und wird halbjährlich wiederholt. Bei signifikanten Veränderungen des Gesundheitszustandes wird eine Neueinstufung vorgenommen und gegebenenfalls werden die Pflegetaxen auf Beginn des nächsten Monats entsprechend angepasst. Art. 5 Ermässigung bei Spitalaufenthalt oder Ferienabwesenheit 1) Ab dem 1. Tag nach Spitaleintritt respektive nach Ferienantritt entfällt die Pflegetaxe. Der Austritts- und der Wiedereintrittstag ins Heim werden ohne Abzug berechnet. 2) Ab dem 5. Abwesenheitstag wird die Hotellerietaxe um den Verpflegungsansatz von Fr reduziert. Art. 6 Todesfall Im Todesfall endet der Pensionsvertrag ohne Kündigung bei Wiederbelegung des Bettes, spätestens aber nach 14 Tagen. Die Pflegetaxe fällt ab dem Tag, der dem Todestag folgt, weg. Nachfolgende Kosten werden mit der Schlussrechnung erhoben: - max. 5 Tage Hotellerietaxe ungekürzt je Fr max. Fr max. 9 Tage Hotellerietaxe ohne Verpflegung je Fr max. Fr Administrativ- und Reinigungspauschale Fr Art. 7 Besondere Leistungen und Auslagen Besondere Leistungen, die nicht in der Gesamttaxe (Art. 2 Absatz 1) enthalten sind, werden separat verrechnet: - Ärztliche Betreuung, Medikamente - Sachen zum persönlichen Gebrauch - Coiffeur und Fusspflege
3 - Drittkosten für Ersatz und Ausbesserung der persönlichen Wäsche - Chemische Reinigung der persönlichen Wäsche - Nämele der persönlichen Wäsche - Bezüge im Forstbeizli - Allfällige Transportkosten (exkl. Ausflüge) - Über der normalen Abnützung liegende Schäden im Zimmer und an Einrichtungen - Weitere Sonderleistungen Art. 8 Rechnungsstellung 1) Die Hotellerietaxe (Art. 2 Absatz 2) wird jeweils einen Monat im Voraus in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zahlbar. 2) Die Rechnung für die Pflegetaxe (gemäss Einstufung), abzüglich der Beiträge der öffentlichen Hand, und für die zusätzlichen Kosten (Art. 7) wird jeweils anfangs des Monats für den Vormonat gestellt und ist innert 30 Tagen zahlbar. 3) Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist kann der gesetzlich festgelegte Verzugszins von 5% p. a. (Art. 104 Absatz 1 OR) verlangt werden. Bei Mahnungen wird eine Kopie zur Information der Behörde der Gemeinde zugesandt, in welcher die Bewohnerin / der Bewohner die Schriften hinterlegt hat. Art. 9 Kostengutsprache Vor dem Eintritt ins Forst Demenz-Pflegezentrum resp. vor Vertragsbeginn muss bei nicht in einer Stiftergemeinde wohnhaften Bewohnerinnen / Bewohner eine schriftliche Kostengutsprache, ausgestellt und unterschrieben durch die hierfür zuständige Stelle (gesetzliche Vertretung, Sozialdienste usw.) vorliegen. Art. 10 Inkrafttreten Das Taxregulativ 2016 (gültig ab 1. Juli 2016) sowie der Anhang gelten für Neueintritte ab Eintrittsdatum. Bezüglich der bestehenden Pensionsverhältnisse wird das vorliegende Taxregulativ 2016 mit individuellen Briefen an die BewohnerInnen beziehungsweise an die Kostengutsprache erteilenden Personen / Stellen auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
4 Anhang Sonderleistungen Art. 1 Anmeldegebühr Es wird eine Anmeldegebühr für Angemeldete berechnet, welche sich auf der Anmelde- und Warteliste des Forst Demenz-Pflegezentrums befinden. Diese wird erst bei einem effektiven Eintritt in Rechnung gestellt, zusammen mit der Eintrittspauschale. Leistungen: Abgabe und Erläuterung der Dokumentation Besichtigung der Institution Auskunft/Beratung nach der Besichtigung Bestätigung und Bearbeitung der Anmeldung aktive Bewirtschaftung der Warteliste Abklärungen mit Spitex, Hausarzt, Spital, Klinik, Sozialdienst Die Leistungen werden einmalig mit Fr in Rechnung gestellt. Art. 2 Eintrittspauschale Das Forst Demenz-Pflegezentrum ist ein Ort, wo Menschen, die Unterstützung und Begleitung brauchen, ihr Leben führen. Sie sollen sich im Forst rasch zu Hause fühlen und in ihrer Einzigartigkeit respektiert werden. Die Mitarbeitenden setzen alles daran, die Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen und bewohner zu erkennen, sie ernst zu nehmen und sie so zu unterstützen, dass sie sich wohl fühlen können. Die professionelle Begleitung erfordert zusätzliche Ressourcen, welche das Forst explizit erbringt. Resultierende Kosten können weder über die Hotellerie- noch über die Pflegetaxe erhoben werden. Das Forst Demenz-Pflegezentrum verrechnet daher eine Einmalgebühr von Fr Leistungen: Abklärungen betreffend o Lebensgewohnheiten, Hobbys o Biografie o Ernährung, Diät, Sonderkost o Wünsche und Erwartungen Administration o erstellen einer umfassenden Bewohnerdokumentation (Kardex) Stammblatt mit allen Angaben Medikamentenblatt Akut Pflegeplanung Chronische Pflegeplanung Eintrittstatus ärztliche Verordnungen
5 Gespräche, Telefonate o Hausarzt, Spitex, Klinik o Sozialdienste, Behörden o Apotheke o Angehörigen Die Sonderleistungen von total Fr werden nach dem Eintritt mit separater Rechnung eingefordert. Der Betrag kann bei der Ergänzungsleistung nicht geltend gemacht werden
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