EMITTENTEN- COMPLIANCE-RICHTLINIE

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1 EMITTENTEN- COMPLIANCE-RICHTLINIE Richtlinie über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch Stand, August 2016 Seite 1 von 20

2 RICHTLINIE DER PORR AG gemäß 12 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch für Emittenten (Emittenten-Compliance- Verordnung 2007 ECV idf BGBl. II Nr. 214/2016) in der Neufassung August 2016 Wien, im August 2016 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 3 1. Definitionen 4 2. Information über das gesetzliche Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen 8 3. Vertraulichkeitsbereiche Umgang mit compliance-relevanten Informationen Organisatorische Maßnahmen zur Geheimhaltung von compliance-relevanten Informationen Befugnisse und Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen, Stellung im Unternehmen Sperrfristen und Handelsverbote Marktmanipulation Directors Dealings-Meldungen Insider-Verzeichnis Verstöße gegen die Compliance-Richtlinie Schlussbestimmungen 20 Seite 2 von 20

3 EINLEITUNG Der Begriff Compliance leitet sich ab vom englischen to comply with (=einhalten) und bedeutet die Gesamtheit vorbeugender Maßnahmen im Unternehmen, die sicherstellen sollen, dass die Gesetze, Regeln und Usancen im Wertpapiergeschäft eingehalten, Interessenskonflikte vermieden und insbesondere, dass compliance-relevante Informationen nicht missbräuchlich verwendet werden. Deklarierter Zweck von Compliance-Maßnahmen ist eine Verstärkung des Schutzes der vom Gesetzgeber als schutzwürdig anerkannten Interessen. Zu diesen Rechtsgütern zählen: die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Kapitalmarktes; die Interessen der einzelnen Anleger; sowie die Interessen des Emittenten, seiner Organe und seiner Mitarbeiter. Nach 82 Abs 5 des österreichischen Börsegesetzes (BörseG) sind wir verpflichtet, 1. unsere Dienstnehmer und die sonst für uns tätigen Personen über das gesetzliche Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen zu unterrichten; 2. interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen; und 3. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen. In Ausführung der Vorgaben der unmittelbar anwendbaren Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ( MAR ), des BörseG und der ECV 2007 hat die PORR AG ( PORR ) die vorliegende Neufassung der Compliance-Richtlinie beschlossen, die als Dienstanweisung für alle Dienstnehmer mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die bisherige Compliance-Richtlinie (Fassung März 2014) außer Kraft. Für Rückfragen steht Ihnen der Compliance Verantwortliche, Herr Ing. Mag. Dr. Josef Leo Schwarzecker (Tel /1010) sowie sein Stellvertreter, Herr Direktor Rolf Petersen (Tel /1199), zur Verfügung. Seite 3 von 20

4 1. DEFINITIONEN In dieser Richtlinie werden verschiedene Begriffe verwendet, die in der MAR, im BörseG und der ECV 2007 gesetzlich definiert sind. Diese lauten: Compliance-relevante Information (gemäß 3 Z 1a ECV 2007) ist eine Insider-Information oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist. eng verbundene Person (gemäß Art 3 Abs 26 MAR) bezeichnet a) den Ehepartner oder einen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist; b) ein unterhaltsberechtigtes Kind entsprechend dem nationalen Recht; c) einen Verwandten, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehört oder d) eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine in den Buchstaben a, b oder c genannte Person wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen; Finanzinstrumente des Emittenten (gemäß 3 Z 2 ECV 2007, Art 3 Abs 1 Nr 1 MAR) sind: Anteile und Schuldtitel des Emittenten (zb. Aktien oder Anleihen) oder Derivate davon oder andere mit diesen im Zusammenhang stehenden Finanzinstrumente. Eine Auflistung derselben ist dieser Richtlinie als Anlage./1 angeschlossen. Insider (gemäß Art 8 Abs 4 MAR sowie 48m Abs 4 BörseG) ist jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, weil sie a) dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate angehört; b) am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist; c) aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder d) an kriminellen Handlungen beteiligt ist (dh sich durch die Begehung strafbarer Handlungen die Information verschafft hat). Als Insider gilt außerdem jede Person, die Insiderinformationen unter anderen Umständen besitzt und weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt. Insiderinformationen (gemäß 3 Z 1 ECV 2007, Art 7 MAR): (1) Insiderinformationen sind folgende Arten von Informationen a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; b) in Bezug auf Warenderivate nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Derivate dieser Art oder direkt damit verbundene Waren- Spot-Kontrakte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Derivate oder damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte erheblich zu beeinflussen, und bei denen es sich um solche Informationen handelt, die nach Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, Handelsregeln, Verträgen, Praktiken oder Regeln auf dem betreffenden Warenderivate- oder Spotmarkt offengelegt werden müssen bzw. deren Offenlegung nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann; Seite 4 von 20

5 c) in Bezug auf Emissionszertifikate oder darauf beruhende Auktionsobjekte nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente dieser Art betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; d) für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente beauftragt sind, bezeichnet der Begriff auch Informationen, die von einem Kunden mitgeteilt wurden und sich auf die noch nicht ausgeführten Aufträge des Kunden in Bezug auf Finanzinstrumente beziehen, die präzise sind, direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder zugehöriger derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. (2) Informationen sind dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden. (3) Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt. (4) Unter Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot- Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen sind Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Insidergeschäft (Art 8 MAR) (1) Ein Insidergeschäft liegt ua vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformationen erteilt wurde. (2) Eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu liegt vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und a) auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder b) auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen. (3) Die Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen erfüllt den Tatbestand des Insidergeschäfts, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, weiß oder wissen sollte, dass diese auf Insiderinformationen beruht. Seite 5 von 20

6 Marktmanipulation (gemäß Art 12 Abs 1 MAR) der Begriff Marktmanipulation umfasst ua folgende Handlungen: a) Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags sowie jede andere Handlung, die i. falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments [ ] gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist, oder ii. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, [ ] sichert oder bei der dies wahrscheinlich ist; es sei denn, die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nach, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis steht. b) Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung an Finanzmärkten, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente [ ] beeinflusst oder hierzu geeignet ist; c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments [ ] oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, [ ] herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren; d) Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird. Die vollständige gesetzliche Definition der Marktmanipulation gemäß Art 12 MAR ist als Anlage./2 angeschlossen. Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt (gemäß Art 3 Abs 1 Z 25 MAR Dies ist eine Person, a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört oder b) die als höhere Führungskraft zwar keinem der unter Buchstabe a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Unternehmens zu treffen; Personen aus Vertraulichkeitsbereichen (gemäß 3 Z 4 ECV 2007): Dies sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Emittenten stehen und organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, sowie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für den Emittenten tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformation (gemäß Art 10 MAR) (1) Eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen liegt vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt und diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. Seite 6 von 20

7 (2) Die Weitergabe von Empfehlungen oder das Anstiften anderer, nachdem man selbst angestiftet wurde, gilt als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere anstiftet, nachdem sie selbst angestiftet wurde, weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insiderinformationen beruht. Vertraulichkeitsbereiche (gemäß 3 Z 3 ECV 2007) sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere: Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche. Seite 7 von 20

8 2. INFORMATION ÜBER DAS GESETZLICHE VERBOT DES MISSBRAUCHS VON INSIDERINFORMATIONEN Art 14 MAR normiert das Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen Folgende Handlungen sind verboten: a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu, b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. Bei der Sanktion von Handlungen, die unter das Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen fallen, wird je nach der Schwere des Vergehens - zwischen gerichtlichen Strafen und Verwaltungsstrafen unterschieden. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die empfindliche Höhe der Strafen; diese können im Extremfall existenzvernichtend sein. Die gerichtlichen Strafen finden sich in 48m BörseG, die verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen sind in 48c und 48e BörseG normiert. Die erfassten Tatbestände sowie die vorgesehenen Sanktionen des BörseG finden Sie dieser Richtlinie als Anlage./3 angeschlossen. Eine Kurzzusammenfassung aller relevanten Tatbestände und der Sanktionen sind als Anlage./4 in Tabellenform angeschlossen ERLÄUTERUNGEN ZUR INSIDER-STRAFBESTIMMUNG Insiderinformation Eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte (Informationen, welche bereits öffentlich bekannt sind, weil sie vom Unternehmen in Folge periodischer Berichtspflichten wie zb Veröffentlichung von Jahres- oder Quartalsberichten oder der Ad-hoc-Publizitätspflicht veröffentlicht wurden, sind daher keine Insiderinformationen); präzise Information, die (Präzise Informationen sind bereits gegebene Umstände oder Umstände, bei denen man vernünftiger Weise erwarten kann, dass diese in Zukunft gegeben sein werden. Dh es ist auf eine realistische Wahrscheinlichkeit abzustellen, dass diese eintreten. Für die Bestimmung der realistischen Entscheidung kommt es aber nicht auf formelle Kriterien wie zb Organbeschlüsse an). Bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen oder zeitlich gestreckten Vorgängen, ist jede einzelne Stufe des Prozesses auf eine Insiderinformation hin zu prüfen. den Emittenten oder eines oder mehrere Finanzinstrumente unmittelbar betrifft und (In Bezug auf PORR gelten als Finanzinstrumente vor allem die an der Wiener Börse gehandelten PORR-Aktien aber auch allfällige von PORR begebene Anleihen, Wandelschuldverschreibungen, Optionen usw nachfolgend PORR-Wertpapiere ) geeignet ist, den Kurs der Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Eine Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist dann gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Entscheidend ist bloß die Möglichkeit einer Kursbeeinflussung.) Seite 8 von 20

9 Insiderinformationen können beispielsweise sein: über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen: z.b. Verschmelzungen mit anderen Gesellschaften, Erwerb anderer Gesellschaften (Anteils- oder Unternehmenserwerb), Höhe der vorgeschlagenen Dividende, Umtauschangebote gegen andere Wertpapiere, Übernahme- oder Abfindungsangebote, öffentliche Verkaufsangebote von notierten Aktien, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Kapitalberichtigungen, insbesondere Ausgabepreise bei Neuemissionen und Kapitalerhöhungen, Aktienrückkaufprogramme, Abschluss von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen, Auflösung, Insolvenz, Unternehmensreorganisationsverfahren usw, über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft: z.b. außergewöhnliche Investitionen, außergewöhnliche Veränderungen im Auftragsstand (Akquisition neuer Großaufträge), außergewöhnliche Veränderungen im Personalstand, Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit, Ausgang von Gerichts- und Schiedsverfahren außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsganges, Erschließung neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftsfelder, über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft: z.b. wichtige Finanzdaten wie Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Gewinn, Umsatz, Cashflow, Eingehen von außergewöhnlichen Verbindlichkeiten, gravierende Veränderungen in der Kosten- und Preissituation etc, im Zusammenhang mit einem PORR-Wertpapier: z.b. Aussetzung der Börsenotiz, vorzeitige Kündigungen bei Anleihen oder Wandelschuldverschreibungen usw. Insider Insider sind Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans des Emittenten sowie Personen, die durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten oder dadurch, dass sie aufgrund ihres Berufes, ihrer Beschäftigung oder ihrer Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen haben, über diese Informationen verfügen. Insider sind insbesondere die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie alle PORR-Mitarbeiter, die mit Insiderinformationen zu tun haben. Daneben können insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Angestellte jener Druckerei, die mit dem Druck des Geschäftsberichtes beauftragt ist, Insider sein. Die Legaldefinition des Insiders umfasst weiters Personen, die sich die Insiderinformation durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft haben. Diese Personengruppe wird auch als Primär-Insider bezeichnet. Personen, welche zwar keine Insider sind, denen jedoch eine Insiderinformation mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, unterliegen ebenfalls dem Insider-Straftatbestand. Diese Personengruppe wird auch als Sekundär-Insider bezeichnet. Zu ihnen gehören typischerweise die so genannten Tippees. Als Insider gilt außerdem jede Person, die Insiderinformationen unter anderen Umständen besitzt und weiß oder wissen müsste, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt. Seite 9 von 20

10 3. VERTRAULICHKEITSBEREICHE In der PORR AG werden die folgenden Unternehmensbereiche als ständige Vertraulichkeitsbereiche definiert: Geschäftsleitung Executive Board Aufsichtsrat Compliance Controlling Revision Finanzen Rechnungswesen und Steuern Kommunikation Konzernmanagement und Recht Betriebsrat EDV Vorübergehende Vertraulichkeitsbereiche sind Unternehmensbereiche, in denen projektbezogen compliance-relevante Informationen auftreten, wie z.b. die Erstellung des Geschäftsberichtes/Jahresfinanzberichtes, der Quartalsberichte, eine Unternehmensübernahme oder ein Aktienrückkaufprogramm. Die wichtigsten Eckdaten der Projekte (Beginn, Ende, Bezeichnung und darin ausgeübte Tätigkeiten) sind dem Compliance-Verantwortlichen, Herrn Ing. Mag. Dr. Josef Leo Schwarzecker, oder seinem Stellvertreter, Herrn Direktor Rolf Petersen, umgehend zu melden. Dieser definiert die vorübergehenden Vertraulichkeitsbereiche gemeinsam mit dem Vorstand. Dem Compliance-Verantwortlichen sind alle Personen bekannt zu geben, die projektbezogene Informationen erhalten und daher dem vorübergehenden Vertraulichkeitsbereich zuzuordnen sind. Dem Compliance-Verantwortlichen, Herrn Ing. Mag. Dr. Josef Leo Schwarzecker, oder seinem Stellvertreter, Herrn Direktor Rolf Petersen sind umgehend die personenbezogenen Daten wie sie im Datenblatt (Anlage./5) angeschlossenen sind - zu übermitteln. Für juristische Personen sind der Firmenname bzw die Geschäftsbezeichnung sowie die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht und die personenbezogenen Daten einer Ansprechperson der juristischen Person bekannt zu geben (Anlage./6). Seite 10 von 20

11 4. UMGANG MIT COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN Compliance-relevante Informationen müssen - auch im internen Geschäftsverkehr gegenüber anderen Unternehmensbereichen - streng vertraulich behandelt werden. Innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches ist die pflichtgemäße Weitergabe von Informationen an sich zulässig. Es dürfen aber compliance-relevante Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gelangen, die mit der Bearbeitung dieser Informationen beruflich befasst sind, wobei die Anzahl der mit compliance-relevanten Informationen befassten Personen möglichst gering zu halten ist. Die Weitergabe einer compliance-relevanten Information von einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen ist nur dann zulässig, wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken. Darüber hinaus ist der Compliance-Verantwortliche von der Weitergabe unverzüglich zu informieren, sofern die Weitergabe nicht im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt, welche schriftlich dokumentiert und dem Compliance- Verantwortlichen zur Kenntnis gebracht wurden. Dem Compliance-Verantwortlichen sind Informationsinhalt, Name der meldenden Person, Zeitpunkt des Erhalts der Meldung (Datum und Uhrzeit) und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen, die bereits Kenntnis von der compliance-relevanten Information besitzen oder erlangen sollen, mitzuteilen. Der Compliance-Verantwortliche entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand, bei Gefahr im Verzug auch allein, über die weitere Vorgehensweise. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit die den Vertraulichkeitsbereich verlassende Information weiterhin der Geheimhaltung unterliegt. Der Empfänger der Information ist also - sofern die Weitergabe nicht im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt - nachweislich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt, die streng vertraulich zu behandeln ist und keiner missbräuchlichen Verwendung zugeführt werden darf. Eine Weitergabe einer compliance-relevanten Information an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig, wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und die unternehmensfremde Person, so sie nicht einer gesetzlichen oder standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (wie Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) unterliegt, eine Geheimhaltungsvereinbarung - die dem Muster des PORR Konzerns entspricht und in der Abteilung Konzernmanagement erhältlich ist (Tel oder per barbara.bellay(at)porr.at) - unterzeichnet. Unternehmensfremde Personen sind Personen, die für uns - etwa auf vertraglicher Basis - tätig sind, aber nicht in einem Dienstverhältnis zur PORR stehen, wie z.b. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder der im Zusammenhang mit der Erstellung des Geschäftsberichtes/Jahresfinanzberichtes, des Halbjahresfinanzberichtes sowie der Zwischenmitteilungen oder der Quartalsberichte beschäftigte Drucker. Eine Information verliert ihren geheimen Charakter und damit ihre Compliance-Relevanz, wenn sie öffentlich bekannt wird. Über den Zeitpunkt und die Art der Veröffentlichung entscheidet ausschließlich der Vorstand in Abstimmung mit dem Compliance- Verantwortlichen. Für Zwecke der gesetzeskonformen Veröffentlichung von compliancerelevanten Informationen veröffentlicht PORR gemäß Art 17 MAR via einem Ad hoc- Publizitätsservice (pressetext Nachrichtenagentur GmbH, euro adhoc - The European Investor Relations Service oder andere) über die angeschlossenen elektronischen Informationsverbreitungssysteme (APA, Reuters, Bloomberg, vwd etc). Die Weitergabe einer derart veröffentlichten Information an Dritte nach diesem Zeitpunkt ist im Hinblick auf die Verwirklichung des börsegesetzlichen Insider-Straftatbestandes unbedenklich. Unternehmensinterne Planungs- und Entscheidungsprozesse sind in der Regel keine zu veröffentlichenden Tatsachen, da sie noch keine Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den Geschäftsverlauf haben. Über die Erheblichkeit der Kursrelevanz sowie den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung wird vom Vorstand in Abstimmung mit dem Compliance-Verantwortlichen entschieden. Diese Vorgehensweise gilt auch für Pressekonferenzen und Analystenveranstaltungen. Seite 11 von 20

12 Veröffentlichungen und Presseaussendungen sowie Kontakte zu Journalisten, Analysten, Aktionären und Investoren erfolgen ausschließlich durch den Vorstand oder durch die vom Vorstand hierzu ermächtigten Personen (Abteilungen UK, IR und KM), welche im Zweifel über das Vorliegen insiderrelevanter Informationen den Compliance-Verantwortlichen befassen werden. Compliance-relevante Tatsachen dürfen weder an exklusiv ausgewählte Journalisten, Analysten, Aktionäre, Mitarbeiter einer Bank oder an ähnliche Personen ergehen noch off the records weitergegeben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Einzelgespräche mit derartigen Personen generell verboten wären. Solche sind sehr wohl erlaubt, dürfen aber keine compliance-relevanten Informationen enthalten. Hingegen dürfen öffentlich bekannte Tatsachen in derartigen Gesprächen im Detail erläutert und in größerer Tiefe behandelt werden. Exklusive compliance-relevante Informationen für einen bestimmten Zuhörerkreis sind jedenfalls unzulässig. Ebenso wenig ist die Beantwortung von Fragen, die einzeln oder insgesamt einer Veröffentlichung einer compliance-relevanten Information gleichkäme, zulässig. Bei Journalisten- oder Analystengesprächen sollten in der Regel wenigstens zwei Unternehmensangehörige anwesend sein; der Gegenstand des Gespräches ist zu protokollieren, um einen allfälligen späteren Vorwurf der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen im Zuge von Untersuchungen durch die FMA entkräften zu können. Jedenfalls ist die Compliance- Relevanz bezüglich sonstiger Medienkontakte immer besonders sorgfältig zu prüfen und im Zweifel im Vorhinein mit dem Compliance-Verantwortlichen abzustimmen. Die Aufnahme von Informationen im Internet oder Intranet ist mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen, da diese Medien sich an einen im Vorhinein nicht eingrenzbaren Empfängerkreis richten. Daher ist eine solche Veröffentlichung sowie jede sonstige Veröffentlichung stets mit besonderer Sorgfalt auf ihre Compliancerelevanz zu prüfen und im Zweifel im Vorhinein mit dem Compliance-Verantwortlichen abzustimmen. Die Information der Mitarbeiter über compliance-relevante Informationen etwa im Rahmen von Betriebsversammlungen ist nicht erlaubt. Unmittelbar nach Veröffentlichung (Ad-hoc-Meldung) kann jedoch auch die Belegschaft informiert werden. Wird eine kursrelevante Tatsache versehentlich an unternehmensfremde Personen weitergegeben und kann die Vertraulichkeit z.b. durch Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht sichergestellt werden, muss die Öffentlichkeit unverzüglich informiert werden. Der Compliance-Verantwortliche ist von der versehentlichen Informationsweitergabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen und entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand, bei Gefahr im Verzug auch allein, über Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der versehentlich Informierte ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine streng vertrauliche compliance-relevante Information handelt, welche keiner missbräuchlichen Verwendung zugeführt werden darf. In Zweifelsfällen, ob überhaupt eine compliance-relevante Information vorliegt oder ob eine Information weitergegeben werden darf, ist der Compliance-Verantwortliche, Herr Ing. Mag. Dr. Josef Leo Schwarzecker, oder sein Stellvertreter, Herr Direktor Rolf Petersen, zu befragen; seine diesbezüglichen Anweisungen sind unbedingt zu befolgen. Seite 12 von 20

13 5. ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN ZUR GEHEIMHALTUNG VON COMPLIANCE- RELEVANTEN INFORMATIONEN Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von compliancerelevanten Informationen abzugrenzen. Alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten compliance-relevanten Informationen sind unverzüglich dem Compliance- Verantwortlichen zu melden; seine Anweisungen über die weitere Vorgehensweise sind unbedingt zu befolgen. Personen, die Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben, müssen diese stets so behandeln und aufbewahren, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind. Es sind daher die Schränke und Behälter, in denen derartige Informationen aufbewahrt werden, immer versperrt zu halten. Die Büros jener Personen, die Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben, sind bei Verlassen ebenfalls zu versperren. Sofern überhaupt zulässig hat die Weitergabe (einschließlich des Kopierens) von Schriftstücken mit compliance-relevanten Informationen außerhalb des eigenen Vertraulichkeitsbereiches und außerhalb bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe derart zu erfolgen, dass auf dem jeweiligen Original Datum, Uhrzeit und Name des Empfängers der Kopie sowie der Name desjenigen, der die Kopie hergestellt hat, zu vermerken ist. Die Zugangs-, Weitergabe- und Kopierbeschränkungen gelten auch für sämtliche Datenspeicher-Medien, auf denen sich compliance-relevante Informationen befinden. Computerprogramme und Dateien auf EDV-Anlagen, mit denen compliance-relevante Informationen verarbeitet werden und in denen solche gespeichert sind, dürfen nur mit Benutzeridentität und Passwörtern zugänglich sein. Mitarbeiter, die an Datenverarbeitungsanlagen mit compliance-relevanten Informationen arbeiten, müssen, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, die Datenverarbeitungsanlage so sichern, dass ein Zugriff auf das Programm und die Daten durch Dritte nicht mehr möglich ist. Soweit überhaupt zulässig, ist die interne und externe Weitergabe von compliancerelevanten Unterlagen per Telefon, Telefax und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu reduzieren. Das Versenden von Schriftstücken oder Daten, die compliancerelevante Informationen enthalten, darf, soweit überhaupt zulässig, nur in Verbindung mit einem vorherigen Ankündigungsanruf geschehen. Der Empfänger der Nachricht sollte dem Absender den Empfang durch Rückruf bestätigen. Die Weitergabe von Unterlagen mit möglicherweise compliance-relevanten Informationen ist generell auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu reduzieren. Der Kreis der Empfänger der Information (Verteiler) ist sorgfältig zu erstellen. Interne Schreiben oder Rundschreiben an eine größere Anzahl von Mitarbeitern sind, soweit sie möglicherweise compliance-relevante Informationen enthalten, bezüglich Art und Inhalt des Schreibens vorher mit dem Compliance-Verantwortlichen abzustimmen. Für sensible Projekte sind Codenamen vorzusehen. Die Einhaltung der in dieser Compliance-Richtlinie erwähnten Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe und missbräuchlichen Verwendung von compliance-relevanten Informationen wird unter Verantwortung des Compliance-Verantwortlichen, Herrn Ing. Mag. Dr. Josef Leo Schwarzecker, und des Stellvertreters, Herrn Direktor Rolf Petersen, routinemäßig überwacht. Dieser ist hierzu über alle Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren, die zur Aufklärung eines Sachverhaltes notwendig oder nützlich sind. Sollten Verstöße gegen die in dieser Compliance-Richtlinie definierten Maßnahmen festgestellt werden, wird der Compliance-Verantwortliche mit Unterstützung der Stabstellen und Abteilungen des Shared Service Centers des Konzerns die verantwortlichen Personen ermitteln und die Personalabteilung zwecks Einleitung entsprechender arbeitsrechtlicher Schritte informieren. Verstöße gegen die in dieser Compliance-Richtlinie erlassenen Anweisungen sowie die gesetzten Maßnahmen und das Ergebnis der Erhebungen werden durch den Compliance- Verantwortlichen im zu erstellenden Jahrestätigkeitsbericht schriftlich dokumentiert und müssen dem Aufsichtsrat und der FMA übermittelt werden. Seite 13 von 20

14 6. BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES COMPLIANCE-VERANTWORTLICHEN, STELLUNG IM UNTERNEHMEN Zum Compliance-Verantwortlichen für die PORR AG wurde Herr Ing. Mag. Dr. Josef Leo Schwarzecker (Leiter der Abteilung Risk Management / Compliance) und zu seinem Stellvertreter Herr Direktor Rolf Petersen (Leiter der Abteilung Konzernmanagement) bestellt. Der Compliance- Verantwortliche untersteht in seiner Funktion direkt und ausschließlich dem PORR-Vorstand und hat die ihm zur Kenntnis gebrachte compliance-relevanten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Zu den Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen zählen: Stichprobenartige, laufende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen sowie über die gesetzten organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe compliance-relevanten Informationen in allen (ständigen oder projektbezogenen) Vertraulichkeitsbereichen; Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der ECV 2007 sowie der MAR und der vorliegenden Compliance-Richtlinie; Regelmäßige Berichterstattung an den Vorstand in Angelegenheiten der ECV 2007 sowie der MAR und der vorliegenden Compliance-Richtlinie; Erstellung eines Jahrestätigkeitsberichtes in Angelegenheiten der ECV 2007, der MAR und der vorliegenden Compliance-Richtlinie. Dieser Jahrestätigkeitsbericht ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat vorzulegen und der FMA zu übermitteln. Dem Aufsichtsrat sollen damit die wesentlichsten Vorkommnisse im abgelaufenen Jahr zur Kenntnis gebracht werden; Schulung und Ausbildung der Mitarbeiter aus Vertraulichkeitsbereichen in Angelegenheiten der ECV 2007, der MAR und der vorliegenden Compliance-Richtlinie; Unterrichtung der Mitarbeiter sowie der unternehmensbezogenen Insider über das Insider- Missbrauchsverbot gemäß Art 14 MAR; Unterrichtung des Vorstandes und der Personalabteilung über Verstöße gegen die vorliegende Compliance-Richtlinie; Empfangnahme von Meldungen von compliance-relevanten Informationen und Anweisung der Mitarbeiter hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise. Die compliance-relevanten Informationen sind vom Compliance-Verantwortlichen streng vertraulich zu behandeln; Registrierung und Dokumentation im Falle der Weitergabe von compliance-relevante Informationen aus einem Vertraulichkeitsbereich. Hierdurch soll im Falle einer Untersuchung durch die FMA der Informationsfluss nachvollziehbar gemacht werden; Empfangnahme der institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe im Unternehmen; Festlegung von zusätzlichen Sperrfristen (siehe unten) in Abstimmung mit dem Vorstand; Erteilung von Ausnahmen vom Handelsverbot während der Sperrfristen; Registrierung und Dokumentation von Anträgen auf Befreiung vom Handelsverbot hinsichtlich beabsichtigter Wertpapiergeschäfte innerhalb von Sperrfristen samt diesbezüglicher Entscheidung und Begründung hierüber. Die diesbezüglichen Anweisungen des Compliance-Verantwortlichen sind unbedingt einzuhalten; Aufzeichnung von Inhalt und Zeitpunkt von Directors Dealings-Meldungen gemäß Art 19 MAR (siehe unten); Führung und regelmäßige Aktualisierung der Insiderliste (siehe unten). Seite 14 von 20

15 7. SPERRFRISTEN UND HANDELSVERBOTE Personen aus Vertraulichkeitsbereichen dürfen ebenso wie Mitarbeiter außerhalb von Vertraulichkeitsbereichen im Falle der Kenntnis einer compliance-relevanten Information sowie während der nachstehend genannten obligatorischen und optionalen Sperrfristen in PORR-Wertpapieren nicht handeln (Handelsverbot). Personen aus Vertraulichkeitsbereichen sind nicht nur jene Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis zur PORR stehen, sondern auch solche, die organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind. Als Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten weiters sonst für PORR tätige natürliche und juristische Personen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen erlangen, wie z.b. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder der im Zusammenhang mit der Erstellung des Geschäftsberichtes/Jahresfinanzberichtes, des Halbjahresfinanzberichtes sowie der Zwischenmitteilungen oder der Quartalsberichte beschäftigte Drucker. Das Handelsverbot gilt zwecks Vermeidung von Umgehungen aber auch für Orders, welche Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im Namen und/oder für Rechnung eines Dritten bzw. Dritte im Namen und/oder für Rechnung von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen erteilen, sowie von juristischen Personen, treuhändisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften, deren Führungsaufgaben durch eine Person aus Vertraulichkeitsbereichen wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftlichen Interessen weitgehend einer solchen Personen entsprechen. Das Handelsverbot bezieht sich auf alle börslichen und außerbörslichen Transaktionen in einem PORR-Wertpapier. Die Sperrfrist gilt sofern und solange sich in einem Vertraulichkeitsbereich eine compliance-relevante Information befindet. Mit Veröffentlichung der compliance-relevanten Information entfallen Sperrfrist und Handelsverbot. In Zweifelsfällen ist der Compliance-Verantwortliche zu befragen. Obligatorische Sperrfristen: Innerhalb von 30 Kalendertagen vor Ankündigung der (vorläufigen) Quartalszahlen (der Zwischenmitteilungen, des Quartalsberichtes, des Halbjahresfinanzberichtes) sowie innerhalb von 30 Kalendertagen vor Ankündigung der (vorläufigen) Jahreszahlen oder der Ankündigung einer Dividende dürfen Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in keinem Fall (d.h. selbst dann, wenn in ihrem Vertraulichkeitsbereich gar keine compliancerelevanten Informationen vorhanden sind, etwa weil sie in die Vorbereitung des Geschäftsberichtes/Jahresfinanzberichtes, der Zwischenmitteilungen, der Quartalsberichte oder des Halbjahresfinanzberichtes gar nicht involviert sind) Geschäfte in PORR-Wertpapieren tätigen. Optionale Sperrfristen: Der Compliance-Verantwortliche ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem Vorstand weitere Sperrfristen von angemessener Dauer zu verhängen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn in einem Vertraulichkeitsbereich eine compliance-relevante Information entstanden oder vorhanden ist. Der Compliance-Verantwortliche kann diese Sperrfristen auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche oder auf einen eingeschränkten Personenkreis innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches einschränken. Die betroffenen Personen sind von Beginn und Dauer der Sperrfrist nachweislich zu verständigen. Seite 15 von 20

16 7.1 Befreiung vom Handelsverbot PORR ist gemäß Art 19 Abs 2 MAR ermächtigt, einer Person, die Führungsaufgaben bei ihr wahrnimmt zu erlauben, Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte während eines geschlossenen Zeitraums vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese Geschäfte entweder a) im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten, die den unverzüglichen Verkauf von Anteilen erforderlich machen, oder b) durch die Merkmale des betreffenden Geschäfts für Handel bedingt sind, die im Rahmen von Belegschaftsaktien oder einem Arbeitnehmersparplan, von Pflichtaktien oder von Bezugsberechtigungen auf Aktien oder Geschäfte getätigt werden, wenn sich die nutzbringende Beteiligung an dem einschlägigen Wertpapier nicht ändert. Jeder Befreiungsantrag vom Handelsverbot wird vom Compliance-Verantwortlichen dokumentiert und seine Entscheidung schriftlich begründet. Die Dokumentation dient der Erleichterung einer allfälligen Untersuchung durch die FMA. 7.2 Umgang mit bereits erteilten Aufträgen im Zusammenhang mit Sperrfristen Wie bereits oben unter Punkt 7. ausgeführt, dürfen Personen aus Vertraulichkeitsbereichen ebenso wie Mitarbeiter außerhalb von Vertraulichkeitsbereichen im Falle der Kenntnis einer compliancerelevanten Information sowie während der genannten obligatorischen und optionalen Sperrfristen in PORR-Wertpapieren nicht handeln (Handelsverbot). Besonderes Augenmerk muss jedoch auf bereits erteilte Aufträge zum Handel in Finanzinstrumente der PORR gelegt werden, die zwar vor der Einrichtung eines Vertraulichkeitsbereichs und einer damit verbundenen optionalen oder obligatorischen Sperrfrist erteilt wurden, aber deren Ausführung in den Zeitraum einer Sperrfrist fallen würde. Besonders sensibel muss mit etwaigen Änderungen oder Stornierungen solcher Aufträge umgegangen werden, da diese uu einen Insidertatbestand verwirklichen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Regelung in Art 8 MAR, liegen nunmehr Insidergeschäfte nicht nur dann vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Es gilt auch die Nutzung von Insiderinformationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, als Insidergeschäft, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformation erteilt wurde. Der Verstoß gegen Art 8 MAR, kann empfindliche Strafen nach sich ziehen (siehe Anlage./4). PORR empfiehlt daher dringend, keine Aufträge zum Handel in PORR-Wertpapieren im Zeitraum bekannter obligatorischer Sperrfristen zu erteilen. Für den Fall, dass ein Handelsauftrag bereits erteilt wurde und danach eine Sperrfrist verhängt wurde, ersuchen wir umgehend mit dem Compliance- Beauftragten oder seinem Stellvertreter Kontakt aufzunehmen, um die weitere Vorgehensweise im Einzelfall zu besprechen. Seite 16 von 20

17 8. MARKTMANIPULATION Art 15 MAR normiert das Verbot der Marktmanipulation, auch der Versuch ist strafbar. Auch an dieser Stelle ist wieder auf die empfindliche Höhe der Strafen hinzuweisen. Eine Kurzzusammenfassung des Tatbestands und der vorgesehenen Sanktionen sind der als Anlage./4 angeschlossenen Tabelle zu entnehmen. 9. DIRECTORS DEALINGS-MELDUNGEN Gemäß Art 19 MAR sind Personen, die bei einem Emittenten, der an einem Markt notiert Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen verpflichtet, dem Emittenten und der FMA jedes Eigengeschäft mit Anteilen von Schuldtiteln eines Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten zu melden. Diese Meldungen sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts vorzunehmen (Art 19 Abs 1 MAR). Der Emittent hat die Informationen unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft zu veröffentlichen (Art 19 Abs 2 MAR). Die Verletzung dieser Meldepflicht bildet gemäß 48d Z 4 und 48e Abs 3 Z 3 BörseG einen Verwaltungsstraftatbestand und ist mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert: Eine Kurzzusammenfassung des Tatbestands und der vorgesehenen Sanktionen sind der als Anlage./4 angeschlossenen Tabelle zu entnehmen. 9.1 FORM UND INHALT VON DIRECTORS DEALINGS-MELDUNGEN Meldungen über getätigte Geschäfte haben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zu enthalten: 1. Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung stehender Personen: a) Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht. Bei juristischen Personen der vollständige Name und die Rechtsform, wie sie im Firmenbuch eingetragen ist. 2. Grund der Meldung a) Position/Status: anzugeben sind bei einer meldepflichtigen Person, die beim Emittenten selbst Führungsaufgaben wahrnimmt, deren Position und Aufgabenbereich beim Emittenten bzw bei meldepflichtige Personen, die in enger Beziehung zu einer Person mit Führungsaufgaben beim Emittenten stehen, die Namen aller Personen mit Führungsaufgaben beim Emittenten, mit denen sie in enger Beziehung stehen und die Art ihrer Beziehung zu diesen Personen. Es ist dabei hinsichtlich jeder Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten, mit der die meldepflichtige Person in einer engen Beziehung steht, eine separate Meldung zu erstatten.) b) Erstmeldung/ Berichtigung: hier ist anzugeben, ob die Meldung eine Erstmeldung erstattet wurde oder eine Berichtigung erfolgt ist 3. Angaben zum Emittenten a) Bezeichnung des betreffenden Emittenten (Firma des Emittenten), b) LEI-Code: (Legal-Entity-Identifier-Code). Dieser lautet für die PORR AG LEI: ARBU9SBJFNX419 Seite 17 von 20

18 4. Angaben zum Geschäft / zu den Geschäften a) Beschreibung des Finanzinstruments / Art des Finanzinstruments / Kennung des Finanzinstruments (genaue Bezeichnung und die International Securities Identification Number ISIN), b) Art des Geschäfts: Beschreibung des Geschäfts c) Preis und Volumen d) Aggregierte Informationen (Aggregiertes Volumen / Preis) e) Datum des Geschäfts: konkreter Tag an dem das Geschäft abgeschlossen wurde JJJJ- MM-TT. f) Ort des Geschäfts: Name und Kennung des Handelsplatzes Die Meldung hat inhaltlich entsprechend der angeschlossenen Formblätter (Anlage./7) zu erfolgen. Die FMA stellt dieses Formblatt auch auf ihrer Homepage unter folgendem Link zum Download zur Verfügung: ÜBERMITTLUNG DER MELDUNG AN DIE FMA UND DEN EMITTENTEN Gemäß Art 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 haben Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen sowie die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen den Formvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 (Anhang dazu) entspricht und mit elektronischen Hilfsmitteln erfolgt. Die Meldung hat mit dem Formblatt (Anlage./7) zu erfolgen. Die FMA stellt dieses Formblatt auch auf ihrer Homepage unter folgendem Link zum Download zur Verfügung: Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börsenaufsicht per marktaufsicht(at)fma.gv.at zu übermitteln. Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß Art 19 MAR ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird die Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht zur Übermittlung per . Ein solches System für die elektronische Datenfernübertragung wurde von der FMA bislang allerdings nicht eingerichtet. Zeitgleich muss die Meldung von der meldepflichtigen Person auch an die PORR AG zh Herrn Dir. Rolf Petersen per an rolf.petersen(at)porr.at oder Telefax übermitteln werden. Gemäß Art 19 Abs 1 MAR hat die Meldung innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem Tag des Abschlusses an die FMA und den Emittenten zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte den Betrag von EUR 5.000,-- erreicht (Käufe und Verkäufe sind zusammenzurechnen). Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die getätigten Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen. 9.3 VERÖFFENTLICHUNG VON DIRECTORS DEALINGS-MELDUNGEN Gemäß Art 19 Abs 3 MAR muss der Emittent sicherstellen, dass die Meldung unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft, schnell und in nichtdiskriminierender Weise veröffentlicht wird. Seite 18 von 20

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