LArbG Baden-Württemberg Urteil vom , 13 Sa 77/08

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LArbG Baden-Württemberg Urteil vom , 13 Sa 77/08"

Transkript

1 LArbG Baden-Württemberg Urteil vom , 13 Sa 77/08 Strukturausgleich nach TVÜ-Bund - Auslegung von 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund Leitsätze Vergütungsgruppe" im Sinne von 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer aufgrund Erfüllung der materiellen Vergütungsgruppenmerkmale originär eingruppiert ist, nicht aber die beispielsweise durch Zeit- oder Bewährungsaufstieg erreichte Vergütungsgruppe, aus der zum Stichtag der Überleitung in den TVöD tatsächlich Vergütung gezahlt wurde. Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom (8 Ca 13/08) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1. Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom Die am geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin arbeitet seit dem bei der Beklagten, die in K. eine Forschungsanstalt betreibt, als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch- Technischen Assistentin, zuletzt im Umfang der halben tariflichen Wochenarbeitszeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beidseitiger Tarifgebundenheit zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), seit dem dann der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Klägerin erhielt aufgrund ihrer Tätigkeit als Chemielaborantin zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Aufgrund eines Zeitaufstiegs (vgl. Bewertung des Arbeitsplatzes vom , Bl. 69 d.a. 1. Instanz; I/69) erhält sie seit Vergütung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT, Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVÜ-Bund am war die Klägerin der Lebensaltersstufe 39 zugeordnet. Im Rahmen der Überleitung in den TVöD erhielt die Klägerin Entgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 (individuelle Endstufe 3. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ-Bund i.v.m. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund anteilig im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung von EUR 20,00 brutto pro Monat, beginnend ab Oktober 2007.

2 4. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ihr stehe nach der Anlage 3 zu 12 TVÜ-Bund dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von EUR 40,00 brutto pro Monat, beziehungsweise EUR 20,00 brutto pro Monat für die Dauer ihrer Teilzeitbeschäftigung zu. Es komme nach dem Wortlaut der Anlage 3 zum TVÜ-Bund insbesondere auf ihre tatsächliche Vergütungsgruppe bei In-Kraft- Treten des TVÜ an, also Vergütungsgruppe V c BAT, an. Der TVÜ stelle nach seinem Wortlaut nicht auf eine "originäre" Eingruppierung ab. Auch die übrigen Spalten der Anlage 3 zum TVÜ-Bund beträfen die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVÜ aktuellen Daten. 5. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40,00 brutto ("Strukturausgleich" für die Monate Oktober und November 2007) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ-Bund zu bezahlen. 6. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. 7. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Insbesondere komme es nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nicht auf die aktuelle, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVÜ gezahlten Vergütungsgruppe an, sondern auf die originäre Vergütungsgruppe der Klägerin, also Vergütungsgruppe VI b BAT, die im konkreten Fall der Klägerin aber keinen Anspruch auf Strukturausgleich begründe, da ihr ein Zeitaufstieg möglich gewesen sei. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom mit "Hinweisen zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ-Bund" (vgl. I/15 ff.) sowie ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom (vgl. I/76 ff.) in einem ähnlich gelagerten Fall. Die Spalte "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ" in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund müsse mit der Spalte "Aufstieg" als Einheit gesehen werden. 8. Das Arbeitsgericht hat mit einem am verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Maßgeblich nach der Anlage 3 zu TVÜ-Bund sei nicht die aktuelle Vergütungsgruppe der Klägerin bei In-Kraft-Treten des TVÜ, sondern ihre originäre Vergütungsgruppe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Anlage 2 und der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Anlage 3 nehme insoweit Bezug auf Anlage 2 zum TVÜ-Bund. Unter "Vergütungsgruppe V c ohne Aufstieg" könne nur der Fall aus Anlage 2 zum TVÜ-Bund "Entgeltgruppe 8: (2. Fall): originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c ohne Aufstieg nach V b" gemeint sein. Dieses ergebe sich auch aus einem Vergleich mit anderen in den Anlagen geregelten Vergütungsgruppen. 9. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am beim Arbeitsgericht

3 eingegangen ist und die sie mit einem am (Fax) / (Original) eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 10. Die Klägerin trägt vor, nach dem eindeutigen Wortlaut von Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund sei die Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ maßgebend. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut von 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund. Dort stünden auch die Merkmale "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ" und "Aufstieg", anders als in der Anlage 3, nicht nebeneinander. Daraus ergebe sich, dass diese Merkmale getrennt und nicht als Einheit zu betrachten seien. Der vom Arbeitsgericht angestellte Vergleich der Anlage 2 und Anlage 3 zum TVÜ- Bund sei nicht richtig. Vielmehr sei erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen aus der Anlage 2 in der Anlage 3 des TVÜ-Bund gerade nicht verwendet hätten. Beide Anlagen hätten auch unterschiedliche Regelungsbereiche. Anlage 2 des TVÜ-Bund habe die Aufgabe der Sicherung der bei der Überleitung bestehenden Vergütungshöhe. Sinn und Zweck der Anlage 3 (Strukturausgleich) zum TVÜ-Bund solle demgegenüber Verluste ausgleichen, die sich für die Beschäftigten im weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses aus der neuen Tabellenstruktur ergäben. Diese resultierten insbesondere aus einer Absenkung der höheren Tabellenstufen zu Gunsten der Eingangsstufen, was zu Einkommensentwicklungsnachteilen bei Arbeitnehmern führe, die die unteren Stufen bereits vor der Überleitung durchlaufen hätten. Ferner sei der Ortszuschlag der Stufe 2 in der neuen Entgelttabelle nur teilweise eingearbeitet. Auch wenn der Ortszuschlag Stufe 2 zunächst in das Vergleichsentgelt für eine individuelle Zwischenstufe eingerechnet gewesen sei, ergebe sich für diese Mitarbeiter bei weiterem Stufenaufstieg ein Nachteil. Auch im Übrigen könne der neue Stufenverlauf zu Nachteilen bei den Arbeitnehmern führen. Diese Verluste bei der kommenden Einkommensentwicklung hätten die Tarifvertragsparteien ausgleichen wollen. Die Auffassung, wonach auf die originäre Vergütungsgruppe abzustellen sei in Verbindung mit der Spalte "Aufstieg", die bei den Vergütungsgruppen VI b und V c BAT regelmäßig ein "ohne" vorsehe, führe im Ergebnis zu einem Leerlaufen des Strukturausgleichs bei diesen Vergütungsgruppen. 11. Die Klägerin trägt vor, nach dem eindeutigen Wortlaut von Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund sei die Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ maßgebend. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut von 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund. Dort stünden auch die Merkmale "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten des TVÜ" und "Aufstieg", anders als in der Anlage 3, nicht nebeneinander. Daraus ergebe sich, dass diese Merkmale getrennt und nicht als Einheit zu betrachten seien. Der vom Arbeitsgericht angestellte Vergleich der Anlage 2 und Anlage 3 zum TVÜ- Bund sei nicht richtig. Vielmehr sei erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen aus der Anlage 2 in der Anlage 3 des TVÜ-Bund gerade nicht verwendet hätten. Beide Anlagen hätten auch unterschiedliche Regelungsbereiche. Anlage 2 des TVÜ-Bund habe die Aufgabe der Sicherung der bei der Überleitung bestehenden Vergütungshöhe. Sinn und Zweck der Anlage 3 (Strukturausgleich) zum TVÜ-Bund solle demgegenüber Verluste ausgleichen, die sich für die Beschäftigten im weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses aus der neuen Tabellenstruktur ergäben. Diese resultierten insbesondere aus einer Absenkung der höheren Tabellenstufen zu Gunsten der Eingangsstufen, was zu Einkommensentwicklungsnachteilen bei Arbeitnehmern führe, die die unteren Stufen bereits vor der Überleitung durchlaufen hätten. Ferner sei der Ortszuschlag der Stufe 2 in der neuen Entgelttabelle nur teilweise eingearbeitet. Auch wenn der Ortszuschlag Stufe 2 zunächst in das Vergleichsentgelt für eine individuelle Zwischenstufe einge-

4 rechnet gewesen sei, ergebe sich für diese Mitarbeiter bei weiterem Stufenaufstieg ein Nachteil. Auch im Übrigen könne der neue Stufenverlauf zu Nachteilen bei den Arbeitnehmern führen. Diese Verluste bei der kommenden Einkommensentwicklung hätten die Tarifvertragsparteien ausgleichen wollen. Die Auffassung, wonach auf die originäre Vergütungsgruppe abzustellen sei in Verbindung mit der Spalte "Aufstieg", die bei den Vergütungsgruppen VI b und V c BAT regelmäßig ein "ohne" vorsehe, führe im Ergebnis zu einem Leerlaufen des Strukturausgleichs bei diesen Vergütungsgruppen. 12. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10. April Az. 8 Ca 13/08 - zu verurteilen: 1. an die Klägerin EUR 40,00 brutto für die Monate Oktober und November 2007 zu bezahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ Bund zu bezahlen. 13. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 14. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei die Stellung des 12 TVÜ- Bund im 3. Abschnitt "Besitzstandsregelungen" zu beachten. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter die einzelnen Voraussetzungen erfülle, sei grundsätzlich auf den Stichtag abzustellen. Danach folgende Veränderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt habe, sei auf die originäre Vergütungsgruppe und nicht auf die zum erreichte Vergütungsgruppe abzustellen. Die Klägerin, die bei der Überleitung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen sei, könne an dem Strukturausgleich nicht teilnehmen. 15. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei die Stellung des 12 TVÜ- Bund im 3. Abschnitt "Besitzstandsregelungen" zu beachten. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter die einzelnen Voraussetzungen erfülle, sei grundsätzlich auf den Stichtag abzustellen. Danach folgende Veränderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt habe, sei auf die originäre Vergütungsgruppe und nicht auf die zum erreichte Vergütungsgruppe abzustellen. Die Klägerin, die bei der Überleitung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen sei, könne an dem Strukturausgleich nicht teilnehmen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt und die Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen wurde, 64 Abs. 2 Buchstaben a und b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit 519, 520 ZPO.

5 Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach 12 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3 als unbegründet zurückgewiesen. 1. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nur dann zu, wenn sie die Kriterien der Anlage 3 bezüglich der ersten fünf Spalten kumulativ erfüllt (vgl. Breier/Dassau u.a., TVöD, Ordner 3, Aktualisierung 1/2008, 12 TVÜ-Bund Rn. 12). 2. Die Klägerin fällt unter keine der in Anlage 3 zum TVÜ-Bund angegebenen Varianten. Insbesondere war sie zum Stichtag (vgl. 12 Abs. 1 TVÜ- Bund) nicht (originär) in die ursprüngliche Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert gewesen, ohne dass es die Möglichkeit eines Aufstiegs gegeben hätte. Soweit sie zum Stichtag tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT erhalten hat und nach Entgeltgruppe 8 übergeleitet wurde, handelt es sich hierbei nicht um die originäre Vergütungsgruppe der Klägerin, die für die Frage des Strukturausgleichs nach der Anlage 3 zum TVÜ-Bund aber maßgeblich ist. a) Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der Wortlaut von 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zumindest mehrdeutig ist. Dort wird als "maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, )" grundsätzlich der bestimmt. Der Wortlaut dieser Regelung würde nicht zwingend einer Auslegung entgegenstehen, wonach die Vergütungsgruppe, aus der am tatsächlich Vergütung an die Klägerin gezahlt wird, für die Frage des Strukturausgleichs maßgeblich sein soll. Dies wäre im Falle der Klägerin die Vergütungsgruppe V c. Allerdings steht auch schon der Wortlaut der Regelung einer Auslegung nicht entgegen, wonach es auf die "originäre" Vergütungsgruppe ankommt, aus welcher sich die materiell zu erfüllenden Tätigkeitsmerkmale ergeben, die für die Eingruppierung maßgeblich sind, ohne dass spätere Umstände - wie vorliegend etwa im Rahmen eines Zeitaufstiegs - berücksichtigt werden, die nicht mit der materiell ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt insoweit unstreitig die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Es handelt sich dabei um Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und bestimmte gleichgestellte Angestellte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen (vgl. Bewertung des Arbeitsplatzes der Klägerin vom ; I/69 ff.). Der Umstand, dass die Klägerin seit tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT erhält, steht nicht in Zusammenhang mit einer Änderung ihres Tätigkeitsbereichs (z.b. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1: schwierige Aufgaben und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten), sondern ergibt sich aus dem bloßen Zeitablauf (Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2: "nach zweijähriger Tätigkeit in dieser [d.h.: Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1] Vergütungsund Fallgruppe). Aus dem bloßen Wortlaut von 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der Überschrift von Spalte 2 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund allein lässt sich nicht klar ableiten, ob damit die "tatsächliche" Vergütungsgruppe gemeint ist, aus der Vergütung gezahlt wird, oder ob die "originäre" Vergütungsgruppe gemeint ist, aus der sich die materiellen Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierung ergeben. Die Klägerin erfüllt nach wie vor dabei nur die Tä-

6 tigkeitsmerkmale der "originären" Vergütungsgruppe (schwierige Aufgabe), nicht aber die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe aus der am Stichtag tatsächlich Vergütung gezahlt wurde (schwierige Aufgaben und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten). Vergütung aus dieser Vergütungsgruppe erhielt die Klägerin zum Stichtag nur aufgrund eines Zeitaufstiegs aus der Vergütungsgruppe VI b, deren Tätigkeitsmerkmale sie erfüllt. Angesichts dessen ist es durchaus beachtlich, dass weder 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund noch die Überschrift der Spalte 2 von Anlage 3 zum TVÜ- Bund auf die (tatsächliche) Vergütung abstellen, sondern die Vergütungsgruppe. Diese wird aber vorrangig durch die Tätigkeitsmerkmale definiert. b) Nachdem der Wortlaut der Regelung keine eindeutige Auslegung zulässt, ist auf weitere Auslegungskriterien zurückzugreifen. Wie die gewerkschaftlich vertretene Klägerin mitteilt (vgl. I/93), sind historische Materialien zu dem Tarifvertragsabschluss, welche ergänzend herangezogen werden könnten, nicht bekannt. Im Vordergrund einer weiteren Auslegung muss daher die Systematik und der Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung stehen. aa) Die Systematik der tarifvertraglichen Regelung spricht dafür, dass es im Rahmen von 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der Anlage 3 zum TVÜ- Bund auf die "originäre" Vergütungsgruppe der Klägerin ankommt. (1) Die Spalten 2 "Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ" und 3 "Aufstieg" der Tabelle in Anlage 3 TVÜ-Bund sind für den Anspruch auf Strukturausgleich von zentraler Bedeutung (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: Breier/Dassau u.a., TVöD, Ordner 3, Aktualisierung 1/2008, 12 TVÜ-Bund Rn. 19). Sie bilden eine Einheit und können nicht isoliert voneinander geprüft werden. Die Tarifvertragsparteien haben mit den beiden Spalten die Abbildung von Karriereentwicklungen der ehemaligen Angestellten bezweckt, bei denen nach der Eingruppierung in eine originäre Vergütungsgruppe im Regelfall der einmalige Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe folgte. Die Voraussetzungen für den Aufstieg und die Dauer bis zum Erreichen des Aufstiegs ergaben sich aus 23a und 23b BAT/BAT-O i.v.m. der Anlage 1a zum BAT. Der Systematik der dortigen, für den vorliegenden Fall oben beschriebenen Fallgruppen sind die konkreten Aufstiegsverläufe zu entnehmen, die innerhalb einer Vergütungsgruppe in Verläufe mit und ohne Aufstieg sowie Verläufe mit unterschiedlich langen Aufstiegszeiten variieren. Da letztlich die der originären Vergütungsgruppe (Spalte 2) zugeordnete Fallgruppe über das "ob" und "wie lange" eines Aufstiegs (Spalte 3) entscheiden hat, wird neben der originären Eingruppierung der Vergütungsgruppe in Spalte 2 auch die dazugehörige Fallgruppe in Spalte 3 (Aufstieg) ausgewiesen (vgl. Breier/Dassau a.a.o.). Die Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist systematisch nur dann verständlich, wenn in Spalte 2 von der originären Eingruppierung ausgegangen wird, der die Erfüllung bestimmter materieller Tatbestandsmerkmale zu Grunde liegt, und die sich aus dieser originären Eingruppierung ergebende Aufstiegsmöglichkeit im Rahmen der Fallgruppen in Spalte 3 nachvollzogen wird, soweit die Tarifvertragsparteien insoweit einen Strukturausgleich für erforderlich gehalten haben. Es kann somit immer nur auf die "originäre" Eingruppierung ankommen (vgl.

7 auch Kuner, Der neue TVöD, 2006, Seite 87 (Rn. 114a)), da sich hieraus die Aufstiegsmöglichkeit bestimmt, die für die damit zusammenhängende Spalte 3 von Bedeutung ist. (2) Dieser Zusammenhang wird auch bei den anderen Varianten, die in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund geregelt sind, deutlich. So ist dort beispielsweise für mehrere Lebensaltersstufen ein Strukturausgleich für die Vergütungsgruppe V b BAT vorgesehen. In einer Reihe von Fällen betrifft dies die Konstellation einer Aufstiegsmöglichkeit nach Vergütungsgruppe IV b BAT nach einer bestimmten Zahl von Jahren. Damit wird aber deutlich, dass die Spalte 2 der Tabelle zu Anhang 3 zum TVÜ-Bund die "originäre" Eingruppierung angibt, aus welcher die "Karriereentwicklung" stattfinden kann, während Spalte 3 die Vergütungsgruppe angibt, die das Ergebnis etwa eines Zeitoder Bewährungsaufstiegs ist. Bei gleichbleibenden materiellen Tätigkeitsmerkmalen sieht die Anlage 1a zum BAT aber durchweg nur eine Aufstiegsmöglichkeit aufgrund Zeitablaufs oder Bewährung vor, so auch im Falle der Klägerin in Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II. Dann kann in Spalte 2 aber nur die originäre Vergütungsgruppe gemeint sein, da in Spalte 3 immer nur eine höhere Vergütungsgruppe genannt wird, in die ein Aufstieg möglich ist, nie aber eine niedrigere Vergütungsgruppe als in Spalte 2, aus der Aufstieg bereits erfolgt ist. (3) Schon das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass in der Anlage 2 zum TVÜ-Bund die Überleitung in dieselbe Entgeltgruppe des TVöD aus verschiedenen Vergütungsgruppen oder dazugehörigen Fallgruppen des BAT stattfinden kann. So werden beispielsweise bei Entgeltgruppe 8 für die zugeordnete Vergütungsgruppe V c BAT die Varianten "mit ausstehendem Aufstieg nach V b", "ohne Aufstieg nach V b" und "nach Aufstieg aus VI b" benannt. Die Tarifvertragsparteien haben also klare Vorstellungen davon gehabt, dass sich die tatsächliche Vergütungsgruppe, aus der übergeleitet wird, aus der (immer noch geltenden) originären Vergütungsgruppe oder nach einem Zeit-/Bewährungsaufstieg aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe ergeben kann. Dies haben sie auch sprachlich unterschieden. In der Tabelle zu Anlage 3 zum TVÜ-Bund erscheinen in Spalte 3 dagegen nur die Varianten "ohne Aufstieg" und "Aufstieg nach x Jahren" in eine höhere Vergütungsgruppe. Der in Anlage 2 ausdrücklich geregelte und damit offenkundig von den Tarifvertragsparteien bedachte Fall eines bereits geschehenen Aufstiegs aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe findet in der Tabelle zu Anlage 3 zum TVÜ-Bund keine Entsprechung. Insbesondere kann man nicht annehmen, dass die Fälle, aus denen aus der originären Vergütungsgruppe selbst kein Aufstieg vorgesehen ist und die Fälle, in denen es keinen Aufstieg aus der zwischenzeitlich tatsächlich erreichten Vergütungsgruppe (mehr) gibt, da der in der Regel einzige Zeit-/Bewährungsaufstieg bereits erfolgt ist, in Spalte 3 gleichlautend und undifferenziert mit dem Begriff "ohne" bezeichnet wurde. Dies würde der Ansicht der Klägerin entsprechen, die davon ausgeht, zum Stichtag in Vergütungsgruppe V c BAT "ohne" Aufstieg nach Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert gewesen zu

8 sein. Mit dieser Ansicht wäre es aber nicht zu erklären, warum die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 bei Entgeltgruppe 8 beispielsweise differenziert haben zwischen "V c ohne Aufstieg nach V b" und "V c nach Aufstieg aus VI b", wenn beides für identisch erachtet werden würde. Vielmehr sieht man gerade aus einem Vergleich mit der Anlage 2 zum TVÜ-Bund, dass dort für die Frage der Überleitung zwar auf die zum Stichtag gezahlte tatsächliche Vergütungsgruppe abgestellt wird, die Tarifvertragsparteien dies aber gerade auch hier immer auf die originäre Vergütungsgruppe beziehen und dies zum Anlass für Differenzierungen nehmen. So ist beispielsweise in der Anlage 2 zum TVÜ-Bund eine Überleitung in Entgeltgruppe 13 bei einer "Vergütungsgruppe II a ohne Aufstieg nach I b" vorgesehen. Demgegenüber erfolgt eine Überleitung in Entgeltgruppe 12 bei "Vergütungsgruppe II a nach Aufstieg aus III", obwohl auch hier regelmäßig kein Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT mehr möglich wäre. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass Anknüpfungspunkt für ihre Regelungen stets die originäre Vergütungsgruppe ist, nicht aber die tatsächlich zum Stichtag gezahlte Vergütungsgruppe. Die tatsächlich gezahlte Vergütungsgruppe kann bei unterschiedlicher originärer Vergütungsgruppe im Einzelfall zum selben Ergebnis führen, wie das Beispiel der Entgeltgruppe 8 in Anlage 2 zum TVÜ-Bund zeigt. Aber auch dann differenzieren die Tarifvertragsparteien danach, ob es sich um eine originäre Vergütungsgruppe "ohne" Aufstieg handelt, oder eine tatsächlich gezahlte schon erhöhte Vergütungsgruppe "nach Aufstieg" aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, obwohl dies - wenn es nur auf die tatsächlich gezahlte Vergütungsgruppe ankäme - überflüssig wäre. An anderer Stelle, wie das Beispiel der Entgeltgruppen 12 und 13 zeigt, wenden die Parteien das Prinzip der Maßgeblichkeit der originären Vergütungsgruppe deutlich an, so dass auch dieselbe tatsächlich gezahlte Vergütungsgruppe zum Stichtag zu unterschiedlichen Überleitungsergebnissen führen kann, je nachdem was die originäre Vergütungsgruppe ist. (4) Es kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten dieses System, welches stets die originäre Vergütungsgruppe, in der die materiellen Tätigkeitsmerkmale geregelt sind, als Bezugspunkt nimmt in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nicht hätten anwenden wollen. Vielmehr spricht die Wortwahl in Spalte 3 der Anlage 3 zum TVÜ-Bund, die die Formulierungen für originäre Vergütungsgruppen ohne Aufstiegsmöglichkeiten und originäre Vergütungsgruppen mit einer Aufstiegsmöglichkeit nach einer bestimmten Zahl von Jahren beinhaltet, nicht aber den bereits erfolgten Aufstieg aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe (weshalb durchweg auch keine weitere Aufstiegsmöglichkeit gegeben ist), dafür, dass die Tarifvertragsparteien auch hier wie in Anlage 2 differenziert haben. Danach ist aber nur die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich. bb) Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich keine andere, die Ansicht der Klägerin stützende Auslegung. Der Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund soll insbesondere die Entgelterwartungslücke schließen, die sich aus einem anderen Verlauf der Vergütungserhöhung

9 aufgrund der Unterschiede der Lebensaltersstufen nach dem BAT und den Grundentgelt- und Entwicklungsstufen nach dem TVöD ergibt (vgl. Kuner, Der neue TVöD, 2006, Seite 85 (Rn. 113); ders.: Arbeitsrecht und TVöD/TV-L, 2007, Seite 77 f. (Rn. 236). Erstere haben eine eher lineare Entwicklung. Letztere sind für die frühe Berufsphase progressiv angehoben, für die späteren Stufen aber abgeflacht, so dass sich für jüngere Beschäftigte häufig ein Vorteil ergibt, während in der Endstufe nicht mehr dieselben (vergleichbaren) Beträge erreicht werden wie zuvor. Damit hängt der Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund aber im Wesentlichen mit der Änderung der Entwicklung in Lebensalters- und Entwicklungsstufen zusammen, nicht aber von den im übrigen bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten, etwa im Rahmen des Zeit- und Bewährungsaufstiegs. Dann gibt es aber auch keinen Anlass zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen von 12 TVÜ-Bund und der Anlage 3 zum TVÜ-Bund andere Prinzipien aufstellen wollen, als es der übrigen Handhabung beim Umgang mit den Vergütungsgruppen bei der Überleitung, etwa im Rahmen der Anlage 2 zum TVÜ-Bund entsprochen hat. Vielmehr stützt auch der Sinn und Zweck der Regelung die Annahme, dass nicht von den sonstigen Prinzipien, die stets die originäre Eingruppierung zum Ausgangspunkt haben und danach differenzieren, hat abgewichen werden sollen. cc) Der Hinweis der Klägerin, dass bei einer solchen Auslegung der Strukturausgleich bei einer Vielzahl von Beschäftigten leer laufen würde, ist ohne Belang. Zum einen haben die Tarifvertragsparteien nur bestimmte Beschäftigte für dahingehend schutzbedürftig gehalten, dass ihnen ein Strukturausgleich zuzubilligen ist. Ferner haben auch die Tarifvertragsparteien selbst in der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu 12 TVÜ-Bund mitgeteilt, dass die Regelung zu "Verwerfungen" und auch individuellen Härten führen kann, was im Interesse einer Gesamtlösung aber hingenommen werde. Aufgrund dieser Vorgaben der Tarifvertragsparteien verbietet sich eine gerichtliche Auslegung des Tarifvertrags, die eine Einzelfallgerechtigkeit in den Vordergrund stellt, welche selbst von den Tarifvertragsparteien nicht angestrebt wurde. 3. Die Klägerin ist originär in Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II eingruppiert, deren materielle Tatbestandsmerkmale sie in Bezug auf die Fallgruppe 1 ("schwierige Aufgaben") erfüllt. Die Anlage 3 zum TVÜ-Bund sieht bei einer originären Vergütungsgruppe VI b zum Stichtag aber nur dann einen Strukturausgleich vor, wenn es aus dieser Vergütungsgruppe keine Aufstiegsmöglichkeit gibt. Aus der Fallgruppe 1 war aber ein Zeitaufstieg in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschnitt L Unterabschnitt II möglich, den die Klägerin bereits durchlaufen hatte. Die Klägerin erhält tatsächlich Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, aber nicht "ohne" Aufstieg, wie in einer anderen Variante der Anlage 3 zum TVÜ-Bund geregelt, sondern "nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe VI b". Die Klägerin erfüllt keine der Varianten der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Ihr steht kein Strukturausgleich zu. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Voraussetzung des 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erfüllt ist. Es handelt sich um die Auslegung einer in

10 ganz Deutschland anwendbaren tarifvertraglichen Vorschrift, zu der es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage anzunehmen ist.

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger

Mehr

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte - 13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e

Mehr

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar Sa 2285/07 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.5.2009, 10 AZR 389/08 Zum Anspruch auf Zahlung einer Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 5 Abs 3 TV-N Berlin Tenor 1. Die Revision

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

RD 1/16 RECHTS Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 02. November 2015 Aktenzeichen: 2 Sa 603/15 Entscheidungsstichworte: Stufenlaufzeit beginnt

RD 1/16 RECHTS Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 02. November 2015 Aktenzeichen: 2 Sa 603/15 Entscheidungsstichworte: Stufenlaufzeit beginnt RD 1/16 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Stufenlaufzeit beginnt bei Herabgruppierung neu zu laufen Keine Anrechnung von bisher zurückgelegten Stufenlaufzeiten in der niedrigeren Entgeltgruppe Urteil

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den

Mehr

Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte

Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Grundstruktur der nach den Vorschriften des TVÜ-L - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 744/13 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 19. März 2014 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 33/07 9 Ca 2221/06 (Augsburg) Verkündet am: 18. Juli 2007 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin und

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 21 Ca 448/07 (ArbG München) Verkündet am: 17.12.08 Botz, Reg.Hauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C.. - Kläger

Mehr

(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012)

(FMS v , Az.: 25-P /12 zum BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012) Bearbeitungshinweise zum Strukturausgleich (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P 2600-004-48 441/12) Leitstelle Bezügeabrechnung Datum 04.02.2013 Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder (FMS v. 18.01.2013, Az.: 25-P

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 137/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR137.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 5. Februar 2016-6 Ca 3148/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - 10 Sa 696/04 1 Ca 10159/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 19. Juli 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 266/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR266.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014-10 Ca 3715/13 - II. Sächsisches

Mehr

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.9.2008, 6 AZR 259/08 Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Tenor Tatbestand 1. Auf die Revision der Beklagten

Mehr

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ

TVÜ - VKA. Ausführung zur Überleitung. KAV Thüringen e. V. (Stand ) Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ TVÜ - VKA Ausführung zur Überleitung KAV Thüringen e.v. (Stand 22.08.2005) 1 Grundsätze der Überleitung Angestellte TVÜ Stichtag 01.10.2005 Zuordnung der Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe ( 4

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder

Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Landesgeschäftsstelle Schmidtstedter Str. 9 D-99084 Erfurt Telefon: Telefax: 0361.6547521 0361.6547522

Mehr

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. 1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/11 10 Sa 1376/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. September 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 962/08 13 Sa 77/08 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 22. April 2010 Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 11/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 6 Sa 882/96 4 Ca 797/96 ArbG Krefeld Verkündet am : 17.09.1996 gez.: Lauff Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 622/11 4 Sa 1147/10 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 20. März 2013 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungskläger

Mehr

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten LArbG München, Urteil v. 19.04.2018 3 Sa 52/18 Titel: Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten Normenketten: ArbGG 11 Abs. 2, Abs. 3, 59, 64 Abs. 6 ZPO 338, 340,

Mehr

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung

Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht

Mehr

Stand der Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Anrechnung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Stand der Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Anrechnung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit Strukturausgleich Stand der Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Anrechnung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit Die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Strukturausgleich

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 721/10 2 Sa 672/09 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 24. August 2011 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp.

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 558/11 11 Sa 703/10 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Verkündet am 21. März 2013 Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 998/06 Verkündet am: 01.02.2007, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

1 of 6 11/24/2014 10:43 AM Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 40/14 vom 5.8.2014 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.8.2014, 9 AZR 878/12 Bezahlte Freistellung - Pflege erkrankter Kinder - TVöD

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 711/11 5 Sa 188/11 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 25. April 2013 Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

KGH.EKD I-0124/N33-07

KGH.EKD I-0124/N33-07 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 14.1.2008 KHG.EKD I-0124/N33-07 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.01.2008 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 946/12 - Altersteilzeit - Entgelterhöhung in der Freistellungsphase

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 946/12 - Altersteilzeit - Entgelterhöhung in der Freistellungsphase Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juli 2014 Neunter Senat - 9 AZR 946/12 - I. Arbeitsgericht Berlin II. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10. Mai 2012-50 Ca 18370/11 - Urteil vom 12.

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Kein Verlust des Anspruchs auf Strukturausgleich bei nur vorübergehender Übertragung einer höherwertigen

Kein Verlust des Anspruchs auf Strukturausgleich bei nur vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Kein Verlust des Anspruchs auf Strukturausgleich bei nur vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 1. Die Auslegung des 12 Abs. 5 TVÜ-Bund ergibt, dass eine Anrechnung des Unterschiedsbetrags

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 5 Ca 4412/07 (ArbG Augsburg) Verkündet am: 18.12.2008 Hömberg, Reg.Obersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit G. - Kläger

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 902/07

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 5 AZR 902/07 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.7.2008, 5 AZR 902/07 Höhe des Feiertagszuschlags Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2007-1 Sa 1903/06

Mehr

Strukturausgleich. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! 1. Warum wurde der Strukturausgleich eingeführt?

Strukturausgleich. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! 1. Warum wurde der Strukturausgleich eingeführt? Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! 1. Warum wurde der eingeführt? Der soll eine Art Ausgleichszahlung für entgangene Lebensaltersstufen sein. Für junge Kolleginnen und Kollegen, die früh ins Berufsleben

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 04/2015 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Revisionsverfahren Sozialdienst Katholischer

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 -

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember AZR 1018/12 - Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 11. Dezember 2013-10 AZR 1018/12 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 25. Januar 2012-6 Ca 3354/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 18/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

EuGH, Urteil vom , C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung

EuGH, Urteil vom , C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung September 2011 Seite: 6 EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 Lebensaltersstufen im öffentlichen Tarifrecht Altersdiskriminierung EINLEITUNG: Der EuGH hatte sich auf Vorlage des BAG in zwei

Mehr

Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag

Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag Konstitutive Entgeltregelung im Arbeitsvertrag Kann im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

vom zwischen und

vom zwischen und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO pro:mensch ggmbh in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO pro:mensch) vom 18.09.2017 zwischen dem Arbeitgeberverband

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 258/12 6 Sa 403/11 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Verkündet am 25. September 2013 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

Teil A A, 1. Allgemeiner Teil 2. Abschnitt 7 S.1. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD,

Teil A A, 1. Allgemeiner Teil 2. Abschnitt 7 S.1. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD, Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD, 21.05.2008 Teil A A, 1. Allgemeiner Teil 2. Abschnitt 7 S.1 7 Sonderformen der Arbeit (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr