SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 02 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Fälle aus der Praxis Nichtigkeit eines beim Schm. geschlossenen Vergleiches, weil Anwaltskosten des Antragstellers übersehen sind? 7. Schm. W. B. in 0. Anfrage: Als Schm. für die Stadt 0. hatte ich einen Sühnetermin anberaumt, dem folgender Vorgang zugrunde liegt: Der Beschuldigte M. hat am die Antragstellerin K. beleidigt. Den Antrag hat der Rechtsanwalt Sch. für die Antragstellerin am beim Schm. eingereicht (Eingang ). Da nach der Sachlage Ablauf der Dreimonatsfrist drohte, habe ich noch einen Termin zum anberaumt. Im Falle der Erfolglosigkeit des Sühnetermins hätte also die Antragstellerin Gelegenheit gehabt, den Strafantrag beim Amtsgericht vorsorglich zu stellen. Auf Grund der Ladung erhielt ich ein Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten M., der gerade am wegen eines Herzinfarktes eine Kurbehandlung in Bad 0. beendete und anschließend zur Herstellung seiner Gesundheit eine ärztliche Schonfrist von 14 Tagen erhalten hatte. Demzufolge war ich gezwungen, einen neuen Termin zum festzusetzen (also nach Ablauf der Dreimonatsfrist). Die Verschiebung des Sühnetermins und die Gründe, die dazu führten, habe ich der Antragstellerin und ihrem Rechtsanwalt am schriftlich mitgeteilt. Bei diesem Sühneversuch hat der anwesende Rechtsanwalt A. des Beschuldigten M. sofort auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Antragsfrist verwiesen. Der Anwalt Sch. der Antragstellerin K. war nicht zugegen. Frau K. konnte auf meine Frage, ob zur Verhinderung des Fristablaufs Strafantrag beim Amtsgericht gestellt sei, keine Auskunft geben. Trotz dieses Umstandes war der Beschuldigte bereit, auf einen Vergleich einzugehen, sich zu entschuldigen und die Terminkosten von 15, DM zu übernehmen. Auf die Kosten für den Anwalt der Antragstellerin bin ich unter den gegebenen Umständen nicht eingegangen, da auch die Antragstellerin K. sie vom Beschuldigten nicht forderte. Im Protokoll wurde hierüber auch nichts vermerkt. Der Vergleich kam unter den vorgenannten Bedingungen zustande. Mit Datum vom hat mir der Anwalt Sch. der Antragstellerin K. mitgeteilt, dass er zur Fristwahrung schon am beim Amtsgericht Strafantrag eingereicht und damit die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 Dreimonatsfrist gewahrt habe. Seine Rechtsanwaltsgebühren einschließlich Beratung, Strafantrag beim Amtsgericht und sonstige Auslagen berechnete er mit 64,36 DM. Er beantragte, einen neuen Termin anzuberaumen, da eine endgültige Einigung noch nicht zustandegekommen sei. Meine Fragen sind folgende: 1. Bin ich als Schm. verpflichtet, bei einem Sühnetermin Feststellungen über die Höhe von Rechtsanwaltsforderungen zu treffen (was aus Zeitmangel in der Regel nur durch telefonischen Anruf geschehen könnte), wenn eine Partei hierüber keine Auskunft zu erteilen vermag und die Kosten selbst nicht fordert? 2. Ist im vorliegenden Fall gern. 779 BGB der protokollierte Vergleich vom unwirksam, weil der zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht, da er unter der Annahme zustande kam, es sei kein Strafantrag gestellt? 3. Kann oder muss ich einen neuen Termin anberaumen? 4. Was ist zu tun, wenn der Beschuldigte M. in einem neu festzusetzenden Termin nicht mehr erscheint, weil er der Auffassung ist, dass er sich entschuldigt und die Kosten übernommen hat? Kann er evtl. wegen Nichterscheinens in eine Ordnungsstrafe genommen werden? Antwort: Durch den bei Ihnen geschlossenen Vergleich ist die Sache als Strafsache ein für allemal aus der Welt geschafft. Es kann sich jetzt nur noch um die Frage handeln, ob der Beschuldigte bereit ist, die Kosten des Anwalts der Antragstellerin zu übernehmen. Von einer Nichtigkeit des Vergleichs wegen beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage ( 779 BGB) kann u. E. unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Darüber, dass die Inanspruchnahme des Anwaltes für die Antragstellerin Kosten verursachen würde, waren sich beide Parteien klar. Wenn sich die Antragstellerin beim Abschluss des Vergleichs nicht vorbehalten hat, dass der Beschuldigte auch diese übernehmen müsse, so hat sie sich das allein zuzuschreiben. Aber auch ihr Anwalt ist mit daran schuld. Wäre er selbst zum Termin mitgekommen, so wäre dieses Versehen (wenn es ein solches gewesen ist) vermieden worden. Im übrigen wäre auch eine Nichtigkeit des Vergleiches nach dem 779 BGB insofern ohne Einfluss, als dadurch die mit dem Vergleich eingetretene Unzulässigkeit der Privatklage nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, da strafverfahrensrechtliche Willenserklärungen um eine solche handelt es sich insofern beim SchsVergleich unabhängig von Willensmängeln gültig sind. Den Antrag auf einen neuen Sühneversuch können Sie nicht Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 ablehnen. Es handelt sich aber insoweit um eine reine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Es bleibt also dem Beschuldigten überlassen, ob er sich auf einen Sühneversuch einlassen will oder nicht. Er kann dem neu anzuberaumenden Termin einfach mit der Erklärung fernbleiben, er wolle sich auf den Sühneversuch nicht einlassen. Sie müssten als Gegenstand des Streits" die Forderung der Antragstellerin angeben, auch noch die Kosten ihres Anwalts in Höhe von 64,36 DM zu übernehmen. Laden dürften Sie den früheren Beschuldigten nur mit dem Ladungsvordruck für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also nur mit der Strafandrohung nach 22 SchG. Wenn der frühere Beschuldigte (Antragsgegner in der neuen Sühnesache) nicht erscheint, ist die Sache für Sie erledigt. Es wäre natürlich besser gewesen, wenn Sie im Termin ausdrücklich danach gefragt hätten, was mit den Kosten des Anwalts der Antragstellerin werden solle. Aber einen Vorwurf kann man Ihnen daraus, dass Sie das unterlassen haben, nicht machen; denn der Anwalt der Antragstellerin hätte ja zum Termin kommen oder seine Mandantin dahin instruieren können, dass sie, wenn es zum Vergleich komme, nicht vergessen solle, sich die Erstattung seiner Kosten vorzubehalten. Deren Höhe hätte sich auch im Termin noch telefonisch feststellen lassen. Der Bund Deutscher Schiedsmänner hat nach SchsZtg S. 173 Nr.42 ein Musterschreiben anfertigen lassen, das zu verwenden den Schrn. in allen Fällen empfohlen wird, in denen ein Anwalt im Auftrag des Antragstellers den Antrag auf Sühneversuch beim Schm. einreicht. Vgl. auch den Aufsatz Anwaltskosten im Sühneverfahren" S. 4 ff. der SchsZtg Vollstreckbarkeit des Sühnegeldes 8. Schm. P. H. in K. Anfrage: Das Amtsgericht ist, obwohl ich ihm Ihre in der SchsZtg S. 8 abgedruckte Stellungnahme vorgelegt hatte, bei seiner Entscheidung geblieben, steht also weiterhin auf dem Standpunkte, dass die Vollstreckungsklausel betr. Vollstreckung des Sühnegeldes nur dem Bedachten in meinem Fall also der Blindenanstalt nicht aber dem Antragsteller des Sühneverfahrens erteilt werden könne. Das Amtsgericht begründet das, wie folgt: An der bisherigen Auffassung wird festgehalten. Wird vor dem Gericht im Privat-klageverfahren ein Vergleich mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße an einen Dritten abgeschlossen, so erwirbt dieser ein unmittelbares (Klage)-recht. Auf die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Schiedsmann finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Erst dies ermöglicht die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Gericht. Daraus muss gefolgert werden, dass der Dritte, falls im Sühnevergleich eine Geldbuße zu seinen Gunsten festgelegt ist, auch das unmittelbare Recht zur Betreibung der Zwangsvollstreckung erwirbt, anderenfalls wäre seine Stellung gegenüber der im richterlichen Vergleich einseitig abgewertet. Praktisch hieße es übrigens den Kläger überfordern, ihm Zeit und Kosten für ein Vollstreckungsverfahren aufzubürden wegen einer Forderung, die einem Dritten zusteht. 29 Sch() steht der Erteilung der Vergleichsausfertigung nicht entgegen, da die Protokollausfertigung sogar dem Rechtsnachfolger zu erteilen ist, sofern sein Recht offenkundig ist." Ich habe daraufhin, Ihrem Rat entsprechend, dem Antragsteller anheim gestellt, gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht seinen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgelehnt hatte, Beschwerde beim Landgericht einzulegen, um so eine Klärung der Zweifelsfrage herbeizuführen. Der Antragsteller hat aber darauf gar nicht geantwortet. Da nun der Beschuldigte immer noch mit 25 DM des im Vergleich versprochenen Sühnegeldes im Rückstand ist, erhebt sich die Frage, was zu tun ist, ihn zur Zahlung auch dieses Betrages zu veranlassen. Antwort: Stellen Sie doch nunmehr der Landesblindenanstalt eine Ausfertigung des Vergleiches aus und stellen Sie ihr anheim, nunmehr selbst beim Amtsgericht einen Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen. Nach seiner Stellungnahme müsste ja das Amtsgericht diesem Antrag nunmehr entsprechen. Ihnen wird man nicht vorwerfen können, gegen den 29 Sch() verstoßen zu haben, nach dem der Schm. Ausfertigung des Vergleiches nur den Parteien erteilen darf. Das Kostenrisiko, das mit der Vollstreckung des Vergleiches verbunden ist, müsste dann natürlich die Landesblindenanstalt tragen. Jahresübersicht des Schs. auch an die Gemeinde? 9. SchsVgg f. d. LGBez. K. Anfrage: Die Schr. der Stadt K. erhielten ein Rundschreiben der Stadtverwaltung, in dem u. a. gesagt ist: Da ich mir einen Überblick über die Tätigkeit in den einzelnen Schiedsmannsbezirken verschaffen möchte, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Durchschrift der dem Amtsgericht einzureichenden Jahresübersicht für das Jahr 1962 zusenden würden." Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 Nach der Sch() ist der Schm. ein Organ der Justizverwaltung. Wenn auch das Amt des Schs. nach verschiedenen Richtungen mit der Gemeindeverwaltung verknüpft ist, so untersteht der Schm. dienstlich dieser Behörde nicht. Die Beaufsichtigung der Amtstätigkeit des Schs. ist ausschließlich Sache der Justizverwaltung (Aufsichtsrichter des Amtsgerichts). Wir sind nun der Meinung, dass es nicht zu den Aufgaben des Schs. gehört, auch rechtlich unzulässig ist, wenn der Kommunalverwaltung eine Durchschrift der dem Amtsgericht einzureichenden Jahresübersicht ausgehändigt wird. Wenn wir auch Verständnis dafür haben, dass sich die Stadtverwaltung über den Umfang der verhandelten Fälle unterrichten will; dieses ergibt sich schon bei der Verrechnung der für die Gemeinde vereinnahmten Gebührenanteile usw., wobei die Geschäftsbücher des Schs. angefordert und vorgelegt werden können. Wir glauben, dass die erbetene Jahresübersicht einem bestimmten Zweck dienen soll. Bitte sagen Sie uns bald Ihre Meinung zu dieser Frage. Antwort: Sie haben ganz recht: Vorgesetzter" des Schs. wenn man von einem solchen überhaupt reden will ist lediglich der Aufsichtsrichter. Die Gemeinde hat dem Schm. keine Anweisungen zu erteilen. Um eine solche handelt es sich aber bei dem Schreiben der Stadtverwaltung an die dortigen Sehr. auch nicht, sondern nur um eine sehr höflich gehaltene Bitte, ihr eine Durchschrift der an die Aufsichtsbehörde einzureichenden Jahresübersicht zukommen zu lassen. Damit mutet die Stadtverwaltung ihren Schrn. keine Verletzung ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit zu; denn diese Übersicht enthält keine Mitteilungen, die unter die Pflicht des Schs. zur Amtsverschwiegenheit fallen. An den Zahlen dieser Übersicht aber hat die Stadtverwaltung ein berechtigtes Interesse; denn ihr liegt ja nach dem 1 Sch()die Aufgabe ob, die SchsBezirke abzugrenzen. Diese sollten aber in einer Stadt wie der Ihrigen möglichst so abgegrenzt werden, dass die einzelnen Schr. einigermaßen gleichmäßig belastet werden. Und aus dem Maße der Belastung der einzelnen Schr., wie es sich am besten eben aus der Jahresübersicht ersehen lässt, lassen sich wertvolle Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage gewinnen, ob die Einteilung der Bezirke noch den Erfordernissen entspricht, ob nicht eine Änderung der Bezirkseinteilung ins Auge zu fassen sein werde. M. E. sollen die Schr. in K. daher der Bitte der Stadt entsprechen, zumal deren Erfüllung ihnen nur eine ganz geringfügige Mühe macht. Die Portokosten können sie ja auf sächliche Kosten" verrechnen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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