Niederschlagung von gemeindlichen Ansprüchen

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1 Landesarbeitstagung NRW am in Lünen Niederschlagung von gemeindlichen Ansprüchen 1

2 Worüber möchte ich Sie heute informieren: Zur vollzogenen Änderung des 261 Abgabenordnung und der hiermit aufgetretenen Regelungsungleichheit zu 26 GemHVO NRW. Reformbestrebungen zum Niederschlagungswesen. Regelungsinhalte zur Niederschlagung gemeindlicher Ansprüche in einer Dienstanweisung nach 31 GemHVO NRW. Zur Änderung des 156 Absatz 2 Satz 1 der AO Veranlagungswesen. 2

3 Grundlagen für die Niederschlagung Realsteuern Abgaben und Beiträge Verwaltungsgebühren 261 Abgabenordnung 12 (1) Nr. 6 b) Kommunalabgabengesetz NRW 26 Gemeindehaushaltsverordnung NRW Erläuterungen zu 26 GemHVO; unter dem Titel Neues Kommunales Finanzmanagement NRW ist die Handreichung für Kommunen in NRW durch das Ministerium für Inneres und Kommunales in der 7. Auflage erschienen. Die Handreichung kann auf der Internetseite des Ministeriums ( unter Themen & Aufgaben>Kommunales>Kommunale Finanzen>Kommunale Haushalte>haushaltsrecht NKF>Informationsmaterial) im pdf-format abgerufen werden. 3

4 Änderung des 261 Abgabenordnung zum Die wesentliche Änderung der vorgenannten Vorschrift lag darin, dass bei einer Niederschlagung von Steueransprüchen nunmehr nicht mehr feststehen muss, dass die Einziehung keinen Erfolg mehr haben wird, sondern dass jetzt schon die Erwartung genügt, dass die Einziehung keinen Erfolg mehr haben wird. Die neue Fassung des 261 AO erlaubt es der Finanzbuchhaltung/Zahlungsabwicklung somit, bei der Entscheidung über eine Niederschlagung eine Prognose zu treffen. Folge hieraus: 261 AO und 26 GemHVO machen die Niederschlagung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig Rolf Sturme

5 Aktuelle Fassung 26 Gemeindehaushaltsverordnung NRW: Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht.. Vorgeschlagene Änderung des 26 Gemeindehaushaltsverordnung NRW : Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist. Der Städte- und Gemeindebund hat dem Innenministerium NRW die Angleichung an die Abgabenordnung vorgeschlagen. 5

6 Für die Umsetzung der Reformbestrebungen in NRW habe ich Gleichgesinnte für das Thema Niederschlagungswesen gesucht und gefunden: die Gemeindeprüfungsanstalt NRW den Städte- und Gemeindebund NRW 6

7 Es mangelt im Aufgabengebiet des Niederschlagungswesen an einer einheitlichen Betrachtungsweise und Arbeitserledigung in den Kommunalverwaltungen. Mein Reformgedanke zum Niederschlagungswesen war und ist es daher, einheitliche Regelungen zum Niederschlagungswesen aufzustellen. 7

8 Weitere geplante Änderungen, welche mit der Gemeindeprüfungsanstalt und dem Städte- und Gemeindebund noch zu behandeln sind: Zuständigkeitsregelung Finanzbuchhaltung/Zahlungsabwicklung folgt Steueramt Die Zuständigkeit des Steueramtes (oder anderer Organisationseinheiten) endet mit der Bestandskraft des Bescheides. Die Niederschlagung ist Aufgabe der Finanzbuchhaltung/Zahlungsabwicklung Feststellungsbefugnis Die Feststellungsbefugnis (sachbezogene Verantwortung) ist der Finanzbuchhaltung/Zahlungsabwicklung für alle zur Niederschlagung festgestellten Ansprüche zu übertragen. Die Regelung kann durch 30 (3) Satz 2 GemHVO und 31 (3) GemHVO begründet werden. Durch die Vollstreckungshandlungen erbringt die Vollstreckungsbehörde die Grundlage zur Niederschlagung und trägt hierfür die Verantwortung! 8

9 Befristete und unbefristete Niederschlagung Die Unterscheidung zwischen den vorgenannten Begrifflichkeiten ist entbehrlich, es reicht aus, wenn man von der Niederschlagung spricht. Verjährungshemmende Maßnahmen können erfolgen. Unterbleiben diese, ist die Vollstreckung abgeschlossen; die Forderung verjährt - 47, 228 AO, Anordnungsbefugnis (Genehmigung) Regelungen sind hierzu in der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung zu treffen. Empfehlung: Ausschließlich dem Kämmerer( beispielhaft) zuweisen. Eine Beschlussfassung durch politische Gremien wird nicht als erforderlich betrachtet. Es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. 9

10 Regelungen zum Niederschlagungswesen gem. 31 (2) 1.6 GemHVO NRW Die Niederschlagung stellt die Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs dar, ohne dass der Anspruch selbst erlischt. Sie ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, die dem Zahlungspflichtigen nicht bekannt gegeben wird. Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen. Erfolglosigkeit besteht, wenn die Vollstreckungsbehörde aus ihren Vollstreckungshandlungen nachweisen kann, dass die Realisierung des Anspruches nicht möglich ist. Dies ist schriftlich zu dokumentieren. Die Niederschlagung von Ansprüchen führt zur bilanziellen Abschreibung. Dem Verantwortlichen der Zahlungsabwicklung* wird die Feststellungsbefugnis für die Niederschlagung von Ansprüchen erteilt. Er übernimmt hiermit die sachbezogene Verantwortung und entscheidet, ob zukünftig verjährungshemmende Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder unterbleiben. Die Genehmigung der Niederschlagung erfolgt durch den Kämmerer. Sind verjährungshemmende Maßnahmen vorgegeben, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vollstreckungsschuldner regelmäßig durch die Vollstreckungsbehörde zu überwachen und nachzuweisen. Umfang und Dauer der verjährungshemmenden Maßnahmen sind einzelfallbezogen zu beurteilen. * Eigene örtliche Regelungen beachten 10

11 Änderung des 156 Absatz 2 Satz 1 der AO zum Dieser besagt, dass die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen unterbleiben kann, wenn zu erwarten ist, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis stehen. Regelung in der Dienstanweisung Fibu Wenn beispielhaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhält das Steueramt eine Steuerberechnung durch die Finanzbehörde. Im Debitor wird in diesen Fällen, nach meinem Kenntnisstand, eine Forderung eingebucht, wofür die Zahlungsabwicklung in der Regel tätig werden muss. Zur Vermeidung des Verwaltungsaufwandes sollte eine Regelung hierzu in der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung aufgenommen werden, die wie folgt lauten könnte: 11

12 Nichtveranlagung von Ansprüchen Wenn die spätere Realisierung eines Anspruches nicht zu erwarten ist, kann die Festsetzung bereits zum Zeitpunkt der Veranlagung unterbleiben. Werden während eines eröffneten Insolvenzverfahren Steuern durch das Finanzamt nicht festgesetzt, sondern lediglich berechnet, ist der Anspruch durch das Steueramt im Debitor als einzelwertberichtigter Anspruch auszuweisen. Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle hat zu erfolgen. 12

13 Erlass Der Erlass ist im Gegensatz zur Niederschlagung ein antragsgebundener Verwaltungsakt, der mit seiner Rechtskraft den endgültigen Anspruchsverzicht bescheidet. Der Anspruch gegenüber dem Anspruchspartner erlischt in diesem Fall endgültig. Im Vergleich zur Niederschlagung hat der Erlass gem. 227 Abgabenordnung andere Tatbestandsvoraussetzungen, so dass beide Maßnahmen für ein und denselben Anspruch nie in Frage kommen.. 13

14 Schlussbetrachtung: Ich werde die Thematik weiter begleiten, dies insbesondere für einheitliche Regelungen in einer Dienstanweisung. Vorerst in Nordrhein Westfalen, dann im Auftrag des Bundesvorstandes der Kommunalkassenverwalter auch für andere Bundesländer. Ein Ziel, welches beim Zukunftskonvent des Fachverbandes beschlossen wurde und vom KHR Ausschuss zu erledigen ist. Literaturhinweise: Zeitgerechte Betrachtung des Niederschlagungswesens im Aufgabengebiet der Gemeindekasse KKZ Juli 2017, Autor: Rolf Sturme Niederschlagungswesen als Aufgabe der Gemeindekasse Städte- und Gemeinderat 09/2018, Autor Rolf Sturme Handbuch für das Kassen- und Rechnungswesen Verlag Reckinger, Abschnitt 11 und Musterdienstanweisung Fibu, Schriftleitung Rolf Sturme. 14

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