Partizipation der Städte und Gemeinden an der Wertschöpfung aus erneuerbaren Energien und bundeseinheitliche Netzentgelte

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1 Partizipation der Städte und Gemeinden an der Wertschöpfung aus erneuerbaren Energien und bundeseinheitliche Netzentgelte Sebastian Kunze Städte- und Gemeindebund Anhörung der Enquete-Kommission 6/1 am

2 Daten zur Windkraft aus Jahr Anzahl WKA Leistung (MW) Jahresarbeit (GWh) Vergütung (Mio ) * 6.370* n.b. n.b. Quelle: Bundesnetzagentur Quelle*: Deutsche Windguard 2

3 Auswertung Umfragen zu kommunaler Wertschöpfung aus Windkraft Anzahl WKA Installierte Leistung GewSt Theorie GewSt Praxis Theorie vs. Praxis ,5 Mio 38,5 Mio 41,1 Mio 43,9 Mio 3,7 Mio 5,2 Mio 6,0 Mio 6,5 Mio 10,4 % 13,5 % 14,6 % 14,8 % 3

4 Auswertung Umfragen zu kommunaler Wertschöpfung aus Windkraft Gem. WKA MW GewSt WKA MW GewSt WKA MW GewSt A 16 37, , ,2 325, , ,60 B 45 44, , , , , ,00 C 29 36, , , , , ,00 D , , , ,00 E , , , , , ,22 F 28 54, , , , , ,00 4

5 Ideen für eine höhere kommunale Wertschöpfung A - Anpassung bestehender Instrumente Gewerbesteuer Grundsteuer B Einführung neuer Instrumente Beteiligungsgesetz wie in Mecklenburg-Vorpommern Gesonderte Abgabe auf WEA Konzessionsabgabe für Einspeisungen C Sonstiges Gemeinden als Betreiber/Eigentümer von WEA Verkauf von Landes-/Bundesflächen an Gemeinden 5

6 Zwischenfazit 1. Kommunale Wertschöpfung aus Windkraft ist nach wie vor mangelhaft. 2. Gemeinden haben nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Partizipation. 3. Theoretisch vorhandene Möglichkeiten scheitern oft an praktischen Gegebenheiten. 4. Gesetzliche Veränderungen auf Landes- /Bundesebene dauern oft sehr lange. 6

7 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kompensation nach altem Recht Windkrafterlass des MUNR vom 24.Mai 1996 mit Änderungen vom Ausgleichsabgabe, Wert von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (1) Sofern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind, wird je Einzelanlage eine Ausgleichsabgabe festgesetzt. Der Wert der Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen einschließlich eventuell anfallender Pflegekosten oder die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je nach Umfang der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung gemäß 1. und 2. sowie 4.1 bis im Eignungsbereich (3.1) 100 bis im Restriktionsbereich (3.2) 300 bis 700 je Meter Anlagenhöhe (bis zum im Betrieb erreichten höchsten Punkt der Anlage). 7

8 Kompensation nach altem Recht Jahr Zubau Anlagen Rotor (m) Nabenhöhe (m) Gesamthöhe (m) Kompensationszahlung (200 /m) HJ Quelle: Deutsche Windguard 8

9 Kompensation nach neuem Recht Jahr Zubau Anlagen Rotor (m) Nabenhöhe (m) Gesamthöhe (m) Kompensationszahlung (500 /m) HJ

10 Konzessionsabgabe Strom Konzessionsvertrag der Gemeinde nach 46 EnWG Höhe der Konzessionsabgaben nach KAV Höhe bemisst sich nach der gelieferten (=verbrauchten) Strommenge 10

11 Konzessionsabgabe für Einspeisungen? Vorteile einer KA für Einspeisungen 1. Einfache normative Umsetzbarkeit im EnWG und in der Konzessionsabgabenverordnung möglich. 2. Die erforderlichen Daten sind bei den Netzbetreibern vorhanden. 3. Gerechte Verteilung des Abgabenvolumens (wo viele Anlagen stehen wird viel eingespeist => hohe KA) 4. KA-Aufkommen fließt nicht in den kommunalen Finanzausgleich ein, da das KA-Aufkommen nicht die Steuermesskraft erhöht => die Einnahmen bleiben zu 100% in der Standortgemeinde 5. Alle Anlagen (auch die bestehenden) werden erfasst. 11

12 Konzessionsabgabe für Einspeisungen Variante 1: Einführung einer neuen, zusätzliche Konzessionsabgabe => Problem: Strompreis würde steigen Variante 2: Abschmelzung der bisherigen KA und Auffüllung mit neuer => Problem: große Städte verlieren KA-Aufkommen 12

13 Einspeisungen EE in NS/MS (2015) KA 1,32 Cent/kWh KA 0,66 Cent/kWh KA 0,33 Cent/kWh GWh 1,3 Mrd. 660 Mio 330 Mio Gesamtvolumen KA Deutschland: 3,5 Mrd. Anteil KA im Strompreis: 5,8% = 1,66 Cent 13

14 Wirkung KA Einspeisung 2016 Neue KA Gem. WKA MW GewSt 0,33 Cent/kWh A 16 37, , ,00 B 54 83, , ,00 C 29 36, , ,00 D 26 66, , ,00 E , , ,00 F 31 63, , ,00 14

15 Netznutzungsentgelte 15

16 Netznutzungsentgelte Quelle: 16

17 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (...) 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, (...). 17

18 Was könnte aus Sicht der Städte und Gemeinden konkret verändert werden? 1. Einführung einer gesonderten Abgabe auf WKA auf Landesebene 2. Einführung einer Einspeise-KA auf Bundesebene 3. Netznutzungsentgelte der Verteilnetzbetreiber solidarisieren Abs. 1 Nr. 5 BauGB ändern 5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Ort durchführen 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19

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