HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL
|
|
- August Heinrich
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ,.,. I HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 13 u 78/ /98 ln dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 1999 vertreten durch die Geschäftsführer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Klägerin, Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagte, Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt L hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 13. Zivilsenat, durch die Richterin W e s t p h a I e n - als Einzelrichterin nach der am 20. Mai 1999 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: No./We. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 2 '. J\uf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg! " Zivilkammer 22, vom (AZ: /98) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM ,- nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM ,-.
3 . ' 3 Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
4 4.. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. 652 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe von DM ,-. 1. Zwischen den Parteien ist ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat sich trotz des - ihr unstreitig bekannten - vorherigen Provisionsverlangens der Klägerin deren Maklerdienste gefallen lassen: Bereits hierdurch kommt ein Maklervertrag zustande (BGH WM 1991, 643,644; OLG Köln WM 1998, 693, 695). Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin zuvor einen Alleinauftrag von den Grundstückseigentümern hatte. Denn die Bekl_agte konnte und durfte aufgrund der Provisionsforderung der Klägerin im Expose gerade nicht davon ausgehen, die Klägerin sei Maklerin für die Gegenseite, erbringe also ihre Dienste nur für die Grundstückseigentümer (BGH a. a. 0). Offenbleiben kann deshalb auch, von welcher Partei die Kontaktaufnahme ausging. Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß ein Maklervertrag dann nicht zustande kommt, wenn der Interessent nach einem Provisionsverlangen des Maklers ausdrücklich die Zahlung einer Provision ablehnt (BGHZ 95, 393, 396; BGH NJW-RR 1986, 1496, 1497, NJW-RR 1996, 114 f. und 1459). Die Beklagte hat aber ihre Behauptung nicht beweisen können, sie habe in dem ersten Telefonat mit dem Zeugen nach Erhalt des Exposes die Zahlung einer Provision ausdrücklich abgelehnt. Das geht zu ihren Lasten. Sie trägt dafür die Beweislast (vgl. BGH NJW 1981, 1444, 1445). Der von ihr benannte Zeuge und der gegenbeweislieh vernommene Zeuge F... haben sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz gegensätzliche Aussagen gemacht. Der Zeuge hat jeweils im wesentlichen gleichlautend die Behauptung seiner Ehefrau bestätigt. Der Zeuge F... hat hingegen jedes mal ausgesagt, in dem ersten Telefonat nach Erhalt der Offerte sei nicht über Courtage gesprochen worden. Bei eingehender und kritischer Würdigung ihrer gesamten Bekundungen und aller Umstände läßt sich nicht sagen, welche Aussage der Wahrheit entspricht und welche nicht.
5 .. 5 Seide Zeugenaussagen sind jeweils im wesentlichen in sich widerspruchsfrei, plausibel und glaubhaft. Insbesondere spricht die Vielzahl der vom Zeugen F mit Kunden geführten Gespräche und der zwischenzeitliche Zeitablauf von zwei Jahren nicht gegen die Erinnerungsfähigkeit dieses Zeugen. Daß er sich noch so gut an das Gespräch mit der Klägerin und den Ablauf erinnern kann, hat er vielmehr nachvollziehbar und überzeugend anhand - für ihn - prägnanter Punkte dargestellt. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen erscheinen auch beide durchaus glaubwürdig. Sie stehen zwar jeweils mehr oder weniger,.im Lager" einer der Parteien; der Zeuge ist der Ehemann der Beklagten, in gewisser Hinsicht auch wirtschaftlich betroffen, und der Zeuge F ist seit Jahren bei der Klägerin angestellt. Daraus kann aber weder allein noch unter Berücksichtigung aller Umstände gefolgert werden, der eine oder der andere habe die Unwahrheit gesagt. 2. Die Klägerin hat den Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses eines Kaufvertrages über das Grundstück straße durch Zusendung des Exposes und Herstellung des Kontaktes mit den Eigentümern erbracht. Dem steht die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, sie habe bereits aufgrund eines entsprechenden Werbeschildes auf dem Grundstück über einen Bekannten von der Verkaufsabsicht der Erbengemeinschaft erfahren. Das ist keine relevante, einen Nachweis ausschließende Vorkenntnis. Denn ein Makler kann sich auch dann die Provision verdienen, wenn dem Kunden das Objekt und die Abschlußmöglichkeit schon anderweitig bekannt war und wenn der Makler zusätzliche Informationen geliefert hat (BGH NJW-RR 1996, 114, 115, und 1990, 1269, 1270). So war es hier. Erst durch das Expose der Klägerin (Anl. 87) hat sie weitere maßgebende Einzelheiten erfahren, wie Grundstücksgröße, - breite, bebaubare Fläche, Bebaubarkeit und den Kaufpreis. Unbeachtlich ist insofern, daß diese Angaben nicht nach, sondern zugleich mit dem Provisionsverlangen im Expose erfolgten. Abgesehen davon, daß darin die Verkäuferangaben fehlten, hat der BGH den Einwand, nach Bekanntgabe des Objekts habe für eine Maklerleistung keine Notwendigkeit mehr bestanden, nach Treu und Glauben nicht gelten lassen (BGHZ 95, 393, 397, WM 1971, 904,905). Überdies hat die Beklagte danach noch die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen mit ihrer Bitte, ihre Kaufangebot an die Verkäufer weiterzuleiten (Anl. K 9).
6 .. 6 Daß das Expose noch nicht die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer enthielt, schadet ebenfalls nicht. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten die Namen der Verkäufer benannt, nicht bestritten. Zudem hat die Klägerin den Kontakt zwischen der Beklagten und den Eigentümern hergestellt. Sie leitete auf Bitten der Beklagten deren Kaufangebot vom (An!. K 9) an die Eigentümer weiter. Daraufhin erhielt die Beklagte am den Kaufvertragsentwurf mit Namen und Adressen der Miteigentümer (An!. K 2). Schließlich ist unerheblich, daß das Expose nicht an die Beklagte, sondern an den unter der Beklagtenanschrift nicht existierendem "Herrn.. adressiert war. Unstreitig hat die Beklagte diese Offerte erhalten und davon Kenntnis genommen. 3. Der Nachweis war auch ursächlich für den Kaufvertrag vom Darauf, ob die Klägerin nach dem Scheitern des Notartermins am weitere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeiten entfaltet hat oder nicht- so die Beklagte - kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, ob der ursprüngliche Nachweis als wesentliche Maklerleistung adäquat kausal für den Kaufvertrag war (BGH VersR 1991, 774, NJW-RR 1996, 691). Das war der Fall. Ohne den Nachweis wäre es nicht zum Vertrag gekommen. Die Beklagte hatte sich gerade im Hinblick auf den durch die Klägerin geknüpften Kontakt zu den Eigentümern mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8. 9 und (An! B2 und B 3) an den Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer gewandt, damit es doch noch zum Verkauf kommt. Zwischen dem Nachweis im Mai 1997 und dem Vertrag im Dezember 1997 besteht zudem ein naher sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, so daß die Gelegenheit zum Vertragsschluß auch als mit der von der Klägerin nachgewiesenen Gelegenheit anzusehen ist. Da das Grundstück wie in der Verkaufsaufgabe vorgesehen für DM ,- verkauft wurde, besteht auch wirtschaftliche Identität. Die Kausalität wurde durch das Scheitern des Notartermins im Mai 1997 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unterbrochen. Das bloße Scheitern und die spätere Wiederaufnahme von Verhandlungen ist bei einem Nachweismakler ohne Belang (BGH NJW 1980, 123, 124). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer ihre von der Klägerin nachgewiesene Verkaufsabsicht endgültig und vollkommen aufgegeben und später aufgrund veränderter Umstände neu getroffen hätten (BGH VersR 1990, 973, 974, und 1991, 774). Das hat die Beklagte nicht dargetan, wofür sie darlegungs- und beweispflichtig ist (Münchener Kommentar-Roth, BGB, 3. Auflage, 652 BGB Rn. 165). Sie hat in der ersten Instanz lediglich behauptet, eine Miteigentümerin habe sich dem Verkauf
7 ,. 7 des Grundstücks widersetzt. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchem Grund und, ob die Miteigentümerin das Grundstück endgültig nicht verkaufen, sondern behalten wollte. Überdies hat sie dann den erstinstanzliehen Vortrag der Klägerin nicht bestritten, die Miteigentümerin habe bezüglich der Verteilung des Kaufpreises bzw. hinsichtlich der Erbauseinandersetzung bestimmte Vorstellungen gehabt, die aber ihre Verkaufsbereitschaft nicht berührt hätten. Das hat der Zeuge in seiner Vernehmung am sogar mit seiner Bekundung bestätigt, kurz vor dem Notartermin sei dann ein Erbe davon zurückgegangen, weil er irgendwie Ärger mit einem anderen Erben gehabt habe. Deshalb ist die erstmalig.e pauschale Behauptung der Beklagten in der Berufungsinstanz, der Miteigentümerin habe die Verkaufsabsicht gefehlt, unbeachtlich, zumal sie dafür keinen Beweis angetreten hat. Schließlich ist auch keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs darin zu sehen, daß die Eigentümer nach dem geplatzten Mai-Termin mit einem anderen, einen wesentlich höheren Kaufpreis anbietenden, Interessenten verhandelt haben (Anl. B 2 und 8 3). Das dokumentiert gerade ihre weiterbestehende Verkaufsabsicht Sie haben lediglich die Chance genutzt und versucht, einen höheren Kaufpreis als den von der Beklagten gebotenen zu erhalten. Als das mißlang, schlossen sie sogleich den Kaufvertrag mit der Beklagten. 4. Die geltend gemachte Provisionshöhe ist unstreitig. 5. Der Anspruch auf 4 % Zinsen seit dem folgt aus 284 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom zur Provisionszahlung bis zum aufgefordert (Anl. K 4). 6. Die Nebenentscheidungen folgen aus 91 Abs. 1, 711 Nr. 10, 711 S. 1, 713 und 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des 546 Abs. 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Westphalen
8 I 0
LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes!
Aktenzeichen: 4 0 524/97 Verkündet am 09. Februar 1999 - J T' Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit - Klägerin-
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 256/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2008 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Um die Aktualität der
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL
Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES
MehrOBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL
OBERLANDESGERICHT KöLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 10 u 11/87 1 0 211/86 Anlage zum Protokoll vom 27. August 1987 Verkündet am 27. August 1987 (LG Aachen) Jehn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der
MehrPFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen
4 u 145/96 5 0 1069/95 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 26. Juni 1997 Breyer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes!
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
Mehr1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte
1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL...
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 U 106/00 OLG Naumburg verkündet am: 05. September 2000 8 O 462/99 LG Halle gez. Gnaase, JAnge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit...
MehrOberlandesgericht München
Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 11 u 166/99 319 0 44/99 ln dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2000 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Klägerin, Berufungsbeklagte,
MehrLANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL
/! j I! Text/För LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL - 26 s 291/95 - Verkündet am 12.Juni 1996 Hütsch, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Recht.sstrei t 1. 2. Beklagte
MehrOberlandesgericht Celle
.. '- Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urten 11 u 307/96 9 0 181/96 LG Lüneburg Verkündet am 12. Februar 1998 -' Justizsekretär in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle... ' 14l! 501/.9('.
MehrLandgericht Harnburg U R T E I. Im Namen des Volkes
Landgericht Harnburg U R T E I l Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 305 0 8/98 In der Sache Verkündet am: 23.4.98 als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle I - Klägerin - Prozessbevollmächtigte gegen 1 )
MehrAktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz
MehrGRUND-URTEIL. ln dem Rechtsstreit. gegen
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT GRUND-URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 9 u 171/94 404 0 88/94 Verkündet am: 19. September 1995 Justizobersekretärin des Handelsvertreters H "' ln dem Rechtsstreit als Urkundsbeamtin
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 170/02 9 O 134/00 Landgericht Lüneburg Verkündet am 6. Februar 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF URTEIL
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 u 278/94 5 0 609/93 Verkündet am 22. Dezember 1995 :"G Wuppertal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer
MehrDer Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den. Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGB 652 Der Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf gleichstellen. BGH,. Urteil vom 24. Juni 1992 - IV ZR
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 41/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Oktober 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
Mehr2) Heidemarie M..., beide wohnhaft:
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 12 u 13/02 325 0 258/01 Verkündet am: 16. Oktober 2002 8.... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Martin 0..., ln dem
MehrBESCHLUSS. vom 19. Juli in Sachen. gegen. wegen Maklerprovision.
6 U24/06 13 0 717/05 LG Coburg Oberlandesgericht Samberg BESCHLUSS des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Samberg vom 19. Juli 2006 in Sachen gegen wegen Maklerprovision. Um die Aktualität der Datenbank
MehrGesellschaftern mit demselben Gesellschaftazwec.k später gegründet. w.orden ist, so erwächst dem Makler daraus ein Prcvisionsanspruch
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BCHR: ja BGB 652 Wird das einer GmbH durch einen Makler nachgewiesene Grundstück durch eine andere GmbH erworben, die von denselben Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftazwec.k
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
Mehrdem Rechtsstreit eg, vertreten äurch den Vor-. 2 I I<lägerin und Revisionskläqerin, Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte,
.I t. / BUNDESGERICHTSHOF IM.NAMEN DES VOLKES IV ZR 73/94 VERSÄUMNISu RTEIL Verkündet am: 4. Oktober 1995 Wermes Justizobersekretär als Urkundsbe.amter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit eg, vertreten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Geschäftsnurnmer: 3 u 687/99 2 o 85/98 - LG Mainz Verkündet am 14. Dezember 1999 w, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
Mehrbeendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -.
gers aus dem Mehrwert des Vergleichs keine bühren. Geschättsnummer: 8 w 585/94 und 8 w 135/95 7 0 2538/93 LG Heilbronn Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat B.eschli.IB vom 27. September 1995 Im Rechtsstreit
MehrOBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Geschäftsnummer: 5 u 225/0l 9 0 276/99 LG Mainz verkündet am 21. Juni 2001 Matysik, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrOberlandesgericht Celle
### Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 u 257/01 2 0 69/00 Landgericht Stade Verkündet am 19. Dezember 2002 ###, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.
Ausfertigung Oberlandesgericht München Az.: 29 U 4723/13 7 0 25832/12 LG München I Verkündet am: 03.Q4.2Q14- Justizangestellte IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsbeklagte -
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 9 u 240/01 321 0 175/00 Verkündet am: 7. Januar2003 Helfried 8..., ln dem Rechtsstreit Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
MehrLandgericht Berlin Im Namen des Volkes
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 5 0 260/04 verkündet am : 30.09.2004 X Justizsekretärin z.a. ln dem Rechtsstreit I. Dr. x, 2. Dr. x, beide x Wiehl, Kläger, - Prozessbevollmächtigte:
MehrAmtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil
Aktenzeichen: 3 c 218/08 Verkündet am: 16.6.2008 ' I. ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 u 201/95 Verkündet am 20. Dezember 1996 5 0 86/94 LG Düsseldorf In dem Rechtsstreit pp. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer
MehrU R T E I L. Verkündet am 9. Juni Koblitz, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. des Oberlandesgerichts. Sachen
'. t ' ::., 0 B E R L A N D E S G E R I C H T H A M M I M N A M E N D E S V 0 L K E S U R T E I L 18 U 250/87 OLG Hamm Verkündet am 9. Juni 1988 8 0 139/87 LG Bielefeld Koblitz, Justizangestellte als Urkundsbeamter
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 22/08 5 O 112/07 Landgericht Stade Verkündet am 3. Juli 2008..., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 96/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 16/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 29.03.2007 Verkündet am 29.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 25 U 3561/08 25 0 15024/07 LG München I verkündet am: 22.12.2009 Die Urkundsbeamtin: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit 8., - Kläger und Berufungskläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrKammergericht. Im Namen des Volkes
Kammergericht Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: verkündet am : 12. Januar 2006 12 U 216/04 Rödel, 34 O 630/03 Landgericht Berlin Justizangestellte In dem Rechtsstreit B S mbh, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrOBERLANDESGERICHT OLDENBURG
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 1 U 104/13 1 O 1264/13 Landgericht Oldenburg Verkündet am 30. Januar 2014., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 177/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 011 2 O 347/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 02.10.2007 Verkündet am 02.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrZR 94/80 OLG Braunschweig. IVa
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ------------------------ BGB 653 Abs. 1 a) Nur gegen eine VergUtung zu erwarten ist eine Maklerleistung dann, wenn die Umstände zu der Annahme {Prognose) zwingen, die Maklerleistung
MehrH AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT
Geschäftszeichen: 13 U 85/10 310 O 191/09 In dem Rechtsstreit H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT B eschl uss - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte g e g e
MehrOberlandesgericht Koblenz. Urteil
Aktenzeichen: 5 u 1974/01 1 0 271/01 Landgericht Koblenz Verkündet am: 16. Mai 2002 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
Mehr- Abschrift - Verkündet am: Teilurteil. Im Namen des Volkes!
': " Landgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 4 0 1331/00 (157) - Abschrift - Verkündet am: 2. November 2000 XXX als Urkundsbeamtin/beamter der Gasehaftsstelle Teilurteil Im Namen des Volkes! ln dem Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrAmtsgericht Cloppenburg
- Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 901/17 Im Namen des Volkes Urteil I n dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF, Hauptstraße 117, 10827 Berlin Klägerin Prozessbevollmächtigter: Geschäftszeichen:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja
MehrAmtsgericht Mainz. Zwischenurteil
Ausfertigung ' Aktenzeichen: 10 c 11m2 Verkündet am 09.11.2012. Schneider, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Mainz IM NAMEN DES VOLKES RAe Stich, Dörr, Roth ß Partner
MehrIM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen
MehrLANDGERICHT KöL.N. Röhrig, Justizangestellte. Klägerin, Beklagte,
'l LANDGERICHT KöL.N IM NAMEN DES VOLKES URTEIL -26 0 61/03- Verkündet am 28.4.2004 Röhrig, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - ------:- ---- - - -- ---------- In dem Rechtsstreit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 221/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 2 O 264/01 Landgericht Neuruppin Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Anlage zum Protokoll vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 611/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAmtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
.., OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 19 U 5861/04-5 0 2182/04 LG München II Verkündet am 14.04.2005 D!e Urkundsbeamtin: - J ustrza ngestellte IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit gegen
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 1 U 50/12 14 O 130/05 Landgericht Hannover Verkündet am 4. Februar 2013 xxx, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrOBERLANDESGERICHT OLDENBURG
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 13 U 66/14 5 O 2164/12 Landgericht Oldenburg Verkündet am 23. Dezember 2014 In dem Rechtsstreit 1. S. M,.., G, 2. B Sachversicherung AG, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Ausfertigung Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 6/11 = 7 O 472/10 Landgericht Bremen Verkündet am: 15.06.2011 Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit [ ], Klägerin
MehrZu den Voraussetzungen des gesetzlichen Provisionsanspruchs ZR 292/90 -
Nachschlagewerk: BGHZ ja nein HGB 354 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus 354 Abs. 1 HGB. BGH, Urt. v. 28. Januar 1993 - I ZR 292/90 - OLG Zweibrücken LG Zweibrücken
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 U 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 565/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.06.2007 Verkündet am 21.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom 29.08.2003 In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 U 198/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 96/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 18.10.2007 Verkündet am 18.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
Mehr- 3.. Zivilsenat- ln Sachen . ::* : :: :...
Ges tsnummer: J/ 3 u 157/01 10 0 324/00 LG Stuttgart Oberlandesgericht Stuftgart - 3.. Zivilsenat-./m Namen des Volkes G vre ehrt OL \. \(astend. ln Sachen :0. :: - Klägerin/Berufungsklägerin - Proz.-Bev.:
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBeschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:
Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:
1 s 76/76, /... \. rt"\ -.. v 1 1., 10 3 0 3/76 AG Itzehoe LANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VerkÜndet_ am 9, Juni 1976. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
MehrBeglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-
Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrPFÄLZISCHES OBERLANDESGEJUCKT ZWEIBRÜCKEN. ImNamen des Volkes! U r t e i l. In dem Rechtsstreit Zweibrücken, gegen
.. 5 u 42/93 4 0 2237/92 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 15. Juli 1994 Semar, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGEJUCKT ZWEIBRÜCKEN ImNamen des Volkes!
MehrOBERLANDESGERICHT KÖLN
16 U 36/07 127 C 682/06 AG Köln Anlage zum Protokoll vom 14.01.2008 Verkündet am 14.01.2008 Krapp, JOSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:
MehrBeglaubigte Abschrift LANDGERICHT. BERLIN. Berlin,
--... Beglaubigte Abschrift LANDGERICHT. BERLIN Im Namen des Volkes Geschä:ftsnurnmer: 30,0.601/98 Verkündet am: 04. März 1999.-.. Justizhauptsekretärin ln dem Rechtsstreit der Immobilien Gb und - Inhaber
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 225/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. April 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 249/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Aktenzeichen: 3 W 1228/09 AB-391-9 AG Grimma, Grundbuchamt Beschluss des 3. Zivilsenats vom 03.12.2009 In der Grundbuchsache Grundbuch von A Blatt Beteiligte: S
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 2 O 319/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 15.06.2006 Verkündet am 15.06.2006 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 380/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 16.05.2007 Verkündet am 16.05.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS
25/02/2011 08:18 06514664906 AG TRIER ZIVIL s. 02/06 ; ' ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS Geschäfts.nlliiliQ.er ' - 5 :c 303/96 - Trier, den 16. April 1997 Gegenwärtig: RAG Karsunky als Richter Justizangestellte
MehrLandgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:
Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen.
Aktenzeichen: 11 U 762/02 Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. 2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist hat
MehrOberlandesgericht Köln. Beschluss
5U21J13 f '""eg.u"9f!11 P-a:tt'ht_%4DWa~{ 10, MAI 2113 :_ö~f,u,"',.v~ Oberlandesgericht Köln Beschluss In Sachen Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers
Mehrleseobschrlft LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL /99 die Handelsrichter In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte,
leseobschrlft 24 0 19/99 il1999 als Urkundspeamtin dec Geschäftsstelle des Landg richts LANDGERICHT MÜNSTER URTEIL In dem Rechtsstreit Kläger in, Prozessbevollmächtigte!' g e g e n Beklagte, hat die 4.
MehrLeitsatz: 164, 535 BGB
Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt
Mehr