HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL

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1 ,.,. I HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 13 u 78/ /98 ln dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 1999 vertreten durch die Geschäftsführer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Klägerin, Berufungsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagte, Berufungsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt L hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 13. Zivilsenat, durch die Richterin W e s t p h a I e n - als Einzelrichterin nach der am 20. Mai 1999 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: No./We. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 2 '. J\uf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg! " Zivilkammer 22, vom (AZ: /98) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM ,- nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM ,-.

3 . ' 3 Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

4 4.. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. 652 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe von DM ,-. 1. Zwischen den Parteien ist ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat sich trotz des - ihr unstreitig bekannten - vorherigen Provisionsverlangens der Klägerin deren Maklerdienste gefallen lassen: Bereits hierdurch kommt ein Maklervertrag zustande (BGH WM 1991, 643,644; OLG Köln WM 1998, 693, 695). Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin zuvor einen Alleinauftrag von den Grundstückseigentümern hatte. Denn die Bekl_agte konnte und durfte aufgrund der Provisionsforderung der Klägerin im Expose gerade nicht davon ausgehen, die Klägerin sei Maklerin für die Gegenseite, erbringe also ihre Dienste nur für die Grundstückseigentümer (BGH a. a. 0). Offenbleiben kann deshalb auch, von welcher Partei die Kontaktaufnahme ausging. Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, daß ein Maklervertrag dann nicht zustande kommt, wenn der Interessent nach einem Provisionsverlangen des Maklers ausdrücklich die Zahlung einer Provision ablehnt (BGHZ 95, 393, 396; BGH NJW-RR 1986, 1496, 1497, NJW-RR 1996, 114 f. und 1459). Die Beklagte hat aber ihre Behauptung nicht beweisen können, sie habe in dem ersten Telefonat mit dem Zeugen nach Erhalt des Exposes die Zahlung einer Provision ausdrücklich abgelehnt. Das geht zu ihren Lasten. Sie trägt dafür die Beweislast (vgl. BGH NJW 1981, 1444, 1445). Der von ihr benannte Zeuge und der gegenbeweislieh vernommene Zeuge F... haben sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz gegensätzliche Aussagen gemacht. Der Zeuge hat jeweils im wesentlichen gleichlautend die Behauptung seiner Ehefrau bestätigt. Der Zeuge F... hat hingegen jedes mal ausgesagt, in dem ersten Telefonat nach Erhalt der Offerte sei nicht über Courtage gesprochen worden. Bei eingehender und kritischer Würdigung ihrer gesamten Bekundungen und aller Umstände läßt sich nicht sagen, welche Aussage der Wahrheit entspricht und welche nicht.

5 .. 5 Seide Zeugenaussagen sind jeweils im wesentlichen in sich widerspruchsfrei, plausibel und glaubhaft. Insbesondere spricht die Vielzahl der vom Zeugen F mit Kunden geführten Gespräche und der zwischenzeitliche Zeitablauf von zwei Jahren nicht gegen die Erinnerungsfähigkeit dieses Zeugen. Daß er sich noch so gut an das Gespräch mit der Klägerin und den Ablauf erinnern kann, hat er vielmehr nachvollziehbar und überzeugend anhand - für ihn - prägnanter Punkte dargestellt. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen erscheinen auch beide durchaus glaubwürdig. Sie stehen zwar jeweils mehr oder weniger,.im Lager" einer der Parteien; der Zeuge ist der Ehemann der Beklagten, in gewisser Hinsicht auch wirtschaftlich betroffen, und der Zeuge F ist seit Jahren bei der Klägerin angestellt. Daraus kann aber weder allein noch unter Berücksichtigung aller Umstände gefolgert werden, der eine oder der andere habe die Unwahrheit gesagt. 2. Die Klägerin hat den Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses eines Kaufvertrages über das Grundstück straße durch Zusendung des Exposes und Herstellung des Kontaktes mit den Eigentümern erbracht. Dem steht die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, sie habe bereits aufgrund eines entsprechenden Werbeschildes auf dem Grundstück über einen Bekannten von der Verkaufsabsicht der Erbengemeinschaft erfahren. Das ist keine relevante, einen Nachweis ausschließende Vorkenntnis. Denn ein Makler kann sich auch dann die Provision verdienen, wenn dem Kunden das Objekt und die Abschlußmöglichkeit schon anderweitig bekannt war und wenn der Makler zusätzliche Informationen geliefert hat (BGH NJW-RR 1996, 114, 115, und 1990, 1269, 1270). So war es hier. Erst durch das Expose der Klägerin (Anl. 87) hat sie weitere maßgebende Einzelheiten erfahren, wie Grundstücksgröße, - breite, bebaubare Fläche, Bebaubarkeit und den Kaufpreis. Unbeachtlich ist insofern, daß diese Angaben nicht nach, sondern zugleich mit dem Provisionsverlangen im Expose erfolgten. Abgesehen davon, daß darin die Verkäuferangaben fehlten, hat der BGH den Einwand, nach Bekanntgabe des Objekts habe für eine Maklerleistung keine Notwendigkeit mehr bestanden, nach Treu und Glauben nicht gelten lassen (BGHZ 95, 393, 397, WM 1971, 904,905). Überdies hat die Beklagte danach noch die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen mit ihrer Bitte, ihre Kaufangebot an die Verkäufer weiterzuleiten (Anl. K 9).

6 .. 6 Daß das Expose noch nicht die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer enthielt, schadet ebenfalls nicht. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten die Namen der Verkäufer benannt, nicht bestritten. Zudem hat die Klägerin den Kontakt zwischen der Beklagten und den Eigentümern hergestellt. Sie leitete auf Bitten der Beklagten deren Kaufangebot vom (An!. K 9) an die Eigentümer weiter. Daraufhin erhielt die Beklagte am den Kaufvertragsentwurf mit Namen und Adressen der Miteigentümer (An!. K 2). Schließlich ist unerheblich, daß das Expose nicht an die Beklagte, sondern an den unter der Beklagtenanschrift nicht existierendem "Herrn.. adressiert war. Unstreitig hat die Beklagte diese Offerte erhalten und davon Kenntnis genommen. 3. Der Nachweis war auch ursächlich für den Kaufvertrag vom Darauf, ob die Klägerin nach dem Scheitern des Notartermins am weitere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeiten entfaltet hat oder nicht- so die Beklagte - kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, ob der ursprüngliche Nachweis als wesentliche Maklerleistung adäquat kausal für den Kaufvertrag war (BGH VersR 1991, 774, NJW-RR 1996, 691). Das war der Fall. Ohne den Nachweis wäre es nicht zum Vertrag gekommen. Die Beklagte hatte sich gerade im Hinblick auf den durch die Klägerin geknüpften Kontakt zu den Eigentümern mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8. 9 und (An! B2 und B 3) an den Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer gewandt, damit es doch noch zum Verkauf kommt. Zwischen dem Nachweis im Mai 1997 und dem Vertrag im Dezember 1997 besteht zudem ein naher sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, so daß die Gelegenheit zum Vertragsschluß auch als mit der von der Klägerin nachgewiesenen Gelegenheit anzusehen ist. Da das Grundstück wie in der Verkaufsaufgabe vorgesehen für DM ,- verkauft wurde, besteht auch wirtschaftliche Identität. Die Kausalität wurde durch das Scheitern des Notartermins im Mai 1997 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unterbrochen. Das bloße Scheitern und die spätere Wiederaufnahme von Verhandlungen ist bei einem Nachweismakler ohne Belang (BGH NJW 1980, 123, 124). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer ihre von der Klägerin nachgewiesene Verkaufsabsicht endgültig und vollkommen aufgegeben und später aufgrund veränderter Umstände neu getroffen hätten (BGH VersR 1990, 973, 974, und 1991, 774). Das hat die Beklagte nicht dargetan, wofür sie darlegungs- und beweispflichtig ist (Münchener Kommentar-Roth, BGB, 3. Auflage, 652 BGB Rn. 165). Sie hat in der ersten Instanz lediglich behauptet, eine Miteigentümerin habe sich dem Verkauf

7 ,. 7 des Grundstücks widersetzt. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchem Grund und, ob die Miteigentümerin das Grundstück endgültig nicht verkaufen, sondern behalten wollte. Überdies hat sie dann den erstinstanzliehen Vortrag der Klägerin nicht bestritten, die Miteigentümerin habe bezüglich der Verteilung des Kaufpreises bzw. hinsichtlich der Erbauseinandersetzung bestimmte Vorstellungen gehabt, die aber ihre Verkaufsbereitschaft nicht berührt hätten. Das hat der Zeuge in seiner Vernehmung am sogar mit seiner Bekundung bestätigt, kurz vor dem Notartermin sei dann ein Erbe davon zurückgegangen, weil er irgendwie Ärger mit einem anderen Erben gehabt habe. Deshalb ist die erstmalig.e pauschale Behauptung der Beklagten in der Berufungsinstanz, der Miteigentümerin habe die Verkaufsabsicht gefehlt, unbeachtlich, zumal sie dafür keinen Beweis angetreten hat. Schließlich ist auch keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs darin zu sehen, daß die Eigentümer nach dem geplatzten Mai-Termin mit einem anderen, einen wesentlich höheren Kaufpreis anbietenden, Interessenten verhandelt haben (Anl. B 2 und 8 3). Das dokumentiert gerade ihre weiterbestehende Verkaufsabsicht Sie haben lediglich die Chance genutzt und versucht, einen höheren Kaufpreis als den von der Beklagten gebotenen zu erhalten. Als das mißlang, schlossen sie sogleich den Kaufvertrag mit der Beklagten. 4. Die geltend gemachte Provisionshöhe ist unstreitig. 5. Der Anspruch auf 4 % Zinsen seit dem folgt aus 284 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom zur Provisionszahlung bis zum aufgefordert (Anl. K 4). 6. Die Nebenentscheidungen folgen aus 91 Abs. 1, 711 Nr. 10, 711 S. 1, 713 und 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des 546 Abs. 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Westphalen

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