118. Deutscher Ärztetag

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1 TOP IV Sachstand der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung Abschnitte A, B, C Dokumentation der Weiterbildung (Logbuch) Novelle allgemein Verfahren Novellierung Ambulante Weiterbildung Andere Themen Beschlussprotokoll Seite 102 von 400

2 TOP IV Sachstand der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung Abschnitte A, B, C IV - 29 IV - 31 IV - 05 IV - 06 IV - 17 IV - 18 IV - 21 Weiterbildungsabschnitte Erhalt Facharzt für Allgemeinchirurgie Erwerb von Zusatz-Weiterbildungen in nebenberuflicher Tätigkeit Weiterbildungsordnungen müssen dem medizinischen Fortschritt Rechnung tragen Antrag auf Aufnahme der Ernährungsmedizin in die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer Weiterbildung Prävention und Gesundheitsförderung Zusatzbezeichnung "Klinische Notfall- und Akutmedizin" in der (Muster-) Weiterbildungsordnung Beschlussprotokoll Seite 103 von 400

3 IV - 29 Weiterbildungsabschnitte Der Beschlussantrag von Dr. Eva Müller-Dannecker MBA (Drucksache IV - 29) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 fordert, dass im Rahmen der Novellierung der (Muster- )Weiterbildungsordnung (MWBO) auch vereinzelte Zeitabschnitte von drei Monaten anerkennungsfähig sind. Im Rahmen von Rotationsnotwendigkeiten ist es oft einfacher, Weiterbildungsassistenten großer Häuser mit voller Weiterbildungsbefugnis zum Tausch zu gewinnen, um die Assistentinnen und Assistenten in Weiterbildung kleiner Häuser ohne volle Befugnis die Rotation zu ermöglichen. Zudem wird auch mehr Flexibilität im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie möglich gemacht. Angenommen: Abgelehnt: : Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Beschlussprotokoll Seite 104 von 400

4 IV - 31 Erhalt Facharzt für Allgemeinchirurgie Der Beschlussantrag von Michael Waldeck (Drucksache IV - 31) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 möge beschließen, den Facharzt für Allgemeinchirurgie für die flächendeckende Versorgung sowohl in der Niederlassung wie auch in den Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung unbedingt zu erhalten. Die Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) sieht vor, den Facharzt für Allgemeinchirurgie ganz abzuschaffen zu Gunsten eines Facharztes für Allgemein- und Viszeralchirurgie auf Grundlage des Weiterbildungsinhaltes Viszeralchirurgie. In der Weiterbildung Viszeralchirurgie sind weder die Inhalte der Allgemeinchirurgie vollständig noch traumatologische Inhalte abgebildet. Damit wird die flächendeckende allgemeinchirurgische Versorgung der Bevölkerung gefährdet. Eine Abschaffung des Facharztes für Allgemeinchirurgie (General Surgeon) ist nicht kompatibel mit der EU-Richtlinie 2005/36/EG und der Empfehlung der European Union of Medical Specialists (UEMS). Angenommen: Abgelehnt: : Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Beschlussprotokoll Seite 105 von 400

5 IV - 05 Erwerb von Zusatz-Weiterbildungen in nebenberuflicher Tätigkeit Der Beschlussantrag von Dr. Klaus Fresenius, Dr. Wolfgang Rechl und Wolfgang Gradel (Drucksache IV - 05) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 fordert die Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern auf, den Erwerb von Zusatz- Weiterbildungen grundsätzlich auch nebenberuflich zu ermöglichen. Entsprechend sollte der Grundsatz der ganztägigen Durchführung in hauptberuflicher Stellung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung gestrichen oder derart an die Vorgaben des Vertragsarztrechts angepasst werden, dass auch Nebentätigkeiten anerkennungsfähig sind. Vertragsärztinnen und -ärzte mit vollem Versorgungsauftrag können seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) am nach 20 Abs. 1 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) eine Nebentätigkeit ausüben, solange sie unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten in dem ihrem/seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung stehen und Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anbieten. Da die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) jedoch auch für den Erwerb von Zusatzbezeichnungen grundsätzlich eine hauptberufliche Stellung vorsieht, ist Vertragsärztinnen und -ärzten der Erwerb von Zusatzbezeichnungen (ausgenommen sind jene Zusatzbezeichnungen, die im Rahmen von Kursen erworben werden können) weitgehend versagt, obwohl die Ärzte-ZV eine Weiterbildung z. B. in Halbtagstätigkeit zuließe. Dies stellt eine berufsrechtliche Schlechterstellung der betreffenden Ärztinnen und Ärzte dar, denn es verhindert eine angemessene fachliche Weiterentwicklung und schränkt die Freiheit der Berufsausübung in einem nicht vertretbaren Maße ein. Angenommen: Abgelehnt: : Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Beschlussprotokoll Seite 106 von 400

6 IV - 06 Weiterbildungsordnungen müssen dem medizinischen Fortschritt Rechnung tragen Der Beschlussantrag von Dr. Gisbert Voigt und Dr. Ulrich Schwiersch (Drucksache IV - 06) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 begrüßt die geplante Aufnahme von bislang strukturierten curricularen Fortbildungen in den neuen Abschnitt D der künftigen (Muster-) Weiterbildungsordnung (MWBO). Voraussetzung muss sein, dass die darin vermittelten Kompetenzen das Feld der ärztlichen Berufsausübung nachweislich sinnvoll erweitern und damit die Qualität der ärztlichen Leistungserbringung zum Wohl der Patientinnen und Patienten gesteigert wird. Die MWBO ist immer auch Ausdruck der medizinischen Entwicklung und darf sich dem Fortschritt auf allen Gebieten der ärztlichen Berufsausübung nicht verschließen. Gleichzeitig trägt die Aufnahme von strukturierten curricularen Fortbildungen in die MWBO wesentlich zur Qualitätssicherung im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung bei. Angenommen: Abgelehnt: : Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Beschlussprotokoll Seite 107 von 400

7 Ärztetags-Drucksache Seite 1 von Nr. 2 IV - 17 Antrag auf Aufnahme der Ernährungsmedizin in die (Muster- )Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer Der Beschlussantrag von Dr. Joachim Suder, Dr. Michael Schulze und Dr. Ulrich M. Clever (Drucksache IV - 17) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 fordert die Bundesärztekammer auf, die Ernährungsmedizin, aufbauend auf dem Curriculum "Ernährungsmedizin der Bundesärztekammer", zusätzlich in die Zusatz-Weiterbildung der (Muster- )Weiterbildungsordnung (MWBO) aufzunehmen. Seit ca. 30 Jahren gibt es das 100-stündige Curriculum Ernährungsmedizin der Bundesärztekammer. Alle relevanten Fachgesellschaften haben daran mitgearbeitet. Das Curriculum ist fachlich hervorragend strukturiert und hat im Laufe der Zeit mehr als Ernährungsmediziner qualifiziert. Das Interesse der Ärztinnen und Ärzte, diese Qualifikation zu erreichen, ist nach wie vor ungebrochen, obwohl es bisher keine geregelten Abrechnungsleistungen und finanziellen Entgelte gibt. Die Ernährungsmedizin wird in den Ärztekammern unterschiedlich gehandhabt; in den Ärztekammern Berlin und Niedersachsen wurde die Ernährungsmedizin in die Weiterbildungsordnung aufgenommen und ist als Zusatzbezeichnung anerkannt. Aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht ist der Nutzen ernährungsmedizinischer und ernährungstherapeutischer Maßnahmen sowohl im Präventionsbereich als auch für akut Kranke und chronisch Kranke unstrittig. Zahlreiche Krankheiten sind durch Über- und Fehlernährung oder Nahrungsmittelallergien ausgelöst und führen zu hohen Folgekosten (Adipositas und Folgekrankheiten, Fettstoffwechselstörungen, Diabetes mellitus u. v. m.). Zusätzlich gibt es angeborene Stoffwechselerkrankungen, in denen die Ernährungstherapie unverzichtbar ist (z. B. Phenylketonurie, Mucoviszidose). Die wichtige Rolle des Arztes als Ernährungsmediziner in Therapie und Prävention muss durch eine Verbesserung des Standpunktes der Ernährungsmedizin in der ärztlichen Angenommen: Abgelehnt: : Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Beschlussprotokoll Seite 108 von 400

8 Ärztetags-Drucksache Seite 2 von Nr. 2 IV - 17 Versorgung in Deutschland und durch eine Verankerung in der Weiterbildungsordnung unterstützt werden. Ohne die Aufnahme in die MWBO wird die Ernährungsmedizin trotz ihrer Relevanz nur eine Nebenrolle spielen. Beschlussprotokoll Seite 109 von 400 Seite 2 von 2

9 IV - 18 Weiterbildung Prävention und Gesundheitsförderung Der Beschlussantrag von Dr. Ellis E. Huber und Julian Veelken (Drucksache IV - 18) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: Der 118. Deutsche Ärztetag 2015 bittet die zuständigen und verantwortlichen Akteure zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO), eine Zusatz-Weiterbildung und/oder berufsbegleitende Weiterbildung Prävention und Gesundheitsförderung zu entwickeln und einzubringen. Mit der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine grundlegende Neuorientierung der sozialen Gesundheitssysteme eingeleitet, die inzwischen mit dem kommenden Präventionsgesetz (PrävG) auch in Deutschland wachsende Bedeutung erhält. Prävention und Gesundheitsförderung werden zu einem fachlich differenzierten und professionell ausgestalteten Versorgungsbereich im Gesundheitssystem. Es ist daher sinnvoll und gesundheitspolitisch nützlich, mit einer entsprechenden Zusatz-Weiterbildung die ärztliche Kompetenz in diesem Tätigkeitsfeld zu positionieren und wirksam zur Geltung zu bringen. Mit der strukturierten curricularen Fortbildung "Gesundheitsförderung und Prävention der Bundesärztekammer vom Oktober 2008 (3. Auflage) sind grundlegende Vorarbeiten bereits erfüllt. Angenommen: Abgelehnt: : Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Beschlussprotokoll Seite 110 von 400

10 IV - 21 Zusatzbezeichnung "Klinische Notfall- und Akutmedizin" in der (Muster-) Weiterbildungsordnung Der Beschlussantrag von Dr. Werner Wyrwich, MBA, Dr. Thomas Werner, Carsten Mohrhardt und Dr. Florian Gerheuser (Drucksache IV - 21) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: Die Zusatz-Weiterbildung "Klinische Notfall- und Akutmedizin" soll in die (Muster-) Weiterbildungsordnung (MWBO) aufgenommen werden. Durch stetig steigende Patientenzahlen in den Notaufnahmen steigen die Anforderungen an dort tätige Ärztinnen und Ärzte permanent. Von den Fachgesellschaften wird die 2008 gestellte Forderung der Deutschen Gesellschaft interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin e. V. (DGINA) nach einer eigenständigen Facharztqualifikation als "falscher Weg" abgelehnt, gleichwohl wird der Bedarf für eine bessere Qualifizierung der Kolleginnen und Kollegen sowie die Notwendigkeit zur Etablierung einer Zusatz-Weiterbildung ebenfalls gesehen. Um auch in Zukunft einen qualitativ hohen Standard der medizinischen Notfallversorgung in Deutschland zu sichern und auch die Kolleginnen und Kollegen entsprechend anleiten zu können, ist die bundesweite Einführung einer Zusatzqualifikation dringend erforderlich. Es existiert in Berlin ein von der Ärztekammer Berlin entwickeltes Curriculum, das seitens der Ordnungsbehörden mit dem zehnten Nachtrag zur MWBO genehmigt wurde, das hierfür als Vorlage genutzt werden kann. Angenommen: Abgelehnt: : Entfallen: Zurückgezogen: Nichtbefassung: Beschlussprotokoll Seite 111 von 400

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118. Deutscher Ärztetag TOP IV Sachstand der Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung Novelle allgemein IV - 25 IV - 24 IV - 30 IV - 27 IV - 26 IV - 22 IV - 28 Abstimmung zwischen ärztlicher Aus- und Weiterbildung Definition

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