Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB)"

Transkript

1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB) Gültig für Beiträge für die Betriebsjahre Das Kreischreiben kann heruntergeladen werden unter: Rubrik IV, Grundlagen IV d 12.10

2 3 Inhaltsverzeichnis 1 Beitragsvoraussetzungen Begriff der Organisation der privaten Behindertenfachoder -selbsthilfe Begriff Betrieb gemäss Art. 74 IVG Behindertenbegriff Begriff der beitragsberechtigten LeistungsbezügerInnen Begriff des wesentlichen Umfangs Begriff der gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Ebene Begriff der ULV-NehmerInnen Begriff der Zielgruppe Begriff der Freiwilligentätigkeit Begriff der Ehrenamtlichentätigkeit Leistungen und Leistungskategorien Beratung, Betreuung und Vermittlung Kurse für Behinderte und/oder deren Angehörigen Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Begleitetes Wohnen Controlling Basisinformationen zu den einzelnen Organisationen Leistungserfassung Beratung, Betreuung und Vermittlung Kurse Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Begleitetes Wohnen Rechnungswesen Anforderungen an die FiBu Anforderungen an die KoRe Qualität der Leistungserbringung Leistungsvertrag (LV) Arten von Leistungsverträgen... 26

3 Standard-LV Konsortial-LV Rahmen-LV Dauer Rechtsweg Rechtsverhältnis IV-/AHV-Beitrag Verfahren Abschluss des LV Meldung bei Mutationen Jährliche Controllingdaten Fristen Auszahlung des IV-/AHV-Beitrags Vorgehen bei Nichterfüllen des Vertrags durch die LV- NehmerIn Nichterfüllung der festgelegten quantitativen Ziele Nichterfüllung der festgelegten qualitativen Ziele.33 7 Inkrafttreten Anhänge Definitionen der Basisinformationen über Organisationen (gemäss Rz 3002) Tabellen für die Leistungserfassung Beratung, Betreuung, Vermittlung, Kurse, LUFEB und Begleitetes Wohnen Arbeitsprogramm / Leistungsbestätigung LUFEB Erläuterungen zur Kostenrechnung (KoRe) Kostenrechnung pro an einem LV angeschlossener Organisation (LV- und ULV- NehmerInnen) Konsolidierte Kostenrechnung auf Stufe LV Allgemeines Mindestanforderungen an die Kostenstellen- /Kostenträgerrechnung Abgrenzung Kurzberatung - Beratung - LUFEB Qualitative Bedingungen... 58

4 5

5

6 7 1 Beitragsvoraussetzungen Für einen Beitrag gemäss Art. 74 IVG muss eine Organisation alle Bedingungen der Kap. 1 und 3 erfüllen. 1.1 Begriff der Organisation der privaten Behindertenfach- oder -selbsthilfe 1001 Der Begriff der Organisation der privaten Behindertenfachoder -selbsthilfe gilt sowohl für die LeistungsvertragsnehmerIn (LV-NehmerIn) als auch für die Unter-LeistungsvertragsnehmerIn (ULV-NehmerIn). Die Organisation muss privatrechtlich und gemeinnützig sein und Sitz in der Schweiz haben. Ihr statutarisch definierter Zweck hat im öffentlichen Interesse zu liegen und ist auf das Wohl Dritter ausgerichtet. Sie darf keinen Gewinn anstreben und die finanziellen Mittel sind haushälterisch einzusetzen, insbesondere darf niemand auf Kosten der Organisation übermässigen Nutzen erzielen. Als Organisation der privaten Behindertenfach- oder -selbsthilfe erbringt sie Leistungen, die in diesem Kreisschreiben beschrieben sind. Eine Organisation der Behindertenselbsthilfe muss zudem folgende Punkte kumulativ erfüllen: Die Organisation ist mitgliedschaftlich organisiert. Betroffene oder nahe Angehörige von Betroffenen stellen die Mehrheit im leitenden Organ der Organisation. Die Selbsthilfe geht aus der Zweckbestimmung (Statuten, Leitbild, strategischen Zielsetzungen) hervor. Bei allen Organisationen arbeitet das leitende Organ (Vorstand, Stiftungsrat) ehrenamtlich, womit die Ausrichtung von Entschädigungen, die über den Ersatz von Spesen und einer angemessenen Vergütung für die Besorgung besonderer Aufträge hinausgehen, ausgeschlossen ist. Das leitende Organ setzt sich aus mindestens 5 Personen zusammen. Sind zwei Mitglieder persönlich miteinander verbunden (verheiratet, verwandt, im Konkubinat lebend, verschwägert) setzt sich das leitende Organ aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen. Das Präsidium (und Stellvertretung) sowie die Geschäftsleitung (und Stellvertretung) dürfen nicht persönlich

7 8 miteinander verbunden sein, ausser deren Tätigkeit erfolge ehrenamtlich bzw. freiwillig. Die Geschäftsleitung (und Stellvertretung) darf nicht stimmberechtigtes Mitglied des leitenden Organs sein. Höchstens ein stimmberechtigtes Mitglied des leitenden Organs darf gleichzeitig bezahlte/r Mitarbeiter/in der Organisation sein. Die Jahresrechnung der Organisation (Bilanz und Erfolgsrechnung, allfällige Nebenrechnungen) wird jährlich durch zwei fachlich befähigte Personen überprüft, die vom leitenden Organ und von der Geschäftsstelle unabhängig sind. Ab einem IV-/AHV-Beitrag von Franken muss die Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle erfolgen, welche als zugelassene/r Revisor/in oder Revisionseperten/in im Register der Revisionsaufsichtsbehörde eingetragen ist und die Voraussetzung der Unabhängigkeit erfüllt (vgl. SR ). Die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind in Form eines Berichtes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und durch einen Tätigkeitsbericht zu ergänzen. Ein allfälliger, in der Jahresrechnung ausgewiesener Gewinn darf weder ausgeschüttet noch zweckentfremdet werden, sondern ist für die Zweckerfüllung der folgenden Jahre zu verwenden. Bei Auflösung der Organisation wird ein allfällig nach Tilgung aller Verpflichtungen verbleibendes Vermögen einer gemeinnützigen privaten Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung übergeben. 1.2 Begriff Betrieb gemäss Art. 74 IVG 1002 Unter Betrieb Art. 74 IVG werden alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäss Kap. 2 und allen damit verbundenen Finanzströmen (Kosten und Erträge) verstanden, unabhängig davon, ob die Leistungen selbst- oder fremdfinanziert sind.

8 1.3 Behindertenbegriff Als Behinderte im Sinne von Art. 74 IVG gelten Personen, die in den letzten10 Jahren eine individuelle IV-Leistung (medizinische Massnahmen, Abgabe von Hilfsmitteln, Früherfassung und Frühintervention, Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art, Taggelder als akzessorische Leistung, Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen) oder eine von einer zuständigen kantonalen Behörde angeordnete sonderpädagogische Massnahme im Sinne der Art. 4-6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 bezogen haben ( Das BSV kann die Erfüllung dieser Vorgabe jederzeit überprüfen. Das Verfahren wird im Einzelfall mit den betroffenen Organisationen festgelegt Behinderte, die das Rentenalter der AHV erreichen, gelten weiterhin als Behinderte im Sinne dieses Kreisschreibens Personen, die erst nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters behindert wurden, gelten nicht als Behinderte im Sinne dieses Kreisschreibens. 1.4 Begriff der beitragsberechtigten LeistungsbezügerInnen 1007 Als beitragsberechtigte LeistungsbezügerInnen gelten Behinderte, deren Angehörige sowie weitere Bezugspersonen, die einen direkten persönlichen Bezug zur behinderten Person haben. Für Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) gehört zusätzlich die breite Öffentlichkeit dazu. Im Begleiteten Wohnen sind nur Behinderte beitragsberechtigt, die keine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung beziehen.

9 Begriff des wesentlichen Umfangs 1008 Das Kriterium des wesentlichen Umfanges ist erfüllt, wenn im Betrieb Art. 74 IVG die Klientschaft zu mindestens 50% aus Behinderten besteht. 1.6 Begriff der gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Ebene 1009 Die LV-NehmerInnen müssen das Leistungsangebot gesamtschweizerisch oder sprachregional sowie flächendeckend, kontinuierlich und systematisch anbieten. 1.7 Begriff der ULV-NehmerInnen 1010 LV-NehmerInnen müssen die vertraglich festgelegten spezifischen Leistungen nicht vollumfänglich selbst erbringen. Sie können für die Leistungserbringung Dritte einbeziehen und mit ihnen Unterleistungsverträge (ULV) abschliessen. Jeder ULV muss schriftlich abgeschlossen werden (vgl. Ziffer 1.5 des Anhanges 8.6) Als ULV-NehmerInnen gelten: In erster Linie gemeinnützige privatrechtliche Organisationen der Behindertenhilfe, die ganz oder in einem wesentlichen Umfang gesamtschweizerisch, sprachregional, regional, kantonal oder lokal tätig sind. In zweiter Linie können andere gemeinnützige privatrechtliche Organisationen einbezogen werden, sofern für die bedarfsgerechte Leistungserbringung keine geeignete Organisation nach Rz 1009 zur Verfügung steht. Dem BSV ist hierzu der entsprechende Beleg zu unterbreiten. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, privatrechtliche Organisationen, die nicht gemeinnützig sind, als ULV- NehmerInnen einzubeziehen. Hierzu hat die LV-NehmerIn vorgängig zu belegen, dass sie eine bedarfsgerechte Leistungserbringung aus fachlichen und wirtschaftlichen Überlegungen nicht selbst bzw. nicht mit anderen ULV- NehmerInnen nach Rz 1011 Lemma 1 und 2 realisieren kann.

10 Jeder Zugang von ULV-NehmerInnen während der Vertragsperiode ist von der LV-NehmerIn vom BSV genehmigen zu lassen und jeder Abgang begründet zu melden. 1.8 Begriff der Zielgruppe 1013 Für die Leistungsstatistik werden die Behinderten in folgende Zielgruppen zusammengefasst: Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte 1.9 Begriff der Freiwilligentätigkeit 1014 Unter Freiwilligentätigkeit wird die Leistungserbringung gemäss Kap. 2 ohne die Ausrichtung von Entschädigungen verstanden, die über den Ersatz von Spesen für Mahlzeiten, Reisen und Material etc. hinausgehen (für die Leistungs- und Kostenerfassung: siehe Rz 3005 resp. Anhang 8.4). Ausschliesslich von Dritten bezahltes Personal (Zivildienst, Beschäftigungsprogramme der Arbeitslosenversicherung, usw.) wird bezüglich der Leistungserfassung dem freiwilligen Personal gleich gesetzt Begriff der Ehrenamtlichentätigkeit 1015 Unter Ehrenamtlichentätigkeit wird die Leistungserbringung gemäss Kap. 2 durch die Mitglieder des leitenden Organs der Organisation sowie von Ausschüssen und Kommissionen verstanden (für die Leistungs- und Kostenerfassung: siehe Rz 3005 resp. Anhang 8.4).

11 12 2 Leistungen und Leistungskategorien 2001 IV-/AHV-Beiträge werden nur an zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen gemäss Kap. 2.1 bis 2.4 für beitragsberechtigte LeistungsbezügerInnen ausgerichtet, die in der Schweiz erbracht bzw. bezogen werden Nicht anrechenbare Leistungen sind: Tätigkeiten der Stiftungs- und Vereinsorgane Vereins- und Delegiertenversammlungen Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch die Vereinsorgane Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel 2.1 Beratung, Betreuung und Vermittlung 2003 Unter Beratung, Betreuung und Vermittlung sind diejenigen Aktivitäten zu verstehen, welche von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal der Organisationen zugunsten von Behinderten, deren Angehörigen oder weiteren Bezugspersonen erbracht werden. Dabei stehen die Probleme im Zusammenhang mit der Behinderung im Zentrum Die Leistungskategorien werden wie folgt beschrieben: Kurzberatung Einmalige telefonische oder persönliche Kontakte (Informationsvermittlung, Triage durch Fachpersonal usw.) bis ma. eine Stunde. Sozialberatung und Betreuung von Behinderten mit Aktenführung. Es ist zwischen Einzel- und Gruppenberatung zu unterscheiden. Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen mit Aktenführung. Es ist zwischen Einzel- und Gruppenberatung zu unterscheiden. Betreuung von Behinderten in Treffpunkten mit regelmässigen und definierten Öffnungszeiten zur Förderung von Kontakten und gesellschaftlichen Aktivitäten. Bauberatung in persönlichen Wohn- und Baufragen durch ausgebildete Baufachpersonen.

12 13 Rechtsberatung in rechtlichen Fragen durch juristisch ausgebildetes Personal. Bedarfsabklärung, Vermittlung und Koordination von Betreuungs- und Dolmetschdiensten ohne direkte Betreuungs- und Entlastungsleistung Nicht als Beratung, Betreuung und Vermittlung gelten insbesondere: Dienstleistungen, die zum Aufgabenbereich der IV-Stellen gehören. Durchführung von individuellen Eingliederungsmassnahmen der IV. Dienstleistungen hauswirtschaftlicher, pflegerischer, therapeutischer und medizinischer Art. Massnahmen, die der Primärprävention oder der medizinischen Rehabilitation dienen. Aufgaben, die zum Aufgabenbereich von Sonderschulen, beruflichen Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten gehören. Schulpsychologische Beratung. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fabrikation, dem Vertrieb, der Reparatur von Hilfsmitteln und der technischen Beratung für Hilfsmittel. Handwerkliche/technische Tätigkeiten bei der Herstellung von Druckerzeugnissen. Wartung von Maschinen und Einrichtungen. Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten. Buchhaltungsrevisionen. Administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sammelaktionen, Mittelbeschaffung und Werbekampagnen. Simultanübersetzungen in gesprochener Sprache. Leistungen in Zusammenhang mit dem IV-Pilotversuch «Assistenzbudget» (Ausnahme: Kurzberatungen bzw. Auskunftserteilung und Triage nach LUFEB).

13 Kurse für Behinderte und/oder deren Angehörigen 2006 Als Kurse für Behinderte und/oder Angehörige gelten Veranstaltungen, die der Verbesserung der behinderungsspezifischen Lebenssituation und der Bewältigung von mit der Behinderung in engem Zusammenhang stehenden Problemen dienen. Kurse für Behinderte haben zum Ziel, ihre durch die Gesundheitsschädigung bedingte spezifische Lebenssituation zu verbessern sowie sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen und zur möglichst selbständigen Bewältigung ihrer Lebenssituation zu befähigen. Kurse für Angehörige haben zum Ziel, die mit der Behinderung in engem Zusammenhang stehenden Probleme psychologischer, sozialer und lebenspraktischer Art zu bewältigen Die Kursangebote sind nötig, da die Benützung der freien Veranstaltungen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies trifft zu, wenn von der Zielsetzung und vom Inhalt her eine behinderungsspezifische Ausrichtung notwendig ist; die Didaktik, Methodik und Durchführungsform einer Behinderung angepasst sein müssen; das vorhandene Angebot infolge architektonischer Barrieren, wegen Transportproblemen oder anderen behinderungsbedingten Gründen nicht genutzt werden kann Nicht als Kurse gelten: Besuch von Ausstellungen, Vorführungen und Besichtigungen; Veranstaltungen, die zum üblichen Programm von Institutionen (Sonderschulen, Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohnheimen, Tagesstätten) gehören; Dienstleistungen, die zum Aufgabenbereich der IV-Stellen gehören; Durchführung von individuellen Eingliederungsmassnahmen der IV; Durchführung von medizinischen, pflegerischen oder therapeutischen Massnahmen, die der Heilbehandlung dienen;

14 15 Wettkämpfe und Spitzensportveranstaltungen von Gruppen oder Einzelpersonen (Meisterschaften); Liturgische Veranstaltungen; Statutarisch erforderliche Versammlungen Es sind folgende Leistungskategorien zu unterscheiden: Blockkurse Mehrtägige Kurse mit auswärtiger Übernachtung Tageskurse Halb- und ganztägige Kurse Semester- und Jahreskurse Themenspezifische Kurse mit festen Wochenstunden Innerhalb der Leistungskategorie sind folgende Kurstypen zu unterscheiden: Rehabilitation Fähigkeiten wiedererlangen Weiterbildung Zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse erlangen Freizeit und Sport Gesellschaftliche Kontakte pflegen, die Freizeit gestalten sowie sportliche Aktivitäten ausüben Jeder Kurs muss grundsätzlich von mindestens fünf beitragsberechtigten Personen besucht werden. Die Kosten eines Kurses müssen dabei in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck und Wirkung stehen. 2.3 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) 2012 Folgende Leistungs- und Unterleistungskategorien werden unterschieden: Informations- und Öffentlichkeitsarbeit - Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit - Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen - Informations- und Dokumentationsstelle

15 16 Themenspezifische Dienstleistungen - Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Medien für Sinnes- und Geistig- /Lernbehinderte Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Basisleistungen zur Förderung der Selbsthilfe / Beratung von Selbsthilfeorganisationen und -gruppen sowie Einzelpersonen Die LV-NehmerIn hat dem BSV für die Dauer des Vertrages ein Arbeitsprogramm mit Leistungsbeschreibung (Planung) sowie eine jährliche Leistungsbestätigung (Realisierung) vorzulegen. Das Arbeitsprogramm besteht aus der auf Stufe LV zusammengefassten anerkannten Tätigkeiten und einer Stundenabschätzung pro Unterleistungskategorie. Für jede beitragsberechtigte Tätigkeit ist durch die LV- und ULV-NehmerIn eine Leistungsbeschreibung zu erstellen, aus der nachfolgende Punkte hervorgehen: qualitative Beschreibung, Planungsgrössen (Menge und Häufigkeit), Ziel und Zielgruppe Die LV-NehmerIn hat jährlich zusätzlich zur Leistungsstatistik für jede einzelne Tätigkeit zu bestätigen, dass die entsprechende Leistung gemäss Arbeitsprogramm erbracht und das Ziel erreicht wurde. Abweichungen sind zu begründen. Dazu ist dem BSV als Bestätigung eine Kopie des Arbeitsprogramms mit der entsprechend ausgefüllten Spalte einzureichen Eine Aufzählung der beitragsberechtigten Leistungen sowie Hinweise für die Leistungserfassung sind im Anhang 8.3 enthalten.

16 Begleitetes Wohnen 2016 Durch Beratungen im Rahmen des Begleiteten Wohnens wird es Behinderten ermöglicht, selbständig in der eigenen Wohnung oder in einer nicht betreuten Wohngemeinschaft zu leben. Mit dieser Hilfestellung soll für den behinderten Menschen ein stationärer Aufenthalt vermieden werden. Die behinderte Person bzw. deren Vormund ist MieterIn resp. MitmieterIn mit eigenem Mietvertrag gemäss Obligationenrecht oder EigentümerIn der Wohnung. Der Tagesablauf wird durch die behinderte Person in Eigenverantwortung strukturiert. Die im Rahmen der Wohnbegleitung erbrachte Dienstleistung kann nicht auf einer Beratungsstelle, sondern nur zu Hause erbracht werden Betreuungsverhältnis Pro anrechenbare behinderte Person und Anwesenheitswoche können maimal 4 Brutto-Begleitstunden geltend gemacht werden Nicht beitragberechtigt im Rahmen des Begleiteten Wohnens sind Leistungen nach Rz 2005.

17 18 3 Controlling Die LV-NehmerIn muss folgende Elemente des Controllings kumulativ erfüllen. 3.1 Basisinformationen zu den einzelnen Organisationen 3001 Die einzelnen einem Leistungsvertrag (LV) angeschlossenen Organisationen (LV- und ULV-NehmerInnen) stellen via LV- NehmerIn dem BSV folgende Basisinformationen zur Verfügung: Statuten, Stiftungsurkunden, Zweckbestimmung etc. Organisationsstruktur, Organigramm Kurzbeschreibung der Tätigkeitsfelder, strategische Zielsetzungen, Leitbild. Werden einzelne dieser Dokumente neu erarbeitet, ist dem BSV die neue gültige Fassung zuzustellen Zusammen mit den konsolidierten Controllingdaten sind von der LV-NehmerIn jährlich folgende Basisinformationen von jeder am LV beteiligten Organisation einzureichen (vgl. Anhang 8.1): ausgefüllte(r) Betriebsabrechnungsbogen (BAB) gemäss Anhang Organisationsdaten des letzten abgeschlossenen Betriebsjahres mit folgenden Angaben (vgl. Anhang 8.1): a) Vollzeitäquivalent (VZÄ) angestellte MitarbeiterInnen - davon VZÄ behinderte MitarbeiterInnen b) VZÄ freiwillige MitarbeiterInnen c) VZÄ ehrenamtliche MitarbeiterInnen d) Personalkosten inkl. Sozialleistungen (Arbeitgeber- und -nehmer) ohne Honorare (Zelle E7 abzüglich Zelle E6 des BAB) e) Vollkosten nach Umlagen (Zelle W16 des BAB) f) Total Ertrag (Zelle W23 des BAB) g) IV-/AHV-Beiträge

18 19 (Zelle W18 des BAB abzüglich Behindertenbonus) h) Erhaltener Behindertenbonus Diese Basisinformationen dürfen nur aus der Sicht des Betriebes Art. 74 IVG angegeben werden, d.h. im Zusammenhang mit allen Leistungen, welche unter Art. 74 IVG fallen, unabhängig davon, wie diese Leistungen finanziert werden. Organisationen, welche an mehr als einem LV Art. 74 IVG beteiligt sind, müssen die Organisationsdaten und den (BAB) pro LV entsprechend aufteilen. Ferner sind einzureichen: Jahresbericht (inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung) Revisionsbericht 3003 Mit den Controllingdaten ist dem BSV eine Checkliste über die eingereichten Basisinformationen pro Organisation einzureichen. Hier weist die LV-NehmerIn das BSV ausdrücklich darauf hin, falls für sie oder eine ihrer ULV-NehmerInnen in einem Revisionsbericht ein Vorbehalt ausgesprochen wurde. Die Vorlage der Checkliste befindet sich im Anhang des LV, Kap Leistungserfassung 3004 Die Organisationen haben kontinuierlich und systematisch ihre Leistungen des Betriebes Art. 74 IVG auf den vom BSV vorgegebenen Leistungsstatistiktabellen zu erfassen. Die LV- NehmerIn erstellt jährlich zuhanden des BSV konsolidierte Leistungsstatistiktabellen (vgl. Anhang 8.2) über alle am LV angeschlossenen Organisationen. Die Tabellen für die Leistungsstatistik können unter ang:deu heruntergeladen werden In der Leistungsstatistik sind alle Leistungen gemäss Kap. 2 auszuweisen, unabhängig davon, wie sie finanziert werden (auch wenn sie auf Honorar-/Mandatsbasis erfolgen).

19 20 Ausnahme: Freiwilligentätigkeit Erbringen Freiwillige Leistungen, werden diese in der Leistungsstatistik nicht erfasst (s. auch Rz 1014). Die Kosten für die Koordination und Infrastruktur für Freiwillige sowie die ausgerichteten Spesen an Freiwillige sind in der Vorspalte D der Kostenrechnung abzugrenzen (vgl. Anhang 8.4.1) Ehrenamtlichentätigkeit Erbringen Ehrenamtliche Leistungen, werden diese in der Leistungsstatistik nicht erfasst. Die Kosten der ehrenamtlichen Stiftungsrats- und Vereinstätigkeit für den Betrieb Art. 74 IVG werden jedoch in der Kostenrechnung ausgewiesen. Sind die geleisteten Stunden auf Honorarbasis nicht bekannt, sind diese wie folgt zu ermitteln: Honorarbetrag geteilt durch einen Stundenansatz von Franken Beratung, Betreuung und Vermittlung 3006 Die Erfassung der Beratungs-, Betreuungs- und Vermittlungsstunden erfolgt in Erfassungsintervallen von höchstens 30 Minuten. Leistungen von kürzerer Dauer sind zu ganzen Erfassungsintervallen zusammenzuzählen Zu erfassen ist die klientenspezifische Arbeitszeit der qualifizierten Fachpersonen. Diese umfasst den direkten Klientenkontakt (persönlich oder telefonisch), klientenspezifische Abklärungen und Informationsbeschaffung, Gesprächsvorbereitung, Korrespondenz, Abfassen von Gesuchen, Kontakte mit Bezugspersonen, Absprechen der Arbeitsteilung mit anderen Diensten, Fallbesprechungen und Evaluation des Beratungsprozesses. Wegzeiten und nicht anderweitig nutzbare Wartezeiten im Rahmen von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Wohnbegleitung sind Teil der klientenspezifischen Kontakte In der Dossierberatung wird eine Person pro Jahr nur einmal gezählt, auch wenn das Dossier zwischenzeitlich geschlossen wurde. Personen, welche die Behinderten zur und während der Beratung begleiten, dürfen nicht gezählt werden.

20 In den Tabellen der Leistungsstatistik bezieht sich die Zuordnung nach Zielgruppe, Beitragsberechtigung und Wohnsitzkanton immer auf die behinderte Person. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beratung selbst an Angehörige oder Bezugspersonen richtet Bei Mehrfachbehinderungen ist die primäre Behinderung anzugeben und ein Eintrag in der Rubrik Mehrfachbehinderung zu machen Nicht zur klientenspezifischen Arbeitszeit gehören: Teamsitzungen (Ausnahme: Fallbesprechung), Besprechungen mit Vorgesetzten, Team-Supervision, Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Gremien, Kontakte mit anderen Organisationen, Öffentlichkeitsarbeit, allgemeine Administration, Betreuung von Personen in Aus-, Fort- und Weiterbildung, Lektüre von Fachzeitschriften und Fachliteratur, Erarbeiten von Merkblättern u.a. Bezahlte Abwesenheiten (Krankheit, Ferien, Arztbesuche, Arbeitspausen etc.) Kurzberatung Die Kurzberatung wird für die Sozial-, Bau- und Rechtsberatung separat erfasst und nach Zielgruppen ausgewiesen. Ist die Erfassung nach Zielgruppe nicht möglich, sind die Kurzberatungsstunden proportional zu den Dossierberatungen auf die Zielgruppen zu verteilen Sozialberatung (Dossierführung) Bei der Sozialberatung und Betreuung von Behinderten sowie Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ist zwischen Einzel- und Gruppenberatung zu unterscheiden. In beiden Fällen wird die insgesamt aufgewendete Arbeitszeit der Beratungsperson erfasst. Bei der Gruppenberatung ist darauf zu achten, dass bei der Angabe der Stunden die Anzahl der Stunden, während dem eine Gruppe beraten wurde, angegeben wird. Bei der Sozialberatung und Betreuung von Behinderten sowie Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ist zu unterscheiden zwischen: Sozialberatung von Behinderten

21 22 Beratung von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen Angehörige und Bezugspersonen sind nur dann zu erfassen, wenn sich die Beratungen spezifisch auf die sich aus der Behinderung ergebenden Probleme und Bedürfnisse der Angehörigen beziehen Treffpunkte Zu erfassen sind: Anzahl effektive Betreuungsstunden (Öffnungsstunden des Treffpunkts mal anwesende bezahlte Fachpersonen) Anzahl Besuche (Teilnahmen) Vermittlung von Betreuungsdiensten Zu erfassen sind: Anzahl Vermittlungsstunden (Koordination der Einsätze) Anzahl der vermittelten Einsätze. Die Vermittlung von Betreuungsdiensten betrifft ausschliesslich Entlastungsdienste, d.h. Dienststellen, die sich der Vermittlung von Betreuungspersonal zur Entlastung der Angehörigen von Behinderten widmen (ohne Begleitetes Wohnen) Vermittlung von Dolmetschdiensten Zu erfassen sind: die Anzahl Vermittlungsstunden sowie die Dolmetschstunden die Anzahl der vermittelten Einsätze für den Bereich Art. 74 IVG.

22 Kurse 3017 Block- und Tageskurse Zu erfassen sind die Anzahl TeilnehmerInnentage (besuchte Kurstage mal Anzahl TeilnehmerInnen). Beginnt ein Kurs erst am Nachmittag oder endet er am Mittag, gelten diese Tage als halbe Kurstage Semester-/Jahreskurse Zu erfassen sind die Anzahl TeilnehmerInnenstunden (besuchte Kursstunden mal Anzahl TeilnehmerInnen). Die Anzahl Kursstunden werden in 1-Stunden-Einheiten erfasst Zu erfassen ist die Anzahl durchgeführter Kurse, die Anzahl TeilnehmerInnen sowie TeilnehmerInnenstunden/-tage (ohne Kursleitung und Betreuungspersonal). Besucht eine Person mehrere Kurse, wird sie pro Kurs einmal gezählt Bei den Kursen für Behinderte und Angehörige sind die Leistungen nach der Beitragsberechtigung der Teilnehmenden (IV, AHV, Nicht Beitragsberechtigte) zu unterscheiden Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) 3021 Zu erfassen sind die geleisteten Stunden im Bereich LUFEB. Für Arbeiten, die durch Mandate erbracht werden, sind die Stunden gemäss Rechnung zu erfassen (falls die Stunden in der Rechnung nicht ersichtlich sind, können die Angaben gemäss Offerte herangezogen werden). Des Weiteren sind die geleisteten Stunden nach Zielgruppen auszuweisen. Zusätzlich bestätigt die LV-NehmerIn die erbrachten Leistungen und deren Umfang auf der Basis des eingereichten Arbeitsprogramms. Die Vorlage für die Bestätigung befindet sich im Anhang des LV, Kap. 2.1.

23 Begleitetes Wohnen 3022 Zu erfassen sind gegliedert nach Kanton und Zielgruppe die geleisteten Bruttobegleitstunden. Diese beinhalten den direkten KlientInnenkontakt, die klientenspezifischen Abklärungen und Informationsbeschaffung, die Reisezeit und die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begleitung. Bei der Begleitung ist zu unterscheiden zwischen: Einzelbegleitung: nur eine behinderte Person wird in der eigenen Wohnung begleitet. Gruppenbegleitung: mehrere behinderte Personen, die zusammen in einer Wohngemeinschaft leben, werden gemeinsam begleitet. Im Weiteren sind die Anwesenheitswochen und die Anzahl KlientInnen anzugeben (vgl. Anhang 8.2). Einmal pro Jahr meldet die LV-NehmerIn die Versicherten- Nummer (AHV-Nummer) aller KlientInnen in einer vorgegebenen Eceltabelle. 3.3 Rechnungswesen 3023 Finanzbuchhaltung (FiBu) sowie Kostenrechnung (KoRe) haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: Anforderungen an die FiBu 3024 Das BSV gibt keinen einheitlichen Kontenplan vor. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Bruttoverbuchung, d.h. Aufwand und Ertrag werden separat verbucht und nicht miteinander verrechnet. Nebenbetriebe, welche den Betrieb Art. 74 IVG nicht betreffen und für welche eine separate FiBu oder KoRe geführt wird, sind in der Zeile 30 betriebsfremder Erfolg des BAB zu verbuchen.

24 Anforderungen an die KoRe 3025 Zur Bestimmung der Kosten pro Leistungskategorie ist eine Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung zu führen und dem BSV einzureichen (vgl. Anhang 8.4) Die KoRe weist die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung anfallenden Kosten aus (Selbst- und Fremdfinanzierung). Betriebs- und zeitfremde Aufwendungen und Erträge sind demzufolge in der KoRe nicht zu berücksichtigen und gegenüber dem Betrieb Art.74 IVG abzugrenzen Von jeder an einem Leistungsvertrag angeschlossenen Organisation ist eine Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung zu führen und zusammen mit den übrigen Basisinformationen (vgl. Kap. 3.1) via LV-NehmerIn dem BSV zuzustellen. Die LV- NehmerIn erstellt zuhanden des BSV eine konsolidierte KoRe. 3.4 Qualität der Leistungserbringung 3028 Die LV-NehmerIn ist für die Einhaltung der qualitativen Bedingungen (inkl. Fristen) für sich selbst wie auch für die im LV einbezogenen ULV-NehmerInnen verantwortlich (vgl. Anhang 8.6). Ist eine Organisation ausserstande, eine der qualitativen Bedingungen zu erfüllen, hat dies die LV-NehmerIn dem BSV unverzüglich mitzuteilen.

25 26 4 Leistungsvertrag (LV) 4001 Das BSV schliesst mit Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe LV ab, wenn diese ganz oder im wesentlichen Umfang spezifische Leistungen im Interesse von Behinderten auf sprachregionaler oder gesamtschweizerischer Ebene erbringen Leistungskoordination mit anderen Dachorganisationen: Bei gleichen oder ähnlichen spezifischen Leistungen sind die Dachorganisationen verpflichtet, ihre Angebote aufeinander abzustimmen. Dies ist schriftlich und verbindlich festzulegen. Damit sollen die Zusammenarbeit konkret geregelt, Synergien ausgeschöpft und allfällige Doppelspurigkeiten aufgehoben werden. Als ähnliche spezifische Leistungen gelten auch solche, die sich ausschliesslich aufgrund von nicht behindertenspezifischen Merkmalen (z.b. Nationalität, Religion, Alter der Behinderten) unterscheiden. Die LV-NehmerIn hat dem BSV nach Aufforderung zu belegen, dass die Vereinbarung umgesetzt wird. 4.1 Arten von Leistungsverträgen Standard-LV 4003 Ein Standard-LV wird mit einer Dachorganisation abgeschlossen, sofern es keine andere Dachorganisation gibt, die ähnliche spezifische Leistungen gesamtschweizerisch bzw. in der gleichen Sprachregion erbringt Konsortial-LV 4004 Ein Konsortial-LV wird abgeschlossen, sofern mehrere Dachorganisationen eine gleiche oder ähnliche spezifische Leistung für die gleiche Zielgruppe erbringen und sich diese zu einem Konsortium in Form einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530ff OR vertraglich zusammengeschossen haben. Im Vertrag muss verbindlich die Stelle (Geschäftsführung) bezeichnet

26 27 werden, deren Handlungen das Konsortium verpflichten. Diese muss mit allen Befugnissen ausgestattet sein, damit sie die mit dem LV eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem BSV erfüllen kann. Dies betrifft insbesondere die Gewährung des Einblicks in alle den LV betreffende Unterlagen und Belege. Der Konsortial-LV muss von allen Gesellschaftern des Konsortiums unterzeichnet sein. Diese haften solidarisch und gemeinsam. Eine Kopie dieses Vertrages ist dem BSV zuzustellen Rahmen-LV 4005 Ein Rahmen-LV wird abgeschlossen, sofern mehrere Dachorganisationen eine gleiche oder ähnliche spezifische Leistung für verschiedene Zielgruppen erbringen, wobei sich mindestens eine der Zielgruppen überschneidet. Der Rahmen-LV muss von allen beteiligten Dachorganisationen unterzeichnet sein. Jede Dachorganisation schliesst mit dem BSV einen Zusatzvertrag ab, der die Grundlagen der Organisation und die Umschreibung der Zielgruppen enthält sowie den IV-/AHV-Beitrag festlegt. 4.2 Dauer 4006 Die Vertragsperiode beginnt am 1. Januar 2011 und endet am 31. Dezember Rechtsweg 4007 Kommt zwischen einer Dachorganisation und dem BSV keine vertragliche Einigung zustande, erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung. 4.4 Rechtsverhältnis 4008 Der LV mit dem BSV regelt ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen dem BSV und der LV-NehmerIn und nicht zwischen dem BSV und ULV-NehmerIn.

27 28 5 IV-/AHV-Beitrag 5001 IV-/AHV-Beiträge werden nur für Leistungen gemäss Kap. 2 an beitragsberechtigte LeistungsbezügerInnen ausgerichtet Grundbetrag für bisher erbrachte Leistungen Der IV-/AHV-Beitrag an eine Vertragspartei für ein Beitragsjahr entspricht höchstens dem für das vorangehende Beitragsjahr ausgerichteten IV-/AHV-Beitrag Teuerungszuschlag Für die Leistungsvertragsperiode wird auf diesen Beitrag kein Teuerungszuschlag gewährt Neue und erweitere Leistungen Für die Leistungsvertragsperiode werden für neue oder erweitere Leistungen keine Beiträge ausgerichtet IV-Finanzierungsgrad Auf Stufe LV darf der IV-Finanzierungsgrad im Vierjahresmittel ma. 80% betragen. Bei höheren Werten wird der IV-Beitrag entsprechend gekürzt. Unter IV-Finanzierungsgrad wird das Verhältnis des gesamten IV-Beitrags zu den Vollkosten des Betriebs Art. 74 IVG (Zelle W16 BAB) zuzüglich der abgegrenzten Kosten für Freiwillige (Zelle D11 BAB) auf Stufe LV verstanden Zuschlag für die Anstellung Behinderter (Behindertenbonus) Zusätzlich zum IV-/AHV-Beitrag nach Rz 5001 wird ein Zuschlag für die Anstellung von behinderten Menschen ausrichten. Der Behindertenbonus wird gemäss nachfolgender Berechnungsformel jährlich neu berechnet und proportional zur Behindertenlohnsumme verteilt: Total zur Verfügung stehender Bonus Total Behinderten-Lohnsumme X Behindertenlohnsumme des LV Pro LV beträgt der Behindertenbonus höchstens 20% der auf Stufe LV anrechenbaren Behindertenlohnsumme. Als behinderte MitarbeiterInnen gelten Personen gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens.

28 29 Die Auszahlung des Behindertenbonus erfolgt jährlich und basiert jeweils auf der Lohnbuchhaltung des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres. Für den Antrag auf Auszahlung des Behindertenbonus sind von der LV-NehmerIn nachfolgende Unterlagen einzureichen: Konsolidierte Lohnsumme (inkl. Sozialleistungen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ekl. allfälliger Lohnrückerstattungen) für die angestellten Behinderten im Bereich Art. 74 IVG. Anzahl angestellte Behinderte (Anzahl Personen) und Anzahl VZÄ der angestellten Behinderten. Kopie der AHV-Abrechnung mit der Ausgleichskasse für die zu berücksichtigenden Behinderten. Liste (Eceltabelle) der angestellten Behinderten mit Versichertennummer (AHV-Nummer) in elektronischer Form. Die Unterlagen sind jährlich mit den Controllingdaten einzureichen Die Auszahlung des Behindertenbonus erfolgt in der Regel mit der Auszahlung der 2. Rate des IV-/AHV-Beitrages.

29 30 6 Verfahren 6.1 Abschluss des LV 6001 Der Abschluss des LV kann an der Vertragsverhandlungssitzung oder auf dem Korrespondenzweg erfolgen und beinhaltet folgende Dokumente: den unterzeichneten Leistungsvertrag (inkl. Sollvorgaben) die unterzeichneten qualitativen Bedingungen die für die neue Vertragsperiode massgebende Beschreibung der Leistungen (inkl. Arbeitsprogramm für LUFEB). 6.2 Meldung bei Mutationen 6002 Änderungen der Koordinaten der LV-NehmerIn (Organisationsname, Ansprechperson, Auszahlungsadresse mit IBAN- Nummer, Korrespondenzadresse, Telefon, Fa, ) sind dem BSV schriftlich mitzuteilen. Hinweis: Die Auszahlungsadresse für den IV-/AHV-Beitrag muss dem BSV von der LV- NehmerIn schriftlich und mit Doppelunterschrift bekannt gemacht werden Die Aufnahme zusätzlicher Leistungskategorien während der Vertragsperiode ist von der LV-NehmerIn dem BSV genehmigen zu lassen und die Einstellung vertraglich vereinbarten Leistungskategorien begründet zu melden Namensänderungen sowie Zu- und Abgänge von ULV- NehmerInnen während der Vertragsperiode sind dem BSV anzuzeigen. 6.3 Jährliche Controllingdaten 6005 Dem BSV müssen jährlich folgende Daten vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden: Basisinformationen gemäss Rz Checkliste über die eingereichten Basisinformationen gemäss Vorlage im Anhang des LV, Kap. 1.3.

30 31 KoRe aller an einem LV beteiligten Organisationen (Anhang 8.4.1). Konsolidierte KoRe pro LV (Anhang 8.4.2). Konsolidierte Leistungs- und KlientInnenstatistik (Anhang 8.2). Leistungsbestätigung LUFEB gemäss Vorlage im Anhang des LV, Kap Angaben für den Zuschlag für die Anstellung Behinderter (Rz 5007). Angaben über die behinderten Personen im Begleiteten Wohnen gemäss Vorlage im Anhang 8.2 Die Controllingdaten sind dem BSV auf Papier und elektronisch zur Verfügung zu stellen. Für die elektronische Übermittlung steht eine Ecelerfassungsmappe zur Verfügung. ang:deu Werden die Daten auch nach der ersten Mahnung dem BSV nicht auf elektronischem Datenträger zur Verfügung gestellt, wird der LV-NehmerIn für die Erfassung der Daten ein Unkostenbeitrag von 1'000.- Franken bei der nächsten Ratenzahlung abgezogen. 6.4 Fristen 6007 Die unter Kap. 6.3 aufgeführten jährlichen Controllingdaten sind jeweils bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres dem BSV einzureichen. Diese Frist kann bei Vorliegen zureichender Gründe vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Mit der Eingabe ist von der LV-NehmerIn mit rechtsverbindlicher Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eingabe zu bestätigen Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

31 Auszahlung des IV-/AHV-Beitrags 6009 Die IV-/AHV-Beiträge werden jährlich in zwei gleich hohen Raten (März und September) durch die ZAS an die LV-NehmerIn ausbezahlt. Mit der zweiten Rate erfolgt auch die Auszahlung eines allfälligen Behindertenbonus. Die 2. Rate kommt nur dann zur Auszahlung, wenn dem BSV bis dato die Controlllingdaten des vorangegangenen Jahres sowohl in Papier- wie in elektronischer Form vollständig vorliegen. Die Beiträge können nicht abgetreten werden. 6.6 Vorgehen bei Nichterfüllen des Vertrags durch die LV-NehmerIn 6010 Ist für die LV-NehmerIn absehbar, dass sie die vertraglich festgelegten qualitativen und quantitativen Ziele sowie die qualitativen Bedingungen nicht vertragsgemäss erfüllen kann, muss sie unverzüglich dem BSV schriftlich die Situation mit einem Vorgehensvorschlag unterbreiten. Das BSV bezieht innert zwei Monaten dazu Stellung Nichterfüllung der festgelegten quantitativen Ziele 6011 Fällt die Leistung quantitativ geringer aus als im LV festgelegt ist, wird der IV-/AHV-Beitrag entsprechend gekürzt Für die Beurteilung der quantitativen Ziele ist die ganze Vertragsdauer massgebend. Eine Minderleistung der einen Leistungskategorie kann durch eine Mehrleistung einer anderen Leistungskategorie kompensiert werden. Ausnahme: Kompensationen durch Mehrleistungen aus der Leistungskategorie LUFEB sind nicht zulässig.

32 Nichterfüllung der festgelegten qualitativen Ziele 6013 Die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten qualitativen Ziele kann während der Vertragsdauer zu einer Anpassung oder Auflösung des Vertrags führen. 7 Inkrafttreten 7001 Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft und ist anwendbar für die Leistungsvertragsperiode

33 34 8 Anhänge 8.1 Definitionen der Basisinformationen über Organisationen (gemäss Rz 3002) Allgemeines Bei der Anzahl Stellen sind die Vollzeitäquivalente (VZÄ) anzugeben. Z.B. zwei 100%-Stellen und eine 50%-Stelle ergeben 2.5 VZÄ. Für die Umrechnung von Angestellten im Stundenlohn entsprechen Arbeitsstunden einem VZÄ. Während des Jahres ein- und ausgetretene MitarbeiterInnen sind anteilsmässig zu berechnen. Als angestelltes Personal gelten auch Lehrlinge und PraktikantInnen. VZÄ angestellter MitarbeiterInnen Anzugeben sind alle angestellten MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG. Als MitarbeiterInnen gelten jene Personen, die einen marktgerechten Lohn erhalten. Personen, die auf Honorarbasis tätig sind und somit die Sozialversicherungsabgaben selbst abrechnen, gelten nicht als MitarbeiterInnen. VZÄ angestellter behinderter MitarbeiterInnen Anzugeben sind alle angestellten behinderten MitarbeiterInnen des Betriebes Art. 74 IVG. Als behinderte Mitarbeitende gelten Personen gemäss Rz VZÄ angestellter freiwilliger MitarbeiterInnen Anzugeben sind alle freiwilligen MitarbeiterInnen, welche für den Betrieb Art. 74 IVG arbeiten. Die Angaben können auch auf einer Schätzung beruhen. VZÄ angestellter ehrenamtlicher MitarbeiterInnen Anzugeben sind alle ehrenamtlichen MitarbeiterInnen, welche für den Betrieb Art. 74 IVG arbeiten. Die Angaben können auch auf einer Schätzung beruhen.

34 35 Total Personalkosten Anzugeben ist das Total der Personalkosten, inkl. Sozialleistungen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), ohne Honorare (Zelle E7-E6 des BAB der jeweiligen Organisation, vgl. Anhang 8.4.1). Vollkosten nach Umlagen Vollkosten nach Umlagen (Zelle W16 des BAB der jeweiligen Organisation, vgl. Anhang 8.4.1). Total Ertrag Anzugeben ist das Total der Erträge (Zelle W23 des BAB der jeweiligen Organisation, vgl. Anhang 8.4.1). Nicht dazu gehören: Allfällige sonstige Erträge (wie z.b. Spenden), welche unter Übrige Erträge (BAB, Zelle B28) auszuweisen sind. Betriebsfremde Erträge, welche im betriebsfremden Erfolg (BAB, Zelle B30) enthalten sind. Total IV-/AHV-Beiträge Periodengerecht abgegrenzte IV-/AHV-Beiträge ohne Behindertenbonus (Zelle W18 BAB der jeweiligen Organisation, abzüglich Behindertenbonus). Behindertenbonus Periodengerecht abgegrenzte Beiträge für die Anstellung von behinderten Personen.

35 8.2 Tabellen für die Leistungserfassung Beratung, Betreuung, Vermittlung, Kurse, LUFEB und Begleitetes Wohnen Beratung, Betreuung und Vermittlung für das Jahr... Sozial- Kurzberatung Sozialberatung + Betreuung von Behinderten Anzahl Stunden Einzelberatung Gruppenberatung Total Anzahl Behinderte Anzahl Stunden Anzahl Stunden Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total davon mehrfach Behinderte berechtigt gemäss Art. 74 IVG berechtigt gemäss Art. 101 bis AHVG Total Total nicht Beitragsberechtigte Beitragsberechtigte Beitragsberechtigte AG 1... ZH Andere Herkunft (nur Beitragsberechtigte) Total neue KlientInnen aus dem Vorjahr übernommen Total 36 1 Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft

36 Beratung, Betreuung und Vermittlung für das Jahr... Beitragsberechtigte Beratung von Angehörigen und Bezugspersonen Einzelberatung Anzahl Stunden Gruppenberatung Anzahl Stunden Anzahl beratende Angehörige und Bezugspersonen Betreuung in Treffpunkten Anzahl Betreuungsstunden Anzahl Besuche (Teilnahmen) Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total davon mehrfach Behinderte berechtigt gemäss Art. 74 IVG berechtigt gemäss Art. 101 bis AHVG Total Total nicht Beitragsberechtigte Beitragsberechtigte AG 1... ZH Andere Herkunft (nur Beitragsberechtigte) Total neue KlientInnen aus dem Vorjahr übernommen Total A A A 37 1 Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft A = Anzahl Klienten (behinderte Personen)

37 Beratung, Betreuung und Vermittlung für das Jahr... Bauberatung Rechtsberatung Vermittlung von Betreuungs- Kurzberatung Dossierberatung Kurzberatung Dossierberatung und Dolmetschdiens- ten Anzahl Stunden Anzahl Stunden Anzahl Behinderte Anzahl Stunden Anzahl Stunden Anzahl Behinderte Anzahl Stunden Anzahl Einsätze Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total davon mehrfach Behinderte berechtigt gemäss Art. 74 IVG berechtigt gemäss Art. 101 bis AHVG Total Total nicht Beitragsberechtigte Beitragsberechtigte Beitragsberechtigte AG 1... ZH Andere Herkunft (nur Beitragsberechtigte) Total neue KlientInnen aus dem Vorjahr übernommen Total 38 1 Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft

38 KlientInnenstatistik Kurse für Behinderte und Angehörige für das Jahr... (In dieser Tabelle nur Beitragsberechtigte angeben) Geistig-/Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte Total Anzahl Behinderte (Personen) Blockkurse Tageskurse Semester-/Jahreskurse Anzahl Angehörige (Personen) Anzahl Behinderte (Personen) Anzahl Angehörige (Personen) Anzahl Behinderte (Personen) Anzahl Angehörige (Personen) davon Mehrfachbehinderte AG 1... ZH Andere Herkunft Total 39 1 Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Andere Herkunft

39 Kurse für Behinderte und Angehörige für das Jahr... Leistungskategorien Blockkurse (TeilnehmerInnentage) Tageskurse (TeilnehmerInnentage) Semester- und Jahreskurse (TeilnehmerInnenstunden) Kurstyp Anzahl Kurse Anzahl TeilnehmerInnen (Personen) Tatsächliche TeilnehmerInnentage resp. -stunden Beitragsberechtigte Art. 74 IVG Beitragsberechtigte Art. 101 bis AHVG Nicht Beitragsberechtigte Behinderte Angehörige Behinderte Angehörige Rehabilitation Weiterbildung Freizeit- und Sport Total Rehabilitation Weiterbildung Freizeit- und Sport Total Rehabilitation Weiterbildung Freizeit- und Sport Total 40

40 LUFEB für das Jahr Total Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen Informations- und Dokumentationsstelle Total Themenspezifische Dienstleistungen Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien für Sinnes- und Lernbehinderte Total Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Total Basisleistungen zur Förderung der Selbsthilfe / Beratung von Selbshilfeorganisationen und - gruppen Total Stunden 1) Geistig-/ Lernbehinderte Hörbehinderte Körperbehinderte Krankheitsbehinderte Psychischbehinderte Sehbehinderte Sprachbehinderte Suchtbehinderte X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Gesamttotal LUFEB X X X X X X X X X X 1) Das Total der Stunden ist soweit als möglich auf die einzelnen Behinderungsgruppen aufzuteilen Nicht vergessen: Die Dokumentation der erbrachten Leistungen für LUFEB beilegen. Die Vorlage dazu ist im Arbeitsprogramm LUFEB enthalten Mehrere Behinderungsgruppen 41

41 Begleitung von behinderten Personen zu Hause für das Jahr... Begleitung von behinderten Personen in der eigenen Wohnung Total Brutto- Begleitstunden 1) Anzahl Anwesenheitswochen Anzahl KlientInnen Beitragsberechtigte Geistig-/Lernbehinderte X X X Hörbehinderte X X X Körperbehinderte X X X Krankheitsbehinderte X X X Psychischbehinderte X X X Sehbehinderte X X X Sprachbehinderte X X X Suchtbehinderte X X X Total X X X davon mehrfach Behinderte X X X berechtigt gemäss Art. 74 IVG X X X berechtigt gemäss Art.101bis AHVG X X X Total X X X Total nicht Beitragsberechtigte AG 2) X X X. X X X ZH X X X Beitragsberechtigte Total X X X neue KlientInnen X Klientinnen aus dem Vorjahr übernommen X Total X Neue KlientInnen aus Heimen 3) KlientInnen, die neu ohne Begleitung selbständig Wohnen 4) 1) Brutto-Begleitstunden: effektive Begleitzeit bei den KlientInnen zuhause inkl. Reise- und Vorbereitungszeit sowie administrative Aufgaben 2) Zwingende Reihenfolge: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH 3) z.b. Klinik, Wohnschule, Schulheim, Erwachsenenheim 4) Selbstdeklaration der KlientInnen 42

42 43 Liste der Behinderten Personen im Begleiteten Wohnen für das Jahr Nur KlientInnen angeben, die keine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung erhalten, jedoch gemäss Randziffer 1003 beitragsberechtigt sind Versichertennummer Wohnkanton Behinderungsart BSV-Nr. ULV-Nehmerin Angaben für den Zuschlag für die Anstellung Behinderter Als behinderte MitarbeiterInnen gelten Personen gemäss Rz X X X Total Lohnsumme an behinderte MitarbeiterInnen Art. 74 IVG (in Fr.) Anzahl angestellte Behinderten Anzahl VZÄ der angestellten behinderten MitarbeiterInnen Nicht vergessen: - Eine Kopie der AHV-Abrechnung mit der Ausgleichskasse für die zu berücksichtigenden Behinderten beilegen - Eine Liste der behinderten Angestellten mit AHV-Nummer in elektronischer Form.

43 8.3 Arbeitsprogramm / Leistungsbestätigung LUFEB Vorbemerkungen 44 Der nachfolgende Raster und die Aufzählung für die anerkannten Tätigkeiten im Bereich LUFEB sind für alle LV-NehmerInnen verbindlich und gilt sowohl für das Arbeitsprogramm und die Leistungsbeschreibung (Planung) wie auch für die jährliche Leistungsbestätigung (Realisierung).

44 1. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Unterleistungskategorien Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen Nähere Beschreibung (Auflistung der anerkannten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören) Kontakte zu Medien, zu Medienschaffenden Erteilen von Interviews (Zeitungen, Radio, TV) Publikation von Artikeln (nicht in der eigenen Zeitschrift / Website) Vorträge, Referate Planung / Durchführung von Medienkonferenzen (Mitarbeit bei) Planung / Durchführung von Informationsveranstaltungen (Mitarbeit bei) Planung / Durchführung von Informationskampagnen Auskunftserteilung und Triage gegenüber Organisationen, Institutionen, Medien, Einzelpersonen (schriftlich, telefonisch, persönlich) Kontakte zu MeinungsbildnerInnen, EntscheidungsträgerInnen aus Institutionen, Verwaltung, Politik und Wirtschaft Beratung von Medienschaffenden (insbes. betreffend Darstellung von Menschen mit einer Behinderung in den Medien) Eigene Zeitschriften (d.h. periodisch erscheinenden Publikationen) oder Mitarbeit bei einer gemeinsamen Zeitschrift mit anderen Organisationen der Behindertenhilfe Periodisch erscheinende Rundbriefe Informationsbroschüren Informationsblätter, Merkblätter Eigene Website oder Mitarbeit bei einer gemeinsamen Website mit einer anderen Organisation der Behindertenhilfe Messgrösse (pro Unterleistungskategorie) Total Stunden Total Stunden Anzahl Publikationen und Auflage (nur Printmedien geordnet nach Medium) Anzahl BesucherInnen der Websites = erreichte Personen 45

45 Unterleistungskategorien Informations- und Dokumentationsstelle Nähere Beschreibung (Auflistung der anerkannten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören) Betrieb einer Dokumentationsstelle (systematische Sammlung von Informationsmaterialien, Büchern, Videos, etc. zum die Organisation betreffenden Thema) physisch oder elektronisch Auskunftserteilung Dokumentation Dritter (Versand von Info- und Dokumentationsmaterial) Messgrösse (pro Unterleistungskategorie) Total Stunden Folgende Leistungen gehören nicht dazu Wahrung der Einzelinteressen von kollektiven Mitgliedern (juristischen Personen) Wahrung der Interessen für einen Berufsstand Vereinstätigkeit (Versammlungen, Sitzungen), Jahresbericht, Revisionsbericht Auskunftserteilung, welche von spezifisch qualifiziertem Beratungspersonal gegeben wird und bei der die Probleme der behinderten Person im Zentrum stehen unter Kurzberatung / Sozialberatung aufführen Beratungsleistungen an Behinderte und Angehörige (ihre Behinderung betreffend) durch ausgebildetes Personal unter Kurzberatung / Sozialberatung aufführen Informationsveranstaltungen mit Weiterbildungscharakter für Behinderte, Angehörige, Freiwillige, unter Kurse aufführen Aufgaben und Kampagnen im Zusammenhang mit medizinischen und präventiven Massnahmen Spendenaufrufe, Mittelbeschaffung Reine Werbemassnahmen für die eigene Organisation Dokumentationsstelle ausschliesslich für den internen Gebrauch 46

46 2. Themenspezifische Dienstleistungen Unterleistungskategorien Nähere Beschreibung (Auflistung der anerkannten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören) Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien für Sinnes- und Lernbehinderte Materialien für Sehbehinderte (Hörbücher, Audiomedien, Materialien in Punktschrift) Materialien für Hörbehinderte (Videos, DVD, Filme) Materialien für AphasikerInnen Materialien für Lernbehinderte Messgrösse (pro Unterleistungskategorie) Total Stunden Anzahl entwickelter resp. bearbeiteter Medien, geordnet nach Art des Mediums Anzahl der Ausleihen resp. Abonnemente Folgende Leistungen gehören nicht dazu Hilfsmittel, welche auf der Hilfsmittelliste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV enthalten sind Medien, die der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnen sind und nicht spezifisch an Sinnes- und Lernbehinderte gerichtet sind 47

47 3. Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Unterleistungskategorien Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Nähere Beschreibung (Auflistung der anerkannten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören) Erarbeiten von Arbeitsinstrumenten und Konzepten (z.b. Dienstleistungs- und Beratungskonzepte, Konzepte für Informationskampagnen, usw.) Erarbeiten von qualitativen Grundlagen (Abklärungen, Studien, Grundlagenpapiere zu einzelnen Themen) Initiierung, Leitung und Durchführung von eigenen Projekten Projektarbeit im Rahmen von Arbeitsgruppen Mitarbeit bei Vernehmlassungen Mitgliedschaft / Mitarbeit in Gremien, Fachkommissionen, EpertInnenkommissionen, usw. (regional, national, international) Messgrösse (pro Unterleistungskategorie) Total Stunden Folgende Leistungen gehören nicht dazu Stiftungs- und Vereinstätigkeit Unterstützung medizinischer und anderer Forschungstätigkeiten, für welche andernorts bereits ein Budget zur Verfügung steht oder welche zu Ausbildungszwecken dienen 48

48 4. Basisleistungen zur Förderung der Selbsthilfe Unterleistungskategorien Nähere Beschreibung (Auflistung der anerkannten Tätigkeiten, welche zu der Unterleistungskategorie gehören) Auskunftserteilung / Kurzberatung, welche von (nicht spezifisch für die Beratung qualifizierten) Betroffenen gegenüber Einzelpersonen, Organisationen und Institutionen der Behinderten- Selbsthilfe (schriftlich, telefonisch, persönlich) erbracht wird Vermittlung von Kontakten, Adressen, usw. Unterstützung, Beratung und fachliche Begleitung von Selbsthilfeorganisationen und -gruppen Koordination von Selbsthilfeaktivitäten (Organisationen, Gruppen, Arbeitsgruppen), Drehscheibenfunktion Planung, Organisation und Durchführung von informellen Treffen von Betroffenen und Angehörigen zwecks Meinungs- und Erfahrungsaustausches. Grundlagenarbeit zur Förderung der Selbsthilfe (Konzepte, Studien, Leitfäden, usw.) Information, Beratung von Fachhilfeorganisationen betreffend Förderung der Selbsthilfe Unterstützung von Behinderten in den Leitorganen von Organisationen der privaten Behindertenhilfe Messgrösse (pro Unterleistungskategorie) Total Stunden Basisleistungen zur Förderung der Selbsthilfe / Beratung von Selbshilfeorganisationen und -gruppen sowie Einzelpersonen Anzahl Teilnehmende 49 Folgende Leistungen gehören nicht dazu Supervision von (Selbsthilfe-)Gruppenleitungen Behinderungsspezifische Beratung von Einzelpersonen und Gruppen von Behinderten / Angehörigen durch ausgebildetes Fachpersonal unter Sozialberatung / Kurzberatung aufführen

49 8.4 Erläuterungen zur Kostenrechnung (KoRe) KoRe pro an einem LV angeschlossener Organisation (LV- und ULV-NehmerInnen) 50

50 8.4.2 Konsolidierte KoRe auf Stufe LV 51

51 Allgemeines Die KoRe soll die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung im Betrieb Art. 74 IVG anfallenden Kosten ausweisen. Alle Aufwendungen und Erträge gemäss FiBu sind in der Spalte B einzutragen. Alle Aufwendungen und Erträge, welche den Betrieb Art. 74 IVG nicht betreffen sind abzugrenzen. Dafür bieten sich 2 Möglichkeiten: Abgrenzung bei der Zeile 30 des BAB Betriebsfremder Erfolg Prinzipiell werden alle Nebenbetriebe, für welche eine Separatrechnung geführt wird, bei der Zelle B30 des BAB Betriebsfremder Erfolg verbucht und erscheinen nicht in den Kostenarten der Zeilen 3 bis 10 des BAB. Abgrenzung bei der Spalte C des BAB Abgrenzung FiBu-KoRe Sachfremde Aufwendungen und Erträge: Aufwendungen und Erträge, welche den Betrieb Art. 74 IVG nicht betreffen, werden in der Spalte C Abgrenzungen FiBu-KoRe abgegrenzt. Die Mehrwertsteuer (MwSt) wird ebenfalls in der Spalte C abgegrenzt: Organisationen, die auf einem Teil des Umsatzes der MwSt-Pflicht unterliegen, weisen in den massgeblichen Positionen den Aufwand ohne die anrechenbaren Vorsteuern aus. Umgekehrt sind auch die der MwSt unterliegenden Erträge ohne die vereinnahmten MwSt auszuweisen. Zeitfremde Aufwendungen und Erträge: Zeitfremder Aufwand, der noch nicht mittels transitorischen Buchungen periodengerecht abgegrenzt wurde, gehört nicht in die KoRe, z.b. Nachzahlungen für Forderungen aus früheren Rechnungsperioden. Dasselbe gilt umgekehrt für unerwartete Erträge für Leistungen aus abgeschlossenen Rechnungsperioden (zeitfremder Erfolg). Diese nicht zum Betriebsjahr gehörenden Aufwendungen und Erträge sind in der Spalte C abzugrenzen.

52 53 Abgrenzung bei der Spalte D des BAB Abgrenzung Aufwand für Freiwillige Die Freiwilligenarbeit ist in der Leistungsstatistik nicht auszuweisen. Damit es im Kennzahlensystem nicht zu Verzerrungen kommt, sind die Kosten für die Infrastruktur resp. Koordination von Freiwilligen abzugrenzen und in die Spalte D der Kostenrechnung einzutragen, falls diese Kosten Fr pro Jahr übersteigen. Unterhalb von Fr pro Jahr ist es der LV-NehmerIn freigestellt, diese Kosten abzugrenzen. Beiträge an andere LV-NehmerInnen für Leistungen gemäss Art. 74 IVG Die zahlende Organisation grenzt diesen Aufwand im BAB ab. Die leistungserbringende Organisation weist die Leistungen in der Leistungsstatistik resp. die Kosten dafür im BAB aus. Die Spalte E weist die Kosten des Betriebes Art. 74 IVG aus. Begriffserläuterungen Im BAB gelten folgende Definitionen für den Erfolg: Betriebserfolg: Total Ertrag - Total Aufwand Betriebsfremder Erfolg: betriebsfremder Ertrag - betriebsfremder Aufwand Unternehmenserfolg: Betriebserfolg + betriebsfremder Erfolg Finanzerfolg: Finanzertrag - Finanzaufwand Erfolg betriebliche Liegenschaften: Ertrag betriebliche Liegenschaften - Aufwand betriebliche Liegenschaften. Zu den Personalkosten gehören Lohnkosten (inklusive Zulagen etc., eklusive Honorare) Sozialversicherungskosten Übrige Personalkosten (z.b. Fortbildung, Spesenvergütungen, Supervision, Personalrekrutierung, Personalveranstaltungen, Jubiläumsgeschenke etc.) Eingekaufte Arbeitsleistungen (z. B. Entschädigungen für KursleiterInnen) sind als Teil der Personalkosten gesondert unter "Honorare" auszuweisen.

53 54 Leistungen der EO, Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen etc. können als Kostenminderungen verbucht werden (Nettoprinzip). Leistungen von MitarbeiterInnen zugunsten von Nebenbetrieben oder für Dritte können intern verrechnet werden und den Personalkosten als Kostenminderung gutgeschrieben werden (Nettoprinzip). Zu den Raumkosten gehören Fremdmieten und/oder Eigenmietwert Energie und Wasser Reinigung (Material und Fremdreinigungskosten) Unterhalt und Reparaturen Liegenschaften (zu Lasten der Mieterin/des Mieters) Liegenschaftsnebenkosten Für die Nutzung eigener Räumlichkeiten ist in den Raumkosten der Eigenmietwert gemäss ortsüblichen Ansätzen zu belasten. Erträge aus Untervermietung sind dem Raumaufwand als Aufwandminderung gutzuschreiben (Nettoprinzip). Ausserordentlicher Aufwand/Ertrag Als ausserordentlicher Aufwand gelten ausserordentliche Abschreibungen/Rückstellungen/Verluste und Wertberichtigungen. Als ausserordentlicher Ertrag gilt die Auflösung von Reserven und Rückstellungen, buchmässige Aufwertungen und ausserordentliche Gewinne aus Verkäufen von Anlagevermögen. Kalkulatorische Kosten & Abschreibungen Auf eine kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals wird verzichtet. In der Kostenrechnung sind die tatsächlich angefallenen Kapitalkosten dem Finanzerfolg zu belasten. Organisationen mit Aktivitäten, welche einen ungewöhnlich hohen Kapitaleinsatz erfordern, können in vorgängiger Absprache mit dem BSV die Kosten für das betriebsnotwendige Kapital kalkulatorisch berücksichtigen. Die Höhe von Abschreibungen richtet sich grundsätzlich nach der erwarteten Nutzungsdauer. Entsprechen die Abschreibungen gemäss Finanzbuchhaltung nicht der erwarteten Nutzungsdauer, ist dies in der Kostenrechnung kalkulatorisch zu kompensieren. Als Obergrenzen für die Abschreibungen gelten die von der eidgenössischen Steuerverwaltung (direkte Bundessteuer) publizierten Ansätze.

54 Mindestanforderungen an die Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung Ziel der Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung ist die sachgerechte und vollständige Zuordnung sämtlicher entstehenden Kosten auf die Kostenträger (= Leistungskategorien). Wo immer dies möglich ist, sind die Kosten direkt einem Kostenträger zuzuordnen. In den Zeilen 3-6 und 8-10 des BAB werden die direkten und die indirekten Kosten verbucht Direkte Kosten werden in den Spalten I bis V den einzelnen Kostenträger zugeordnet. Indirekte Kosten (Gemeinkosten) werden in den Kostenstellen Personal Räumlichkeiten Geschäftsführung, Verwaltung und Organe verbucht und in den Zeilen des BAB mittels Umlageschlüssel auf die Kostenträger (Spalten I bis V) umgelegt. Umlageschlüssel Die Umlageschlüssel dienen der möglichst sachgerechten Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger. Die Umlagen sind zu dokumentieren. Als Umlageschlüssel können z.b. die folgenden Grössen angewendet werden: Kostenstelle Schlüssel Quelle Personal Arbeitsstunden Leistungserfassung Räumlichkeiten Arbeitsstunden, m 2 (bei Bedarf Gewichtung nach Raumqualität) Leistungserfassung, Gebäudegrundriss Führung, Verwaltung und Organe Arbeitsstunden, Gesamtkostenanteil der Kostenträger nach Umlage von Personal und Räumlichkeiten Leistungserfassung, Kostenrechnung

55 56 Kostenträger Es sind folgende Kostenträger zu unterscheiden: Beratung und Betreuung Behinderte und Angehörige (inkl. Sozial- Kurzberatung) Betreuung in Treffpunkten Bauberatung (inkl. Bau-Kurzberatung) Rechtsberatung (inkl. Rechts-Kurzberatung) Vermittlung von Betreuungs- und Dolmetschdiensten Blockkurse für Behinderte und Angehörige Tageskurse für Behinderte und Angehörige Semester-/Jahreskurse für Behinderte und Angehörige Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Begleitetes Wohnen Mittelbeschaffung Für die Kurzberatung gemäss Rz 2004 wird kein eigener Kostenträger geführt. Diese Kosten werden auf die Kostenträger "Beratung und Betreuung Behinderte und Angehörige", "Bauberatung" oder "Rechtsberatung" umgelegt.

56 8.5 Abgrenzung Kurzberatung - Beratung - LUFEB 57

Anhang 1: Leistungsübersicht Leistungen/Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG

Anhang 1: Leistungsübersicht Leistungen/Leistungskategorien Betrieb Art. 74 IVG Einzelspezifisch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Anhang 1: Leistungsübersicht Leistungen/Leistungskategorien Betrieb

Mehr

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe für Leistungen im Bereich des Begleiteten Wohnens (KSBOB/BW)

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe für Leistungen im Bereich des Begleiteten Wohnens (KSBOB/BW) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe für Leistungen im Bereich des Begleiteten

Mehr

Anhang 3: Bestätigung der Qualitativen Bedingungen

Anhang 3: Bestätigung der Qualitativen Bedingungen Anhang 3: Bestätigung der Qualitativen Vertragsnehmerin: BSV-Nr.: Strukturqualität 1. Organisation Gemeinnützige Organisation, deren leitendes Organ grundsätzlich ehrenamtlich arbeitet. 1.1 Zweckbestimmung

Mehr

Anhang 8: Wegleitung zum Fachkonzept

Anhang 8: Wegleitung zum Fachkonzept Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Anhang 8: Wegleitung zum Fachkonzept FÜR DACHORGANISATIONEN (DO) BETRIEB ART. 74 IVG

Mehr

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB)

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB) Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB) Gültig für Beiträge für die Betriebsjahre 2015-2018 Das Kreisschreiben kann heruntergeladen werden unter: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/inde/category:37/lang:deu

Mehr

Förderung der Selbsthilfe in der schweizerischen Gesundheitspolitik? Selbsthilfe(-förderung) ist kein gesundheitspolitischer Begriff Kein Ziel der

Förderung der Selbsthilfe in der schweizerischen Gesundheitspolitik? Selbsthilfe(-förderung) ist kein gesundheitspolitischer Begriff Kein Ziel der Förderung der Selbsthilfe in der schweizerischen Gesundheitspolitik? Selbsthilfe(-förderung) ist kein gesundheitspolitischer Begriff Kein Ziel der Gesundheitspolitik Keine Priorität der gesundheitspolitischen

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016) Die Finanzhilfen des

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017) Die Finanzhilfen des

Mehr

Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.

Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31. Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 22.05.2019 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 360 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen 15.05.2015 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und

Mehr

Drei Prozent der Schweizer Gesamtbevölkerung beanspruchen Leistungen von Spitex-Organisationen

Drei Prozent der Schweizer Gesamtbevölkerung beanspruchen Leistungen von Spitex-Organisationen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Medienmitteilung Sperrfrist: 22.02.2010, 9:15 14 Gesundheit Nr. 0350-1001-80 Spitex-Statistik 2008 Drei Prozent der Schweizer Gesamtbevölkerung

Mehr

Der Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse.

Der Bezug dieser Zulagen erfolgt via Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse. Freitag, den 30. Oktober 9 um 16:13 Uhr Aktualisiert Montag, den 07. März 2016 um 11:08 Uhr KinderFamilienzulagen, Kindergeld in der Schweiz (FZ) Kantonale Ansätze in CHF Der Bezug dieser Zulagen erfolgt

Mehr

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung 861.1 vom 9. Dezember 2002 (Stand am 1. Februar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4.

Mehr

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 9. Dezember 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 1 über Finanzhilfen

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünf Jahren

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünf Jahren Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünf Jahren Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung entsprechen nach wie vor einem grossen Bedürfnis: Im letzten Jahr sind

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012) Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012) Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung entsprechen nach wie vor einem grossen Bedürfnis:

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 12. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

5.02 Ergänzungsleistungen Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

5.02 Ergänzungsleistungen Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 5.02 Ergänzungsleistungen Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen

Mehr

9.7.1 Bestätigung über die erbrachten LUFEB-Stunden

9.7.1 Bestätigung über die erbrachten LUFEB-Stunden 9.7.1 Bestätigung über die erbrachten LUFEB-Stunden Die Vertragsnehmerin bestätigt mit Doppelunterschrift, dass die im Arbeitsprogramm LUFEB ausgewiesenen Stunden für die Kompensationsgruppen B und C für

Mehr

Die Öffentlichkeit der Steuerregister

Die Öffentlichkeit der Steuerregister A Allgemeine Angaben Öffentlichkeit der Steuerregister Die Öffentlichkeit der Steuerregister (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2014) Abteilung Grundlagen / ESTV Bern, 2014 A Allgemeine Angaben -1- Steuerregister

Mehr

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB)

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB) Bundesamt für Sozialversicherung Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe (KSBOB) Gültig für Beiträge für die Betriebsjahre 2007 bis 2009 Das Kreischreiben kann

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden

insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden Inhalt A) Allgemeines 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Aufgaben 3 3 3 B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft 5. Aufnahme und Ausschluss.

Mehr

Im Normallfall werden drei Familienzulagen-Lohnarten benötigt. Die Lohnarten-Nummern entsprechen dem Beispiel-Mandant von Dialogik Lohn:

Im Normallfall werden drei Familienzulagen-Lohnarten benötigt. Die Lohnarten-Nummern entsprechen dem Beispiel-Mandant von Dialogik Lohn: 7.8 Einrichtung Familienzulagen Die Kurzanleitung zur Einrichtung der Familienzulagen ist aufgrund der Vorgaben des Kantons Zürich erstellt. (unter Berücksichtigung der Einführung per 1. Januar 2009 sowie

Mehr

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 (Stand am 14. Januar 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die

Mehr

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen

Mehr

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Allgemeinen Weiterbildung (AWB)

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Allgemeinen Weiterbildung (AWB) Direktion für Bildung und Kultur Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule Kommission Allgemeine Weiterbildung Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Allgemeinen Weiterbildung

Mehr

Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz

Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz Statuten der Vereinigung Cerebral Zentralschweiz I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Seit dem 10. September 1961 besteht unter dem Namen Vereinigung Cerebral Zentralschweiz, nachfolgend CZS genannt, ein wohltätiger

Mehr

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen

Mehr

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2014

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2014 a Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 214 Stand: Version:

Mehr

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 3. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2016) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Mehr

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen 1.2008 Stand am 1. Januar 2008 Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-6 Leistungen der IV 7 Berufliche Vorsorge 8 Erwerbsersatz 9 Auskünfte und weitere

Mehr

Geschäftsbericht 2014 der CSS Kranken-Versicherung AG

Geschäftsbericht 2014 der CSS Kranken-Versicherung AG Geschäftsbericht 2014 der CSS Kranken-Versicherung AG Jahresbericht 2 Informationen zur Gesellschaft 4 Geschäftsjahr 2014 Jahresrechnung 6 Erfolgsrechnung 7 Bilanz 8 Geldflussrechnung 9 Eigenkapitalnachweis

Mehr

Nationaler Austausch Statistik 2017

Nationaler Austausch Statistik 2017 Nationaler Austausch Statistik 207 Inhalt Einleitung Programm Klassenaustausch 207 4 Programm Ferienaustausch 207 6 Austausch in den Kantonen 206/7 8 AG Aargau AR Appenzell Ausserrhoden 2 BE Bern BL Basel-Landschaft

Mehr

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus»

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» vom 17. Oktober 2018 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gestützt auf Artikel 98

Mehr

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND Seite 1 von 9 S T A T U T E N VEREIN WOHNHEIM UND WERKSTÄTTE LANDSCHEIDE WALD - SCHÖNENGRUND Seite 2 von 9 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name 3 Art. 2 Zweck 3 II.

Mehr

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009 a Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009 Stand: Version: 16.11.2010 Definitiv Inhalt Einleitung

Mehr

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung) vom 1. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Verkehrsverlagerungsgesetzes

Mehr

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über

Mehr

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-

Mehr

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Art. 1 Name, Registrierung und Sitz 1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung

Mehr

IV-Statistik Tabellenteil

IV-Statistik Tabellenteil IV-Statistik 2006 Tabellenteil Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Redaktion Markus Buri, BSV Andrea Härter, BSV Gabriel Sottas, BSV Layout Daniel Reber, BSV Informationen BSV, Bereich

Mehr

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen. STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen

Mehr

Statuten. Collective

Statuten. Collective Statuten Collective Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform, Name und Sitz Unter dem Namen Collective besteht ein nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Einrichtung Kinder- und Ausbildungszulagen

Einrichtung Kinder- und Ausbildungszulagen Einrichtung Kinder- und Ausbildungszulagen Ab 1. Januar 2009 (inkl. Änderungen per 1. Juli 2009 im Kanton Zürich) sind schweizweit die Kinder- und Ausbildungszulagen vereinheitlicht und in vielen Kantonen

Mehr

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK): Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV)

Mehr

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2013

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2013 a Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2013 Stand: Version:

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Geschäftsbericht 2014 der Sanagate AG

Geschäftsbericht 2014 der Sanagate AG Geschäftsbericht 2014 der Sanagate AG Jahresbericht 2 Informationen zur Gesellschaft 4 Geschäftsjahr 2014 Jahresrechnung 6 Erfolgsrechnung 7 Bilanz 8 Geldflussrechnung 9 Eigenkapitalnachweis 10 Anhang

Mehr

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

BERATUNG Abteilung Leistung IV-Status Wohnsitz EL Tarifhöhe (Anteil Klient) Bemerkungen

BERATUNG Abteilung Leistung IV-Status Wohnsitz EL Tarifhöhe (Anteil Klient) Bemerkungen Tarife 2017 für Klienten mit einer psychischen Erkrankung/Beeinträchtigung und für Angehörigenangebote Stand 25.04.2017 Wichtige Hinweise: Kosten bei Spalte EL: JA bedeutet; die Kosten werden von den Ergänzungsleistungen

Mehr

Anhang 2: Richtlinien zum Reporting

Anhang 2: Richtlinien zum Reporting Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Anhang 2: Richtlinien zum Reporting Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 Abkürzungen...2

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünfzehn Jahren (Stand 1. Februar 2018)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünfzehn Jahren (Stand 1. Februar 2018) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach fünfzehn Jahren (Stand 1. Februar 2018) Die Finanzhilfen des

Mehr

Quellensteuer- und Grenzgängertarife 2005

Quellensteuer- und Grenzgängertarife 2005 Quellensteuer- und Grenzgängertarife 2005 Kommentar Gegenüber dem Jahr 2004 haben folgende Kantone ihre Quellensteuertarife angepasst: Geänderte QST-Tarife für das Jahr 2005: Gleiche QST-Tarife wie im

Mehr

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden 58.0 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden

Mehr

VEREIN SAH REGION BASEL

VEREIN SAH REGION BASEL VEREIN SAH REGION BASEL S t a t u t e n : A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SAH Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Art. 2 Der Verein SAH

Mehr

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: 15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende

Mehr

Gesetzgebung des Bundes a) Vorsorgerecht Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25.

Gesetzgebung des Bundes a) Vorsorgerecht Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Vorwort Einleitung Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Vorsorge Abkürzungsverzeichnis 1/1 1/2 1/3 1/4 ~ >. Anwendungsfälle Übersichtsverzeichnis Konkordanz-Tabelle Liste

Mehr

FAQ: Fragen und Antworten Schulung Fachkonzepte Januar 2019 KSBOB Art. 74 IVG

FAQ: Fragen und Antworten Schulung Fachkonzepte Januar 2019 KSBOB Art. 74 IVG FAQ: Fragen und Antworten Schulung e Januar 2019 KSBOB 2020-23 Art. 74 IVG Frage Antwort Randziffer/ Anhang Unterschied von Treffpunkte zu Kurse «soziale Kontakte ermöglichen»? Anhang 1: Die Kurse soziale

Mehr

Statistik der sozialmedizinischen Institutionen: Die Institutionen für Menschen mit Behinderungen, Suchtproblemen

Statistik der sozialmedizinischen Institutionen: Die Institutionen für Menschen mit Behinderungen, Suchtproblemen Statistik der sozialmedizinischen Institutionen: Institutionen für Menschen mit Behinderungen, Suchtproblemen und psycho-sozialen Problemen in der Zentralschweiz Begriffe/Definitionen Institutionen Sozialmedizinische

Mehr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung

Mehr

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier. Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR Stand: Juni 2012 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ihre Tätigkeit

Mehr

4.13 Leistungen der IV Hilflosenentschädigungen der IV

4.13 Leistungen der IV Hilflosenentschädigungen der IV 4.13 Leistungen der IV Hilflosenentschädigungen der IV Stand am 1. Januar 2015 Auf einen Blick Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen.

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 334

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 334 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen 10.07.2013 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 232

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 232 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 31. Juli 2008 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 251

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 251 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 10. Juni 2009 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

Mehr

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe).

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe). VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe (vom 17. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen

Mehr

STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen

STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen 1. Name und Sitz Unter dem Namen KITS besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB in Sarnen.

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 286

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 286 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 21.06.2011 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

Mehr

Strategie 2018 Spitex Lotzwil und Umgebung

Strategie 2018 Spitex Lotzwil und Umgebung Strategie 2018 Spitex Lotzwil und Umgebung Version: 02 Verfasser: E. Steiner Dokuart: Strategie 1 Übergeordnete Ziele... 2 2 Hilfe und Pflege zu Hause... 3 3 Betreuung und Hauswirtschaft... 4 4 Beratung

Mehr

Umsetzung der Flankierenden Massnahmen in den Kantonen (Stand Januar 2005)

Umsetzung der Flankierenden Massnahmen in den Kantonen (Stand Januar 2005) Umsetzung der Flankierenden Massnahmen in den Kantonen (Stand Januar 2005) (Auswertung einer Umfrage bei den Unia-RegionalsekretärInnen bzw. TPK-Mitgliedern) Allgemeine Bemerkungen: Fast die Hälfte der

Mehr

Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik (Erhebung GWS) Jahr 2014 Zusammenfassung. KASF - Mai 2016

Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik (Erhebung GWS) Jahr 2014 Zusammenfassung. KASF - Mai 2016 Departement für Finanzen und Institutionen Kantonales Amt für Statistik und Finanzausgleich () Office cantonal de statistique et de péréquation (OCSP) Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik

Mehr

insieme Statuten insieme Freiamt Verein der Eltern und Freunde geistig Behinderter freiamt

insieme Statuten insieme Freiamt Verein der Eltern und Freunde geistig Behinderter freiamt insieme freiamt Statuten insieme Freiamt Verein der Eltern und Freunde geistig Behinderter Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Name / Sitz 3 Art. 2. Neutralität

Mehr

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)

Mehr

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Richtlinie über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Vereine und Kulturschaffende

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Richtlinie über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Vereine und Kulturschaffende Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Richtlinie über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Vereine und Kulturschaffende Gemeinde Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen, Telefon

Mehr

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 10. Dezember 2010 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 9. Dezember 2002 1 über Finanzhilfen für

Mehr

Statuten des Vereins Sitterbugs

Statuten des Vereins Sitterbugs Statuten des Vereins Sitterbugs I. Name, Zweck und Mittel Art. 1 Name Art. 2 Zweck Art. 3 Mittel Unter dem Namen Sitterbugs besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen

Mehr

Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK

Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung Statuten vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Unter dem Namen Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung besteht

Mehr

Statuten des Vereins Spuntan

Statuten des Vereins Spuntan Statuten des Vereins Spuntan I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Spuntan besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher

Mehr

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 207

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 207 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge 12. Juni 2007 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

Mehr

Verein BENEVOL Aargau. Statuten

Verein BENEVOL Aargau. Statuten Verein BENEVOL Aargau Statuten Gründung: 9. September 2009 Überarbeitung der Statuten: 23. Mai 2012/16. Juni 2014/12. Mai 2016 I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "BENEVOL Aargau"

Mehr

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung vom 5. Juli 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11.

Mehr

Entstehung der Collaborationsplattform der SIK

Entstehung der Collaborationsplattform der SIK Entstehung der Collaborationsplattform der SIK Guy de Pourtalès, Vorsitzender SIK-Arbeitsgruppe OSS, IT Lausanne Grégoire Hernan, u. a. Projektbegleitung / leitung, Webplattformen SIK Programm SIK im Kürze

Mehr

Statuten Pro Spitex Fällanden

Statuten Pro Spitex Fällanden Statuten Pro Spitex Fällanden Name und Sitz Art. 1 Der Verein Pro Spitex Fällanden (ehemals Förderverein Spitex Fällanden, und vormals Verein Spitex Fällanden) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB

Mehr

Überall für alle! Karin Lachenmeier

Überall für alle! Karin Lachenmeier Überall für alle! Karin Lachenmeier Geschäftsführerin SPITEX AM PULS CAS Management in Healthcare Organisations Wundexpertin SAfW Dipl. Pflegefachfrau HF CAS Demenz i.a. SPITEX AM PULS Im Auftrag der Gemeinden

Mehr

Statuten des Vereins AccessibilityGuide

Statuten des Vereins AccessibilityGuide Statuten des Vereins AccessibilityGuide 2 I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "AccessibilityGuide" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte

Mehr

6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil

6017 Ruswil Statuten Spitex Ruswil Statuten Spitex Ruswil Inhaltsverzeichnis 6017 Ruswil I. Grundlagen... 3 Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz... 3 Art. 2 Zweck und Aufgaben... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art. 3 Voraussetzung... 3 III. Organisation...

Mehr