Förderung der Selbsthilfe in der schweizerischen Gesundheitspolitik? Selbsthilfe(-förderung) ist kein gesundheitspolitischer Begriff Kein Ziel der

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1 Förderung der Selbsthilfe in der schweizerischen Gesundheitspolitik? Selbsthilfe(-förderung) ist kein gesundheitspolitischer Begriff Kein Ziel der Gesundheitspolitik Keine Priorität der gesundheitspolitischen Debatten Keine gesetzlich verankerte Aufgabe des BAG und des BSV Es gibt keine Gesamtsicht der Selbsthilfe in der Schweiz

2 Grundsätze der Gesundheitspolitik BV Art. 41: Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält = medizinische/fachliche/institutionelle Versorgung + soziale Versicherungen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invalidenversicherung, EL ) BV Art. 118: Massnahmen zum Schutz der Gesundheit = institutionalisierte Schutz- und Präventionsprogramme

3 Ausnahmen: Patientenrechte/Mitwirkung Patientenrechte auf Information und (Mit-)Entscheid über Therapien usw. sind gesetzlich geregelt (Kantone) und kommuniziert (Broschüren, Fachstellen, Ombudsstellen) Patienten -Vertretung in Kommissionen Aids-Prävention ist geprägt vom Engagement der Betroffenen, z.b. via Aids-Hilfe Schweiz Migranten-Organisationen sind Partner der Strategie Migration und Gesundheit (BAG-BFM) Einige Kantone haben die Förderung der Selbsthilfe verankert

4 Förderung der Eingliederung von Behinderten BV Art. 112b Förderung der Eingliederung Invalider 1. Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden. 2. Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. BV Art. 112c Betagten- und Behindertenhilfe 2. Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. in Kraft seit 1. Jan. 2008

5 Förderung der Eingliederung von Behinderten IVG Art. 74 Organisationen der privaten Invalidenhilfe 1. Die Versicherung gewährt den regional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: a. Beratung und Betreuung Invalider b. Beratung der Angehörigen Invalider c. Kurse zur Ertüchtigung Invalider in Kraft seit 1. Jan. 2008

6 Förderung der Eingliederung von Behinderten IVV Art. 108 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sich auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen. 2 Das BSV schliesst mit den Organisationen Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die anrechenbaren Leistungen ab.

7 Förderung der Eingliederung von Behinderten 2.3 Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (LUFEB) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit - Allgemeine Medien- und Öffentlichkeitsarbeit - Eigene öffentlich zugängliche Medien und Publikationen - Informations- und Dokumentationsstelle Themenspezifische Dienstleistungen: Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Medien für Sinnes- und Geistig-/ Lernbehinderte Themenspezifische Grundlagenarbeit / Projekte Basisleistungen zur Förderung der Selbsthilfe / Beratung von Selbsthilfeorganisationen und -gruppen sowie Einzelpersonen

8 Entwurf Präventionsgesetz Art. 14 Finanzhilfen an Organisationen 1. Das BAG kann gemeinnützigen Organisationen Finanzhilfen gewähren für Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung. 2. Die Finanzhilfen werden insbesondere für Informationsaktivitäten, für Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie für die Förderung von Selbsthilfegruppen gewährt.

9 Gesetzliche Verankerung der Selbsthilfeförderung 2002 : 2. Revision KVG, Art. 23a NR ja / SR ja / abgelehnt in der Schlussabstimmung : Motion Gysin -> Förderung der SH im KVG BR nein / NR ja / SR nein : Motion Schenker -> Förderung der SH zur Bekämpfung chronischer Krankheiten BR ja / NR bekämpft, verschoben, abgeschrieben : Anfrage Humbel -> Förderung der SH im Präventionsgesetz BR ja 2009 : Präventionsgesetz, Art 14 NR ja / SR nein 2012

10 Gesetzliche Verankerung der Selbsthilfeförderung Wie weiter? Sicher: Arbeitsgruppe BSV zur Finanzhilfe (Art. 74) an Organisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe nach 2014? Postulat-Motion SGK-NR zur Rettung der konsensfähigen Elemente des Präventionsgesetzes (inkl. Förderung der Selbsthilfe?)? Neuer parl. Vorstoss zur Verankerung der Förderung der Selbsthilfe (salutogene Wirkung, Empowerment von Kranken und Behinderten sowie von Betroffenen von psycho-soz. Probleme, Kostensenkung)? Gemeinsame Initiative der Dach- und Basisorganisationen zur Förderung der Selbsthilfe

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