PROTOKOLL 75. SITZUNG DES STURA

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1 5.Legislaturperiode 75.Sitzung des StuRa Bestätig am: 05/12/17 PROTOKOLL 75. SITZUNG DES STURA AM Stand: 8. Dezember 2017, 16:31 Ort: Neuer Hörsaal Physik, Albert-Ueberle-Str. 3-5 Uhrzeit: 19:00 s.t. Um 18:30 gibt es ein Vortreffen im StuRa-Büro. Seite: Termine von AKs, Referaten, Ausschüssen und Kommissionen rechts oben auf der StuRa- Anträge, Mitteilungen, Fragen, Anregungen, Berichte etc. bitte an: Sitzungsunterlagen und Protokolle findet ihr hier: legislatur.html Sitzungsleitung: Phoebe Tsorpatzidis, Maik Schauerte, David Schwarzenbacher, Valentin von Stosch, Tobias Willms 1

2 Tagesordnung der 75. Sitzung des StuRa am Begrüßung Beschluss der Tagesordnung 4 TOP 2: Verabschiedung von Protokollen 6 TOP 3: Infos, Mitteilungen, Kurzberichte und Termine Bericht und Mitteilungen aus der Referatekonferenz Info: Mitteilungen der Sitzungsleitung, der Vorsitzenden der VS, der Referate und sonstige Berichte 7 Allgemeine Infos 7 (a) Bericht vom Vorsitz 7 (b) Bericht der Sitzungsleitung 8 (c) Bericht des Finanzreferates 8 (d) Bericht AK Lehramt 8 (e) Bericht Wahlausschuss 8 (f) Bericht des Kulturreferates 8 (g) Bericht Referat für Lehre und Lernen 8 (h) Bericht PoBi Referat 8 (i) Bericht Sozialreferat 8 (j) QSM-Referat 9 (k) Härtefallkommission 10 (l) Öko-Referat 10 (m) AG LHG-Novelle Termine: Treffen, AG, Vortreffen, Partys etc Sonstige Infos 11 TOP 4: Wahlen und Urabstimmungen 12 TOP 5: Termin für Verabschiedung des Haushaltsplans (angenommen) 13 TOP 6: Satzungs- und Ordnungsänderungen Satzungsänderung Pflegewissenschaften/Care (angenommen) Änderungsantrag zur Entschädigung des Vorsitzes und der/des Finanzverantwortlichen (angenommen) Beschluss über Neufassung der Finanzordnung (2.Lesung) (Beratungszeit verlängert) 19 (a) Änderungsantrag Kirsten 50 (b) Änderungsantrag Fachschaft Anglistik Antrag auf Neufassung der GO des StuRa (angenommen) 61 (a) Änderungsantrag Georg FS Geschichte 85 (b) Änderungsantrag RCDS Antrag auf Neufassung einer GO für die RefKonf (gelesen) Überarbeitung der Organisationssatzung (1.Lesung) (Beratungszeit verlängert) 102 (a) Änderungsantrag Kirsten 147 (b) Änderungsantrag Kirsten Satzungsänderung der Fachschaft Anglistik (gelesen) 149 TOP 7: Diskussionstops Inhaltliche Positionierung zu Pseudonymisierung von Massenleistungsnachweisen (angenommen) Antrag auf Mitgliedschaft der Fachschaft Medizin in der bvmd e.v. (gelesen) Legislaturperiode

3 TOP 8: Kandidaturen Kandidaturen 156 (a) EDV Referat Harald Nikolaus (gelesen) 156 (b) Referat Internationale Studierende Kandidatur Obada Alhalabi (gewählt) 158 (c) FUN-Referat Kandidatur Judith Treiber (gewählt) 158 (d) Schlichtungskommission Kandidatur Georg Wolff (gewählt) Pause & Wahl 161 TOP 9: Finanzanträge Finanzantrag HCWK Heidelberger Symposium (angenommen) Finanzantrag AK Real World Economics Heidelberg Semesterreihe (angenommen) Finanzantrag Vortragsreihe der Hochschulgruppe der Deutsch-Israelischen Gesellschaft (angenommen) Finanzantrag Rederei e.v. Unterbringung Peter Giertzuch für ein Rhetoriktraining (angenommen) Finanzanträge Aufkleber und Lizenz für die BUND Hochschulgruppe HD (angenommen) 174 (a) Aufkleber für Briefkästen 174 (b) Lizenz für den Film Tomorrow die Welt ist voller Lösungen Finanzantrag Honorar für Referent*in des Queerfemenistischen PorYes Abend (angenommen) 177 TOP 10: Inhaltliche Positionierungen und Mitgliedschaften Inhaltliche Positionierung zu transparenten und fairen Lernerfolgskontrollen (1. Lesung) (vertagt) Inhaltliche Positionierung zu Solidarität mit der VS Uni Freiburg (gelesen) 182 TOP 11: Info: Ausschreibungen für Referate etc. des StuRa, Ämter der VS, VS-Mitglieder in Kommissionen etc. sowie Senatsausschüsse 184 TOP 12: Sonstiges 185 TOP 13: Anlagen 186 TOP 14: Mitgliederliste Legislaturperiode

4 1.1 Begrüßung Sitzungsbeginn: 20:02 Uhr Sitzungsende: 00:28 Uhr Protokoll: Tobias Willms 1.2 Beschluss der Tagesordnung Abstimmungshinweise: Die Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte bedarf der einfachen Mehrheit. Anträge auf Dringlichkeit bedürfen der 2/3-Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können bereits in erster Lesung beschlossen werden. GO-Antrag: Aufnahme eines neuen TOP 5 ohne Gegenrede angenommen GO-Antrag: TOP 7.5 als neuer TOP 6 Dafür: 15 Dagegen: 27 Enthaltungen: 0 abgelehnt GO-Antrag: TOP 8.1 vor TOP 6 ohne Gegenrede angenommen 4 5.Legislaturperiode

5 Abstimmung der Tagesordnung Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht Legislaturperiode

6 TOP 2: Verabschiedung von Protokollen 2 Minuten Alle StuRa-Protokolle, auch die zu verabschiedenden findet ihr hier: legislatur.html Hinweis auf die Protokolle der Referatekonferenz: Protokolle werden nicht beschlossen, sie sind angenommen, wenn keine Änderungsanträge vorliegen. Bitte bedenkt, dass das Protokoll zur Außendarstellung des StuRa beiträgt und macht daher konkrete Vorschläge für Ergänzungen. Am besten schickt ihr sie vor der Sitzung an die Sitzungsleitung, damit sie ggf. schon im Vorfeld der Sitzung eingepflegt werden können. Abstimmung zum TOP Protokolle Ja Nein Enthaltung 74. Sitzung Legislaturperiode

7 TOP 3: Infos, Mitteilungen, Kurzberichte und Termine 3.1 Bericht und Mitteilungen aus der Referatekonferenz Protokolle der Refkonf: Info: Mitteilungen der Sitzungsleitung, der Vorsitzenden der VS, der Referate und sonstige Berichte Allgemeine Infos (a) Bericht vom Vorsitz - Wolf Weidner ist als Vorsitzender zurückgetreten und ist nun kommissarisch im Amt - Weiterhin werden Kandidaturen für den Vorsitz gesucht; Interessent*innen können sich beim Vorsitz melden - In Zukunft soll ein Vorsitz-Praktikum angeboten werden, bei dem man die Arbeit selbst mitverfolgen kann - Jahresabschluss wird vorbereitet - Verfahren sollen effizienter gestaltet werden - Willkommenskultur in der VS soll weiter ausgebaut werden - In INF 305 wird es einen Raum für die VS und für die FS Zahnmedizin geben - Die übrigen Räume bleiben erhalten, lediglich der Raum von MathPhys wird abgerissen - RefKonf muss Plan ausarbeiten, wie der Umzug während der Sanierung der Albert- Ueberle-Straße ablaufen soll - Verträge ab 500 und Versicherungen müssen über den Vorsitz laufen - Kurzberichte aus StuRa und RefKonf wurden wiedereingeführt 7 5.Legislaturperiode

8 - Es sollen bald Schulungen zu verschiedenen Themen für Aktive in der VS angeboten werden (b) Bericht der Sitzungsleitung Hinweise zu GO-Anträgen (insbesondere auf Feststellung der Beschlussfähigkeit) Feststellung der Beschlussfähigkeit ist härteste Keule: wenn unter 36 stimmberechtigten Mitgliedern (grüne Stimmkarte), sofortiges Sitzungsende und keine Lesung weiterer TOPs; im Fall von fundamentalen Beschlüssen (u.a. Satzungen und Ordnungen) wichtig Aufnahme von Anträgen/Kandidaturen in TO, die nicht fristgerecht eingereicht wurden: Antragssteller müssen Aufnahme selbst beantragen, Antrag/Kandidatur muss schriftlich vorliegen, damit das Gremium diese einsehen kann Dringlichkeit: sollte nicht zur Regel werden, um den Sinn von zwei Lesungen zu bewahren Änderung der Tagesordnung: wir schlagen eine Tagesordnung vor, diese kann das Gremium jederzeit ändern, insbesondere im Fall der Behandlung von Finanzanträgen und Kandidaturen ist dies möglich Weitere GO-Anträge: Begrenzung der Redezeit, Schließung der Redeliste, usw. Rektor kommt zur nächsten Sitzung ( ) Fragen etc. bitte vorher an schicken so können diese angeworfen werden und Wiederholungen lassen sich vermeiden Nicht nur einfache Fragen, sondern auch Kritik kann eingebracht werden (c) Bericht des Finanzreferates (d) Bericht AK Lehramt (e) Bericht Wahlausschuss (f) Bericht des Kulturreferates (g) Bericht Referat für Lehre und Lernen (h) Bericht PoBi Referat (i) Bericht Sozialreferat - Verabschiedung der Härtefallkommission 16/ Legislaturperiode

9 - Kommunikation mit neu gewählter Härtefallkommission /Einrichtung von Komm.- Plattformen - Konstituierende Sitzung der Härtefallkommission am Administration von neuen Notlagenstipendiums-Anträgen - Mitarbeit an Erstellung eines Entwurfes der Finanzordnung - BAföG-Beratung durchgeführt (j) QSM-Referat Sind immer noch am Überarbeiten der Formulare. Ab sollte das dann alles online sein o Ihr könnt aber Anträge bereits vorfertigen und zur Einsicht in der Sprechstunde mitbringen. o Am findet die Sprechstunde von Uhr im Besprechungszimmer o Sprechstunde danach: in der Sandgasse von Uhr in der Albert-Ueberle-Straße von Uhr Nach Absprache Einige Fachschaften haben sich auch schon gemeldet. Denen haben wir auch bereits Auskunft gegeben. An der Stelle auch ein Lob an die Fachschaft Medizin Heidelberg, die sich gemeldet haben und bereits gefragt haben, was die Änderungen genauer beinhalten werden. Was QSM für diesen Bewilligungszeitraum angeht: Wenn es irgendwelche Nachfragen oder Probleme gibt: MELDET EUCH BEI UNS! QSM@STURA.UNI-HEIDELBERG.DE! Das QSM Referat steht im stetigen Kontakt mit Vorsitz und Verwaltung Anfragen an die Uni-Verwaltung werden ohnehin an uns weitergeleitet. Also verlängert ihr nur eure Wartezeit Bin bis noch relativ ausgelastet wegen Prüfungen. Antworte aber trotzdem hoffentlich in weniger als einer Woche. Tut mir Leid, wenn ihr eine Mail geschrieben hattet und die Antwortzeit etwas länger gedauert hatte. qsm@stura.uni-heidelberg.de 9 5.Legislaturperiode

10 (k) Härtefallkommission Die Härtefallkommission der zweiten Legislatur hat 19 Anträge bearbeitet und entschieden. In zwei Fällen wurde der Maximalbetrag bewilligt (3x BAföG-Höchstsatz). Ein Antrag gemäß der Geflüchtetenregelung ( 1 Abs. 2 der Härtefallordnung) ging ein. Die Kommission hat bei jedem Antrag gründlich untersucht, nachgefragt, Unklarheiten beseitigt und nachgerechnet etc. Es wurden (Stand Anfang November) 2017 insgesamt ,85 für "normale" Notlagenstipendien ausgegeben und 2365 an Unterstützung geflüchteter Studierende. Das Notlagenstipendium wurde durch große Flyer-Verteilungen und intensiveren Kontakt mit dem Studierendenwerk und der Stadt Heidelberg bekannter bei sozialen Anlaufstellen (z.b. an der Uni) und Studierenden. (l) Öko-Referat Antragstitel: N - Eine Konferenz sucht Teilnehmer*innen Antragstext: Die Reisekosten für bis zu 4 Personen zur Konferenz vom Dezember in Berlin nach Landesreisekostengesetz werden übernommen Kosten: nach LRKG für bis zu 4 Personen Posten: 44 Reise- und Teilnahmekosten Begründung: Wir haben bereits vor 2 Jahren an der Konferenz teilgenommen, die Konferenz ist sehr gut geeignet, um sich bundesweit zum Thema Nachhaltigkeit zu vernetzen, Thema der Konferenz ist diesmal "Wie kommt der Wandel in die Welt? Transferstrategien für nachhaltige Hochschul- und Gesellschaftsentwicklung" Das Ökoreferat stellt eine Delegation mit bis zu 4 Personen zusammen und Interessenten*innen sind gerne. (m) AG LHG-Novelle - Stand in Bergheim war sehr erfolgreich - Kontakt: novelle17@stura.uni-heidelberg.de 10 5.Legislaturperiode

11 3.3 Termine: Treffen, AG, Vortreffen, Partys etc. Besuch des Rektorats am Was? Wann? Wo? Weitere Infos/Vortreffen Weitere Infos: Interessierte für den Vorsitz Montag 11:00 12:00 Uhr StuRa Büro Freitag 13:00 14:00 Uhr Sandgasse Sprechstunde Wahlausschuss Mittwochs 13:00-14:00 Uhr Sprechstunde Sitzungsleitung Dienstags 16:00 18:00 Uhr Mittwochs 10:00 12:00 Uhr StuRa Büro Albert-Ueberle- Am fällt die Sprechstunde aus Straße 3-5 Ausführliche Informationen zu diesen Terminen findet ihr immer auch auf der StuRa-Seite: Die Termine von Gremien werden hier nochmals gesondert aufgeführt: Informationen zu den StuRa-Verteilern findet ihr hier: Sonstige Infos - Nächster Termin für die Rechtsberatung ist am Donnerstag zum Arbeitsrecht - Rechtsberatung findet alle 2 Wochen statt 11 5.Legislaturperiode

12 TOP 4: Wahlen und Urabstimmungen Hinweis: Sofern zu Info-Tagesordnungspunkten nicht das Wort gewünscht wird, wird hierüber nicht gesprochen. Wenn jemand es wünscht, kann man jedoch sehr wohl darüber reden gerne auch in der nächsten Sitzung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt. Info: Allgemeine Informationen Auf der Wahlseite bzw. ihren Unterseiten findet ihr auch die Termine für Wahlen und Urabstimmungen in den einzelnen Fächern, Hinweise zur Anmeldung und Durchführung der Wahlen, zur Kandidatur sowie und die Ergebnisse der Fachschaftsrats- und Fachratswahlen: Einen Überblick über die laufenden Wahltermine findet ihr hier: Info: Fachrats- und Fachschaftsratswahlen im Wintersemester 2017/18 Info: Sprechstunde der AG Wahlen und des Wahlauschusses Die Sprechstunde der AG Wahlen ist freitags von Uhr. Gäste und Interessierte sind immer herzlich willkommen. Info: Wahlergebnisse online: auf dieser Seite findet ihr die Wahlergebnisse die Ergebnisse dieses Semesters findet ihr hier (wird fortlaufend aktualisiert): Im Wintersemester 2017 sollten in allen Fächern die Wahlen zu den Fachräten und in diesen Fächern außer in Sport auch die Fachschaftsratswahlen stattgefunden haben. Für die Anmeldung benutzt bitte das entsprechende Formular. Frühzeitige Anmeldung erleichtert allen die Planung der Wahlraumausschuss muss auch noch nicht bei der Anmeldung feststehen Legislaturperiode

13 TOP 5: Termin für Verabschiedung des Haushaltsplans (angenommen) GO-Antrag: Dringlichkeit Dafür: 46 Dagegen: 0 Enthaltungen: 2 angenommen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOPs mit Dringlichkeit Antrag Der StuRa beschließt folgenden Zeitplan für die Verabschiedung des Haushalts 2018: : erste Informationen : erste Lesung : Verabschiedung Begründung: Es gab einen Beschluss des StuRa, dass der Haushalt fürs Folgejahr bis beschlossen sein soll. Diese Frist ist aus verschiedenen Gründen nicht einzuhalten. Um nicht ungewollt Beschlüsse zu brechen, aber der Haushalt vor Beginn des Jahres 2018 verabschiedet sein sollte, muss der StuRa jetzt einen Zeitplan beschließen, der dann von Refkonf und Sitzungsleitung umgesetzt werden kann. Dringlichkeit: ist gegeben, da vor dem bisher - keine StuRa-Sitzung stattfindet Alternativen: keine Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht Legislaturperiode

14 TOP 6: Satzungs- und Ordnungsänderungen 6.1 Satzungsänderung Pflegewissenschaften/Care (angenommen) 2/3 Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Angenommen Antragssteller: Fachschaft Pflegewissenschaften/Care Antragstitel: Antrag auf Änderung der Satzung der Fachschaft Pflegewissenschaften/Care Vorher: Satzung der Studienfachschaft Pflegewissenschaften/Care der Universität Heidelberg 3 Fachschaftsrat (3) Der Fachschaftsrat umfasst fünf Mitglieder. Nachher Satzung der Studienfachschaft Gerontologie & Care der Universität Heidelberg 3 Fachschaftsrat (3) Der Fachschaftsrat umfasst zwischen zwei und fünf Mitgliedern Legislaturperiode

15 Änderungsantrag (Physik): (3) Der Fachschaftsrat umfasst mindestens zwei und maximal fünf Mitglieder. Abstimmung Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht 0 1 Diskussion: - Änderung des Namens erfolgt auch in Liste der FSen in der Organisatzionssatzung 6.2 Änderungsantrag zur Entschädigung des Vorsitzes und der/des Finanzverantwortlichen (angenommen) 2/3 Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen Antragsaufnahme: Antragssteller*in: Kristin Carlow (kommissarisches QSM-Referat), Mahmud Abu-Odeh und Claudia Guarneri (Sozialreferat), André Müller (Referat für Ökologie und Nachhaltigkeit) 15 5.Legislaturperiode

16 Antragsart: Antrag zur Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung Änderung der Aufwandsentschädigungsordnung Antragstext: Der StuRa möge eine Erhöhung der Aufwandsentschädigungsordnung für den Vorsitz und das Finanzreferat beschließen. Die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz (die Vorsitzende und den Vorsitzenden) soll sich auf BAföG Höchstsatz inklusive Krankenkassenzuschlag pro Person und die des Finanzreferats auf 450 EUR pro Person erhöhen. Bei Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung, alter Text: 2 Aufwandsentschädigung für gewählte Mitglieder Verfassten Studierendenschaft (4) Der Vorsitz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 pro Person. Eine kommissarische Besetzung erhält keine Aufwandsentschädigung (5) Der/die Finanzreferent*in erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400. Bei Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung, neuer Text: 2 Aufwandsentschädigung für gewählte Mitglieder Verfassten Studierendenschaft (4) Der Vorsitz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des BAföG- Höchstsatzes inklusive Krankenkassenzuschlag pro Person. Eine kommissarische Besetzung erhält keine Aufwandsentschädigung. (5) Der/die Finanzreferent*in erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 450. Begründung des Antrags: Im Laufe unseres Engagements in der Verfassten Studierendenschaft haben wir das Kommen und Gehen vieler Vorsitzenden & Finanzreferent*innen miterlebt. Oft waren die Amtsträger*innen stark überarbeitet und mussten trotz einer geringfügigen Aufwandsentschädigung noch andere Jobs annehmen, um ihr Studium finanzieren zu können. Durch die Erhöhung der entsprechenden Sätze erhoffen wir uns, dass zumindest letzteres Problem beseitigt wird und die zukünftigen Amträger*innen am Ende des Monats keine Angst mehr haben müssen, ihre Miete nicht zahlen zu können. Nach 65a Abs. 7 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes kann das legislative Organ der Studierendenschaft für die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Über die angemessene Höhe der 16 5.Legislaturperiode

17 Aufwandsentschädigung entscheidet das legislative Organ in eigener Verantwortung und auf Basis einer Bewertung des mit der Wahrnehmung des Amtes verbundenen zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwands. Das Wissenschaftsministerium hat den Studierendenschaften den Bafög-Höchstsatz als Referenzrahmen bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung empfohlen. so heißt es in einer Infomail des MWK (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst). Die Ämter als Vorsitz bzw. Finanzreferent*in sind sehr verantwortungsvoll und von geradezu existenzieller Bedeutung für unsere Verfasste Studierendenschaft. Ihre Aufgaben lassen es nicht zu, dass die Arbeit an den schwankenden Anforderungen des Studiums ausgerichtet und periodisch hoch- oder runtergefahren wird. Vielmehr muss regelmäßige und zuverlässige Arbeit geleistet werden, damit der Finanz- und Verwaltungsapparat (Abrechnungen, aber auch Personalführung und Vertragsabschlüsse) funktioniert und sich weiterentwickeln kann. Aus diesen Gründen beantragen wir eine Erhöhung der entsprechenden Aufwandsentschädigungen. Wir sind der Auffassung, dass diese Maßnahme mehr Studierenden die Möglichkeit gibt, als Vorsitz oder Finanzreferent*in zu kandidieren, und es überhaupt erst realistisch macht, den breiten Aufgabenbereichen dieser Ämter gerecht zu werden. Diskussion: 735 BAföG Höchstsatz ist angemessen Sehr hoher Arbeitsaufwand für Vorsitz Arbeit könnte anteilig verteilt werden Studium sollte nicht durch Ämter erschwert werden 450 für Finanzreferent nicht nötig, eventuell für Schulung Potentielle weitere Erhöhung um das Amt attraktiver zu gestalten, kann angedacht werden Vorsitz trägt hohe Verantwortung; Arbeitsumfang 40h/Monat Finanzreferat wird ab März unbesetzt sein 17 5.Legislaturperiode

18 BAföG-Höchstsatz wurde vom Landesrechnungshof als Richtlinie für AE genannt AE wird nur auf Antrag ausgezahlt, man muss sie also nicht annehmen; es kann auch ein geringerer Betrag beantragt werden 735 sind ein sehr hoher Betrag Kandidaturen könnten nur aufgrund des Geldes erfolgen Für das QSM-Referat sind seit Beschluss der AE ( ) keine neuen Kandidaturen eingegangen, obwohl es nur kommissarisch besetzt ist Aufgaben des Vorsitzes können nicht einfach unbearbeitet bleiben In der Außenwirkung könnte der Eindruck entstehen, der StuRa würde Gelder primär intern verteilen Aufgaben und Aktivitäten der VS sollten allgemein stärker an die Studierenden kommuniziert werden, um negativer Außenwirkung entgegenzuwirken Kirsten wird AE diesen Monat nicht abrufen 18 5.Legislaturperiode

19 6.3 Beschluss über Neufassung der Finanzordnung (2.Lesung) (Beratungszeit verlängert) 2/3 Mehrheit GO-Antrag: Verlängerung der Beratungszeit Ohne Gegenrede angenommen Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Antragsaufnahme: Antragsteller: RefKonf Antragsbegründung: folgt Antragstext: Finanz- und Haushaltsordnung der Studierendenschaft der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (FinO) Finanz- und Haushaltsordnung der Satzung des Studierendenrats der Universität Heidelberg (ALTE VERSION) Finanz- und Haushaltsordnung der Studierendenschaft der Ruprecht- Karls-Universität Heidelberg (FinO) Aufgrund von 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgrund von 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die 19 5.Legislaturperiode

20 Hochschulen in Baden- Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108, 118, und 1 Abs. 4, 17 Abs. 4 sowie 32 Abs. 1 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft für die Universität Heidelberg vom 31. Mai 2013 (Mitteilungsblatt des Rektors vom S. 517 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. April 2016 (Mitteilungsblatt des Rektors, S. 645 f.), hat der Studierendenrat der Universität Heidelberg am die vorliegende Finanz- und Haushaltsordnung beschlossen. Das Rektorat der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat die Finanzund Haushaltsordnung am [Datum] genehmigt Hochschulen in Baden- Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108, 118, und 1 Abs. 4, 17 Abs. 4 sowie 32 Abs. 1 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft für die Universität Heidelberg vom 31. Mai 2013 (Mitteilungsblatt des Rektors vom S. 517 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. April 2016 (Mitteilungsblatt des Rektors, S. 645 f.), hat der Studierendenrat der Universität Heidelberg am [Datum] die vorliegende Finanz- und Haushaltsordnung beschlossen. Das Rektorat der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat die Finanzund Haushaltsordnung am xx.xx.201x genehmigt. I Allgemeines 1 Geltungsbereich Gemäß 31 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft für die Universität Heidelberg (Satzung) regelt diese Finanzordnung die Finanzplanung und -verteilung, die Haushalts-, Wirtschaftsund Kassenführung sowie die Rechnungslegung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie des Landeshochschulgesetzes (LHG) des Landes Baden-Württemberg. Die I Allgemeines 1 Geltungsbereich Gemäß 31 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft für die Universität Heidelberg (Satzung) regelt diese Finanzordnung die Finanzplanung und -verteilung, die Haushalts-, Wirtschaftsund Kassenführung sowie die Rechnungslegung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie des Landeshochschulgesetzes (LHG) des Landes Baden-Württemberg. Die 20 5.Legislaturperiode

21 Finanzordnung gilt für den Studierendenrat (StuRa) und seine Referate, die autonomen Referate und die Studienfachschaften der Universität Heidelberg. Finanzordnung gilt für den Studierendenrat (StuRa) und seine Referate, die autonomen Referate und die Studienfachschaften der Universität Heidelberg. 2 Gemeinsame Vorschriften (1) Der StuRa wählt eine/einen Finanzreferent*in. Die Referatekonferenz bestellt im Benehmen mit dem Studierendenrat gemäß 32 Abs. 8 der Organisationssatzung eine/einen Beauftragten für den Haushalt ( 65 b Abs. 2 LHG i.v.m. 9 LHO). (2) Verletzt eine der genannten Personen ihre/seine Verpflichtungen in erheblicher Weise oder besteht der begründete Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit, so entzieht die Referatekonferenz vorläufig die Amtsgeschäfte. Über eine Kündigung des/der Beauftragten für den Haushalt entscheidet die Referatekonferenz im Benehmen mit dem StuRa. Über die Abwahl des/der Finanzreferent*In entscheidet der StuRa in seiner nächsten Sitzung. (3) Kündigt eine der genannten Personen, bzw. tritt sie zurück oder wird sie abgewählt, sodass der von ihr bearbeitete Aufgabenbereich nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden kann, ist umgehend eine/ein neue*r Verantwortliche*r mit gleichem Aufgabenbereich zu 2 Gemeinsame Vorschriften (1) Der StuRa wählt eine/einen Finanzreferent*in. Die Referatekonferenz bestellt im Benehmen mit dem Studierendenrat gemäß 32 Abs. 8 der Organisationssatzung eine/einen Beauftragten für den Haushalt ( 65 b Abs. 2 LHG i.v.m. 9 LHO). (2) Verletzt eine der genannten Personen ihre/seine Verpflichtungen in erheblicher Weise oder besteht der begründete Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit, so entzieht die Referatekonferenz vorläufig die Amtsgeschäfte. Über eine Kündigung des/der Beauftragten für den Haushalt entscheidet die Referatekonferenz im Benehmen mit dem StuRa. Über die Abwahl des/der Finanzreferent*In entscheidet der StuRa in seiner nächsten Sitzung. (3) Kündigt eine der genannten Personen, bzw. tritt sie zurück oder wird sie abgewählt, sodass der von ihr bearbeitete Aufgabenbereich nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden kann, ist umgehend eine/ein neue*r Verantwortliche*r mit gleichem Aufgabenbereich zu 21 5.Legislaturperiode

22 bestimmen bzw. wählen. Bis dahin übernimmt der Vorsitz vorläufig ihre/seine Aufgaben. (4) Der StuRa hat in allen haushaltsrelevanten Entscheidungen den/die Finanzreferent*in einzubeziehen. Hält der/die Finanzreferent*in oder die/der Beauftragte für den Haushalt eine Finanzentscheidung für rechtswidrig, so hat sie/er Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die mittelbewirtschaftende Stelle, gegen die sich der Einspruch richtet, hat die Angelegenheit erneut zu beraten. Bei einem Einspruch des/der Beauftragten für den Haushalt führt zusätzlich der Vorsitz eine Entscheidung des StuRa herbei ( 65b Abs. 2 Satz 4 LHG i.v.m. 16 Abs. 2 Satz 5 LHG). bestimmen bzw. wählen. Bis dahin übernimmt der Vorsitz vorläufig ihre/seine Aufgaben. (4) Der StuRa hat in allen haushaltsrelevanten Entscheidungen den/die Finanzreferent*in einzubeziehen. Hält der/die Finanzreferent*in oder die/der Beauftragte für den Haushalt eine Finanzentscheidung für rechtswidrig, so hat sie/er Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die mittelbewirtschaftende Stelle, gegen die sich der Einspruch richtet, hat die Angelegenheit erneut zu beraten. Bei einem Einspruch des/der Beauftragten für den Haushalt führt zusätzlich der Vorsitz eine Entscheidung des StuRa herbei ( 65b Abs. 2 Satz 4 LHG i.v.m. 16 Abs. 2 Satz 5 LHG). 3 Finanzreferent*in (1) Die/Der Finanzreferent*In wird von der/dem Beauftragten für den Haushalt ermächtigt, gemäß 23 Abs. 4 der Organisationssatzung das Budget zu verwalten. Sie/Er ist gegenüber dem StuRa rechenschaftspflichtig und den Mitgliedern der Referatekonferenz auskunftspflichtig. Sie/Er arbeitet mit der/dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. 3 Finanzreferent*in (1) Die/Der Finanzreferent*In wird von der/dem Beauftragten für den Haushalt ermächtigt, gemäß 23 Abs. 4 der Organisationssatzung das Budget zu verwalten. Sie/Er ist gegenüber dem StuRa rechenschaftspflichtig und den Mitgliedern der Referatekonferenz auskunftspflichtig. Sie/Er arbeitet mit der/dem Beauftragten für den Haushalt zusammen Legislaturperiode

23 (2) Die/der Finanzreferent*in nach Ermächtigung durch den/die Beauftragten für den Haushalt für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich. Sie/Er führt das Kassenbuch und prüft/prüfen Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit. (3) Die/Der Finanzreferent*in ist berechtigt, jederzeit von den Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften Rechenschaft zu verlangen und Unterlagen einzusehen. Kommen diese dieser Pflicht nicht nach, so unterrichtet die/der Finanzreferent/In die Referatekonferenz. (2) Die/der Finanzreferent*in nach Ermächtigung durch den/die Beauftragten für den Haushalt für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich. Sie/Er führt das Kassenbuch und prüft/prüfen Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit. (3) Die/Der Finanzreferent*in ist berechtigt, jederzeit von den Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften Rechenschaft zu verlangen und Unterlagen einzusehen. Kommen diese dieser Pflicht nicht nach, so unterrichtet die/der Finanzreferent/In die Referatekonferenz. 4 Beauftrage*r für den Haushalt (1) Der/Dem Beauftragten für den Haushalt obliegt die Überwachung des Haushalts- und Finanzgebarens des StuRas und der Studienfachschaften, die Beteiligung an der Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Sie/er hat insbesondere die in den Abschnitten VI und VII dieser Finanzordnung genannten Voraussetzungen für die Auszahlung von Mitteln zu überprüfen. Sie/Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. 4 Beauftrage*r für den Haushalt (1) Der/Dem Beauftragten für den Haushalt obliegt die Überwachung des Haushalts- und Finanzgebarens des StuRas und der Studienfachschaften, die Beteiligung an der Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Sie/er hat insbesondere die in den Abschnitten VI und VII dieser Finanzordnung genannten Voraussetzungen für die Auszahlung von Mitteln zu überprüfen. Sie/Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen Legislaturperiode

24 (2) Die/Der Beauftragte für den Haushalt ist berechtigt, jederzeit von der/dem Finanzreferent*in sowie den Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften Rechenschaft zu verlangen und Unterlagen einzusehen. Kommen diese dieser Pflicht nicht nach, so unterrichtet die/der Beauftragte für den Haushalt die Referatekonferenz. (2) Die/Der Beauftragte für den Haushalt ist berechtigt, jederzeit von der/dem Finanzreferent*in sowie den Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften Rechenschaft zu verlangen und Unterlagen einzusehen. Kommen diese dieser Pflicht nicht nach, so unterrichtet die/der Beauftragte für den Haushalt die Referatekonferenz. II Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes 5 Grundlagen (1) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von dem/der Finanzreferent*in in Zusammenarbeit mit der Referatekonferenz und der/dem Beauftragen für den Haushalt aufgestellt. Die Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften sind in geeigneter Weise in das Verfahren einzubeziehen. (2) Der Haushaltsplan wird jeweils für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Gemäß 29 Abs. 2 der Organisationssatzung ist das Haushaltsjahr der Studierendenschaft das Kalenderjahr. (3) Der Haushaltsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein. (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen in Form eines Nachtragplans durch den StuRa beschlossen werden. II Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplan 5 Grundlagen (1) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von dem/der Finanzreferent*in in Zusammenarbeit mit der Referatekonferenz und der/dem Beauftragten für den Haushalt aufgestellt. Die Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften sind in geeigneter Weise in das Verfahren einzubeziehen. (2) Der Haushaltsplan wird jeweils für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Gemäß 29 Abs. 2 der Organisationssatzung ist das Haushaltsjahr der Studierendenschaft das Kalenderjahr. (3) Der Haushaltsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein. (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen in Form eines Nachtragplans durch den StuRa beschlossen werden Legislaturperiode

25 (5) Der Haushaltsplan beinhaltet alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einnahmen und Ausgaben. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind auszuweisen. Der Haushaltspan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (5) Der Haushaltsplan beinhaltet alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einnahmen und Ausgaben. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind auszuweisen. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 6 Beschluss und Bekanntmachung (1) Der Entwurf des Haushaltsplans ist gemäß 31 Abs. 2 und 3 der Organisationssatzung spätestens zum 1. November dem StuRa vorzulegen. Gemäß 31 Abs. 4 der Organisationssatzung ist der Haushaltsplan spätestens zum 30. November für das Folgejahr zu beschließen. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Rektorats gemäß 65 b Abs. 6 LHG. (3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich nach Genehmigung durch das Rektorat allen Mitgliedern der Studierendenschaft durch den Haushaltsausschuss zugänglich zu machen. 6 Beschluss und Bekanntmachung (1) Der Entwurf des Haushaltsplans ist gemäß 31 Abs. 2 und 3 der Organisationssatung spätestens zum 15. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuss und spätestens zum 1. November dem StuRa vorzulegen. Gemäß 31 Abs. 4 der Organisationssatzung ist der Haushaltsplan spätestens zum 30. November für das Folgejahr zu beschließen. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Rektorats gemäß 65b Abs. 6 LHG. (3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich nach Genehmigung durch das Rektorat allen Mitgliedern der Studierendenschaft durch den Haushaltsausschuss zugänglich zu machen. 7 Vorläufige Haushaltsführung 7 Vorläufige Haushaltsführung 25 5.Legislaturperiode

26 (1) Hat das Haushaltsjahr ohne genehmigten Haushaltsplan begonnen, so können auf der Grundlage des Haushaltsplanes des Vorjahres rechtlich begründete Verpflichtungen erfüllt sowie unabweisbare Ausgaben bis zur Höhe eines Sechstels der im abgelaufenen Haushaltsplan veranschlagten Mittel getätigt werden. Gleiches gilt für die Studienfachschaften nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Mittel. (1) Hat das Haushaltsjahr ohne genehmigten Haushaltsplan begonnen, so können auf der Grundlage des Haushaltsplanes des Vorjahres rechtlich begründete Verpflichtungen erfüllt sowie unabweisbare Ausgaben bis zur Höhe eines Sechstels der im abgelaufenen Haushaltsplan veranschlagten Mittel getätigt werden. Gleiches gilt für die Studienfachschaften nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Mittel. 8 Einnahmen und Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben sind nur aufgrund einer Festlegung im Haushaltsplan möglich. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan vorgesehenen Zweck und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. (3) Maßnahmen, welche die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, sind nur zulässig, wenn der StuRa diesen mit absoluter Mehrheit zugestimmt hat. (4) Ausgaben im Haushaltsplan sind bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Ansatzes gegenseitig deckungsfähig. (5) Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, 8 Einnahmen und Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben sind nur aufgrund einer Festlegung im Haushaltsplan möglich. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan vorgesehenen Zweck und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. (3) Maßnahmen, welche die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, sind nur zulässig, wenn der StuRa diesen mit absoluter Mehrheit zugestimmt hat. (4) Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, 26 5.Legislaturperiode

27 dürfen nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden. dürfen nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden. 9 Nachweis des Vermögens (1) Der Bestand des Geldvermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres sind nachzuweisen. Der Nachweis kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden. 10 Rücklagen (1) Die Studierendenschaft kann ausnahmsweise Rücklagen bilden. Die Summe der allgemeinen Rücklagen auf zentraler Ebene darf zehn vom Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens nicht überschreiten. (2) Die Mittel, welche nicht durch die Studienfachschaften im Haushaltsjahr verausgabt werden, werden nach Maßgabe des 13 Abs. 4 der allgemeinen Fachschaftenrücklage zugeführt. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von fachschaftsbezogenen Projekten und werden zur Finanzierung solcher bevorzugt eingesetzt. Über deren Vergabe 9 Nachweis des Vermögens (1) Der Bestand des Geldvermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres sind nachzuweisen. Der Nachweis kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden. (2) Der Bestand an Sachwerten ist in einem Verzeichnis ab einem Anschaffungswert von 150 Euro zu Beginn des Haushaltsjahres, einschließlich der Zu- und Abgänge, nachzuweisen. 10 Rücklagen (1) Die Studierendenschaft kann ausnahmsweise Rücklagen bilden. Die Summe der allgemeinen Rücklagen auf zentraler Ebene darf zehn vom Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens nicht überschreiten. (2) Die Mittel, welche nicht durch die Studienfachschaften im Haushaltsjahr verausgabt werden, werden nach Maßgabe des 13 Abs. 4 der allgemeinen Fachschaftenrücklage zugeführt. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von fachschaftsbezogenen Projekten und werden zur Finanzierung solcher bevorzugt eingesetzt. Über deren Vergabe 27 5.Legislaturperiode

28 entscheidet der StuRa oder eine vom StuRa eingesetzte Kommission. Antragsberechtigt sind alle Studienfachschaften. Übersteigt die allgemeine Fachschaftenrücklage zehn vom Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens der Studierendenschaft, wird der übersteigende Betrag dem Haushalt des StuRas zugeführt. entscheidet der StuRa oder eine vom StuRa eingesetzte Kommission. Antragsberechtigt sind alle Studienfachschaften. Übersteigt die allgemeine Fachschaftenrücklage zehn vom Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens der Studierendenschaft, wird der übersteigende Betrag dem Haushalt des StuRas zugeführt. 11 Kreditaufnahme und wirtschaftliche Betätigung (1) Darlehen dürfen gemäß 65 b Abs. 7 Satz 2 LHG nicht aufgenommen oder vergeben werden. (2) Gemäß 65 b Abs. 7 Satz 1 und 3 LHG ist eine wirtschaftliche Betätigung nur innerhalb der im LHG genannten Aufgaben zulässig. Die Beteiligung an und die Gründung von wirtschaftlichen Unternehmen bedarf der Zustimmung des Rektorats. 11 Kreditaufnahme und wirtschaftliche Betätigung (1) Darlehen dürfen gemäß 65b Abs. 7 Satz 2 LHG nicht aufgenommen oder vergeben werden. (2) Gemäß 65b Abs. 7 Satz 1 und 3 LHG ist eine wirtschaftliche Betätigung nur innerhalb der im LHG genannten Aufgaben zulässig. Die Beteiligung an und die Gründung von wirtschaftlichen Unternehmen bedarf der Zustimmung des Rektorats. III Studienfachschaften 12 Finanzverantwortliche der Studienfachschaften III Studienfachschaften 12 Finanzverantwortliche der Studienfachschaften 28 5.Legislaturperiode

29 (1) Studienfachschaften verwalten Ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Dafür werden ihnen nach Maßgabe des 13 Mittel zur Verfügung gestellt. (2) Die Mittel der Studienfachschaften werden in der Regel von dem/der Finanzreferent*in und dem/der Beauftragten für den Haushalt verwaltet. Es wird eine Übersicht für jede einzelne Studienfachschaft geführt. Diese Übersicht ist für die Studienfachschaften auf Anfrage zugänglich. (3) Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Studienfachschaftsmittel bestellen die Studienfachschaften einvernehmlich mit dem/der Beauftragten für den Haushalt eine/n Finanzverantwortliche*n. Diese*r arbeitet mit dem/der Finanzreferent*in und der/dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Sie/Er ist der Studienfachschaft auskunftsund rechenschaftspflichtig und wird durch diese entlastet. Die Bewirtschaftung der Mittel mehrerer Studienfachschaften in einem gemeinsamen Haushaltsplan und/oder durch eine*n Finanzverantwortliche*n ist grundsätzlich möglich. (4) Alle Regelungen, die die/den Finanzreferent*in betreffen, finden auf die/den Finanzverantwortliche*n der Studienfachschaften sinngemäß Anwendung. Insbesondere obliegt ihr/ihm die Pflicht zur Erstel- (1) Studienfachschaften verwalten Ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Dafür werden ihnen nach Maßgabe des 13 Mittel zur Verfügung gestellt. (2) Die Mittel der Studienfachschaften werden in der Regel von dem/der Finanzreferent*in und dem/der Beauftragten für den Haushalt verwaltet. Es wird eine Übersicht für jede einzelne Studienfachschaft geführt. Diese Übersicht ist für die Studienfachschaften auf Anfrage zugänglich. (3) Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Studienfachschaftsmittel bestellen die Studienfachschaften einvernehmlich mit dem/der Beauftragten für den Haushalt eine/n Finanzverantwortliche*n. Diese*r arbeitet mit dem/der Finanzreferent*in und der/dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Sie/Er ist der Studienfachschaft auskunftsund rechenschaftspflichtig und wird durch diese entlastet. Die Bewirtschaftung der Mittel mehrerer Studienfachschaften in einem gemeinsamen Haushaltsplan und/oder durch eine*n Finanzverantwortliche*n ist grundsätzlich möglich. (4) Alle Regelungen, die die/den Finanzreferent*in betreffen, finden auf die/den Finanzverantwortliche*n der Studienfachschaften sinngemäß Anwendung. Insbesondere obliegt ihr/ihm die Pflicht zur Erstel Legislaturperiode

30 lung eines Haushaltsplans für die Studienfachschaft und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. lung eines Haushaltsplans für die Studienfachschaft und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. 13 Haushalte der Studienfachschaften (1) Die Studienfachschaften erhalten 40% der Einnahmen aus den VS- Beiträgen. Diese Mittel sind in voller Höhe als Selbstbewirtschaftungsmittel der Studienfachschaften vorzusehen. Für die Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen dieser Finanzordnung entsprechend. (2) Der Anteil an dieser Summe richtet sich nach der Größe der Fachschaft. Zunächst wird für jede Studienfachschaft ein Sockelbetrag in Höhe von (750 pro Semester) vorgesehen. Der verbleibende Betrag wird anteilig nach Studienvollzeitäquivalenten auf die Studienfachschaften verteilt. Bei der Berechnung der Studienvollzeitäquivalente ist jeweils der Mittelwert aus den letzten beiden Semestern zu verwenden. Die Zuordnung der der Studierenden auf die Fachschaften ergibt sich aus Anhang B der Organisationssatzung. Die Studierenden des Studiengangs Ostasienwissenschaften werden entsprechend ihres Studienschwerpunktes auf die Fachschaften Ostasiatische Kunstgeschichte, Japanologie und Sinologie aufgeteilt. (3) Studienfachschaften können bis zur Höhe ihrer jährlichen Zuwei- 13 Haushalte der Studienfachschaften (1) Die Studienfachschaften erhalten 40% der Einnahmen aus den VS- Beiträgen. Diese Mittel sind in voller Höhe als Selbstbewirtschaftungsmittel der Studienfachschaften vorzusehen. Für die Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen dieser Finanzordnung entsprechend. (2) Der Anteil an dieser Summe richtet sich nach der Größe der Fachschaft. Zunächst wird für jede Studienfachschaft ein Sockelbetrag in Höhe von (750 pro Semester) vorgesehen. Der verbleibende Betrag wird anteilig nach Studienvollzeitäquivalenten auf die Studienfachschaften verteilt. Bei der Berechnung der Studienvollzeitäquivalente ist jeweils der Mittelwert aus den letzten beiden Semestern zu verwenden. Die Zuordnung der der Studierenden auf die Fachschaften ergibt sich aus Anhang B der Organisationssatzung. Die Studierenden des Studiengangs Ostasienwissenschaften werden entsprechend ihres Studienschwerpunktes auf die Fachschaften Ostasiatische Kunstgeschichte, Japanologie und Sinologie aufgeteilt. (3) Studienfachschaften können bis zur Höhe ihrer jährlichen Zuwei Legislaturperiode

31 sungen Rücklagen anlegen. Übersteigen die Rücklagen diesen Betrag, werden diese Mittel der allgemeinen Fachschaftenrücklage gem. 10 Abs. 2 zugeführt. (4) Darüber hinaus können zweckgebundene Rücklagen im Einvernehmen mit der/dem Beauftragten für den Haushalt eingerichtet werden. Die Rücklage muss spätestens im übernächsten Jahr ihrer Einrichtung aufgelöst werden, wenn der Zweck nicht bereits vorher erfüllt wurde. (5) Selbst erwirtschaftete Mittel einer Studienfachschaft kann diese im Jahr der Erwirtschaftung ausgeben oder für spezielle Zwecke als zweckgebundene Rücklage zurückstellen. Mittel, die nicht in dieser Form ausgegeben oder zurückgestellt werden, fließen regulär bis zur maximal zulässige Höhe in die allgemeine Rücklage der Fachschaft nach Absatz 4 Satz 1 ein oder in die allgemeine Fachschaftenrücklage ab. sungen Rücklagen anlegen. Übersteigen die Rücklagen diesen Betrag, werden diese Mittel der allgemeinen Fachschaftenrücklage gem. 10 Abs. 2 zugeführt. (4) Darüber hinaus können zweckgebundene Rücklagen im Einvernehmen mit der/dem Beauftragten für den Haushalt eingerichtet werden. Die Rücklage muss spätestens im übernächsten Jahr ihrer Einrichtung aufgelöst werden, wenn der Zweck nicht bereits vorher erfüllt wurde. (5) Selbst erwirtschaftete Mittel einer Studienfachschaft kann diese im Jahr der Erwirtschaftung ausgeben oder für spezielle Zwecke als zweckgebundene Rücklage zurückstellen. Mittel, die nicht in dieser Form ausgegeben oder zurückgestellt werden, fließen regulär bis zur maximal zulässige Höhe in die allgemeine Rücklage der Fachschaft nach Absatz 4 Satz 1 ein oder in die allgemeine Fachschaftenrücklage ab. IV Autonome Referate 14 Anwendung der Regelungen für Studienfachschaften (1) Der StuRa stellt den autonomen Referaten gemäß 26 Abs. 5 der Organisationssatzung Mittel zur Verfügung. IV Autonome Referate 14 Anwendung der Regelungen für Studienfachschaften (1) Der StuRa stellt den autonomen Referaten gemäß 26 Abs. 5 der Organisationssatzung Mittel zur Verfügung Legislaturperiode

32 (2) Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten alle Regelungen für die Studienfachschaften in dieser Finanzordnung entsprechend, sofern dieser Paragraf nichts anderes bestimmt. Autonome Referate haben insbesondere analog einen Haushaltsplan zu erstellen. Auf die Mitteilungspflichten gem. 26 Abs. 5 der Organisationssatzung wird verwiesen. (3) Autonome Referate dürfen keine nicht-zweckgebundenen Rücklagen bilden. Nicht verausgabte Mittel fließen dem Haushalt des StuRas zu. (4) Ausgaben über 200,- sind dem/der Finanzreferent*in im Vorfeld zu melden. Ausgaben über 1000,- sind zudem im StuRa oder der Referatekonferenz vorzustellen. (2) Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten alle Regelungen für die Studienfachschaften in dieser Finanzordnung entsprechend, sofern dieser Paragraf nichts anderes bestimmt. Autonome Referate haben insbesondere analog einen Haushaltsplan zu erstellen. Auf die Mitteilungspflichten gem. 26 Abs. 5 der Organisationssatzung wird verwiesen. (3) Autonome Referate dürfen keine nicht-zweckgebundenen Rücklagen bilden. Nicht verausgabte Mittel fließen dem Haushalt des StuRas zu. (4) Ausgaben über 200,- sind dem/der Finanzreferent*in im Vorfeld zu melden. Ausgaben über 1000,- sind zudem im StuRa oder der RefKonf vorzustellen. V Zahlung und Buchführung 15 Zahlungen, Umbuchungen (1) Zahlungen werden schriftlich von dem/der Finanzreferent*in oder der/dem Beauftragten für den Haushalt auf einem diesbezüglichen Nachweis (Beleg) im gegenseitigen Einvernehmen angeordnet. (2) Zahlungen, die dem/der Finanzreferent*in zu Gute kommen, werden vom Vorsitz der Verfassten Studierendenschaft angeordnet. V Zahlungen und Buchführung 15 Zahlungen, Umbuchungen (1) Zahlungen werden schriftlich von dem/der Finanzreferent*in oder der/dem Beauftragten für den Haushalt auf einem diesbezüglichen Nachweis (Beleg) im gegenseitigen Einvernehmen angeordnet Legislaturperiode

33 (3) Der Beleg hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: die mittelbewirtschaftende Stelle, das Datum der Auszahlung, die/den Empfangsberechtigte oder Zahlungspflichtige*n bei bargeldloser Zahlung die Bankverbindung, den Zahlungsgrund, soweit dieser nicht aus der Rechnung ersichtlich ist, den Vermerk über die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Abs. 3 und den Betrag. (4) Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit wird insbesondere bescheinigt, dass 1. die Lieferung und Leistung erforderlich war und entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, 2. die im Schriftstück und seinen Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, 3. Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen. (5) Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird bescheinigt, dass alle auf eine Berechnung sich gründenden Angaben in dem (2) Der Beleg hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: die mittelbewirtschaftende Stelle, das Datum der Auszahlung, die/den Empfangsberechtigte oder Zahlungspflichtige*n bei bargeldloser Zahlung die Bankverbindung, den Zahlungsgrund, soweit dieser nicht aus der Rechnung ersichtlich ist, den Vermerk über die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Abs. 3 und den Betrag. (3) Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit wird insbesondere bescheinigt, dass 1. die Lieferung und Leistung erforderlich war und entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, 2. die im Schriftstück und seinen Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, 3. Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird bescheinigt, dass alle auf eine Berechnung sich gründenden Angaben in dem Schrift Legislaturperiode

34 Schriftstück und seinen Anlagen richtig sind. Sie erstreckt sich auch auf die der Berechnung zugrunde liegenden Ansätze und die den Vorgang betreffenden Berechnungsunterlagen, die dem Schriftstück nicht beigefügt sind. (6) Der Vermerk für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit wird durch eigenhändige Unterschrift unter die Feststellung sachlich und rechnerisch richtig geleistet. Die Befugnis für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erteilt der/die Beauftragte für den Haushalt. stück und seinen Anlagen richtig sind. Sie erstreckt sich auch auf die der Berechnung zugrunde liegenden Ansätze und die den Vorgang betreffenden Berechnungsunterlagen, die dem Schriftstück nicht beigefügt sind. (4) Der Vermerk für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit wird durch eigenhändige Unterschrift unter die Feststellung sachlich und rechnerisch richtig geleistet. Die Befugnis für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erteilt der/die Beauftragte für den Haushalt. 16 Girokonten (1) Der Zahlungsverkehr soll grundsätzlich bargeldlos über ein Girokonto erfolgen. Verfügungsberechtigt sind die Vorsitzenden der Verfassten Studierendenschaft. Diese können Ihre Berechtigung im Einvernehmen mit der Referatekonferenz auch delegieren. (2) Bei der Einrichtung eines Girokontos sind ökologische und soziale Kriterien zu berücksichtigen, soweit dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. 16 Girokonten (1) Der Zahlungsverkehr soll grundsätzlich bargeldlos über ein Girokonto erfolgen. Verfügungsberechtigt sind die Vorsitzenden der Verfassten Studierendenschaft. Diese können Ihre Berechtigung im Einvernehmen mit der Referatekonferenz auch delegieren. (2) Bei der Einrichtung eines Girokontos sind ökologische und soziale Kriterien zu berücksichtigen, soweit dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht Legislaturperiode

35 17 Handkassen, Geldannahmestellen und Zahlstellen (1) Bei dem/der Finanzreferent*in und den Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, nach Genehmigung durch die/den Beauftragte*n für den Haushalt, Handkassen und Geldannahmestellen geführt werden. Sofern die Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift zur LHO Baden- Württemberg für die Einrichtung einer Zahlstelle vorliegen, kann zudem die Genehmigung zur Einrichtung durch die/den Beauftragte*n für den Haushalt beim Rektorat beantragt werden. 17 Handkassen, Geldannahmestellen und Zahlstellen (1) Bei dem/der Finanzreferent*in und den Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, nach Genehmigung durch die/den Beauftragte*n für den Haushalt, Handkassen und Geldannahmestellen geführt werden. Sofern die Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift zur LHO Baden- Württemberg für die Einrichtung einer Zahlstelle vorliegen, kann zudem die Genehmigung zur Einrichtung durch die/den Beauftragte*n für den Haushalt beim Rektorat beantragt werden. 17a Handkassen / Handvorschüsse (1) Zur Leistung geringfügiger, fortlaufend anfallender Ausgaben, die vorher nicht im Einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, kann eine Handkasse eingerichtet werden. Die Handkasse ist formlos bei der/dem Beauftragten für den Haushalt zu beantragen. Die Höhe des Handvorschusses ist so zu wählen, dass er den Bedarf von einem Monat deckt, maximal zulässig sind 150,00 Euro. Mit dem Genehmigungsschreiben erhält der/die Antragsteller*in eine Dienstanweisung, 17a Handkassen / Handvorschüsse (1) Zur Leistung geringfügiger, fortlaufend anfallender Ausgaben, die vorher nicht im Einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, kann eine Handkasse eingerichtet werden. Die Handkasse ist formlos bei der/dem Beauftragten für den Haushalt zu beantragen. Die Höhe des Handvorschusses ist so zu wählen, dass er den Bedarf von einem Monat deckt, maximal zulässig sind 150,00 Euro. Mit dem Genehmigungsschreiben erhält der/die Antragsteller*in eine Dienstanweisung, 35 5.Legislaturperiode

36 in welcher die Führung der Handkasse geregelt wird. (2) Für jede Handkasse ist ein*e Verwalter*in sowie ein* Stellvertreter*in zu bestimmen. Jede Änderung der Personen ist unverzüglich der bewilligenden Stelle schriftlich anzuzeigen. Der Handvorschuss sowie die Belege sind in einem verschließbaren Behälter sicher aufzubewahren. Eine Vermengung mit anderen Geldern ist nicht zulässig. (3) Die Handkasse ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, mit den zuständigen Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften oder dem/der Finanzreferent*in abzurechnen. Die Abrechnung sowie die Belege sind der Auszahlungsanordnung beizufügen. (4) Die Handkasse wird mindestens einmal jährlich durch die zuständige Prüfeinrichtung unvermutet geprüft. (5) Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung des Handvorschusses ganz oder teilweise entfallen sind, ist die Handkasse teilweise zurückzuzahlen oder vollständig aufzulösen. Dies ist der bewilligenden Stelle schriftlich mitzuteilen. in welcher die Führung der Handkasse geregelt wird. (2) Für jede Handkasse ist ein*e Verwalter*in sowie ein* Stellvertreter*in zu bestimmen. Jede Änderung der Personen ist unverzüglich der bewilligenden Stelle schriftlich anzuzeigen. Der Handvorschuss sowie die Belege sind in einem verschließbaren Behälter sicher aufzubewahren. Eine Vermengung mit anderen Geldern ist nicht zulässig. (3) Die Handkasse ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, mit den zuständigen Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften oder dem/der Finanzreferent*in abzurechnen. Die Abrechnung sowie die Belege sind der Auszahlungsanordnung beizufügen. (4) Die Handkasse wird mindestens einmal jährlich durch die zuständige Prüfeinrichtung unvermutet geprüft. (5) Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung des Handvorschusses ganz oder teilweise entfallen sind, ist die Handkasse teilweise zurückzuzahlen oder vollständig aufzulösen. Dies ist der bewilligenden Stelle schriftlich mitzuteilen. 17b Geldannahmestellen (1) Um Geldbeträge annehmen zu dürfen, muss eine Geldannahmestelle eingerichtet sein. Die Einrichtung einer Geldannahmestelle ist bei 17b Geldannahmestellen (1) Um Geldbeträge annehmen zu dürfen, muss eine Geldannahmestelle eingerichtet sein. Die Einrichtung einer Geldannahmestelle ist bei 36 5.Legislaturperiode

37 der/dem Beauftragten für den Haushalt formlos zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, für welche Zwecke Gelder angenommen werden sollen. Jede Änderung/Erweiterung ist der bewilligenden Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Für jede Geldannahmestelle ist ein*e Verwalter*in sowie ein*e Stellvertreter*in zu bestimmen. Jede Änderung der Personen ist unverzüglich der bewilligenden Stelle schriftlich anzuzeigen. Im Geschäftsraum der Geldannahmestelle sind die Namen und Unterschriftsproben der für die Annahme von Einzahlungen bestimmten Bediensteten durch Aushang bekanntzumachen. (3) Die Geldannahmestelle darf nur Bargeld annehmen. Die Annahme von Schecks ist nicht zugelassen. Die Gelder sind in einem verschließbaren Behälter sicher aufzubewahren. Eine Vermengung mit anderen Geldern ist nicht zulässig. (4) Die Geldannahmestelle ist regelmäßig mit den zuständigen Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften oder dem/der Finanzreferent*in abzurechnen. Die konkreten Regularien sind unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift zur LHO Baden-Württemberg in der jeweiligen Dienstanweisung für die Geldannahmestelle festzulegen. (5) Die Geldannahmestelle wird mindestens einmal jährlich unvermutet der/dem Beauftragten für den Haushalt formlos zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, für welche Zwecke Gelder angenommen werden sollen. Jede Änderung/Erweiterung ist der bewilligenden Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Für jede Geldannahmestelle ist ein*e Verwalter*in sowie ein*e Stellvertreter*in zu bestimmen. Jede Änderung der Personen ist unverzüglich der bewilligenden Stelle schriftlich anzuzeigen. Im Geschäftsraum der Geldannahmestelle sind die Namen und Unterschriftsproben der für die Annahme von Einzahlungen bestimmten Bediensteten durch Aushang bekanntzumachen. (3) Die Geldannahmestelle darf nur Bargeld annehmen. Die Annahme von Schecks ist nicht zugelassen. Die Gelder sind in einem verschließbaren Behälter sicher aufzubewahren. Eine Vermengung mit anderen Geldern ist nicht zulässig. (4) Die Geldannahmestelle ist regelmäßig mit den zuständigen Finanzverantwortlichen der Studienfachschaften oder dem/der Finanzreferent*in abzurechnen. Die konkreten Regularien sind unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift zur LHO Baden-Württemberg in der jeweiligen Dienstanweisung für die Geldannahmestelle festzulegen. (5) Die Geldannahmestelle wird mindestens einmal jährlich unvermutet 37 5.Legislaturperiode

38 von der zuständigen Prüfeinrichtung geprüft. von der zuständigen Prüfeinrichtung geprüft. 17c Zahlstellen (1) Sofern im Einzelfall Zahlstellen mit Zustimmung des Rektorats eingerichtet werden, so finden für die Abwicklung der Geschäfte der Zahlstelle die Verwaltungsvorschriften zu 79 Anlage 2 (Zahlstellenbestimmungen) der LHO Baden-Württemberg Anwendung. 17c Zahlstellen (1) Sofern im Einzelfall Zahlstellen mit Zustimmung des Rektorats eingerichtet werden, so finden für die Abwicklung der Geschäfte der Zahlstelle die Verwaltungsvorschriften zu 79 Anlage 2 (Zahlstellenbestimmungen) der LHO Baden-Württemberg Anwendung. 18 Buchführung, Belegpflicht (1) Über alle Zahlungen ist in zeitlicher Folge Buch zu führen (Hauptbuch). (2) Alle Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt und für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. 18 Buchführung, Belegpflicht (1) Über alle Zahlungen ist in zeitlicher Folge Buch zu führen (Hauptbuch). (2) Alle Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt und für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. 19 Hauptbuch, Quartalsabschlüsse (1) In das Hauptbuch sind alle Zahlungen, getrennt nach Einnahmen 19 Hauptbuch, Quartalsabschlüsse (1) In das Hauptbuch sind alle Zahlungen, getrennt nach Einnahmen 38 5.Legislaturperiode

39 und Ausgaben, täglich mit mindestens folgenden Angaben einzutragen: 1. die laufende Nummer, 2. der Tag der Eintragung, 3. ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Beleg herstellt, 4. der Betrag und 5. die Art der Zahlung (bargeldlos, Scheck, bar). (2) Unrichtige Eintragungen sind zu streichen und unter einer neuen laufenden Nummer zu berichtigen. (3) Anhand des Hauptbuches wird quartalsweise die Summe der Einnahmen und Ausgaben festgestellt. Der Sollbestand wird zum Ende eines jeden Quartals mit dem Istbestand, der sich aus den Guthaben der Girokonten und dem Bargeldbestand der Bargeldkasse sowie unter Berücksichtigung der Rücklagen ergibt, abgestimmt. Unstimmigkeiten sind umgehend aufzuklären. Den Studienfachschaften und der Referatekonferenz ist quartalsweise ein Sachstandsbericht über die Mittel in ihrer Zuständigkeit vorzulegen. und Ausgaben, täglich mit mindestens folgenden Angaben einzutragen: 1. die laufende Nummer, 2. der Tag der Eintragung, 3. ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Beleg herstellt, 4. der Betrag und 5. die Art der Zahlung (bargeldlos, Scheck, bar). (2) Unrichtige Eintragungen sind zu streichen und unter einer neuen laufenden Nummer zu berichtigen. (3) Anhand des Hauptbuches wird quartalsweise die Summe der Einnahmen und Ausgaben festgestellt. Der Sollbestand wird zum Ende eines jeden Quartals mit dem Istbestand, der sich aus den Guthaben der Girokonten und dem Bargeldbestand der Bargeldkasse sowie unter Berücksichtigung der Rücklagen ergibt, abgestimmt. Unstimmigkeiten sind umgehend aufzuklären. Den Studienfachschaften und der Referatekonferenz ist quartalsweise ein Sachstandsbericht über die Mittel in ihrer Zuständigkeit vorzulegen. 20 Vermögensrechnung (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlich sind. Sie 20 Vermögensrechnung (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlich sind. Sie 39 5.Legislaturperiode

40 dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. (2) Über alle Erwerbungen und Veräußerungen von Vermögensgegenständen ist das Einvernehmen mit der/dem Beauftragten für den Haushalt herzustellen. (3) Die Vermögensrechnung des Studierendenrats obliegt dem/der Finanzreferent*in. Studienfachschaften informieren den/die Finanzreferent*in über jeden Erwerb und Veräußerung eines Vermögensgegenstands. dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. (2) Über alle Erwerbungen und Veräußerungen von Vermögensgegenständen ist das Einvernehmen mit der/dem Beauftragten für den Haushalt herzustellen. (3) Die Vermögensrechnung des Studierendenrats obliegt dem/der Finanzreferent*in. Studienfachschaften informieren den/die Finanzreferent*in über jeden Erwerb und Veräußerung eines Vermögensgegenstands. VI Finanzentscheidungen 21 Entscheidungsbefugnisse (1) Studienfachschaften tätigen Ausgaben und bewilligen Finanzanträge mit den ihnen zugewiesenen Mitteln, sofern die nachfolgenden Paragrafen nichts anderes bestimmen. (2) Referate können selbständig einmalige Verausgabungen von Mitteln bewilligen, sofern diese eine Höhe von 500 Euro nicht überschreiten. Die aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen müssen einen Bezug zum Arbeitsfeld des Referats aufweisen. VI Finanzentscheidungen 21 Entscheidungsbefugnisse (1) Studienfachschaften tätigen Ausgaben und bewilligen Finanzanträge mit den ihnen zugewiesenen Mitteln, sofern die nachfolgenden Paragrafen nichts anderes bestimmen. Anhang 1 findet sinngemäß auf die Studienfachschaften Anwendung. (2) Referate können selbständig einmalige Verausgabungen von Mitteln bewilligen, sofern diese eine Höhe von 500 Euro nicht überschreiten. Die aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen müssen einen Bezug zum Arbeitsfeld des Referats aufweisen und durch das Referat darge Legislaturperiode

41 (3) Die Referatekonferenz entscheidet über Ausgaben, die Referent*innen zufließen sollen, über die Entsendung von Delegationen der Studierendenschaft auf Veranstaltungen - ausgenommen hierbei Veranstaltungen bei denen die Fachschaften primär beteiligt sind wie beispielsweise Bundesfachschaftentagungen -, sowie über Ausgaben, die für das operative Geschäft der Verwaltung der Studierendenschaft notwendig sind. Dazu gehören insbesondere: Büromaterialien Büro - und IT-Infrastruktur Weitere für den Betrieb und Veranstaltungen der Referate bzw. VS notwendige Materialien (4) Für Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs sind Dauerbeschlüsse möglich. legt werden. Verausgabungen die im Zusammenhang stehen werden gemeinsam für die Grenze berücksichtigt. Im Zweifelsfall wird der Antrag an die Referatekonferenz verwiesen. (3) Die Referatekonferenz entscheidet über Ausgaben, die Referent*nnen zufließen sollen, über die Entsendung von Delegationen der Studierendenschaft auf Veranstaltungen - ausgenommen hierbei Veranstaltungen bei denen die Fachschaften primär beteiligt sind wie beispielsweise Bundesfachschaftentagungen -, sowie über Ausgaben, die für das operative Geschäft der Verwaltung der Studierendenschaft notwendig sind. Dazu gehören insbesondere: Büromaterialien Büro - und IT-Infrastruktur Weitere für den Betrieb und Veranstaltungen der Referate bzw. VS notwendige Materialien (4) Für Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs sind Dauerbeschlüsse möglich. (5) Der StuRa entscheidet über alle Finanzangelegenheiten, welche nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen. Wird eine Mittelverausgabung von einem Referat oder einer Studienfachschaft nicht bewilligt, ist der StuRa darüber zu informieren. Dieser kann durch Beschluss mit einfa Legislaturperiode

42 22 Finanzanträge Dritter (1) Eine finanzielle Förderung von Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter insbesondere Vereine und studentische Initiativen ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten dieser ein durch ihre Aufgabenstellung begründbares Interesse hat, das ohne die Beteiligung der Studierendenschaft nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. (2) Von der Förderung ausgenommen sind: (a) Pauschale Förderungen ohne Zweckbindung, (b) Förderungen von Maßnahmen, die über die Dauer von 12 Monaten hinausgehen, (c) Förderungen, die 1 Abs. 2 der Organisationsatzung widersprechen. (3) Finanzanträge sind grundsätzlich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor der Durchführung des zu fördernden Projektes zu stellen. Sie können bei einem Referat oder autonomen Referat, dem StuRa o- cher Mehrheit Mittel des Studierendenrats für diese Maßnahme bewilligen. 22 Finanzanträge Dritter (1) Eine finanzielle Förderung von Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter insbesondere Vereine und studentische Initiativen ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten dieser ein durch ihre Aufgabenstellung begründbares Interesse hat, das ohne die Beteiligung der Studierendenschaft nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. (2) Von der Förderung ausgenommen sind: (a) Pauschale Förderungen ohne Zweckbindung, (b) Förderungen von Maßnahmen, die über die Dauer von 12 Monaten hinausgehen, (c) Förderungen, die 1 Abs. 2 der Organisationssatzung widersprechen. (3) Finanzanträge sind grundsätzlich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor der Durchführung des zu fördernden Projektes zu stellen. Das heißt insbesondere, der Antrag muss durch alle vorgesehenen Lesungen gehen können und es muss für den*die Finanzrefert*in 5 Werktage zur Prüfung zur Verfügung stehen. Sie können bei einem Referat oder 42 5.Legislaturperiode

43 der einer Studienfachschaft gestellt werden. (4) Anträge Dritter innerhalb der Vorlesungszeit dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem/der Finanzreferent*in oder dem Vorsitz der Studierendenschaft an die Referatekonferenz gestellt werden. Außerhalb der Vorlesungszeit ist dies regulär zulässig. (5) Die bewilligten Mittel sollen innerhalb von sechs Monaten nach Wertstellung abgerufen werden, sofern dies mit dem gestellten Antrag vereinbar ist. Danach verfällt der Anspruch. (6) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit. Wird der Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen oder werden nachträglich Unregelmäßigkeiten festgestellt, können bereits bewilligte Mittel nicht ausgezahlt und bereits gezahlte Mittel zurückgefordert werden. (7) Die/Der Antragsteller*in hat grundsätzlich in Vorleistung zu treten; Ausnahmen bedürfen des ausdrücklichen Beschlusses der bewilligenautonomen Referat, dem StuRa oder einer Studienfachschaft gestellt werden. Es darf nur von einer Stelle der VS Geld beantragt werden. (4) Anträge Dritter innerhalb der Vorlesungszeit dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn eine frühere Antragstellung nicht möglich war, im Einvernehmen mit dem/der Finanzreferent*in oder dem Vorsitz der Studierendenschaft an die Referatekonferenz gestellt werden. Davon unbenommen sind Anträge von Mitgliedern der Refkonf zu Gunsten Dritter. Außerhalb der Vorlesungszeit ist dies regulär zulässig. (5) Die bewilligten Mittel sollen innerhalb von sechs Monaten nach Wertstellung abgerufen werden, sofern dies mit dem gestellten Antrag vereinbar ist. Danach verfällt der Anspruch. (6) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit. Wird der Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen oder werden nachträglich Unregelmäßigkeiten festgestellt, können bereits bewilligte Mittel nicht ausgezahlt und bereits gezahlte Mittel zurückgefordert werden. (7) Die/Der Antragsteller*in hat grundsätzlich in Vorleistung zu treten; Ausnahmen bedürfen des ausdrücklichen Beschlusses der bewilligenden Stelle. Die Erstattung der aufgewendeten Mittel erfolgt in der Regel nur nach Vorlage einer vollständigen Abrechnung und der Originalbelege über die bewilligten Ausgaben. Diese sollen innerhalb von vier 43 5.Legislaturperiode

44 den Stelle. Die Erstattung der aufgewendeten Mittel erfolgt in der Regel nur nach Vorlage einer vollständigen Abrechnung und der Originalbelege über die bewilligten Ausgaben. Diese sollen innerhalb von vier Wochen nach der geförderten Veranstaltung bzw. dem geförderten Projekt eingereicht werden. Auszahlungen können nur in Höhe belegter Ausgaben geleistet werden. (8) Die bewilligende Stelle kann auch weniger als die beantragte Summe bewilligen oder Auflagen erlassen. Deren Missachtung kann die Streichung oder Rückforderung der Mittel nach sich ziehen. Eine Standardauflage ist, dass die Studierendenschaft im Rahmen der Möglichkeiten mit Logo und Namenszug auf allen Projektdokumenten und Werbematerialen genannt wird. (9) Die Antragssteller*innen sind grundsätzlich dazu verpflichtet bei ihren Veranstaltungen oder Maßnahmen, die von der Studierendenschaft gefördert werden, auf die Förderung öffentlichkeitswirksam hinzuweisen. Wird dies nicht getan, kann der/die Finanzreferent*in eine Auszahlung der Mittel verweigern. Wochen nach der geförderten Veranstaltung bzw. dem geförderten Maßnahmen eingereicht werden. Auszahlungen können nur in Höhe belegter Ausgaben geleistet werden. (8) Die bewilligende Stelle kann auch weniger als die beantragte Summe bewilligen oder Auflagen erlassen. Deren Missachtung kann die Streichung oder Rückforderung der Mittel nach sich ziehen. Der*die Finanzreferent*in kann in diesem Fall eine Auszahlung der Mittel verweigern. Standardauflagen für Antragssteller*innen sind in Anhang 1 der Finanzordnung festgehalten. 23 Honorar- und Arbeitsverträge (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, kann die Ver- 23 Honorar- und Arbeitsverträge (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, kann die Ver Legislaturperiode

45 fasste Studierendenschaft, vertreten durch die Vorsitz, Honorar- und Arbeitsverträge schließen. In diesen werden die Rechte und Pflichten des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt. (2) Gemäß 65 b Abs. 1 Satz 3 LHG unterliegen die Beschäftigten derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Universität Heidelberg. (3) Über die Ausschreibung entscheidet die Referatekonferenz. Der StuRa und die/der Beauftragte für den Haushalt sind über Einstellungen von Beschäftigten zu informieren. (4) Vorgesetzter aller Beschäftigten der Studierendenschaft ist der Vorsitz. Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Vorsitz Beschäftigte mit der Erfüllung von Aufgaben für eine oder mehrere Studienfachschaften beauftragen. (5) Abmahnungen und Entlassungen werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit der Referatekonferenz ausgesprochen. Befristete und unbefristete Verlängerungen von Arbeitsverträgen werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit der Referatekonferenz und der/dem Beauftragten für den Haushalt ausgesprochen. fasste Studierendenschaft, vertreten durch die Vorsitz, Honorar- und Arbeitsverträge schließen. In diesen werden die Rechte und Pflichten des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt. (2) Gemäß 65 b Abs. 1 Satz 3 LHG unterliegen die Beschäftigten derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Universität Heidelberg. (3) Über die Ausschreibung entscheidet die Referatekonferenz. Der StuRa und die/der Beauftragte für den Haushalt sind über Einstellungen von Beschäftigten zu informieren. (4) Vorgesetzter aller Beschäftigten der Studierendenschaft ist der Vorsitz. Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Vorsitz Beschäftigte mit der Erfüllung von Aufgaben für eine oder mehrere Studienfachschaften beauftragen. (5) Abmahnungen und Entlassungen werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit der Referatekonferenz ausgesprochen. Befristete und unbefristete Verlängerungen von Arbeitsverträgen werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit der Referatekonferenz und der/dem Beauftragten für den Haushalt ausgesprochen Legislaturperiode

46 24 Aufwandsentschädigungen (1) Personen, die im Namen oder im Auftrag der Studierendenschaft tätig werden, können durch den StuRa eine einmalige oder regelmäßige pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. (2) Das Nähere regelt ein Beschluss des StuRas oder eine Aufwandsentschädigungsordnung. 24 Aufwandsentschädigungen (1) Personen, die im Namen oder im Auftrag der Studierendenschaft tätig werden, können durch den StuRa eine einmalige oder regelmäßige pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. (2) Das Nähere regelt ein Beschluss des StuRas oder eine Aufwandsentschädigungsordnung. 25 Aufwendungsersatz (1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat Anspruch auf Ersatz von finanziellen Aufwendungen, die es im Rahmen des Haushaltsplanes und der Beschlüsse der zuständigen Gremien der Studierendenschaft getätigt hat. 25 Aufwendungsersatz (1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat Anspruch auf Ersatz von finanziellen Aufwendungen, die es im Rahmen des Haushaltsplanes und der Beschlüsse der zuständigen Gremien der Studierendenschaft getätigt hat. 26 Reisekosten (1) Reisekosten werden nach Landesreisekostengesetz erstattet. 26 Reisekosten (1) Erstattung von Reisekosten werden in der Höhe nach Landesreisekostengesetz erstattet. Abweichende Regelung sind auf Beschluss der bewilligenden Stelle möglich Legislaturperiode

47 27 Rechnungslegung und Entlastung (1) Das Rechnungsergebnis ist in dem Jahresabschluss durch den/die Finanzreferent*in innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres darzustellen und dem StuRa zur Beschlussfassung vorzulegen. (2) In dem Jahresabschluss sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt anzugeben: das Ist-Ergebnis, der Einnahme- und Ausgabepositionen die veranschlagten Haushaltsplanansätze, der sich aus einem Vergleich der Nr. 1 und Nr. 2 ergebende Mehr oder Minderbetrag, die Mehrausgaben durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit, ihre Begründung sowie ihre Deckungsquelle und die sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebenden Summen. (3) Die Vermögensrechnung ist durch die zu führenden Bestandsnachweise für das Sachvermögen zu belegen. 27 Rechnungslegung und Entlastung (1) Das Rechnungsergebnis ist in dem Jahresabschluss durch den/die Finanzreferent*in innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres darzustellen und dem StuRa zur Beschlussfassung vorzulegen. (2) In dem Jahresabschluss sind nach Einnahmen und Ausgaben getrennt anzugeben: das Ist-Ergebnis, der Einnahme- und Ausgabepositionen die veranschlagten Haushaltsplanansätze, der sich aus einem Vergleich der Nr. 1 und Nr. 2 ergebende Mehr oder Minderbetrag, die Mehrausgaben durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit, ihre Begründung sowie ihre Deckungsquelle und die sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebenden Summen. Der Differenz aus Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben ist der Kassenbestand zum Ende des Haushaltsjahres gegenüber zu stellen. (3) Die Vermögensrechnung ist durch die zu führenden Bestandsnachweise für das Sachvermögen zu belegen Legislaturperiode

48 28 Rechnungsprüfung (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird gemäß 65 b Abs. 3 Satz 2 LHG durch eine fachkundige Person oder die Hochschulverwaltung mit deren Einvernehmen geprüft. Die Entlastung erteilt das Rektorat. (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist vom StuRa unverzüglich nach der Entlastung allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich zu machen. (3) Sie unterliegt ferner der Prüfung durch den Landesrechnungshof gemäß 65 b Abs. 3 Satz 1 LHG. 28 Rechnungsprüfung (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird gemäß 65b Abs. 3 Satz 2 LHG durch eine fachkundige Person oder die Hochschulverwaltung mit deren Einvernehmen geprüft. Die Entlastung erteilt das Rektorat. (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist vom StuRa unverzüglich nach der Entlastung allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich zu machen. (3) Sie unterliegt ferner der Prüfung durch den Landesrechnungshof gemäß 65b Abs. 3 Satz 1 LHG. 29 Aufbewahrungsfristen (1) Haushalts- und Wirtschaftspläne, Bücher und Belege sind sicher und geordnet sechs Jahre nach Genehmigung der Entlastung aufzubewahren, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. 29 Aufbewahrungsfristen (1) Haushalts- und Wirtschaftspläne, Bücher und Belege sind sicher und geordnet sechs Jahre nach Genehmigung der Entlastung aufzubewahren, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind Legislaturperiode

49 VII Schlussbestimmungen 30 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektorats in Kraft. Heidelberg, den [Datum] VIII Schlussbestimmungen 30 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektorats in Kraft. Heidelberg, den xx.xx.201x Anhang 1 Auflagen 1. Auflagen bei Veranstaltungen a) Bei von der VS geförderten Veranstaltungen ist im Vorfeld und während der Veranstaltung in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam auf diese Förderung hinzuweisen. Hierzu zählt insbesondere der Abdruck des Logos und des Schriftzugs der VS auf Werbeträgern, Projektdokumenten und Veranstaltungshinweisen. Alternativ kann auch das Logo eines Referats, einer Fachschaft oder eines untergeordneten Gremiums der VS verwendet werden, solang die zugehörigkeit zur VS eindeutig erkennbar ist Legislaturperiode

50 b) Bei von der VS durchgeführten Veranstaltungen wird nicht für oder mit Alkohol geworben. Dazu gehören insbesondere Verkaufsfördernde Maßnahmen wie 2 für 1 happy hours und Freibier. c) Bei Veranstaltungen der VS, bei denen alkoholische Getränke verkauft beziehungsweise ausgeschenkt werden, wird kostenlos Wasser ausgegeben und auf dieses hingewiesen. Missachtung von Auflagen kann nach 22 Absatz 8 die Streichung (nicht Auszahlung) oder Rückforderung der Mittel nach sich ziehen (a) Änderungsantrag Kirsten Vorher: 21 Entscheidungsbefugnisse [ ] (2) Referate können selbständig einmalige Verausgabungen von Mitteln bewilligen, sofern diese eine Höhe von 500 Euro nicht überschreiten. Die aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen müssen einen Bezug zum Arbeitsfeld des Referats aufweisen und durch das Referat dargelegt werden Legislaturperiode

51 Nachher: 21 Entscheidungsbefugnisse [...] (2) Referate können selbständig einmalige Verausgabungen von Mitteln beschließen, sofern diese eine Höhe von 500 Euro pro Projekt nicht überschreiten. Die aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen müssen einen Bezug zum Arbeitsfeld des Referats aufweisen, den das Referat im Beschluss darlegen muss. Diskussion: Beachte Änderungsantrag (siehe obenstehend) Es sollte einen Finanzverantwortlichen geben und einen Beisitz der/ des Finanzreferenten Individualregelung je nach FS sollte möglich sein (Hilfestellung vom StuRa bei den differenten Umsetzungen) eher auf freiwilliger Basis Sollte Hauptverantwortliche/en geben, aber Ausnahmeregelungen (Urlaub, Auslandssemester, etc.) soll gegeben sein (Vertretungsbefugnis) Deckungsfähigkeit der FSen untereinander: o Gewisse Deckungsfähigkeit der FSen soll auch künftig gegeben sein o Flexibilität im Finanzbereich soll weiterhin garantiert sein, da nicht alle Kosten im Detail planbar und detailliert prognostizierbar sind o Solidarisches Element bei den FSen sollte erhalten bleiben (im bestimmten Ausmaß; wie unter den bisherigen Regelungen) SOLL-Regelung mit BfH soll noch mit dem Ministerium abgeklärt werden wenn die Möglichkeit besteht zur Vereinfachung des Verfahrensgangs dann sollen etwaige bürokratische Hürden abgebaut werden. Höhere Deckungsfähigkeit schafft Flexibilität und einen größeren Handlungsspielraum 51 5.Legislaturperiode

52 Rücklagen in allgemeine Fachschaften Rücklage können vom StuRa verteilt werden (bevorzugt an Fachschaften) Rücklagen sind aktuell zu hoch, Großteil der Fachschaften nutzt Rücklagen nicht Mehr Verwaltungsaufwand mit momentaner Situation Gemeinsamer Rücklagen-Topf nutzt Gelder sinnvoller im Sinne von kleineren FSen Rücklagen im gemeinsamen Topf transparenter Vor allem kleine Fachschaften haben stärker schwankende Jahresausgaben Handlungsfähigkeit der Fachschaften wird eingeschränkt Bürokratie macht es schwerer für Fachschaften, Gelder zu mobilisieren Planung für manche Fachschaften nicht so weit im Voraus möglich Fachschaften in anderen Bundesländern erhalten weniger Gelder Finanzverantwortliche der Fachschaften auf allgemeine Rücklage hinweisen Paragraph 15 Absatz 2: Schafft potentiell nur Scheinsicherheit Beantragung von Geldern an einer Stelle soll sicherstellen, dass insgesamt ausgegebene Mittel transparent sind Hierzu sollte Einzelfallentscheidung getroffen werden Mischfinanzierungen wären weiterhin möglich Es sollte offengelegt werden, wenn Gelder aus mehreren Quellen bezogen werden Hinweis auf Diskusionsverteiler Es sind ALLE angehalten sich darin zu engagieren und aktiv zu beteiligen: Legislaturperiode

53 (b) Änderungsantrag Fachschaft Anglistik Antragssteller*in: Fachschaft Anglistik Antragsart: (Zutreffendes bitte stehen lassen) a) Antrag zur Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung Änderung welcher Ordnung / Satzung? Der Satzung die von Wolf in die letzte Sitzung eingebracht wurde Antragstext: Der StuRa möge über den Vorschlag zu Änderung der abzustimmenden Finanzordnung, die am in 1. Lesung gegangen ist, abstimmen. Antragsart: (a) Antrag zur Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung Änderung welcher der Satzung [Fachschaftsname] Bisheriger Text 10 Rücklagen Neuer Text 10 Rücklagen (1) Die Studierendenschaft kann ausnahmsweise Rücklagen bilden. Die (1) Die Studierendenschaft kann ausnahmsweise Rücklagen bilden. Die Summe der allgemeinen Rücklagen auf zentraler Ebene darf zehn vom 53 5.Legislaturperiode

54 Summe der allgemeinen Rücklagen auf zentraler Ebene darf zehn vom Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens nicht überschreiten. Hundert des jährlichen Beitragsaufkommens nicht überschreiten. (2) Die Mittel, welche nicht durch die Studienfachschaften im Haushaltsjahr verausgabt werden, werden nach Maßgabe des 13 Abs. 4 der allgemeinen Fachschaftenrücklage zugeführt. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von fachschaftsbezogenen Projekten (2) Die Mittel, welche nicht durch die Studienfachschaften im Haushaltsjahr verausgabt werden, werden nach Maßgabe des 13 Abs. 3 der allgemeinen Fachschaftenrücklage zugeführt. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von fachschaftsbezogenen Projekten 13 Haushalte der Studienfachschaften 13 Haushalte der Studienfachschaften (1) Die Studienfachschaften erhalten 40% der Einnahmen aus den VSBeiträgen. Diese Mittel sind in voller Höhe als Selbstbewirtschaftungsmittel der Studienfachschaften vorzusehen. Für die Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen dieser Finanzordnung entsprechend. (1) Die Studienfachschaften erhalten 40% der Einnahmen aus den VSBeiträgen. Diese Mittel sind in voller Höhe als Selbstbewirtschaftungsmittel der Studienfachschaften vorzusehen. Für die Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen dieser Finanzordnung entsprechend. (2) Der Anteil an dieser Summe richtet sich nach der Größe der (2) Der Anteil an dieser Summe richtet sich nach der Größe der Fachschaft Legislaturperiode

55 Fachschaft. Zunächst wird für jede Studienfachschaft ein Sockelbetrag in Höhe von (750 pro Semester) vorgesehen. Der verbleibende Betrag wird anteilig nach Studienvollzeitäquivalenten auf die Studienfachschaften verteilt. Bei der Berechnung der Studienvollzeitäquivalente ist jeweils der Mittelwert aus den letzten beiden Semestern zu verwenden. Die Zuordnung der der Studierenden auf die Fachschaften ergibt sich aus Anhang B der Organisationssatzung. Die Studierenden des Studiengangs 33 5.Legislaturperiode Ostasienwissenschaften werden entsprechend ihres Studienschwerpunktes auf die Fachschaften Ostasiatische Kunstgeschichte, Japanologie und Sinologie aufgeteilt. Zunächst wird für jede Studienfachschaft ein Sockelbetrag in Höhe von (750 pro Semester) vorgesehen. Der verbleibende Betrag wird anteilig nach Studienvollzeitäquivalenten auf die Studienfachschaften verteilt. Bei der Berechnung der Studienvollzeitäquivalente ist jeweils der Mittelwert aus den letzten beiden Semestern zu verwenden. Die Zuordnung der der Studierenden auf die Fachschaften ergibt sich aus Anhang B der Organisationssatzung. Die Studierenden des Studiengangs 33 5.Legislaturperiode Ostasienwissenschaften werden entsprechend ihres Studienschwerpunktes auf die Fachschaften Ostasiatische Kunstgeschichte, Japanologie und Sinologie aufgeteilt. (3) Studienfachschaften können bis zur Höhe ihrer jährlichen Zuweisungen Rücklagen anlegen. Übersteigen die Rücklagen diesen Betrag, werden diese Mittel der allgemeinen Fachschaftenrücklage gem. 10 Abs. 2 zugeführt. (3) Studienfachschaften können bis zur Höhe ihrer jährlichen Zuweisungen allgemeine Rücklagen anlegen. Übersteigen die Rücklagen diesen Betrag, werden diese Mittel der allgemeinen Fachschaftenrücklage gem. 10 Abs. 2 zugeführt. (4) Darüber hinaus können zweckgebundene Rücklagen im Einvernehmen mit der/dem Beauftragten für den Haushalt eingerichtet werden. Die Rücklage muss spätestens im übernächsten Jahr ihrer (4) Darüber hinaus können zweckgebundene Rücklagen im Einvernehmen mit der/dem Beauftragten für den Haushalt eingerichtet werden. Die Rücklage muss spätestens im übernächsten Jahr ihrer Einrichtung aufge Legislaturperiode

56 Einrichtung aufgelöst werden, wenn der Zweck nicht bereits vorher erfüllt wurde. löst werden, wenn der Zweck nicht bereits vorher erfüllt wurde. (5) Selbst erwirtschaftete Mittel einer Studienfachschaft kann diese im Jahr der Erwirtschaftung ausgeben oder für spezielle Zwecke als zweckgebundene Rücklage zurückstellen. Mittel, die nicht in dieser Form ausgegeben oder zurückgestellt werden, fließen regulär bis zur maximal zulässige Höhe in die allgemeine Rücklage der Fachschaft nach Absatz 4 Satz 1 ein oder in die allgemeine Fachschaftenrücklage ab. (5) Selbst erwirtschaftete Mittel einer Studienfachschaft kann diese im Jahr der Erwirtschaftung ausgeben oder für spezielle Zwecke als zweckgebundene Rücklage zurückstellen. Mittel, die nicht in dieser Form ausgegeben oder zurückgestellt werden, fließen regulär bis zur maximal zulässige Höhe in die allgemeine Rücklage der Fachschaft nach Absatz 3 Satz 1 ein oder in die allgemeine Fachschaftenrücklage ab. Oder: Text für Anträge der Arten b), c) oder d) hier einfügen Begründung des Antrags: Das Wegfallen der nicht-zweckgebundenen Rücklagen bedeutet für uns Fachschaften einen Verlust an finanziellem Spielraum und damit an Handlungsfreiheit. Es kann daher nicht im Interesse der Fachschaften sein, diesem Verlust zuzustimmen. Auch ein Pool, der nur für uns Fachschaften zugänglich wäre, kann nicht wirklich in unserem Interesse sein: Kleine Fachschaften, die mehr Geld benötigen, haben bereits jetzt die Möglichkeit weitere Gelder im StuRa zu beantragen; für alle anderen Fachschaften, die mal auf Rücklagen angewiesen sind, würde dies einen unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten - einen (förmlichen?) Antrag bei einer dafür einzurichtenden Kommission und längere Wartezeit, statt eines einfachen Beschlusses in einer Fachschaftssitzung Legislaturperiode

57 Für das Problem der zu hohen Rücklagen muss gemeinsam eine andere Lösung erarbeitet werden, jedoch sehen wir keinen Nutzen darin, das durch eine schnelle Regelung zum Nachteil der Fachschaften zu regeln. Diskussion: - Abschaffung der FS-Rücklagen: o Vollständige Abführung der Rücklagen an die VS liegt nicht im Interesse einiger FSen o Unter Umständen könnte es wieder zur Verwendung von schwarzen Handkassen kommen o Reduktion der Rücklagen grundsätzlich sinnvoll, evtl. könnten sie stufenweise auf 25% herabgesetzt werden o Geld soll nicht ungenutzt in Rücklagen liegen o Vor Abschaffung der Rücklagen sollte ein neues, konkretes Verteilungsmodell für die allgemeine FSen-Rücklage entwickelt werden o Manche FSen verwenden ihre Rücklagen aus dem Vorjahr (evtl. nochmal Rückfrage an Angestellte für Buchungen, um dies zu klären); in der Übersicht, die an die FSen versendet wurde, wurde nur mit realen Zahlen gerechnet o Im letzten Jahr wurden Abrechnungen nach Kassenschluss aus der allgemeinen FSen-Rücklage gezahlt o Rücklagen werden teilweise spontan doch noch verwendet o In Jura werden ab dem nächsten Jahr nur noch zum WiSe Erstsemester zugelassen, sodass die Ausrichtung einer Einführungswoche entfällt; die eingesparten Gelder könnten jedoch für andere Projekte verwendet werden o Ein großer Teil des Budgets wird häufig sofort als Rücklage eingeplant o FSen sollen intern nicht niedrigere formelle Anforderungen ansetzen als im StuRa 57 5.Legislaturperiode

58 o Evtl. sollte Kommunikation mit den FSen bzgl. der Verwendung der Rücklagen verbessert geben; das Buchungssystem sollte transparenter werden o 2 Lesungen im StuRa sind ein höherer Zeitaufwand als die Antragsstellung in der FS-Sitzung; StuRa kennt Aktivitäten einzelner FSen nicht so gut wie diese selbst o Aufgrund einiger Probleme mit den Rücklagen sollten diese nicht einfach generell abgeschafft werden, sondern es sollten zunächst Lösungen für bestehende Probleme gefunden werden o Finanzverantwortliche der FSen können über eine Mail an finanzen@stura.uni-heidelberg.de einen Auszug der bisher ausgegebenen Gelder ihrer FS beantragen; die Angabe des Postens im Budgetplan im Rahmen der Abrechnung ist hierfür wichtig o Finanzer*innen sollten regelmäßig auf solche Möglichkeiten hingewiesen werden o Allgemeine Rücklagen der FSen sind zurzeit auf Höhe der Zuweisung des Vorjahres gedeckelt o Zur Verteilung der Gelder aus der allgemeinen FSen-Rücklage könnte eine Kommission eingerichtet werden; der StuRa sollte jedoch weiterhin Kontroll- oder Entscheidungsbefugnisse haben, damit die Verwendung der Gelder transparent bleibt o Rücklagen dürfen nicht zu hoch sein, da es sich um öffentliche Gelder handelt; rechtlich ist das aktuelle System dennoch tragbar Stimmungsbild zur Abschaffung der FS-Finanzen: Dafür: 11 Dagegen: 36 Enthaltungen: 17 - Abschaffung der Deckungsfähigkeit von Haushaltsposten o Zurzeit ist die Deckungsfähigkeit pauschal in der FinO geregelt, könnte aber auch im Haushaltsplan geregelt werden o Ersatzloses Streichen würde erhebliche Probleme schaffen, weil man nicht immer ganz genau planen kann; es sollte daher zuerst ein konkretes Gegenmodell erarbeitet werden 58 5.Legislaturperiode

59 o Ausgaben sind nicht genau genug vorhersehbar o Entscheidung über Deckungsfähigkeit für einzelne Haushaltsposten zu treffen, ist aufwändiger o Bei unvorhersehbaren Mehrausgaben könnte auch der Budgetplan geändert werden, dies stellt jedoch einen deutlich höheren bürokratischen Aufwand dar o Aktuelle Regelung ist zu pauschal formuliert o Problem besteht hauptsächlich auf zentraler Ebene Stimmungsbild zur Abschaffung der Deckungsfähigkeit: Dafür: 0 Dagegen: MH auf Sicht Enthaltungen: 9 - Gegenzeichnungspflicht des Vorsitzes bei Zahlungen, die dem Finanzreferat persönlich zugutekommen o Für das Finanzreferat sollte die gleiche Anzahl an Kontrollinstanzen bestehen wie für andere Referate; bei Abschaffung käme es primär auf die Unterschrift des*der BfH an o Beschlüsse der Referate sind zweckgebunden o Uni-Verwaltung hat Streichung angeregt o Teilnahme an Veranstaltungen mit Reisekosten etc. muss von der RefKonf beschlossen werden - Auflagen in Anhang 1 o Verbot der Werbung für oder mit Alkohol ist bei Partys problematisch; Regelung ist in Bezug auf Sponsoren unklar o Wurde evtl. bereits beschlossen, dies wird bis zur nächsten Sitzung überprüft - Beantragung von Geld bei nur einer Stelle der VS o Es sollte eine Soll-Regelung eingeführt werden o Harmonisierte Fassung sieht Informationspflicht vor 59 5.Legislaturperiode

60 o Informationspflicht müsste klar kommuniziert werden Stimmungsbild zur Informationspflicht bei Beantragung bei mehreren Stellen: Dafür: MH auf Sicht Dagegen: 0 Enthaltungen: Legislaturperiode

61 6.4 Antrag auf Neufassung der GO des StuRa (angenommen) 2/3 Mehrheit GO-Antrag: 3 Minuten Pause nach dem TOP Dafür: 19 Dagegen: 21 Enthaltungen: 11 abgelehnt Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen Antragsaufnahme: Änderungsantrag der Refkonf für die StuRasitzung am auf Neufassung der Geschäftsordnung des StuRa. Antragsart: Neufassung einer Ordnung Antragstext: Der StuRa ersetzt die aktuelle Geschäftsordnung des StuRa durch eine Geschäftsordnung des StuRa und eine Geschäftsordnung der Referatekonferenz. Begründung: Es ist nicht sinnvoll, eine Geschäftsordnung für alle Gremien der VS zu haben, da die Gremien unterschiedlich groß sind und verschiedene Aufgaben haben. Auch fehlen bisher Regelungen z.b. zu Änderungsanträgen oder dem Umgang mit mehreren inhaltlichen Gegenreden oder dazu, wie eine neu gewählte Kommission sich erstmals konstituiert. Zudem gab es einige unklare Formulierungen. Daher hat die Referatekonferenz auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung (GO) und eines Entwurfs des Außenreferats zwei neue Geschäftsordnungen erarbeitet, die die alte ersetzen sollen. Die Verweise auf die Organisationssatzung sind noch nicht alle überprüft, dies wird aber erst abschließend möglich sein, wenn die Orgasatzung neu beschlossen ist, daher soll dies erst nach dem Beschluss redaktionell geschehen Legislaturperiode

62 Alter Text Stand mit den Änderungen vom: , , , , , und Neuer Text Entwurf Geschäftsordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg Geschäftsordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg Der Studierendenrat (StuRa) gibt sich gemäß 17 Abs.4 und 36 Abs.1 der StuRa-Satzung (Satzung) die folgende Geschäftsordnung. Der Studierendenrat (StuRa) gibt sich gemäß 17 Abs. 4 und 36 Abs. 1 der StuRa- Organisationssatzung (Orga-Satzung) die folgende Geschäftsordnung. 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren in der StuRa-Sitzung sowie deren Ausschüssen, der Referatekonferenz (RefKonf) und sonstigen, nachgeordneten Organisationseinheiten. Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren in der StuRa-Sitzung sowie deren Ausschüssen und sonstigen, nachgeordneten Organisationseinheiten, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben haben. 2 Einberufung, Sitzungstermine 2 Einberufung, Sitzungstermine (1) StuRa-Sitzungen finden in der Vorlesungszeit in der Regel alle zwei Wochen, mindestens jedoch einmal im Monat statt. Gegebenenfalls sind außerplanmäßige Sitzungen vorzusehen. Uhrzeit und Wochentag (1) StuRa-Sitzungen finden in der Vorlesungszeit in der Regel alle zwei Wochen, mindestens jedoch einmal im Monat statt. Gegebenenfalls sind außerplanmäßige Sitzungen vorzusehen. Uhrzeit und Wochentag 62 5.Legislaturperiode

63 der Sitzungen sollen nach Möglichkeit gleichbleibend sein. Eine Sitzung beginnt mit dem angegebenen Sitzungstermin und endet spätestens um 1:00 Uhr am Folgetag. Ist die Sitzung zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt, wird so verfahren, als ob die Sitzung beschlussunfähig wäre. der Sitzungen sollen nach Möglichkeit gleichbleibend sein. Eine Sitzung beginnt am angegebenen Sitzungstermin durch Eröffnung der Sitzung durch die Sitzungsleitung und endet spätestens um 1:00 Uhr am Folgetag. Ist die Tagesordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig behandelt, wird so verfahren, als ob die Sitzung beschlussunfähig wäre. (2) Die nach 20 Abs. 5 der Satzung gewählte Sitzungsleitung beruft die StuRa-Sitzungen ein. Dies geschieht per Mail. Die Termine der einzelnen Sitzungen sind spätestens vier Wochen im Voraus bekannt zu geben. (2) Die nach 20 Abs. 5 der Orga-Satzung gewählte Sitzungsleitung beruft die StuRa- Sitzungen ein. Dies geschieht schriftlich per Mail. Die Termine der einzelnen Sitzungen sind spätestens vier Wochen im Voraus bekannt zu geben. (3) Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des StuRa muss eine Sondersitzung einberufen werden. Auf Antrag der Sitzungsleitung wird ebenfalls eine Sondersitzung einberufen. Die Einladung zur Sondersitzung muss mindestens eine Woche im Voraus auf üblichen Wegen erfolgen. (3) Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des StuRa muss eine Sondersitzung einberufen werden. Auf Antrag der Sitzungsleitung wird ebenfalls eine Sondersitzung einberufen. Die Einladung zur Sondersitzung muss mindestens eine Woche im Voraus auf üblichen Wegen erfolgen. (4) Auf Antrag mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder kann eine Sondersitzung auch innerhalb von drei Tagen per Mail durch die Sitzungsleitung einberufen werden. (4) Auf Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder kann eine Sondersitzung auch innerhalb von drei Tagen schriftlich per Mail durch die Sitzungsleitung einberufen werden. (5) Die Termine der einzelnen Sitzungen in 63 5.Legislaturperiode

64 (5) Die Termine der einzelnen Sitzungen in der vorlesungsfreien Zeit werden vor dem Beginn der vorlesungsfreien Zeit auf einer Sitzung festgelegt und bekannt gegeben. (6) Die Anwesenheit im StuRa kann protokolliert und veröffentlicht werden. Näheres regelt ein Beschluss. der vorlesungsfreien Zeit werden vor dem Beginn der vorlesungsfreien Zeit auf einer Sitzung festgelegt und bekannt gegeben. (6) Die Anwesenheit im StuRa kann protokolliert und veröffentlicht werden. Näheres regelt ein Beschluss. Refkonf Refkonf (7) Die RefKonf tagt in der Vorlesungszeit in der Regel jede Woche, in der keine reguläre StuRa-Sitzung stattfindet, mindestens jedoch einmal im Monat. Zeitpunkt und Wochentag entsprechen denen der StuRa- Sitzungen. (7) Die RefKonf tagt in der Vorlesungszeit in der Regel jede Woche, in der keine reguläre StuRa-Sitzung stattfindet, mindestens jedoch einmal im Monat. Zeitpunkt und Wochentag entsprechen denen der StuRa- Sitzungen. (8) Die Sitzungsleitung der RefKonf nach 3 Abs. 2 beruft die RefKonf-Sitzungen ein. Dies geschieht per Mail. Die Einladung muss mindestens drei Vorlesungstage im Voraus erfolgen. (8) Die Sitzungsleitung der RefKonf nach 3 Abs. 2 beruft die RefKonf-Sitzungen ein. Dies geschieht per Mail. Die Einladung muss mindestens drei Vorlesungstage im Voraus erfolgen. (9) Auf Antrag eines Referats muss eine Sondersitzung einberufen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden wird ebenfalls eine Sondersitzung einberufen. Die Einladung zur Sondersitzung muss mindestens einen Vorlesungstag im Voraus per Mail erfolgen. (9) Auf Antrag eines Referats muss eine Sondersitzung einberufen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden wird ebenfalls eine Sondersitzung einberufen. Die Einladung zur Sondersitzung muss mindestens einen Vorlesungstag im Voraus per Mail erfolgen. Einspruchsrecht Einspruchsrecht 64 5.Legislaturperiode

65 (10) Innerhalb einer Woche nach einer Sitzung des StuRa, der RefKonf oder einer Fachschaftsvollversammlung kann durch jedes Mitglied der Studierendenschaft vor der Schlichtungskommission der Einspruch erhoben werden, eine Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. (7) Innerhalb einer Woche nach einer Sitzung des StuRa, der RefKonf oder einer Fachschaftsvollversammlung kann durch jedes Mitglied der Studierendenschaft vor der Schlichtungskommission der Einspruch erhoben werden, eine Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. (11) Gibt diese dem StuRa die Empfehlung, die Beschlüsse der betreffenden Sitzung für nichtig zu erklären, so kann der StuRa dies mit einfacher Mehrheit beschließen. (8) Gibt die Schlichtungskommission dem StuRa die Empfehlung, die Beschlüsse der betreffenden Sitzung für nichtig zu erklären, so kann der StuRa dies mit einfacher Mehrheit beschließen. 3 Sitzungsleitung 3 Sitzungsleitung (1) Der StuRa wählt zu Beginn einer Legislaturperiode eine Sitzungsleitung. Diese besteht aus mindestens zwei, maximal sechs Personen. Eine Besetzung von vakanten Plätzen der Sitzungsleitung durch den StuRa ist innerhalb einer Legislaturperiode für deren Dauer möglich. Die Sitzungsleitung soll quotiert besetzt sein. (1) Der StuRa wählt zu Beginn einer Legislaturperiode eine Sitzungsleitung. Diese besteht aus mindestens zwei, maximal sechs Personen. Eine Besetzung von vakanten Plätzen der Sitzungsleitung durch den StuRa ist innerhalb einer Legislaturperiode für deren Dauer möglich. Die Sitzungsleitung muss quotiert besetzt sein. Eine ungerade Anzahl von Mitgliedern der Sitzungsleitung ist möglich. (2) Die Vorsitzenden der Studierendenschaft bilden die Sitzungsleitung der Referatekonferenz Legislaturperiode

66 (2) Die Vorsitzenden der Studierendenschaft bilden die Sitzungsleitung der Referatekonferenz. (3) Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die Sitzung. Sie sorgt für einen geregelten Ablauf der Sitzung. Sie führt ihre Arbeit unparteiisch und sachgemäß aus. (2) Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die Sitzung. Sie sorgt für einen geregelten Ablauf der Sitzung. Sie führt ihre Arbeit unparteiisch und sachgemäß aus. (3) Die Sitzungsleitung benennt eine*n Protokollführende*n (Verlaufsprotokoll). Diese Person wird zu Beginn der Sitzung namentlich genannt. Sie kann der Sitzungsleitung angehören. (4) Die Sitzungsleitung benennt eine*n Protokollführende*n (Verlaufsprotokoll). Diese Person wird zu Beginn der Sitzung namentlich genannt. Sie kann der Sitzungsleitung angehören. (4) Sitzungsleitung und Protokollführende*r tragen gemeinsam die Verantwortung für den korrekten Inhalt des Protokolls. Das angefertigte Protokoll ist nach der Sitzung von dem*der protokollführenden Person zu unterschreiben und zu archivieren. (5) Sitzungsleitung und Protokollführende*r tragen gemeinsam die Verantwortung für den korrekten Inhalt des Protokolls. (5) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet. (6) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet. (7) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen. Sie kann dem/der Redner*in Ordnungsrufe erteilen. Kommt ein*e Redner*in dem Ordnungsruf (6) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann die Redezeit begrenzen. Sie kann dem*der Redner*in Ordnungsrufe erteilen. Kommt ein*e Redner*in dem Ordnungsruf nicht nach, kann ihm*ihr das Wort entzogen werden Legislaturperiode

67 nicht nach, kann ihm/ihr das Wort entzogen werden. 4 Tagesordnung 4 Tagesordnung (1) Die Sitzungsleitung erarbeitet für jede Sitzung einen Vorschlag für eine Tagesordnung. Diese basiert auf Punkten vergangener Sitzungen, Anträgen, und Berichten. (1) Die Sitzungsleitung erarbeitet für jede Sitzung einen Vorschlag für eine Tagesordnung. Diese basiert auf Punkten vergangener Sitzungen, Anträgen und Berichten. (2) Die vorläufige Tagesordnung ist (a) für den StuRa mindestens drei Tage vorher bekannt zu geben. (b) für die RefKonf mindestens einen Tag vorher bekannt zu geben. (3) (a) Im Falle des StuRa müssen Tagesordnungspunkte 6 Tage vor Sitzungsbeginn eingereicht werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte durch die Sitzungsleitung ist im Ausnahmefall bis 48 Stunden vor Sitzungsbeginn möglich. (b) Im Falle der Refkonf müssen Tagesordnungspunkte 2 Tage vor Sitzungsbeginn eingereicht werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte durch die Sitzungsleitung ist im Ausnahmefall bis 24 Stunden vor Sitzungsbeginn möglich. (2) Die vorläufige Tagesordnung ist mindestens drei Tage vorher bekannt zu geben. (3) Tagesordnungspunkte müssen sechs Tage vor Sitzungsbeginn eingereicht werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte durch die Sitzungsleitung ist im Ausnahmefall bis 48 Stunden vor Sitzungsbeginn möglich Legislaturperiode

68 (4) Die von der Sitzungsleitung erarbeitete Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Auf Antrag ist diese durch einfache Mehrheit zu ändern. Dies beinhaltet das Hinzufügen oder Entfernen von Tagesordnungspunkten. (4) Die von der Sitzungsleitung erarbeitete Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Auf Antrag ist diese durch einfache Mehrheit zu ändern. Dies beinhaltet das Hinzufügen oder Entfernen von Tagesordnungspunkten. (5) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten: (5) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten: (a) Die Genehmigung der vorliegenden Protokolle, (b) Bericht der Referatekonferenz über deren Tätigkeit, (c) Sonstiges. (a) Die Genehmigung der vorliegenden Protokolle, (b) Bericht des Vorsitz über die Tätigkeit der Referatekonferenz (RefKonf), (c) Einen Tagesordnungspunkt Sonstiges. (6) Anträge müssen grundsätzlich einen Antragstitel, eine*n Antragssteller*in, einen Hinweis auf die Antragsart, einen Antragstext und eine Begründung beinhalten. Bei Änderungsanträgen zu Ordnungen und Satzungen müssen des Weiteren der alte Text, sowie der dann neue Text enthalten sein. Bei diesen Anträgen muss des Weiteren im Vorfeld die Rechtsabteilung der Universität konsultiert werden. (7) Anträge müssen grundsätzlich einen Antragstitel, eine*n Antragssteller*in, einen Hinweis auf die Antragsart, einen An- (7) Anträge die eindeutig die oben beschriebenen Punkte nicht enthalten, sind von der Sitzungsleitung zurückzuweisen Legislaturperiode

69 tragstext und eine Begründung beinhalten. Bei Änderungsanträgen zu Ordnungen und Satzungen müssen des Weiteren der alte Text, sowie der dann neue Text enthalten sein. Bei diesen Anträgen muss des Weiteren im Vorfeld die Rechtsabteilung der Universität konsultiert werden. Anträge die eindeutig die oben beschriebenen Punkte nicht enthalten, sind von der Sitzungsleitung zurückzuweisen. (8) Änderungsanträge zu Anträgen können jederzeit, auch während der Sitzung, gestellt werden. Für sie sind die Eigenschaften gemäß Absatz 6 zu beachten. 5 Ablauf der Sitzung (1) Bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Gegen die Entscheidung der Sitzungsleitung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet der StuRa mit einfacher Mehrheit. 5 Ablauf der Sitzung (1) Bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Gegen die Entscheidung der Sitzungsleitung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet der StuRa mit einfacher Mehrheit. (2) Die Sitzungen des StuRa und der RefKonf und ihrer untergeordneten Einheiten sind grundsätzlich öffentlich. (2) Die Sitzungen des StuRa und seiner untergeordneten Einheiten sind grundsätzlich öffentlich. (3) Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten oder Angelegenheiten, die die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder betreffen. Über diese Angelegenheiten sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. (3) Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten oder Angelegenheiten, die die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder betreffen. Über diese Angelegenheiten sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Redeliste Redeliste 69 5.Legislaturperiode

70 (4) Über die Führung einer Redeliste entscheidet die Sitzungsleitung oder die Sitzung mit einfacher Mehrheit. (4) Über die Führung einer Redeliste entscheidet die Sitzungsleitung oder die Sitzung mit einfacher Mehrheit. (5) Sofern eine Redeliste geführt werden soll, ist diese als eine quotierte Erstredner*innen-Liste zu führen. (5) Sofern eine Redeliste geführt werden soll, ist diese als eine nach geschlechtlicher Selbstzuordnung und Erstredner*innen quotierte Redeliste zu führen. Für jeden Tagesordnungspunkt ist eine eigene Redeliste zu führen. Anträge zur Geschäftsordnung Anträge zur Geschäftsordnung (6) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Arme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch entsprechendes Zeichen, angezeigt. Zur Geschäftsordnung muss das Wort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages unverzüglich erteilt werden. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung einer Sache beziehen. (6) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Arme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch entsprechendes Zeichen, angezeigt. Zur Geschäftsordnung muss das Wort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages unverzüglich erteilt werden. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung einer Sache beziehen. (7) Ist ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird die Debatte unterbrochen und es besteht die Möglichkeit zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formalen vorzuziehen. (7) Ist ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird die Debatte unterbrochen und es besteht die Möglichkeit zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formalen vorzuziehen. (a) Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen und (a) Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen und muss sofort um Legislaturperiode

71 muss sofort umgesetzt werden. gesetzt werden. (b) Erfolgt eine formale Gegenrede, so wird unverzüglich über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. (c) Erfolgt eine inhaltliche Gegenrede, so können Einwände gegen den Antrag zur Geschäftsordnung vorgebracht werden. In Anschluss an die Gegenrede wird über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. (b) Erfolgt eine formale Gegenrede, so wird unverzüglich über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. (c) Wird eine inhaltliche Gegenrede angezeigt, so erteilt die Sitzungsleitung das Wort, sodass Einwände gegen den Antrag zur Geschäftsordnung vorgebracht werden können. Im Anschluss an die Gegenrede wird über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. (d) Werden mehrere Gegenreden angezeigt, so entscheidet die Sitzungsleitung durch Los, wem das Wort zur inhaltlichen Gegenrede erteilt wird. (e) Nach der Gegenrede führt die Sitzungsleitung eine Abstimmung darüber durch, ob der GO-Antrag diskutiert werden soll. Bei Annahme mit einfacher Mehrheit wird sofort ein neuer Diskussionstop zum GO- Antrag aufgerufen und erst am Ende der Diskussion abgestimmt. Innerhalb der Diskussion sind GO-Anträge regulär möglich. Bei Ablehnung wird der GO- Antrag sofort abgestimmt. (8) Anträge zur Geschäftsordnung sind unter (8) Anträge zur Geschäftsordnung sind unter 71 5.Legislaturperiode

72 anderem: Bei Antrag auf Verlängerung der Beanderem: (a) Antrag auf Vorziehen oder Zurückstellen eines Tagesordnungspunkts (b) Antrag auf Vorziehen oder Zurückstellen eines Tagesordnungspunkts (c) Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt (b) Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt (c) Antrag auf Vertagung eines Antrags oder Tagesordnungspunkts: Ein Antrag kann nur auf die nächste oder die nächste ordentliche Sitzung vertagt werden. (d) Antrag auf Vertagung eines Antrags oder Tagesordnungspunkts Ein Antrag kann nur auf die nächste oder die nächste ordentliche Sitzung vertagt werden. (d) Antrag zur Tagesordnung: Durch einen Antrag zur Tagesordnung können dieser Tagesordnungspunkte, die zum Zeitpunkt des Sitzungsbeginns noch nicht Teil der aktuellen Tagesordnungbekannt waren, auch während der Sitzung noch hinzugefügt werden. (e) Antrag zur Tagesordnung Durch einen Antrag zur Tagesordnung können dieser Tagesordnungspunkte, die zum Zeitpunkt des Sitzungsbeginns noch nicht bekannt waren, auch während der Sitzung noch hinzugefügt werden. (e) Antrag auf Verlängerung der Beratungsfrist: Bei Antrag auf Verlängerung der Beratungsfrist wird der Abstimmungstermin zu einem Antrag zum Zweck einer besseren Informationslage um eine Sitzung oder eine ordentliche Sitzung verschoben. (f) Antrag auf Verlängerung der Beratungsfrist (f) Antrag auf Begrenzung der Redezeit Legislaturperiode

73 ratungsfrist wird der Abstimmungstermin zu einem Antrag zum Zweck einer besseren Informationslage um eine Sitzung oder eine ordentliche Sitzung verschoben. (g) Antrag auf Begrenzung der Redezeit einzelner Beiträge (g) Antrag auf Schließung der Redeliste: Bei einem Antrag auf Schließung der Redeliste ist vor der Abstimmung die Redeliste bekannt zu geben. Wird Schließung der Redeliste beschlossen, so erhalten nur noch die bei der Stellung des Antrages vorgemerkten Redner*innen in der vorgemerkten Reihenfolge das Wort. Die Redeliste kann nachquotiert werden. (h) Antrag auf Schließung der Redeliste Bei einem Antrag auf Schließung der Redeliste ist vor der Abstimmung die Redeliste bekannt zu geben. Wird Schließung der Redeliste beschlossen, so erhalten nur noch die bei der Stellung des Antrages vorgemerkten Redner*innen in der vorgemerkten Reihenfolge das Wort. Die Redeliste kann nachquotiert werden. (h) Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste (i) Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste (i) Antrag auf sofortigen Schluss der Debatte (j) Antrag auf sofortigen Schluss der (j) Antrag auf geheime Abstimmung 73 5.Legislaturperiode

74 Debatte (k) Antrag auf geheime Abstimmung (k) Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung (l) Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung (l) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit nach 21 der Orga-Satzung (m) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit nach 21 der Satzung (m) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (n) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (n) Antrag auf temporäre Ablösung der Sitzungsleitung Bei Befangenheit kann die Sitzungsleitung für einen Tagesordnungspunkt durch ein oder mehrere andere Mitglieder des StuRa ersetzt werden (n) Antrag auf temporäre Ablösung der Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung kann insbesondere bei Befangenheit für einen Tagesordnungspunkt durch ein oder mehrere andere Mitglieder der StuRa ersetzt werden. Für die Feststellung der Befangenheit bedarf es einer einfachen Mehrheit. (o) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (o) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (p) Antrag auf Ablösung des/der Protokollführenden (p) Antrag auf Ablösung des*der Protokollführenden: Bei begründeten Zweifeln an der Fähigkeit des*der Protokollführenden, die ihm*ihr übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen, kann diese Person durch ein 74 5.Legislaturperiode

75 anderes Mitglied abgelöst werden. (q) Antrag auf namentliche Abstimmung (nach Studienfachschaft oder Zugehörigkeit zu einem Wahlvorschlag) Bei begründeten Zweifeln an der Fähigkeit des/der Protokollführenden, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen, kann diese Person durch ein anderes Mitglied abgelöst werden. (q) Antrag auf namentliche Abstimmung (nach Studienfachschaft oder Zugehörigkeit zu einer Liste) (9) Über die Geschäftsordnungsanträge nach 5 Abs. 8 l findet keine Abstimmung statt. Sie werden automatisch umgesetzt. (9) Über die Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8l findet keine Abstimmung statt. Sie werden automatisch umgesetzt. (10) Die Geschäftsordnungsanträge nach 5 Abs. 8 i und 5 Abs. 8 o bedürfen für ihre Annahme einer ⅔-Mehrheit. (10) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8b, 5 Abs. 8i und 5 Abs. 8o bedürfen für ihre Annahme einer ⅔-Mehrheit. (11) Ein Antrag oder Tagesordnungspunkt kann insgesamt höchstens zweimal Gegenstand der Geschäftsordnungsanträge nach 5 Abs. 8 b, 5 Abs. 8 c und 5 Abs. 8 e werden. Sind entsprechende Geschäftsordnungsanträge zweimal angenommen, so ist es nicht mehr möglich, einen dieser Geschäftsordnungsanträge mit Bezug auf diesen Antrag oder Tagesordnungspunkt zu stellen. (11) Ein Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8o bedarf für ihre Annahme einer absoluten Mehrheit. (12) Bei Geschäftsordnungsanträgen sind (12) Über die Geschäftsordnungsanträge 75 5.Legislaturperiode

76 alle Mitglieder des Gremiums stimmberechtigt. gemäß 5 Abs. 8 q, die von mindestens 15 stimmberechtigten StuRa-Mitgliedern gestellt werden, findet keine Abstimmung statt. Ist ein solcher Antrag erfolgreich gestellt, kann kein GO-Antrag auf geheime Abstimmung nach 5 Abs (8) j mehr gestellt werden. Änderungsantrag Georg Wolff: (12) Ein Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8q gilt dann als angenommen, wenn mindestens 15 stimmberechtigte StuRa- Mitglieder ihm zustimmen. 5, Abs. 7a bleibt davon unberührt. Die Annahme eines Geschäftsordnungsantrags gemäß 5 Abs. 8q schließt einen Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8j aus. (13) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8j bedürfen für ihre Annahme einer ⅔-Mehrheit. Wird diesem Antrag stattgegeben, kann kein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß 5 Absatz (8) q mehr gestellt werden. Änderungsantrag Georg Wolff: (13) Ein Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8j bedarf zur Annahme einer 2/3- Mehrheit der anwesenden StuRa-Mitglieder. Die Annahme eines Geschäftsordnungsantrags gemäß 5 Abs. 8j schließt einen Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8q 76 5.Legislaturperiode

77 aus. (14) Ein Antrag oder Tagesordnungspunkt kann insgesamt höchstens zweimal Gegenstand der Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8b, 5 Abs. 8c und 5 Abs. 8e werden. Sind entsprechende Geschäftsordnungsanträge zweimal angenommen, so ist es nicht mehr möglich, einen dieser Geschäftsordnungsanträge mit Bezug auf diesen Antrag oder Tagesordnungspunkt zu stellen. (15) Bei Geschäftsordnungsanträgen sind alle Mitglieder des Gremiums stimmberechtigt. 6 Persönliche Erklärungen 6 Persönliche Erklärungen (1) Auf Antrag erteilt die Sitzungsleitung nach Abschluss eines Tagesordnungspunkts das Wort für persönliche Erklärungen. Für diese sollte eine Zeit von drei Minuten nicht überschritten werden. Die Erklärung ist dem/der Protokollführenden im Wortlaut schriftlich zu überreichen oder zeitnah nachzureichen und dem Protokoll anzuhängen. (1) Auf Antrag erteilt die Sitzungsleitung nach Abschluss eines Tagesordnungspunkts das Wort für persönliche Erklärungen. Für diese sollte eine Zeit von drei Minuten nicht überschritten werden. (2) Die Erklärung ist dem*der Protokollführenden im Wortlaut schriftlich zu überreichen oder bis zur übernächsten ordentlichen Sitzung nachzureichen und zeitnah dem Protokoll anzuhängen Legislaturperiode

78 7 Beschlussfassung 7 Beschlussfassung Beschlussfähigkeit Beschlussfähigkeit (1) Zu Beginn jeder Sitzung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. (1) Zu Beginn jeder Sitzung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. (2) Wird mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, wird die Sitzung von der Sitzungsleitung beendet. Verbleibende Punkte der Sitzung werden in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen. 5 Abs. 11 bleibt davon unberührt. (2) Wird mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, wird die Sitzung von der Sitzungsleitung beendet. Verbleibende Punkte der Sitzung werden in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen. 5 Abs. 11 bleibt davon unberührt. Beschlussfassung Beschlussfassung (3) Ein Tagesordnungspunkt kann nur einmal aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit verschoben werden. Für die nach 7 Abs. 2 aufgenommenen Tagesordnungspunkte ist die Sitzung automatisch beschlussfähig. Bei der Einladung zu StuRa-Sitzungen sind Tagesordnungspunkte, die bereits aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit verschoben wurden, in geeigneter Weise hervorzuheben. (3) Ein Tagesordnungspunkt kann nur einmal aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit verschoben werden. Für die nach 7 Abs. 2 aufgenommenen Tagesordnungspunkte ist die Sitzung automatisch beschlussfähig. Bei der Einladung zu StuRa-Sitzungen sind Tagesordnungspunkte, die bereits aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit verschoben wurden, in geeigneter Weise hervorzuheben. (4) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. (4) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst Legislaturperiode

79 (5) Im StuRa sind alle in 18 Abs. 5 der Satzung genannten Mitglieder stimmberechtigt. In der RefKonf sind die Mitglieder nach 24 Abs. 2 der Satzung stimmberechtigt. (5) Im StuRa sind alle in 18 Abs. 5 der Orga- Satzung genannten Mitglieder stimmberechtigt. (6) Die Beschlussfassung erfolgt nach 34 der Satzung. (6) Die Beschlussfassung erfolgt nach 35 der Orga-Satzung. (7) Die Gremien beschließen in der Regel offen mit Stimmkarten oder per Handzeichen bzw. einer adäquaten anderen Gestik. (7) Die Gremien beschließen in der Regel offen mit Stimmkarten oder per Handzeichen bzw. einer adäquaten anderen Gestik. (8) Anträge werden in der Sitzung, die auf die Sitzung ihrer Vorstellung und Beratung folgt, abgestimmt. (8) Anträge und Wahlen werden in der Sitzung, die auf die Sitzung ihrer Vorstellung und Beratung folgt, abgestimmt bzw. durchgeführt. (9) Finanzanträge bis 500, die an den StuRa gestellt werden, können abweichend von 7 in der gleichen Sitzung, in der sie vorgestellt werden, abgestimmt werden. Für Anträge über 500 gilt das reguläre Verfahren laut 7 (8). (9) Finanzanträge unter 500, die an den StuRa gestellt werden, können abweichend von 7 in der gleichen Sitzung, in der sie vorgestellt werden, abgestimmt werden. Für Anträge über 500 gilt das reguläre Verfahren laut 7 (8). Änderungsantrag Georg Wolff: (9) Finanzanträge unter 500, die an den StuRa gestellt werden, werden abweichend von 7, Abs.8 in der gleichen Sitzung, in der sie vorgestellt werden, abgestimmt. Etwaige Geschäftsordnungsanträge bleiben davon 79 5.Legislaturperiode

80 unberührt. Dringlichkeitsanträge Dringlichkeitsanträge (10) Zu Beginn der Sitzung können Anträge als Dringlichkeitsantrag eingereicht werden. Diese müssen als solcher nach 34 Abs. 4 der Satzung mit ⅔-Mehrheit als solcher bestätigt werden. Vor der Abstimmung über Dringlichkeit des Antrags muss Gelegenheit zur Diskussion bestehen. (10) Zu Beginn der Sitzung können Anträge als Dringlichkeitsantrag eingereicht werden. Diese müssen als solcher nach 35 Abs. 5 der Organisationssatzung mit ⅔-Mehrheit als solcher bestätigt werden. Vor der Abstimmung über Dringlichkeit des Antrags muss Gelegenheit zur Diskussion bestehen. (11) Hiervon ausgenommen sind satzungsändernde Anträge oder solche Anträge, die eine Änderung der vom StuRa erlassen Ordnungen erwirken wollen. (11) Hiervon ausgenommen sind satzungsändernde Anträge oder solche Anträge, die eine Änderung der vom StuRa erlassen Ordnungen erwirken wollen. (12) Erreicht ein Antrag nicht die erforderliche Mehrheit für einen Dringlichkeitsantrag, so kann er nach 5 Abs. 8 d oder 4 Abs. 4 in die Tagesordnung als normaler Antrag aufgenommen werden. (12) Erreicht ein Antrag nicht die erforderliche Mehrheit für einen Dringlichkeitsantrag, so kann er nach 5 Abs. 8d oder 4 Abs. 4 in die Tagesordnung als normaler Antrag aufgenommen werden. (13) Gemäß 5 Abs. 8 d kann ein Antrag durch Abstimmung mit ⅔- Mehrheit nachträglich als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden. (13) Gemäß 5 Abs. 8 d kann ein Antrag durch Abstimmung mit ⅔- Mehrheit nachträglich als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden. (14) Ein Dringlichkeitsantrag wird entgegen 7 Abs. 8 in der Sitzung seiner Vorstellung (14) Ein Dringlichkeitsantrag wird entgegen 7 Abs. 8 in der Sitzung seiner Vorstellung 80 5.Legislaturperiode

81 abgestimmt. abgestimmt. Aufhebung von Beschlüssen der RefKonf (15) Gemäß 24 Abs. 4 der Satzung können auf Antrag von drei Mitgliedern des StuRa Beschlüsse der RefKonf mit einfacher Mehrheit durch den StuRa aufgehoben werden. (16) Ein solcher Antrag ist spätestens in der zweiten Sitzung des StuRa nach dem Inkrafttreten des Beschlusses einzureichen. 8 Protokoll 8 Protokoll (1) Zu Beginn der Sitzung können gegen das Protokoll der letzten Sitzung Einsprüche erhoben werden. Wird einem Einspruch per Abstimmung zugestimmt, muss das Protokoll durch die Sitzungsleitung dahingehend korrigiert werden und muss in der nächsten Sitzung erneut beschlossen werden, wobei selbiges Verfahren greift. (1) Zu Beginn der Sitzung können gegen das Protokoll der letzten Sitzung Einsprüche erhoben werden. Wird einem Einspruch per Abstimmung zugestimmt, muss das Protokoll durch die Sitzungsleitung dahingehend korrigiert werden und kann frühestensmuss in der nächsten Sitzung erneut beschlossen werden, wobei selbiges Verfahren greift. (2) Werden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als angenommen. (2) Werden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als angenommen. (3) Ein Protokoll enthält mindestens: (3) Ein Protokoll enthält mindestens: (a) Datum, Beginn und Ende der Sitzung, (a) Datum, Beginn und Ende der Sitzung, 81 5.Legislaturperiode

82 (b) Liste der anwesenden Mitglieder, (b) Liste der anwesenden Mitglieder, (c) Wortlaut der vorgestellten und beschlossenen Anträge sowie ggf. das Abstimmungsergebnis über diese, (c) Wortlaut der vorgestellten und beschlossenen Anträge sowie ggf. das Abstimmungsergebnis über diese, (d) den groben Verlauf und inhaltlichen Abriss der Wortbeiträge, (d) den groben Verlauf und inhaltlichen Abriss der Wortbeiträge, (e) persönliche Erklärungen. (e) persönliche Erklärungen. (4) Personaldebatten und Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, werden nicht protokolliert. Ihre Ergebnisse werden jedoch im Protokoll festgehalten. (4) Für nicht-öffentliche Tagesordnungspunkte wird ein nicht-öffentliches Protokoll geführt. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Das Protokoll ist als vorläufige Fassung den Mitgliedern innerhalb von einer Woche nach Ende der Sitzung per Mail oder auf Wunsch auch per Post bzw. Hauspost zukommen zu lassen. Das Protokoll ist nach seinem Beschluss zusätzlich dazu auf der Webpräsenz zu veröffentlichen. (5) Die Protokolle sind als vorläufige Fassung den Mitgliedern innerhalb von einer Woche nach Ende der Sitzung schriftlich per Mail zukommen zu lassen. Das vorläufige Protokoll des öffentlichen Teils ist zusätzlich auf der Webpräsenz hochzuladen. Das Protokoll des öffentlichen Teils ist nach seinem Beschluss auf der Webpräsenz zu veröffentlichen. (6) Das Protokoll des nicht-öffentlichen Teils ist nach Beschluss zusätzlich in geeigneter Weise zu archivieren und den Mitglieder der RefKonf und des StuRa zugänglich zu ma Legislaturperiode

83 chen. 9 Mitteilung über die Mitglieder des Stu- Ra an die Sitzungsleitung 9 Mitteilung über die Mitglieder des Stu- Ra an die Sitzungsleitung Fachschaftsvertreter*innen Fachschaftsvertreter*innen (1) Bei Entsendung durch den Fachschaftsrat teilt dieser der Sitzungsleitung das Ergebnis der Abstimmung über die Entsendung schriftlich mit. (1) Bei Entsendung durch den Fachschaftsrat teilt dieser der Sitzungsleitung das Ergebnis der Abstimmung über die Entsendung schriftlich mit. (2) Bei Direktwahl teilt der zuständige Wahlausschuss der Sitzungsleitung das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. (2) Bei Direktwahl teilt der zuständige Wahlausschuss der Sitzungsleitung das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. Listenvertreter*innen Listenvertreter*innen (3) Der Wahlausschuss nach 33 Abs. 3 der Satzung teilt der Sitzungsleitung das Ergebnis der Listenwahlen schriftlich mit. (3) Der Wahlausschuss nach 33 Abs. 3 der Orga-Satzung teilt der Sitzungsleitung das Ergebnis der Listenwahlen schriftlich mit. 10 Ausschüsse und Kommissionen der Verfassten Studierendenschaft Abweichend von den obigen Bestimmungen gilt für Ausschüsse und Kommissionen, sofern nicht durch seperate Ordnungen geregelt, das folgende: 83 5.Legislaturperiode

84 (1) Die konstituierende Sitzung eines Ausschusses bzw. einer Kommission wird durch Vorsitz der Verfassten Studierendenschaft einberufen und bis zur Wahl eines Vorsitz bzw. einer Sitzungsleitung von diesem geleitet. (2) Ausschusssitzungen bzw. Kommissionssitzungen sind in geeigneter Weise mit 7 Tagen Vorlauf öffentlich anzukündigen. 10 Inkrafttreten 11 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt nach einer Abstimmung gemäß 36 Abs. 1 der Satzung mit ihrer Mitteilung im Mitteilungsblatt des/der Rektor*in in Kraft. (1) Diese Geschäftsordnung tritt nach einer Abstimmung gemäß 36 Abs. 1 der Organisationssatzung mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. (2) In Kraft getreten am: (2) In Kraft getreten am: xx.xx.201x. Diskussion: Im Zweifel geringer besetzte SL Bei weniger Leuten bleibt viel liegen Besetzung ohnehin schwierig Begrenzung der Redezeit durch Sl sinnvoll Plenum kann dieses durch GO-Antrag aufheben 84 5.Legislaturperiode

85 Evtl. Übernahme des Änderungsantrags von Georg Wolf durch RefKonf (a) Änderungsantrag Georg FS Geschichte Ich möchte folgenden Änderungsantrag für die kommende StuRa-Sitzung stellen: Die Neufassung sieht als 7 Abs. 9 vor (wurde m.w. schon in einem früheren Verfahren beschlossen): (9) Finanzanträge unter 500, die an den StuRa gestellt werden, können abweichend von 7in der gleichen Sitzung, in der sie vorgestellt werden, abgestimmt werden. Für Anträge über 500 gilt das reguläre Verfahren laut 7 (8). Neuer Formulierungsvorschlag: (9) Finanzanträge unter 500, die an den StuRa gestellt werden, werden abweichend von 7, Abs.8 in der gleichen Sitzung, in der sie vorgestellt werden, abgestimmt. Etwaige Geschäftsordnungsanträge bleiben davon unberührt. Begründung: Aus der vorgeschlagenen Formulierung geht weder hervor, welches das normale zu wählende Verfahren ist, noch, wie darüber beschieden wird, wann die Regelung anzuwenden ist, wer darüber entscheidet, und was der Unterschied zum normalen Dringlichkeitsverfahren ist. Mit dem Vorschlag versuche ich, das eindeutiger zu formulieren, was ich für die Intention dieser Bestimmung halte. Eine weitere Formulierungsfrage ergibt sich im 5: Bisheriger Text: 5 (12) Über die Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8 q, die von mindestens 15 stimmberechtigten StuRa-Mitgliedern gestellt werden, findet keine Abstimmung statt. Ist ein 85 5.Legislaturperiode

86 solcher Antrag erfolgreich gestellt, kann kein GO-Antrag auf geheime Abstimmung nach 5 Abs (8) j mehr gestellt werden. Änderungsvorschlag: 5 (12) Ein Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8q gilt dann als angenommen, wenn mindestens 15 stimmberechtigte StuRa-Mitglieder ihm zustimmen. 5, Abs. 7a bleibt davon unberührt. Die Annahme eines Geschäftsordnungsantrags gemäß 5 Abs. 8q schließt einen Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8j aus. 5 (13) Ein Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8j bedarf zur Annahme einer 2/3- Mehrheit der anwesenden StuRa-Mitglieder. Die Annahme eines Geschäftsordnungsantrags gemäß 5 Abs. 8j schließt einen Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8q aus. Begründung: Die bisherige Formulierung ist mit dem vorgesehenen Verfahren zur Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen schwer vereinbar. Sie wäre dann sinnvoll, wenn ein schriftliches Einreichen von GO-Anträgen vor der Sitzung gebräuchlich wäre. Die geänderte Fassung glättet die Formulierung und harmonisiert sie mit dem Verfahren, wie es geläufig ist. Redaktionelle Vorschläge: 5 (10): Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 (11): Ein Geschäftsordnungsantrag gemäß 5 Abs. 8o bedarf für seine Annahme einer absoluten Mehrheit. Begründung: Einheitlichkeit der Formulierungen. Abstimmung Ja Nein Enthaltung angenommen ME auf Sicht Legislaturperiode

87 Diskussion: - neue Formulierung von 7 Abs. 9 soll Klarheit schaffen 87 5.Legislaturperiode

88 (b) Änderungsantrag RCDS Antragstitel: Änderungsantrag zum Antrag auf Neufassung der GO Antragssteller*in: RCDS, Timo Berenz Antragsart: (Zutreffendes bitte stehen lassen) a) Antrag zur Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung Änderung welcher Ordnung / Satzung? Antragstext: 3 ändern zu Die Sitzungsleitung soll geschlechterquotiert besetzt sein. Für Antragsart a): Bei Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung, bisheriger Text: Für Antragsart a): ( ) Die Sitzungsleitung soll/muss quotiert besetzt sein. Bei Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung, neuer Text: Begründung des Antrags: Die Leistungsfähigkeit der Sitzungsleitung hängt, auch nach Auskunft der aktuellen Sitzungsleitung, maßgeblich davon ab, dass genug motivierte und fähige Leute mitarbeiten. Solche motiveierte und engagierte Leute werden/würden von der Mitwirkung aufgrund einer Geschlecherquote von der Arbeit abgehalten werden. Dies ist weder im Interesse der Gleichberechtigung noch im Sinne einer effektiven Sitzungsleitung. Abstimmung Ja Nein Enthaltung Angenommen MH auf Sicht Legislaturperiode

89 Diskussion: - Gem. einer aktuellen Entscheidung des BVerfG ist ein drittes biologisches Geschlecht zu berücksichtigen - Muss-Regelung widerspräche der aktuellen Sitzungsleitung; eine Soll-Regelung ist dennoch sinnvoll - Muss-Regelung erschwert Engagement, wenn sich nur wenige Bewerber*innen finden - Es gibt strukturelle Gründe dafür, dass sich weniger Frauen für Ämter bewerben, dem sollte entgegengewirkt werden Änderungsantrag (Kirsten): 3 (4) ändern zu: Protokolle werden archiviert. Abstimmung Ja Nein Enthaltung Angenommen MH auf Sicht 0 5 Änderungsantrag (Claudia): 5 (5) ändern zu: [ ] ist diese zuerst nach geschlechtlicher Selbstzuordnung und danach als Erstredner*innen-Liste zu quotieren. [ ] Abstimmung Ja Nein Enthaltung angenommen Änderungsantrag (Claudia): Quotierung nach Geschlecht soll grundsätzlich nach geschlechtlicher Selbstzuordnung erfolgen. Entsprechende Änderungen sollen in allen Paragraphen vorgenommen werden Legislaturperiode

90 Abstimmung Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht 2 8 Änderungsantrag (Georg): 5 (13): 2/3-Mehrheit soll zu 50% der Stimmen abgeändert werden. Abstimmung Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht 1 8 Änderungsantrag (Caro): 3 (6) S. 2 (Begrenzung der Redezeit durch die Sitzungsleitung) soll beibehalten bleiben. Abstimmung Ja Nein Enthaltung angenommen Diskussion zur GO allgemein: - Menschen, die sich falsch zugeordnet fühlen, können sich jederzeit bei der Sitzungsleitung melden ( 5 (5)) 90 5.Legislaturperiode

91 6.5 Antrag auf Neufassung einer GO für die RefKonf (gelesen) 2/3 Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Antragsaufnahme: Änderungsantrag der Refkonf für die StuRasitzung am auf Neufassung der Geschäftsordnung des StuRa. Antragsart: Neufassung einer Ordnung Antragstext: Der StuRa ersetzt die aktuelle Geschäftsordnung des StuRa durch eine Geschäftsordnung des StuRa und eine Geschäftsordnung der Referatekonferenz. Begründung: Es ist nicht sinnvoll, eine Geschäftsordnung für alle Gremien der VS zu haben, da die Gremien unterschiedlich groß sind und verschiedene Aufgaben haben. Auch fehlen bisher Regelungen z.b. zu Änderungsanträgen oder dem Umgang mit mehreren inhaltlichen Gegenreden oder dazu, wie eine neu gewählte Kommission sich erstmals konstituiert. Zudem gab es einige unklare Formulierungen. Daher hat die Referatekonferenz auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung (GO) und eines Entwurfs des Außenreferats zwei neue Geschäftsordnungen erarbeitet, die die alte ersetzen sollen. Die Verweise auf die Organisationssatzung sind noch nicht alle überprüft, dies wird aber erst abschließend möglich sein, wenn die Orgasatzung neu beschlossen ist, daher soll dies erst nach dem Beschluss redaktionell geschehen Legislaturperiode

92 GO der RefKonf: Entwurf: Geschäftsordnung der Referatekonferenz der Verfassten Studierendenschaft der Universität Heidelberg Der Studierendenrat (StuRa) gibt der Referatekonferenz gemäß 17 Abs. 4 und 36 Abs. 1 der StuRa-Organisationssatzung (Orga-Satzung) die folgende Geschäftsordnung. 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung regelt das Verfahren in der Referatekonferenz (RefKonf). 2 Einberufung, Sitzungstermine (1) Die RefKonf tagt in der Vorlesungszeit in der Regel jede Woche, in der keine reguläre StuRa-Sitzung stattfindet, mindestens jedoch einmal im Monat. Zeitpunkt und Wochentag entsprechen denen der StuRa- Sitzungen. (2) Sitzungen in der vorlesungsfreien Zeit unterliegen nicht dem in Absatz 1 angegebenen Rythmus bzw. Zeitpunkten. (3) Die Sitzungsleitung der RefKonf gemäß 3 Abs. 2 beruft die RefKonf-Sitzungen ein. Dies geschieht schriftlich per Mail. Die Einladung muss mindestens drei Tage im Voraus erfolgen. (4) Auf Antrag eines Referats muss eine Sondersitzung einberufen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden wird ebenfalls eine Sondersitzung einberufen. Ein Antrag ist schriftlich per Mail an die Sitzungsleitung der RefKonf zu stellen und muss den Kriterien gemäß 4 genügen. Die Einladung zur Sondersitzung muss mindestens einen Tag im Voraus schriftlich per Mail erfolgen. Einspruchsrecht 92 5.Legislaturperiode

93 (5) Innerhalb einer Woche nach der RefKonf kann durch jedes Mitglied der Studierendenschaft vor der Schlichtungskommission der Einspruch erhoben werden, eine Sitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. (6) Gibt die Schlichtungskommission der RefKonf die Empfehlung, die Beschlüsse der betreffenden RefKonf-Sitzung für nichtig zu erklären, so kann die RefKonf dies mit einfacher Mehrheit beschließen. 3 Sitzungsleitung (1) Die Vorsitzenden der Studierendenschaft bilden die Sitzungsleitung der Referatekonferenz. Abweichend hiervon gilt Orga-Satzung 25 Abs. 10. (2) Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die Sitzung. Sie sorgt für einen geregelten Ablauf der Sitzung. Sie führt ihre Arbeit unparteiisch und sachgemäß aus. (3) Die Sitzungsleitung benennt eine*n Protokollführende*n (Verlaufsprotokoll). Diese Person wird zu Beginn der Sitzung namentlich genannt. Sie kann der Sitzungsleitung angehören. (4) Sitzungsleitung und Protokollführende*r tragen gemeinsam die Verantwortung für den korrekten Inhalt des Protokolls. Das angefertigte Protokoll ist nach der Sitzung von dem*der protokollführenden Person zu unterschreiben und zu archivieren. (5) Die Sitzungsleitung stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Wahl- oder Beschlussfassung beginnt und endet. (6) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Sie kann dem*der Redner*in Ordnungsrufe erteilen. Kommt ein*e Redner*in dem Ordnungsruf nicht nach, kann ihm*ihr das Wort entzogen werden. 4 Tagesordnung 93 5.Legislaturperiode

94 (1) Die Sitzungsleitung erarbeitet für jede Sitzung einen Vorschlag für eine Tagesordnung. Diese basiert auf Punkten vergangener Sitzungen, Anträgen und Berichten. (2) Die vorläufige Tagesordnung ist für die RefKonf mindestens einen Tag vorher bekannt zu geben. (3) Tagesordnungspunkte müssen 2 Tage vor Sitzungsbeginn eingereicht werden. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte durch die Sitzungsleitung ist im Ausnahmefall bis 24 Stunden vor Sitzungsbeginn möglich. (4) Die von der Sitzungsleitung erarbeitete Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Auf Antrag ist diese durch einfache Mehrheit zu ändern. Dies beinhaltet das Hinzufügen oder Entfernen von Tagesordnungspunkten. (5) Die beschlossene Tagesordnung muss mindestens enthalten: (a) Die Genehmigung der vorliegenden Protokolle, (b) Berichte der Referate über ihre Tätigkeiten, (c) einen Tagesordnungspunkt Sonstiges. (6) Anträge müssen grundsätzlich einen Antragstitel, eine*n Antragssteller*in, einen Hinweis auf die Antragsart, einen Antragstext und eine Begründung beinhalten. (7) Anträge die eindeutig die oben beschriebenen Punkte nicht enthalten, sind von der Sitzungsleitung zurückzuweisen. (8) Änderungsanträge zu Anträgen können jederzeit, auch während der Sitzung, gestellt werden. Für sie sind die Eigenschaften gemäß Absatz 6 zu beachten Legislaturperiode

95 5 Ablauf der Sitzung (1) Bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Gegen die Entscheidung der Sitzungsleitung kann Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die RefKonf mit einfacher Mehrheit. (2) Die Sitzungen der RefKonf sind grundsätzlich öffentlich. (3) Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten oder Angelegenheiten, die die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder betreffen. Über diese Angelegenheiten sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Redeliste (4) Über die Führung einer Redeliste entscheiden die Sitzungsleitung oder die Sitzung die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. (5) Sofern eine Redeliste geführt werden soll, ist diese als eine nach geschlechtlicher Selbstzuordnung und Erstredner*innen quotierte Redeliste zu führen. Für jeden Tagesordnungspunkt ist eine eigene Redeliste zu führen. Anträge zur Geschäftsordnung (6) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Arme oder, sofern dies nicht möglich ist, durch ein entsprechendes Zeichen, angezeigt. Zur Geschäftsordnung muss das Wort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages unverzüglich erteilt werden. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung einer Sache beziehen. (7) Ist ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird nach Ende des laufenden Redebeitrags die Debatte unterbrochen und es besteht die Möglichkeit zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede. Eine inhaltliche Gegenrede ist einer formalen vorzuziehen. (a) Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen und muss sofort umgesetzt werden Legislaturperiode

96 (b) Erfolgt eine formale Gegenrede, so wird unverzüglich über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. (c) Wird eine inhaltliche Gegenrede angezeigt, so erteilt die Sitzungsleitung das Wort, sodass Einwände gegen den Antrag zur Geschäftsordnung vorgebracht werden können. Im Anschluss an die Gegenrede wird über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. (d) Werden mehrere Gegenreden angezeigt, entscheidet die Sitzungsleitung per Los darüber, wem das Wort zur inhaltlichen Gegenrede erteilt wird. (e) Nach der Gegenrede gemäß (d) führt die Sitzungsleitung eine Abstimmung darüber durch, ob der GO- Antrag diskutiert werden soll. Bei Annahme mit einfacher Mehrheit wird sofort ein neuer Diskussionstop zum GO- Antrag aufgerufen und erst am Ende der Diskussion abgestimmt. Innerhalb der Diskussion sind GO-Anträge regulär möglich. Bei Ablehnung wird der GO- Antrag sofort abgestimmt. (8) Anträge zur Geschäftsordnung sind unter anderem: (a) Antrag auf Vorziehen oder Zurückstellen eines Tagesordnungspunkts (b) Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt (c) Antrag auf Vertagung eines Antrags oder Tagesordnungspunkts: Ein Antrag kann nur auf die nächste oder die nächste ordentliche Sitzung vertagt werden. (d) Antrag zur Tagesordnung: Durch einen Antrag zur Tagesordnung können dieser Tagesordnungspunkte, die zum Zeitpunkt des Sitzungsbeginns noch nicht Teil der aktuellen Tagesordnung bekannt waren, auch während der Sitzung noch hinzugefügt werden Legislaturperiode

97 (e) Antrag auf Verlängerung der Beratungsfrist. Bei Antrag auf Verlängerung der Beratungsfrist wird der Abstimmungstermin zu einem Antrag zum Zweck einer besseren Informationslage um eine Sitzung oder eine ordentliche Sitzung verschoben. (f) Antrag auf Begrenzung der Redezeit. (g) Antrag auf Schließung der Redeliste. Bei einem Antrag auf Schließung der Redeliste ist vor der Abstimmung die Redeliste bekannt zu geben. Wird Schließung der Redeliste beschlossen, so erhalten nur noch die bei der Stellung des Antrages vorgemerkten Redner*innen in der vorgemerkten Reihenfolge das Wort. Die Redeliste kann nachquotiert werden. (h) Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste (i) Antrag auf sofortigen Schluss der Debatte (j) Antrag auf geheime Abstimmung (k) Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung (l) Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß 21 der Orga-Satzung [sachlich nicht richtig] (l) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (m) Antrag auf temporäre Ablösung der Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung kann insbesondere bei Befangenheit für einen Tagesordnungspunkt durch ein oder mehrere andere Mitglieder der RefKonf ersetzt werden. Für die Feststellung der Befangenheit bedarf es einer einfachen Mehrheit. (n) Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit 97 5.Legislaturperiode

98 (o) Antrag auf Ablösung des*der Protokollführenden. (Bei begründeten Zweifeln an der Fähigkeit des*der Protokollführenden, die ihm*ihr übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen, kann diese Person durch ein anderes Mitglied abgelöst werden) (9) Über die Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8j und 5 Abs. 8l findet keine Abstimmung statt. Sie werden automatisch umgesetzt. (9) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8b, 5 Abs. 8i und 5 Abs. 8 n o bedürfen für ihre Annahme einer ⅔-Mehrheit. (10) Ein Antrag oder Tagesordnungspunkt kann insgesamt höchstens zweimal Gegenstand der Geschäftsordnungsanträge gemäß 5 Abs. 8b, 5 Abs. 8c und 5 Abs. 8e werden. Sind entsprechende Geschäftsordnungsanträge zweimal angenommen, so ist es nicht mehr möglich, einen dieser Geschäftsordnungsanträge mit Bezug auf diesen Antrag oder Tagesordnungspunkt zu stellen. (11) Bei Geschäftsordnungsanträgen sind alle Mitglieder des Gremiums stimmberechtigt. 6 Persönliche Erklärungen (1) Auf Antrag erteilt die Sitzungsleitung nach Abschluss eines Tagesordnungspunkts das Wort für persönliche Erklärungen. Für diese sollte eine Zeit von drei Minuten nicht überschritten werden. (2) Die Erklärung ist dem*der Protokollführenden im Wortlaut schriftlich zu überreichen o- der bis zur übernächsten ordentlichen Sitzung nachzureichen und zeitnah dem Protokoll anzuhängen. 7 Beschlussfassung (1) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. (2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß 24 Abs. 2 der Organisationssatzung. (3) Die Beschlussfassung erfolgt gemäß 35 Abs. 4 der Organisationssatzung Legislaturperiode

99 (4) Die RefKonf beschließt in der Regel offen per Handzeichen bzw. einer adäquaten anderen Gestik. Aufhebung von Beschlüssen der RefKonf (5) Gemäß 24 Abs. 4 der Organisationssatzung können auf Antrag von drei Mitgliedern des StuRa Beschlüsse der RefKonf mit 2/3-Mehrheit durch den StuRa aufgehoben werden. (6) Ein solcher Antrag ist spätestens in der zweiten Sitzung des StuRa nach vorläufiger Veröffentlichung des Beschlusses einzureichen. 8 Protokoll (1) Zu Beginn der Sitzung können gegen das Protokoll der letzten Sitzung Einsprüche erhoben werden. Wird einem Einspruch per Abstimmung zugestimmt, muss das Protokoll durch die Sitzungsleitung dahingehend korrigiert werden und kann frühestens in der nächsten Sitzung erneut beschlossen werden, wobei selbiges Verfahren greift. (2) Werden keine Einwände gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als angenommen. (3) Ein Protokoll enthält mindestens: (a) Datum, Beginn und Ende der Sitzung, (b) Liste der anwesenden Mitglieder, (c) Wortlaut der vorgestellten und beschlossenen Anträge sowie ggf. das Abstimmungsergebnis über diese, (d) den groben Verlauf und inhaltlichen Abriss der Wortbeiträge, (e) persönliche Erklärungen. (4) Für nicht-öffentliche Tagesordnungspunkte wird ein nicht-öffentliches Protokoll geführt. Absatz 3 gilt entsprechend Legislaturperiode

100 (5) Eine vorläufige Fassung der Protokolle ist den Mitgliedern innerhalb einer Woche nach Ende der Sitzung schriftlich per Mail zukommen zu lassen. Das vorläufige Protokoll des öffentlichen Teils ist zusätzlich auf der Webpräsenz hochzuladen. Das Protokoll des öffentlichen Teils ist nach Beschluss auf der Webpräsenz zu veröffentlichen. (6) Das Protokoll des nicht-öffentlichen Teils ist nach Beschluss zusätzlich in geeigneter Weise zu archivieren und den Mitgliedern der RefKonf zugänglich zu machen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt nach einer Abstimmung gemäß 36 Abs. 1 der Orga- Satzung mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. (2) In Kraft getreten am: xx.xx.201x. Änderungsantrag: Der StuRa soll Beschlüsse der RefKonf mit einfacher Mehrheit aufheben können, 7 (5). Abstimmung Ja Nein Enthaltung Änderungsantrag: Für 5 (5) (Quotierung der Redeliste) soll die Formulierung aus der GO des StuRa übernommen werden. Abstimmung Ja Nein Enthaltung Diskussion: Legislaturperiode

101 - Referent*innen selbst wurden bereits vom StuRa gewählt - Referate sind unterbesetzt, sodass Personen nur selten nicht gewählt werden - An einzelnen RefKonf-Sitzungen nehmen häufig nur wenige Referent*innen teil - StuRa kann sogar Referent*innen abwählen, dann sollte er erst recht Beschlüsse der RefKonf aufheben können - Mindestanzahl von Personen, die den Antrag stellen müssen, soll vermeiden, dass dieser missbräuchlich gestellt wird Diskussion zur GO der RefKonf insgesamt: - GO der RefKonf soll vom StuRa beschlossen werden, damit dieser die Verfahren kontrollieren kann - Andere Gremien sollen sich selbst eine eigene GO geben können - GO sieht keine Begrenzung der Beschlussfähigkeit vor; dies soll verhindern, dass der Vorsitz Entscheidungen alleine trifft, weil keine beschlussfähige RefKonf zustande kommt - Aktuell müssen zumindest der Vorsitz und ein weiteres Referat anwesend sein - An der RefKonf nehmen im Durchschnitt 12 Personen (verteilt auf ca. 5 Referate) teil, allerdings hat jedes Referat gemeinsam nur eine Stimme - Sondersitzungen sind relativ locker geregelt, damit im Notfall relativ unproblematisch eine solche einberufen werden kann Legislaturperiode

102 6.6 Überarbeitung der Organisationssatzung (1.Lesung) (Beratungszeit verlängert) 2/3 Mehrheit GO-Antrag: Beratungszeit verlängern Ohne Gegenrede angenommen Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Antragsaufnahme: Antragstellend: Refkonf Antragsart: Änderung einer Satzung Antrag: der StuRa beschließt die im Folgenden aufgeführte Neufassung der Organisationssatzung. Begründung für die Neufassung: Die Organisationssatzung weist bisher einige Mängel auf. Beispielsweise Fehler wie bei der notwendigen Mehrheit für FS-Satzungen. Außerdem sind bisher einige Formulierungen und Reihenfolgen schwer lesbar oder mehrdeutig, so dass es zu vielen Schriftverkehre gibt, die die mit der Rechtsaufsicht konsentierte Lesart festhalten. Allerdings ist dies alles weder verbindlich noch transparent. Unklare Nummerierungen und über mehrere Änderungen hinweg nicht geänderte Verweise auf andere Paragraphen erleichtern die Lektüre auch nicht. Schließlich waren einige Regelungen nicht klar oder explizit genug, so dass eine Klarstellung sinnvoll erscheint, z.b.wenn Zuständigkeiten nicht klar erkennbar waren oder nicht geregelt, ob dauerhaft unbesetzte Plätze für die Beschlussfähigkeit relevant sind. Auch wurden einzelne Paragraphen weiter in Absätze unterteilt, damit möglichst pro Abschnitt nur ein Regelungstatbestand enthalten ist. Dies erhöht die Klarheit und erleichtert die Lesbarkeit Legislaturperiode

103 Tiefgreifende Änderungen sind vor allem im Abschnitt Referate erfolgt, zum einen, was das Finanzreferat betrifft. Hier wurde versucht, unklare Regelungen der bisherigen Fassung mit neueren Überlegungen zur Finanzverwaltung zusammenzuführen. Durch die Festschreibung eines Finanzreferats soll der*die Finanzreferenten*in den andere Referent*innen gleichgestellt werden. Die bisherigen Formulierungen ließen hier Deutungsmöglichkeiten, z.b. bezüglich des Stimmrechts in der Refkonf, zu. Die zudem veränderten Regelungen zur Offenlegung von Ausgaben im neuen 24 (9) müssen vor dem Hintergrund der Machbarkeit diskutiert werden. Die bisherige Praxis ist nicht einhaltbar, daher sollte hier über eine realistischere Regelung diskutieren und nicht Regelungen festhalten, die bisher nicht einhaltbar waren (Stichwort: Quartalsberichte und Beschlussoffenlegung). Statt einer zeitnahen Offenlegung von Ausgaben, wird nun eine zeitnahe Offenlegung von finanzwirksamen Beschlüssen vorgeschrieben, auch um eine Aufhebung von Beschlüssen zu ermöglichen, die Offenlegung der Ausgaben, die aufgrund des größeren Aufwands zur Aufbereitung der Daten aufwendiger ist, soll im Gegenzug, weniger häufig und damit für viele Ausgaben später erfolgen. In einem Ergänzungsantrag werden für einige Stellen der Organisationssatzung terminologische und sprachliche Nachbesserungen beantragt. Im Folgenden sind kleine beantragte Änderungen im Text direkt kenntlich gemacht. Bei größeren Änderungen ist die bisherige Fassung durchgestrichen und die neue dahinter aufgeführt. Sofern der alte Text verändert übernommen werden soll, wurde versucht, die Änderungen im neuen Text im Detail kenntlich zu machen. Teilweise wurde aber der ganze neue Text farbig eingefügt aus der durchgestrichenen Fassung kann man die vorherige Fassung und damit die Änderungen rekonstruieren. Allgemeine Änderungen: 1. Ersetze überall Wahl- und Verfahrensordnung durch Wahlordnung Begründung: wir haben keine Wahl- und Verfahrensordnung 2. Ergänze überall nach den Paragraphen dieser Satzung den Namen des Paragraphen: Beispiel: Statt: (Allgemeines und Aufgaben) Legislaturperiode

104 Begründung: erleichtert bei Satzungsänderungen das Auffinden des richtigen Paragraphen und erleichtert die Lesbarkeit 3. Korrektur von Rechtschreibe-, Grammatik- und Zeichenfehlern Übersehene Stellen werden bei der Endredaktion nochmal nachgetragen. Außerdem werden alle Verweise auf andere Paragraphen abschließend nochmals überprüft und ggf. geändert. Wortlaut der Organisationssatzung mit den vorgeschlagenen Änderungen. Die Änderungen, die in der Sitzung am 4. Juli eingebracht wurden, sind rot markiert. Die Änderungen des Änderungsantrag zum sind violett Alter Text Allgemeines 1 Grundlagen (1)Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Heidelberg sind Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft (nachfolgend: Studierendenschaft) und sind aufgerufen, aktiv an ihrer Arbeit teilzuhaben. Neuer Text I. Allgemeines 1 Grundlagen (1)Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Heidelberg sind Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft (nachfolgend: Studierendenschaft) und sind aufgerufen, aktiv an ihrer Arbeit teilzuhaben. (2)Die Studierendenschaft verschreibt sich demokratischen Prinzipien. Sie arbeitet überparteilich, lehnt jede Form von Diskriminierung ab und arbeitet aktiv gegen derartige Tendenzen. (2) Die Studierendenschaft verschreibt sich demokratischen Prinzipien. Sie arbeitet überparteilich, lehnt jede Form von Diskriminierung ab und arbeitet aktiv gegen derartige Tendenzen. (3)Die studentischen Vertreter*innen der Verfassten Studierendenschaft in den Gremien der Universität sind den Organen der Verfassten Studierendenschaft rechenschafts- und berichtspflichtig. Alle studentischen Mitglieder in den Gremien der Univer- (3) Die studentischen Vertreter*innen der Verfassten Studierendenschaft in den Gremien der Universität sind den Organen der Verfassten Studierendenschaft rechenschafts- und berichtspflichtig. Alle studentischen Mitglieder in den Gremien der Univer Legislaturperiode

105 sität sind gehalten, den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft zu folgen. 10 Abs. 2 LHG bleibt jedoch unberührt. sität sind gehalten, den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft zu folgen. 10 Abs. 2 LHG bleibt jedoch unberührt. (4)Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von den Studierenden Beiträge unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erhoben. Darüber hinaus kann die Studierendenschaft finanzielle Zuwendungen, insbesondere der Universität, erhalten. Näheres regeln die Beitrags- und die Finanzordnung. (4) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von den Studierenden Beiträge unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erhoben. Darüber hinaus kann die Studierendenschaft finanzielle Zuwendungen, insbesondere der Universität, erhalten. Näheres regeln die Beitrags- und die Finanzordnung. 2 Aufgaben (1)Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat gemäß 65 Abs. 2 LHG unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben: die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden, die Mitwirkung an den Aufgaben der Universität Heidelberg nach 2 bis 7 LHG, die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden, die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft, 2 Aufgaben (1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat gemäß 65 Abs. 2 LHG unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben: (i)die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden, (ii) die Mitwirkung an den Aufgaben der Universität Heidelberg nach 2 bis 7 LHG, (iii) die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden, (iv) die Förderung der Gleichstellung und Legislaturperiode

106 die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden, die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Universität Heidelberg, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen ( 65 Abs. 3 LHG). Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr ( 65 Abs. 4 LHG). Organe der Studierendenschaft Die zentralen Organe der Studierendenschaft sind: Der Studierendenrat (StuRa) als legislatives Organ Die Schlichtungskommission (SchliKo) Die Referatekonferenz (RefKonf) als exekutives Organ den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft, (v) die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden, (vi) die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Universität Heidelberg, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen ( 65 Abs. 3 LHG). (3) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr ( 65 Abs. 4 LHG). Die Organe der Studierendenschaft auf dezentraler Ebene sind: 3 Organe der Studierendenschaft (1) Die zentralen Organe der Studierenden Legislaturperiode

107 Die Fachschaftsvollversammlungen Die Fachschaftsräte weitere, soweit in Anhang D dieser Organisationssatzung vorgesehen. Die Organe tagen grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Organe können sich Geschäftsordnungen geben. Satzungen der Studierendenschaft werden vom StuRa beschlossen. Diese sind in der jeweils gültigen Fassung in gleicher Weise wie die Satzungen der Universität zu veröffentlichen. schaft sind: (i) Der Studierendenrat (StuRa) als legislatives Organ (ii) Die Schlichtungskommission (SchliKo) (iii) Die Referatekonferenz (RefKonf) als exekutives Organ (iv) der Wahlausschuss (v) die Sitzungsleitung (vi) der Vorsitz [klären, welche Organe das genau sind, dann redaktionell einfügen] (2) Die Organe der Studierendenschaft auf dezentraler Ebene sind: (i) Die Fachschaftsvollversammlungen (ii) Die Fachschaftsräte (iii) weitere, soweit in Anhang D dieser Organisationssatzung vorgesehen. (3) Die Organe tagen grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (4) Die Organe können sich Geschäftsordnungen geben. Satzungen der Studierendenschaft werden vom StuRa beschlossen. Diese sind in der jeweils gültigen Fassung in gleicher Weise wie die Satzungen der Universität zu veröffentlichen. [Vgl. 17] Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen von 4 Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen Legislaturperiode

108 Studierendenschaften Die Studierendenschaft der Universität Heidelberg ist Teil der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach 65a Abs. 8 LHG. Über den Eintritt in und den Austritt aus bundesweiten, europaweiten oder weltweiten Verbänden von Studierendenschaften entscheidet der StuRa mit einfacher Mehrheit. von Studierendenschaften (1) Die Studierendenschaft der Universität Heidelberg ist Teil der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach 65a Abs. 8 LHG. (2) Über den Eintritt in und den Austritt aus regionalen, nationalen oder internationalen Verbänden von Studierendenschaften bzw. anderer studentischer Organisationen, entscheidet der StuRa mit einfacher Mehrheit. Urabstimmung (UA) II Urabstimmung (UA) Zweck Die UA ermöglicht die Befragung aller Studierenden zu einer Sachfrage und sollte insbesondere für bedeutende Entscheidungen genutzt werden. An ihr können alle Mitglieder der Studierendenschaft stimmberechtigt teilnehmen. 5 Zweck Die UA ermöglicht die Befragung aller Studierenden zu einer Sachfrage und sollte insbesondere für bedeutende Entscheidungen genutzt werden. An ihr können alle Mitglieder der Studierendenschaft stimmberechtigt teilnehmen. Zustandekommen Eine UA findet statt auf Beschluss des StuRa auf Antrag einer/s oder mehrerer Mitglieder der Studierendenschaft unter den in Abschnitt (2) bis (4) genannten Voraussetzungen. 6 Zustandekommen (1) Eine UA findet statt (i) auf Beschluss des StuRa (ii) auf Antrag einer/s oder mehrerer Mitglieder der Studierendenschaft unter den in Abschnitt (2) bis (4) genannten Voraussetzungen. Der Antrag auf eine UA ist schriftlich mit (2) Der Antrag auf eine UA ist schriftlich mit Legislaturperiode

109 Unterschriften von mindestens 5 % aller Studierenden beim Wahlausschuss nach 33 Absatz 3 einzureichen. Der Wahlauschuss gibt Vordrucke für Unterschriftenlisten für die UA aus, welche fälschungssicher sein sollen Die Ausgabe der Unterschriftenlisten sowie das genaue Übergabedatum werden vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und dem / den antragstellenden Studierenden per Unterschrift bestätigt. Die Unterschriftenlisten müssen in den auf diesen Zeitpunkt folgenden 6 Wochen unterschrieben und beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden. Ist das Quorum von 5 % nicht erreicht, haben aber mindestens 1 % der Mitglieder der Studierendenschaft unterschrieben, so muss der StuRa sich mit dem Thema der UA befassen und über die Durchführung der entsprechenden Urabstimmung beschließen. Der Wahlausschuss prüft die formellen Voraussetzungen des Antrags und entscheidet über die Zulassung der UA. Die Antragstellenden können bei einer Ablehnung durch den Wahlausschuss die Schli- Ko anrufen, die die Entscheidung des Wahlausschusses überprüft. Die UA findet innerhalb einer von dem/der Antragssteller*in festzusetzenden Frist statt, die mindestens 4 Wochen betragen muss. Eine Zusammenlegung der UA mit anderen Unterschriften von mindestens 5 % aller Studierenden beim Wahlausschuss nach 33 Absatz 3 einzureichen. (3) Der Wahlauschuss gibt Vordrucke für Unterschriftenlisten für die UA aus, welche fälschungssicher sein sollen (4) Die Ausgabe der Unterschriftenlisten sowie das genaue Übergabedatum werden vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und dem / den antragstellenden Studierenden per Unterschrift bestätigt. (5) Die Unterschriftenlisten müssen in den auf diesen Zeitpunkt folgenden 6 Wochen unterschrieben und beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden. (6) Ist das Quorum von 5 % nicht erreicht, haben aber mindestens 1 % der Mitglieder der Studierendenschaft unterschrieben, so muss der StuRa sich mit dem Thema der UA befassen und über die Durchführung der entsprechenden Urabstimmung beschließen. (7) Der Wahlausschuss prüft die formellen Voraussetzungen des Antrags und entscheidet über die Zulassung der UA. (8) Die Antragstellenden können bei einer Ablehnung durch den Wahlausschuss die SchliKo anrufen, die die Entscheidung des Wahlausschusses überprüft. (9) Die UA findet innerhalb einer von dem/der Antragssteller*in festzusetzenden Frist statt, die mindestens 4 Wochen betragen muss. Eine Zusammenlegung der UA mit Legislaturperiode

110 Wahlen soll angestrebt werden. anderen Wahlen soll angestrebt werden. Organisation und Ablauf 7 Organisation und Ablauf Eine UA muss in der Vorlesungszeit stattfinden. (1) Eine UA muss in der Vorlesungszeit stattfinden. Der Wahlausschuss führt die UA gemäß der Grundsätze der Wahlen und Urabstimmungen nach 33 und der Wahlordnung der Studierendenschaft durch. (2) Der Wahlausschuss führt die UA gemäß der Grundsätze der Wahlen und Urabstimmungen nach 33 und der Wahlordnung der Studierendenschaft durch. Der Wahlauschuss legt den Termin der UA innerhalb der Frist fest. (3) Der Wahlauschuss legt den Termin der UA innerhalb der Frist fest. Vor der UA organisiert der StuRa mindestens eine Urversammlung für alle Studierenden. An ihrer Vorbereitung und Durchführung sind ggf. die Antragstellenden der UA zu beteiligen. Die Urversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch der Studierenden über das Thema, das zur Urabstimmung gestellt werden soll. (4) Vor der UA organisiert der StuRa mindestens eine Urversammlung für alle Studierenden. An ihrer Vorbereitung und Durchführung sind ggf. die Antragstellenden der UA zu beteiligen. Die Urversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch der Studierenden über das Thema, das zur Urabstimmung gestellt werden soll. Beschlüsse 8 Beschlüsse Eine Urabstimmung kann zu allen Fragen durchgeführt werden. (1) Eine Urabstimmung kann zu allen Fragen durchgeführt werden. Beschlüsse der UA sind gültig, wenn sowohl Legislaturperiode

111 mindestens 10% der Studierendenschaft an der Abstimmung teilgenommen und mehrheitlich zugestimmt haben. Der Beschluss einer UA ist darüber hinaus bindend, wenn sie nicht in folgenden von 65 LHG aufgeführten Bereichen Vorgaben macht: Haushalts- und Wirtschaftsplan, Satzungen, ausgenommen der Organisationssatzung, grundsätzliche Angelegenheiten. Bei Uneinigkeit darüber, ob eine grundsätzliche Angelegenheit vorliegt, entscheidet die Schlichtungskommission. (2) Beschlüsse der UA sind gültig, wenn sowohl mindestens 10% der Studierendenschaft an der Abstimmung teilgenommen und mehrheitlich zugestimmt haben. (3) Der Beschluss einer UA ist darüber hinaus bindend, wenn sie nicht für in folgenden von in 65 LHG aufgeführten Bereichen Vorgaben macht: (i) Haushalts- und Wirtschaftsplan, (ii) Satzungen, ausgenommen der Organisationssatzung, (iii) grundsätzliche Angelegenheiten. Bei Uneinigkeit darüber, ob eine grundsätzliche Angelegenheit vorliegt, entscheidet die Schlichtungskommission. Der Beschluss einer UA kann innerhalb von zwei Jahren nur von einer UA wieder aufgehoben werden. Ein bindender Beschluss der UA hebt ihm widersprechende Beschlüsse anderer Organe der VS auf. Beschlüsse aller anderen Organe, die durch Beschluss aus einer UA außer Kraft gesetzt werden sollen, werden für maximal vier Wochen nicht vollzogen, sobald die UA in Bezug auf diese vom Wahlausschuss zugelassen ist. Fachschaften (4) Der Beschluss einer UA kann innerhalb von zwei Jahren nur von einer UA wieder aufgehoben werden. (5) Ein bindender Beschluss der UA hebt ihm widersprechende Beschlüsse anderer Organe der VS auf. (6) Beschlüsse aller anderen Organe, die durch Beschluss aus einer UA außer Kraft gesetzt werden sollen, werden für maximal vier Wochen nicht vollzogen, sobald die UA in Bezug auf diese vom Wahlausschuss zugelassen ist Legislaturperiode

112 III Fachschaften Allgemeines Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft nach 65 a (4) LHG, im Folgenden Fakultätsfachschaft genannt. Die Zugehörigkeit zur Fakultätsfachschaft richtet sich danach, für welche Fakultät die Studierenden gemäß 22 Abs. 3 LHG als Mitglieder wählbar und wahlberechtigt sind. Universitätsweit gliedert sich die Studierendenschaft auf Fachebene in Studienfachschaften. Diese können auch standortorientiert, fachübergreifend und fakultätsübergreifend gebildet werden. Sie können auch mit der Fakultätsfachschaft übereinstimmen. Fakultätsfachschaften Die Studienfachschaften einer Fakultät können gemeinsam auf Fakultätsebene Strukturen für die Fakultätsfachschaft bilden. Mit Zustimmung aller Studienfachschaften einer Fakultät, die jeweils mit ⅔-Mehrheit geschehen muss, können die Studienfachschaften einer Fakultät fakultätsweite Satzungen und Ordnungen verabschieden, die der StuRa nach 65 a (3) LHG erlässt. Im Rahmen dieser Ordnungen ist zu regeln, wie studentische Vertreter*innen im Fakultätsrat nach 65 a (6) LHG benannt werden. Kommt eine solche Ordnung nicht zustande, entscheidet der Studierendenrat über die 9 Allgemeines (1) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft nach 65 a (4) LHG, im Folgenden Fakultätsfachschaft genannt. Die Zugehörigkeit zur Fakultätsfachschaft richtet sich danach, für welche Fakultät die Studierenden gemäß 22 Abs. 3 LHG als Mitglieder wählbar und wahlberechtigt sind. (2) Universitätsweit gliedert sich die Studierendenschaft auf Fachebene in Studienfachschaften. Diese können auch standortorientiert, fachübergreifend und fakultätsübergreifend gebildet werden. Sie können auch mit der Fakultätsfachschaft übereinstimmen. 10 Fakultätsfachschaften (1) Die Studienfachschaften einer Fakultät können gemeinsam auf Fakultätsebene Strukturen für die Fakultätsfachschaft bilden. Mit Zustimmung aller Studienfachschaften einer Fakultät, die jeweils mit ⅔- Mehrheit geschehen muss, können die Studienfachschaften einer Fakultät fakultätsweite Satzungen und Ordnungen verabschieden, die der StuRa nach 65 a (3) LHG erlässt. (2) Im Rahmen dieser Ordnungen ist zu regeln, wie studentische Vertreter*innen im Fakultätsrat nach 65a (6) LHG benannt werden. Kommt eine solche Ordnung nicht Legislaturperiode

113 Vertreter*innen. Etwaige Organe dieser Strukturen sind im Anhang D dieser Satzung zu ergänzen. Die Studienfachschaft vertritt durch ihre Organe ( 12 und 13) die Belange der Studierendenschaft gemäß 65 Abs. 2 LHG auf Ebene der Fächer. In einer Liste in Anhang B dieser Organisationssatzung wird festgehalten, welche Studierende welcher Studiengänge von welcher Studienfachschaft vertreten werden. Eine Studienfachschaft soll hierbei mindestens einen Studiengang mit Hauptfachcharakter umfassen. Die Studienfachschaft stellt in der Regel die studentischen Mitglieder der im Bereich der von ihr vertretenen Fächer arbeitenden Gremien oder beteiligt sich zumindest an einem gemeinsamen Wahlvorschlag für eben diese. Für Studienfachschaften gelten genauere Regelungen nach Anhang C dieser Organisationssatzung. Abweichende Regelungen für bestimmte Fachschaften sind in Anhang D aufgeführt. Hierbei gilt das Verfahren nach Anhang A dieser Organisationssatzung. Organe der Studienfachschaft sind mindeszustande, entscheidet der Studierendenrat über die Vertreter*innen. (3) Etwaige Organe dieser Strukturen sind im Anhang D dieser Satzung zu ergänzen. Studienfachschaften 11 Studienfachschaften (1) Die Studienfachschaft vertritt durch ihre Organe die Belange der Studierendenschaft gemäß 65 Abs. 2 LHG auf Ebene der Fächer. (2) In der Liste der Studienfachschaften in Anhang B dieser Organisationssatzung wird festgehalten, die Studierenden welcher Studiengänge von welcher Studienfachschaft vertreten werden. Einer Studienfachschaft soll hierbei mindestens einen Studiengang mit Hauptfachcharakter zugeordnet werden. (3) Die Studienfachschaft stellt in der Regel die VS-Vertreter*innen der Gremien im Bereich der von ihr vertretenen Fächer (4) Für Studienfachschaften gelten die Regelungen nach Anhang C dieser Organisationssatzung. Abweichende Regelungen für bestimmte Fachschaften sind in Anhang D aufgeführt. Für die Konstitution gilt das Verfahren nach Anhang A dieser Satzung Legislaturperiode

114 tens die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat. (5) Organe der Studienfachschaft sind mindestens die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat. Fachschaftsvollversammlung 12 Fachschaftsvollversammlung Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder einer Studienfachschaft. Die gefassten Beschlüsse sind bindend für den Fachschaftsrat. Fachschaftsvollversammlungen müssen unverzüglich vom Fachschaftsrat einberufen werden: auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates oder auf schriftlichen Antrag von 1 % der Mitglieder der Studienfachschaft. Die Einberufung einer Fachschaftsvollversammlung muss öffentlich und in geeigneter Weise sowie ortsüblich bekannt gemacht werden. Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D. Fachschaftsrat (1) Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder einer Studienfachschaft. (2) Die gefassten Beschlüsse sind bindend für den Fachschaftsrat. (3) Fachschaftsvollversammlungen müssen unverzüglich vom Fachschaftsrat einberufen werden: (i) auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates oder (ii) auf schriftlichen Antrag von 1 % der Mitglieder der Studienfachschaft. (4) Die Einberufung einer Fachschaftsvollversammlung muss öffentlich und in geeigneter Weise sowie ortsüblich und über zentrale Mittel der VS bekannt gemacht werden. (5) Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D dieser Satzung. 13 Fachschaftsrat Der Fachschaftsrat wird in geheimen, gleichen, direkten und freien Wahlen gewählt. Es findet eine Personenwahl statt. Alle Mitglieder der Studienfachschaft haben (1) Der Fachschaftsrat wird in geheimen, gleichen, direkten und freien Wahlen gewählt. Es findet eine Personenwahl statt Legislaturperiode

115 aktives und passives Wahlrecht. Der Fachschaftsrat umfasst mindestens zwei Mitglieder. Der Fachschaftsrat nimmt die Interessen der Mitglieder der Studienfachschaft wahr. Der Fachschaftsrat nimmt das Vorschlagsrecht der Studienfachschaft bezüglich der Verteilung der Qualitätssicherungsmittel wahr, sofern die Studienfachschaftssatzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Amtszeit der Fachschaftsräte soll ein Jahr betragen und entweder am 1. April o- der am 1. Oktober eines Jahres beginnen. Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D. (2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft haben aktives und passives Wahlrecht. (3) Der Fachschaftsrat umfasst mindestens zwei Mitglieder. (4) Der Fachschaftsrat nimmt die Interessen der Mitglieder der Studienfachschaft wahr. (5) Der Fachschaftsrat nimmt das Vorschlagsrecht der Studienfachschaft bezüglich der Verteilung der Qualitätssicherungsmittel wahr, sofern die Studienfachschaftssatzung nicht etwas anderes bestimmt. (6) Die Amtszeit der Fachschaftsräte soll ein Jahr betragen und entweder am 1. April o- der am 1. Oktober eines Jahres beginnen. (7) Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D dieser Satzung. Entsendung in den StuRa und Kooperationen Die Mitglieder der Studienfachschaft wählen die Vertreter*innen der Studienfachschaft im StuRa in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl. Alternativ entsendet der Fachschaftsrat die Vertreter*innen der Studienfachschaft in den Studierendenrat. Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D, wo auch festgelegt wird, welches Entsendungsverfahren zur Anwendung kommt. 14 Entsendung in den StuRa und Kooperationen (1) Die Mitglieder der Studienfachschaft wählen die Vertreter*innen der Studienfachschaft im StuRa in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl. Alternativ entsendet der Fachschaftsrat die Vertreter*innen der Studienfachschaft in den Studierendenrat.Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D. In den Satzungen in Anhang D Legislaturperiode

116 Studienfachschaften können sich zur Führung einer gemeinsamen Stimme im Studierendenrat oder anderen Gremien in Kooperationen zusammenschließen. Hierbei führt eine Studienfachschaft die Stimme. Die Stimmführungsregelung ist dem Studierendenrat mitzuteilen. 12 und 13 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt. Die Bildung einer Kooperation muss von den Fachschaftsvollversammlungen der beteiligten Studienfachschaften beschlossen worden sein und gilt mindestens für die Dauer einer Legislaturperiode des betreffenden Gremiums. Jede Studienfachschaft kann aus Kooperationen austreten. Änderungen an Kooperationen treten mit der ersten Sitzung des StuRa gemäß 19 Absatz 4 in Kraft. Sie müssen dem StuRa bis zwei Wochen vor der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für den StuRa angezeigt werden. Studienfachschaften oder Kooperationen müssen mindestens 100 Studierende vertremuss geregelt werden, welches Entsendungsverfahren zur Anwendung kommt. (2) Studienfachschaften können sich zur Führung einer gemeinsamen Stimme im Studierendenrat oder anderen Gremien in Kooperationen zusammenschließen. Hierbei führt eine Studienfachschaft die Stimme. Die Stimmführungsregelung ist der Sitzungsleitung des Studierendenrats mitzuteilen. 12 Fachschaftsvollversammlung und 13 Fachschaftsrat dieser Satzung bleiben hiervon unberührt. (3) Die Bildung einer Kooperation muss von den Fachschaftsvollversammlungen der beteiligten Studienfachschaften beschlossen worden sein und gilt bis eine Fachschaft austritt, mindestens aber für die Dauer einer Legislaturperiode des betreffenden Gremiums. (4) Jede Studienfachschaft kann zu Beginn einer Legislaturperiode aus Kooperationen austreten. (5) Änderungen an Kooperationen treten mit der ersten Sitzung des StuRa gemäß 19 Absatz 4 in Kraft. Sie müssen dem StuRa bis zwei Wochen vor der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für den StuRa angezeigt werden. (6) Studienfachschaften oder Kooperationen Legislaturperiode

117 ten, um ein Stimmrecht im StuRa zu erhalten. müssen mindestens 100 Studierende vertreten, um ein Stimmrecht im StuRa zu erhalten. aktive und passive Studienfachschaften Studienfachschaften erhalten einen aktiven Status (d.h. Stimmrecht) mit der zweiten Teilnahme an einer StuRa-Sitzung im laufenden Semester. Die Sitzungsleitung des StuRa führt eine Liste über die Anwesenheit der Studienfachschaften in den StuRa-Sitzungen. Nach der letzten Sitzung eines Semesters wird durch die Sitzungsleitung des StuRa eine Aufstellung erstellt, in der alle Studienfachschaften aufgeführt sind, deren Vertreter*innen zweimal anwesend waren. Sie gelten im folgenden Semester als aktiv. Alle anderen Studienfachschaften gelten bis auf Weiteres als passiv. Eine Studienfachschaft, die an der letzten Sitzung des vorausgehenden Semesters teilgenommen hat, erlangt durch Teilnahme an der ersten Sitzung im darauf folgenden Semester den aktiven Status. Sofern die stimmführende Studienfachschaft einer Kooperation den aktiven Status besitzt, so gelten auch alle anderen Studienfachschaften der Kooperation als aktiv. Hochschulgruppen und studentische Initiativen 15 Aktive und passive Studienfachschaften (1) Studienfachschaften erhalten einen aktiven Status (d.h. Stimmrecht) mit der zweiten Teilnahme an einer regulären StuRa-Sitzung im laufenden Semester. (2) Die Sitzungsleitung des StuRa führt eine Liste über die Anwesenheit der Studienfachschaften in den StuRa-Sitzungen. Nach der letzten Sitzung eines Semesters wird durch die Sitzungsleitung des StuRa eine Aufstellung erstellt, in der alle Studienfachschaften aufgeführt sind, deren Vertreter*innen zweimal anwesend waren. Sie gelten im folgenden Semester als aktiv. Alle anderen Studienfachschaften gelten bis auf Weiteres als passiv. (3) Eine Studienfachschaft, die an der letzten Sitzung des vorausgehenden Semesters teilgenommen hat, erlangt durch Teilnahme an der ersten Sitzung im darauf folgenden Semester den aktiven Status. (4) Sofern die stimmführende Studienfachschaft einer Kooperation den aktiven Status besitzt, so gelten auch alle anderen Studienfachschaften der Kooperation als aktiv Legislaturperiode

118 Hochschulgruppen und studentische Initiativen Studierende können sich in Hochschulgruppen und/oder studentischen Initiativen organisieren. Die Studierendenschaft und ihre Referate unterstützen die Hochschulgruppen und studentische Initiativen, sofern diese nicht gegen die Prinzipien der Studierendenschaft verstoßen. Über die Art der Unterstützung entscheidet der StuRa oder das zuständige Referat auf Antrag. IV Hochschulgruppen und studentische Initiativen 16 Hochschulgruppen und studentische Initiativen (1) Studierende können sich in Hochschulgruppen und/oder studentischen Initiativen organisieren. (2) Die Studierendenschaft und ihre Referate unterstützen die Hochschulgruppen und studentische Initiativen, sofern diese nicht gegen die Prinzipien der Studierendenschaft verstoßen. Über die Art der Unterstützung entscheidet der StuRa, die Refkonf oder eines der zuständigen Referate auf Antrag. Studierendenrat (StuRa) V Studierendenrat (StuRa) Allgemeines und Aufgaben Der Studierendenrat ist das legislative Organ der Verfassten Studierendenschaft gemäß 65 a (3) LHG. Der StuRa ist auf zentraler Ebene für alle Angelegenheiten der Studierendenschaft nach 2 dieser Satzung zuständig, insbesondere für: 17 Allgemeines und Aufgaben (1) Der Studierendenrat ist das legislative Organ der Verfassten Studierendenschaft gemäß 65 a (3) LHG. (2) Der StuRa ist auf zentraler Ebene für alle Angelegenheiten der Studierendenschaft nach 2 dieser Satzung zuständig, insbeson Legislaturperiode

119 Einrichtung von Referaten, Wahl und Abberufung der Referent*innen, Wahl und Abberufung der Vorsitzenden der Studierendenschaft, dere für: (i) Einrichtung von Referaten, Wahl und Abwahl der Referent*innen, (ii) Wahl und Abwahl der Vorsitzenden der Studierendenschaft, (iii) Entsendung und Abberufung der Vertreter*in des StuRa im Senat nach 65a (6) Wahl und Abberufung der Vertreter*in des StuRa im Senat nach 65 a (6) LHG, Entlastung des Finanzreferats, Wahl und Abwahl von studentischen Vertreter*innen in Gremien auf zentraler Ebene der Universität Heidelberg, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden, LHG, (iv) Wahl und Abberufung von studentischen Vertreter*innen in Gremien auf zentraler und dezentraler Ebene der Universität Heidelberg, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden oder von anderen Organen entsandt wird, (iv) Entlastung des Finanzreferenten*der Finanzreferentin nach 65a (6) LHG. Empfehlungen an studentische Vertreter*innen bezüglich der Verwendung von Qualitätssicherungsmitteln, die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen. Er beschließt, ob ein Haushaltsplan nach 106 LHO oder ein Wirtschaftsplan im Sinne des 110 LHO geführt wird und beschließt diese. Er beschließt mit absoluter Mehrheit die Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft, insbesondere die Wahl- und Ve- (vi) Empfehlungen an studentische Vertreter*innen bezüglich der Verwendung von Qualitätssicherungsmitteln, (vii) die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen. (3) Er beschließt, ob ein Haushaltsplan nach 106 LHO oder ein Wirtschaftsplan im Sinne Legislaturperiode

120 fahrensordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung nach 65 a (3) LHG. Er beschließt mit einfacher Mehrheit die Satzungen der Studienfachschaften nach 65a (3) LHG und führt die Liste der Studienfachschaften (Anhang B). Eine Anpassung der Liste wird zur nächsten Legislaturperiode wirksam. Der Studierendenrat beschließt Änderungen dieser Organisationssatzung mit ⅔- Mehrheit. Unbeschadet davon kann die Organisationssatzung nach 8 (3) Nr. 2 auch per Urabstimmung geändert werden Zusammensetzung Der StuRa setzt sich zusammen aus Vertreter*innen der Studienfachschaften nach 14 des 110 LHO geführt wird und beschließt diese. (4) Er beschließt mit absoluter Mehrheit die Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft, insbesondere die Wahlordnung, die Geschäftsordnungen des StuRa und der Referatekonferenz, die Finanzordnung und die Beitragsordnung nach 65 a (3) LHG. (5) Der Studierendenrat beschließt Änderungen dieser Organisationssatzung mit ⅔- Mehrheit. Unbeschadet davon kann die Organisationssatzung nach 8 (3) Nr. 2 auch per Urabstimmung geändert werden. (6) Der Studierendenrat beschließt mit ⅔- Mehrheit die Anhänge der Organisationssatzung nach 65a (3) LHG, insbesondere die Satzungen der Studienfachschaften. (7) Die Satzungen und Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft sind in der jeweils gültigen Fassung in gleicher Weise wie die Satzungen der Universität zu veröffentlichen. (8) Der Studierendenrat führt die Liste der Studienfachschaften in Anhang B. Die Sitzungsleitung beantragt die Zuordnung neuer Studiengänge durch den StuRa. Eine Anpassung der Liste der Studienfachschaften wird zur nächsten Legislaturperiode wirksam. 18 Zusammensetzung (1) Der StuRa setzt sich zusammen aus Ver Legislaturperiode

121 sowie aus den universitätsweit nach 19 gewählten Listenvertreter*innen. Die maximale Anzahl der Sitze der Vertreter*innen der Studienfachschaften nach 14 entspricht der Anzahl der Sitze der Studienfachschaften in der Studienfachschaftsliste (Anhang B), entsprechend Abs. 6. Kooperationen nach 14 sind möglich. Die Studienfachschaften wählen ihre Vertreter*innen für eine Amtszeit von maximal einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vertreter*innen sind dem StuRa mitzuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Anzahl der Sitze für die Listenvertreter*innen ist abhängig von der Wahlbeteiligung bei der Wahl nach 19 Liegt die Wahlbeteiligung bei 0 v.h., so stehen den Listenvertreter*innen keine Sitze im StuRa zu. Ab einer Wahlbeteiligung von 50 v.h. steht ihnen die gleiche Anzahl an Sitzen zu, wie die Höchstzahl der Vertreter*innen der Studienfachschaften im StuRa beträgt. Diese Höchstzahl ergibt sich, wenn jede der in Anhang B aufgeführten Studienfachschaften alle ihre Sitze nach Absatz 6 besetzt und keine Kooperationen existieren. Dazwischen wird linear interpoliert und kaufmännisch gerundet. Grundlage für die Berechnung der treter*innen der Studienfachschaften nach 14 (Entsendung in den StuRa und Kooperationen) sowie aus den universitätsweit nach 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat) gewählten Listenvertreter*innen. (2) Die maximale Anzahl der Sitze der Vertreter*innen der Studienfachschaften nach 14 entspricht der Anzahl der Sitze der Studienfachschaften in der Studienfachschaftsliste (Anhang B), entsprechend Abs. 6. Kooperationen nach 14 sind möglich. (3) Die Studienfachschaften wählen ihre Vertreter*innen für eine Amtszeit von maximal einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Gewählten sind der Sitzungsleitung des Stu- Ra mitzuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (4) Die Anzahl der Sitze für die Listenvertreter*innen ist abhängig von der Wahlbeteiligung bei der Wahl nach 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat). Liegt die Wahlbeteiligung bei 0 v.h., so stehen den Listenvertreter*innen keine Sitze im StuRa zu. Ab einer Wahlbeteiligung von 50 v.h. steht ihnen die gleiche Anzahl an Sitzen zu, wie die Höchstzahl der Vertreter*innen der Studienfachschaften im StuRa beträgt. Diese Höchstzahl ergibt sich, wenn jede der in Anhang B aufgeführten Studienfachschaften alle ihre Sitze nach Absatz 6 besetzt und keine Kooperationen existieren. Dazwischen Legislaturperiode

122 Größe der Studienfachschaften ist die zum Zeitpunkt der Auflegung des Wähler*innenverzeichnisses für die Wahl der Listenvertreter*innen nach 19 aktuelle Studierendenstatistik der Universität. Die Legislatur kann ausnahmsweise in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verkürzt oder verlängert werden. wird linear interpoliert und kaufmännisch gerundet. Grundlage für die Berechnung der Größe der Studienfachschaften ist die zum Zeitpunkt der Auflegung des Wähler*innenverzeichnisses für die Wahl der Listenvertreter*innen nach 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat) aktuelle Studierendenstatistik der Universität. Die Legislatur kann ausnahmsweise in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verkürzt oder verlängert werden. Stimmberechtigt im Studierendenrat sind: (5) Stimmberechtigt im Studierendenrat Die Vertreter*innen der aktiven Studienfachschaften nach 14, 15 dieser Satzung Die Vertreter*innen der stimmführenden Studienfachschaft einer Kooperation nach 14 dieser Satzung. Die nach 19 dieser Satzung gewählten Vertreter*innen. Eine Studienfachschaft oder Kooperation die weniger als 4 v.h. aller Studierenden vertritt, erhält einen Sitz, die mehr als 4 v.h. aller Studierenden vertritt, erhält 2 Sitze, die mehr als 8 v.h. aller Studierenden vertritt, erhält 3 Sitze. Eine Person kann nicht gleichzeitig als Lis- sind: (i) Die Vertreter*innen der aktiven Studienfachschaften nach 14, 15 dieser Satzung (ii) Die Vertreter*innen der stimmführenden Studienfachschaft einer Kooperation nach 14 dieser Satzung. (iii) Die nach 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat) dieser Satzung gewählten Vertreter*innen. (6) Eine Studienfachschaft oder Kooperation (i) die weniger als 4 v.h. aller Studierenden vertritt, erhält einen Sitz, (ii) die mehr als 4 v.h. aller Studierenden vertritt, erhält 2 Sitze, (iii) die mehr als 8 v.h. aller Studierenden vertritt, erhält 3 Sitze Legislaturperiode

123 tenvertreter*in und Fachschaftsvertreter*in Mitglied im StuRa sein. Näheres regelt die Wahlordnung. Die Referent*innen, die Mitglieder der Sitzungsleitung und die Vorsitzenden sind Mitglieder des Studierendenrates mit beratender Stimme. Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat Die Listenvertreter*innen im Studierendenrat werden von allen Mitgliedern der Studierendenschaft gewählt. Es gelten die in 33 genannten Grundsätze. Gewählt wird nach Listen unter Heranziehung des Sainte-Laguë-Verfahrens. Jede*r Wahlberechtigte hat zehn Stimmen. Kumulieren und Panaschieren sind möglich. Näheres regelt die Wahl- und Verfahrensordnung. Erlangt eine Liste mehr Sitze als Listenvertreter*innen auf dieser Liste vorhanden sind, so bleiben die Sitze unbesetzt. Die unbesetzten Sitze werden bei der Beschlussfähigkeit und der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt. Die Amtsperiode der Listenvertreter*innen beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist mög- (7) Eine Person kann nicht gleichzeitig als Listenvertreter*in und Fachschaftsvertreter*in bei Wahlen nach 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendendrat) antreten oder Mitglied im StuRa sein. Näheres regelt die Wahlordnung. (8) Die Referent*innen, die Mitglieder der Sitzungsleitung und die Vorsitzenden der Verfassten Studierendenschaft sind Mitglieder des Studierendenrates mit beratender Stimme. 19 Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat (1) Die Listenvertreter*innen im Studierendenrat werden von allen Mitgliedern der Studierendenschaft gewählt. Es gelten die in 33 genannten Grundsätze. (2) Gewählt wird nach Listen unter Heranziehung des Sainte-Laguë-Verfahrens. Jede*r Wahlberechtigte hat zehn Stimmen. Kumulieren und Panaschieren sind möglich. Näheres regelt die Wahlordnung. (3) Erlangt eine Liste mehr Sitze als Listenvertreter*innen auf dieser Liste vorhanden sind, so bleiben die Sitze unbesetzt. Die unbesetzten Sitze werden bei der Beschlussfähigkeit und der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt. (4) Die Amtsperiode der Listenvertre Legislaturperiode

124 lich. Näheres regelt die Wahl- und Verfahrensordnung. Die Wahl und die erste darauf folgende Sitzung des Studierendenrates mit den neu gewählten Listenvertreter*innen findet in der Vorlesungszeit statt. Der Wahlausschuss beruft innerhalb von zwei Vorlesungswochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Studierendenratswahl die erste Sitzung des StuRa mit den neu gewählten Listenvertreter*innen ein. Mit dieser ersten Sitzung beginnt die Legislaturperiode des StuRa. Sie endet mit der ersten Sitzung des nachfolgenden StuRa. Organisation und Ablauf Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist im StuRa rede- und antragsberechtigt. Die Amtszeit der Listenvertreter*innen endet mit der ersten Sitzung des StuRa nach 19 (4). Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit in der Regel alle zwei Wochen, mindestens jedoch einmal im Monat. Scheidet ein/e Listenvertreter*in aus dem StuRa aus, rückt der/die Nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Der StuRa wählt in der konstituierenden Sitzung und danach jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode für deren Dauer eine Sitzungsleitung, die die Sitzungen ter*innen beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Näheres regelt die Wahlordnung. (5) Die Wahl und die erste darauf folgende Sitzung des Studierendenrates mit den neu gewählten Listenvertreter*innen findet in der Vorlesungszeit statt. (6) Der Wahlausschuss lädt innerhalb von vier Vorlesungswochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Studierendenratswahl zur ersten Sitzung des StuRa mit den neu gewählten Listenvertreter*innen ein, sofern sie im folgenden Semester stattfindet. Findet die erste Sitzung im Wahlsemester statt, beruft der Wahlausschuss innerhalb von zwei Vorlesungswochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Studierendenratswahl die erste Sitzung des StuRa mit den neu gewählten Listenvertreter*innen ein. (7) Mit der ersten Sitzung der neu gewählten Listenvertreter*innen beginnt die Legislaturperiode des StuRa. Sie endet mit dem Beginn der ersten Sitzung der nachfolgenden Listenvertreter*innen. 20 StuRa-Sitzung (1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist im StuRa rede- und antragsberechtigt. (2) Die Amtszeit der Listenvertreter*innen Legislaturperiode

125 einberuft und veranlasst, dass ein Protokoll verfasst wird. Das Protokoll ist auf angemessene Weise öffentlich zugänglich zu machen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Vertretung von stimmberechtigten StuRa- Mitgliedern Anwendungsbereich Diese Regelung gilt für alle Listenvertreter*innen und für jene Studienfachschaften, die für ihre StuRa-Vertreter*innen im Falle der Verhinderung eine Vertretung vorsehen und keine konkrete eigene Regelung vorgesehen haben. (vgl. Anhang D) Regelung im Fall von direkter Wahl von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften endet mit der ersten Sitzung des StuRa nach 19 (4). (3) Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit in der Regel alle zwei Wochen, mindestens jedoch einmal im Monat. (4) Scheidet ein/e Listenvertreter*in aus dem StuRa aus, rückt der/die nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 19 (3) gilt analog. (5) Der StuRa wählt in der konstituierenden Sitzung und danach jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode für deren Dauer eine Sitzungsleitung. (6) Die Sitzungsleitung beruft die Sitzungen des Studierendenrats ein und veranlasst, dass ein Protokoll verfasst wird. Das Protokoll ist auf angemessene Weise öffentlich zugänglich zu machen. (7) Näheres regelt die Geschäftsordnung. 21 Vertretung von stimmberechtigten StuRa-Mitgliedern (1) Diese Regelung gilt für alle Listenvertreter*innen und für jene Studienfachschaften, die für ihre StuRa-Vertreter*innen im Falle der Verhinderung eine Vertretung vorsehen und keine konkrete eigene Regelung vorgesehen haben. (vgl. Anhang D) (2) Regelung im Fall von direkter Wahl von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften Legislaturperiode

126 Sofern eine Vertretungsregelung vorgesehen ist, werden bei einer direkten Wahl die Bewerber*innen, die keinen Sitz erhalten haben, in absteigender Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vom ersten bis zum/zur n-ten Stellvertreter des Wahlvorschlags bestimmt, wobei n der Anzahl der Sitze entspricht, die der Studienfachschaft im StuRa zukommen. Ist die Liste erschöpft, bevor alle Stellvertreterpositionen besetzt werden können, so bleiben diese Positionen unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt. Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten /die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, und gibt es mehr als einen Stellvertreter, so vertritt der /die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiterverfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig. Regelung im Fall von Entsendung von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften Sofern eine Vertretungsregelung vorgesehen ist, entsendet die Studienfachschaft Mitglie- (i) Sofern eine Vertretungsregelung vorgesehen ist, werden bei einer direkten Wahl die Bewerber*innen, die keinen Sitz erhalten haben, in absteigender Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vom ersten bis zum/zur n-ten Stellvertreter des Wahlvorschlags bestimmt, wobei n der doppelten Anzahl der Sitze entspricht, die der Studienfachschaft im StuRa zukommen. Ist die Liste erschöpft, bevor alle Stellvertreterpositionen besetzt werden können, so bleiben diese Positionen unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt. (ii) Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten /die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, und gibt es mehr als einen Stellvertreter, so vertritt der /die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiterverfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig. (3) Regelung im Fall von Entsendung von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften Legislaturperiode

127 der und Stellvertreter*innen in den StuRa. Bei der Entsendung wird eine Reihenfolge festgelegt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt. Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten /die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, so vertritt der /die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiterverfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig, es kann jedoch, sofern die Satzung der Studienfachschaft dies zulässt, eine neue Entsendung von Stellvertreter*innen erfolgen. Kooperationen Für Kooperationen werden die Regelungen entsprechend angewandt, sofern bei der Kooperation keine anderen Regelungen getroffen wurden. Regelung für Listenvertreter*innen Diejenigen Bewerber*innen eines Listenvorschlags, die keine Sitz erhalten haben werden in absteigender Reihenfolge von dem/der ersten bis zum/zur n-ten Stellvertreter*in des Wahlvorschlags bestimmt, wobei n der Anzahl der Sitze entspricht, die (i) Sofern eine Vertretungsregelung vorgesehen ist, entsendet die Studienfachschaft Mitglieder und Stellvertreter*innen in den StuRa. Bei der Entsendung wird eine Reihenfolge festgelegt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt. (ii) Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten /die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, so vertritt der /die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiterverfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig, es kann jedoch, sofern die Satzung der Studienfachschaft dies zulässt, eine neue Entsendung von Stellvertreter*innen erfolgen. (4) Kooperationen Für Kooperationen werden die Regelungen entsprechend angewandt, sofern bei der Kooperation keine anderen Regelungen getroffen wurden. (5) Regelung für Listenvertreter*innen (i) Diejenigen Bewerber*innen eines Listenvorschlags, die keine Sitz erhalten haben werden in absteigender Reihenfolge von dem/der ersten bis zum/zur n-ten Stellver Legislaturperiode

128 dem Listenvorschlag im StuRa zukommen. Ist die Liste erschöpft, bevor alle Stellvertreterpositionen besetzt werden können, so bleiben diese Positionen unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt. Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten/die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, und gibt es mehr als eine*n Stellvertreter*in, so vertritt der/die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiter verfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig. Mitteilung an die Sitzungsleitung Verhinderte Mitglieder informieren ihre Stellvertreter*innen frühzeitig unter Angabe des Sitzungstermins über ihre Verhinderung. Sollten der/die nächste Stellvertreter*in auch verhindert sein, tut er/sie dies auch, solange bis die Liste abgearbeitet ist. Verhinderte Mitglieder und Stellvertreter*innen informieren die Sitzungsleitung frühzeitig, spätestens aber bis eine Stunde vor Sitzungsbeginn, schriftlich darüber, dass sie verhindert sind. Die Sitzungsleitung kann nach Ermessen auch spätere Meldungen zulassen. treter*in des Wahlvorschlags bestimmt, wobei n der Anzahl der Sitze entspricht, die dem Listenvorschlag im StuRa zukommen. Ist die Liste erschöpft, bevor alle Stellvertreterpositionen besetzt werden können, so bleiben diese Positionen unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt. (ii) Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten/die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, und gibt es mehr als eine*n Stellvertreter*in, so vertritt der/die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiter verfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig. (6) Mitteilung an die Sitzungsleitung (i) Verhinderte Mitglieder informieren ihre Stellvertreter*innen frühzeitig unter Angabe des Sitzungstermins über ihre Verhinderung. Sollten der/die nächste Stellvertreter*in auch verhindert sein, tut er/sie dies auch, solange bis die Liste abgearbeitet ist. (ii) Verhinderte Mitglieder und Stellvertreter*innen informieren die Sitzungsleitung frühzeitig, spätestens aber bis eine Stunde vor Sitzungsbeginn, schriftlich darüber, dass sie verhindert sind. Die Sitzungsleitung kann Legislaturperiode

129 Liegt keine Mitteilung über die Verhinderung vor, kann keine Vertretung erfolgen. Beschlussfähigkeit Die Beschlussfähigkeitsgrenze des Studierendenrates liegt bei 50 v.h. der Stimmen nach 18 Abs. 5 dieser Satzung. Zu Beginn jeder StuRa-Sitzung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit fest. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung erneut festzustellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Abwahl Vom StuRa gewählte Amtsträger*innen und Gremienmitglieder können von diesem mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Referate nach Ermessen auch spätere Meldungen zulassen. (iii) Liegt keine Mitteilung über die Verhinderung vor, kann keine Vertretung erfolgen. 22 Beschlussfähigkeit (1) Die Beschlussfähigkeitsgrenze des Studierendenrates liegt bei 50 v.h. der Stimmen nach 19 (5) (Zusammensetzung) dieser Satzung. (2) Zu Beginn jeder StuRa-Sitzung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit fest. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung erneut festzustellen. (3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des StuRa. 23 Abwahl (1) Vom StuRa gewählte Amtsträger*innen und Gremienmitglieder können von diesem mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. (2) Im Falle des*der Finanzreferent*in nach 75a LHG muss die Abwahl mit einer Wiederbesetzung des Amtes verbunden sein. Referate Der StuRa setzt Referate für einzelne Arbeitsbereiche ein, welche diese selbstständig bearbeiten und hierzu Beschlussvorlagen für VI Referate 24 Referate (1) Der StuRa setzt Referate für einzelne Legislaturperiode

130 den StuRa erarbeiten. Der StuRa richtet dauerhaft ein Finanzreferat ein und besetzt es. Mit Ausnahme der autonomen Referate können alle anderen Referate jederzeit vom StuRa mit absoluter Mehrheit wieder aufgelöst werden. Pro Referat wählt der StuRa einen oder mehrere Referent*innen aus der Studierendenschaft für eine Amtszeit von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Referent*innen können vom StuRa gemäß 22 abgewählt werden. Im Falle des Finanzreferats muss die Abwahl mit einer Wiederbesetzung verbunden sein. Insgesamt sollte die Dauer der Amtszeiten in einem Amt vier Jahre nicht überschreiten, Ausnahmen sind zu begründen Die Referate sind an die Beschlüsse des Stu- Ra gebunden. Existiert zu einer relevanten Fragestellung kein StuRa-Beschluss, so führen die Referate einen solchen herb ei. Die/der Finanzreferent*in verwaltet das Budget. Die/der Finanzreferent*in ist gegenüber dem StuRa rechenschaftspflichtig und den Mitgliedern der Referatekonferenz auskunftspflichtig. Sie/er arbeitet mit der/dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß 65 b (2) LHG zusammen. Kann in dringenden Fällen kein Beschluss nach Abs. 3 dieser Satzung eingeholt werden, so vertreten die Referate den StuRa Arbeitsbereiche ein, welche in ihrem Arbeitsbereich selbständig arbeiten und Beschlussvorlagen für den StuRa erarbeiten. Mit Ausnahme der autonomen Referate und des Finanzreferats können alle anderen Referate jederzeit vom StuRa mit absoluter Mehrheit wieder aufgelöst werden. (2) Pro Referat wählt der StuRa bis zu vier Referent*innen aus der Studierendenschaft für eine Amtszeit von einem Jahr. Wiederwahl und Abwahl ist möglich. Insgesamt sollte die Dauer der Amtszeiten in einem Referat vier Jahre nicht überschreiten, Ausnahmen sind zu begründen. (3) Personen können nicht gleichzeitig in mehreren Referaten Referent*in sein. (4) Die Referent*innen Referate sind an die Beschlüsse des StuRa gebunden. Existiert zu einer relevanten Fragestellung kein StuRa- Beschluss, so führen die Referent*innen Referate einen solchen herbei. (5) Die Referent*innen vertreten den StuRa in ihrem Aufgabenbereich in Hochschule und Gesellschaft Legislaturperiode

131 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der bisherigen Beschlüsse und Diskussionen. Der StuRa ist hierüber zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren. Grundsätzlich arbeiten die Referate offen und bieten allen Interessierten die Möglichkeit zur Mitwirkung. Die Referent*innen vertreten den StuRa in ihrem Aufgabenbereich in Hochschule und Gesellschaft. Der StuRa stellt den Referaten Finanzmittel und Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Näheres regelt die Finanzordnung. Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein Referat selbstständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung des StuRa festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens vier Wochen nach Tätigung (in der vorlesungsfreien Zeit acht Wochen) bekannt gemacht werden. Referent*innen können nicht gleichzeitig das Amt des Vorsitzes der VS ausüben. Referent*innen können nur in einem Referat Referent*in sein. Pro Referat können bis zu 4 Referent*innen gewählt werden. (6) Kann in dringenden Fällen kein Beschluss im eingeholt werden, so vertreten die Referent*innen den StuRa nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der bisherigen Beschlüsse und Diskussionen. Der StuRa ist hierüber zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren. (7) Grundsätzlich arbeiten die Referate offen und bieten allen Interessierten die Möglichkeit zur Mitwirkung. (8) Der StuRa stellt den Referaten Finanzmittel und Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Näheres regelt die Finanzordnung. [Anmerkung: dies ist bisher nicht geregelt] (9) Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein Referat selbstständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung des StuRa festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens 3 Monate nach Tätigung (im Quartalsbericht) bekannt gemacht werden. Finanzbeschlüsse sind monatlich bekannt zu machen. (10) Referent*innen können nicht gleichzeitig das Amt des Vorsitzes der VS ausüben Legislaturperiode

132 25 Finanzreferat / Finanzreferent*in nach 75b (2) LHG (1) Der StuRa richtet dauerhaft ein Finanzreferat ein und besetzt es mit dem*der Finanzreferent*in nach 75b (2) LHG. (2) Die/der Finanzreferent*in verwaltet den Haushalt. Sie/er arbeitet mit der/dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß 65 b (2) LHG und den Finanzverantwortlichen der Fachschaften zusammen. (3) Die/der Finanzreferent*in ist gegenüber dem StuRa rechenschaftspflichtig und den Referatekonferenz (RefKonf) Die regelmäßige Zusammenkunft aller stimmführenden Referent*innen, der Vorsitzenden nach Absatz (6) und der autonomen Referent*innen (mit beratender Stimme) ist die Referatekonferenz (RefKonf). Sie ist das exekutive Kollegialorgan nach 65 a (3) LHG. Sofern die RefKonf nach 2 5 (4) dieser Satzung beschlussfassend tätig wird, besitzt jedes Referat eine Stimme, sowie die beiden Vorsitzenden eine gemeinsame Stimme (Absatz 6). Die Stimmführung eines Referats wird unter den jeweiligen Referent*innen geregelt. Kommt keine Einigung zustande, trifft der StuRa in einer geheimen Abstimmung eine Regelung. Beschlüsse des StuRa, die den Aufgabenbereich mehrerer Referate betreffen, oder für die der StuRa dies beschließt, werden von Mitgliedern der Referatekonferenz auskunftspflichtig. 26 Referatekonferenz (RefKonf) (1) Die regelmäßige Zusammenkunft aller stimmführenden Referent*innen, der Vorsitzenden nach Absatz (6) und der autonomen Referent*innen (mit beratender Stimme) ist die Referatekonferenz (RefKonf). Sie ist das exekutive Kollegialorgan nach 65 a (3) LHG. (2) Sofern die RefKonf nach 24 (4) dieser Satzung beschlussfassend tätig wird, besitzt jedes Referat eine Stimme, sowie die beiden Vorsitzenden nach Absatz 7 eine gemeinsame Stimme. (3) Die Stimmführung eines Referats wird unter den jeweiligen Referent*innen geregelt. Kommt keine Einigung zustande, trifft der StuRa in einer geheimen Abstimmung eine Regelung Legislaturperiode

133 der RefKonf umgesetzt. Zur Umsetzung trifft die RefKonf konkretisierende Beschlüsse. Beschlüsse der RefKonf können auf Antrag von drei StuRa-Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Sitzungen der RefKonf sind grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen stehen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung. Der StuRa wählt in der dritten Sitzung einer Legislatur eine Vorsitzende und einen Vorsitzenden der Refkonf aus der Studierendenschaft. (4) Beschlüsse des StuRa, die den Aufgabenbereich mehrerer Referate betreffen, oder für die der StuRa dies beschließt, werden von der RefKonf umgesetzt. Zur Umsetzung trifft die RefKonf konkretisierende Beschlüsse. (5) Beschlüsse der RefKonf können auf Antrag von drei StuRa-Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit aufgehoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Refkonf. (6) Die Sitzungen der RefKonf sind grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen stehen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung der Refkonf. (7) Die nicht stimmführenden Referent*innen sind beratende Mitglieder der Referatekonferenz. (8) Die Mitglieder der Sitzungsleitung des StuRa sind beratende Mitglieder der Referatekonferenz. 27 Vorsitz der Verfassten Studierendenschaft (1) Der StuRa wählt in der dritten Sitzung einer Legislatur eine Vorsitzende und einen Vorsitzenden der Verfassten Studierendenschaft aus der Studierendenschaft. (2) Die Vorsitzenden vertreten die Studie- Sie leiten die Sitzungen der Refkonf und vertreten die Studierendenschaft gemäß 65 a (3) LHG gemeinschaftlich als deren gesetzli- rendenschaft gemäß 65 a (3) LHG gemeinschaftlich als deren gesetzliche Vertreter*innen Legislaturperiode

134 che Vertreter. Sie haben eine gemeinsame Stimme in der Refkonf. Kommt keine Einigung über die Stimmführung zustande, wird die Stimme als Enthaltung gewertet. Die Amtszeit der Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Insgesamt sollte die Dauer der Amtszeiten in einem Amt vier Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind zu begründen. Scheidet ein*e Vorsitzende*r nach 35 dieser Satzung aus dem Amt, so ubt der bzw. die verbliebene Vorsitzende das Amt bis zur Nachwahl des vakanten Postens mit Alleinvertretungsrecht gemaß LHG 65 a (3) aus. Die Referatekonferenz und der Stura haben dies jeweils mit 2/3-Mehrheit zu bestätigen, andernfalls ruhen die Geschäfte bis zur Nachwahl eine*r Vorsitzenden. Ist einer der beiden Vorsitzenden aus triftigen Gründen fur eine gewisse Zeit verhindert, so hat er/sie die Möglichkeit, für einen von ihm/ihr bestimmten Zeitraum aus einem triftigen Grund heraus dem verbleibenden Vorsitz Alleinvertretungsrechte zu gewähren. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheiden Referatekonferenz und StuRa mit Zweidrittelmehrheit. Sind beide Vorsitzende verhindert, kann mit ihrem Einverständnis die Sitzungsleitung der Referatekonferenz von einem Referat (4) Sie leiten die Sitzungen der Refkonf Sie haben eine gemeinsame Stimme in der Refkonf. Kommt keine Einigung über die Stimmführung zustande, wird die Stimme als Enthaltung gewertet. (3) Die Amtszeit der Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Insgesamt sollte die Dauer der Amtszeiten in einem Amt vier Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind zu begründen. (4) Scheidet ein*e Vorsitzende*r nach 37 (Vorzeitiges Ausscheiden) dieser Satzung aus dem Amt oder wird nach 23 (Abwahl) abgewählt, so übt der bzw. die verbliebene Vorsitzende das Amt bis zur Nachwahl des vakanten Postens mit Alleinvertretungsrecht gemäß LHG 65 a (3) aus. Die Referatekonferenz und der Stura haben dies jeweils mit 2/3-Mehrheit zu bestätigen, andernfalls ruhen die Geschäfte bis zur Nachwahl eine*r Vorsitzenden. (5) Ist eine*r der beiden Vorsitzenden aus triftigen Gründen für eine gewisse Zeit verhindert, so hat er/sie die Möglichkeit, für einen von ihm/ihr bestimmten Zeitraum aus einem triftigen Grund heraus dem verbleibenden Vorsitz Alleinvertretungsrechte zu gewähren. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheiden Referatekonferenz und StuRa mit Zweidrittelmehrheit Legislaturperiode

135 übernommen werden. Hierfür legt die Referatekonferenz am Anfang einer jeden Legislatur die Reihenfolge fest, in welcher die Referate die Sitzungsleitung vertreten. Autonome Referate Autonome Referate haben den Zweck, gesellschaftlich benachteiligten Studierenden zu ermöglichen, ihre Interessen nach dem Prinzip der Selbstvertretung wahrzunehmen und ihrer Benachteiligung in Hochschule und Gesellschaft entgegenzuwirken. Ein autonomes Referat ist eine aktive Gruppe von Studierenden aus dem Kreis der Studierenden, die sich selbst bezüglich eines jeweiligen Kriteriums betroffen fühlen (Selbst- und Fremdzuschreibung) und den StuRa und die RefKonf über den Umgang damit beraten. Es gibt autonome Referate für: von geschlechtsspezifischer Diskriminierung betroffene Frauen von Diskriminierung aus Gesundheitsgründen betroffene Studierende (autonomes Gesundheitsreferat), Betroffene von Rassismus und Diskriminierung aufgrund kultureller Zuschreibungen, Betroffene von sexualitätsbezogener Diskriminierung Auf Wunsch von Betroffenen kann der StuRa weitere autonome Referate gründen und in (6) Sind beide Vorsitzende verhindert, kann mit ihrem Einverständnis die Sitzungsleitung der Referatekonferenz von einem Referat übernommen werden. 28 Autonome Referate (1) Autonome Referate haben den Zweck, gesellschaftlich benachteiligten Studierenden zu ermöglichen, ihre Interessen nach dem Prinzip der Selbstvertretung wahrzunehmen und ihrer Benachteiligung in Hochschule und Gesellschaft entgegenzuwirken. (2) Ein autonomes Referat ist eine aktive Gruppe von Studierenden aus dem Kreis der Studierenden, die sich selbst bezüglich eines jeweiligen Kriteriums betroffen fühlen (Selbst- und Fremdzuschreibung) und den StuRa und die RefKonf über den Umgang damit beraten. (3) Es gibt autonome Referate für: (i) von geschlechtsspezifischer Diskriminierung betroffene Frauen (ii) von Diskriminierung aus Gesundheitsgründen betroffene Studierende (autonomes Gesundheitsreferat), (iii) Betroffene von Rassismus und Diskriminierung aufgrund kultureller Zuschreibungen, (iv) Betroffene von sexualitätsbezogener Legislaturperiode

136 die Satzung aufnehmen. Die Referent*innen der autonomen Referate sind Mitglieder der RefKonf mit beratender Stimme. Der StuRa stellt den autonomen Referaten Finanzmittel und die notwendigen Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein autonomes Referat selbständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung des StuRa festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens vier Wochen nach Tätigung (in der vorlesungsfreien Zeit acht Wochen) bekannt gegeben werden. Die einschlägigen Haushaltsvorschriften sind hierbei zu beachten. Das autonome Referat hat das ausschließliche Vorschlagsrecht für die Wahl seiner Referent*innen im StuRa. Sollte der Fall eintreffen, dass nach zwei aufeinander folgenden Vorschlägen keine*r vom StuRa bestätigt werden, wird der Fall der SchliKo vorgetragen. Das autonome Referat regelt seine Angelegenheiten selbst und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Schlichtungskommission (SchliKo) Aufgaben Die SchliKo kann von jeder/jedem Studie- Diskriminierung. (4) Auf Antrag von Betroffenen kann der StuRa weitere autonome Referate gründen und in die Satzung aufnehmen. (5) Die Referent*innen der autonomen Referate sind Mitglieder der RefKonf mit beratender Stimme. (6) Der StuRa stellt den autonomen Referaten Finanzmittel und die notwendigen Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein autonomes Referat selbständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung des StuRa festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens 3 Monate (im Quartalsbericht) nach Tätigung bekannt gegeben werden. Die einschlägigen Haushaltsvorschriften sind hierbei zu beachten. Finanzbeschlüsse sind monatlich bekannt zu machen. (7) Das autonome Referat hat das ausschließliche Vorschlagsrecht für die Wahl seiner Referent*innen im StuRa. Sollte der Fall eintreffen, dass nach zwei aufeinander folgenden Vorschlägen keine*r vom StuRa bestätigt werden, wird der Fall der SchliKo vorgetragen. Das autonome Referat regelt seine Angelegenheiten selbst und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. VII Schlichtungskommission (SchliKo) Legislaturperiode

137 renden der Uni Heidelberg mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach 65 (2) bis (4) LHG überschritten. Sie kann zudem angerufen werden zum Aussprechen von Empfehlungen bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gremien der Studierendenschaft. Sie wird angerufen bei der Anfechtung von Wahlen und Urabstimmungen und fungiert als Wahlprüfungsausschuss. Sie prüft die Unterschriftenliste für Urabstimmungen und entscheidet über die Zulassung der Urabstimmung. Sie entscheidet im Fall der Uneinigkeit über das Vorliegen einer grundsätzlichen Angelegenheit nach 8 (3) dieser Satzung. Sie wird angerufen in einem Fall nach 25 (6) dieser Satzung. Die Schlichtungskommission ist zuständig im Falle von Einsprüchen gegen die Ordnungsmäßigkeit von Sitzungen der Organe der Verfassten Studierendenschaft. Dies umfasst insbesondere Einsprüche gegen die ordnungsgemäße Einberufung dieser Sitzungen. Sie erarbeitet hier gemeinsam mit allen Konfliktparteien Lösungsvorschläge, die dem StuRa zur Entscheidung vorgelegt werden. Zusammensetzung Die SchliKo besteht aus sechs Mitgliedern. 29 Aufgaben (1) Die SchliKo kann von jeder/jedem Studierenden der Uni Heidelberg mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach 65 (2) bis (4) LHG überschritten. (2) Sie kann zudem angerufen werden zum Aussprechen von Empfehlungen bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gremien der Studierendenschaft. (3) Sie wird bei der Anfechtung von Wahlen und Urabstimmungen angerufen und fungiert als Wahlprüfungsausschuss. (4) Sie prüft die Unterschriftenliste für Urabstimmungen und entscheidet über die Zulassung der Urabstimmung. (5) Sie entscheidet im Fall der Uneinigkeit über das Vorliegen einer grundsätzlichen Angelegenheit nach 8 (3) dieser Satzung. (6) Sie wird angerufen in einem Fall nach 27 (Autonome Referate) (7) dieser Satzung. (7) Die Schlichtungskommission ist zuständig im Falle von Einsprüchen gegen die Ordnungsmäßigkeit von Sitzungen der Organe der Verfassten Studierendenschaft. Dies umfasst insbesondere Einsprüche gegen die ordnungsgemäße Einberufung dieser Sitzungen. Sie erarbeitet hier gemeinsam mit allen Konfliktparteien Lösungsvorschläge, die dem StuRa zur Entscheidung vorgelegt werden Legislaturperiode

138 Die SchliKo soll aus 3 Männern und 3 Frauen, die keinem anderen zentralen Organ der Studierendenschaft angehören, bestehen. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen. Die Mitglieder der SchliKo werden vom Stu- Ra mit ⅔-Mehrheit gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuwahl durch den StuRa für den Rest der Amtszeit. Organisation und Ablauf Die SchliKo hat jederzeit Überparteilichkeit zu wahren. Die SchliKo tritt nach Anrufung während der Vorlesungszeit innerhalb von zwei Wochen, während der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von vier Wochen zusammen. Die Mitglieder der SchliKo haben das Recht, von Organen der Studierendenschaft die entsprechenden Informationen zu bekommen. Auf Antrag des/der Antragssteller*in oder eines Mitglieds der SchliKo kann festgestellt werden, dass ein Mitglied der SchliKo befangen ist. Über den Antrag entscheidet die SchliKo, wobei das betroffene Mitglied hierbei nicht abstimmungsberechtigt ist. Ein solcher Antrag kann nur vor Beginn der Ver- 30 Zusammensetzung (1) Die SchliKo besteht aus sechs Mitgliedern. Die SchliKo soll aus 3 Männern* und 3 Frauen*, die keinem anderen zentralen Organ der Studierendenschaft angehören, bestehen. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen. (2) Die Mitglieder der SchliKo werden vom StuRa mit ⅔-Mehrheit gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. (3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuwahl durch den StuRa für den Rest der Amtszeit. 31 Organisation und Ablauf (1) Die SchliKo hat jederzeit Überparteilichkeit zu wahren. (2) Die SchliKo tritt nach Anrufung während der Vorlesungszeit innerhalb von zwei Wochen, während der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von vier Wochen zusammen. (3) Die Mitglieder der SchliKo haben das Recht, von Organen der Studierendenschaft die entsprechenden Informationen zu bekommen. (4) Auf Antrag des/der Antragssteller*in o- der eines Mitglieds der SchliKo kann festgestellt werden, dass ein Mitglied der SchliKo befangen ist. Über den Antrag entscheidet Legislaturperiode

139 handlung gestellt werden. Durch den Beschluss auf Befangenheit wird das Mitglied der SchliKo aus der Sitzung ausgeschlossen, nachdem über alle Befangenheitsanträge entschieden wurde und solange über den betroffenen Gegenstand verhandelt wird. Auf gesonderten Antrag kann die SchliKo entscheiden, dem befangenen Mitglied lediglich das Stimmrecht zu entziehen und auf den Ausschluss von der Sitzung zu verzichten. Sollten nur noch zwei abstimmungsberechtigte Mitglieder in der SchliKo sein, wird die SchliKo mit sofortiger Wirkung aufgelöst und neu gewählt. Erklärt die SchliKo eine Beschwerde für begründet, so trägt sie den entsprechenden Organen auf, sie zu beheben. Sie kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Finanzen die SchliKo, wobei das betroffene Mitglied hierbei nicht abstimmungsberechtigt ist. Ein solcher Antrag kann nur vor Beginn der Verhandlung gestellt werden. Durch den Beschluss auf Befangenheit wird das Mitglied der SchliKo aus der Sitzung ausgeschlossen, nachdem über alle Befangenheitsanträge entschieden wurde und solange über den betroffenen Gegenstand verhandelt wird. Auf gesonderten Antrag kann die SchliKo entscheiden, dem befangenen Mitglied lediglich das Stimmrecht zu entziehen und auf den Ausschluss von der Sitzung zu verzichten. (5) Sollten nur noch zwei abstimmungsberechtigte Mitglieder in der SchliKo sein, wird die SchliKo mit sofortiger Wirkung aufgelöst und neu gewählt. (6) Erklärt die SchliKo eine Beschwerde für begründet, so trägt sie den entsprechenden Organen auf, sie zu beheben. Sie kann hierzu Vorschläge unterbreiten. Allgemeines VIII Finanzen Für die Finanzen der Studierendenschaft der Universität Heidelberg finden die für das Land Baden-Württemberg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die 105 bis 111 LHO analog Anwendung. Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr. 32 Allgemeines (1) Für die Finanzen der Studierendenschaft der Universität Heidelberg finden die für das Land Baden-Württemberg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Legislaturperiode

140 Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan und die Bilanz werden allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich gemacht. Die Studienfachschaften erhalten mindestens 40 v.h. der Einnahmen aus den Beiträgen an die Studierendenvertretung. Näheres regelt die Finanzordnung. Beiträge Zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung Beiträge erhoben nach 65 a (5) LHG. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Studierendenschaft ihre Aufgaben angemessen erfüllen kann und die sozialen Belange der Studierenden berücksichtigt werden nach 65 a (5) LHG. Der StuRa beschließt gemäß 17 (3) dieser Satzung eine Beitragsordnung, in der die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge geregelt sind. Die Beitragshöhe kann nur gleichzeitig mit dem Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan festgelegt oder geändert werden. Der Beschluss muss dem Rektorat der Universität Heidelberg spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorgelegt werden. Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan die 105 bis 111 LHO analog Anwendung. (2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr. (3) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan und die Bilanz werden allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich gemacht. (4) Die Studienfachschaften erhalten mindestens 40 von Hundert der Einnahmen aus den Beiträgen an die Studierendenvertretung. Näheres regelt die Finanzordnung. 33 Beiträge (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung Beiträge erhoben gemäß 65a (5) LHG. (2) Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Studierendenschaft ihre Aufgaben angemessen erfüllen kann und die sozialen Belange der Studierenden berücksichtigt werden gemäß 65 a (5) LHG. (3) Der StuRa beschließt gemäß 17 (3) dieser Satzung eine Beitragsordnung, in der die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge geregelt sind. (4) Die Beitragshöhe kann nur gleichzeitig mit dem Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan festgelegt oder geändert werden. Der Beschluss muss dem Rektorat der Universität Heidelberg spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung Legislaturperiode

141 Satzung eine Finanzordnung, in der die Finanzplanung und -verteilung, die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung geregelt sind. Die/der Finanzreferent*in legt dem Haushaltsausschuss ( 32) bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres einen Entwurf über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor. Die/der Finanzreferent*in legt dem StuRa bis spätestens 1. November des laufenden Haushaltsjahres einen Entwurf über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor. Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan wird bis spätestens 30. November eines jeden Jahres vom StuRa beschlossen. Ein Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Rektorat der Universität nach 65 b (6) LHG. Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein. Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt vom StuRa beschlossen werden. Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf zuvorgelegt werden. Der StuRa beschließt gemäß 17 (4) dieser 34 Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan (1) Der StuRa beschließt gemäß 17 (4) dieser Satzung eine Finanzordnung, in der die Finanzplanung und -verteilung, die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung geregelt sind. (2) Die/der Finanzreferent*in legt der Ref- Konf spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres einen Entwurf über den Haushaltsbzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor. (3) Die/der Finanzreferent*in legt dem StuRa bis spätestens 1. November des laufenden Haushaltsjahres einen Entwurf über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor. (4) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan wird bis spätestens 30. November eines jeden Jahres vom StuRa beschlossen. Ein Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Rektorat der Universität nach 65 b (6) LHG. (5) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein. (6) Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt vom StuRa beschlossen werden Legislaturperiode

142 sätzlich der Zustimmung des Rektorats der Universität nach 65 b (7) LHG. Der StuRa bestellt eine*n Beauftragte*n für den Haushalt, der/die die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachweisbare Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Sie/er kann auch Studierende*r der Universität Heidelberg sein nach 65 b (2) LHG. Rechnungsprüfung Die gesetzlichen Vertreter*innen der Studierenden beauftragen zur Rechnungsprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der/dem Beauftragten für den Haushalt identisch ist oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen zur Rechnungsprüfung. Die Entlastung der Rechnungsprüfung erteilt das Rektorat nach 65 b (3) LHG. Verfahrensregeln (7) Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf zusätzlich der Zustimmung des Rektorats der Universität nach 65 b (7) LHG. (8) Die RefKonf bestellt eine*n Beauftragte*n für den Haushalt, der/die die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachweisbare Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Sie/er kann auch Studierende*r der Universität Heidelberg nach 65 b (2) LHG sein. 35 Rechnungsprüfung (1) Die gesetzlichen Vertreter*innen der Studierenden beauftragen zur Rechnungsprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der/dem Beauftragten für den Haushalt identisch ist oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen zur Rechnungsprüfung. (2) Die Entlastung der Rechnungsprüfung erteilt das Rektorat nach 65 b (3) LHG. IX Verfahrensregeln Grundsätze der Wahlen und Urabstimmungen Legislaturperiode

143 Wahlen und Urabstimmungen müssen, sofern die Wahlordnung keine längere Vorlaufzeit vorsieht, mindestens vier Wochen vor Stattfinden bekannt gemacht werden. Wahlen und Urabstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen, d.h. frei, gleich, allgemein und geheim statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei Wahlen und Urabstimmungen ist ein vom Studierendenrat gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Studienfachschaften, insbesondere von deren Fachschaftsräten, unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Urabstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenrat und der Schlichtungskommission vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. Die Schlichtungskommission übernimmt die Funktion des Wahlprüfungsausschusses. Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb der Universität Heidelberg auszuhängen sowie im Falle von universitätsweiten Wahlen auf der Homepage des StuRa zu veröffentlichen. Bei universitäts- 36 Grundsätze der Wahlen und Urabstimmungen (1) Wahlen und Urabstimmungen müssen, sofern die Wahlordnung keine längere Vorlaufzeit vorsieht, mindestens vier Wochen vor Stattfinden bekannt gemacht werden. (2) Wahlen und Urabstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen, d.h. frei, gleich, allgemein und geheim statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. (3) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei Wahlen und Urabstimmungen ist ein vom Studierendenrat gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Studienfachschaften, insbesondere von deren Fachschaftsräten, unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Urabstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenrat und der Schlichtungskommission vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. Die Schlichtungskommission übernimmt die Funktion des Wahlprüfungsausschusses. (4) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb der Universität Heidel Legislaturperiode

144 weiten Wahlen und Urabstimmungen ist mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie jeder Mensa erforderlich. Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann eine Wahl oder Urabstimmung bei der Schlichtungskommission innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt die Schlichtungskommission die Wahl oder Urabstimmung für ungültig, so ist eine Wiederholung unverzüglich auszuschreiben. Universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen finden während der Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt und erstrecken sich über mindestens drei Vorlesungstage. Für universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen muss es an den Universitätsstandorten Altstadt, Bergheim, Neuenheimer Feld und Mannheim jeweils mindestens ein Wahllokal geben. Beschlussfassung innerhalb der Verfassten Studierendenschaft Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Erhält ein Antrag keine Mehrheit, gilt er als abgelehnt. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der berg auszuhängen sowie im Falle von universitätsweiten Wahlen auf der Homepage des StuRa zu veröffentlichen. Bei universitätsweiten Wahlen und Urabstimmungen ist mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät sowie jeder Mensa erforderlich. (5) Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann eine Wahl oder Urabstimmung bei der Schlichtungskommission innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt die Schlichtungskommission die Wahl oder Urabstimmung für ungültig, so ist eine Wiederholung unverzüglich auszuschreiben. (6) Universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen finden während der Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt und erstrecken sich über mindestens drei Vorlesungstage. (7) Für universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen muss es an den Universitätsstandorten Altstadt, Bergheim, Neuenheimer Feld und Mannheim jeweils mindestens ein Wahllokal geben. 37 Beschlussfassung innerhalb der Verfassten Studierendenschaft (1) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Erhält ein Antrag keine Mehrheit, gilt er als Legislaturperiode

145 Nein-Stimmen übersteigt. Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen Stimmen übersteigt. Die ⅔-Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht. Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. Wenn die Anzahl der Enthaltungen die Summe aus abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausscheiden abgelehnt. (2) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. (3) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen Stimmen übersteigt. (4) Die ⅔-Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht. (5) Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. (6) Wenn die Anzahl der Enthaltungen die Summe aus abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag als abgelehnt. In folgenden Fällen scheidet ein Mitglied aus einem Organ vorzeitig aus: durch Exmatrikulation. durch Rücktritt, der den Vorsitzenden der RefKonf schriftlich zu erklären ist. Falls kein Vorsitz existiert, sind die anderen Mitglieder des Organs davon in Kenntnis zu setzen; bis eine Nachfolge gefunden ist, bleibt das Mitglied geschäftsführend im Amt. 38 Ausscheiden (1) Ein Mitglied scheidet am Ende seiner Amtszeit regulär aus einem Organ aus. Bleibt ein Amt unbesetzt, bleibt das bisherige Mitglied kommissarisch im Amt, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind. ( 21) In folgenden Fällen scheidet ein Mitglied vorzeitig aus einem Organ aus: (i) durch Exmatrikulation. (ii) durch Rücktritt, der den Vorsitzenden der RefKonf schriftlich zu erklären ist. Falls kein Vorsitz existiert, sind die anderen Mitglieder Legislaturperiode

146 bei Auflösung des Organs. durch den Tod des Mitglieds. Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen Der StuRa gibt sich auf Basis dieser Satzung in seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Des Weiteren gelten für die konstituierende Sitzung des StuRa die gesetzlichen Vorgaben nach 1 (5) Gesetz über die Errichtung der Verfassten Studierendenschaft Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. des Organs davon in Kenntnis zu setzen; bis eine Nachfolge gefunden ist, bleibt das Mitglied geschäftsführend im Amt. (iii) durch Abwahl nach Abwahl (iv) bei Auflösung des Organs, (vi) durch den Tod des Mitglieds. X Übergangsbestimmungen 39 Übergangsbestimmungen (1) Der StuRa gibt sich auf Basis dieser Satzung in seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. (2) Des Weiteren gelten für die konstituierende Sitzung des StuRa die gesetzlichen Vorgaben nach 1 (5) Gesetz über die Errichtung der Verfassten Studierendenschaft 40 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Diskussion: Legislaturperiode

147 (a) Änderungsantrag Kirsten Antragstitel: Antrag auf Änderung der Zuordnung von Studiengängen im Anhang B der Organisationssatzung Es handelt sich um einen satzungsändernden Antrag, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf und nicht mit Dringlichkeit beschlossen werden kann. Antrag: Der Studiengang 852 (Südasienstudien) wird nur der Studienfachschaft Südasienwissenschaften (Fachschaft am SAI) und nicht wie bisher den Studienfachschaften Japanologie und Südasienwissenschaften (Fachschaft am SAI). Begründung: Südasienstudien ist ein am Südasieninstitut (SAI) angesiedelter Studiengang, der aufgrund einer neuen Nummerierung der Studiengänge fälschlich weiterhin auch der Japanologie - die am Zentrum für Ostasienwissenschaften (ZO) angesiedelt ist - zugeordnet wurde. Vorher: 19 Japanologie (85, 852, 853, 8537, 8532, 8534) 45 Südasienwissenschaften (Fachschaft am SAI) (841, 8412, 8415, 8414, 845, 846, 852, 8527, 8522, 8524, 902, 9022, 9025, 9024, 903, 9032, 9035, 9034, 926, 851) Nachher 19 Japanologie (85, 853, 8537, 8532, 8534) 45 Südasienwissenschaften (Fachschaft am SAI) (841, 8412, 8415, 8414, 845, 846, 852, 8527, 8522, 8524, 902, 9022, 9025, 9024, 903, 9032, 9035, 9034, 926, 851) Legislaturperiode

148 Diskussion: (b) Änderungsantrag Kirsten Antragstitel: Unverzügliche Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs 852 (Ostasienwissenschaften) bei der Erstellung von Wählerverzeichnissen sowie der Berechnung von VZÄ. Für diesen Antrag wird Dringlichkeit beantragt. Die oben beschriebene "falsche" Zuordnung kann Auswirkungen auf die Berechnung der VZÄ (Vollzeitäquivalente) haben (je nachdem, wie die Daten generiert werden, hat es aber keinerlei Auswirkungen). Die VZÄ liegen der Berechnung der QSM (Qualitätssicherungsmittel) und der Mittel für die Fachschaften zugrunde. Daher soll diese Änderung bei der Berechnung der VZÄ für die QSM und die Fachschaftsmittel berücksichtigt werden, sollten diese vor der Änderung der Organisationssatzung erfolgen. Bei der Erstellung von Wählerverzeichnissen führt dies zu einer höheren Anzahl an Wahlberechtigten in der Japanologie - und da diese Wahlberechtigten nicht im Japanologischen Seminar präsent sind, indirekt zu einer niedrigeren relativen Wahlbeteiligung, was legitimatorisch ärgerlich ist. Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass es sich hier um einen offenkundigen Fehler handelt, der zu einer unsachgemäßen Verteilung der Mittel (zu Ungunsten der Südasienwissenschaften) und einer zu hohen Zahl an Wahlberechtigten (und damit einer niedrigeren Wahlbeteiligung) in der Japanologie führt, dies sollte vermieden werden Legislaturperiode

149 6.7 Satzungsänderung der Fachschaft Anglistik (gelesen) 2/3 Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Antragstitel: Änderung der Satzung der Fachschaft Anglistik Wahl der StuRa-Vertreter*innen und Vereinheitlichung von Formulierungen Antragssteller*in: Stefan Jansen Fachschaft Anglistik Antragsart: (a) Antrag zur Änderung einer Satzung bzw. einer Ordnung Antragstext: Der StuRa möge beschließen, die im folgenden genannte Änderung umzusetzen. Die Wahl der Vertreter*innen im StuRa soll aufgrund von Erfahrungen der letzten Jahre neu geregelt werden, sodass diese nicht mehr gleichzeitig zu den universitätsweiten StuRa- Wahlen stattfinden müssen. Zudem soll das Gendern von Bezeichnungen an einigen Stellen vereinheitlicht werden Legislaturperiode

150 Bisheriger Text 4 (1): Die Studienfachschaft wählt ihre Vertreter*innen im StuRa in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Personenwahl im Rahmen der universitätsweiten StuRa-Wahlen. 4 (3): Sollten aufgrund mangelnder Bewerber*innen keine Wahlen stattfinden, werden Vertreter*innen durch den Fachschaftsrat Anglistik entsandt. Gleiches gilt für eventuell unbesetzt gebliebene Vertreterplätze. 5 (2): Kassenwärte/Kassenwärtinnen haben folgende Aufgaben: [...] 5 (3): Kassenwärte/Kassenwärtinnen unterliegen der Pflicht zur lückenlosen Dokumentation. Auszahlungen dürfen nur gegen Quittungen oder andere Belege vorgenommen werden. Neuer Text 4 (1): Die Studienfachschaft wählt ihre Vertreter*innen im StuRa in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Personenwahl. 4 (3): Sollten aufgrund mangelnder Bewerber*innen keine Wahlen stattfinden, werden Vertreter*innen durch den Fachschaftsrat Anglistik entsandt. Gleiches gilt für eventuell unbesetzt gebliebene Vertreter*innenplätze. 5 (2): Kassenwärte*innen haben folgende Aufgaben: [...] 5 (3): Kassenwärte*innen unterliegen der Pflicht zur lückenlosen Dokumentation. Auszahlungen dürfen nur gegen Quittungen oder andere Belege vorgenommen werden. Begründung des Antrags: 4 (1): In der bisherigen Fassung ist festgeschrieben, dass die Vertreter*innen der Fachschaft Anglistik für den StuRa im Rahmen der universitätsweiten Wahl stattfinden. Allerdings haben sich zur Wahl für die Fachschaftsvertreter*innen seit mehreren Jahren keine Kandida Legislaturperiode

151 ten aufstellen lassen, sodass die Vertreter*innen im StuRa stattdessen stets von der Fachschaft entsandt wurden. Wir vermuten, viele Studierenden von einer Kandidatur im Rahmen der universitätsweiten Wahlen abgeschreckt wurden. Die Hemmschwelle einer Kandidatur für den StuRa soll durch die beantragte Satzungsänderung gesenkt werden und eine bessere demokratische Legitimierung bieten. Geplant ist, die Wahl der Vertreter*innen für den Stu- Ra parallel zu den Wahlen für den Fachrat und den Fachschaftsrat zu halten, um eine ähnlich hohe Wahlbeteiligung zu erreichen. Außerdem soll frühzeitig über die Möglichkeit einer Kandidatur für den StuRa informiert werden, sowohl in den Vollversammlungen als auch über die anderen Kommunikationswege der Fachschaft. Wir hoffen durch die beantragte Satzungsänderung wieder durch gewählte nicht nur durch entsandte Vertreter*innen im StuRa vertreten zu werden. 4 (3), 5 (2), 5 (3): Die Satzung der Fachschaft Anglistik ist größtenteils durch den Einsatz des Gender-Sternchens * gegendert. An den aufgeführten Stellen ist dies jedoch nicht der Fall. Durch die beantragte Satzungsänderung soll die gesamte Satzung einheitlich und gendergerecht formuliert werden Legislaturperiode

152 TOP 7: Diskussionstops 7.1 Inhaltliche Positionierung zu Pseudonymisierung von Massenleistungsnachweisen (angenommen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: Dringlichkeit Dafür: MH auf Sicht Dagegen: 0 Enthaltungen: 0 angenommen Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht 0 0 Titel: Pseudonymisierung von Massenleistungsnachweisen Antragsteller*in: Juso Hochschulgruppe Heidelberg Antragsart: inhaltliche Positionierung Antragstext Der StuRa fordert, dass alle Massenleistungsnachweise pseudonymisiert erbracht und kontrolliert werden. Falls eine Veröffentlichung der Ergebnisse vorgenommen wird, werden jene Ergebnisse auch pseudonymisiert. Begründung: Massenleistungsnachweise sind Leistungsnachweise, die eine identische Aufgabenstellung beinhalten für mehr als einem*einer Studierenden. Status Quo an der Universität ist, dass an vielen Fakultäten bei der Erbringung von Massenleistungsnachweisen persönliche Daten erhoben werden, die als Bestandteil der Leistung mit abgegeben werden müssen. Hierzu Legislaturperiode

153 gehört der Name, Geburtsdatum oder gar Geburtsort, dies ist uneinheitlich und im Sinne des Datenschutzes falsch geregelt. Für eine objektive Bewertung der Leistung anhand seines Inhaltes können diese Daten keine Relevanz haben. Eine Bewertung ohne Vorlage dieser Daten ist möglich und schließt lediglich die Möglichkeit der Diskriminierung, Benachteiligung und der unsachgerechten Bevorzugung aus. Zu einer möglichen Umsetzung könnte es durch die Pseudonymisierung der Massenleistungsnachweise beispielsweise anhand der Matrikelnummer kommen. Auf einem solchen Leistungsnachweis würde dann lediglich die Matrikelnummer stehen, nur diese würde auch an die Korrigierenden weitergereicht werden. Eine Zuordnung der Noten erfolgt dann ebenfalls im LSF über die Matrikelnummer. Auch die Veröffentlichung von Klausurergebnisse soll nur pseudonymisiert vorgenommen werden z.b. bei Aushängen oder Austeilen unter Aufruf des Pseudonyms. Das Missbrauchsrisiko ist nicht höher als unter den bereits bestehenden Bedingungen, denn auch der Name kann fälschlicherweise auf den Leistungsnachweis geschrieben werde. Insgesamt bedeutet eine Pseudonymisierung für Studierende kein Mehr an Aufwand, sondern hat eine Objektivierung der Bewertung von Leistungen als Folge. Antrag auf Dringlichkeit Begründung: Am wurde der Antrag bereits beschlossen vom StuRa. Da die Protokollführung unzureichen war, konnte der Antrag nicht mehr rekonstruiert werden und vor allem eben nicht mit ihm gearbeitet werden. Deswegen wird er erneut eingebracht. Diskutiert wurde bereits im StuRa, sodass Dringlichkeit beantragt wird, um auch schnell in den Fakultäten diese Positionierung nun einzubringen. Diskussion: Legislaturperiode

154 7.2 Antrag auf Mitgliedschaft der Fachschaft Medizin in der bvmd e.v. (gelesen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: TOP 9.3 als neuen TOP 7.2 behandeln Ohne Gegenrede angenommen Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Antragstitel: Antrag auf Mitgliedschaft der Studienfachschaft Medizin Mannheim in der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.v. (bvmd) über den Studierendenrat der Universität Heidelberg Antragssteller*in: Fachschaft Medizin Mannheim i.v.: Leon Schütze, Antragsart: Sonstiges Antrag auf Mitgliedschaft Antragstext: Der StuRa beschließt die Mitgliedschaft in der bvmd e.v., um der Fachschaft Medizin Mannheim die Mitarbeit in der bundesweiten Medizinstudierendenvertretung zu ermöglichen. Der Mitgliedsbeitrag von momentan ca 200 /Jahr wird aus den Mitteln der Studienfachschaft beglichen, nicht aus zentralen StuRa-Geldern Legislaturperiode

155 Begründung des Antrags: Die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.v. (bvmd) ist der Zusammenschluss der 38 Fachschaften an medizinischen Hochschulen und Universitäten in Deutschland. Sie tritt als Interessenvertretung von über Medizinstudierenden in Deutschland auf, arbeitet ehrenamtlich und gemeinnützig und ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. (bvmd.de, ). Über die bvmd sind etliche studentische Projekte organisiert, die von Sexualaufklärung (MSV) über Sensibilisierung gegenüber Kindesmissbrauch (Viola) und das Teddybärkrankenhaus bis zur Organisation und Finanzierung studentischer Austauschprojekte reichen. Mannheim Mediziner bringen sich regelmäßig in die bundesweite Arbeit der bvmd ein, zuletzt kamen beispielsweise fünf Mitglieder des erweiterten Vorstandes der bvmd von unserer Fakultät. Momentan ist ein fachschaftsnaher Verein in Mannheim Mitglied in der Vereinigung und vertritt unsere Studierenden auf bundesweiten Treffen oder in Projekten und Arbeitsgruppen. Da wir die bvmd allerdings als legitime Vertretung aller Medizinstudierenden in Deutschland ansehen und ihre Arbeit für essentiell zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Medizinstudiums und der Vertretung unserer Interessen gegenüber der Politik halten, möchten wir (über den StuRa) als Studienfachschaft die qua Satzung sämtliche Studierende der Fakultät vertritt Mitglied in der Vereinigung werden. Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von momentan ca 200 /Jahr wird aus den Mitteln der Studienfachschaft getragen. Diskussion: Legislaturperiode

156 TOP 8: Kandidaturen 8.1 Kandidaturen (a) EDV Referat Harald Nikolaus (gelesen) Ich kandidiere hiermit für eine zweite Amtszeit als EDV-Referent der VS der Uni Heidelberg. Meine Vorstellung zur Kandidatur, die Ihr im Folgenden lesen könnt, unterscheidet sich wenig von der Vorstellung im letzten Jahr, denn die Aufgaben haben sich eigentlich nicht verändert. In kursiver Schrift habe ich allerdings hinzugefügt, was das EDV-Referat im letzten Jahr zu diesen Punkten geleistet hat. Das EDV-Referat hat meiner Meinung nach drei Aufgaben: 1. Die Technik des StuRa zusammen mit den Angestellten zu betreiben und zu betreuen (Netzwerk, Server, Webseiten, system, Mailinglisten, PC-Workstations, andere Hardware und Software) An der Technik im StuRa haben wir im letzten Jahr an vielen Punkten heftig und meiner Meinung nach erfolgreich gearbeitet. Vieles ist besser geworden, aber es ist noch einiges zu tun. Wir haben unter anderem - das Netzwerk haben wir auch in der Sandgasse auf 1Gbit aufgerüstet, - das W-LAN verbessert, auch wenn es noch längst nicht perfekt ist. - einen neuen Stura-Server aufgesetzt, der Mitte Dezember die Arbeit der bisherigen alten, lauten Mühle übernehmen wird - die neue StuRa-Website soweit gebracht, dass sie auch bald online gehen kann - die restliche StuRa-EDV-Infrastruktur, beispielsweise die PCs, aufgerüstet und gewartet 2. StuRa, Referate, Fachschaften und studentische Gruppen bei technischen und gesellschaftlichen EDV-Themen zu unterstützen Legislaturperiode

157 Es gibt hoffentlich genügend Leute hier im Raum, die bestätigen können, dass ich mich der an das EDV-Referat herangetragenen Probleme immer freundlich, meistens zügig und fast immer erfolgreich angenommen habe. Unter anderen haben wir den Wahlausschuss bei der Einführung der elektronischen WählerInnenverzeichnisse unterstützt und damit Wähl, wo du willst bei den StuRa-Wahlen möglich gemacht. 3. Inhaltlich zu gesellschaftlichen EDV-Themen zu arbeiten, beispielsweise mit Infoveranstaltungen oder Podiumsdiskussionen, oder durch die Vernetzung mit anderen Studierendenschaften Die Vernetzung zu anderen Studischaften (z.b. KIT, Unis Mannheim, Ulm, Stuttgart, Konstanz, PH Heidelberg) und zum fzs ist im letzten Jahr sehr viel intensiver geworden. Wir haben uns bei Treffen und mithilfe allerlei Arten von E-Kommunikation zu verschiedenen technischen und gesellschaftlichen Themen ausgetauscht und einander geholfen. Bereits vor meiner ersten Amtszeit als EDV-Referat habe ich jahrelang im EDV-Referat mitgearbeitet und kenne daher die Infrastruktur des StuRa gut. Außerdem bin ich in verschiedenen Zusammenhängen zu den Themen Datenschutz, Überwachung, Urheberrechtsfragen und Folgen der Digitalisierung aktiv. Deshalb glaube ich, dass ich weiterhin einen brauchbaren EDV-Referenten abgeben kann und würde mich über eure Stimme freuen Legislaturperiode

158 (b) Referat Internationale Studierende Kandidatur Obada Alhalabi (gewählt) Ich wollte mich als Referent für das Referat Internationale Studierende kandidieren. Hier ist mein Bewebungstext: Als internationaler Studierende lag mir die ehrenamtliche Arbeit an der Uni sehr am Herzen, weshalb ich mit anderen Kommilitonen in der Fachschhaft Medizin einen Arbeitskreis 'Internationale Studierende' gegründet habe. Dieser AK hatte die Verbesserung der Lage von internationalen Studierenden an der Uni Heidelberg zum Ziel. U. a. wurde durch das Referat ein Weltkulturtag 'International Day' organisiert, an dem KommilitonInnen aus verschiedenen Ländern der Welt die Möglichkeit haben, ihre Länder durch Essen und Kultur vorzustellen. Nach gutem Anklag in den letzten Jahren haben wir uns entschieden, diese Veranstaltung auf Uni-Ebene zu gestalten, deshalb würde es mich freuen, wenn ich vom Referat Internationale Studierende heraus diese Organisation unternehmen könnte. LG und bis Dienstag, Obada (c) FUN-Referat Kandidatur Judith Treiber (gewählt) Ich bin Judith Treiber, 22 Jahre alt und studiere im 5. Semester Psychologie in Heidelberg (Bachelor). Ich bin Pressesprecherin der Amnesty Hochschulgruppe und habe durch mein Praktikum beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lust bekommen, mich hochschulpolitisch zu engagieren. Mir macht es Spaß, Gruppentreffen und Veranstaltungen zu organisieren und zu gestalten." Judith macht ab Januar ein Semester lang Erasmus, möchte danach aber wieder zurückkommen und sich weiter fürs FuN-Referat engagieren Legislaturperiode

159 (d) Schlichtungskommission Kandidatur Georg Wolff (gewählt) Ich studiere im 1. Semester im Promotionsstudiengang Geschichte. Seit einigen Jahren bin ich in der Verfassten Studierendenschaft auf zentraler und Fachschaftsebene aktiv. So habe ich in der ersten Legislatur das Amt des Vorsitzenden der VS bekleidet und über mehrere Zeiträume meine Fachschaft im StuRa vertreten. Nicht zuletzt war ich bereits in den letzten beiden Jahren Mitglied der Schlichtungskommission. Als Leitspruch für die Arbeit der letzten Jahre ließe sich der Ausspruch Der Sabbat ist um des Menschen willen gemacht, und nicht der Mensch um des Sabbat willen (Markus 2,28) wählen. Denn trotz der gebotenen Sorgfalt in der Feststellung von v.a. Verfahrensfehlern, darf es nicht darum gehen, in inquisitorischer Manier solche erst zu erfinden, sondern festzustellen, ob ein konkreter Verstoß gegen Ordnungen oder Satzung im Sinne der ihnen zugrundeliegenden Überlegungen vorliegt. Nur in diesem Fall ist ein Kippen von Entscheidungen oder Wahlen angebracht. In anderen Fällen mögen Anregungen zu Änderungen oder mahnende Worte Genüge tun. Nach diesem Prinzip würde ich auch meine weitere Amtszeit ausgestalten. In der Vergangenheit bin ich hochschulintern bei diversen Gremienwahlen auf verschiedenen Listen angetreten, die sich alle als partei- und fachübergreifend verstanden. Ansonsten bin ich kein Mitglied einer politischen Organisation. Über eine Unterstützung meiner Kandidatur würde ich mich freuen, insbesondere, wenn sich noch weitere Kandidaten und Kandidatinnen fänden, die im Falle meiner Wahl die Amtszeit gemeinsam mit mir bestritten. Unabhängig vom Ausgang der Wahl bin ich gerne dazu bereit, Interessenten mit der Arbeit der Schlichtungskommission vertraut zu machen. ACHTUNG: 2/3 Mehrheit notwendig Fragen: Fragen an den Kandidaten (Referat für Internationale Studierende): -Kooperation mit internationalen Organisationen -Kein Wahlrecht, kein Mitglied in Burschenschaften Legislaturperiode

160 Fragen an die Kandidatin (FUN-Referat): -Pressesprecherin der Amnisty Hochschulgruppe (noch 2 Wochen) -Weder Mitgleid einer Partei noch einer Burschenschaft Fragen zu den Kandidaten (SchliKo): -Keine Vorkenntnisse im Bereich Jura benötigt Fragen zu den Kandidaten (EDV-Referat): - Mitglied der Grünen und der Partei sowie im Bund der Vertriebenen und im Ehemaligenverein des Ruprechts Legislaturperiode

161 8.2 Pause & Wahl Wahlergebnisse Ja Nein Enthaltung Obada Alhalabi Referat Internationale Studierende (gewählt) Judith Treiber FUN-Referat (gewählt) Georg Wolff Schlichtungskommission (gewählt) (2/3 der Stimmen erforderlich) Legislaturperiode

162 TOP 9: Finanzanträge 9.1 Finanzantrag HCWK Heidelberger Symposium (angenommen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht 0 1 Finanzvolumen des Antrags: 5600 Antragsteller und Ansprechpartner: Für Carolina Accadia Heidelberger Club für Wirtschaft und Kultur Luisenstraße Heidelberg carolina.accadia@hcwk.de Der Heidelberger Club für Wirtschaft und Kultur e.v. (HCWK) ist eine unabhängige, überparteiliche und fachübergreifende Studierendeninitiative. Er wurde 1988 mit dem Ziel gegründet, die Ausbildung an den Universitäten durch Praxisbezug und interdisziplinären Austausch zu ergänzen. Zu diesem Zweck organisiert der Club jährlich ein mehrtägiges Forum zu einem aktuellen Thema von gesellschaftlicher Relevanz. Der Heidelberger Club ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Seine Tätigkeit wird durch Spenden, den Verzicht der Referenten auf Honorare sowie das ehrenamtliche Engagement der Organisatoren getragen. Förderer aus Legislaturperiode

163 der Wirtschaft und dem Stiftungswesen sowie ein hochkarätig besetztes Kuratorium unterstützen den Club finanziell und ideell. Was soll finanziert werden: 1. Fahrt- bzw. Anreisekosten der Referenten/-innen und deren Versorgung vor Ort 2. Kosten für die Nutzung der Technik der Universität während der Vorträge des Symposiums 3. Bewirtung der Teilnehmer/-innen des Symposiums Worum geht es in dem Antrag: Wie jedes Jahr suchen wir, der Heidelberger Club für Wirtschaft und Kultur e.v., Unterstützer für unser alljährliches Heidelberger Symposium. Es ist mittlerweile durchaus legitim zu sagen, dass das Heidelberger Symposium eine Erfolgsinitative ist, welche 2018 bereits zum 30. Mal stattfinden wird und über Teilnehmer für einen dreitägigen, interdisziplinären Austausch zusammenführt. Dieses Format bietet engagierten Studierenden, Wissenschaftlern, gesellschaftlichen Vordenkern und Unternehmern eine Vielfalt von neuen Perspektiven und die Gelegenheit für eine intensiven Austausch. Weitere Informationen: Bisherige Anfragen gingen an Heidelberger Unternehmen wie Volksbank Heidelberg und die Stadtwerke Heidelberg. Einige Antworten der ansässigen Firmen stehen noch aus, dennoch sind wir auf jeden Spendenbeitrag angewiesen. Insgesamt rechnen wir mit Kosten von Euro, da wir mit bis zu 1000 Studierende rechnen. Wie in den Jahren zuvor würden wir uns auch dieses Jahr darüber freuen, wenn der volle Betrag beibehalten werden würde. Kostenaufstellung: Legislaturperiode

164 Ausgaben Schätzung, basierend auf Beträgen des 29. Symposiums Bürobetrieb Miete Büroräume (12 Monate) Bankgebühr 1, Bürobedarf Telekommunikation, Serverkosten Mittel- und langfristige Vorbereitung des Symposiums Zwei Strategiewochenende inkl. Verpflegung und Unterkunft 3, Kontaktpflege zu Kuratoren, Altorgas Mobilität Pressearbeit Durchführung des Symposiums und während der Veranstaltung anfallende Kosten Versicherung für das Symposium inkl. Laufender Versicherungen für 12 Monate Festzelt ( Miete, Transport, Auf- und Abbau) + Veranstaltungsräume 10, Kauf Kücheneinrichtung Miete Kücheneinrichtung 2, Bürobedarf Counter Legislaturperiode

165 Heizkosten, Wasser, Strom, Mülltonnen, Feuerlöscher 1, Sicherung des Geländes bei Nacht durch einen Sicherheitsdienst 1, Dekoration der Veranstaltungsräumen und des Festzeltes Teilnehmerhandbücher und - Taschen für etwa 1000 Personen ( Besucher, Referenten, Helfer) Verpflegung Teilnehmer und Refernten während der drei Veranstaltungstage 4, Reisekosten für etwa 45 Referenten 4, Transport der Referenten vor Ort 1, Unterbringung der Referenten 1, Helfer Genehmigungen, Gebühren Werbung, Druck 5, Rahmenveranstaltungen Summe Ausgaben 41, Einnahmen Mitgliedsbeiträge 4, Voraussichtliche Einnahmen bei 800 Teilnehmern am 13, Symposium Summe Einnahmen 17, Ausgaben Einnahmen Benötigte Spendensumme 23, Bisherige Spenden-/Sponsoring Zusagen 8, , Legislaturperiode

166 Diskussion: Medientechnicker wird von den Geldern bezahlt, kein Geld für Räumlichkeiten Bitte um Aufschlüsselung der Gelder für mehr Transparenz Diversität des Publikums und der Sprecher Neue Sponsoren sind dazugekommen Keine Werbung mit Alkohol Dieses Jahr wurde nur beim StuRa und nicht bei FSen Geld beantragt Ohne Unterstützung des StuRa könnte das Symposium nicht stattfinden Verein erzielt keinen Gewinn 9.2 Finanzantrag AK Real World Economics Heidelberg Semesterreihe (angenommen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen Legislaturperiode

167 Ansprechperson für den Antrag: Kristina Kadel AK Real World Economics Heidelberg Finanzvolumen des Antrags: Die Antragssumme beträgt 1100, je Referent*in (extern) für Anreise, ggf. Übernachtung und Honorar Bei 2 eingeplanten externe Referent*innen: 2 x 300 = je Referent*in (intern), d.h. aus Heidelberg und Umgebung, für Honorar: 4x100 = Druckkosten + 50 Materialkosten = 1100,00 Euro Wer seid ihr? Der Arbeitskreis Real World Economics ist ein Zusammenschluss von Studierenden der VWL und anderen Disziplinen in Heidelberg, die bereits seit über 10 Jahren auf die Einseitigkeit der Lehre in den Wirtschaftswissenschaften aufmerksam machen. Wir arbeiten einerseits an der direkten Veränderung der Lehre am Alfred-Weber-Institut, organisieren andererseits aber auch eigene Vorträge, Lesekreise und Diskussionsrunden, um uns selbst jenseits der Mainstream-VWL weiterzubilden. Neben Real World Economics Heidelberg entstanden in Deutschland weitere lokale Gruppen wie etwa die Kritischen Wirtschaftswissenschaftler*innen in Berlin und Potsdam, Oikos in Köln, Impuls in Erfurt und viele weitere. Alle teilen im Kern die Kritik an der Einseitigkeit der bestehenden Wirtschaftslehre mit der Analyse, dass diese geistige Monokultur den Boden bereitet für Probleme der real world wie der Finanzkrise, Umweltzerstörung, Klimawandel und sozialer Ungleichheit. Im deutschsprachigen Raum haben sich deshalb die mittlerweile 22 Gruppen zum Netzwerk Plurale Ökonomik Legislaturperiode

168 zusammengeschlossen, um sich über Ideen und Strategien auszutauschen, die VWL-Lehre pluraler zu gestalten. Dies beinhaltet unserer Auffassung nach eine offenere Diskussion über normative Grundlagen, vielfältigere Sichtweisen auf den Gegenstand Wirtschaft mit anderen Theorien und Methoden und eine stärkere interdisziplinäre Einbindung von anderen Sozialwissenschaften. Der AK Real World Economics Heidelberg bringt die Diskussion um eine plurale Ökonomik an die Universität Heidelberg und versucht so eine größere inhaltliche Freiheit für Forschende und Studierende verschiedener Fachrichtungen herzustellen. Weiterführende Links: Was soll finanziert werden? Die Finanzierung wird für Referent*innen, insbesondere externe Referent*innen, Druck- und Materialkosten sowie benötigt. Um das Veranstaltungsangebot um möglichst vielfältige Beiträge zu erweitern, laden wir regelmäßig in- und externe Referent*innen zu unterschiedlichen Themen ein. Gerade externe Redner*innen ermöglichen es uns, über die in der Heidelberger Lehre präsenten Themen hinaus Veranstaltungsformate zu planen und somit ein breites Themenspektrum abzudecken. Wir planen hierfür mit 300 Euro pro externer Person für Anreise, ggf. Übernachtung und Honorar bzw. mit 150 Euro Honorar pro interner Person. Die Druck- und Materialkosten sind für den Druck von Flyern und Plakaten sowie die Anschaffung von Materialien wie Flipchartpapier geplant. Worum geht es in dem Antrag? Unsere Semesterreihe zum Thema Nachhaltigkeit soll verschiedene Ansätze pluraler Ökonomik behandeln, welchen in der regulären Lehre nur wenig Raum gelassen wird. Unsere Zielgruppe sind Studierende verschiedener Fachrichtungen, sodass ein breites Publikum an Legislaturperiode

169 gesprochen wird. Wir möchten erreichen, dass wichtige Grundbegriffe wie Grundannahmen wirtschaftlichen Handelns, die Verwendung von Modellen oder unterschiedliche ökonomische Schulen aus einer möglichst vielschichtigen Sichtweise betrachtet werden können und alternative Ansätze und Modelle diskutiert werden sollen. Zum anderen ermöglicht uns diese Reihe eine Bandbreite an unterschiedlichen Themen, wie beispielsweise ökologische Ökonomik, zu bearbeiten und somit für Studierende verschiedener Studienrichtungen und Interessierte offen zu sein. Unser Ziel ist es, die Vielfalt ökonomischer Ansätze aufzuzeigen und in der regulären VWL-Lehre selten behandelte Themen in den Mittelpunkt zu stellen. Damit möchten wir allen Teilnehmer*innen eine möglichst plurale Sicht auf aktuelle ökonomische und politische Fragestellungen ermöglichen. Bisher geplante Veranstaltungen sind (** = externe Referent*innen eingeplant): : Kick-Off- Infoveranstaltung über unsere Arbeit und Diskussion zu Nachhaltigkeit : Malte Faber: Wachstum und Wohlstand in der Ökologischen Ökonomik : angefragt: Angelika Zahrnt zu Suffizienzpolitik: Postwachstum in der Praxis** : Dorothee Rodenhäuser: Alternative Wohlfahrtsmaße : angefragt: Vortrag zu Gemeinwohlökonomie** : Exkursion in die Heidelberger Umsonstökonomie : Oliver Schlaudt: Kritik am BIP Abwandlung des Antrags: Es werden maximal 500 für die noch ausstehenden Vorträge (24.11., , ) beschlossen, da die Antragssteller*innen nicht anwesend sind und keine rückwirkende Finanzierung beantragt oder begründet wurde Legislaturperiode

170 Diskussion: Vortragsreihen behandeln Themenbereiche, die im Lehrplan zu kurz kommen Flyer könnten sichtlich vom StuRa gesponsert werden Für alle studierenden offen Rückwirkende Finanzierung müsste ausdrücklich beschlossen und begründet werden 9.3 Finanzantrag Vortragsreihe der Hochschulgruppe der Deutsch- Israelischen Gesellschaft (angenommen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: Schließung der Redeliste Ohne Gegenrede angenommen Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen Finanzvolumen des Antrags: 490 Euro Wer seid ihr (Antragsteller*in): Hochschulgruppe der Deutsch-Israelischen Gesellschaft Felix Neugebauer felixneugebauer95@gmx.de Alte Eppelheimer Str Heidelberg Was soll finanziert werden (Verwendungszweck): Legislaturperiode

171 Das Geld setzt sich zusammen aus den Honoraren für drei Vorträge im Rahmen unserer Vortragsreihe im WS 2017/18: : Alex Feuerherdt - Israelischer Unabhängigkeitskrieg, Honorar 400 Euro : Ingo Elbe- Vortrag und Filmvorführung Hate Spaces: The Politics of Intolerance on Campus, Honorar 220 Euro Mitte Januar Davd Labude: Sechstagekrieg Ursachen, Verlauf, Folgen, Honorar 270 Euro Worum geht es in dem Antrag/ Warum sollte die VS den Antrag annehmen (Antragsbegründung): Wie in den vergangenen Semestern organisieren wir als Junges Forum und Hochschulgruppe der Deutsch-Israelischen Gesellschaft in Heidelberg eine Vortragsreihe für die Studierenden der Universität. In diesem Semester umfasst die Reihe drei Vorträge, die sich mit der Geschichte sowie aktuellen Herausforderungen Israels auseinandersetzen. Dabei sollen für die Entstehung und das Selbstverständnis Israels zentrale historische Ereignisse ebenso wie die Boykottbewegung gegen Israel beleuchtet werden, die sich auf diese Ereignisse beruft. Im Speziellen wird es einen Vortrag zum israelischen Unabhängigkeitskrieg geben, bei dem sich Alex Feuerherdt kritisch mit sich um diesen rankende Mythen auseinandersetzen wird, einen Vortrag von David Labude zum Sechstagekrieg, der sich dieses Jahr zum 50. Mal gejährt hat und eine durch Ingo Elbe begleitete Vorführung eines Films, der das Ausmaß antisemitischer und antizionistischer Gewalttaten an amerikanischen Universitäten darstellt und durch das zunehmende Interesse in Deutschland für die BDS-Bewegung hochaktuell ist. Mit einer Unterstützung dieser drei Vorträge leistet die Studierendenvertretung einen Beitrag im Sinne ihres antirassistischen Engagements und trägt zur politischen Bildung bei, wobei dieser Beitrag wahrscheinlich etwa pro Vortrag Studierenden zu Gute kommt im Idealfall sogar mehr. Weitere Informationen: Kosten für Bewerbung werden durch die DIG geleistet Legislaturperiode

172 Diskussion: - Die BDS Bewegung versucht Waren aus besetzten Ländern zu boykottieren - Film wird mit Moderation gezeigt - Zionismus wird in der DIG akzeptiert - Veranstaltungen mit Personen, die hoch kontroverse Aussagen getätigt haben, sollten nicht mit Geldern der VS finanziert werden - Bisherige Erfahrungen der Veranstalter*innen sollten berücksichtigt werden - Redner setzen sich teilweise nicht kontrovers mit kritischen Themen auseinander - Kritik an einem Redner sollte nicht einfach auf nachfolgende Redner*innen übertragen werden; erster Vortrag soll laut der Änderung des Antrags durch die Antragssteller*innen nicht mehr finanziert werden - Redner*innen vertreten weitgehend die gleiche Meinung - Vorträge können dabei helfen, sich mit der Sichtweise des Zionismus auseinanderzusetzen 9.4 Finanzantrag Rederei e.v. Unterbringung Peter Giertzuch für ein Rhetoriktraining (angenommen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung angenommen MH auf Sicht 0 0 Finanzvolumen des Antrags: Reisekosten: max Legislaturperiode

173 Aufwandsentschädigung/Gehalt: 200 Werbekosten: max. 30 Insgesamt max. 380 Wer seid ihr: Wir sind die Rederei e.v., Heidelbergs ältester Debattierclub und eine Hochschulgruppe der Universität Heidelberg. Kontaktpersonen: Jakobus Jaspersen, Anna Markus, Tim Reitze (Vorstand) Was soll finanziert werden: Wir würden gerne Peter Giertzuch zu einem eintägigen Rhetoriktraining nach Heidelberg einladen. Finanziert werden sollen die Anfahrt- und Werbekosten sowie eine Aufwandsentschädigung. Peter Giertzuch ist amtierender deutschsprachiger Meister im Hochschuldebattieren, zertifizierter Rhetoriktrainer und promoviert in Zürich an der ETH. Worum geht es in dem Antrag: An der Universität kommen Soft Skills häufig zu kurz. Das Reden vor Publikum oder Arbeitsgruppen ist nur in wenigen Studiengängen Bestandteil des Studiums, wird aber in der Arbeitswelt häufig gefordert. Als Debattierclub bieten wir unseren Mitgliedern eine Möglichkeit, in wöchentlichen Debatten und auf Turnieren diese Fähigkeiten zu erlernen. Auch für andere Studierende sollte dies möglich sein, weshalb wir gerne mehrere Rhetorik- und Argumentationstrainings anbieten möchten. Diese sollen für alle interessierten Studierenden öffentlich zugänglich sein. Wir planen ein tagesfüllendes Seminar am Samstag, den Da wir denken, dass alle Studierenden hierzu Zugang haben sollten möchten wir keinen Teilnehmerbeitrag erheben, sondern wenden uns für die Finanzierung an den StuRa Legislaturperiode

174 Weitere Informationen: Wir bemühen uns um weitere Trainer und Trainerinnen für ähnliche Seminare. Das Training von Peter Giertzuch dient unter anderem auch dazu, zu prüfen, wie groß das Interesse an Veranstaltungen dieser Art ist. Diskussion: - Ohne Unterstützung des StuRa müssen Teilnehmer*innen einen Beitrag entrichten 9.5 Finanzanträge Aufkleber und Lizenz für die BUND Hochschulgruppe HD (angenommen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP (a) und (b) Ja Nein Enthaltung Angenommen MH auf Sicht 0 0 (a) Aufkleber für Briefkästen Finanzvolumen des Antrags: 180,16 Wer seid ihr (Antragsteller*in): BUND Hochschulgruppe HD Willy-Brandt-Platz 5 D Heidelberg Legislaturperiode

175 Was soll finanziert werden (Verwendungszweck): 1000 Aufkleber für Briefkästen Worum geht es in dem Antrag/ Warum sollte die VS den Antrag annehmen (Antragsbegründung): Es geht darum, 1000 Aufkleber mit der Aufschrift Keine Werbung und kostenlose Zeitungen drucken zu lassen um diese anschließend an Briefkästen von größtenteils Wohnheimen anzubringen. Damit erhoffen wir uns zum Einen, Aufmerksamkeit auf Nachhaltigkeitsaktionen zu lenken und zum Anderen, mit geringem finanziellem Einsatz eine verhältnismäßig große Menge an unadressierter Werbung einzusparen. (b) Lizenz für den Film Tomorrow die Welt ist voller Lösungen Finanzvolumen des Antrags: 269,00 Wer seid ihr (Antragsteller*in): BUND Hochschulgruppe HD Willy-Brandt-Platz 5 D Heidelberg -Adresse:BUNDHochschulgruppeHD@googlegroups.com Was soll finanziert werden (Verwendungszweck): Lizenz für den Film Tomorrow die Welt ist voller Lösungen Legislaturperiode

176 Worum geht es in dem Antrag/ Warum sollte die VS den Antrag annehmen (Antragsbegründung): Zusammen mit einigen anderen Initiativen (Transition Town, Appel un' Ei/Wildwuchs, Energiegenossenschaft Heidelberg, Essbares Heidelberg uvm.) veranstalten wir am im Marstall Café eine Filmvorführung; wir zeigen den Film "Tomorrow - Die Welt ist voller Lösungen", dabei geht es um Lösungsansätze für die negativen Auswirkungen einiger wachstumsorientierten Wirtschafts- und leistungsorientieren globalen Gesellschaftsformen; konkrete alternative Modelle in Bildung, Wirtschaft, Landwirtschaft, Energie und Demokratie. Wir wollen Menschen und vor allem Studierenden zeigen, was möglich ist, zu ändern und das auch in Heidelberg. Deshalb stellen sich verschieden aktive Gruppen aus Heidelberg vor. Wir erhoffen uns einen Zuwachs an Aktivität und Einmischung durch Studierende und können uns vorstellen eine Filmreihe zu gestalten. Dies wäre in diesem Sinne die Auftaktveranstaltung. Diskussion zu a): -Ablösbare Aufkleber sollen direkt auf Briefkästen geklebt werden - Auf dem Aufkleber sollen keine Logos, Namen, o.ä. angebracht werden Diskussion zu b): - Marstall übernimmt Werbung Legislaturperiode

177 9.6 Finanzantrag Honorar für Referent*in des Queerfemenistischen PorYes Abend (angenommen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: TOP 8.6 als neuer TOP 8.4 Ohne Gegenrede angenommen Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Angenommen MH auf Sicht 0 0 Finanzvolumen des Antrags: 200 Wer seid ihr (Antragsteller*in): Queerfeministisches Kollektiv, Hannah Pandikov Was soll finanziert werden (Verwendungszweck): Honorar Queerfeministischer PorYes Abend Worum geht es in dem Antrag/ Warum sollte die VS den Antrag annehmen (Antragsbegründung): Das FUN-Referat beschließt, das Honorar der Referent*in sowie die Konzeption für den Vortrag "PorYes - Queerfeministischer Pornoabend" zu übernehmen. Der Vortrag soll beleuchten, inwiefern konventionelle pornographische Medien aus queerfeministischer Sicht schädlich für Sexarbeiter*innen und Konsument*innen sind, und wie Alternativen aussehen können Legislaturperiode

178 Dazu wird vermittelt, was Normativität ist und wie diese uns im Alltag beeinflusst, vielleicht ohne dass wir es merken. Denn Rollenbilder, Körperformen und sexuelle Identitäten die wir im Alltag sehen erkennen wir als normal, somit ist alles, was dieser Norm nicht entspricht nicht-normal und für viele deswegen nicht existent. Es wird gezeigt,wie Geschlechterrollen und patriarchale Sexualmoral bis heute unseren Alltag beeinflussen- bis hin zu so privaten Erfahrungen wie dem Konsum von pornographischen Medien.Es wird Grundlagenwissen vermittelt, wie beispielsweise der sog. "Male Gaze", also die Betrachtung der Welt und aller Frauen nur aus der (sexualisierten) Perspektive eines omnipräsenten männlichen Betrachters. Es wird darüber diskutiert, warum Sexarbeit in unserer heteropatriarchalen Gesellschaft stigmatisiert und kriminalisiert wird, und warum diese Ausgrenzung Sexarbeiter*innen schadet und welche anderen Möglichkeiten es bereits gibt, die versuchen die Arbeitsbedingungen zu verändern, wie zb das konsensuale Arbeitskonzept der PorYes Bewegung und was das eigentlich ist. Verschiedene Feminismus-Strömungen und ihr Umgang mit Sexarbeit und Pornographie werden vorgestellt und kritisch durchleuchtet. Zu begründen, dass der Porno-Konsum Teil studentischer Kultur ist, wäre nicht nur grob vereinfachend, sondern insgesamt etwas weit aus dem Fenster gelehnt. Doch der Umgang mit der eigenen Sexualität, mit ihrer Darstellung und Kommerzialisierung, betrifft alle Studierenden, unabhängig von Gender, sexueller Orientierung und Grad der sexuellen Orientierung. Denn Pornographie ist mehr als nur ihr Nutzen für den Konsumenten. Sie vermittelt Rollenbilder und Vorstellungen über den Umgang miteinander, die noch lange nachwirken, nachdem der Browserverlauf gelöscht wurde. Sie vermitteln, was "gute Sexualität" ist und was "gute Körper" und "gute Beziehungen" sind. Aufgrund von lückenhafter Aufklärung und mangelndem Zugang zu sexualpädagogischen Ressourcen werden sie oftmals als Aufklärungsmaterial für die eigene sexuelle Bildung genutzt- ein Prozess, der wahrscheinlich das ganze Leben andauert, und zumindest während der Lebensphase des Studiums, die für viele noch keinesfalls abgeschlossen ist. Deswegen ist es wichtig, Medienkompetenz nicht nur auf sexistische Werbung oder romantische Komödien zu beschränken, sondern alle Medien zu beleuchten, die uns und unseren Alltag direkt oder indirekt betreffen. Weitere Informationen: Legislaturperiode

179 Das Finanzreferat hat den Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, deswegen stellen wir ihn hier nochmal. Diskussion: - Veranstaltung war gut besucht Legislaturperiode

180 TOP 10: Inhaltliche Positionierungen und Mitgliedschaften 10.1 Inhaltliche Positionierung zu transparenten und fairen Lernerfolgskontrollen (1. Lesung) (vertagt) Einfache Mehrheit GO-Antrag: Vertagung Ohne Gegenrede angenommen Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Antragstitel: Transparente und faire Lernerfolgskontrollen Antragssteller*in: Peter Müller und Georg Wolff Antragsart: Inhaltliche Positionierung Antragstext: Lernerfolgskontrollen sind sinnvoll In seiner 52. Sitzung hat sich der Stura zu einem Bildungsbegriff bekannt, der die Verbindung von Wissenserwerb, Fähigkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung beinhaltet. Um Erfolge in diesen Kategorien festzustellen, ist es notwendig, dass diese regelmäßig überprüft werden. Eine solche Überprüfung muss fair und transparent erfolgen. In besonderem Maße ist das für diejenigen Studienfächer, deren Abschluss zu besonderen Rechtspflichten führt von Relevanz. Ein Beispiel hierfür ist die erweiterte Pflicht zur Hilfeleistung, die für jeden Absolventen des Medizinstudiums zutrifft. Noten erleichtern die Einord Legislaturperiode

181 nung des eigenen Fortschritts relativ zu den an die Studenten gestellten Anforderungen. Ebenso können Noten eine motivierende Wirkung auf Lernende haben. Sie können diese Funktion allerdings nur dann wahrnehmen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden: Transparente Lernerfolgskontrollen Es gibt viele Formen der Feststellung des Lernfortschritts ( z.b. schriftliche Klausur (Multiple Choice, Essay-Aufgaben o.ä.), Hausarbeit, mündliche/praktische Prüfung usw.), welche alle transparent durchgeführt werden müssen, wenn sie ihrem Anspruch gerecht werden wollen. Für jeden Teilnehmer an einer Lernerfolgskontrolle sollte ersichtlich sein, auf welche Weise seine Leistung bewertet wurde und welche Fehler seine Lösung beinhaltete. Deshalb sollen für jede Veranstaltung Lernziele und Leistungsnachweis klar ersichtlich sein. Hierfür fordern wir das Veröffentlichen von Klausuren mit einer begründeten Lösung, bzw. einem Lösungsvorschlag. Die Institute sollen dazu verpflichtet werden, alte Klausuren und Lösungen uneingeschränkt herauszugeben. Für Hausarbeiten und mündliche Prüfungen übermittelt der Prüfer dem Prüfling analog eine schriftliche Begründung der Bewertung. Eine beispielhafte Prüfungsleistung mit Anmerkungen des Korrektor muss den Studenten für jeden Prüfer uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Faire Lernerfolgskontrollen Feststellungen des Lernfortschritts sollten nicht von externen Faktoren wie etwa sozialer Stellung, Geschlecht, Alter oder Herkunft, beeinflusst werden. Der Stura setzt sich für eine faire Bewertung von Lernerfolgskontrollen ein, was auch seine Positionierung zur Pseudonymisierung von Massenleistungsnachweisen in der 67. Sitzung unterstreicht. Den Studenten muss es weiterhin möglich sein, gegen unfaire oder sachlich falsche Bewertungen einfach und mit großzügiger Frist vorzugehen. Begründung des Antrags: Diese ursprünglich als Änderungsantrag formulierten Forderungen, stießen letztes Semester im Stura auf breite Unterstützung. Da der ursprüngliche Antrag zurückgezogen wurde, stellen wir hier den Antrag auf eine inhaltliche Positionierung Legislaturperiode

182 Diskussion: 10.2 Inhaltliche Positionierung zu Solidarität mit der VS Uni Freiburg (gelesen) Einfache Mehrheit GO-Antrag: TEXT Dafür: XX Dagegen: XX Enthaltungen: XX Abstimmung zum TOP Ja Nein Enthaltung Antragstitel: Solidarität mit der VS der Uni Freiburg Antragstext: Die VS der Uni Heidelberg erklärt sich solidarisch mit der VS der Uni Freiburg und zeigt sich bestürzt darüber, wie Regierungspräsidium und Landeskriminalamt die Rechte einer Verfassten Studierendenschaft mit Füßen treten. Begründung: Ende August fanden im Zuge des Verbots der Internetplattform linksunten.indymedia.org Durchsuchungen statt. Dabei wurden durch Zufall auch zwei Datenträger der Verfassten Studierendenschaft der Uni Freiburg beschlagnahmt. Es handelte sich um eine Backup-Festplatte ihres Servers sowie einen USB-Stick, die aus Sicherheitsgründen in der Wohnung eines Mitarbeiters aufbewahrt wurden. Zwar wurden diese Datenträger mittlerweile an die VS zurückgegeben. Schließlich wird gegen die Studierendenvertretung ja überhaupt nicht ermittelt. Im Auftrag des Regierungspräsidiums hat das LKA jedoch "Sicherheitskopien" der Datenträger angefertigt. Die erstaunliche Begründung: Aufgrund der teilweisen Verschlüsselung hätten bislang noch nicht alle Daten ausgewertet werden können, und man könne ja nicht von vornherein ausschließen, dass sich darauf nicht doch noch Informationen über die Aktivitäten und Mitglieder von linksunten.indymedia.org finden. Ein Sitzungsunterlagen der Referatekonferenz - Vorläufig 13 / 41 Gebaren, das nach Legislaturperiode

183 Ansicht der VS Freiburg und ihres Rechtsanwalts grob rechtswidrig ist. "Kein Gericht des Landes würde eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Dateien der VS allein mit der Begründung erlauben, es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich doch Brauchbares in diesen Dateien befinden", erklärte der konsultierte Jurist. Um die Daten der Freiburger Studierenden und VS-Angestellten vor unrechtmäßigem staatlichem Zugriff zu schützen, hat die Verfasste Studierendenschaft der Uni Freiburg beschlossen, gerichtlich gegen die polizeiliche Beschlagnahmung vorzugehen. Die (Heidelberger) RefKonf möge sich - als Exekutivorgan der VS - mit diesem Unterfangen solidarisch erklären. Nicht nur hätte es genauso gut sie selbst sein können, die zur Zielscheibe staatlicher Willkür wurde. Auch ist das Verhalten von Regierungspräsidum und LKA ein eindeutiges Zeichen dafür, wie wenig respektiert Verfasste Studierendenschaften hierzulande immer noch sind, und insofern Ausdruck eines ganz grundsätzlichen Problems. Mehr Infos zu dieser Affäre: (Schöner Nebeneffekt: Der Solidaritätsbeschluss könnte als Teil eines RefKonf-Kurzberichts an die Lokalpresse weitergeleitet werden und auf diese Weise Öffentlichkeitswirkung erreichen.) Diskussion: - Maßnahme könnte dazu dienen, VSen insgesamt zu diskreditieren Legislaturperiode

184 TOP 11: Info: Ausschreibungen für Referate etc. des StuRa, Ämter der VS, VS-Mitglieder in Kommissionen etc. sowie Senatsausschüsse Hinweis: Sofern zu Info-Tagesordnungspunkten nicht das Wort gewünscht wird, wird hierüber nicht gesprochen. Wenn jemand es wünscht, kann man jedoch sehr wohl darüber reden gerne auch in der nächsten Sitzung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt. Unter diesem Tagesordnungspunkt wird aufgerufen, für Ausschüsse, Referate, den Vorsitz der VS oder die Sitzungsleitung des StuRa, als Mitglied von StuRa-Kommissionen etc. zu kandidieren Beschreibungen und ausführliche Ausschreibungstexte und Kandidaturaufrufe findet ihr auf der Seite mit den Kandidaturaufrufen auf der StuRa-Homepage: Dort findet ihr zum Beispiel Aufrufe für die Härtefallkommission, die Sitzungsleitung des Stu- Ra oder die PLACE-Auswahlkommissionen. In dieser Datei findet ihr eine Beschreibung der Ämter/Ausschüsse/Referate/Kommissionen der VS: Legislaturperiode

185 TOP 12: Sonstiges Legislaturperiode

186 TOP 13: Anlagen Legislaturperiode

187 TOP 14: Mitgliederliste Mitglieder des StuRa Sitzung am Gewählte Listenverteter*innen Nr. Name Vorname Liste Unterschrift 1. Abu-Odeh, Mahmud Die Linke. SDS Anwesend 2. Vinko, Robin Die Linke. SDS Anwesend Späth, Leonhard (V) 3. Lehmann, Felipe-Matthias Die Linke. SDS Anwesend 4. Schauerte, Maik Fak. Biowissenschaften 5. Schnitzhofer, Peter Fak. Biowissenschaften Anwesend Anwesend 6. Becker, Carolin FI Jura Anwesend 7. Roer, Louis FI Jura Anwesend Black, Dylan (V) 8. Saary, Paul GHG Anwesend 9. Gleisner, Valerie GHG Anwesend 10. Reitze, Tim GHG Anwesend 11. Markus, Anna GHG Anwesend 12. Guarneri, Claudia Juso HSG Anwesend 13. Fischer, Kevin Juso HSG Anwesend Mey Jenny (V) 14. Schmidgall, Manuel Juso HSG Anwesend 15. Didusenco, Egor LHG Anwesend 16. Wienegge, Yasmin LHG Legislaturperiode

SITZUNGSUNTERLAGEN 75. SITZUNG DES STURA

SITZUNGSUNTERLAGEN 75. SITZUNG DES STURA 5.Legislaturperiode 75.Sitzung des StuRa SITZUNGSUNTERLAGEN 75. SITZUNG DES STURA AM 21.11.2017 Stand: 21. November 2017, 15:39 Ort: Neuer Hörsaal Physik, Albert-Ueberle-Str. 3-5 Uhrzeit: 19:00 s.t. Um

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