Geschäftsordnung des Fachbereichs Biologie der Universität Freiburg

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1 Geschäftsordnung des Fachbereichs Biologie der Universität Freiburg Präambel Wir, die Student*innen des Fachbereichs Biologie der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, geben uns im Folgenden im Rahmen unserer Selbstverwaltung eine Geschäftsordnung als Vereinbarung über den Umgang miteinander und die grundlegenden Abläufe und Aufgaben der Fachbereichsvertretung. Wir, die Studierendenvertretung im Fachbereich Biologie, geben uns die Selbstbezeichnung Fachschaft Biologie. 1 Grundsätze und Aufgaben 1. Die Fachbereichssitzung aller Studierenden des Fachbereichs ist basisdemokratisch organisiert. 2. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Vertretung der Student*innen gegenüber den Organen der Studierendenschaft der ALU (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg), der Fakultät für Biologie, des Fakultätsrats, der Universitätsleitung und - verwaltung. Sie nimmt die Vertretung der Interessen der Student*innen des Fachbereichs in fachlichen, hochschulpolitischen, kulturellen, sozialen und sportlichen Belangen wahr. 3. Neben der*dem gewählten Fachbereichsvertreter*in gibt es bis zu zehn Stellvertreter*innen, die nach Stimmanzahlreihung vertretungsberechtigt sind. 2 Sitzungen 1. Sitzungen der Fachbereichsvertretung finden regelmäßig statt. 2. Die Sitzungen der Fachbereichsvertretung sind für alle Mitglieder des Fachbereichs öffentlich. 3. Nicht dem Fachbereich zugehörige Personen können einer Sitzung nur beiwohnen, wenn die stimmberechtigten Anwesenden ( 4.2) dies nicht mehrheitlich ablehnen. Dies kann durch eine Abstimmung festgestellt werden. 4. Die Sitzung der Fachbereichsvertretung ist beschlussfähig, wenn 0,75 Prozent der Mitglieder des Fachbereichs, mindestens aber fünf, anwesend sind, einschließlich der*des gewählte*n Vertreter*in für den Studierendenrat oder einer*eines Stellvertreter*in. 5. Bei Nichtbeschlussfähigkeit hat die Sitzung lediglich empfehlenden Charakter. 1

2 6. Sitzungstermin und -ort der ersten Fachbereichssitzung des Semesters sind mindestens eine Woche vor dieser Sitzung bekannt zu machen. Auf dieser Sitzung sind die weiteren Sitzungstermine und -orte für die Vorlesungszeit eines Semesters einheitlich festzulegen; sie sind unverzüglich bekannt zu machen. 7. Außerordentliche Sitzungen können von der*dem gewählten Vertreter*in und eines*einer Stellvertreter*in gemeinsam oder auf Antrag von 20 Mitgliedern des Fachbereichs gesondert einberufen werden. 3 Protokoll 1. Es wird ein*e Protokollant*in bestimmt. Es ist ein Verlaufs- oder Ergebnisprotokoll zu führen. Das Protokoll wird spätestens drei Tage nach der Sitzung auf der Homepage der Fachbereichsvertretung veröffentlicht. 2. Wenn bis zum Beginn der nächsten Sitzung keine Einwände gegen das Protokoll eingegangen sind, gilt dieses als beschlossen. Sind Einwände eingegangen, muss das Protokoll in der oben genannten Sitzung angenommen werden. 4 Abstimmungen und Wahlen 1. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Fachbereichs. 2. Stimm- und redeberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Fachbereichs. 3. Abgestimmt wird durch das eindeutige Heben der Hand. Eine geheime Wahl kann von jedem stimmberechtigten Anwesenden beantragt werden. Diesem Antrag ist in jedem Fall stattzugeben. 4. Jeder Stimmberechtigte muss seine Stimme entweder als Ja -, Nein - oder Enthaltung abgeben. Außerdem kann auf die Stimmabgabe verzichtet werden. Eine Enthaltung ist eine Option und wird als Stimme gewertet. Diejenige Option gilt als beschlossen, auf die die relative Mehrheit der Stimmen der anwesenden Fachbereichsmitglieder entfällt. Der Verzicht auf die Stimmabgabe hat keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit der Fachbereichsversammlung. 5. Wenn die relative Mehrheit nicht eindeutig bestimmt werden kann, ist bei Stimmgleichheit zwischen "ja" und "nein" als Fachbereich mit "Enthaltung" zu stimmen. Haben gleich viele Stimmberechtigte mit "Enthaltung" und "ja" oder "Enthaltung" und "nein" gestimmt, so gilt der Antrag im ersten Fall als angenommen und im zweiten als abgelehnt. 2

3 6. Falls die Option Enthaltung durch ein übergeordnetes Abstimmverfahren entfällt oder die Fachbereichsversammlung in der Abstimmungssache das letzte entscheidende Gremium ist, entfällt die Option Enthaltung. Die Möglichkeit, auf die Stimmabgabe zu verzichten, bleibt weiterhin bestehen. Bei Gleichstand der ja - und nein -Stimmen muss die Abstimmung nach erneuter Diskussion wiederholt werden. 7. Einer Änderungen der Geschäftsordnung muss von mehr als zwei Drittel der anwesenden Fachbereichsmitgliedern zugestimmt werden. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung darf nur abgestimmt werden, wenn er auf mindestens zwei Sitzungen der Fachbereichsvertretung erörtert wurde Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird dieser angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt. 2. Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von (8) 1. nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der konkurrierende Anträge abgestimmt werden nach der Reihenfolge der Antragsstellung. 9. Wahlen und Abwahlen von Personen erfordern die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller anwesenden Fachbereichsmitgliedern. 10. Bei der Wahl in Ämter soll auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Lehramtsund B.Sc./M.Sc. Studierenden, sowie zwischen Studenten und Studentinnen geachtet werden. 11. Mindestens ein*e Fachbereichsvertreter*in und/oder stellvertretende Fachbereichsvertreter*in kann eine Abstimmung um maximal eine Sitzung verschieben (aufschiebendes Veto). Ein aufschiebendes Veto ist nicht möglich, wenn das Abstimmungsergebnis als imperatives Mandat für die auf die Fachbereichssitzung folgende Studierendenratssitzung benötigt wird. Vom aufschiebenden Veto ausgenommen sind außerdem personelle Ämterentscheidungen. 12. Mit Abstimmungen für Sitzungen des Studierendenrates, welche in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden, ist wie folgt zu verfahren: Zu den Anträgen wird von den für den Studierendenrat gewählten Vertretern des Fachbereichs Biologie ein Abstimmungsvorschlag erstellt. Diese Aufgabe kann auch auf einen zuvor bestimmten Beauftragten übertragen werden. Der Abstimmungsvorschlag muss bis spätestens 5 Tage vor der Sitzungen des Studierendenrates, auf der über die betreffenden Anträge abgestimmt wird, den Mitgliedern des Fachbereichs mitgeteilt werden. Gehen bis zum Tage der Abstimmung bei den Vertretern mindestens 5 Vetos zu einem Antrag ein, so muss dieser mit Enthaltung abgestimmt werden. 3

4 5 Tagesordnung 1. Die Verhandlungsgegenstände der Fachbereichssitzung, samt der Verhandlungsgegenstände der nächsten Studierendenratssitzung, die vom Studierendenratspräsidium veröffentlicht werden, sind rechtzeitig vor der Fachbereichsvertretung zu veröffentlichen. 6 Verhältnis zu den Organen der Universität und der Studierendenschaft 1. Vertreter*innen des Fachbereichs in den Organen und der Studierendenschaft sind an Beschlüsse und Abstimmungen der Sitzung der Fachbereichsvertretung gebunden, sofern dies im gesetzlichen Rahmen zulässig ist. 2. Vertreter*innen des Fachbereiches berichten regelmäßig in der Fachbereichssitzung, sodass Verhandlungsgegenstände aus o.g. Organen (sofern nicht vertraulich) rechtzeitig in der FB Sitzung erörtert werden können. 3. Die Vertreter für den Fakultätsrat und ihre Vertreter werden im Rahmen der jährlichen Universitätswahlen von den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. 7 Finanzen 1. Der Fachbereich wählt eine*n Kassenwart*in, die*der mit der Verwaltung der Fachbereichsfinanzen betraut wird und eine*n Vertreter*in, die*der besonders mit der Unterstützung und Kontrolle des Kassenwarts*in beauftragt wird und der*die wie der*die Kassenwart*in Zugriff auf die Verwaltung der Fachbereichsfinanzen hat (nach 4). 2. Auf Transparenz und Sorgfalt ist bei der Kassenführung zu achten. 3. Der Kassenwart ist dazu verpflichtet die Fachbereichsfinanzen wenigstens einmal im Semester in Form eines Berichtes in der FB Sitzung vorzustellen. 4. Die Offenlegung der Fachbereichsfinanzen kann jederzeit von einem Mitglied des Fachbereichs gefordert werden. 5. Jedes Mitglied des Fachbereichs kann bei Verdacht auf unsachgemäße Verwaltung einen Misstrauensantrag gegen den*die Kassenwart*in oder seine*n Vertreter*in stellen. Daraufhin muss eine Prüfungskommission gebildet werden. Auf der Grundlage des Berichtes der Prüfungskommission kann der*die Kassenwart*in und/oder der*die Stellvertreter*in umgehend von seinem*ihrem Amt durch die Fachbereichsversammlung enthoben werden. Dazu bedarf es einer absoluten Mehrheit der anwesenden Fachbereichsmitglieder. 4

5 6. Die FB Sitzung kann den Kassenwart weiterhin per Beschluss von seinem Amt entheben (nach 4). 8 Arbeitskreise 1. Zur gesonderten Behandlung von Themen bildet die Fachbereichsvertretung Arbeitskreise. Diese sind an Beschlüsse der Fachbereichsvertretung gebunden und dieser Rechenschaft schuldig. 2. Die Fachbereichsvertretung kann die/den Verantwortliche*n jederzeit per Beschluss von ihrem/seinem Amt entheben (nach 4). Daraufhin ist der Arbeitskreis neu zu besetzen. 3. Wenigstens einmal im Semesters wird durch die Fachbereichsvertretung geprüft, ob alle Arbeitskreise durch Mitglieder des Fachbereichs besetzt sind. Ist dies nicht der Fall ist es Aufgabe der Fachbereichsvertretung umgehend zur Kandidatur für eine Neubesetzung aufzurufen. Die Fachbereichssitzung kann weiterhin über die Fortführung des Arbeitskreises abstimmen. 9 Schlussbestimmungen 1. Diese Geschäftsordnung tritt am mit Beschlussfassung der Fachbereichsvertretung in Kraft. 2. Über Änderungen dieser Geschäftsordnung ist die Wahl-, Satzungs- und Schlichtungskommission (WSSK) der verfassten Studierendenschaft zu unterrichten. 3. Bei Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die WSSK. Beschlussfassung vom mit Änderungen vom , , und

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