Steuergeheimnis. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden 1. ZWECK DIESES PAPIERS 2. SINN DER GEHEIMHALTUNGSPFLICHT. StG 122; 122a, 122b

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1 Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 122; 122a, 122b DBG 110; ZWECK DIESES PAPIERS Die Steuerverwaltung wird immer wieder - von Behörden wie auch von Privaten - ersucht, die Steuerfaktoren eines bestimmten Steuerpflichtigen bekannt zu geben. In vereinzelten Fällen wird gar beantragt, in die betreffenden Steuerakten Einsicht zu erlangen bzw. diese zu edieren. Das vorliegende Papier bezweckt ein Doppeltes: In einem ersten, theoretischen Teil geht es darum, grundsätzliche Aussagen zur Geheimhaltungspflicht, den Steuerauskünften sowie der Aktenedition zu machen. In einem zweiten Teil soll eine Auflistung von Fallbeispielen vorgenommen werden. 2. SINN DER GEHEIMHALTUNGSPFLICHT Gestützt auf StG 128 treffen den Steuerpflichtigen umfassende Auskunftspflichten gegenüber der Veranlagungsbehörde. Letztere kann überdies eine Untersuchung der Geschäftsbücher anordnen, Augenscheine vornehmen, Gutachten von Sachverständigen einholen und die Bekanntgabe aller für eine richtige Veranlagung erforderlichen Angaben verlangen. Darüber hinaus sind gemäss StG 129 Abs. 1 Dritte gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet. Die Steuerbehörde kann diese direkt vom Dritten einfordern, wenn sie der Steuerpflichtige trotz Aufforderung nicht vorlegt (vgl. StG 129 Abs. 2). Die Verweigerung der verlangten Auskünfte steht im Übrigen unter Strafe (vgl. StG 173). Die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen gehen sehr weit und verschaffen der Steuerbehörde umfangreiche Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Wenn der Staat so weit geht, muss er auch ein sehr hohes Interesse des Bürgers an der Geheimhaltung dieser umfassenden Unterlagen und Auskünfte anerkennen, denn je umfassender der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse offenbaren muss, desto schwerer wiegt sein Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen (RB Nr vom 6. Oktober 1986). Der Bürger, der zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet wird, muss sich darauf verlassen können, dass alles, was der Staat sich von ihm vorlegen lässt oder bei ihm ausforscht, der Bürger aber lieber für sich behalten oder nur Vertrauten offenbaren würde, über den erklärten Verwendungszweck hinaus keinerlei Verwendung findet (E. Fischli, Die Akteneinsicht im Verwaltungsprozess, in: FS Henri Zwahlen, Lausanne, 1977, S. 280). Das ist deshalb notwendiges Korrelat der steuerlichen Offenbarungspflicht (M. Weber, Berufsgeheimnis im Steuerrecht und, Zürich 1982, S. 139 m.h.) RK ( He) doc P

2 3. DIE GEHEIMHALTUNGSPFLICHT IN STG, DBG UND STHG 3.1 Relevante Gesetzesbestimmungen Gemäss StG 122 I haben Mitglieder von Behörden, Beamte und Angestellte des Kantons, der Kreise und der Gemeinden über die bei ihrer amtlichen Tätigkeiten gemachten Wahrnehmungen strengstes Stillschweigen zu wahren. Nach StG 122 II sind Steuerakten Dritten nicht zugänglich. Inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden stehen sie offen, wenn das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen oder soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist (ob im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, wird durch den Rechtsdienst beurteilt). Die Steuerakten der gemeinsam veranlagten Ehegatten stehen beiden Ehepartnern offen. Schliesslich bestimmt StG 122 Abs. 3, dass Auskünfte aufgrund der Steuerregister Dritten (nur) im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen und zwar auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden können. Auf Bundesebene ist die Geheimhaltungspflicht in DBG 110 und StHG 39 Abs. 1 geregelt. 3.2 Bedeutung von StG 122 für die Gemeindesteuern Da sämtliche Gemeinden in ihren Steuergesetzen auf die subsidiäre Anwendung des Kantonalen Steuergesetzes verweisen, findet StG 122 auch auf kommunaler Ebene Anwendung. 3.3 Der Schweigepflicht unterstellte Personen Zur Wahrung des ses verpflichtet sind diejenigen Mitglieder von Behörden, Beamten und Angestellte des Kantons, der Kreise und der Gemeinden, die in irgendeiner Weise am Steuerverfahren beteiligt sind (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, 120 Rz 4). Entscheidend ist die amtliche Funktion und nicht die Stellung der betreffenden Person (BGE 76 IV 151; G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, Bern 1984, 57 N 5). 3.4 Schutzobjekt Vom geschützt sind alle vom Geheimnisträger in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit über die Verhältnisse eines Pflichtigen und über die Verhandlungen innerhalb der Behörden gemachten Feststellungen. Es sind Tatsachen, die ihm der Steuerpflichtige anvertraut hat oder die ihm auf andere Weise bekannt geworden sind, bspw. bei der Prüfung der Steuererklärung, beim Aktenstudium, aus Einvernahmen des Steuerpflichtigen oder Dritter (Weber, S. 147 f.) doc 2

3 3.5 Der Begriff des Dritten Unter Dritten sind all jene Personen zu verstehen, gegen welche die Geheimhaltung gerichtet ist. Es sind Verwaltungsbehörden, Gerichte und private Dritte, welche nicht zur Kenntnisnahme des ses berechtigt sind (Weber, S. 147). 3.6 Der Begriff der Steuerakten Zu den steuerbaren Akten gehören die Steuererklärung und alle sachdienlichen Beilagen und Beweismittel. In einem Prozessfall gehören auch die Rechtsschriften und alle im Rahmen des Steuerprozesses produzierten Beweismittel einschliesslich der Gutachten und Expertisen zu den Steuerakten. 3.7 Datenschutz Das BGer hat in einem neueren Entscheid klar festgehalten, dass die Datenschutzgesetzgebung Steuerauskünften - selbst an Private - bei entsprechender gesetzlicher Regelung nicht entgegensteht. Das BGer setzt sich im zitierten Fall - nebst der eidgenössischen und der europäischen - mit der zürcherischen Datenschutzgesetzgebung auseinander. Da die in GR bestehenden Datenschutzrichtlinien weniger weit gehen als das eidg. DSG und auch das neu einzuführende kantonale Datenschutzgesetz sich am eidg. DSG orientiert, hat die erwähnte Rechtsprechung auch für den Kanton GR Gültigkeit. Dies bedeutet letztlich, dass die Datenschutzgesetzgebung Steuerauskünften nicht entgegensteht, soweit diese im Rahmen von StG 122 erfolgen. 3.8 Datenbearbeitung Gemäss StG 122b geben die Steuerbehörden und die EStV einander die Daten weiter, diejenigen Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können, und geben andere Behörden der Steuerbehörde diejenigen Daten weiter, welche zur Durchführung des Steuergesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten können dabei einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern sowie auch mittels eines Abrufverfahrens übermittelt bzw. zugänglich gemacht werden. Weiterzugeben sind all diejenigen Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, insbesondere die Personalien, Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit, über Rechtsgeschäfte sowie über Leistungen eines Gemeinwesens. 4. BEISPIELE: AUSKUNFTSERTEILUNG BETREFFEND STEUERFAKTOREN (ALPHABETISCH) Gemäss StG 122 III können Auskünfte aufgrund der Steuerregister Dritten nur im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden. Vor doc 3

4 behalten bleiben Auskünfte an inländische Gerichts- und Verwaltungsbehörden, sofern das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen oder soweit ein ü- berwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist. Wenn nachfolgend geprüft wird, ob die Steuerbehörden einer bestimmten Behörde bzw. Person die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt geben darf/muss, wird grundsätzlich wie folgt vorgegangen: In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob die Behörde bzw. Person, welche Auskünfte über die Steuerfaktoren eines Pflichtigen erhalten will, als Dritter im Sinne von StG 122 zu qualifizieren ist. Verneinendenfalls ist die betreffende Auskunft zu erteilen. Ist diese Frage allerdings zu bejahen, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob eine Bestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts eine Auskunftserteilung zulässt bzw. zwingend vorschreibt oder ob ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist (letzteres wird durch den Rechtsdienst beurteilt). 4.1 AHV-Ausgleichskasse: Prämienverbilligung Die AHV-Ausgleichskasse ist als Dritter im Sinne von StG 122 zu betrachten. Die AHV-Ausgleichskasse führt gemäss Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR ) die Prämienverbilligung durch. Gemäss dem neugeschaffenen Art. 17 KPVG stellt die kantonale Steuerverwaltung der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Daten zur Verfügung. Diese Regelung tritt - vorbehältlich der Volksabstimmung - am in Kraft. Die Steuerfaktoren sind der AHV-Ausgleichskasse zur Durchführung der Prämienverbilligung gestützt auf Art. 17 KPVG (ab dem ) bekannt zu geben. 4.2 AHV-Behörden und IV-Behörden Die AHV- und IV-Behörden sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Die Steuerfaktoren sind den AHV- und IV-Behörden allerdings gestützt auf Art. 93 AHVG bzw. Art. 81 IVG i.v.m. Art. 93 AHVG bekannt zu geben. 4.3 Alters- und Pflegeheime Alters- und Pflegeheime sind Dritte im Sinne von StG 122. Es gibt weder ein kantonales Gesetz noch ein Bundesgesetz, welches die Steuerbehörde berechtigt/verpflichtet, den Alters- und Pflegeheimen Steuerfaktoren bestimmter Pflichtiger bekannt zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren Alters- oder Pflegeheimen nicht mitgeteilt werden. 4.4 Amtshilfe an ausländische Gerichte Ausländische Gerichte sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der betreffende Pflichtige hiezu seine Einwilligung gibt. 4.5 Amtshilfe an Steuerbehörden Steuerbehörden sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten doc 4

5 Gestützt auf StG 122a sind den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Kreise und Gemeinden kostenlos die benötigten Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten zu gewähren. Eine Aufhebung der Schweigepflicht gegenüber ausländischen Steuerbehörden kann sich gegebenenfalls aus von der Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. Zu beachten ist allerdings, dass der Austausch allfälliger Auskünfte ausschliesslich zwischen den gestützt auf die Abkommen zuständigen Behörden stattfindet. In der Schweiz ist dies die Eidgenössische Steuerverwaltung. Weder die kommunalen noch die kantonalen Steuerbehörden sind mithin berechtigt, gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen ausländischen Steuerbehörden die Faktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. 4.6 Arbeitslosenversicherung Die Organe der Arbeitslosenversicherung sind Dritte im Sinne von StG 122. Gestützt auf Art. 96a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) geben die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden den mit der Durchführung des AVIG betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage kostenlos diejenigen Auskünfte bekannt, die erforderlich sind für: - die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; - die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; - die Festsetzung und den Bezug der Beiträge. 4.7 Bank Kreditinstitute sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtigt/verpflichtet die Steuerbehörde, einem Kreditinstitut die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren einem Kreditinstitut nicht mitgeteilt werden. 4.8 Baubussen: Auskunft an Gemeinde Vgl. Ziff. 4.24! 4.9 Beirat Das ZGB unterscheidet 2 Arten von Beiratschaft: die Mitwirkungs- und die Verwaltungsbeiratschaft. Der unter Mitwirkungsbeiratschaft stehende Verbeiratete kann in der Regel durch eigene Handlungen allein Rechtswirkungen erzeugen; er ist also grundsätzlich handlungsfähig. Im Bereich von ZGB 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 vermag er dagegen durch seine eigenen Handlungen allein keine Rechtswirkungen herbeizuführen, er ist diesbezüglich also auf die Mitwirkung des Beirates angewiesen. Weil der Mitwirkungsbeirat aber in keinerlei Hinsicht als gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten amtet, ist er als Dritter im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Die Steuerbehörden haben folglich kein Recht, ihm die Steuerfaktoren des Verbeirateten bekannt zu geben. Steht deshalb eine unter ZGB 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 fallende Rechtshandlung zur Diskussion, für deren Vornahme die Bekanntgabe der Steuer doc 5

6 faktoren der verbeirateten Person erforderlich ist, muss der Beirat diesbezüglich beim Verbeirateten selbst vorstellig werden. Auskünfte aufgrund der Steuerregister können dem Mitwirkungsbeirat nur im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden. Dem unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden Verbeirateten ist die Verwaltung über seine Vermögenssubstanz entzogen (vgl. ZGB 395 Abs. 2). In diesem Bereich ist er handlungsunfähig. Der Verwaltungsbeirat ist mithin mit Bezug auf die Vermögensverwaltung der gesetzliche Vertreter des Verbeirateten (vgl. BGE 80 II 17/18). Letzterer ist von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen; er hat dieselbe Stellung wie ein Bevormundeter. Gelingt es dem Verwaltungsbeirat glaubhaft darzulegen, dass er im Rahmen der ihm von Gesetzes wegen übertragenen Rechtshandlungen auf die Bekanntgabe der Steuerfaktoren des Verbeirateten angewiesen ist, sind ihm diese deshalb bekannt zu geben Beistand Das ZGB spricht von drei Arten der Beistandschaft: Vertretungsbeistandschaft zum Zwecke der Besorgung einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten (ZGB 392), Verwaltungsbeistandschaft, die anzuordnen ist über ein Vermögen, dem die nötige Verwaltung, die sachgemässe Betreuung und Zweckverwirklichung fehlt (ZGB 393) und Beistandschaft auf eigenes Begehren (ZGB 394). Die Frage, ob dem Beistand die Steuerfaktoren des Verbeiständeten bekannt zu geben sind, beantwortet sich aufgrund der betreffenden Beistandsart und aufgrund der im Einzelfall zu erledigenden Angelegenheit. Nur dann, wenn es für den Beistand für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben unabdingbar ist, die Steuerfaktoren des Verbeiständeten zu erhalten, ist die Steuerverwaltung gehalten, diese bekannt zu geben. Auch hier müsste - wie bei der Vormundschaft und der Verwaltungsbeiratschaft - argumentiert werden, dass der Beistand - sowohl der Vertretungs- wie auch der Verwaltungsbeistand - im Rahmen seiner ihm vom Gesetz übertragenen Aufgabenbereiches als Vertreter des Verbeiständeten fungiert und damit diesbezüglich nicht als Drittperson betrachtet werden kann. Die Steuerfaktoren können deshalb in solchen Fällen auch ohne Einverständnis des verbeiständeten Steuerpflichtigen erteilt werden Betreibungs- und Konkursamt/Verwertung von Grundstücken Betreibungs- und Konkursämter sind grundsätzlich als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Auch wenn der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung Eigentümer seiner Sachen und Gläubiger seiner Forderungen bleibt, verliert er mit der Konkurseröffnung weitgehend die Fähigkeit, über sein Vermögen zu verfügen; er kann seine Herrschaftsrechte nicht mehr in vollem Umfange ausüben. Frei verfügen kann er nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört: über die nach SchKG 92 unpfändbaren Gegenstände und über seinen Arbeitserwerb. Im Übrigen gehen aber die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf die Konkursverwaltung über. Es kann somit mit Bezug auf die zur Konkursmasse gehörenden Sachen mit Fug nicht behauptet werden, der Konkursverwalter sei als Dritter im Sinne von StG 122 Abs. 2 und 3 zu bezeichnen. Vielmehr ist er als eine Art "alter ego" des Gemeinschuldners zu betrachten. Mit der Erteilung von Auskünften gegenüber dem Konkursverwalter begeht die Steuerverwaltung mithin keine Verletzung von StG 122. Da die amtliche Konkursverwaltung durch das Betreibungsamt wahrgenommen wird, hindert das die Steuerverwaltung nicht, besagtem Amt bekannt zu geben, welche Steuerart im Rahmen einer bestimmten Versteigerung erhoben und wie hoch diese bei einem bestimmten Zuschlag in etwa ausfallen wird doc 6

7 Die zur Betreibung auf Konkurs gemachten Ausführungen gelten - mit Bezug auf die gepfändete Sache - auch hinsichtlich der Betreibung auf Pfändung. Auskünfte über im Rahmen der Versteigerung allfällig anfallende Steuern und deren Höhe bei einem bestimmten Zuschlag kann die Steuerverwaltung folglich auch dem Betreibungsbeamten erteilen Bewilligungsbeschluss Lex Friedrich/Koller Vgl. Ziff. 4.35! 4.13 Bezirksgerichtspräsident: neues Vermögen (SchKG) Gegen einen Steuerschuldner, der ein Konkursverfahren hat über sich ergehen lassen müssen, kann eine neue Betreibung erst wieder angehoben werden, wenn er zu "neuem Vermögen" gekommen ist. Im Streitfalle entscheidet darüber das Gericht (SchKG 265a); im Kanton GR ist dies gemäss Art. 15 Ziff. 13 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs der Bezirksgerichtspräsident. Der Bezirksgerichtspräsident ist als Dritter im Sinne von StG 122 zu betrachten. Art. 169 Abs. 2 ZPO lautet wie folgt: "Die Edition anderer Urkunden öffentlicher Verwaltungen kann nur verweigert werden, wenn ein höheres Interesse dies verlangt. Im Streitfall entscheidet, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, die Regierung". Die ZPO sieht in diesem Sinne eine Interessensabwägung vor, bei der die verschiedenen betroffenen Interessenslagen gegeneinander abgewägt werden müssen. Es ist in diesem Zusammenhang auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Nach Rücksprache mit Kantonsgerichtspräsident Dr. A. Schmid konnte das folgende Vorgehen vereinbart werden: - Gemäss SchKG ist der Schuldner zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet - Der Bezirksgerichtspräsident - oder gegebenenfalls das Betreibungsamt in dessen Auftrag - befragt den Schuldner zu seiner Vermögenslage und fordert ihn auf, die Steuererklärung und die Steuerveranlagungen zu edieren - Kommt der Schuldner, der Geheimnisherr ist, dieser Aufforderung nicht nach, gelangt der Bezirksgerichtspräsident erneut mit dem Begehren um Aktenedition an die Steuerverwaltung - Die Steuerverwaltung hat alsdann eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei offensichtlich sein dürfte, dass dem Schuldner keine überwiegenden, schutzwürdigen Interessen mehr zugestanden werden können; das Interesse an der richtigen Durchsetzung von Bundeszivilrecht, zu der der Steuerpflichtige auf gesetzeswidrige Art nicht beigetragen hat, überwiegt das Interesse des Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung; die Aktenedition wäre diesfalls zu gewähren Ehegatten Gemäss StG 122 Abs. 2 stehen die Steuerakten der gemeinsam veranlagten Ehegatten beiden Ehepartnern offen. Das geltende StG trat am in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Bemessungsjahre 1985/86. Das Auskunftsrecht der Ehegatten gemäss StG 122 Abs. 2 erstreckt sich somit auf die Bemessungsjahre 1985 und folgende. Die Steuerfaktoren sind den Ehepartnern insoweit bekannt zu geben, als sie gemeinsam veranlagt wurden, d.h. die Auskünfte müssen für diejenigen Perioden erteilt werden, in denen sie gemeinsam veranlagt wurden. Ob die Ehegatten im Zeitpunkt, in dem sie das doc 7

8 Gesuch um Auskunftserteilung stellen, immer noch gemeinsam veranlagt werden, ist dabei irrelevant Ehescheidung/Richter Gerichte sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Gestützt auf ZGB 170 Abs. 2 kann der Richter allerdings Dritte verpflichten, Auskünfte ü- ber das Einkommen, Vermögen und die Schulden von Ehegatten zu erteilen. Die Steuerfaktoren sind deshalb dem Richter bekannt zu geben Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen Die zentrale Inkassostelle des eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens gilt als Dritter im Sinne von StG 122. Gestützt auf MWStG 52 erhebt die EStV die Steuer auf den Umsätzen im Inland. Nach MWStG 54 I steht der EStV weiter ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Das vorstehend aufgezeigte Recht der EStV soll die Erhebung der Steuer auf den Umsätzen im Inland gewährleisten. Die Erhebung der Mehrwertsteuer nützt per se allerdings nichts, wenn der zuständigen Inkassostelle nicht auch gleichzeitig die für den Steuerbezug notwendigen Rechte eingeräumt werden. Die erwähnten Bestimmungen sind folglich in dem Sinne zu interpretieren, dass auch die zentrale Inkassostelle des Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens berechtigt ist, im Rahmen der Bearbeitung von Verlustscheinen (hiezu ist gemäss einer internen Weisung des Finanzdepartementes nicht die Steuerverwaltung, sondern einzig diese zuständig) von den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden Auskünfte aus den Steuerregistern zu verlangen. Die Steuerfaktoren sind deshalb der zentralen Inkassostelle des Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesens bekannt zu geben Einbürgerungsbehörde Vgl. Ziff. 4.31: Kantonspolizei! 4.18 Erben Die Erben/Miterben treten gestützt auf Art. 560 ZGB kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie sind somit nicht als Dritte im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Die Steuerfaktoren des Erblassers sind ihnen deshalb bekannt zu geben. Die Erben haben sich allerdings durch eine Erbenbescheinigung auszuweisen. Für Auskunftsbegehren von Vermächtnisnehmern vgl. Ziff Gerichte sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. - Es gibt keine Bestimmung des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts, welche die Steuerbehörden berechtigt/verpflichtet, den Gerichten in Erbschaftsstreitigkeiten Steuerakten herauszugeben. Ohne Einwilligung der betreffenden Steuerpflichtigen können ihre Steuerfaktoren den Gerichten nicht bekannt gegeben werden Erbschaftsverwalter Das Normale ist die Verwaltung der Erbschaft durch die Erben. In gewissen Fällen aber, besonders dort, wo die Zustimmung zu den notwendigen Verwaltungshandlungen nicht von allen Miterben erhältlich wäre, oder wo der Erbschaft aus gewissen Gründen eine Gefährdung droht, sieht das Gesetz eine amtliche, durch einen behördlich bestellten Erb doc 8

9 schaftsverwalter geführte Verwaltung vor (vgl. Escher, in: Zürcher Kommentar, N 1 zu Art. 554 ZGB). Der Erbschaftsverwalter ist Vertreter einer Erbschaft, der die Vertretung und Verwaltung durch die Erben fehlt. Die Erbschaft wird oder bleibt den Erben entzogen, der von der Behörde ernannte Verwalter nimmt sie in seine Obhut, fertigt ein Inventar an (vgl. BGE 79 II 116) und nimmt die erforderlichen Verwaltungshandlungen - an Stelle der Erben - vor. Diesbezüglich ist der Erbschaftsverwalter nicht Ditter im Sinne von StG 122. Die Steuerverwaltung hat ihm deshalb die Steuerakten des Erblassers - nicht dagegen jene der Erben - bekannt zu geben, sofern er glaubhaft darlegen kann, diese für seine Vertretungshandlungen zu benötigen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD): Verstoss gegen das Umweltschutzgesetz Das EKUD ist als Dritter im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Das EKUD ersucht die Steuerbehörden um Bekanntgabe der Steuerfaktoren derjenigen Personen, welche gegen das eidgenössische Umweltschutzgesetz (SR ) und/oder das kantonale Abfallgesetz (BR ) verstossen haben. Das EKUD ist nur zuständig für die Ahndung von Übertretungen (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Abfallgesetzes). Gemäss StPO 76 Abs. 3 sind zur Abklärung der Persönlichkeit und der Verhältnisse des Angeklagten, ausgenommen bei geringfügigen Übertretungen, u.a. amtliche Berichte über das Vorleben und die Verhältnisse einzuholen. Die Gemeindebehörden sind zur unentgeltlichen Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten verpflichtet. StPO 76 steht unter dem Zwischentitel "allgemeine Grundsätze für die Untersuchung". Gemäss StPO 43 Abs. 1 lit. c obliegt die Strafuntersuchung bei Übertretungen, zu deren Beurteilung Verwaltungsbehörden zuständig sind, den entsprechenden Verwaltungsorganen. Für die Festsetzung der Busse infolge Verstosses gegen das eidgenössische Umweltschutzgesetz und/oder das kantonale Abfallgesetz ist - zumindest wenn nur eine Geldstrafe in Betracht fällt - die Regierung zuständig; ihr obliegt auch die Strafuntersuchung. Die kommunalen oder kantonalen Steuerbehörden haben deshalb dem EKUD als instruierendes Departement die Steuerfaktoren jener Personen bekannt zu geben, die gegen besagte Gesetze verstossen haben Fischereidelikte: Kreispräsident Vgl. Ziff. 4.34: Kreispräsident! 4.22 Fürsorgeamt/Unterstützungspflicht Fürsorgeämter sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Es gibt weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz, welches die Steuerbehörden ermächtigt/verpflichtet, Fürsorgeämtern die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Das kantonale Unterstützungsgesetz verpflichtet lediglich die unterstützungsbedürftigen Personen, über ihre Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft zu erteilen, es enthält dagegen keine Auskunftspflicht für Verwandte, die zu familienrechtlichen Unterstützungen (ZGB 328 f.) beigezogen werden könnten. Um eine allfällige Unterstützungspflicht mit einem administrativ vernünftigen Aufwand abklären zu können, sind Steuerfaktoren in konkreten Fällen den Sozialbehörden der Gemeinden bekannt zu geben Fürsorgekommission/Unterstützungspflicht Fürsorgeämter sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten doc 9

10 Es gibt weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz, welches die Steuerbehörden ermächtigt/verpflichtet, Fürsorgeämtern die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Das kantonale Unterstützungsgesetz verpflichtet lediglich die unterstützungsbedürftigen Personen, über ihre Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft zu erteilen, es enthält dagegen keine Auskunftspflicht für Verwandte, die zu familienrechtlichen Unterstützungen (ZGB 328 f.) beigezogen werden könnten. Um eine allfällige Unterstützungspflicht mit einem administrativ vernünftigen Aufwand abklären zu können, sind Steuerfaktoren in konkreten Fällen den Sozialbehörden der Gemeinden bekannt zu geben Gemeinde/Festsetzung Baubusse Die für die Festsetzung einer Baubusse zuständige Behörde (in der Regel der Gemeindevorstand, nachstehend deshalb: Gemeindevorstand) ist als Dritter im Sinne von StG 122 zu betrachten. Gemäss StPO 76 Abs. 3 sind zur Abklärung der Verhältnisse des Angeschuldigten, ausgenommen bei geringfügigen Übertretungen, amtliche Berichte über die Verhältnisse einzuholen. Die Gemeindebehörden sind zur unentgeltlichen Auskunft über den Leumund und die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten verpflichtet. StPO steht unter dem Zwischentitel "allgemeine Grundsätze für die Untersuchung". Gemäss StPO 43 Abs. 1 lit. c obliegt die Strafuntersuchung bei Übertretungen, zu deren Beurteilung Verwaltungsbehörden zuständig sind, den entsprechenden Verwaltungsorganen. Für die Festsetzung von Baubussen ist nach den allermeisten kommunalen Baugesetzen der Gemeindevorstand zuständig; ihm obliegt auch die Strafuntersuchung. Die kommunalen oder kantonalen Steuerbehörden haben deshalb dem Gemeindevorstand die Steuerfaktoren jener Person bekannt zu geben, die gegen das kommunale Baugesetz verstossen hat Gerichte: Auskünfte betreffend Vermögenssituation eines Ehegatten Gerichte sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Gestützt auf ZGB 170 Abs. 2 kann der Richter allerdings Dritte verpflichten, Auskünfte ü- ber das Einkommen, Vermögen und die Schulden von Ehegatten zu erteilen. Die Steuerfaktoren sind deshalb dem Richter bekannt zu geben Gerichte: Erbschaftsstreitigkeiten Gerichte sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Es gibt keine Bestimmung des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts, welche die Steuerbehörden berechtigt/verpflichtet, den Gerichten in Erbschaftsstreitigkeiten die Steuerfaktoren bekannt zu geben. Ohne Einwilligung der betreffenden Steuerpflichtigen können ihre Steuerfaktoren den Gerichten nicht bekannt gegeben werden Geschäftsprüfungskommission Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sind nicht Mitglieder der Steuerorgane, weshalb sie bezüglich des Akteneinsichtsrechts als Dritte im Sinne von StG 122 zu gelten haben. Es gibt kein Gesetz, welches die Steuerorgane berechtigt/verpflichtet, den Mitgliedern der GPK die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Damit die GPK jedoch ihrer Kontrollfunktion im Rechnungswesen gehörig nachkommen kann, kann ihr Einblick in die Gemeindesteuerlisten (gibt - ohne die Faktoren zu nennen - Auskunft auf die Frage, ob jemand erfasst und veranlagt worden ist) gewährt werden doc 10

11 4.28 Grundbuchinspektorat: Lex Friedrich/Koller Delikte Das Grundbuchinspektorat gilt als Dritter im Sinne von StG 122. Gestützt auf Art. 24 und 15 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) i.v.m. Art. 13, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) haben die Steuerbehörden dem Grundbuchinspektorat, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie dem Verwaltungsgericht Auskunft über die Steuerfaktoren der durch das BewG betroffenen Personen zu erteilen Inkassobüro Ein Inkassobüro ist als Dritter im Sinn von StG 122 zu qualifizieren. Es gibt weder ein kantonales Gesetz noch ein Bundesgesetz, welches die Steuerbehörden ermächtigt/verpflichtet, einem Inkassobüro die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Ohne Einverständnis des Steuerpflichtigen können dessen Steuerfaktoren einem Inkassobüro nicht mitgeteilt werden Jagdgesetz/Jagdvergehen Vgl. Ziff (Kreispräsident) und Ziff (Untersuchungsrichterämter) Kantonspolizei Beamte der Kantonspolizei gelten als Dritte im Sinne von StG 122. Ist gegen einen mutmasslichen Delinquenten ein Verfahren hinsichtlich eines Vergehens oder eines Verbrechens eröffnet worden, wird über die betreffende Person in aller Regel zuhanden der Staatsanwaltschaft ein Leumundsbericht erstellt. Dieser umfasst neben Angaben über die Familienverhältnisse und den Charakter der betreffenden Person u.a. auch einen Hinweis auf deren Steuerfaktoren. Letztere sind grundsätzlich für den Bussenrahmen von Relevanz. Zuständig für die Errichtung eines Leumundsberichtes ist im Kanton Graubünden die Kantonspolizei. Gestützt auf StPO 76 Abs. 3 sind zur Abklärung der Persönlichkeit und der Verhältnisse des Angeschuldigten, ausgenommen bei geringfügigen Übertretungen, u.a. amtliche Berichte über das Vorleben und die Verhältnisse einzuholen. Die Gemeindebehörden sind zur unentgeltlichen Auskunft über den Leumund und die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten verpflichtet. In jenen Fällen, wo die Kantonspolizei zur Abklärung der Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten Auskunft über dessen Steuerfaktoren verlangt, sind ihr diese gestützt auf StPO 76 Abs. 3 bekannt zu geben. Allerdings sollte Letzteres nur auf schriftliches Gesuch hin erfolgen. Polizeibeamten, welche auf einer Gemeindekanzlei vorbeischauen und sich nach den Steuerfaktoren eines Steuerpflichtigen erkundigen, ist deshalb keine Auskunft zu erteilen. Bewirbt sich eine Person oder eine Familie um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, ist gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist. Gemäss Art. 11 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes darf des Weiteren das Kantonsbürgerrecht nur an Personen erteilt werden, die nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse, vor allem des Vorlebens und der Existenzgrundlage, als hiefür geeignet erscheinen. Zuständig für die obgenannten Abklärungen ist gemäss Art. 15 Abs. 1 einerseits und Art. 25 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden i.v.m. Art. 14 und 37 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes andererseits das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte doc 11

12 ment, welches in solchen Fällen durch die Kantonspolizei, Abteilung Bürgerrechtsdienst, vertreten wird. In jenen Fällen, wo die Kantonspolizei (Abteilung Bürgerrechtsdienst) zur Abklärung der Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten Auskunft über dessen Steuerfaktoren verlangt, ist ihr diese gestützt auf die genannten Bestimmungen i.v.m. Art. 122 Abs. 2 StG zu erteilen. Allerdings sollte letzteres nur auf schriftliches Gesuch hin erfolgen. Polizeibeamten, welche auf einer Gemeindekanzlei vorbeischauen und sich nach den Steuerfaktoren eines Steuerpflichtigen erkundigen, ist deshalb keine Auskunft zu erteilen Krankenversicherer Gestützt auf Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bzw. Art. 101 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen den mit der Durchführung des KVG bzw. des UVG betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: - die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; - die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; - die Festsetzung und den Bezug der Prämien; - den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte; - die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (nur UVG) Kreditinstitut Kreditinstitute sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtigt/verpflichtet die Steuerbehörde, einem Kreditinstitut die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren einem Kreditinstitut nicht mitgeteilt werden Kreispräsident/Strafmandatsverfahren Der Kreisgerichtspräsident gilt als Dritter im Sinne von StG 122. Der Kreisgerichtspräsident ist nur im Mandatsverfahren bei Übertretungen (Höchststrafe Haft oder Busse) Untersuchungsorgan (vgl. StPO 170) und Sachrichter. Im Mandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen ist der Kreispräsident bloss Sachrichter und deshalb nach Eingang des Antrages vom Untersuchungsrichter bzw. von der Staatsanwaltschaft überhaupt keinerlei Untersuchungshandlungen zu tätigen. Die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an den Kreispräsidenten stellt sich deshalb bloss im Mandatsverfahren bei Übertretungen, bspw. bei SVG-Delikten, Jagd- und Fischereikontraventionen. Gemäss StPO 76 Abs. 3 ist der Untersuchungsrichter zur Abklärung der Persönlichkeit und der Verhältnisse des Angeklagten, ausgenommen bei geringfügigen Übertretungen, gehalten, u.a. amtliche Berichte über das Vorleben und die Verhältnisse einzuholen. Die Gemeindebehörden sind zur unentgeltlichen Auskunft über den Leumund und die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten verpflichtet. - Unter besagte Gesetzesbestimmung fällt auch die Erteilung von Auskünften aus den Steuerregistern. Da im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen der Kreispräsident die Untersuchung führt (vgl. StPO 170), er mithin als Untersuchungsrichter amtet, hat er ein Anrecht auf Erlangung von Auskünften aufgrund der Steuerregister. Dieses Recht steht dem als Untersuchungsrichter doc 12

13 tätigen Kreispräsidenten auch dann zu, wenn "geringfügige Übertretungen" zur Diskussion stehen, zumal StPO 76 Abs. 3 in den vorerwähnten Fällen in dem Sinne zu interpretieren ist, dass es dem Untersuchungsrichter/Kreispräsidenten überlassen ist, ob er einen Bericht über das Vorleben und die Verhältnisse des Angeschuldigten einholen will oder nicht. Wird ein Leumundsbericht erstellt, sind die Gemeindebehörden zur unentgeltlichen Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten verpflichtet Lex Friedrich/Koller Vgl. Ziff. 4.28! 4.36 Militärversicherung Die Militärversicherung ist als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Militärversicherungsgerichtes, wonach die Versicherung bei der Abklärung des Tatbestandes auch die kantonalen und kommunalen Behörden in Anspruch nehmen kann, haben die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden der Militärversicherung Auskunft über die Steuerfaktoren zu erteilen (Känzig/Behnisch, Direkte Bundessteuer, Bd III, Art. 71 Rz 11) Miterben Der Miterbe/Erbe ist gestützt auf ZGB 560 nicht als Dritter im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Die Steuerfaktoren des Erblassers sind deshalb einem Miterben (auch ohne Zustimmung sämtlicher Miterben!) - sofern er sich mittels Erbbescheinigung als Erbe ausweisen kann - bekannt zu geben Pflegeheim/Spital Spitäler und Pflegeheime sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Es gibt weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz, welches die Steuerbehörden ermächtigt/verpflichtet, Spitälern/Pflegeheimen Auskunft über Steuerfaktoren eines Pflichtigen zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren einem Spital/Pflegeheim nicht bekannt gegeben werden Rechtshilfe an ausländische Gerichte Ausländische Gerichte sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der betreffende Pflichtige hiezu seine Einwilligung gibt SchKG: Feststellung neuen Vermögens Gegen einen Steuerschuldner, der ein Konkursverfahren hat über sich ergehen lassen müssen, kann eine neue Betreibung erst wieder angehoben werden, wenn er zu "neuem Vermögen" gekommen ist. Im Streitfalle entscheidet darüber das Gericht (SchKG 265a); im Kanton GR ist dies gemäss Art. 15 Ziff. 13 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs der Bezirksgerichtspräsident. Vgl. Ziff doc 13

14 4.41 Spital/Pflegeheim Vgl. Ziff Steuerpflichtiger Der Steuerpflichtige ist Geheimnisherr und fällt nicht unter StG 122. Seine Steuerfaktoren kann er der jeweiligen Veranlagungsverfügung entnehmen Stipendiengesuche: Auskunft an Stipendienstelle Stipendienstellen gelten als Dritte im Sinne von StG 122. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtigt/verpflichtet die Steuerbehörden, den Stipendienstellen Auskunft über die Steuerfaktoren eines Pflichtigen zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren einer Stipendienstelle nicht bekannt gegeben werden Stockwerkeigentümer Ein Stockwerkeigentümer, der Auskunft haben will über die Steuerfaktoren eines anderen Stockwerkeigentümers, gilt als Dritter im Sinne von StG 122. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtigt/verpflichtet die Steuerbehörden, einem Stockwerkeigentümer die Steuerfaktoren eines anderen Stockwerkeigentümers bekannt zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren einem Stockwerkeigentümer nicht bekannt gegeben werden Strafbehörde Die Frage, ob eine Strafbehörde die Bekanntgabe der Steuerfaktoren eines Pflichtigen verlangen kann, muss für jede einzelne Strafbehörde (vgl. bspw. Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichterämter, Kreisgericht, Kantonspolizei, Gemeinde etc.) gesondert beantwortet werden Strassenverkehrsamt: SVG-Übertretung Das Strassenverkehrsamt gilt als Dritter im Sinne von StG 122. In der Regel handelt es sich bei den zu ahndenden Straftaten um Übertretungen i.s.v. SVG 90 ff. oder Art. 28 ff. der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV). Das Strafmass besteht in allen Fällen in Haft oder Busse.; es handelt sich mithin immer um Übertretungen (vgl. StGB 101). Gemäss StPO 76 Abs. 3 sind zur Abklärung der Verhältnisse des Angeschuldigten, ausgenommen bei geringfügigen Übertretungen, amtliche Berichte über das Vorleben und die Verhältnisse einzuholen. StPO 76 ist eine Bestimmung, die systematisch das Untersuchungsverfahren im Rahmen des ordentlichen Verfahrens regelt und unter den allgemeinen Grundsätzen für die Untersuchung zu finden ist. Es stellt sich vorerst die Frage, ob das Strassenverkehrsamt als Untersuchungsorgan im Sinne der StPO zu qualifizieren werden kann. Diese Frage ist gestützt auf StPO 43 Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 22 der Ausführungsverordnung zum SVG zu bejahen. Dem Strassenverkehrsamt sind die erwünschten Steuerfaktoren deshalb grundsätzlich bekannt zu geben. Das allerdings würde bedeuten, dass die kommunalen bzw. kantonalen Steuerbehörden dem Strassenverkehrsamt in rund 6000 Fällen die Steuerfaktoren bekannt geben müssten. Um den mit dieser Auskunfts doc 14

15 pflicht verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten zu können, konnte mit Herrn F. Lütscher, Strassenverkehrsamt, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach das Strassenverkehrsamt nur bei Übertretungen, bei denen die zu verhängende Maximal- Busse den Betrag von Fr übersteigt, Auskünfte aus den Steuerakten verlangt Umweltschutzgesetzgebung Vgl. Ziff. 4.20! 4.48 Unentgeltliche Prozessführung in Zivilrechtssachen Ein Steuerpflichtiger ersucht um unentgeltliche Prozessführung in Zivilrechtssachen. Gemäss ZPO 43 I (BR ) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beim zuständigen Richter einzureichen. Der zuständige Richter ist als Dritter im Sinne von StG 122 zu betrachten. Der zuständige Richter trifft die für die Beurteilung erforderlichen Abklärungen. Er kann insbesondere von der zuständigen Gemeinde einen Amtsbericht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anfordern (ZPO 43 II). Die Steuerfaktoren dürfen deshalb dem zuständigen Richter gestützt auf ZPO 43 II bekannt gegeben werden Unterstützungspflicht Verwandter/Fürsorgewesen Fürsorgeämter sind als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Es gibt weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz, welches die Steuerbehörden ermächtigt/verpflichtet, Fürsorgeämtern die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Das kantonale Unterstützungsgesetz verpflichtet lediglich die unterstützungsbedürftigen Personen, über ihre Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft zu erteilen, es enthält dagegen keine Auskunftspflicht für Verwandte, die zu familienrechtlichen Unterstützungen (ZGB 328 f.) beigezogen werden könnten. Um eine allfällige Unterstützungspflicht mit einem administrativ vernünftigen Aufwand abklären zu können, sind Steuerfaktoren in konkreten Fällen den Sozialbehörden der Gemeinden bekannt zu geben Untersuchungsrichterämter Untersuchungsrichterämter gelten als Dritte im Sinne von StG 122. Für die Beantwortung der Frage, ob die Steuerbehörden den Untersuchungsrichterämtern die Steuerfaktoren von Pflichtigen bekannt geben dürfen/müssen, wird nachfolgend unterschieden, ob es sich beim betreffenden Delikt um ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung handelt. Verbrechen sind Delikte, für die Gesetz als Höchststrafe Zuchthaus androht (vgl. StGB 9 Abs. 1); bei Vergehen ist die gesetzliche Höchststrafe Gefängnis (vgl. StGB 9 Abs. 2), bei Übertretungen Haft oder Busse (vgl. StGB 101). Verbrechen und Vergehen Gemäss StPO 95b sind die Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke, Kreise und Gemeinden verpflichtet, den Organen der Strafrechtspflege uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihnen die Akten herauszugeben, soweit diese für das Strafverfahren benötigt werden. Hat das Strafverfahren ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, so besteht diese Pflicht ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungs doc 15

16 pflichten. - Wenn gemäss StPO 95b diese Editionspflicht ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten besteht, gilt im Falle von Verbrechen und Vergehen erst recht auch eine Auskunftspflicht (Steuerfaktoren), die weniger weit geht. Übertretungen Gestützt auf StPO 76 Abs. 3 sind zur Abklärung der Persönlichkeit und der Verhältnisse des Angeschuldigten, ausgenommen bei geringfügigen Übertretungen, u.a. amtliche Berichte über das Vorleben und die Verhältnisse einzuholen. Die Gemeindebehörden sind zur unentgeltlichen Auskunft über den Leumund und die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten verpflichtet. In jenen Fällen, wo der Untersuchungsrichter zur Abklärung der Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten Auskunft über dessen Steuerfaktoren verlangt, sind ihm diese gestützt auf StPO 76b Abs. 3 bekannt zu geben Vermächtnisnehmer Im Gegensatz zu den Erben treten die Vermächtnisnehmer nicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein; die Universalsukzession umfasst bloss die Erben, nicht dagegen die Vermächtnisnehmer. Letztere sind deshalb als Dritte im Sinne von StG 122 zu betrachten. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtigt/verpflichtet die Steuerbehörden, einem Vermächtnisnehmer die Steuerfaktoren des Erblassers/Pflichtigen bekannt zu geben. Ohne Einwilligung des Pflichtigen können seine Steuerfaktoren einem Vermächtnisnehmer nicht mitgeteilt werden Versicherungen: Rückgriff Versicherungen sind Dritte im Sinne von StG 122. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtig/verpflichtet die Steuerbehörden, den Versicherungen die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren den Versicherungen nicht bekannt gegeben werden Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht ist als Dritter im Sinne von StG 122 zu betrachten. Das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) hält in Art. 40 Abs. 1 fest, dass Behörden etc. zur Vorlage von Urkunden und Akten sowie zur Erteilung jeder Auskunft verpflichtet sind. Gemäss Abs. 2 besagten Artikels können die Verwaltungsbehörden die Herausgabe von Akten und Urkunden und die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet werden. Für die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an das Verwaltungsgericht besteht damit in aller Regel eine genügende gesetzliche Grundlage. Da aber abzuklären ist, wozu das Verwaltungsgericht die betreffenden Steuerfaktoren benötigt, um ermitteln zu können, ob nicht allfällige private Schutzinteressen überwiegen könnten, sollten Auskünfte an das Verwaltungsgericht nur nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen werden Vormund Dem Vormund steht - abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht von Belang sind - eine gesetzliche Vertretungsmacht in allen rechtlichen Angelegenheiten des Mündels zu (vgl. ZGB 407). Aufgrund dieser Gesamtvertretungsmacht, die das Gesetz ihm einräumt, kann der Vormund - gleichsam als zweite Haut des Bevormundeten - nicht als Dritter im Sinne doc 16

17 von StG 122 betrachtet werden. Dem Vormund sind also die Steuerfaktoren seines Mündels bekannt zu geben Vormundschaftsbehörde Die Vormundschaftsbehörde ist als Dritter im Sinne von StG 122 zu betrachten. Gemäss EG zum ZGB 60 Ziff. 1 ist die Vormundschaftsbehörde für die Entmündigung zuständig. Anstelle der Entmündigung und damit verbunden der Bevormundung kann über eine Person auch die Beiratschaft oder Beistandschaft ausgesprochen werden. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtigt/verpflichtet die Steuerbehörden, den Vormundschaftsbehörden die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Steuerfaktoren können der Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Bevormundung/Beiratschaft/Beistandschaft somit einzig bekannt gegeben werden, soweit dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von StG 122 II besteht. Dies kann nicht generell beantwortet werden, sondern ist davon abhängig zu machen, weshalb eine Person unter Vormundschaft/Beiratschaft/Beistandschaft gestellt werden soll. Soll jemand bevormundet werden, weil er beispielsweise geisteskrank oder geistesschwach ist (vgl. ZGB 369 Abs. 1), ist nicht einzusehen, weshalb die Steuerakten der betreffenden Person der Vormundschaftsbehörde auszuhändigen sind. Wird dagegen die Eröffnung eines vormundschaftlichen Verfahrens deshalb beschlossen, weil der dringende Verdacht bestehe, eine Person werde finanziell ausgebeutet, können die Steuerfaktoren bekannt gegeben werden, da sich die Frage, ob besagter Verdacht zu Recht bestehe, nur durch einen Vergleich der Steuererklärungen der letzten Jahre beantworten lässt Willensvollstrecker Um sicher zu sein, dass seine Anordnungen von den Erben ausgeführt werden und dass die Erbteilung gemäss einem Willen oder dem Gesetze vor sich gehe, kann der Erblasser in der letztwilligen Verfügung einen Willensvollstrecker (Testamentsexekutor) bezeichnen (ZGB 517 Abs. 1). Der Geschäftskreis des Willensvollstreckers hängt in erster Linie vom Willen des Erblassers ab. Aus dem Gesetz selbst ergibt sich der zu vermutende Geschäftskreis des Willensvollstreckers. Dieser umfasst u.a. auch die Bezahlung der Schulden des Erblassers (vgl. ZGB 518 Abs. 2). Zu letzteren gehören auch dessen Steuern, die bis zu seinem Tod noch zu bezahlen sind. Da in besagtem Bereich das eigene Handeln der Erben ausgeschlossen ist (vgl. BGE 97 II 15), der Willensvollstrecker mithin als deren Vertreter amtet, kann er nicht als Dritter im Sinne von StG 122 betrachtet werden. Damit steht fest, dass dem Willensvollstrecker die Steuerakten des Erblassers herauszugeben sind. Ein Vorbehalt wäre dann anzubringen, wenn der Geschäftskreis des Willensvollstreckers durch die testamentarische Verfügung des Erblassers derart eingeschränkt ist, dass er seine Aufgaben auch ohne Kenntnis der steuerlichen Faktoren des Verstorbenen ausführen kann Wissenschaftliche Untersuchungen/Arbeiten Die Verfasser von wissenschaftlichen Untersuchungen gelten grundsätzlich als Dritte im Sinne von StG 122. Weder ein Bundesgesetz noch ein kantonales Gesetz ermächtigt/verpflichtet die Steuerbehörden, den Verfassern von wissenschaftlichen Untersuchungen/Arbeiten die Steuerfaktoren eines Pflichtigen bekannt zu geben. Ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen können seine Steuerfaktoren den Verfassern von wissenschaftlichen Untersuchungen/Arbeiten nicht mitgeteilt werden doc 17

18 5. AKTENEINSICHT UND AKTENHERAUSGABE Gemäss StG 122 sind Steuerakten Dritten grundsätzlich nicht zugänglich! Inländischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden stehen sie allerdings offen, wenn das Bundesrecht oder das Gesetzesrecht des Kantons es vorsehen. 5.1 AHV-Behörden Unterlagen, die zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen der AHV, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind, haben die Steuerbehörden den zuständigen Organen der AHV auf Anfrage kostenlos zu geben (vgl. AHVG 93). 5.2 Arbeitslosenversicherung Gestützt auf Art. 96a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung über die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) geben die Verwaltungsorgane des Bundes, der Kantone und Gemeinden den mit der Durchführung des AVIG betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage kostenlos diejenigen Auskünfte, die erforderlich sind für: - die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; - die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; - die Festsetzung und den Bezug der Beiträge. Im Rahmen dieser Bestimmung sind die Steuerakten den Organen der Arbeitslosenversicherung zu edieren. 5.3 Beirat und Beistand Vgl. Ziff und Ehegatte des Steuerpflichtigen Die Steuerakten stehen beiden Ehepartnern insoweit offen, als sie gemeinsam veranlagt wurden, d.h. die Akteneinsicht muss ihnen für diejenigen Perioden gewährt werden, in denen sie gemeinsam veranlagt wurden. Ob die Ehegatten im Zeitpunkt, in dem sie Einsicht nehmen wollen, immer noch gemeinsam veranlagt werden, ist dabei irrelevant. 5.5 Erben Die Erben/Miterben treten gestützt auf ZGB 560 kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie sind somit nicht als Dritte im Sinne von StG 122 zu qualifizieren. Das Recht, in die Akten des Erblassers einzusehen, ist ihnen deshalb zu gewähren. 5.6 Erbschaftsverwalter Vgl. Ziff doc 18

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