Verwaltungsaufwand ist nicht das einzige Problem

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1 Stellungnahme der Paneuropabewegung Österreich (Prinz Eugen Straße 18/14, 1040 Wien) zum Grünbuch Personenstandsurkunden der EU-Kommission. Rainhard Kloucek, Generalsekretär Paneuropabewegung Österreich. Zusammenfassung: Sowohl die Analyse als auch die Schlussfolgerungen der Kommission gehen an den eigentlichen Problemen vorbei. Während eine automatische Anerkennung beispielsweise von Sterbeurkunden kein Problem schaffen wird (es geht praktisch überall um die Beurkundung des Zustandes des Todes, der im Ergebnis immer gleich ist), würden beispielswiese automatische Anerkennungen von Eheurkunden erst wirkliche Probleme schaffen, da der materielle Inhalt einer Ehe in den verschiedenen EU-Staaten zu verschiedenen ist. Problematisch ist auch, dass die Kommission offenbar einzig und allein ihr Grünbuch zur Grundlage der Diskussion machen will, womit andere Ansätze von vornherein verhindert werden. Damit wird aber auch das Ergebnis bereits in eine bestimmte Richtung gelenkt. Eine gelenkte Demokratie aber steht im klaren Widerspruch zu einer echten Demokratie. Langfassung: Die Analyse der Kommission ist oberflächlich und unvollständig. Sie birgt die Gefahr, daß die Debatte durch Fehlinformation in die Irre geleitet wird. Mit dem Grünbuch leitet die Kommission eine öffentliche Beratung zur Vereinfachung des Lebens der Bürger im Zusammenhang mit dem freien Verkehr öffentlicher Urkunden und der Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden ein. Es wird argumentiert, daß die derzeitige rechtliche Situation für viele Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatland leben, Probleme schaffe, und sie umständliche (und kostspielige) Verwaltungsverfahren und rechtliche Unsicherheiten aushalten müßten, da ihre Personenstandsurkunden im Land ihres Wohnsitzes nicht automatisch anerkannt werden. Gemäß dem Grünbuch betrifft dieses Problem geschätzte zwölf Millionen Bürger, also 2,5 Prozent der EU- Bevölkerung. Der erklärte Zweck des Grünbuchs ist weniger Verwaltungsaufwand und die Verbesserung des Lebens der Bürger. Es besteht kein Zweifel, daß diese Absichten grundsätzlich lobens- und unterstützens wert sind. Es gibt jedoch Grund zu ernsthaftem Zweifel an der Definition und Analyse der Probleme, für welche das Grünbuch angibt mögliche Lösungen zu präsentieren. Die Analyse und das Verständnis der Kommission dieser Probleme erscheint unvollständig, vereinfachend, oberflächlich, und in Teilen sogar irreführend. Darüber hinaus ist das Fehlen jeglicher Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten öffentlicher Urkunden auffallend, für die unterschiedliche Lösungen ins Auge gefaßt werden könnten und sollten. Eine einzige, undifferenzierte Lösung kann den unterschiedlichen Arten öffentlicher Urkunden nicht gerecht werden. Verwaltungsaufwand ist nicht das einzige Problem Der grundlegende Fehler in der Analyse der Kommission besteht darin, daß sie Verwaltungsaufwand (d.h. das Fehlen automatischer gegenseitiger Anerkennung öffentlicher Urkunden) als das Hauptproblem darstellt und die Beseitigung des Verwaltungsaufwandes (d.h. die automatische gegenseitige Anerkennung von Urkunden) als die beste Lösung ansieht. In Wirklichkeit liegt das Problem aber oft in den Abweichungen des materiellen Rechtes zwischen verschiedenen

2 Mitgliedstaaten d. h., daß die Bedeutung und Wirkung einer bestimmten öffentlichen Urkunde, oder die Bedingungen, die erfüllt sein müssen um sie zu erhalten, in Mitgliedstaat A und Mitgliedstaat B nicht die gleichen sind. In solchen Situationen würde der Grundsatz der automatischen Anerkennung eher Verwirrung und Unsicherheit hervorrufen, statt das Leben der Bürger zu erleichtern. Für alle Maßnahmen oder Bemühungen um rechtliche Harmonisierung, die das Familienrecht betreffen, erfordert Art des AEUV die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten. Kein EU-Gesetz, das eine Änderung des Familienrechts in einem Mitgliedstaat nach sich ziehen würde, kann mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden; es bedarf der Zustimmung aller 27 Mitgliedstaaten. Zu den öffentlichen Urkunden, die vom im Grünbuch vorgeschlagenen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung betroffen sein könnten, zählen: Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Adoptions-Zertifikate, Heiratsurkunden und Urkunden, die im Zusammenhang mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder anderen formalisierten eheähnlichen Partnerschaften zw ischen Personen stehen. Problematische und sinnvolle Anerkennung Um der Sache gerecht zu werden, muß jede Art von Urkunde gesondert behandelt werden. Für einige Arten von Urkunden ist das Prinzip der automatischen gegenseitigen Anerkennung viel weniger problematisch als für andere. Zum Beispiel scheint die Anwendung eines solchen Prinzips bei Sterbeurkunden keine Probleme auszulösen. Es wird bescheinigt, daß an einem bestimmten Tag und Ort eine bestimmte Person gestorben ist. Um die gegenseitige Anerkennung solcher Urkunden zu ermöglichen, ist es nur notwendig, Verständlichkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen. Sie könnten in allen Amtssprachen der EU verfaßt werden, (wie es bereits bei Pässen der Fall ist), und es müßte sichergestellt werden, daß sie von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellt wurden. Auch scheint es sinnvoll, daß die Zuständigkeit für die Erteilung solcher Urkunden bei dem Mitgliedstaat liegen sollte, in dem das Ereignis stattgefunden hat. Grundsätzlich anders verhält es sich mit Urkunden, die Heirat, Lebenspartnerschaften, Adoption und (aufgrund großer Diskrepanzen im materiellen Recht zur künstlichen Fortpflanzung) auch Geburtsurkunden betreffen. In all diesen Bereichen herrschen beträchtliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten. Das bedeutet auch, daß erhebliche Unterschiede in Bedeutung und rechtlicher Wirkung der betreffenden Urkunden existieren, die in einem Mitgliedsstaat eine rechtliche Wirkung haben können, die in einem anderen Mitgliedsstaat unerwünscht oder sogar illegal und als Bedrohung der öffentlichen Ordnung gilt. Dies betrifft besonders die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts, die in einigen Mitgliedstaaten geschlossen werden können, während es in anderen Mitgliedstaaten keine Entsprechung dafür gibt. In der Tat haben eine Reihe von Mitgliedstaaten vor kurzem ihre Verfassungen geändert, um die Anerkennung solcher gleichgeschlechtlichen Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften explizit auszuschließen. Angesichts dieser

3 grundsätzlichen Unterschiede, sowohl hinsichtlich der rechtlichen Situation sowie der gesellschaftliche Akzeptanz, ist es unmöglich einen Grundsatz der automatischen gegenseitigen Anerkennung für Personenstandsurkunden festzulegen. Eine Regel, nach der Mitgliedstaat A, in dem kein Rechtsrahmen für die öffentliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen vorhanden ist, verpflichtet würde gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften anzuerkennen, die im Mitgliedstaat B geschlossen worden sind und ihnen grenzüberschreitende Rechtswirkung zu verleihen, wäre gleichbedeutend mit der Aufoktroyierung politischer oder sozialer Entscheidungen einiger Mitgliedstaaten auf alle anderen. Dies würde nicht nur zu neuen praktischen Problemen führen (z.b. einer neuen Art von Ehe-Tourismus ), sondern es würde auch im klaren Widerspruch zu Artikel 81.3 AEUV stehen, welcher Einstimmigkeit für alle Maßnahmen, die das Familienrecht betreffen, erfordert und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in diesem Rechtsgebiet garantiert. Ähnliche Probleme bestehen für die gegenseitige Anerkennung von Urkunden in Bezug auf Adoptionen, Scheidungen und Geburten. Die Bedingungen, unter denen eine Ehe geschieden werden kann, sind von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich (von völligem Verbot in Malta zur Express Scheidung, die vor kurzem in Spanien eingeführt wurde). Ebenso gibt es beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Adoption (in gewissen Mitgliedstaaten ist die Adoption von Kindern durch unverheiratete Personen oder durch gleich geschlechtliche Paare erlaubt, in anderen indessen verboten). Die gegenseitige Anerkennung der Personenstandsurkunden kann daher in diesen Bereichen nicht automatisch erfolgen, sondern muß den Regelungen des Anerkennungsstaates vorbehalten sein. In diesem Zusammenhang sollte auch beachtet werden, daß vor wenigen Jahrzehnten die Übereinstimmung der rechtlichen Gesetzgebung betreffend Ehe, Scheidung und Adoption viel größer war als sie es heute ist. Diese Übereinstimmung wurde zuerst durch diejenigen Mitgliedstaaten brüchig, die, mit unterschiedlicher Liberalität, zunächst Scheidung ermöglichten und, in jüngerer Zeit, durch diejenigen Mitgliedstaaten, die einseitig - und völlig unbekümmert über die Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes innerhalb der EU-Institutionen wie das PACS (in Frankreich), die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (z.b. in UK, Deutschland, Österreich) oder die gleichgeschlechtliche Ehe (Niederlande, Belgien, Spanien, Portugal, Schweden) einführten. Die Niederlande erlauben sogar, in Form eines notariell beglaubigten Vertrags, die formale Einrichtung einer Ehe zu dritt. Als diese Innovationen eingeführt wurden, beriefen sich die betreffenden Mitgliedstaaten auf ihre nationale Souveränität in Ehe- und Familienrechtsfragen. Es ist selbstverständlich, daß die Souveränität derjenigen Mitgliedstaaten, die am langbewährten Ehe- und Familienrecht festhalten wollen, in gleichem Maß respektiert werden muß. Zu einem Zeitpunkt, in dem in anderen Rechtsbereichen eine zunehmende Einheit in den Rechtsvorschriften der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten besteht, bewegt sich die Entwicklung des Familienrechts paradoxerweise in die entgegengesetzte

4 Richtung: Es ist zunehmend zersplittert. Man kann dies bedauerlich finden, aber man muß festhalten, daß die Verantwortung für diese Zersplitterung klar bei denjenigen Mitgliedstaaten liegt, welche vom natürlichen Konzept der Familie und Ehe einseitig Abschied genommen haben. Es wäre absurd, Ihre Gesetze anderen Mitgliedstaaten aufzuzwingen. Komplizierte Kollisionsnormen Mitgliedstaaten verwenden derzeit ziemlich komplizierte Kollisionsnormen um das anwendbare Recht zu bestimmen, wenn sie mit grenzübergreifenden zivilrechtlichen Fragen konfrontiert sind. Diese Regeln sind nicht vollständig auf EU-Ebene harmonisiert, und das kann zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten, Gerichtsentscheiden oder Verwaltungsurkunden, mag auf den ersten Blick als eine sehr einfache Lösung solcher Probleme erscheinen. Aber anstatt einfach zu sein, ist sie vereinfachend und hätte gravierende Folgen. Die gravierendste Folge wäre, daß mit diesem Ansatz Mitgliedstaaten gezwungen werden könnten, Entscheidungen anzuerkennen und umzusetzen, die im Widerspruch zu ihrer eigenen Rechtsordnung stehen. Alle Kollisionsregeln enthalten jedoch eine Generalklausel, die die Achtung des jeweiligen national öffentlichen Ordnung garantiert. Daher kann kein Mitgliedstaat gezwungen werden, Gesetze anzuwenden oder Urkunden anzuerkennen, die seine öffentliche Ordnung verletzen. Eine automatische Anerkennung von Personenstandsurkunden im Falle von widersprüchlichem materiellem Recht ist sicherlich keine Lösung, sondern würde viel Verwirrung und eine unlösbare Debatte darüber hervorrufen, welche öffentliche Ordnung eine andere überwiegt. Die Frage, wie man Normenkonflikte im Bereich des Familien- und Eherechts löst, ist von großer Wichtigkeit. Aber das aktuelle Grünbuch stellt eine unzureichende Grundlage für diese Diskussion dar. Es wäre daher empfehlenswert, daß die Kommission eine vollständige Liste der Personenstandsurkunden (wie Geburt, Tod, Abstammung, Adoption, Heirat, Scheidung ) und den möglichen Konfliktsituationen erarbeitet, in denen die formelle Anerkennung von Urkunden eines anderen Mitgliedstaates Probleme für die Bürger schaffen könnte. Es führt allerdings kein Weg daran vorbei, jeden Problemfall einzeln zu analysieren. Für jede der betreffenden Fragen sollten die Unterschiede und Übereinstimmungen des materiellen Rechtes sorgfältig geprüft werden, um eine vollständige Bewertung der möglichen Auswirkungen der gegenseitigen Anerkennung von Personenstandsurkunden zu ermöglichen. Das Fehlen einer solchen Analyse erweckt den Eindruck, daß die Kommission bestrebt ist, mit diesem Grünbuch ihre bevorzugte Lösung einem ahnungslosen und uninformierten Publikum aufzuzwingen. Kommentare zu den elf Fragen im Grünbuch

5 Frage 1: Ist der Verzicht auf Verwaltungsformalitäten wie die Legalisation oder Apostille Ihrer Ansicht nach als Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten geeignet, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind? Das Grünbuch beschreibt die Apostille und Legalisierung von Urkunden als veraltet und nicht geeignet, stellt aber keine Argumente bereit, auf denen solche Bewertungen beruhen können. Eine Verringerung der Verwaltungsformalitäten wäre sicherlich im Interesse der Bürger. Apostille und Legalisation von Urkunden kann aber nicht als Bürokratie um ihrer selbst Willen bezeichnet werden, sondern hat einen Sinn. Ihre Aufgabe ist es, öffentlichen Behörden in der Feststellung der Rechtmäßigkeit und Authentizität öffentlicher Urkunden ausländischer Herkunft zu helfen. Wenn die Kommission die Abschaffung solcher Formalitäten vorschlägt, sollte sie auch erklären, wie die Behörden fortan die Authentizität und Gültigkeit einer Urkunde ausländischer Herkunft feststellen werden können. Es kann kaum erwartet werden, daß Beamte mit dem äußeren Erscheinungsbild aller öffentlichen Urkunden aus allen anderen Mitgliedstaaten vertraut sein können. Eben so wenig können sie wissen, welche Behörde in einem anderen Mitgliedstaat für die Erstellung von welchen Urkunden zuständig ist. Noch kann von ihnen erwartet werden, daß sie alle Amtssprachen aller Mitgliedstaaten lesen und verstehen können. Was die Kommission vorschlägt, ist also eher die Einrichtung eines Prinzips des blinden Vertrauens ohne jegliche Kontrolle. Dies ist sicherlich unbürokratisch, aber es ist auch problematisch. Es wäre hilfreicher, wenn die Kommission mit dem Vorschlag einer Abschaffung solcher Formalitäten, auch Mechanismen zu Debatte stellen würde, die helfen könnten, die Echtheit der Urkunde zu ermitteln. Frage 2: Sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere in Personenstandsangelegenheiten enger zusammenarbeiten und wenn ja, in welcher elektronischen Form? Eine solche Zusammenarbeit wäre sicherlich sinnvoll. Die Kommission sollte präzisere Vorschläge erarbeiten. Frage 3: Was halten Sie von dem Vorschlag, Ereignisse, die den Personenstand betreffen, nur an einem Ort bzw. nur in einem Staat zu registrieren? Welcher Ort würde sich dafür anbieten: Geburtsort, Staat der Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat? Dieser Vorschlag wird voraussichtlich neue bürokratische Belastungen mit sich bringen, anstatt sie zu reduzieren. Hinsichtlich der drei im Grünbuch vorgeschlagenen Optionen ist anzumerken, daß der Geburtsort das einzige Kriterium ist, das immer gleich bleiben wird, während sich die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz einer Person ändern können. Man muß aber gleichzeitig bemerken, daß viele EU-Bürger außerhalb der EU geboren wurden. Somit wäre keines der drei Kriterien, ohne ein ergänzendes Kriterium, zweckmäßig (z. B. Wenn die Person außerhalb der EU geboren ist, muß der zuständige Mitgliedstaat derjenige sein, der die Staatsangehörigkeit verliehen hat, und wenn die Person kein EU-Bürger ist, muß es das Land des Wohnsitzes sein.) Der Vorschlag bedarf weiterer Ausarbeitung durch die Kommission, bevor er zur Debatte gestellt wird. Im derzeitigen Vorschlag wären die Vorteile nicht ersichtlich und die Kosten erheblich. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, daß laut Grünbuch nur 2,5 Prozent der EU-Bevölkerung außerhalb ihres Ursprungslandes leben. Rechtfertigt das besondere Interesse von jenen im Ausland lebenden Personen wirklich Reformen,

6 die hohe Kosten verursachen und Auswirkungen auf 100 Prozent der Bevölkerung haben?) Frage 4: Halten Sie die Veröffentlichung einer Liste der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktdaten einer Informationsstelle pro Mitgliedstaat für sinnvoll? Es wäre auf jeden Fall sinnvoll für jeden Mitgliedstaat eine Kontaktbehörde zu haben. Frage 5: Welche Lösungen bevorzugen Sie, um Übersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen? Die einzig machbare Lösung wären Standardformulare, die die notwendigen Informationen in allen Amtssprachen enthalten (wie es bereits bei Pässen der Fall ist). Frage 6: Welche Personenstandsurkunden kämen für eine europäische Personenstandsurkunde in Frage? Welche Vermerke sollten auf einer solchen Urkunde angebracht werden? Dies könnte z.b. für Geburts- oder Sterbezertifikate leicht sein, da Geburt oder Tod wahrscheinlich überall die gleiche Bedeutung haben. Frage 7: Wären die mitgliedstaatlichen Behörden Ihrer Ansicht nach in der Lage, den Personenstand betreffende Probleme bei grenzübergreifenden Sachverhalten allein in effizienter Weise zu lösen? Sollten die EU-Institutionen den Behörden nicht in diesem Fall zumindest einige Leitlinien an die Hand geben (eventuell in Form von EU- Empfehlungen), damit die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten nicht allzusehr voneinander abweichen? Es ist unklar, wie EU-Institutionen (z. B. die Kommission oder das Parlament) eine Rolle in der Lösung von Problemen betreffend den Personenstand übernehmen könnten. Es scheint natürlich, daß diese Probleme von nationalen Behörden behandelt werden sollten, zumal diese vor Ort präsent sind. Die Idee, daß die EU-Institutionen Leitlinien für diese Probleme aufstellen, wirft ernsthafte Fragen auf. Der rechtliche Status einer solchen Richtlinie ist unklar. Das Ergebnis wäre wahrscheinlich eine Art von soft Law, das die Ausbreitung eines nichtgewählten Verwaltungsapparates anstatt eines ordnungsgemäßen demokratischen Gesetzgebungsverfahrens bedeuten würde. Als solche könnten sie solche Leitlinien kaum auf eine demokratische Legitimation berufen, doch könnten sie leicht verwendet werden, um bestimmte Mitgliedstaaten unter Druck zu setzen ihre Gesetze zu ändern, um sich dem Europäischen Konsens anzupassen. Eine europäische Leitlinie würde außerdem dem Prinzip der Subsidiarität widersprechen. Aus diesen Gründen sollte dieser Vorschlag verworfen werden. Frage 8: Was halten Sie von einer Anerkennung von Rechts wegen? Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden? Bei welchen Personenstandsangelegenheiten könnte sich die Anerkennung von Rechts wegen als ungeeignet erweisen? Die automatische Anerkennung der rechtlichen Wirkungen von Personenstandsurkunden, setzt eine vollständige Konvergenz der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften voraus. Es sollte am besten den Mitgliedstaaten überlassen werden, ob sie die Wirkungen von Personenstandurkunden eines

7 anderen Mitgliedstaates anerkennen wollen oder nicht. In einigen Fällen wird dies der Fall sein, in anderen nicht. Entscheidend ist dabei, daß kein Mitgliedsstaat gezwungen werden kann, Gesetze anzuerkennen, die seiner öffentlichen Ordnung widersprechen. Ein Bereich, in dem der Ansatz verwendet werden könnte, sind Sterbezertifikate, sofern ein Standardformular verwendet wird, das grenzüberschreitend gelesen werden kann. Wo es keine vollständige Konvergenz der nationalen Rechtsvorschriften gibt (wie es insbesondere der Fall ist bei Ehe, Lebenspartnerschaften, Adoptionen), hätte die Annahme des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einen starken Einfluß auf das materielle Familienrecht des Mitgliedstaates zur Folge, der um Anerkennung ersucht wird. Eine solche Maßnahme müßte daher gemäß dem in Art 81.3 AEUV vorgesehenen Verfahren der Einstimmigkeit angenommen werden. Dieser Ansatz wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren der Freizügigkeitsrichtlinie von den Mitgliedstaaten diskutiert und mehrheitlich abgelehnt. Frage 9: Was halten Sie von einer Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen? Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden? Es scheint wahrscheinlich, daß dieser Ansatz für viele Mitgliedstaaten leichter anzunehmen wäre als die Einrichtung eines Grundsatzes der automatischen gegenseitigen Anerkennung. Aber dieser Ansatz erfordert eine eingehendere Betrachtung, und die Kommission sollte detailliertere Vorschläge vorlegen: Was wäre die konkrete Auswirkung einer harmonisierten Regelung des Kollisionsrechts? Gäbe es irgendwelche Garantien für die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung ihres Rechts zum Schutz ihrer nationalen öffentlichen Ordnung? Es sei darauf hingewiesen, daß die Harmonisierung der Kollisionsnormen einen Einfluß auf das materielle Familienrecht des aufnehmenden Mitgliedstaates haben könnte. Deshalb müssen solche harmonisierten Kollissionsnormen gemäß dem in Art 81.3 AEUV vorgesehenen Verfahren mit Einstimmigkeit angenommen werden. Frage 10: Was halten Sie von der Möglichkeit, den Bürgern eine gewisse Rechtswahl einzuräumen? Für welche Personenstandsangelegenheiten könnte eine Rechtswahl vorgesehen werden? Eine freie Rechtswahl für die Bürger wäre auf jeden Fall bei den Steuersystemen sinnvoll. So könnten die Mitgliedsländer mit den niedrigsten Steuern die meisten Einnahmen erzielen weil wohl die meisten Bürger die Systeme mit niedrigen Steuern vorziehen würden. Damit wäre eine automatische Reduktion von unnötigen Bürokratien verbunden, da die Höhe des Steuersatzes mit der Dichte der unnötigen Bürokratie korreliert. Staaten mit hohen Steuersätzen würden Steuerzahler verlieren und müssten damit ihre unnötige Bürokratie abbauen. Frage 11: Welche anderen Optionen außer der Anerkennung von Rechts wegen und der Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen kämen Ihrer Ansicht nach zur Regelung der grenzübergreifenden Wirkungen personenstandsbezogener Vorgänge in Betracht? Eine andere Lösung wäre, die vollständige Harmonisierung der grundlegenden Personenstandsregelungen anzustreben. Dies würde aber wiederum aus den oben genannten Gründen erfordern, daß das Verfahren gemäß Artikel 81.3 AEUV angewendet wird.

8 Möglich wäre auch ein Rückzug des Staates aus bestimmten Bereichen wie der Ehe. Ehen würden dann nur mehr in religiösen Zeremonien (dort haben sie auch ihren Ursprung) geschlossen. Der Staat könnte das dann in ein harmonisiertes Register eintragen, so wie alle anderen vertraglichen Verbindungen zwischen Menschen auch (die aber dann nicht mehr vor einer staatlichen Bürokratie sondern bei Notaren, Anwälten oder anderen befugten Organen geschlossen würden).

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