Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Studium für das Lehramt an Sonderschulen in Bayern

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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Studium für das Lehramt an Sonderschulen in Bayern Stand: 1. September 2007

2 Studium für das Lehramt an Sonderschulen in Bayern 1. Studienstätten/Fachrichtungen Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen kann in Bayern an der Universität München oder an der Universität Würzburg aufgenommen werden. An der Ludwig-Maximilians-Universität München (Studienbeginn jeweils im Wintersemester) kann das Studium wahlweise in folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen durchgeführt werden: 1. Gehörlosenpädagogik, 2. Schwerhörigenpädagogik, 3. Sprachbehindertenpädagogik, 4. Geistigbehindertenpädagogik, 5. Lernbehindertenpädagogik, 6. Verhaltensgestörtenpädagogik. Die Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Studienbeginn im Winter- oder Sommersemester) bietet die Ausbildung in folgenden Fachrichtungen an: 1. Sprachbehindertenpädagogik 2. Körperbehindertenpädagogik, 3. Geistigbehindertenpädagogik, 4. Lernbehindertenpädagogik, 5. Verhaltensgestörtenpädagogik. 2

3 1.1 Zulassungsbeschränkungen Ob und in welchem Umfang für den jeweiligen Studiengang eine Zulassungsbeschränkung verfügt wird, hängt von der Zahl der Studienbewerber und den zur Verfügung stehenden Studienplätzen ab. Derzeit bestehen sowohl in München als auch in Würzburg Zulassungsbeschränkungen für alle sonderpädagogischen Fachrichtungen, ferner für die Didaktik der Grundschule als Studienbestandteil des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen (vgl. Ziffer 1.2.2) Studienumfang/Studienbestandteile Der Umfang des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen beträgt insgesamt etwa 160 Semesterwochenstunden (SWS). Das (vertiefte) Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung (84 SWS) muss entweder mit dem Studium der Didaktik der Grundschule (44 SWS) oder mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (44 SWS) verbunden werden. Dazu kommt als weiterer Studienbestandteil das Studium der Erziehungswissenschaften im Umfang von 32 SWS Erziehungswissenschaftliches Studium Das erziehungswissenschaftliche Studium im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen erstreckt sich über die gesamte Studienzeit. Zusammen mit den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien trägt es dazu bei, die zukünftige Lehrkraft zu befähigen, ihre Aufgaben in Erziehung und Unterricht zu erfüllen. Es vermittelt Inhalte aus Allgemeiner Pädagogik, Schulpädagogik und Psychologie, Gesellschaftswissenschaften und Theologie oder Philosophie. 3

4 1.2.2 Studium der Didaktik der Grundschule beziehungsweise Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule Das Didaktikstudium steht in inhaltlicher Verbindung mit dem erziehungswissenschaftlichen Studium (vgl. Ziffer 1.2.1), den Praktika (vgl. Ziffer 3) und dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung (vgl. Ziffer 2) Didaktik der Grundschule Das Studium der Didaktik der Grundschule besteht im Wesentlichen aus folgenden Teilen: 1) dem Studienbereich Grundschulpädagogik und -didaktik mit den Teilbereichen - Pädagogik der Grundschule, - Sachunterricht der Grundschule sowie, - Schriftspracherwerb, 2) dem Studium der Didaktikfächer - Deutsch, - Mathematik und - wahlweise Musik, Sport, Kunsterziehung oder Religionslehre Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule umfasst das Studium dreier Unterrichtsfächer einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen. Es kann zwischen folgenden Fächerkombinationen gewählt werden: Entweder - Deutsch in Verbindung mit Geschichte oder Erdkunde oder Sozialkunde oder Arbeitslehre oder Religionslehre oder Englisch in Verbindung mit 4

5 Musik oder Kunsterziehung oder Sport oder Religionslehre; oder - Mathematik in Verbindung mit Biologie oder Chemie oder Physik oder Arbeitslehre oder Religionslehre oder Englisch in Verbindung mit Musik oder Kunsterziehung oder Sport oder Religionslehre Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung Das sonderpädagogische Studium soll die künftigen Sonderschullehrer dazu befähigen, Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in ihrer Eigenart zu verstehen, sie diagnosegeleitet zu fördern, zu erziehen und zu unterrichten. Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Erziehungsberechtigten, Lehrkräfte und gegebenenfalls die Kinder und Jugendlichen selbst zu beraten. Das Studium soll in die Lage versetzen, in allen Bereichen des Förderschulwesens gemäß Art. 19 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) tätig zu sein. Anliegen des Studiums ist die Verknüpfung der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung mit anderen Fachrichtungen, sowie die Ausbildung in der Anwendung diagnostischer Verfahren als Voraussetzung diagnosegeleiteter Förderung. Das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Die Universitäten bieten Pflicht- und Wahlveranstaltungen sowohl im Grundstudium als auch im Hauptstudium an. Der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. Im Rahmen des Studiums einer sonderpädagogischen Fachrichtung müssen 7 Scheine erworben werden (vgl. jeweils Fachliche Zulassungsvoraussetzungen 103 ff LPO I) 5

6 2. Die einzelnen sonderpädagogischen Fachrichtungen Folgende Studieninhalte sind verpflichtende Bestandteile des Studiums: 2.1 Gehörlosenpädagogik - Gehörlosenpädagogik (einschließlich Frühförderung und Erwachsenenbildung) - Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft (einschließlich der Psychologie der Sprache) - Allgemeine und Angewandte Phonetik - Didaktik des Unterrichts für Gehörlose (Sprachunterricht, Unterrichtsfächer, spezielle Unterrichtstechnologien) - Gehörlosenspezifische Kommunikation (Gebrauch manueller Kommunikationsmittel oder Erziehung zum hörgerichteten Lautspracherwerb) - Hörgeschädigtenpsychologie einschließlich Wahrnehmungspsychologie - Sonderpädagogische Förderdiagnostik - Pädoaudiologie - Schwerhörigenpädagogik und Didaktik des Unterrichts für Schwerhörige - Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik - Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung 2.2 Schwerhörigenpädagogik - Schwerhörigenpädagogik (einschließlich Frühförderung und Erwachsenenbildung) - Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft (einschließlich Psychologie der Sprache) - Allgemeine und Angewandte Phonetik - Didaktik des Unterrichts für Schwerhörige (Sprachunterricht, Unterrichtsfächer, spezielle Unterrichtstechnologien) - Schwerhörigenspezifische Kommunikation (insbesondere Erziehung zum hörgerichteten Lautspracherwerb) 6

7 - Hörgeschädigtenpsychologie einschließlich Wahrnehmungspsychologie - Sonderpädagogische Förderdiagnostik - Pädoaudiologie - Gehörlosenpädagogik und Didaktik des Unterrichts für Gehörlose - Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik - Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung 2.3 Sprachbehindertenpädagogik - Sprachbehindertenpädagogik (einschließlich Frühförderung sowie Betreuung erwachsener Sprachbehinderter) - Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft (einschließlich Psychologie der Sprache) - Allgemeine und Angewandte Phonetik - Sprachbehindertenpsychologie - Diagnostik und Therapie der Sprachbehinderungen - Sonderpädagogische Förderdiagnostik - Didaktik des Unterrichts für Sprachbehinderte - Stimm- und Sprachheilkunde - Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung 2.4 Körperbehindertenpädagogik - Körperbehindertenpädagogik (einschließlich Frühpädagogik) - Grundlagen der Neurologie und Orthopädie - Körperbehindertenpsychologie - Sonderpädagogische Förderdiagnostik - Didaktik des Unterrichts für Körperbehinderte - Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik - Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung 2.5 Geistigbehindertenpädagogik 7

8 - Geistigbehindertenpädagogik (einschließlich Früherziehung und Erwachsenenbildung) - Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der Neurologie - Geistigbehindertenpsychologie - Sonderpädagogische Förderdiagnostik - Didaktik des Unterrichts für Geistigbehinderte - Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik - Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung 2.6 Lernbehindertenpädagogik - Lernbehindertenpädagogik - Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der Neurologie - Lernbehindertenpsychologie - Sonderpädagogische Förderdiagnostik - Didaktik des Unterrichts für Lernbehinderte - Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik - Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung 2.7 Verhaltensgestörtenpädagogik - Verhaltensgestörtenpädagogik - Grundlagen der Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters und der Neurologie - Verhaltensgestörtenpsychologie einschließlich Klinischer Psychologie - Sonderpädagogische Förderdiagnostik - Didaktik des Unterrichts für Verhaltensgestörte - Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik - Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung 8

9 3. Praktika Gemäß 38 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 sowie 102 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) hat jeder Bewerber für das Lehramt an Sonderschulen folgende Praktika abzuleisten: a) das Betriebspraktikum, b) das Orientierungspraktikum, c) das schulpädagogische Blockpraktikum, d) das fachdidaktische Blockpraktikum, e) das sonderpädagogische Blockpraktikum, f) das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum, g) ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktik der Grundschule nach Maßgabe des 100 LPO I oder ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule nach Maßgabe des 100 LPO I. In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Förderschule als auch in die der Grundschule und der Hauptschule sowie in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen die Studierenden einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Die Studierenden werden bei der Durchführung des sonderpädagogischen Blockpraktikums und der studienbegleitenden Praktika von bestellten Praktikumslehrern angeleitet. Praktikumslehrer und Hochschullehrer arbeiten eng zusammen, so dass sich die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien gegenseitig ergänzen und vertiefen. Im Einzelnen gelten 38 Abs. 1 und 2 sowie 102 LPO I. Die Praktika sollen den Studierenden auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. 9

10 3.1 Arten der Praktika Das Betriebspraktikum Die Studierenden für das Lehramt an Sonderschulen haben ein Praktikum in einem Betrieb des sozialen Bereichs (Waisenhaus, Kinderheim, Altenheim, Tagesstätte, Klinik, Erziehungsberatungsstelle, therapeutische Praxen u.a.) im Umfang von 8 Wochen abzuleisten. Aufgrund der fachlichen Entwicklungen im Förderschulwesen - insbesondere bei den Sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen - kann im Einzelfall zugestimmt werden, wenn das Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abgeleistet wurde, d.h. in den Bereichen, in denen das Praktikum für die übrigen Lehrämter abzuleisten ist Das Orientierungspraktikum Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen der Schulart Förderschule aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Neigung und Eignung für den angestrebten Beruf. Es soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden und erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Wochen. Das Orientierungspraktikum wird an zwei verschiedenen Förderschulen (zwei unterschiedliche Förderschulformen einschließlich mobiler sonderpädagogischer Hilfe und Schulvorbereitender Einrichtung) jeweils im Umfang von je zwei Wochen abgeleistet. 10

11 3.1.3 Das schulpädagogische Blockpraktikum Das schulpädagogische Blockpraktikum kann an öffentlichen oder privaten Volksschulen oder Förderschulen abgeleistet werden. Es ist zulässig und zweckmäßig, je eine Hälfte des Blockpraktikums an einer Volksschule und an einer Förderschule abzuleisten. Das schulpädagogische Blockpraktikum kann auch in Teilpraktika an Volksschulen, Schulen für Behinderte und vorschulischen Bildungseinrichtungen beziehungsweise Schulvorbereitenden Einrichtungen aufgeteilt werden. Das Teilpraktikum an einer vorschulischen Bildungseinrichtung beziehungsweise einer Schulvorbereitenden Einrichtung kann bis zu 5 Tage dauern. Das Praktikum ist in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate März, April, September und Oktober zu legen und umfasst drei Wochen mit etwa 50 Unterrichtsstunden. Es soll nach dem ersten, spätestens nach dem fünften Semester abgeleistet werden Das fachdidaktische Blockpraktikum Das fachdidaktische Blockpraktikum wird entweder in der Didaktik der Grundschule oder in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule, je nach der gemäß 100 LPO I gewählten Verbindung durchgeführt. Es ist in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate März, April, September und Oktober zu legen und umfasst zusammenhängend 15 Tage mit etwa 50 Unterrichtsstunden. Es soll spätestens nach dem sechsten Semester abgeleistet werden Das sonderpädagogische Blockpraktikum Das sonderpädagogische Blockpraktikum wird in einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abgeleistet. Es ist in die vorlesungsfreie Zeit zu legen und umfasst mindestens 20 zusammenhängende Schultage mit mindestens 100 Unterrichtsstunden. 11

12 3.1.6 Das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum Das studienbegleitende sonderpädagogische Praktikum wird in einer Förderschule der gewählten Fachrichtung in der nicht vorlesungsfreien Zeit im Umfang von mindestens vier Wochenstunden während der Dauer von zwei Semestern durchgeführt. Es steht in enger Verbindung mit den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen Das zusätzliche studienbegleitende Praktikum in der Grundschule beziehungsweise in der Hauptschule Das Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt, umfasst dabei mindestens drei Stunden Unterricht einschließlich Besprechung und steht in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen. 3.2 Praktika im Rahmen des Studiums einer sonderpädagogischen Qualifikation Nach 105 Abs. 1 der LPO I sind im Zusammenhang mit dem Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation (Erweiterung eines Lehramts) zwei Praktika abzuleisten. Aufgaben und Ziele sind die Einführung des Studierenden in die Schulpraxis der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung unter besonderer Berücksichtigung der gewählten Fächer im Rahmen des angestrebten Lehramts (vgl. auch Ziffer 5) Das sonderpädagogische Blockpraktikum Es wird an einer Förderschule der gewählten (Erweiterungs-)Fachrichtung im Umfang von mindestens 10 Schultagen in den Semesterferien abgeleistet Das studienbegleitende Praktikum Es wird in der Regel über die Dauer von zwei Semestern im Umfang von mindestens wöchentlich vier Unterrichtsstunden durchgeführt. Dabei ist mindestens ein Unterrichtsversuch vorzubereiten und zu analysieren. 12

13 4. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen Das Studium für das Lehramt an Sonderschulen schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab. Sie wird vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt und dient der Feststellung, ob der Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die Prüfungen finden zweimal im Jahr an den Universitäten München und Würzburg statt. Über Organisation und Verfahren gibt die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in den 1 bis 16 Auskunft. 4.1 Prüfungen Entsprechend der Studienbestandteile wird in den Fächern Erziehungswissenschaften, Didaktik der Grundschule oder Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule sowie in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung geprüft. Es finden schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen statt. Informationen über Umfang und Art der Prüfungen in den verschiedenen Fächern sind ebenfalls der LPO I zu entnehmen. 4.2 Gesamtnote Gemäß 34 Abs.4 LPO I wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in folgender Weise gebildet: - Fachnote in Erziehungswissenschaften: 4fach - Fachnote für die Didaktik: 6fach - Fachnote für die sonderpädagogische Fachrichtung: 12fach - Note für die schriftliche Hausarbeit: 3fach. Die Gesamtnote errechnet sich aus der durch 25 geteilten Summe der entsprechend multiplizierten Fachnoten. Mit einer erfolgreich abgelegten Ersten Staatsprüfung ist die Zulassung zum zweijährigen Vorbereitungsdienst möglich. 13

14 5. Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation Neben dem oder im Anschluss an das Studium für das Lehramt an Sonderschulen kann ein Studium zum Erwerb einer (weiteren) sonderpädagogischen Qualifikation durchgeführt werden und zwar in den folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen: - Gehörlosenpädagogik, - Schwerhörigenpädagogik, - Sprachbehindertenpädagogik, - Körperbehindertenpädagogik, - Geistigbehindertenpädagogik, - Lernbehindertenpädagogik oder - Verhaltensgestörtenpädagogik. Im Rahmen dieses Erweiterungsstudiums mit einem Studienumfang von etwa zwei Semestern sind ein zweiwöchiges Blockpraktikum sowie ein studienbegleitendes Praktikum gemäß 105 LPO I. Das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation schließt mit der Ersten Staatsprüfung in der gewählten Erweiterungsfachrichtung ab. Inhaltliche Prüfungsanforderungen, Prüfungsteile und Bewertung beschreiben die 106ff LPO I. Der Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gewinnt wachsende Bedeutung durch die Zunahme der Mehrfachbehinderungen, die Verflechtungen der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte, aber auch durch die Errichtung Sonderpädagogischer Förderzentren und die damit verbundene Notwendigkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit. Eine Erweiterung des Lehramts an Sonderschulen mit den Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik oder Geistigbehindertenpädagogik als sonderpädagogische Qualifikation wird vor allem Studierenden mit den sonderpädagogischen Fachrichtungen Gehörlosenpädagogik, Schwerhörigenpädagogik oder Körperbehindertenpädagogik empfohlen. Bei Erweiterung des Lehramts an Sonderschulen mit sonderpädagogischen Fachrichtungen, denen für die betreffende Schulart eine besondere Bedeutung zukommt, erhält ein Bewerber bei der Berechnung der Einstellungsnote ausschließlich auf die zusammenfassende Note einen Bonus von 0,3. Solche Fächer mit besonderer Bedeutung sind im Bereich des Lehramts an 14

15 Sonderschulen Sprachbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik. Bewerber, die ihre Erste Staatsprüfung nicht in Bayern abgelegt haben, können nicht in diese Bonusregelung einbezogen werden. Die erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach berechtigt zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst sowie zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach. Für Studierende, die ein Erweiterungsstudium erst nach Ablegen der Ersten Staatsprüfung aufnehmen (nachträgliche Erweiterung) ist der Vorbereitungsdienst im Erweiterungsfach und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach nicht möglich. 6. Anrechnungen bereits erbrachter Studienleistungen Über die Anrechnung gegebenenfalls bereits anderweitig erbrachter Studienleistungen (Studienzeiten, Studiennachweise) entscheiden im Auftrag des Staatsministeriums die Außenstellen des Prüfungsamtes für die Lehrämter an öffentlichen Schulen an den Universitäten München und Würzburg. 7. Anerkennung einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen kann durch das Bayerische Kultusministerium unmittelbar anerkannt werden, wenn das absolvierte Studium den von der Kultusministerkonferenz am festgelegten Richtlinien entspricht. Ein ausführliches Merkblatt ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, abrufbar unter (Lehrerbildung). 15

16 8. Studienberatung Nähere Informationen über Inhalt und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sonderschulen erteilen die Universitäten München und Würzburg in ihren Studienberatungsstellen. Daneben bieten die einzelnen sonderpädagogischen Lehrstühle persönliche Studienberatungen im Rahmen ihrer Fachrichtung an (Adressen siehe Ziffer 9). An den Universitäten können auch die jeweils gültigen Studienordnungen sowie die zugehörigen Studienpläne eingesehen werden. Weitergehende Informationen über die Wahl der sonderpädagogischen Fachrichtung oder über die Ausbildung zur Blinden- und Sehbehindertenlehrkraft sind auf der Homepage des Staatsministeriums abrufbar unter: (Lehrerbildung). 9. Adressen 9.1 Universität München 1. Ludwig-Maximilians-Universität München Geschwister-Scholl-Platz München 2. Abteilung für Präventions-, Integrations- und Rehabilitationsforschung Leopoldstraße München Lernbehindertenpädagogik: Prof. Dr. Ulrich Heimlich Geistigbehindertenpädagogik/Verhaltensgestörtenpädagogik: Prof. Dr. Konrad Bundschuh Sprachbehindertenpädagogik: Prof. Dr. Manfred Grohnfeldt Gehörlosenpädagogik/Schwerhörigenpädagogik: 16

17 Prof. Dr. Annette Leonhardt 9.2 Universität Würzburg 1. Julius-Maximilians-Universität Würzburg Sanderring Würzburg 2. Institut für Sonderpädagogik Wittelsbacherplatz Würzburg Sprachbehindertenpädagogik: Prof. Dr. Detlef Hansen Körperbehindertenpädagogik: Prof. Dr. Reinhard Lelgemann Lernbehindertenpädagogik: Prof. Dr. Monika A. Vernooij Geistigbehindertenpädagogik: Prof. Dr. Erhard Fischer Verhaltensgestörtenpädagogik: Prof. Dr. Roland Stein 10. Informationsmaterial Die Lehramtsprüfungordnung I (LPO I) kann im Internet unter der Adresse: eingesehen werden. Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) kann im Internet unter der Adresse aufgerufen werden. 17

18 Die Anschrift des Kultusministeriums lautet: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Salvatorplatz 2, München (Telefon: 089/2186-0). 18

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