Das neue Kauf-/Bauvertragsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das neue Kauf-/Bauvertragsrecht"

Transkript

1 Das neue Kauf-/Bauvertragsrecht Gesprächspartner: Rechtsanwalt Martin Gremmel, Geschäftsführer im Sächsischen Baugewerbeverband e.v. (SBV) Theklaer Str. 42, Leipzig Telefon: 03 41/ Fax: 03 41/

2 72 Landesbauordnung Baugenehmigung, Baubeginn 631 Bürgerliches Gesetzbuch Vereinbarte Vergütung 823 BGB Schadensersatzpflicht 319 Strafgesetzbuch Baugefährdung 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

3 1.Neues BGB-KaufvertragsRecht Alt-Situation: Aus- und Einbaukosten Bauunternehmer können bei mangelhaften Baumaterialien die sogenannten Aus- und Einbaukosten nicht vom Verkäufer bzw. Hersteller ersetzt verlangen. Der Verkäufer bzw. Hersteller hat bislang lediglich für die Ersatzlieferung des neuen Materials aufzukommen. Der Bauunternehmer bleibt in der Praxis auf den Aus- und Einbaukosten sitzen.

4 Aus- und Einbaukosten Neue Rechtslage ab ( 439 III S.1 BGB): Anspruch des AN auf Aufwendungsersatz gegen Verkäufer bei mangelhaft. Bauprod. (TranspKosten). Verkäufer muss neues mangelfreies Material liefern. Verkäufer muss dem AN die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Materials und des Einbaus des neuen Materials erstatten. Als Vorschuss! Kein Wahlrecht des Verkäufers, ob er den Aus- und Einbau selbst übernimmt; AN muss Aus- und Einbau vornehmen.

5 Aus- und Einbaukosten Neue Rechtslage ab : Nicht nur Einbau sondern auch Anbringung werden erfasst Anbringung = Verbindung der Kaufsache gemäß ihrem Verwendungszweck mit einer anderen Sache (z. B. Dachrinnen, Leuchten, Farben, Lacke, usw.)

6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 438 Verjährung der Mängelansprüche (1) Die Ansprüche verjähren 2. in fünf Jahren b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

7 Materiallieferung auf Baustelle Trotz der Neuerung bleibt die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach 377 HGB unberührt. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und ein Mangel kann nicht mehr geltend gemacht werden. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.

8 AGB eines Händlers 7 Mängelrügen, Gewährleistung (1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung - bei Transportbeton noch vor Abladung - schriftlich zu rügen; betroffene Ware darf nicht eingebaut oder verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität sind offensichtliche Mängel. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Für Kaufleute gilt ergänzend 377 HGB. (2) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten, verarbeiten, verkaufen, einbauen etc., bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit uns getroffen wurde.

9 Selbständiges Beweisverfahren 485 Zivilprozeßordnung Zulässigkeit (1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

10 Zugangsbeweis für wichtige Schreiben Einfacher Brief Telefax Zeuge Einschreiben Rückschein Einwurf-Einschreiben Quittung auf Kopie Schon besser, aber ? W

11 2.Neues BGB-WerkvertragsRecht

12 Was bleibt trotz aller Reformen? 1. Zahlungsfähiger AG Bonitätsprüfung 2. Sorgen Sie für ein eindeutiges Leistungsverzeichnis Vertragsschriftstück 3. Sorgen Sie für eine hohe Qualität ihrer Werkleistung Gute, gut bezahlte AN, Gutes Material 4. Sorgen Sie für Beweise: Wer filmt und schreibt mit Zugangsnachweis, der bleibt! Protokolle (Abnahme, Rechnung)

13

14

15 631 BGB: Der Werkvertrag BGB Gesetzliches Leitbild VOB*/B *VOB= Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen B= Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

16 VOB/B als ganzes: Gesetzeskonform 310 Bürgerliches Gesetzbuch In den Fällen des Satzes 1 finden 307 Absatz 1 und 2 sowie 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

17 Gründe für Neue zum Werkvertrag im BGB Bauleistung ist keine kleine Reparatur- oder Ausbesserungsarbeit (Schuhreparatur) Architekten, Ingenieure und Bauträger brauchen einen eigenen Vertragstypus Schicksal des typischen Verbrauchers: Einmal im Leben ein Haus bauen

18 13 BGB Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 14 BGB Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

19 Werkvertrag v Allgemeines Bauvertrag 650 a-650 h Verbraucher bauvertrag 650 i-650 o Architekten- Ing.vertrag 650 p-650 t Bauträgervertrag 650u-650v

20 Problem : Passendes Vertragsschriftstück

21

22

23 Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbauvertrag (Verbraucherbauvertrag) Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern),

24

25 Verbindlicher Inhalt Verbraucherbauvertrag 650 i Baubeschreibung 650 j Fertigstellungstermin 650 k Erstellung und Herausgabe von Unterlagen 650 n

26 Art. 249 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen (1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise, 2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, 3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte, 4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, 5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, 6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus, 7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, 8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, 9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. (2) (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.

27 650l BGB (Generelles)Widerrufsrecht Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.

28 356e BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen Bei einem Verbraucherbauvertrag beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher (ordnungsgemäß) über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem (Fristbeginn).

29 357d BGB Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.

30 Jetzt zum nur -Bauvertrag

31 312g BGB Widerrufsrecht (Bauvertrag) (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß 355 zu.

32 356 BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen(Bauvertrag) (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend (über sein Widerrufsrecht) unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens (nach) zwölf Monate und 14 Tage

33 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung Der Anspruch aus Satz 1 (Wertersatz) besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert LG Stuttgart hat. 23 O 47/16

34 Einfamilienhaus/Schlüsselfertigbauvertrag (Verbraucherbauvertrag) Einzelgewerk/Handwerkervertrag (Bauvertrag mit Verbrauchern),

35 Ausgangslage: Übliches Bauablaufgeschehen Verhandlungen Bonitätsprüfung Bauen Gewährleisten AZ Vertragsschriftstück AZ

36 Per Einwurf-Einschreiben An Auftraggeber Anforderung einer Bauhandwerkersicherung nach 650f BGB Bauvorhaben: Sicherheitsleistung zum Auftrag Nr... vom. Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund unseres Bauvertrages sind wir nach 650f BGB berechtigt, von Ihnen eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Sicherheit, zweckmäßigerweise eine Bürgschaft Ihres Kreditinstitutes, in Höhe von.. erwarten wir spätestens bis zum (Datum). Wird die Sicherheitsleistung von Ihnen nicht bis zum Ablauf der vorgenannten Frist erbracht, so weisen wir Sie darauf hin, dass wir die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen werden. Soweit Ihnen aus der Stellung der Sicherheitsleistung Kosten entstehen, werden wir Ihnen diese entsprechend der gesetzlichen Regelung erstatten. Mit freundlichen Grüßen

37 650 f BGB Besonderheiten zur BHw-Sicherung - Forderungsrecht zu jedem Ztpkt. - AG nicht öffentl. Hand oder Privater Neubau Einfamilienhaus/ MFH - Kosten bis 2% /Jahr trägt AN - Kann vertraglich nicht aufgehoben werden - Bei Kündigung 5% Schadensersatz

38 Ausgangslage: Übliches Bauablaufgeschehen Verhandlungen Bonitätsprüfung Bauen Gewährleisten AZ Vertragsschriftstück AZ Abnahmeprotokoll

39 Abnahmebestätigung Bauvorhaben: Gewerk: Bauvertrag vom... einschließlich aller Nachträge Auftraggeber vertreten durch:... Auftragnehmer vertreten durch:... Gegenstand der Abnahme: Gesamtleistung / Folgende Teilleistung(en) Bei der Abnahme wurde festgestellt: die Leistung ist mangelfrei. bis auf die auf der Rückseite festgehaltenen Einwendungen/Restleistungen befindet sich die Leistung in vertragsgemäßem Zustand. Tag der Abnahme:... Ort, den Unterschrift Auftraggeber

40 Sehr geehrte Frau./sehr geehrter Herr., wir zeigen Ihnen an, dass wir unsere Bauleistung am... fertig gestellt haben. Gemäß 640 BGB sind Sie verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Wir fordern Sie daher auf, unsere Leistung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens abzunehmen. Als Termin zur gemeinsamen Begehung und Abnahme schlagen wir Ihnen daher den um Uhr vor. (Anmerkung: Termin sollte innerhalb der Frist von 14 Tagen liegen). Mit freundlichen Grüßen

41 Sehr geehrte Frau./sehr geehrter Herr., wir zeigen Ihnen an, dass wir unsere Bauleistung am... fertig gestellt haben. Gemäß 640 BGB sind Sie verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Wir fordern Sie daher auf, unsere Leistung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens abzunehmen. Als Termin zur gemeinsamen Begehung und Abnahme schlagen wir Ihnen daher den um Uhr vor. (Anmerkung: Termin sollte innerhalb der Frist von 14 Tagen liegen). Wir weisen Sie darauf hin, dass unsere Leistung als abgenommen gilt (Abnahmefiktion), wenn Sie innerhalb der oben genannten Frist keinerlei Erklärung abgeben oder aber die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Mit freundlichen Grüßen

42 Aufforderung zur Zustandsfeststellung nach 650g BGB Sehr geehrte Frau./sehr geehrter Herr., Sie haben die Abnahme der unsererseits vertragsgemäß hergestellten Leistung unter Angabe von Mängeln verweigert.wir fordern Sie daher auf, an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands unserer Leistung mitzuwirken. Diese Verpflichtung zur Teilnahme und Mitwirkung an einer Zustandsfeststellung ergibt sich aus 650g Abs. 1 BGB. Erscheinen Sie zum vereinbarten Termin nicht, sind wir berechtigt, eine einseitige Zustandsfeststellung vorzunehmen. Durch die Zustandsfeststellung soll sowohl Klarheit über die von Ihnen behaupteten Mängel geschaffen als auch dokumentiert werden, in welchem Zustand sich das Werk zum jetzigen Zeitpunkt befindet. Wir fordern Sie daher auf, an einer Zustandsfeststellung, durchführbar innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens, teilzunehmen. Als Termin zur Zustandsfeststellung schlagen wir Ihnen daher den um Uhr vor. (Anmerkung: Termin sollte innerhalb der Frist von 14 Tagen liegen). Mit freundlichen Grüßen

43 Ausgangslage: Übliches Bauablaufgeschehen Verhandlungen Bonitätsprüfung Bauen Gewährleisten AZ Vertragsschriftstück AZ Abnahmeprotokoll Schlussrechnungsschreiben 650g IV BGB Per Einwurf-Einschreiben

44 650g BGB (4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

45 Zusammenfassung: Sie sind jetzt handlungsfähig 1. Vertragsschriftstück 2. Bauhandwerkersicherung verlangen 3. Abnahme/-verlangen 4. Zustandsfeststellung 5. Schlußrechnung

46 Vielen Dank Sie werden es schon schaffen

47 Kalkulationsgrundlage Lohn Gesetzlicher Mindestlohn: 8,84 Mindestlohn Bau 1 Neue Länder: 11,75 Lohntarif Lohngrp. 4 (1 Jahr Geselle): 18,15 Ø-Lohn Gewerbl. Bau Sachsen 2017: 13,25

48

49

50

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger

Mandantenveranstaltung Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt. Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger 1 Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Ingo Kolms, LL.M. Rechtsanwalt Gesetzesänderungen im Baurecht. - Das Wichtigste für den Bauträger Wieso benötigen wir Gesetzesänderungen? Derzeitiges Werkvertragsrecht

Mehr

Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M.

Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. Der Verbraucherbauvertrag Dr. Claas Birkemeyer LL.M. 20. Okt. 2017 1. Definition/Anwendungsfälle des Verbraucherbauvertrags 2. Die Baubeschreibung 3. Widerrufsrecht 4. Abschlagszahlungen im Verbraucherbauvertrag

Mehr

Impulse zum neuen Bauvertragsrecht

Impulse zum neuen Bauvertragsrecht STUTTGART FRANKFURT/MAIN MÜNCHEN WIEN BUKAREST PARIS Impulse zum neuen Bauvertragsrecht Dr. jur. Daniel Junk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Vergaberecht 1 Über BREYER RECHTSANWÄLTE

Mehr

Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Ostfildern

Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Ostfildern Für den erfolgsorientierten Zimmerer- und Holzbaubetrieb HERZLICH WILLKOMMEN Seite 1, den 20.09.2017 GDF Fachseminar Qualität statt Mängel Neues Bauvertragsrecht - 01.01.2018 Werkvertrag Bauvertrag Verbraucherbauvertrag

Mehr

Baurechtliche Texte. Text 08/2017 Neue Bauvertragsgestaltung ab

Baurechtliche Texte. Text 08/2017 Neue Bauvertragsgestaltung ab Baurechtliche Texte Rechtsanwalt Dipl.-Ing. (Bau) Horst Fabisch Barsinghausen/Hannover info@baurechtscentrum.de Text 08/2017 Neue Bauvertragsgestaltung ab 01.01.2018 1. Einleitung Ab dem 01.01.2018 gilt

Mehr

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung. der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Vom 09.März 2017 (Inkrafttreten:

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung. der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Vom 09.März 2017 (Inkrafttreten: Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Vom 09.März 2017 (Inkrafttreten: 01.01.2018) 1 Für welche Verträge gilt das neue Gesetz? - Hausbauverträge auf

Mehr

Seite Referentin: RAin Inga Mareen Pflüger

Seite Referentin: RAin Inga Mareen Pflüger Seite 1 Agenda Seite 2 1. Was gilt bisher? 2. Was ist neu? Einführung 3. Was ist neu? Verbraucherbauvertrag 4. Was ist neu? Bauvertrag 5. Was ist neu? Regress beim Lieferanten 1. Was gilt bisher? Seite

Mehr

Infoveranstaltung Baurecht

Infoveranstaltung Baurecht Infoveranstaltung Baurecht 17.11.2017 Anordnungsrecht und Verbraucherbauvertrag Daniel von Oldershausen Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (1)

Mehr

Handwerkskammer Reutlingen

Handwerkskammer Reutlingen Handwerkskammer Reutlingen 30.05.2017 Bauvertragsrecht BGB- und VOB/B-Werkvertrag Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelha@ung Praxisprobleme Bauvertragsrecht

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht

Das neue Bauvertragsrecht Das neue Bauvertragsrecht Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Dr. Alexander Zahn Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inkrafttreten der gesetzlichen

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht 2018

Das neue Bauvertragsrecht 2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt

Mehr

Seminar. VOB/B-Kompass

Seminar. VOB/B-Kompass Seminar VOB/B-Kompass - Wegweiser für Bauleiter - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Unterschiede BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag Rechtsquellen BGB und VOB/B Zusammenfassung in Leitsätzen 3.

Mehr

Abnahme von Architektenleistungen

Abnahme von Architektenleistungen Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise

Mehr

Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters

Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters DDIV-KfW-Fachsymposium 19.10.2017 Das neue Bauvertragsrechtund die Haftung des Verwalters Dr. Andreas Ott Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht 2018

Das neue Bauvertragsrecht 2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt

Mehr

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB

Die Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach

Mehr

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 21. April 2004 Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 Verjährungsfristen bei Mängeln am Bauwerk Fingierte Erklärungen Ausschluss des Rücktrittsrechts Erschwerung

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

20. Cheftage vom

20. Cheftage vom 20. Cheftage vom 25. 26.09.2018 Gabelsberger Str. 16 59069 Hamm Tel.: 02385 / 9360-0 Fax: 02385 / 9360-60 E-Mail: kanzlei@ludwig-callies.com Referent: Rechtsanwalt Michael Callies Kostenfreier Download

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tanzfreunde zur Gutscheinbestellung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tanzfreunde zur Gutscheinbestellung Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma zur Gutscheinbestellung 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher

Mehr

U L R I C H R I G O Rechtsanwalt Mehringdamm Berlin

U L R I C H R I G O Rechtsanwalt Mehringdamm Berlin Das neue Werk- und Bauvertragsrecht Zum 01.01.2018 ist die Reform des Werk- und Bauvertragsrechts in Kraft getreten. Damit sind wichtige Änderungen im Werkvertrags-, Bauvertrags-, Architekten- und Ingenieurvertrags-,

Mehr

Update Update 2017

Update Update 2017 Update 2017 Bau- und Architektenvertragsrecht 2018 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Eric Zimmermann, Justitiar AKBW Rechtsanwalt Reinhard Weng AKBW 2017 1 Update

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht 2018

Das neue Bauvertragsrecht 2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt

Mehr

Die Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung. RA Alexander Kostka Baugewerbe-Innung Ruhr 2017

Die Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung. RA Alexander Kostka Baugewerbe-Innung Ruhr 2017 Die Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Musterverträge für Einzelgewerk und Schlüsselfertigbau www.zdb.de über den Pfad Presse Bauverträge Vortrag und Downloads

Mehr

Neues Vertragsrecht Die Kenntnis der Rechtslage führt zu mehr Lebensqualität. Änderungen

Neues Vertragsrecht Die Kenntnis der Rechtslage führt zu mehr Lebensqualität. Änderungen Die Kenntnis der Rechtslage führt zu mehr Lebensqualität. Neues Vertragsrecht Reform des BGB RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski Änderungen im Kaufrecht Haftung in der Leistungskette (Werkvertrag-Kaufvertrag)

Mehr

Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers)

Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers) Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers) Gesprächspartner: Rechtsanwalt Martin Gremmel, Geschäftsführer im Sächsischen Baugewerbeverband e.v. (SBV) Wölkauer

Mehr

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl

Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine

Mehr

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge

Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Muster 1 Widerrufsbelehrung für Kaufverträge Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend

Mehr

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk

Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Neues Verbraucherrecht und SHK-Handwerk Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 Umsetzungsgesetz seit 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: EU will hohen, einheitlichen Verbraucherschutz und Hindernisse in grenzüberschreitenden

Mehr

Das Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht Das Werkvertragsrecht Änderung des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 Zum 01.01.2018 sind gravierende Änderungen und Neuregelungen im Werkvertragsrecht in Kraft getreten. Sie gelten für ab diesem Zeitpunkt

Mehr

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag

Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Verbrauchervertrag für Bauleistungen Einzelgewerk/Handwerkervertrag Stand: Januar 2009 zwischen Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) Name: und Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Name/Firma: Völker

Mehr

P R O B A N D T. Neuerungen zum Bauträgervertrag

P R O B A N D T. Neuerungen zum Bauträgervertrag P R O B A N D T Rechtsanwälte - Notar Neuerungen zum Bauträgervertrag 1. Überblick Der Bauträgervertrag ist durch das am 01.01.2018 in Kraft tretende Bauvertragsrecht neu wie folgt definiert worden. 650u

Mehr

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des Bauvertragsrechts Syndikusrechtsanwalt Sven Rathgeber und Rechtsanwalt Holger Scheiding 1 Reform

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht

Das neue Bauvertragsrecht Das neue Bauvertragsrecht Handreichung der Anwaltkanzlei Dietz & Kunschke Neuer Markt 7, 18439 Stralsund 1. Kaufvertrag: a) Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten bei Materialfehlern b) Regress

Mehr

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge. Ratgeber Handwerk / Organisation & Recht

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge. Ratgeber Handwerk / Organisation & Recht Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge Ratgeber Handwerk / Organisation & Recht Neue Rechtslage ab 1. Januar 2018 Ab Januar 2018 hat die Haftungsfalle für Handwerker ein Ende. Dann gelten

Mehr

Immobilierichtigverkaufen.de. - Makleralleinauftrag -

Immobilierichtigverkaufen.de. - Makleralleinauftrag - Immobilierichtigverkaufen.de - Makleralleinauftrag - Auftraggeber/ Eigentümer Name: Straße: PLZ Ort: Tel.: E-Mail: - nachfolgend Auftraggeber genannt - Auftragnehmer - nachfolgend Makler genannt - Auftragsobjekt:

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

Häufige Fragen im Baurecht

Häufige Fragen im Baurecht Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag

Mehr

Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des 13 BGB

Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des 13 BGB 1/5 Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des 13 BGB Nachfolgend erhalten Sie unsere allgemeine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher. Bitte beachten Sie: im Fall der Lieferung von digitalen

Mehr

Überblick über die Änderungen im Werkvertragsrecht aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrecht u.a.

Überblick über die Änderungen im Werkvertragsrecht aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrecht u.a. Überblick über die Änderungen im Werkvertragsrecht aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrecht u.a. Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung

Mehr

Konsolidierte Fassung der neuen Regelungen

Konsolidierte Fassung der neuen Regelungen Konsolidierte Fassung der neuen Regelungen Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 5 Verjährung Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung [Auszug] 218 Unwirksamkeit des Rücktritts Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns

Mehr

Verbraucherrechterichtlinie. Hinweise für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich

Verbraucherrechterichtlinie. Hinweise für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich Verbraucherrechterichtlinie Hinweise für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich Sehr geehrte Sachverständige, am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtsrichtlinie

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen. der Bohlmann Reitböden GbR im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

Allgemeine Vertragsbedingungen. der Bohlmann Reitböden GbR im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Vertragsbedingungen der Bohlmann Reitböden GbR im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern I. Vertragsgrundlagen (1) Unsere Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Verbrauchern i. S. d. 13 BGB. Sie

Mehr

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Neuregelungen in 439 und 475 BGB n.f.: 439 III n.f. regelt jetzt die sog. Einbaufälle. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Kauf einer mangelhaften Sache, die er einbaut bzw einbauen lässt, im Rahmen der

Mehr

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung

Allgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Allgemeines Geltungsbereich Diese Bedingungen der Metzgerei Grosse Mannheim gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen

Mehr

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf

Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landgasthof Gilsbach, Winterberg. 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landgasthof Gilsbach, Winterberg. 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen Allgemeine Geschäftsbedingungen des, Winterberg 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, Oberstdorf. 1. Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, Oberstdorf. 1. Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gitarrenbaumeisters Florian Jäger, Im Steinach 12, 87561 Oberstdorf 1. Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Gitarrenbaumeister Florian Jäger

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen

Mehr

Jura Intensiv AKTUALISIERUNG. BGB alte Fassung (bis zum ) BGB neue Fassung (ab dem ) Allgemeine und kaufrechtliche Vorschriften

Jura Intensiv AKTUALISIERUNG. BGB alte Fassung (bis zum ) BGB neue Fassung (ab dem ) Allgemeine und kaufrechtliche Vorschriften IMMER INFORMIERT AKTUALISIERUNG Synopse zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung zum 01.01.2018, vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969 - www.bgbl.de) - Auszug -

Mehr

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet

Mehr

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT

INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT INFORMATIONEN ZUM WIDERRUFSRECHT Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, also ein Vertrag, 1. der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen

Mehr

Wichtige Änderungen im neuen Bauvertragsrecht

Wichtige Änderungen im neuen Bauvertragsrecht Fachartikel Handfeste Tipps für Handwerker Wichtige Änderungen im neuen Bauvertragsrecht Neues Bauvertragsrecht des BGB gilt seit 1. Januar 2018 Handwerker aufgepasst: Mehr Rechte für Verbraucher durch

Mehr

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Onlineshop

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Onlineshop Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Haushaltsfabrik.de 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen

Mehr

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte

Mehr

Neues Bauvertragsrecht. Referent Klaus Herrmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Neues Bauvertragsrecht. Referent Klaus Herrmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Neues Bauvertragsrecht Referent Klaus Herrmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Tatsächlich in Kraft tretend ab dem 01.01.2018 Gilt für alle Bauverträge, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden

Mehr

Bekämpfung von Zahlungsverzug. Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr

Bekämpfung von Zahlungsverzug. Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr Bekämpfung von Zahlungsverzug Neues Gesetz für den Geschäftsverkehr Gesetzesänderung zum 29.07.14 Zahlungsverzug ist im Geschäftsverkehr ein großes Problem, die Liquidität fehlt den Unternehmen. Die gerichtliche

Mehr

MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht

MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht MMZ IV (Modul 55103) Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht Der RegE eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung v. 11. März 2016 (BRat-Drs. 123/16)

Mehr

JÖCKEL & ENTZIAN R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R E. Neues Bauvertragsrecht 2018

JÖCKEL & ENTZIAN R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R E. Neues Bauvertragsrecht 2018 JÖCKEL & ENTZIAN R E C H T S A N W Ä L T E U N D N O T A R E Neues Bauvertragsrecht 2018 Am 1. Januar 2018 sind neue gesetzliche Bestimmungen zum Bauvertrag und zum Verbrauchervertrag in Kraft getreten,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Prof. Ludwig Armbruster Imkerschule. 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Prof. Ludwig Armbruster Imkerschule. 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem

Mehr

Referentenentwurf für ein

Referentenentwurf für ein - 1 - Bearbeitungsstand: 23.03.2010 11:41 Uhr Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen1) Vom [Datum der Ausfertigung] Der

Mehr

Einleitung 17. Zu dieser Ausgabe

Einleitung 17. Zu dieser Ausgabe Einleitung 17 Zu dieser Ausgabe 1. VOB Ausgabe 2016 Die vom Deutschen Vergabe-und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Mehr

Neues Vertragsrecht Änderungen. Die alten Zeiten neigen sich dem Ende...

Neues Vertragsrecht Änderungen. Die alten Zeiten neigen sich dem Ende... Neues Vertragsrecht Reform des BGB RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski Änderungen im Kaufrecht Haftung in der Leistungskette (Werkvertrag-Kaufvertrag) im allgemeinen Werkvertragsrecht (Abschlagszahlungen;

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weingut Schäfer GbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weingut Schäfer GbR Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weingut Schäfer GbR 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 6. Auflage...5. Eine wahre Geschichte... 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 6. Auflage...5. Eine wahre Geschichte... 15 Vorwort zur 6. Auflage...5 Eine wahre Geschichte... 15 A Überblick... 17 I. VOB und BGB... 17 1. Teil A... 17 2. Teil B... 17 3. Teil C... 18 II. Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag... 19 III. Verhältnis

Mehr

3 Werkvertragsrecht. 3.1 Muster für Miet- und WEG-Verwalter Auftrag an Handwerker

3 Werkvertragsrecht. 3.1 Muster für Miet- und WEG-Verwalter Auftrag an Handwerker 3 Werkvertragsrecht 3.1 Muster für Miet- und WEG-Verwalter 3.1.1 Auftrag an Handwerker WICHTIG Sie müssen das zugrunde liegende Angebot möglichst genau und vor allem vollständig bezeichnen. Zuvor sollten

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Neuerung des Rechts der Abnahme. Prof. Dr. Florian Jacoby

Neuerung des Rechts der Abnahme. Prof. Dr. Florian Jacoby Neuerung des Rechts der Abnahme Prof. Dr. Florian Jacoby 640 Abs. 2 S. 1 BGB (Abnahmefiktion) (3) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine

Mehr

Reform des Bauvertragsrechts

Reform des Bauvertragsrechts Reform des Bauvertragsrechts Am 01.01.2018 tritt die Reform des Bauvertrags- und Mängelgewährleistungsrechts in Kraft, was für Betriebe einige Änderungen mit sich bringt. Wir haben für Sie das Wichtigste

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Snookertraining

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Snookertraining Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Snookertraining 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mediale Beratung & Spirituelles Coaching

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mediale Beratung & Spirituelles Coaching Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mediale Beratung & Spirituelles Coaching 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden

Mehr

Die Reform des Bauvertragsrechts

Die Reform des Bauvertragsrechts Rechtsanwalt Martin Liebert Eisenacher Straße 2, 10777 Berlin Dozent der Fachhochschule für Verwaltung und Recht Berlin, BBA Berlin, IAPH Berlin, MCI Innsbruck Die und die Bedeutung für Lieferanten von

Mehr

Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen Kawumba Plakate Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns

Mehr

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle: Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer

Mehr

Merkblatt für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich

Merkblatt für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich Merkblatt für den Abschluss von Verträgen im privatgutachterlichen Bereich Ab dem 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in der Bundesrepublik in Kraft. Das Verbraucherschutzrecht

Mehr

Neues Werkvertragsrecht (ab )

Neues Werkvertragsrecht (ab ) Neues Werkvertragsrecht (ab 01.01.2018) Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den

Mehr

Reform des Bauvertragsrechts und Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Reform des Bauvertragsrechts und Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Reform des Bauvertragsrechts und Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Stand und Quelle: öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz 22.06.2016 (Drucksache 18/8486) Problem des

Mehr

... Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort. . Beauftragt den o.g. Sachverständigen mit. bitte ankreuzen. ... Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort ...

... Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort. . Beauftragt den o.g. Sachverständigen mit. bitte ankreuzen. ... Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort ... Mark A. Carden Maurermeister und Beton- und Stahlbetonbaumeister öbuv Sachverständiger der Handwerkskammer OWL zu Bielefeld für das Maurer- und Betonbauerhandwerk Starenweg 8, 32469 Petershagen, Tel.:05702/801330,

Mehr

Das neue Bauvertragsrecht Der große Wurf?

Das neue Bauvertragsrecht Der große Wurf? Das neue Bauvertragsrecht Der große Wurf? Vortrag für die Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern am 06.03.2018 in Hanau Referent: Thomas Krasselt-Priemer Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

ecommerce-recht Unterscheide:

ecommerce-recht Unterscheide: 1 under construction Produkt, Dienstleistung auswählen Kennzeichen, Marke, Domain festlegen Hosting, Layout, Content Management Anbieterangaben / Impressum Datenschutzerklärung Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma 1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen (1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem

Mehr

Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht für Verbraucher "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

Mehr

Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht für Verbraucher Widerrufsrecht für den Verkauf von Waren: Widerrufsrecht für Verbraucher (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend

Mehr

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten

Mehr

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 218 Unwirksamkeit des Rücktritts. 218 Unwirksamkeit des Rücktritts

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 218 Unwirksamkeit des Rücktritts. 218 Unwirksamkeit des Rücktritts Übersicht über die Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel

Mehr

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung

Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund

Mehr

7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Donnerstag,

7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Donnerstag, 7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Kaflerstr. 4, 81241 München Grochut & Dr. Sütterlin Rechtsanwälte Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Kaflerstr. 4, 81241 München Tel.: 089 / 53

Mehr

Vertragsrecht III. Werkvertrag

Vertragsrecht III. Werkvertrag Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird

Mehr

Die Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick

Die Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick Die Änderung des Bauvertragsrechts im Überblick Durch die Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 31.03.2017, welche zum 01.01.2018 in Kraft tritt werden verschiedenen Kapitel des Werkvertrages neu

Mehr

Die Reform der Mängelgewährleistungsrechte beim Kauf und das neue Bauvertragsrecht ab

Die Reform der Mängelgewährleistungsrechte beim Kauf und das neue Bauvertragsrecht ab Die Reform der Mängelgewährleistungsrechte beim Kauf und das neue Bauvertragsrecht ab 01.01.2018 Einführung Werkvertragsrecht des BGB (18.08.1896) Zugeschnitten auf Werkverträge des alltäglichen Lebens,

Mehr

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes

Mehr