Die Reform der Mängelgewährleistungsrechte beim Kauf und das neue Bauvertragsrecht ab

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1 Die Reform der Mängelgewährleistungsrechte beim Kauf und das neue Bauvertragsrecht ab

2 Einführung Werkvertragsrecht des BGB ( ) Zugeschnitten auf Werkverträge des alltäglichen Lebens, nicht so sehr auf den Baubereich In diese Lücke stieß die VOB/B Mit der Zeit auch Vorschriften zum Baubereich im BGB, zb 632a, 648, 648a

3 Einführung Nun also der große Wurf? Impuls: Dt. BauGT 2010: Arbeitskreis Bauvertragsrecht Referentenentwurf 2015 Regierungsentwurf 2016 Beschl. BT , BR In-Kraft-Treten:

4 Überblick der Änderungen Inhalt: Anpassung des Gewährleistungsrechts beim Kauf, 439 BGB Ergänzung des Werkvertragsrechts um spezifische Regelungen zum Bauvertrag ( 650a-650h BGB) Einführung eines Verbraucherbauvertrages ( 650i- 650o BGB) Spezielle Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge ( 650p-650t BGB) Bauträgervertrag ( 650u-650v BGB)

5 Änderung des Gewährleistungsrechts beim Kauf

6 Gewährleistungsrecht beim Kauf Konstellation: Verkäufer (Lieferant) Baumaterial, zb Parkett Verkäufer schuldet nur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache Handwerker (Unternehmer) Handwerker schuldet mangelfreien Werkerfolg inkl. Aus- und Einbau Auftraggeber (Kunde)

7 Gewährleistungsrecht beim Kauf BGH: Parkettstäbe-Fall (VIII ZR 211/07): - Verbraucher kauft Parkett - Handwerker verlegt - Nach Verlegung: Mängel - Kosten des Aus- und Einbaus und der Neulieferung? BGH: Verkäufer schuldet nur mangelfreie Lieferung, nicht Kosten des Aus- und Einbaus EuGH: Bodenfliesenfall (C-65/09, C-87/09): - Verbraucher kauft Fliesen - Handwerker verlegt - Nach Verlegung: Mängel EuGH: Verkäufer verpflichtet zum Ein- und Ausbau oder zum Ersatz der hierdurch anfallenden Kosten unabhängig davon ob Käufer Verbraucher oder Unternehmer

8 Gewährleistungsrecht beim Kauf 439 Abs. 3 BGB n.f.: Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

9 Gewährleistungsrecht beim Kauf Welche Aufwendungen/Kosten sind erstattungsfähig? Anfahrtskosten Kosten der Fehlersuche Ausbaukosten Kosten der Abwicklung des Umtauschs Kosten des Wiedereinbaus

10 Gewährleistungsrecht beim Kauf Problem: Ist die gesetzliche Neuregelung AGB-fest oder kann der Verkäufer in seinen AGB davon abweichen? AGB-fest nur gegenüber Verbrauchern, 309 Ziff. 8 b) cc) BGB Gesetzesbegründung, S. 39: Ein formularmäßiger Ausschluss oder eine weitreichende Beschränkung der Rechte wird grds. unwirksam sein.

11 Änderungen im Werkvertragsrecht

12 Überblick Allg. Werkvertragsrecht BGB Bauverträge 650a 650h BGB Verbraucherbauvertrag 650i- 650o BGB

13 Änderungen im allgemeinen Werkvertragsrecht

14 Überblick Wesentliche Änderungen im allg. Werkvertragsrecht: Abschlagszahlungen auch bei wesentlichen Mängeln Neuregelung der Abnahmefiktion Neuregelung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung

15 Abschlagszahlungen 632a BGB: Abschlagszahlungen - Bisher: Die Zahlung einer Abschlagsrechnung durfte insgesamt verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel vorlag - Jetzt: Anspruch auf Abschlagszahlungen ih des Werts der erbrachten Leistungen - Besteller kann (nur noch) Zahlung eines angemessenen Teils verweigern, wenn Leistung nicht vertragsgemäß

16 Abschlagszahlungen Beweislast für die Vertragsgemäßheit der Leistungen verbleibt beim Unternehmer

17 Abnahmefiktion 640 BGB 640 BGB: Abnahmefiktion - Das Werk gilt als abgenommen (d.h. die Abnahme wird fingiert), wenn - die Leistung fertig gestellt ist, - eine angemessene Frist gesetzt wurde mit Hinweis auf Folgen der Versäumnis bei Verbrauchern und - der Besteller nicht unter Angabe von mindestens einem Mangel die Abnahme verweigert.

18 Abnahmefiktion 640 BGB Bisher: 640 Abs. 1 S. 2 a.f. Voraussetzung des Eintritts der Abnahmefiktion war bislang das Vorliegen eines abnahmereifen Werkes Die Klärung der Abnahmereife führte in der Praxis häufig zu Streit und war die Ursache vieler Unsicherheiten über den Eintritt der Fiktion

19 Jetzt gilt: Abnahmefiktion 640 BGB Schweigt der Besteller zur Abnahmeaufforderung oder lehnt er die Abnahme ab, ohne einen Mangel zu benennen, tritt die Abnahmefiktion dennoch ein Aber: Die Angabe eines (nicht ganz unwesentlichen, sonst rechtsmißbräuchlich) Mangels genügt, um den Eintritt der Abnahmewirkung zu hindern

20 Freie Kündigung 648 BGB Wie bisher: Freie Kündigung, 648 BGB Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;

21 Freie Kündigung 648 BGB Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

22 Kündigung aus wichtigem Grund, 648a BGB 648a BGB: Kündigung aus wichtigem Grund - Bislang gesetzlich nicht geregelt - Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

23 Kündigung aus wichtigem Grund, 648a BGB Ein wichtiger Grund kann zb vorliegen: Weigerung der weiteren Ausführung (zb unberechtigte Kündigung des Unternehmers) Weigerung bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen Voraussichtliche Überschreitung des Fertigstellungstermins

24 Kündigung aus wichtigem Grund, 648a BGB Auch Teilkündigungen möglich, 648a Abs. 2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, 648a Abs. 3 ivm 314 Abs. 2

25 Kündigung aus wichtigem Grund, 648a BGB Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, 648a Abs. 3 ivm 314 Abs. 3 Die Parteien sind nach Kündigung zur Feststellung des Leistungstandes verpflichtet, 648a Abs. 4 Wirkt eine Partei nicht mit, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung

26 Kündigung aus wichtigem Grund, 648a BGB Wird (zu Recht) aus wichtigem Grund gekündigt, steht dem Unternehmer nur die Vergütung für erbrachte Leistungen zu, 648a Abs. 5 Schadensersatzansprüche werden durch die Kündigung nicht ausgeschlossen, 648a Abs. 6 Beim Bauvertrag muss die Kündigung schriftlich erfolgen, 650h BGB

27 Der Bauvertrag

28 Der Bauvertrag, 650a ff. BGB Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

29 Der Bauvertrag, 650a ff. BGB Für Bauverträge gelten ergänzend zu den allgemeinen Regelungen die besonderen Bestimmungen der 650a ff. BGB. Achtung: Nicht jeder Bauvertrag mit einem Verbraucher ist ein Verbraucherbauvertrag isv 650i BGB

30 Das einseitige Anordnungsrecht 650b BGB 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (1) Begehrt der Besteller 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs ( 631 Absatz 2) oder 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

31 Das einseitige Anordnungsrecht 650b BGB 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

32 Das einseitige Anordnungsrecht 650b BGB 650b BGB: Das einseitige Anordnungsrecht Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderung die zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig Parteien sollen Einvernehmen anstreben über Änderung und Vergütung, AN erstellt Nachtragsangebot Kommt keine Einigung zu Stande binnen 30 Tagen: Anordnungsrecht des AG

33 Das einseitige Anordnungsrecht 650b BGB Variante 1: Änderung des Werkerfolgs Reicht das bloße Änderungsverlangen des AG aus? Muss der Bodenleger auch gewerkfremde Leistungen auf Verlangen ausführen? (-), Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit der ursprünglich übernommenen Leistung

34 Das einseitige Anordnungsrecht 650b BGB Variante 2: Zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige Änderungen Ist damit die Gebrauchstauglichkeit gemeint, läuft die Vorschrift leer: Der Unternehmer schuldet immer ein gebrauchs- und funktionstaugliches Werk Gemeint sind unvollständige oder lückenhafte Leistungsbeschreibungen

35 Das einseitige Anordnungsrecht Ablauf: 650b BGB Besteller äußert einen Änderungswunsch Unternehmer ist verpflichtet Angebot zu erstellen, wenn Leistung bei Änderung des Werkerfolgs zumutbar ist Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann Besteller anordnen Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen Bei Weigerung: Einstweilige Verfügung, 650d BGB

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37 Vergütungsanpassung bei einseitiger Anordnung, 650c BGB Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten (Baupreisstatistik) mit angemessenen Zuschlägen für AGK und WuG zu ermitteln. Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auch auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen (Wahlrecht). Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.

38 Vergütungsanpassung bei einseitiger Anordnung, 650c BGB Mind. 80% der im Nachtragsangebot ausgewiesenen Vergütung ist zu zahlen, wenn keine Einigung hierüber erzielt oder keine einstweilige Verfügung ergeht

39 Bauhandwerkersicherheit, 650f BGB Bei Verbraucherbauverträgen und Bauträgerverträgen keine Sicherheit Bei allen anderen Verträgen schon

40 Die Zustandsfeststellung 650g BGB 650g BGB: Die Zustandsfeststellung - Verweigert Besteller die Abnahme, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken - Bleibt Besteller fern, kann Unternehmer die Zustandsfeststellung alleine vornehmen - Fälligkeitsvoraussetzung bleibt aber die Abnahme, 650g Abs. 4 BGB und neu die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung

41 Schriftform bei Kündigung, 650h BGB Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.

42 Der Verbraucherbauvertrag

43 Der Verbraucherbauvertrag, 650i ff. BGB Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher Gegenstand: Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude Nicht jeder Bauvertrag mit einem Verbraucher ist ein Verbraucherbauvertrag!

44 Der Verbraucherbauvertrag, 650i ff. BGB bedarf der Textform, 650i Abs. 2 BGB der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Baubeschreibung nebst Widerrufsbelehrung gem. Art. 249 EGBGB aushändigen, es sei denn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter machen Planungsvorgaben die Baubeschreibung wird Bestandteil des Vertrages, 650k Abs. 1 BGB

45 Inhalt der Baubeschreibung Art 249 EGBGB, 2: In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise, 2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, 3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte, 4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, 5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, 6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus, 7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, 8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, 9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.

46 Der Verbraucherbauvertrag, 650i ff. BGB dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu, 650l BGB, es sei denn der Vertrag wurde notariell beurkundet Abschlagszahlungen dürfen 90% der vereinbarten Vergütung einschließlich Nachträge nicht übersteigen, 650m Abs. 1 BGB Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Fertigstellungssicherheit ihv 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu stellen

47 Musterwiderrufsbelehrung, Art. 249 EGBGB Anl. 10 zu 3 Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

48 Der Verbraucherbauvertrag, 650i ff. BGB Sicherheitsleistung des Verbrauchers kann max. ihd Vorleistungsrisikos des Unternehmers vereinbart werden, 650m Abs. 4 BGB Vor Ausführung, spätestens nach Fertigstellung: Herausgabe der Planungsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften (es sei denn, Planung durch Verbraucher oder AR), 650n Abs. 1 und 2 BGB

49 Exkurs: Dokumentationspflichten Gemäß 52 Landesbauordnung (LBO) gilt, dass bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich sind, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden. 55 Abs. 1 LBO schreibt weiterhin vor, dass jeder Unternehmer für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich ist. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten, 55 Abs. 1 S. 2 LBO

50 Der Verbraucherbauvertrag, 650i ff. BGB Von diesen Bestimmungen kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, 650o BGB

51 Der Architekten- und Ingenieurvertrag

52 Vertragstypische Pflichten, 650p BGB Gesetzliche Regelungen zum Architekten- /Ingenieurvertrag: 650p BGB-E: (1) Durch einen Architekten oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.

53 Vertragstypische Pflichten, 650p BGB 650p Abs. 2 BGB: Zielfindungsphase Erstellen einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung durch den AR Vorstufe der eigentlichen Planung, honorarseitig in der HOAI nicht geregelt (Honorar vereinbaren), teilweise aber Überschneidungen mit den Grundleistungen der LP1 Kosteneinschätzung ist keine Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach HOAI, dh keine Bindung an DIN 276, aber Kostenermittlung anhand objektiver Kriterien

54 Sonderkündigungsrecht 650r BGB Nach Erhalt der Planungsgrundlage: Sonderkündigungsrecht für Besteller binnen 2 Wochen, 650r Abs. 1 BGB Sonderkündigungsrecht für AR, wenn Besteller sich nicht innerhalb einer gesetzten Frist äußert oder Zustimmung verweigert, 650r Abs. 2 BGB Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Damit Ende der in der Rspr. entwickelten, kostenlosen Akquisitionsphase des AR

55 Sonderkündigungsrecht 650r BGB Problem: Wie hoch ist diese Vergütung im Falle der Kündigung? Zielfindungsphase jedenfalls nicht gleichzusetzen mit LP 1 nach HOAI! Bei Grundleistungen nach HOAI Vergütung nach HOAI Bei sonstigen Leistungen: -> Vorher: Honorarvereinbarung!

56 Anwendbare Vorschriften 650q BGB 650b, 650e bis 650h (Vorschriften über den Bauvertrag) entsprechend anwendbar mit den Besonderheiten für das Architektenrecht Insbesondere: Einseitiges Anordnungsrecht des AG, wobei aufgrund der Besonderheiten wohl eine Änderung der Bauaufgabe/des Projekts erforderlich ist

57 Anwendbare Vorschriften 650q BGB Problem: Die Planungsziele konkretisieren sich oft erst im Laufe des Planungsprozesses Was ist eine Konkretisierung, was eine Änderungsanordnung? Erst nach Freigabe eines vereinbarten Planungsziels zur baulichen Umsetzung kommt eine Änderungsanordnung in Betracht

58 Anwendbare Vorschriften 650q BGB Die Grenze der Zumutbarkeit ist weit zu ziehen, mit geänderten Vorstellungen des BH muss der AR grds. rechnen Höhe der zusätzlichen Vergütung bestimmt sich nach HOAI

59 650s BGB: Teilabnahme 650s BGB Bislang: Bei LP 1-9 Verjährungsbeginn gegenüber AR erst mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber den ausführenden Unternehmen (5+5) Jetzt: Anspruch auf Teilabnahme der LP 8 auf Verlangen des AR, wenn auch LP 9 beauftragt Folge bei wirksamer Teilabnahme: idr. Gleichlauf der Gewährleistungsfristen zwischen Bauunternehmern und AR

60 Gesamtschuldnerische Haftung 650t BGB: 650t BGB Bislang: Bei Ausführungs- und Überwachungsfehler gesamtschuldnerische Haftung des AR neben dem ausführenden Unternehmer, selbst wenn diesem zuvor keine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde Jetzt: Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung: Inanspruchnahme des AR erst, wenn Bauunternehmer zuvor erfolglos angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde

61 Gesamtschuldnerische Haftung 650t BGB Bewertung: Der Mehrwert für den AR ist gering. Die gesamtschuldnerische Haftung bleibt bestehen. Lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht wird eingeräumt, wenn dem ausf. Unternehmer keine Nachbesserungsfrist gesetzt wurde, diese kann aber im Prozess zb bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden

62 Der Architekten- und Ingenieurvertrag, 650p ff. BGB Im Übrigen gelten die Regelungen des Bauvertrages für AR-Vertrag entsprechend, insbesondere zb: - Anordnungsrecht des Bestellers, 650b BGB - Anspruch auf Bauhandwerkersicherung, 650q BGB

63 Der Bauträgervertrag

64 Der Bauträgervertrag 650u BGB Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.

65 Der Bauträgervertrag Keine Anwendung finden die 648(freie Kündigung), 648a (Kündigung aus wichtigem Grund), 650b bis 650d (Anordnungsrecht), 650e (Sicherungshypothek), 650k Absatz 1 (Baubeschreibung) sowie die 650l (Widerrufsrecht) und 650m Absatz 1 (Abschlagszahlungen) Zu Abschlagszahlungen enthält 650v BGB einen Verweis auf die MaBV

66 Der Bauträgervertrag Keine umfassende (Neu-)Regelung oder wesentliche Änderung des Bauträgervertrages Dies bleibt weiteren Gesetzesänderungen vorbehalten (RegE, BT-Drs. 18/8486, 82f)

67 Fazit: Folgen für die Praxis Erheblicher Anpassungsbedarf bei vertraglichen und sonstigen Mustern Angepasste Reaktion bei Bauablaufstörungen entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben erforderlich Die weitere Entwicklung bleibt im Fluss

68 Zum Schluss: Ausblick was wird aus der VOB/B? Die VOB/B unterliegt als AGB in der Regel einer Inhaltskontrolle bei Verträgen mit Verbrauchern stets, bei Verträgen mit Unternehmern regelmäßig, da die Privilegierung nur greift, wenn nicht vom gesetzlichen Leitbild (BGB) abgewichen wird Mit Einführung des Bauvertragsrecht ( Kampfansage an die VOB/B?) wird auch das gesetzliche Leitbild teils neu definiert Die Gefahr von Abweichungen steigt Dennoch bei öffentlichen Aufträgen vorgeschrieben

69 iphone-app: GESSNER Baurecht Alle wichtigen gesetzlichen Vorschriften für den Baubereich (mit neuem Bauvertragsrecht ab ) Abnahmeprotokoll mit Unterschrift im PDF-Format Kostenlos über den App-Store

70 iphone-app: GESSNER Baurecht

71 iphone-app: GESSNER Baurecht

72 Berliner Promenade Saarbrücken Tel.: Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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