Finanzierung und Zuständigkeiten bei Kindesschutzfällen
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- Lothar Schulz
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1 Finanzierung und Zuständigkeiten bei Kindesschutzfällen Referat von Astrid Strohmeier Sodias GmbH 1
2 Klärung der örtlichen Zuständigkeit Bevor auf ein Gesuch zur Mitfinanzierung gestellt wird, ist es zwingend notwendig zu klären, welche Gemeinde zur Prüfung des Gesuches zuständig ist 2
3 Wichtige gesetzliche Grundlagen in der Sozialhilfe zur Klärung des Wohnsitzes ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für die Unterstützung Bedürftiger Das ZUG ist eine enorm wichtige Grundlage, um zu klären, welche Gemeinde für die finanziellen Leistungen zuständig ist. Massgebend ist der Unterstützungswohnsitz oder der Aufenthaltsort. ZGB Zivilgesetzbuch Nicht immer dort, wo sich eine Person aufhält, ist auch der zivilrechtliche Wohnsitz. Wichtig ist daher die Klärung, wo der zivilrechtliche Wohnsitz ist auch dies kann finanzielle Folgen für eine Gemeinde haben (Platzierungen in ausserkantonalen Institutionen, welche auf der IVSE-Liste sind). Nebst dem zivilrechtlichen Wohnsitz ist das ZGB jedoch im gesamten Bereich für die Sozialhilfe wichtig. (KES-Recht, Erbrecht, Familienrecht etc.) 3
4 Grundlage: Zuständigkeitsgesetz - ZUG Das ZUG ist kein eigentliches Sozialhilfegesetz. Es bestimmt, wer für die Unterstützung eines Bedürftigen zuständig ist. Hierfür ist der Unterstützungswohnsitz oder der Aufenthalt massgebend. Buch: Kommentar zum Bundesgesetz von Werner Thomet 4
5 ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Grundsatz Im ZUG ist der fürsorgerechtliche Wohnsitz = Unterstützungswohnsitz für die Festlegung der Zuständigkeit geregelt. Das ZUG ist ein Bundesgesetz für die Zuständigkeitsregelegung, nicht jedoch ein Sozialhilfegesetz. Das ZUG hilft uns, den Unterstützungswohnsitz vom zivilrechtlichen Wohnsitz zu unterscheiden. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist nach Art. 23 ff ZGB geregelt. 5
6 Wohnsitz Zivilrechtlicher Wohnsitz gem. ZGB Unterstützungswohnsitz nach ZUG Wohnsitzbegründung Durch Absicht des dauernden Verbleibs Effektiver Aufenthalt Lebensmittelpunkt Anmeldung mittels Heimatschein (gesetzliche Vermutung) Wohnsitzbegründung Durch Absicht des dauernden Verbleibs Effektiver Aufenthalt Lebensmittelpunkt Anmeldung durch Heimatschein (gesetzliche Vermutung) Spezielle Regelungen Heimaufenthalte (oder ähnliche Institutionen) Spezielle Regelungen bei Fremdplatzierungen Aufenthalt in der Gemeinde 6
7 Wohnsitz Zivilrechtlicher Wohnsitz gem. ZGB Wohnsitzbeendigung Der einmal begründete Wohnsitz bleibt so lange bestehen, bis sich die Person an einem neuen Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibs niederlässt oder nachweislich im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat. Jede in der Schweiz wohnhaft Person hat einen zivilrechtlichen Wohnsitz. Wurde noch kein neuer begründet, so ist dieser am Aufenthaltsort. Unterstützungswohnsitz nach ZUG Wohnsitzbeendigung Durch Wegzug Aufgabe der Wohnung Etc. Es ist durchaus möglich, dass der Unterstützungswohnsitz beendet und kein neuer mehr begründet wurde. Flottante Personen haben ihren Unterstützungswohnsitz an jenem Ort, wo sie sich aufhalten. 7
8 Grundlage ZUG Begründung des Unterstützungswohnsitzes Erwachsene Art. 4 Abs. 1 ZUG (Begründung allgemein) Absicht dauernden Verbleibs effektiver Aufenthalt Lebensmittelpunkt Art. 5 ZUG (Heimaufenthalt, Familienpflege) Ein Eintritt in eine Einrichtung mit Heimcharakter kann kein Unterstützungswohnsitz am Ort der Einrichtung begründen behördliche oder vormundschaftliche Platzierungen in eine Pflegefamilien begründen ebenfalls keinen Unterstützungswohnsitz der bisherige UW bleibt bestehen bis zum Austritt 8
9 Grundlage ZUG Begründung des Unterstützungswohnsitzes Minderjährige Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (eigener Unterstützungswohnsitz) für das unmündige Kind, welches dauernd nicht bei den Eltern wohnt (fremdplatziert) «dauernd» bedeutet gemäss Kommentar von Werner Thomet Rz. 132 länger als 6 Monate und wenn die Voraussetzungen für einen Obhutsentzug gegeben sind. Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG (eigener Unterstützungswohnsitz) am Aufenthaltsort in den übrigen Fällen 9
10 Grundlage ZGB Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes Minderjährige Art. 25 Abs. 1 ZGB «Wohnsitz Minderjähriger» am gemeinsamen Wohnort der Eltern bei getrennt lebenden Eltern, am Wohnsitz des Elternteils unter dessen 1. elterlichen Sorge, 2. Obhut es steht übrige Fälle, am Aufenthaltsort (sehr selten) Bei Fremdplatzierung mit gemeinsamer elterlicher Sorge und Obhutsentzug bleibt der abgeleitete zivilrechtlicher Wohnsitz vor dem Obhutsentzug bestehen (analog Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG) Rekurs-Entscheid 03.01/359/2013/DM vom des DFS Thurgau (vgl. auch hier BGE 135 III 49 E. 6.2 m. H. sowie die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, S. 7096). 10
11 Grundlage ZUG Begründung des Unterstützungswohnsitzes Minderjährige Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG (abgeleiteter Unterstützungswohnsitz) bei den Eltern bei dem Elternteil, unter dessen Sorge es steht Aufenthalt des Kindes ist belanglos (z. B. Wochen-Internat) Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG (eigener Unterstützungswohnsitz) Umfassende Beistandschaft am Sitz der KESB (vgl. Art. 25 Abs. 2 und 16e * EG ZGB) am letzten Wohnort, als die UB errichtet wurde. Art. 7 Abs. 3 lit. b ZUG (eigener Unterstützungswohnsitz) Am Wohnort gem. Art. 4 ZUG, wenn das Kind wirtschaftlich selbständig ist. 11
12 Klärung der sachlichen Zuständigkeit Sobald die örtliche Zuständigkeit geklärt ist, muss die sachliche Zuständigkeit ermittelt werden Die Grundprinzipen der Sozialhilfe sind dabei zu berücksichtigen 12
13 Subsidiarität Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von Dritter nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Vorgelagerte Hilfsquellen: Möglichkeit zur Selbsthilfe / Leistungsverpflichtungen Dritter / Freiwillige Leistungen Dritter 13
14 Individualisierung Das Prinzip der Individualisierung verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der betroffenen Personen als auch den Zielen der Sozialhilfe entsprechen. Jeder Fall ist auf die konkrete individuelle Situation hin zu prüfen. Dies bedingt ein genaues Wissen über die Situation in finanzieller sowie persönlicher Hinsicht. Ebenso ist die örtliche Verwurzelung sowie das Umfeld der gesamten Unterstützungseinheit genau zu betrachten. Ebenfalls zu beachten sind die Auswirkungen auf getroffene Entscheide auch in Bezug auf die Machbarkeit sowie der Menschwürde. 14
15 Professionalität Sozialhilfe bedarf genauer Abklärungen der Situation des Hilfesuchenden und lösungsorientierte Zielvereinbarungen. Nicht nur die Komplexität im Bereich der zuständigkeitsfragen sowie der sozialhilferechtlichen Ansprüche, auch die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche und die kantonalen Zuschüsse bedürfen permanenter Aus- und Weiterbildungen. Kosten-Nutzen-Verhältnis Das Kosten-Nutzen-Verhältnis soll in einem gesamtheitlichen Rahmen mit zukunftsorientierten Lösungen beachtet werden. Nicht immer ist die günstigste Variante auch wirklich die kostengünstigste im Gegenzug sind die teuersten Varianten (z.b. bei Platzierungen) nicht immer die günstigsten 15
16 Kostengutsprache Ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben, so überprüft die Gemeinde auf Grund des Subsidiaritätsprinzipes allfällige vorrangige Zahlungspflichtige Finden sich keine anderen Leistungserbringer, so leistet die Sozialhilfebehörde Kostengutsprache 16
17 Die Kostengutsprache Eine Kostengutsprache ist eine verbindliche Zusage an den Gesuchsteller und an den Arzt, Zahnarzt oder die Institution. Eine Kostengutsprache kann zeit- oder auch betragsmässig begrenzt sein. Darüber hinaus entstandene Leistungen müssen nicht vergütet werden, ausser es ist explizit eine Abweichung in der Kostengutsprache aufgeführt (z.b. bei Zahnarzt +/- 15 %). Durch die Erteilung einer Kostengutsprache wird das Sozialamt zahlungspflichtig, ohne dass vorgelagerte Leistungen zum Zuge kommen und ohne dass die Zahlungsunfähigkeit vom Gläubiger glaubhaft dargelegt werden muss. 17
18 Die subsidiäre Kostengutsprache 5 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz Für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen kann die Fürsorgebehörde eine subsidiäre Kostengutsprache erteilen. Bezahlt der Schuldner die Rechnung nicht innert 30 Tagen, so hat dies der Gläubiger der Fürsorgebehörde umgehend zu melden. Die Fürsorgebehörde ist zur Uebernahme der ausstehenden Kosten verpflichtet, sobald der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner glaubhaft gemacht hat. Ist die Meldung über die Säumigkeit des Schuldners verspätet eingegangen, so bezahlt die Fürsorgebehörde lediglich die seither entstandenen Kosten. 18
19 Auswirkung der subsidiären Kostengutsprache Bei der subsidiären Kostengutsprache muss somit 1. Der Schuldner nach 30 Tagen nicht bezahlt haben 2. Der Gläubiger diesen Verzug umgehend der Fürsorgebehörde melden 3. Der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft darlegen in der Praxis bedeutet dies, dass der Gläubiger in der Regel einen Verlustschein vorlegen muss Die Zahlung der Rechnung erfolgt nur auf Grund des Subsidiaritätsprinzipes, d.h. erst, wenn keine anderen Leistungen möglich sind! Ansonsten geht der Gläubiger leer aus und die besten Weisheiten helfen nicht mehr! 19
20 Finanzierung bei Fremdplatzierungen In diesem komplexen und sehr schwierigen Bereich nimmt die öffentliche Fürsorge eine sehr wichtige Stelle ein. Einerseits ist sie vielfach der Geldgeber in Form einer (evtl.subsidiären) Kostengutsprache und wird damit zum Gläubiger, andrerseits sollen die zum Schutz und Wohl des Kindes errichteten Massnahmen, auch wenn sie nicht durch die KESB angeordnet wurden, im Vordergrund stehen. Beratungsstelle Öffentliche Sozialhilfe Wohl des Kindes Schulpflege Verwandte Eltern 20
21 Die öffentliche Fürsorge ist bezüglich Platzierungskosten die wichtigste Schlüsselfigur Platzierung und deren Kosten Durch die Uebernahme der Platzierungskosten wird das öffentliche Gemeinwesen zum Gläubiger. In diesem Fall steht sie im Spannungsfeld von verschiedenen Gesetzesbereichen. Kindesschutzrecht Opferhilfe Sozialhilfegesetz Öffentliche Fürsorge Gesetz über die Zuständigkeit Familienrecht SchKG - Elternbeitrag - Verwandtenunterstützung Obwohl die öffentliche Fürsorge vorgängig die Kosten übernimmt, ist sie gleichzeitig absolut subsidiär gegenüber sämtlichen anderen vorleistungs- oder leistungspflichtigen Versicherungen, Stellen, Institutionen oder Privatpersonen. In diesem Sinne hat sie einerseits den Auftrag gemäss ZGB und Sozialhilfegesetz zu erfüllen, gleichzeitig aber auch sämtliche Leistungen gegenüber Dritten wieder einzufordern und sicherzustellen. 21
22 Die Aufgaben der öffentlichen Fürsorge bezüglich Fremdplatzierung/Finanzierung Grundsätzlich Haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen Art. 289 Abs. 2 ZGB Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt au, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über Beispiel Fremdplatzierung des Kindes: Kosten Fr / Monat Kostengutsprache an die Sozialhilfe Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache Dadurch wird das Gemeinwesen Gläubiger sämtlicher Unterhaltsansprüche des Kindes Unterhaltsbeiträge gem. Scheidungsurteil Ev. Abänderungsklage gem. Art. 286 Abs. 3 ZGB Elternbeitrag Gem. Art. 286 Abs. 3 ZGB können Eltern durch das Gericht für ausserordentliche Leistungen zusätzlich verpflichtet werden Denn: gem. Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von 22
23 Belastung der Gemeinden Platzierungskosten belaufen sich auf rund Fr / Jahr und Platzierung Grosse finanzielle Auswirkung auf Finanzhaushalt der Gemeinde Je nach Kanton beteiligt sich der Kanton an den Kosten, zumindest zum Teil Überforderung von kleineren Gemeinden in den Fragen der Zuständigkeiten Ungleiche Verteilung der Kosten innerhalb der Gemeinden Kann Steuerfusserhöhungen ausmachen 23
24 Zukunftsorientierte Lösungsvorschläge Kostenübernahme gesamtschweizerisch aus einem Finanzpool möglich? Betreuung von Pflegeeltern über Kant. Fachstellen anstatt von teuren privaten Anbietern? Erteilung einer Kostengutsprache zur Platzierung durch Kant. Fachgremien (Kindesschutzgruppen)? Kant. Fachgremien zur Bearbeitung von sämtlichen Fremdplatzierungen im Bereich der Mitfinanzierung Dritter (Eltern etc.)? 24
25 Zusammenfassung Finanzierung Die Kosten für einzelne Gemeinden sind enorm Fachliches Know how ist unabdingbar Soziale Dienste im Sandwich zwischen Platzierungskosten und politischen Gremien Unterschiedliche Kantonale Mitfinanzierungen Hohe Kosten privater Anbieter für Pflegefamilien Und doch das Wohl des Kindes immer im Vordergrund stehen 25
26 Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit! 26
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