Elterliche Sorge Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

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1 Symposium Familienrecht 14. September 2017 Elterliche Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung Universität Luzern

2 Begriffliches 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen recht Elterliche umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse, die notwendig sind, um dem minderjährigen Kind ( ) die notwendige Unterstützung und Begleitung zu gewähren, damit es sich zu einer selbständigen Persönlichkeit entwickeln kann. Erziehung als Hauptkomponente der elterlichen, wobei Erziehung zu verstehen ist als Gesamtheit der seelisch-geistigen Einwirkungen, welche auf das Kind bewusst und absichtlich ausgeübt werden, um die vorhandenen Begabungen zu entfalten ( ) sowie den jungen Menschen nach den Auffassungen und Wertmassstäben der Eltern ( ) zur vollwertigen Persönlichkeit ( ) zu formen.

3 Elterliche < > Obhut Rechtslage bis 30. Juni Elterliche und rechts nach der elterlichen Elterliche Obhut

4 Elterliche < > Obhut 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Obhut Elterliche (inkl. Aufenthaltsbestimmung) BGE 142 III 612

5 Elterliche < > Obhut 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Obhut Elterliche (inkl. Aufenthaltsbestimmung)

6 Elterliche < > Obhut 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Obhut Elterliche (inkl. Aufenthaltsbestimmung)

7 Art. 301 bis ZGB als Einschränkung des gemeinsamen rechts 2. Elterliche und rechts nach Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: 1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;; 2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. der elterlichen Welche Angelegenheiten sind alltäglich? Was bedeutet betreut? o Alleinige oder alternierende Obhut? o Regelmässige Betreuung in etwas geringerem Umfang als Obhut? o Blosses Besuchsrecht?

8 Die Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen 2. Elterliche und rechtsnovelle als eigentlicher Systemwechsel Hohe Schwelle der Alleinsorge: rechts nach der elterlichen Führt die gemeinsame zu einer Blockade? Kann eine allfällige Blockade durch Zuteilung der problematischen Entscheidung an einen Elternteil behoben werden? Der Anwendungsbereich der gemeinsamen elterlichen wird erweitert durch die Einschränkung der Entscheidungen, die gemeinsam getroffen werden müssen.

9 Die Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Exemplarisch BGE 141 III 472 zur Zuteilung der Alleinsorge: «[ ] während bei der Alleinzuteilung des rechtes nach Art. 298 ff. ZGB dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich (weiterhin) die normalen Besuchsrechte zustehen, so dass das Kind von der rechtlichen Änderung faktisch kaum etwas spüren wird, ausser dass die Eltern nicht mehr über die Entscheidungen streiten können, welche sie vorher gemeinsam zu fällen hatten» (a.a.o., E. 4.5, Hervorhebung hinzugefügt).

10 Die Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen 5A_89/2016 5A_186/2016 5A_22/2016 5A_609/2016

11 Die Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Zwischenergebnis Weder über alltägliche Fragen noch über grundlegende Fragen der Erziehung oder des Erziehungsstils muss Einigkeit bestehen;; eine Einigung ist nur nötig, wenn es um «prägende Weichenstellungen» im Leben des Kindes geht. Treffend daher das OGer Bern, : Wird die Obhut einem Elternteil alleine zugeteilt, «verbleibt beim anderen Elternteil (nur) eine Art Restsorge. Diese besteht darin, gemeinsam mit dem obhutsberechtigten Elternteil gewisse strategische Grundsatzentscheidungen zu treffen (Wohnsitz, medizinische Versorgung, Schulbildung, religiöse Erziehung etc.), die nicht von Art. 301 Abs. 1 bis ZGB erfasst sind.»

12 Würdigung und Zwischenbilanz 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Würdigung Problematik der Reduktion des rechtsbegriffs;; Machtposition des Obhutsberechtigten;; besondere Problematik bei alternierender Obhut. Lösung durch punktuelle Einschränkung des rechts? Lösung durch alleinige Obhut? Lösung durch Weisungen der Kindesschutzbehörde / Beistandschaft?

13 Betreuungsrecht und Betreuungspflicht als? 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Aus der gemeinsamen elterlichen lässt sich kein Anspruch auf einen Betreuungsanteil ableiten. Immerhin: Eine alternierende Obhut ist selbst bei Fehlen eines entsprechenden Antrages zu prüfen! Vgl. dazu BGE 142 III 612 und 142 III 617;; Art. 298 Abs. 2 ter sowie Art. 298b Abs. 3 ter ZGB Besteht auch eine Betreuungspflicht? Vgl. dazu BGer 5A_323/2015

14 Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 301a ZGB 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Grundsätzlich ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der (gemeinsamen) elterlichen. Eine Zuweisung an einen Elternteil ist aber nicht ausgeschlossen, ebenso sind Kindesschutzmassnahmen denkbar. Was bedeutet Aufenthaltsort des Kindes? Lebensmittelpunkt, gewöhnlicher Aufenthalt, nicht aber ausserhäusliche Hobbies, Fremdbetreuung, Ferienaufenthalte usw.

15 Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 301a ZGB 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Grundsatz: Niederlassungsfreiheit des umzugswilligen Elternteils, ungeachtet der Motive! Aber: In der Regel müssen Obhut/Betreuung/ Besuchsrecht neu geregelt werden. Umzug ins Ausland ist immer bewilligungspflichtig. Umzug im Inland hat in der Regel keine Auswirkungen auf die (reduziert verstandene) elterliche ;; ist nicht bewilligungspflichtig wenn sich das bisherige Betreuungsmodell in unveränderter Form bzw. mit geringen Anpassungen weiterführen lässt bzw. wenn das konkrete Besuchsrechtsmodell nicht erheblich beeinträchtigt wird.

16 Zusammenfassung 2. Elterliche und rechts nach der elterlichen Erhebliche Auswirkungen der rechtsrevision auf den Begriff der elterlichen. Die alltäglichen Befugnisse des Obhutsberechtigten nach Art. 301 Abs. 1 bis ZGB höhlen weite Teile des rechts aus. Dadurch relativiert sich gleichzeitig die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 301a ZGB. Verstärkt wird der Effekt dadurch, dass das recht keinen Anspruch auf tatsächliche Betreuung vermittelt und umgekehrt kann sich der bisher betreuende Elternteil wohl keine Entlastung (i.s. einer Betreuungspflicht des neu berechtigten) erhoffen. rechtsrevision als bloss formale Gleichberechtigung ohne konkrete Auswirkungen? Ist diese Auslegung zwingend im Gesetz angelegt?

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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