Brandenburgisches Oberlandesgericht. B e s c h l u s s

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1 8 SchH 4/ Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem schiedsrichterlichen Verfahren... B..., Inhaber der Firma... B...,...,..., Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte... - g e g e n Firma... R... S. p. A., vertreten durch... S...,.../B..., I (Italien), Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht... sowie der Richter am Landgericht... und...

2 - 2 - am 19. Juli 2000 b e s c h l o s s e n : Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Obmann) wird der Vorsitzende Richter am Landgericht......,... in... bestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last. G r ü n d e : I. Am schlossen die Antragsgegnerin - eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in.../b... (Italien) - als Auftraggeberin und der Antragsteller - ein deutscher Unternehmer mit Sitz in W... - als Auftragnehmer einen "VOB-Bauvertrag" über die kompletten Dachdeckungs- und Dachklempnerarbeiten für das Bauvorhaben "44 Reihenhäuser in Z..., T... Weg". Die Vertragsurkunde ist in deutscher Sprache abgefasst. Sie sieht u. a. die Geltung der VOB/B sowie "Besondere Vertragsbedingungen" vor. Die Vergütung ist in DM vereinbart. Unter dem selben Datum unterzeichneten die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die als Formblatt von der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. herausgegeben ist und in Ziffer 1) bestimmt, dass alle aus dem vorgenannten Bauvertrag entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Ziffer 5) bestimmt, dass sich das schiedsgerichtliche Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Gesellschaft für das Bauwesen e. V. (SGOBau) und nach den 1025 ff. ZPO richtet. In Ziffer 2) ist geregelt, dass jede Partei einen Schiedsrichter ihrer Wahl zu benennen hat und - falls die Gegenpartei die Benennung unterlässt - den Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei der "zuständige" Präsident des Landgerichts oder die "zuständige" Industrie- und Handelskammer den Schiedsrichter bestimmen soll. Nach Ziffer 3) sollen die benannten und mit ihrer Ernennung einverstandenen Schiedsrichter - nach Anhörung der Parteien - einen Dritten zum Obmann berufen. Geschieht dies nicht binnen vier Wochen, soll der Obmann auf Antrag einer Partei durch den "zuständigen" Präsidenten des Landgerichts bestimmt werden. Ziffer 4) lautet:

3 - 3 - "Die Zuständigkeiten gemäß Ziffern 2) und 3) richten sich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Auftraggebers." In Ziffer 6) ist für die Niederlegung des Schiedsspruchs oder Schiedsvergleichs sowie alle den ordentlichen Gerichten vorbehaltenen Entscheidungen und Handlungen, die im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren anfallen können, das für den Ausführungsort zuständige Landgericht vereinbart. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage auf Werklohn in Anspruch zu nehmen. Beide Parteien haben je einen - deutschen - Schiedsrichter benannt. Der von dem Antragsteller benannte Schiedsrichter hat einen Vorsitzenden Richter am Landgericht als Obmann benannt. Der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter hat sich - nach Rücksprache mit meiner Partei - mit dem Vorschlag nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag des Antragstellers hat der Präsident des Landgerichts Potsdam - nach Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts für dieses und ein weiteres Schiedsgerichtsverfahren einer anderen Antragstellerin gegen dieselbe Antragsgegnerin - den Vorsitzenden Richter am Landgericht... als Obmann benannt. Die Antragsgegnerin hat gegen diese Benennung "Rechtsmittel" eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Benennung des Obmanns habe durch den Gerichtspräsidenten in B.../Italien zu erfolgen. Der Antragsteller beantragt nunmehr, den Obmann durch den Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu benennen. II. Der Antrag ist zulässig und führt zur Benennung des in der Beschlussformel genannten Obmanns. 1. Für die Entscheidung über den Antrag sind die deutschen Gerichte international zuständig.

4 - 4 - a) Gemäß Art. 4 SchiedsVerfG sind die 1025 ff. ZPO in der seit dem geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) anzuwenden, wenn - wie im Streitfall - das Verfahren des staatlichen Gerichts im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens vor Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht anhängig war. b) 1025 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Vorschriften des 10. Buches der ZPO anzuwenden sind, wenn der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens i. S. d Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Solange der Ort des Schiedsverfahrens nicht bestimmt ist, sind gemäß 1025 Abs. 3 ZPO für die Ausübung bestimmter Aufgaben - u. a. der hier streitigen Benennung des Obmanns gemäß 1035 ZPO - die deutschen Gerichte dann international zuständig, wenn eine der Parteien des Schiedsverfahrens ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. In den angeführten Vorschriften kommt das Territorialprinzip zum Ausdruck, das - unbeschadet der Vertragsfreiheit der Parteien des Schiedsverfahrens auch in Bezug auf das anzuwendende Verfahrensrecht - das gerichtliche Verfahren dann der "lex fori", also dem Verfahrensrecht der deutschen Rechtsordnung unterwirft, wenn entweder der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegt oder - falls der Ort noch nicht bestimmt ist - eine der Parteien in Deutschland ihren Sitz hat. Das begründet zum einen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, falls eine dieser Voraussetzungen vorliegt. Das hat zum anderen zur Folge, dass die deutschen Gerichte dann die Vorschriften der 1025 ff. ZPO als zwingendes Recht anzuwenden haben, sofern die Vorschriften nicht - wie das beispielsweise in 1035 ZPO teilweise geregelt ist - abdingbar sind (vgl. u. a. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., 1035 ZPO Rn. 22). c) Im Streitfall liegen beide Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vor. aa) Der Streitfall gibt Anlass zu Zweifeln, ob der Ort des Schiedsverfahrens "im Sinne des 1043 Abs. 1 ZPO bestimmt" ist. Die Parteien haben ihre Schiedsgerichtsvereinbarung zu einer Zeit getroffen, als die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts noch nicht Gesetz war und auch die von den Parteien in Bezug genommenen 1025 ff. ZPO alter Fassung eine dem jetzigen 1043 Abs. 1 ZPO entsprechende Bestimmung nicht enthielten. Eine Übergangsvor-

5 - 5 - schrift für diesen speziellen Fall enthält das SchiedsVerfG nicht. Sollte daraus zu folgern sein, dass der Ort des Schiedsgerichts nicht "im Sinne des 1043 Abs. 1 ZPO bestimmt" ist, wären die deutschen Gerichte aber dennoch gemäß 1025 Abs. 3 ZPO zuständig, weil die künftige Schiedsklägerin ihren Sitz in Deutschland hat. bb) Der Senat hält allerdings dafür, dass die Parteien auch den Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland bestimmt haben. Sie haben das zwar nicht ausdrücklich getan - und, wie bereits jetzt bemerkt sei, auch nicht das (zuständige) Oberlandesgericht bezeichnet, wie das in 1062 Abs. 1 ZPO für das geltende Schiedsverfahrensrecht an sich vorgesehen ist -, doch ergibt sich der Wille der Parteien, dass der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegen soll, mittelbar aus ihren übrigen vertraglichen Abreden. Die Parteien haben ihr Vertragsverhältnis dem deutschen materiellen Recht unterworfen. Die beiderseitigen Leistungspflichten sind in Deutschland zu erfüllen. Die Vertragsurkunde ist in deutscher Sprache abgefasst. Das Vertragsverhältnis soll sich in erster Linie nach der VOB/B richten, einer Vertragsordnung, die es - so - nur in Deutschland gibt. Hilfsweise soll das deutsche BGB gelten. Die Vergütung ist in DM ausgedrückt. All dies belegt, dass das künftige Schiedsgericht deutsches materielles Recht anzuwenden hat. Sinnvollerweise können die Parteien nicht gewollt haben, dass ein ausländisches Schiedsgericht - mit ausländischen Schiedsrichtern - deutsches Recht, mit dem sie nicht vertraut sind und nicht vertraut sein können, anzuwenden hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schiedsverfahrensrecht. Die Parteien haben in ihrer - in deutscher Sprache abgefassten - Schiedsgerichtsvereinbarung das Schiedsverfahren selbst der SGOBau unterworfen und außerdem auf die 1025 ff. ZPO (in der damals geltenden Fassung) verwiesen. Für die - damals noch erforderliche - Niederlegung des Schiedsspruchs und für alle den ordentlichen Gerichten vorbehaltenen Entscheidungen und Handlungen, die im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren anfallen können, haben sie das für den Ausführungsort zuständige Landgericht vereinbart ( 1045 ZPO a. F.). Es unterliegt nach alledem keinem vernünftigen Zweifel, dass die Parteien - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch das Schiedsgericht, wie sie in Ziffer 6) Satz 2 der Schiedsgerichtsvereinbarung und jetzt auch in 1043 Abs. 2 ZPO vorgesehen ist - als Ort des

6 - 6 - Schiedsverfahrens einen Ort in Deutschland - "im Sinne des 1043 Abs. 1 ZPO" - bestimmt haben. 2. Der angerufene Senat ist funktional und örtlich zuständig. Das folgt aus 1062 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller begehrt die Bestellung eines Schiedsrichters (Obmanns) i. S. d Abs. 1 Nr. 1, 1035 ZPO. Der Ausführungsort, und damit nach dem Willen der Parteien der Ort des Schiedsgerichtes, liegt im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die in der Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene, mit 1043 Abs. 2 ZPO in Einklang stehende mögliche abweichende Bestimmung durch das Schiedsgericht ändert daran nichts, weil das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist und folglich eine abweichende Bestimmung (noch) nicht getroffen ist. 3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß 1035 Abs. 4 ZPO der erkennende Senat die erforderlichen Maßnahmen i. S. d Abs. 3 ZPO zu treffen hat, liegen vor. a) Die Parteien haben ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter vereinbart. Das ergibt sich unmittelbar aus der Schiedsgerichtsvereinbarung. Beide Parteien haben - diesem Verfahren gemäß - je einen Schiedsrichter benannt, deren Aufgabe es sein sollte, gemeinsam einen Dritten zum Obmann zu benennen. Die beiden Schiedsrichter - bzw. die nach dem vereinbarten Verfahren anzuhörenden Parteien - haben sich nicht auf den dritten Schiedsrichter (Obmann) einigen können. b) Das vereinbarte Bestellungsverfahren sieht zur Sicherung des Bestellungsverfahrens - im Ergebnis - nichts anderes vor. aa) Zwar wäre - nach dem Wortlaut der Schiedsgerichtsvereinbarung - das Bestellungsverfahren an sich gesichert. Für den Fall, dass sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht auf den Obmann einigen können, soll der "zuständige" Präsident des Landgerichts den Obmann benennen. "Zuständig" soll der Präsident desjenigen Landgerichts sein, in dessen Bezirk der Auftraggeber - im Streitfall die italienische Antragsgegnerin - ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.

7 - 7 - bb) Der Antragsteller hat den Präsidenten des Landgerichts Potsdam um die Benennung des Obmanns ersucht. Im Bezirk des Landgerichts Potsdam hat aber die Antragsgegnerin - nach ihrer Darstellung - weder ihren Wohnsitz noch einen Geschäftssitz. Gegenteiliges trägt auch der Antragsteller nicht vor. Deshalb ist die Benennung des Obmanns durch den Präsidenten des Landgerichts Potsdam für die Parteien nicht bindend. cc) Die Antragsgegnerin hat - nach ihrer Darstellung - ihren Geschäftssitz nicht in Deutschland, mithin nicht im Bezirk eines Landgerichts (deutschen Rechts), dessen Präsident die Benennung des Obmanns vornehmen könnte. Es fehlt - jedenfalls aus der Sicht deutschen Verfahrensrechts - an einer Person (oder Behörde), die anstelle der an sich dazu berufenen Schiedsrichter den Obmann benennen könnte. Das Bestellungsverfahren für den Obmann ist damit nicht "gesichert". dd) Der Hinweis der Antragsgegnerin, es gebe in B... einen Gerichtspräsidenten, der mit dem Präsidenten des Landgerichts vergleichbar sei und die Benennung vornehmen könnte, geht fehl. Es mag offenbleiben, ob der Gerichtspräsident in B... mit einem deutschen Präsidenten des Landgerichts - als Person oder Behörde - vergleichbar wäre. Die Parteien haben schon nicht bestimmt, dass anstelle des Präsidenten eines (deutschen) Landgerichts der Gerichtspräsident eines ausländischen Staates den Obmann benennen soll, obwohl dies - in Abweichung von dem verwendeten Formular als individualvertragliche Regelung - deshalb besonders nahegelegen hätte, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz als in Italien gelegen angegeben hat. Ebenso kann offenbleiben, ob der Gerichtspräsident in B... überhaupt bereit und - nach italienischem Recht, wofür die Antragsgegnerin nichts vorbringt - befugt wäre, den Obmann zu benennen. Den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien lässt sich nämlich nichts dafür entnehmen, dass sie zur Sicherung des Bestellungsverfahrens eine ausländische Person oder Behörde bestimmen wollten, die für den Fall der Uneinigkeit der von den Parteien benannten (deutschen) Schiedsrichter den Obmann zu benennen hätte. Zwar können die Parteien einer Schiedsgerichtsvereinbarung unabhängig von der Wahl des anzuwendenden materiellen Rechts und auch unabhängig von der Wahl des anzuwendenden

8 - 8 - Verfahrensrechts für das Schiedsgerichtsverfahren - theoretisch - für das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter eine andere, auch eine "eigene" Rechtsordnung vereinbaren. Es ist ihnen - mithin - auch unbenommen, eine ausländische Person oder Behörde zu bestimmen, die über die Zusammensetzung eines deutschen Schiedsgerichts - das deutsches materielles Recht anzuwenden hat - zu befinden (vgl. u. a. Zöller a.a.o ZPO Rn. 12). Doch wäre eine solche Rechtswahl für das Bestellungsverfahren äußerst ungewöhnlich. Dies schon deshalb, weil die ausländische Person oder Behörde schwerlich über diejenigen Kenntnisse verfügen wird, die zur Benennung eines geeigneten (vgl. dazu 1035 Abs. 5 ZPO) dritten Schiedsrichters erforderlich wären. Der Streitfall bietet keinen Anhalt dafür, dass die Parteien das Bestellungsverfahren für ein deutsches Schiedsgericht, das deutsches Verfahrensrecht und deutsches materielles Recht anzuwenden hat, dadurch sichern wollten, dass sie die Kompetenz zur Benennung des Obmanns dem Gerichtspräsidenten in B... übertragen wollten. Die "Zuständigkeitsregelung" in Ziff. 4) der Schiedsgerichtsvereinbarung ist eine formularmäßige Regelung, die ganz offensichtlich auf deutsche Rechtsverhältnisse "zugeschnitten" ist. Sie geht von der deutschen Verfahrensordnung aus, auf die sie auch ausdrücklich Bezug nimmt. Sie setzt ersichtlich voraus, dass die Parteien dieser Schiedsgerichtsvereinbarung ihren - jeweiligen - Sitz im Geltungsbereich der vereinbarten Verfahrensordnung haben und auch für die von den staatlichen Gerichten zu treffenden Entscheidungen und vorzunehmenden Handlungen deutsches Recht gelten soll. Folglich kann sich auch die "Zuständigkeitsregelung" in Ziffer 4) dem Wortlaut und dem Sinne nach nur auf deutsche Personen und Behörden beziehen. Die Antragsgegnerin trägt nicht vor, dass sich die Parteien auf ein abweichendes Verständnis dieser Bestimmung geeinigt, namentlich die Benennungsbefugnis für den Obmann dem Gerichtspräsidenten in B... übertragen hätten. 4. Der Senat bestellt zum Obmann den Vorsitzenden Richter am Landgericht.... Diesem ist bereits die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Er ist mit der Übernahme des Amtes einverstanden. Gegen seine Eignung i. S. d Abs. 5 ZPO und gegen seine fachliche Eignung hat auch die Antragsgegnerin Bedenken nicht vorgebracht. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Gegenstandswert: ,00 DM

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