1 Zweckbestimmung. 1. Die Stadt Hatzfeld (Eder) stellt ihre Gemeinschaftseinrichtungen in den Stadtteilen:
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- Insa Schmitt
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1 Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Abgaben (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hatzfeld (Eder) in ihrer Sitzung am folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftshäuser Reddighausen, Holzhausen und Eifa, die Festhalle Reddighausen sowie das Bürgerhaus Hatzfeld (Gemeinschaftseinrichtungen) beschlossen: 1 Zweckbestimmung 1. Die Stadt Hatzfeld (Eder) stellt ihre Gemeinschaftseinrichtungen in den Stadtteilen: a) Hatzfeld b) Holzhausen c) Eifa d) Reddighausen den Einwohnern der Stadt Hatzfeld (Eder) sowie allen im Stadtgebiet bestehenden Vereinen, Verbänden, Organisationen und Institutionen, die im öffentlichen, religiösen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen, sozialen, gemeinnützigen, jugendpflegerischen und heimatkundlichen Bereich tätig sind, nach Maßgabe der räumlichen Eignung und dieser Satzung zur Verfügung. Über Anträge auf Durchführung von Familienfeiern und Firmenveranstaltungen auswärtiger Antragsteller entscheidet der Magistrat. 2. Andere Veranstaltungen, insbesondere Benutzungen für gewerbliche Zwecke, können zugelassen werden, soweit sie mit der Zweckbestimmung der Räume und der Terminplanung vereinbar sind. 2 Rechtsanspruch 1. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung kann aus dieser Benutzungs- und Gebührenordnung nicht abgeleitet werden. 2. Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassungsvereinbarung auf Dritte zu übertragen. 3 Grundsätze der Vergabe, Anmeldung, Zulassung 1. Die vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen werden nur auf Antrag vermietet. Der Antrag ist rechtzeitig beim Magistrat der Stadt, bzw. dessen Beauftragten zu stellen. Die Überlassung der Einrichtungen erfolgt in der Reihenfolge des Antragseinganges. Über eine Abweichung hiervon entscheidet im Einzelfall der Magistrat. Seite 1 von 4
2 Seite 2 von 4 2 Bei Stellung des Antrages auf Überlassung der Einrichtung ist eine verantwortliche Person und der Zweck der Nutzung zu benennen. Die Nutzung des Gebäudes ist nur für den vereinbarten Zweck und den vereinbarten Zeitraum gestattet. 3. Das Hausrecht über die Gemeinschaftseinrichtung übt der Magistrat aus, der dieses Recht delegieren kann. 4. Die Zulassung von Veranstaltungen kann vom Magistrat versagt werden, wenn Störungen zu erwarten sind oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. 5. Sind Räumlichkeiten vermietet bzw. verpachtet oder anderweitig der Nutzung entzogen, findet diese Benutzungs- und Gebührenordnung keine Anwendung. 4 Benutzungsbestimmungen 1. Die Benutzer sind verpflichtet, die in den Gemeinschaftshäusern vorhandenen Einrichtungsgegenstände und das Inventar pfleglich zu behandeln. Entstandene Schäden, bzw. der Verlust an Inventar u. dgl. sind unverzüglich dem örtlich zuständigen Hausmeister, bzw. dem Magistrat der Stadt Hatzfeld (Eder) mitzuteilen. Der Benutzer kann zu Schadensersatz herangezogen werden (Gesamtschuldnerprinzip). Der Magistrat der Stadt kann vor der Überlassung der Räume die Hinterlegung einer angemessenen Kaution verlangen. 2. Die Übergabe der angemieteten Räumlichkeiten erfolgt in Abstimmung mit dem Hausmeister. Die Benutzung der Einrichtung ist vom Tag der Veranstaltung ab 12.oo Uhr bis zum nächsten Tag 12.oo Uhr gestattet. Auf Antrag kann der Übergabezeitpunkt bis 18.oo Uhr verlängert werden. Geht die Veranstaltung über diesen Zeitrahmen hinaus, ist eine Zusatzgebühr von 50% der regulären Gebühren und Entgelte pro Tag zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat oder dessen Beauftragter im Einzelfall. 3. Der Benutzer hat nach Ende der Veranstaltung darauf zu achten, dass die genutzten Räumlichkeiten und die Fenster geschlossen, das Licht gelöscht, die Heizung gedrosselt und die Eingangstüren und Notausgänge verschlossen wurden. 4. Die benutzten Räume sind vor der Übergabe an den Hausmeister ordnungsgemäß zu reinigen, benutztes Geschirr und Küchengerät muss abgewaschen und ggf. in die dafür vorgesehenen Schränke eingeordnet werden. Kommen die Benutzer ihrer Reinigungspflicht nicht nach, ist der Magistrat der Stadt Hatzfeld (Eder) berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Veranstalters durch Dritte durchführen zu lassen. 5. Das Unterbringen und Einstellen von benutzereigenem Eigentum ist grundsätzlich verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat, bzw. dessen Beauftragter im Einzelfall.
3 Seite 3 von 4 5 Haftung 1. Der Benutzer haftet für alle der Stadt Hatzfeld (Eder) entstehenden Schäden an den Baulichkeiten, Geräten, an Inventar und sonstigen Einrichtungen. Dies gilt auch für Schäden die von Personen verursacht wurden, welche die Veranstaltung berechtigt oder unberechtigt besuchten. 2. Für Schäden an, sowie Schäden durch von Benutzern eingebrachte Gegenstände, übernimmt die Stadt Hatzfeld (Eder) keine Haftung. 3. Die Stadt Hatzfeld (Eder) ist von jeglichen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Nichtbeachtung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung entstehen. 4. Die Einhaltung weiterer gesetzlicher Grundlagen (Jugendschutzgesetz, Nichtraucherschutzgesetz, Gaststättengesetz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundes- Immissionsschutzverordnung usw.) wird vom Benutzer garantiert. 6 Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen 1. Zum Ausgestalten und Ausschmücken der Räumlichkeiten einschließlich Flure und Treppen dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. 2. Ausgänge und Notausgänge dürfen nicht zugestellt werden. Die Vorgaben der Fluchtwege-, bzw. Bestuhlungspläne, bzw. die Anweisungen des Hausmeisters und Brandsicherheitsdienstes sind zu beachten. 3. Aus brandschutzrechtlichen Gründen kann gem. 17 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) in der z. Zt. gültigen Fassung ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden. Die Kosten tragen die Benutzer (Veranstalter) in der durch die Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hatzfeld (Eder) festgesetzten Höhe. 7 Benutzungsgebühren und Entgelte 1. Für die Anmietung und Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Hatzfeld (Eder) gelten die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu dieser Ordnung festgesetzten Gebühren und Entgelte. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Abrechnung an die Stadtkasse Hatzfeld (Eder) zu zahlen. Die erhobenen Gebühren und Entgelte können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
4 Seite 4 von 4 2. Örtlichen Vereinen, Verbänden und Institutionen können Räume für Übungszwecke unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 8 Sonderregelungen Der Magistrat der Stadt Hatzfeld (Eder) ist ermächtigt, aus besonderen Gründen von den Gebührenregelungen des Gebührenverzeichnisses zu dieser Ordnung abzuweichen. 9 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftshäuser der Stadt Hatzfeld (Eder) vom 25. Juni 1991 außer Kraft. Hatzfeld (Eder), den Der Magistrat der Stadt Hatzfeld (Eder) gez. Kerstein 1. Stadtrat Siegel
5 Gebührenverzeichnis zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftshäuser Reddighausen, Holzhausen und Eifa, die Festhalle Reddighausen sowie das Bürgerhaus Hatzfeld vom Bürgerhaus Hatzfeld (Eder) einheimische Nutzer - privat auswärtige Nutzer u. Firmen pro Tag Oktober - April pro Tag Mai - September 1.1 Großer Saal 170,00 Euro 200,00 Euro 50,00 Euro 20,00 Euro 1.2 Jugendraum 50,00 Euro 60,00 Euro 15,00 Euro 8,00 Euro 1.3 Gastraum u. Theke 60,00 Euro 70,00 Euro 25,00 Euro 15,00 Euro 2. DGH Holzhausen 2.1 Großer Saal *) 110,00 Euro 130,00 Euro 30,00 Euro 15,00 Euro 2.2 Kleiner Saal *) 50,00 Euro 60,00 Euro 15,00 Euro 8,00 Euro 2.3 Kühlraum (Untergeschoß) 10,00 Euro 10,00 Euro 2.4 Schlachtraum 30,00 Euro 30,00 Euro 3. DGH Eifa 3.1 Großer Saal *) 110,00 Euro 130,00 Euro 30,00 Euro 15,00 Euro 3.2 Kleiner Saal *) 50,00 Euro 60,00 Euro 15,00 Euro 8,00 Euro 3.3 Jugendraum 25,00 Euro 25,00 Euro 10,00 Euro 5,00 Euro *) Bei gleichzeitiger Anmietung des kleinen und großen Saales ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um DGH Reddighausen 4.1 Saal 70,00 Euro 80,00 Euro 20,00 Euro 10,00 Euro
6 5. Festhalle Reddighausen 5.1 Halle (großer und kleiner Raum ohne Küche) bis 400 Personen bis 600 Personen 5.2 Halle Teilnutzung (ohne Küche) Kleiner Raum Großer Raum (bis 200 Pers.) 100,00 Euro 50,00 Euro 50,00 Euro 150,00 Euro 200,00 Euro 50,00 Euro 100,00 Euro 5.3 Küche (ohne Inventar) 25,00 Euro 25,00 Euro Bei der Nutzung der Festhalle Reddighausen entfallen die oben aufgeführten n. Der Gasverbrauch wird anhand der Zählerablesung nach tatsächlichem Verbrauch ermittelt. (N1 cbm=0,75 Euro). Die Ablesung erfolgt durch den Hausmeister. Die nebenstehenden Benutzungsgebühren beinhalten nicht die Gebühren für Tische und Bänke sowie weiteres Inventar (z.b. Küchengeräte). Diese sind bei Bedarf über den Hausmeister der Festhalle von der Festgemeinschaft Reddighausen gegen gesonderte Rechnung zu mieten. Zu Ziffer 1: siehe 1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung vom Zu Ziffer 1 3: Die Benutzungsgebühr für das Bürgerhaus Hatzfeld, das DGH Holzhausen und das DGH Eifa betragen bei Beisetzungen 100,00 pro Tag zzgl. den festgesetzten Nebenkosten (siehe Beschluss des Magistrats vom )
7 1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftshäuser Reddighausen, Holzhausen und Eifa, die Festhalle Reddighausen sowie das Bürgerhaus Hatzfeld (Gemeinschaftseinrichtungen) vom Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Abgaben (KAG) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hatzfeld (Eder) in ihrer Sitzung am folgende 1. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftshäuser Reddighausen, Holzhausen und Eifa, die Festhalle Reddighausen sowie das Bürgerhaus Hatzfeld (Gemeinschaftseinrichtungen) beschlossen: Artikel 1 7 Benutzungsgebühren und Entgelte Das Gebührenverzeichnis zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftshäuser Reddighausen, Holzhausen und Eifa, die Festhalle Reddighausen sowie das Bürgerhaus Hatzfeld vom erhält unter Ziffer 1 folgende neue Fassung: 1. Bürgerhaus Hatzfeld (Eder) einheimische Nutzer privat auswärtige Nutzer u. Firmen pro Tag Oktober - April pro Tag Mai - September 1.1 Großer Saal 170,00 200,00 50,00 20, Jugendraum 40,00 50,00 15,00 8, Gastraum u. Theke *) 100,00 110,00 25,00 15,00 *) Bei gleichzeitiger Anmietung des kleinen und großen Saales in den Dorfgemeinschaftshäusern oder des großen Saales und des Gastraumes im Bürgerhaus, ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um 20,--. Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Hatzfeld (Eder), den Der Magistrat der Stadt Hatzfeld (Eder) gez. Ermisch Bürgermeister
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