Abfall-Reglement. 23. Juni vom. (gedruckt am 9. September 2008)
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- Timo Jobst Melsbach
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1 Gemeinde Zell LU Abfall-Reglement vom 23. Juni 1994 (gedruckt am 9. September 2008)
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Neue Vorschriften 3 Art. 3 Obligatorium 3 Art. 4 Ausnahmen 3 Art. 5 Zuständigkeit 3 Art. 6 Aufsicht 3 Art. 7 Abfälle 3 Art. 8 Selbst-Entsorgung 3 Art. 9 4 Art. 10 Abfallpressen 4 Art. 11 Ablagerungsverbot 4 Art. 12 Entsorgungsanlagen 4 Art. 13 Rückschub 4 Art. 14 Meldungen 4 II. Abfallarten 4 Art. 15 Hauskehricht 4 Art. 16 Nicht zugelassene Abfallarten 5 Art. 17 Bauabfälle 5 Art. 18 Kompostierbare Abfälle 5 Art. 19 Verwertbare Abfälle 5 Art. 20 Sonderabfälle 6 Art. 21 Sperrgut 6 III. Abfuhrwesen 6 Art. 22 Gebindearten 6 Art. 23 Bereitstellung 6 Art. 24 Abfuhrturnus 6 Art. 25 Spezialabfuhren 7 IV. Gebühren 7 Art. 26 Gesamtkosten 7 Art. 27 Grundtaxe 7 Art. 28 Sackgebühr 7 Art. 29 Sonderkosten 7 V. Rechtsmittel 7 Art. 30 Verwaltungsbeschwerde 7 Art. 31 Veranlagungsentscheid 8 Art. 32 Verwaltungsgerichtsbeschwerde 8 VI. Strafbestimmungen 8 Art. 33 Widerhandlungen 8 Art. 34 Ersatz 8
3 - 3 - I. Allgemeines Art. 1 Grundsatz Dieses Abfallreglement ist gestützt auf Paragraph 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz für Umweltschutz (EGUSG) vom 06. März 1989 und tritt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Luzern und dem Beschluss der Gemeindeversammlung Zell, vom , am in Kraft. Art. 2 Neue Vorschriften Anpassungen des Reglementes an neue Umstände, oder neueste Erkenntnisse des Umweltschutzes werden vom Gemeinderat nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ausgearbeitet und sind durch die Gemeindeversammlung zu beschliessen. Art. 3 Obligatorium Die Kehrichtbehandlung und Beseitigung im Sinne dieses Reglementes ist für alle im Gemeindegebiet Zell obligatorisch. Art. 4 Ausnahmen Begründete einzelne Abweichungen vom Reglement können im Ausnahmefall vom Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewilligt werden. Art. 5 Zuständigkeit Die Abfuhr und Entsorgung von Siedlungsabfällen ist Aufgabe der Einwohnergemeinde. Art. 6 Aufsicht Für den Vollzug dieses Reglementes ist der Gemeinderat zuständig. Er erlässt zu diesem Zwecke eine entsprechende Vollzugsverordnung. Art. 7 Abfälle Jedermann ist verpflichtet, möglichst wenig Abfälle zu verursachen und verwertbare Stoffe der Wiederverwertung zuzuführen. Art. 8 Selbst-Entsorgung Das Verfeuern von Abfällen aus Haushalt, Gewerbe und Industrie ist verboten, 35 EGUSG.
4 - 4 - Art. 9 Abfälle dürfen in keiner Form, auch nicht zerkleinert oder gemahlen in die Kanalisation beseitigt werden, siehe Art. 6 Kanalisationsreglement. Art. 10 Abfallpressen Die Verwendung von Abfallpressen für Säcke und Container ist verboten. Art. 11 Ablagerungsverbot Das Ablagern von Abfällen jeder Art an nicht genehmigten Plätzen ist verboten. Art. 12 Entsorgungsanlagen Benützer der öffentlichen Entsorgungsanlagen sind zum sorgfältigen Sortieren der Abfälle und Umgang mit den entsprechenden Einrichtungen verpflichtet und haben die Anlagen in geordnetem Zustand zu verlassen. Art. 13 Rückschub Gewerbetreibende sind gehalten, Verpackungen und Leergebinde, insbesondere auch Flaschen, Kannen usw. sowie Restmengen und Altstoffe (Oele, Fette etc.) nach dem Verursacherprinzip an ihre Lieferanten zurückzuschieben. Art. 14 Meldungen Bei der Verschmutzung von Erdreich oder Gewässern durch Heizoel, Benzin, Jauche oder anderen bedenklichen bis giftigen Stoffen, ist umgehend an die Polizeidienststelle Zell und an den Gemeinderat Meldung zu erstatten. Diese Stellen legen in Absprache mit dem kant. Amt für Umweltschutz in Luzern eventuelle Massnahmen fest. II. Abfallarten Art. 15 Hauskehricht Als Hauskehricht gelten Siedlungsabfälle, welche in keiner Art der Wiederverwertung zugeführt werden können, nicht als Sonderabfälle gelten, in der Vollzugsverordnung nicht speziell erwähnt werden und daher mit der regulären wöchentlichen Abfuhr entsorgt werden.
5 - 5 - Art. 16 Nicht zugelassene Abfallarten Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Kehrichtabfuhr ausgeschlossen: Chemikalien (Stoffe der Giftklasse 1-5 S) wie Säuren, Laugen, Farbverdünner, Pinselreiniger, Pflanzenschutzmittel, etc. Selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe Oelhaltige Emulsionen, Fritieroele, Rückstände aus Fett- und Mineralölabscheidern und Tankanlagen Aushub, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm, Strassen- und Hausplatzkehricht Altpneus Sonderabfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalt Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle Batterien Neonröhren / Sparlampen Elektronikgeräte (TV-Radio-Computer etc.) Kühlgeräte (Kühl- und Gefriergeräte etc.) Alle in der Vollzugsverordnung bezeichneten Abfälle, die Sammelstellen zugeführt werden müssen, oder durch Spezialabfuhren entsorgt werden. Art. 17 Bauabfälle Als Bauabfall gelten alle Abfälle, die während der Erstellung eines Neubaues, Um- oder Anbaues, Renovationen und alle Altmaterialien, die infolge Abbruch eines Objektes anfallen. Hierbei kann es sich auch um verwertbare Abfälle, oder um Sonderabfälle handeln. Art. 18 Kompostierbare Abfälle Kompostierbar sind alle Abfälle aus Haus und Garten, die über deren Verrottung wieder in den Naturkreislauf zurückgeführt werden können. Diese sind möglichst in häuslicher Umgebung zu verwerten. Ansonsten stehen die öffentlichen Sammelstellen zur Verfügung. Art. 19 Verwertbare Abfälle Verwertbare Abfälle sind Abfälle, welche zur Herstellung neuer Produkte auf irgend eine Art wieder Verwendung finden. Dabei kann es sich auch um Sonderabfälle handeln. Alle diese Abfälle sind dem übrigen Hauskehricht zu entziehen und durch Einsammeln der erneuten Verwertung zuzuführen.
6 - 6 - Art. 20 Sonderabfälle Sonderabfälle sind Abfälle, welche nach Giftklasseverordnung der Klasse 1-5S unterliegen oder als bedenklich einzustufen sind. Dies gilt besonders für Produkte chemischen Ursprungs. Sonderabfälle aus Industrie und Gewerbe sind durch den Verursacher gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. Die Aufsicht liegt beim kantonalen Umweltschutzamt. Gifte und Chemikalien aus der Haushaltung werden von den durch die kantonalen Amtsstellen bezeichneten Sammelstellen oder Drogerien und Apotheken entgegengenommen. Art. 21 Sperrgut Als Sperrgut gelten brennbare Siedlungsabfälle, welche nicht über die öffentlichen Sammelstellen der Wiederverwertung zugeführt werden können und wegen ihrer Form und Grösse nicht mit der regulären wöchentlichen Abfuhr, sondern durch eine spezielle Sperrgutabfuhr, welche rechtzeitig angekündigt wird, entsorgt werden. Detaillierte Angaben über die genaue Behandlung der hier aufgeführten Abfallsorten werden in der Vollzugsverordnung aufgelistet. III. Abfuhrwesen Art. 22 Gebindearten Der Hauskehricht ist in Kehrichtsäcken oder Containern bereitzustellen, wobei der Gemeinderat Bestimmungen über Grösse und Art der Kehrichtgebinde erlassen kann. Für grössere Ueberbauungen oder Siedlungen, sowie Gewerbe- und Industriebetriebe kann der Gemeinderat die Verwendung von Containern vorschreiben. Art. 23 Bereitstellung Kehrichtsäcke, Container und Sperrgut sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar und erreichbar entlang der Abfuhrroute oder an den bezeichneten Sammelplätzen bereitzustellen. Nach der Leerung sind Container so bald wie möglich zu entfernen. Art. 24 Abfuhrturnus Der Hauskehricht aus den Siedlungsgebieten und in den Käsereien Bodenberg und Oberwil wird in der Regel einmal in der Woche, im Landwirtschaftsgebiet einmal im Monat abgeführt. Der Abfuhrtag wird vom Gemeinderat mit dem für die Abfuhr beauftragten Unternehmen abgesprochen und in der Vollzugsverordnung festgelegt. An Abfuhrtagen, die auf einen Feiertag fallen, wird die Bevölkerung vom Umweltschutzbeauftragten des Gemeinderates informiert (Lokalzeitung, Zellerblättli).
7 - 7 - Art. 25 Spezialabfuhren Der Gemeinderat legt in der Vollzugsverordnung fest, welche Abfälle durch spezielle Abfuhren entsorgt, oder Sammelstellen zugeführt werden. Die Bevölkerung wird darüber jeweils rechtzeitig informiert. Die kantonalen Vorschriften werden vorbehalten. IV. Gebühren Art. 26 Gesamtkosten Die Gesamtkostenabdeckung der Abfallentsorgung und deren Begleitkosten muss vollumfänglich mit entsprechender Gebührenerhebung erfolgen (Spezialfinanzierung). Diese Gebühr setzt sich aus einer Grundtaxe und einer Sackgebühr zusammen. Art. 27 Grundtaxe Mit der Grundtaxe werden die Kosten für alle Aufwendungen ausserhalb der regulären Kehrichtabfuhr, wie Erstellung, den Betrieb und Unterhalt der gemeindeeigenen Abfallanlagen, deren Begleitkosten, sowie eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals abgedeckt. Der Gemeinderat legt die Grundtaxe pro steuerpflichtige(n) Person / Gewerbebetrieb fest. Art. 28 Sackgebühr Mit der Sackgebühr werden die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Verbrennung und/oder das Deponieren der Kehrichts- und deren Begleitkosten abgedeckt. Die Gebühr wird mittels Kehrichtmarken und/oder Kehrichtsäcken erhoben. Für den Bezug von Kehrichtmarken oder -säcken werden vom Gemeinderat Bezugsorte bestimmt. Der Preis für die Marken und/oder Säcke kann von Jahr zu Jahr variieren und wird jeweils vom Gemeinderat festgelegt, aufgrund des Kehrichtvolumens im Vorjahr und den daraus entstandenen Entsorgungskosten. Art. 29 Sonderkosten Für die Entsorgung spezieller Abfälle, wie Kühlgeräte etc., kann der Gemeinderat in der Vollzugsverordnung spezielle Gebühren festlegen. V. Rechtsmittel Art. 30 Verwaltungsbeschwerde Gegen alle, aufgrund dieses Reglementes gefassten Entscheide des Gemeinderates, kann innert 20 Tagen seit dem Zustellungsdatum beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Vorbehalten bleiben die Art. 31 und 32 dieses Reglementes.
8 - 8 - Art. 31 Veranlagungsentscheid Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt oder bestritten, erlässt der Gemeinderat einen Veranlagungsentscheid. Art. 32 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gegen Entscheide des Gemeinderates über Gebühren kann zu handen des Gemeinderates Einspruch erhoben werden. Gegen dessen Einsprache-Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. VI. Strafbestimmungen Art. 33 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Art. 9, 10, 11, 16, 22 und 23 dieses Reglementes werden im Sinne von 4 des Uebertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976 mit Haft oder Busse bestraft. Widerhandlungen gegen Ziffer 8 dieses Reglementes, werden nach 81 EGUSG bestraft. Art. 34 Ersatz Dieses Reglement ersetzt das Reglement über das Kehrichtabfuhrwesen für die Gemeinde Zell vom 01. Januar Zell, 23. Juni 1994 Gemeinderat Zell Der Gemeindepräsident: Ferdinand Hodel Der Gemeindeschreiber: Heinrich Eiholzer Beschlossen durch die Gemeindeversammlung Zell am: 23. Juni 1994 Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am: 18. Oktober 1994
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