Beschäftigung werdender Mütter bei der Tagesbetreuung von Kindern

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1 Ärztliche Information Beschäftigung werdender Mütter bei der sbetreuung von Kindern Beschäftigung werdender Mütter bei der sbetreuung von Kindern 1 Allgemeines 2 Pflichten des Arbeitgebers 3 Infektionsgefährdungen 5 Massnahmen zum Schutz Schwangerer 6 Autor 7 Anhang 4 Infektionsprophylaxe vor Eintritt der Schwangerschaft 1 Allgemeines Diese Information soll Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmervertretungen helfen, spezifische Gefährdungen werdender oder stillender Mütter bei der vorschulischen sbetreuung von Kindern zutreffend zu beur teilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen ausreichend zu beachten. 2 Pflichten des Arbeitgebers Das Arbeitsschutzgesetz i. V. mit 15 Abs. 1, 4 der Verordnung über Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffverordnung) verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte (unabhängig von ihrem Geschlecht) vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Anhang IV der Biostoffverordnung arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen. Hierzu zählt auch die vorschulische Betreuung von Kindern. Beschäftigte in solchen Einrichtungen sind in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt, durch eine Kinderkrankheit infiziert zu werden. Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, hat er bei fehlender Immunität gegen bestimmte Erreger eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber darüber hinaus unabhängig vom Umfang der Beschäftigung das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Danach hat der Arbeitgeber insbesondere nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung zu beurteilen, die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer innen und ggf. den Betriebs- oder Personalrat über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und die notwendigen Maßnahmen entsprechend 3 der Ver ordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie stattfindet, bevor eine Gefährdung für die Schwangere oder das ungeborene Kind eintreten kann. Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren gefährdet werden können. Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Es wird empfohlen, den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft bei der Beurteilung zu beteiligen.

2 l Information für den Arbeitgeber Beschäftigung werdender Mütter bei der sbetreuung von Kindern 3 Infektionsgefährdungen In Säuglings- und Kleinkinderpflegeeinrichtungen sowie bei der Betreuung Behinderter oder Pflegebedürftiger kann sich durch die Betreuung, die Pflegetätigkeit, die Begleitung beim Toilettengang, Windelwechsel etc. ein erhöhtes Gefährdungsrisiko ergeben. Aufgrund des in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen gehäuften Auftretens von Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln, Windpocken, Ringelröteln und anderen Infektionen, wie z. B. CMV- (Zytomegalie-) Erkrankungen, besteht für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ein höheres Risiko, sich mit diesen Krankheitserregern zu infizieren, als für die deutsche Durchschnittsbevölkerung. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion und/oder Kontakt mit Körperflüssigkeiten wie Urin. Die erhöhte Infektionsgefährdung in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen ergibt sich auch aus dem engen Körperkontakt mit den zu betreuenden Kindern. Neben den typischen Kinderkrankheiten ist die Hepatitis B eine für Beschäftigte in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen zwar seltene, aber relevante Erkrankung, die vor allem durch Blutkontakt übertragen werden kann. Solche Blutkontakte können bei der Notversorgung verletzter Kinder oder bei der Betreuung aggressiver Kinder entstehen. Besonders problematisch ist die Infektion schwangerer Mitarbeiterinnen in Kinderbetreuungseinrichtungen durch Erreger, die zu Schäden beim ungeborenen Kind führen können. Neben den Erkrankungen wie Masern und Windpocken, bei denen aufgrund der hohen klinischen Manifestationsrate (Auftreten des klinischen Krankheitsbildes) ein Erkrankungsfall in Kinderbetreuungseinrichtungen schnell erkannt wird, verlaufen andere relevante Erkrankungen, wie z. B. Zytomegalie (CMV-Infektion), in ca. 90 % der Fälle ohne Symptome und bleiben daher in vielen Fällen unbemerkt. Darüber hinaus ist eine Ansteckungsfähigkeit bei den meisten Infektionen schon vor Auftreten klinischer Symptome gegeben. In Waldkindergärten oder bei häufigem Aufenthalt im Freien besteht je nach Witterungsverlauf in der Zeit von März bis Oktober, insbesondere aber im Frühling und Frühsommer, eine erhöhte Gefährdung durch Zeckenstiche. Mit einer etwas geringeren Gefährdung ist im Herbst zu rechnen. In Endemiegebieten (z. B. Bayern, Baden-Württemberg; siehe auch Empfehlungen der Ständigen Impfkommission STIKO) kann sich hieraus eine erhöhte Gefahr von Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) ergeben. Hiergegen ist vom Arbeitgeber eine Impfung anzubieten. Zusätzlich besteht eine erhöhte Gefahr der Infektion mit Erregern der Borreliose. Eine Übertragung der Erreger auf den Fetus ist möglich. Deshalb dürfen Schwangere nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen ein Kontakt mit Zecken wahrscheinlich ist. 4 Infektionsprophylaxe vor Eintritt der Schwangerschaft Eine möglichst frühzeitige Prophylaxe vor Infektionskrankheiten ist der beste Schutz für die Mutter und das ungeborene Kind sowie unter Kosten- und Organisationsaspekten die günstigste Lösung für den Arbeitgeber. Bei erhöhter Infektionsgefährdung, wie in vorschulischen Betreuungseinrichtungen für Kinder, hat der Arbeitgeber nach 15 Abs. 1, 4 Biostoffverordnung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung sowie Beratung und eine prophylaktische Impfung anzubieten. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird empfohlen, die Immunitätslage (IgG- Antikörper) insbesondere gegenüber folgenden Krankheitserregern festzustellen: Röteln Windpocken (VZV) Masern Mumps Zytomegalie (CMV) Ringelröteln (Parvo-V. B19) Hepatitis B Je nach Gefährdungsbeurteilung kann die Untersuchung auf andere oder zusätzliche Erreger erforderlich werden. empfiehlt sich soweit dies unter Berücksichtigung anderer medizinischer Aspekte möglich ist eine Impfung gemäß den STIKO-Empfehlungen vor Eintritt einer Schwangerschaft. Von Impfungen während der Schwangerschaft wird in der Regel abgeraten. 2

3 Beschäftigung werdender Mütter bei der sbetreuung von Kindern l Information für den Arbeitgeber 5 Maßnahmen zum Schutz Schwangerer Generelle Maßnahmen Schwangere Mitarbeiterinnen ohne ausreichende Immunität müssen während des in der beigefügten Tabelle aufgeführten möglichen Schädigungszeitraumes für das ungeborene Kind von der Arbeit freigestellt werden. Außerdem sollte sich die Schwangere wegen der Frage einer Prophylaxe und Überwachung mit ihrem behandelndem Gynäkologen oder ihrer Gynäkologin beraten. Persönliche Schutzmaßnahmen bei Schwangerschaft Schwangere Betreuerinnen sollten unabhängig von ihrer Immunitätslage während der Schwangerschaft besondere Schutzmaßnahmen beachten. Bei den Schutzmaßnahmen ist die TRBA 250 zu beachten. Bei Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Exkreten sollten Handschuhe mit ausreichender Dichtigkeit (AQL-Wert»accepted quality level«< 1,5) getragen werden, z. B. bei Reinigungstätigkeiten, Windelwechsel, Toilettenhilfe u. ä.. Eine Liste geeigneter Handschuhe kann bei der Berufsgenossenschaft»Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege«bezogen werden. Vor den Mahlzeiten sind die Hände zu desinfizieren und Hautpflegemittel aufzutragen. Heben und Tragen Schwere körperliche Arbeit ist für werdende Mütter nach 4 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht gestattet. Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen sie regelmäßig (d. h. mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand unter ergonomisch günstiger Haltung heben oder bewegen müssen. Beim Heben bzw. Tragen von Kindern kann es leicht zur Überschreitung dieser Gewichtsgrenze kommen. Mehrarbeit, Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsarbeit Mehr als 8,5 Stunden/Tag, in der Nacht zwischen Uhr und Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden ( 8 Abs. 1 MuSchG). In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) auf Antrag Ausnahmen von diesen Verboten zulassen ( 8 Abs. 6 MuSchG). Liegemöglichkeiten Zum Ausruhen während der Pausen und, wenn es erfor derlich ist, auch während der Arbeitszeit, ist es den schwangeren Mitarbeiterinnen und stillenden Müttern zu ermöglichen, sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen ( 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung). 6 Autor Dr. med. Christian Thode, Facharzt für Laboratoriumsmedizin MVZ wagnerstibbe für Laboratoriumsmedizin, Gynäkologie, Humangenetik und Pathologie GmbH, Göttingen 7 Anhang 1. Information für den Arbeitgeber»Untersuchungskosten«2. Information für den Betriebsarzt»Schutz Schwangerer vor Infektionsrisiken«8 Weitere Informationen Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes obliegen der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes. Auch wenn die Vorgaben der Länder zur Umsetzung in den Betrieben inhaltlich weitgehend übereinstimmen, gibt es mitunter länderspezifische Abweichungen, die in diesem Informationsblatt nicht aufgeführt werden können. Weiterführende Informationen finden Sie je nach Organisationsstruktur des für Ihren Betrieb zuständigen Landes auf der Internetseite des Landesgewerbearztes oder des jeweils zuständigen Ministeriums. Bitte wenden Sie sich bei Fragen ggf. auch an das für Ihre Kommune zuständige Gewerbeaufsichtsamt. 3

4 Information für den Arbeitgeber Untersuchungskosten Die Maßnahmen obliegen der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes. Bitte wenden Sie sich bei Fragen ggf. an den zuständigen Landesgewerbearzt bzw. das für Ihre Kommune zuständige Gewerbeaufsichtsamt. Biologischer Arbeitsstoff Tätigkeitsbereich (Beispiele) Bedingungen (Beispiele) Untersuchungen Kosten (GOÄ) **) Keuchhusten (Bordetella pertussis) Masernvirus Mumpsvirus Röteln-Virus Einrichtungen zur medizi nischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschu lischen Kinder betreuung. Regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachts proben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien. Pertussis-IgG Masern-IgG Mumps-IgG Röteln-IgG 23,44 EUR Ringelröteln (Parvovirus B19) Regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern. VZV (Windpocken, Varizella zoster-virus) Parvovirus B19-IgG VZV-IgG 20,11 EUR CMV (Zytomegalie-Virus) CMV-IgG Hepatitis A-Virus Behinderten- und geriatrische Einrichtungen, Kinderstationen, Stuhllaboratorien, Forschungs einrichtungen und Laboratorien. Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von älteren oder behinderten Personen. HAV-IgG Hepatitis B-Virus Hepatitis C-Virus Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. Aufrecht erhaltung dieser Einrichtungen dienen. Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körper flüssig keiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; ins besondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen oder Aerosolbildung. Anti-HBs (nach Impfung) Anti-HCV 26,81 EUR Die Angaben sind beispielhaft. Die tätsächlich notwendigen Maßnahmen sind in Abhängigkeit von der konkreten individuellen Gefährdungsbeurteilung (Mitarbeiter/Arbeitsplatz) und der Prüfung von Impfdokumenten durchzuführen. ** Zzgl. Kosten für Beratung, Blutentnahme und ggf. Untersuchung.

5 Information für den Betriebsarzt Schutz Schwangerer vor Infektionsrisiken Für Arbeitnehmerinnen bei der Betreuung von Kindern nachfolgend die wichtigsten Infektionen in der Schwangerschaft mit erhöhtem Risiko für den Feten bzw. das Neugeborene: Krankheit/ Erreger Inkubationszeit Mögliche Schädigung des Feten bzw. des Neugeborenen Übertragung: In welcher Epidemiologie/ Phase der Schwangerschaft? Übertragung Vorbeugende Impfung der Mutter/Immunität Prävention/Maßnahmen in der Gravidität* Hepatitis B 7 26 W o c h e n Chronische Hepatitis (50 90 %) mit dem Risiko der Entwicklung einer Leberzirrhose und/oder eines Leberkarzinoms Prävention: Umgehende Simultanimpfung Neugeborener HBsAg-positiver Mütter. 3. Trimenon, meist unter der Geburt, in der Stillzeit HbsAg- und HBeAg-Positi vität der Mutter: vertikale Transmission in bis zu 90 %. HbsAg- und Anti-HBe-Positivität der Mutter: vertikale Transmission in ca. 20 %. Infektion über Schleimhaut- oder Hautverletzungen durch Blut, Sekrete oder Exkrete; parenterale Infektion Ja, aktive Immunisierung (Impferfolg: Anti-HBs pos. Anm.: Anti-HBc neg.). Erkrankung und Ausheilen der Wildvirusinfektion (Anti- HBc und Anti-HBs pos.) Bei nicht ausreichender Immunität Beschäftigungsverbot bei Tätigkeit in z. B. Behindertenkinder gärten. Vermeiden eines Blutkontaktes (z. B. Versorgung von Verletzten) durch Tragen von Handschuhen. Hepatitis C 2 26 W o c h e n Meist»milde«Hepatitis, sehr selten fulminanter Verlauf. Chronische Hepatitis (> 30%) mit dem Risiko der Entwicklung einer Leberzirrhose und/oder eines Leberkarzinoms. 3. Trimenon, unter der Geburt, in der Stillzeit. Infektiosität und Übertragungsrate womöglich abhängig von der Viruslast der Mutter. Infektion über Schleimhaut- oder Hautverletzungen durch Blut, Sekrete oder Exkrete; parenterale Infektion Nein. Beschäftigungsverbot bei Tätigkeit bei z. B. Betreuung Suchtkranker. Vermeiden eines Blutkontaktes (z. B. Versorgung von Verletzten) durch Tragen von Handschuhen. Masern (Morbilli virus) 8 12 Fehl- und Frühgeburten, Masern des Neugeborenen Gesamte Schwangerschaft, insbesondere Mitte des 2. bis Beginn des 3. Trimenons bzw. kurz vor der Entbindung. Kontagiosität: > 98 %. Infektiosität: 4 5 vor bis 6 nach E x a n t h e m. Ja. in der gesamten Schwangerschaft. Mumps (Mumps virus) Fehlgeburten, erhöhte Frühgeburtsrate, schwere Erkrankung der Neugeborenen. 1. Trimenon sowie kurz vor der Entbindung Tröpfcheninfektion. Ja. in der gesamten Schwangerschaft. * Die Präventionsempfehlungen dienen der ersten Orientierung. Das Vorgehen ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Weitere Empfehlungen ergeben sich in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes, i. d. R. vertreten durch den zuständigen Landesgewerbearzt.

6 Krankheit/ Erreger Inkubationszeit Mögliche Schädigung des Feten bzw. des Neugeborenen Übertragung: In welcher Phase der Schwangerschaft? Epidemiologie/ Übertragung Vorbeugende Impfung der Mutter/Immunität Prävention/Maßnahmen in der Gravidität* Ringelröteln Erythema infectiosum (Parvovirus B 19) 8 21 Abort, Fruchttod, selten Missbildungen. Bei infizierten Feten: Hemmung der Erythrozyten bildung bis hin zur Erythrozytenaplasie, Hydrops fetalis, Tod. Gesamte Schwangerschaft: 1. Trimenon: Abort 2. Trimenon: Hydrops fetalis 3. Trimenon: Totgeburt Pränatale Therapie (Austauschtransf.) u. U. möglich. Kontagiosität: %. Infektiosität: 4 6 vor E x a n t h e m. Cave: Mehrzahl der Fälle asymptomatisch! Impfung in Vorbereitung. z. B. in der gesamten Schwangerschaft. In einigen Bundesländern bestehen auf die SSW bezogene Empfehlungen. Die Angaben zu den SSW können in diesen Landesempfehlungen unterschiedlich sein. Röteln Rubella Rubeola (Röteln virus) Z. T. hohe Missbildungsrate bei Infektion bis zur 17. SSW: Multiple Organfehlbildungen, Dystrophie, Mikrocephalie u. a SSW > 60 % SSW 25 % SSW 20 % SSW 10 % SSW < 3,5 % Kontagiosiät: ca. 70 %. Infektiosität: 7 vor bis ca. 15 nach Exanthem. Ja. bis zur 20. SSW. Wind pocken Varizellen (Varicella- Zoster- Virus, VZV) Evtl. Früh- oder Totgeburt. Bei Erstinfektion 1,2 % angeborenes Varizellensyndrom, d. h. Gliedmaßen missbildung, Augen defekte, geistige Behinderung. Post partum erworbene kindl. Windpocken meist gutartig. Herpes zoster: Fetale Infektions rate 0,2 1 %, davon 99 % asymptomatisch bei Geburt, 0 1 % symptomatisch. Bis 22. SSW. 1 2 Wochen vor Entbindung Infektion um den Geburtstermin. Schmier kontakt mit nicht abgeheilten Effloreszenzen, Kontagiosität: > 95 %. Infektiosität: 2 3 vor Beginn des Exanthems bis zum Abheilen der Effloreszenzen. Ja. Zytomegalie in der gesamten Schwangerschaft. (Cytomegalie- Virus, CMV) Kindliche Missbildungen hauptsächlich bei Erstinfektion der Mutter in der Schwangerschaft. Bei Erstinfektion fetale Infek tionsrate %, davon % asymptomatisch bei Geburt, % der Fälle symptomatisch: U. a. Leberund Milzvergrößerungen, Mikrozephalie, Missbildung des Gehirns mit Anfallsleiden, geistige Behinderung, Chorioretinitis, Thrombozytopenie mit stecknadelkopfgroßen Hautblutungen, selten Pneumonie. Bei endogener Reaktivierung fetale Infektionsrate bis ca. 2 %. Primärinfektion in gesamter Gravidität. Rekurrierende Infektion u. a. im 2. und 3. Trimenon; Perinatal unter der Geburt oder durch Stillen. Schmier infektion, Ausscheidung des Virus im Speichel und Urin. Urin Infizierter häufig mit hoher Viruslast, z. B. Kleinkinder in spflege oder Heimen zu % positiv. Nicht möglich. Immunität gegenüber Primär infektion nach Endogene Reaktivierung m ö g l i c h. Beschäftigungs verbot z. B. bei der Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Bei der Betreuung von Kindern ab 3 Jahren Beachtung von hyginischen Maßnahmen. Engeren körperlichen Kontakt vermeiden. Bei Risiko des Kontaktes mit Körperflüssigkeiten, insbesondere mit Urin, geeignete Handschuhe tragen. * Die Präventionsempfehlungen dienen der ersten Orientierung. Das Vorgehen ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Weitere Empfehlungen ergeben sich in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes, i. d. R. vertreten durch den zuständigen Landesgewerbearzt.

7 Labor war gestern heute sind wir. Eine Idee. Ein Unternehmen. Gemeinsam mehr bewirken. Kiel Jever Wilhelmshaven Hamburg Hannover Berlin BELGIEN Braine-le-Comte Osnabrück Bielefeld Bad Münder Ruhr Einbeck Wittenberg Marl Dortmund Paderborn Oberhausen Soest Göttingen Essen Halle/Leipzig Hemer Mühlhausen Villers-le- Köln Erfurt Jena Dresden Bouillet Liège Namur Marche-en- Famenne Raunheim DEUTSCHLAND Frankfurt Saarbrücken Karlsruhe amedes 02/2014 Nachdruck verboten SAP-Nr Standorte Labor Standorte Sprechende Medizin Labor vor Ort. Schnelle Diagnostik und Befundung. Fachärzte bundesweit. Interdisziplinäre Kompetenz. Stuttgart Augsburg Ulm Fürstenfeldbruck Wasserburg München Raubling

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