Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

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1 Stellungnahme des VBE zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (2.Schulrechtsänderungsgesetz) Mit dem Referentenentwurf zur Novellierung des Schulgesetzes (zweites Schulrechtsänderungsgesetz) knüpft die Landesregierung an die Eckpunkte zur Novellierung des Schulgesetzes vom 15. Dezember 2005 an. Die neue Landesregierung verfolgt nach ihrer eigenen Aussage mit der jetzt vorliegenden Novellierung des Schulgesetzes das Ziel, den Anschluss an die Spitze der Bildungsnationen zu finden, indem sie für mehr soziale Gerechtigkeit in unserem Bildungssystem sorgen wird. In der Begründung für die Neuaufnahme von 10 Absatz 1 in das künftige Schulgesetz wird als eines der wesentlichen Ziel der Novelle genannt: Die Schaffung einer begabungsgerechten Schule, die individuell fördert und einen Schulformwechsel entsprechend der Begabung und damit die Durchlässigkeit ermöglicht. Der Ministerpräsident unseres Landes hat bereits in seiner Regierungserklärung vom 13. Juli 2005 die Bildung zur neuen sozialen Frage des 21. Jahrhunderts erklärt. Er hat in diesem Zusammenhang betont, dass unsere Gesellschaft nicht in Gebildete und Ungebildete, in Ausgeschlossene und Dazugehörige auseinander fallen darf. Genau das Gegenteil wird aus Sicht des VBE u. a. durch das Zugrundelegen einer wissenschaftlich nicht haltbaren Begabungstheorie bewirkt. Bereits die im Jahr 1966 ins Leben gerufene Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates kam in ihrem zwei Jahre später vorgelegten Forschungsbericht Begabung und Lernen zu dem Schluss, das Lernleistungen von weit mehr und vielleicht auch weit bedeutsameren Bedingungsfaktoren abhängig sind, als nur vom Faktor Begabung. Darüber hinaus verständigte sich die Kommission darauf, auf Pauschalbegriffe wie Begabung und Intelligenz künftig verzichten zu wollen, weil sie nicht aussagekräftig seien. Der VBE muss feststellen, dass die von der Landesregierung propagierten neuen Chancen für viele Kinder durch die im Schulgesetz vorgesehenen Maßnahmen deutlich eingeschränkt, wenn nicht gar verbaut werden. Der VBE befürchtet, dass durch die im Schulgesetz vorgesehenen Veränderungen wie z. B. Aufhebung der Grundschulbezirke, Übergangsverfahren Grundschule- weiterführende Schule und 9+3 für das Gymnasium, die ohnehin schon starke Auslese in unserem Schulsystem noch verstärkt wird. Diese Auslese wird Kinder aus bildungsfernen Schichten noch mehr als bisher treffen, also gerade die Kinder, denen es an familiärer Unterstützung mangelt und die in einem anregungsarmen Milieu aufwachsen. 1

2 Der VBE fordert die Landesregierung auf, die vom Sonderberichterstatter der UN Vernon Munoz geäußerte Kritik im deutschen Schul- und Bildungswesen ernst zu nehmen und das Schulgesetz auch deshalb in den nachfolgend kritisierten Punkten zu überarbeiten, damit die ohnehin schon vorhandenen sozialen Gegensätze nicht noch weiter verschärft werden. Aus berufspolitischer Sicht fordern wir die Landesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der angestrebten Eigenverantwortlichkeit von Schule es nicht zu einer einseitigen Stärkung der Schulleitung kommt, sondern dafür Sorge getragen wird, dass in gleicher Weise auch die Rechte der Lehrrinnen und Lehrer gestärkt und gewahrt bleiben. Der VBE nimmt zu den geplanten Veränderungen im Referentenentwurf zur Novellierung des Schulgesetzes (zweites Schulrechtsänderungsgesetz) im Einzelnen wie folgt Stellung: 1 Recht auf Bildung und Erziehung (1 neu) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Der VBE begrüßt ausdrücklich, dass neben dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung auch das Recht eines jeden jungen Menschen auf individuelle Förderung aufgenommen wurde. Die gleichberechtigte Berücksichtigung von Bildung, Erziehung und individueller Förderung ist aus unserer Sicht die richtige Konsequenz aus den Ergebnissen der internationalen Vergleichsstudien. Gleichzeitig ergibt sich daraus auch die Verpflichtung für die Landesregierung die für eine erfolgreiche Realisierung dieser individuellen Förderung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Neben den personellen und sächlichen Voraussetzungen zählt nach Auffassung des VBE dazu vor allem auch eine entsprechende Lehreraus-, -fort- und Weiterbildung. 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (2 neu) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung." Die Ausweisung des Artikels 7 der Landesverfassung NRW im Schulgesetz sieht der VBE angesichts des fortschreitenden Werteverfalls in unserer Gesellschaft als richtiges Signal an. (7alt) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln. (8 alt) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. 2

3 (11 neu) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch beratende und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen." Die Entwicklungsförderung besonders begabter Schülerinnen und Schüler durch beratende und ergänzende Bildungsangebote bewertet der VBE als positiv, da die Begabungspotenziale dieser Kinder häufig nicht frühzeitig erkannt und sie so in ihren Entwicklungschancen beeinträchtigt werden. Der Satz 2 in Abs. 11, dass die Schule drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen begegnet, darf sich nach Auffassung des VBE allerdings nicht nur auf die besonders begabten Schülerinnen und Schüler beziehen. Diese Aussage bzw. Forderung muss vielmehr für alle Kinder und Jugendliche gelten, damit sie vor drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen bewahrt werden. Der VBE schlägt daher vor, den Satz 2 in Absatz 11 zu streichen und statt dessen als Satz 3 in den Absatz 7 (alt) aufzunehmen. Der Absatz 7 (alt) würde dann wie folgt lauten: (7 alt) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen. Bei der Darstellung der einzelnen Schülergruppen (Abs. 8 alt, 9 alt, 11 neu) - Schüler/innen mit Behinderung, - Schüler/innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, - besonders begabte Schüler/innen vermisst der VBE die entwicklungsverzögerten Kinder, die ja auch bei der Entfaltung ihrer Schulfähigkeit besondere Unterstützung bedürfen. Wir empfehlen daher, diese Schülergruppe in Abs. 8 (alt) zu berücksichtigen. Der Abs. 8 (alt) lautet dann wie folgt: (8 alt) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule (1 neu) Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Für den VBE ist unverständlich, dass bei der Aufzählung der Schulformen, die in der Regel als Ganztagsschule geführt werden, die Gesamtschule, die ja praktisch die Ursprungsform einer Ganztagsschule ist, heraus fällt. Diese Abkehr von dem konzeptionellen Ansatz der Gesamtschule darf auf keinen Fall zu einer Gefährdung des Ganztagsangebots an bestehenden Gesamtschulen führen. Außerdem weist der VBE in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keinen Sinn macht, an Förderschulen den Ganztag auf einzelne Förderschwerpunkte zu beschränken. Die Ganztagsbeschulung ist für die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf von so elementarer Bedeutung, dass sie an allen Förderschulen erfolgen muss. 3

4 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen (1 neu) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzustimmen, dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit). Die Forderung nach Abstimmung der Bildungsgänge in der Sekundarstufe, dass für die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine begabungsgerechte Schulform möglich ist, widerspricht den Regelungen, die in 29 getroffen werden. Dort geht es nämlich um schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht. Wenn diese aber von Beginn an schulformspezifisch ausgeprägt sind, ist eine Durchlässigkeit vor allem im Sinne eines Aufstiegs nicht mehr gegeben. In der Begründung für die Neuaufnahme von 10, Absatz 1 in das künftige Gesetz wird als eines der wesentlichsten Ziele der Novelle genannt: Die Schaffung einer begabungsgerechten Schule, die individuell fördert und einen Schulformwechsel entsprechend der Begabung und damit die Durchlässigkeit ermöglicht. Bereits die im Jahr 1966 ins Leben gerufene Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates kam in ihrem zwei Jahre später vorgelegten Forschungsbericht Begabung und Lernen zu dem Schluss, dass Lernleistungen von weit mehr und vielleicht auch weit bedeutsameren Bedingungsfaktoren abhängig sind als nur vom Faktor Begabung. (Begabung und Lernen, S.22) Darüber hinaus verständigte sich die Kommission darauf, auf Pauschalbegriffe wie Begabung und Intelligenz künftig verzichten zu wollen, weil sie nicht aussagekräftig seien. Trotz dieser seit langem bekannten Erkenntnisse baut das Schulgesetz auf ein begabungsgerechtes gegliedertes Schulsystem. Im Gesetzentwurf selbst erfolgt keine Klarstellung des Begriffs begabungsgerecht. Die Vermutung liegt nahe, dass dem vorliegenden Gesetzentwurf die von der Wissenschaft längst ad acta gelegte Unterscheidung nach theoretisch Begabten und praktisch Begabten zugrunde liegt. (3 neu) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10. Schon jetzt ist die Durchlässigkeit nach oben sehr gering. Zukünftig wird sie auf Grund der fortschreitenden Abkoppelung des Gymnasiums noch geringer werden. Die Verweildauer muss in der Sek. I für alle gleich sein. Dies ist mit dem Modell neun plus drei für das Gymnasium nicht mehr gegeben. Auch die Abwertung des Faches Englisch (Versetzung 8 nach 9) als Fach der übrigen Fächergruppe wird zu einer Abqualifizierung der Hauptschule und zu einer Einteilung in niedrige und höhere Bildung führen. Ein Wechsel in höhere Bildungsgänge wird nach den vorliegenden Plänen ab Klasse 6 (Einführungsklasse der 2. Fremdsprache am Gymnasium) wohl kaum noch möglich sein Grundschule (2 neu) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die in Satz 3 des Absatzes 1 vorgenommene Beschränkung, dass Schulkonferenzen zukünftig frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden können, lehnt der VBE unter Verweis auf die von Ministerium und 4

5 Landesregierung geforderte größere Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Schule als überflüssige Detailsteuerung ab. (4 neu) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine begründete Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt. Die Grundschulempfehlungen sollen künftig verbindlicher sein. Grundschullehrerinnen und -lehrer müssen also zukünftig den richtigen Bildungsgang für Kinder der vierten Klasse prognostizieren, ohne dafür objektivierbare Kriterien zu haben. Sie treffen damit aber eine Entscheidung über den Lebensweg dieser Kinder, die sich angesichts der kaum vorhandenen Durchlässigkeit unseres Schulsystems später kaum noch revidieren lässt. Für die Fälle, in denen Eltern mit der Zuweisung eines Kindes zu einem bestimmten Bildungsgang nicht einverstanden sind, sieht der Gesetzestext die Möglichkeit einer pädagogischen Prognose vor, deren Verfahren in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden wird. Allein schon das Wort zeugt von einem gewissen Zynismus. Es geht hier um 10-jährige und nach dem Vorziehen des Einschulungsalters um 9-jährige Kinder, deren Lebensweg sozusagen in wenigen Unterrichtsstunden prognostiziert werden soll. Der Lebensweg eines Kindes hängt nach diesem Modell von Momentaufnahmen ab. Kinder, die am Prognoseunterricht teilnehmen, werden stigmatisiert und unter extremen Stress gesetzt. Unter diesem Stress sollen sie dann zukünftig sogar im Alter von neun Jahren beweisen, dass sie fähig sein werden, das Abitur zu bestehen. Dies wird aber wohl in erster Linie Eltern aus bildungsfernen Schichten abschrecken. Sie werden sich und ihre Kinder diesem Stress nicht aussetzen und lieber auf eine mögliche Chance verzichten. Damit werden Kinder um Bildungschancen gebracht, von denen wir aus IGLU und PISA wissen, dass sie ohnehin benachteiligt sind. Angesichts dessen, dass PISA 2003-E für NRW eine extrem enge Koppelung zwischen sozialer Herkunft und Bildungschancen ausgemacht hat, ist dies das Gegenteil dessen, was dringend nötig wäre. Aufgabe ist es, Menschen aus bildungsfernen Schichten den Wert einer guten Schulbildung und des entsprechenden Abschlusses nahe zu bringen. Diese Aufgabe erfüllt aber dieses Schulgesetz nicht. Der deutsche Leiter der IGLU- Studie, Prof. Wilfried Bos, erklärt wiederholt, 60% der Grundschulempfehlungen seien optimal, aber immerhin 40% bezeichnet er als suboptimal. Damit meint er, dass sie den einem bestimmten Bildungsgang zugewiesenen Kindern gemessen an ihrem Leistungsniveau nicht gerecht werden. 40% - das ist nicht einfach nur eine Zahl. Dahinter verbergen sich die Schicksale von Kindern, die um Chancen gebracht worden sind. Dies können wir uns angesichts des wachsenden Bedarfs an qualifizierten Kräften nicht leisten. Die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik stammenden Übergangsquoten zu den weiterführenden Schulen zeigen darüber hinaus, dass es in NRW von Kommune zu Kommune extreme Unterschiede hinsichtlich der Übergänge zu den einzelnen Schulformen gibt. Es darf sicher angenommen werden, dass diese Unterschiede nicht genetisch bedingt sind. Soll nun der Prognoseunterricht diese offensichtlichen Ungleichheiten beseitigen? Wie soll er denn aussehen, um das leisten zu können? Was soll damit eigentlich getestet werden? Und nach welchen Kriterien entscheiden Lehrerinnen und Lehrer dann künftig über den Lebensweg neunjähriger Kinder? Soll der Prognoseunterricht an allen Schulen des Landes gleich aussehen? Wie sehen die objektiven Kriterien aus? Es bleibt abzuwarten, welche Antworten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dazu geben wird. 5

6 12 Sekundarstufe I (1 neu) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf. Im Rahmen des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulformen ( 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs.1) haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten. Die Bewertung der in diesem Absatz vorgenommenen Änderungen muss im Zusammenhang mit den in den vorgenommenen Veränderungen erfolgen. Zunächst einmal hält der VBE es grundsätzlich für bedenklich, dass nicht mehr die Richtlinien und Lehrpläne die Grundlage für die schulische Arbeit bilden. Dies müsste dann ja konsequenterweise auch für die Kernlehrpläne gelten, was allerdings der vom Ministerium geforderten output orientierten Steuerung durch Bildungsstandards, Kernlehrpläne, Lernstandserhebungen und teilzentrale Abschlussprüfungen widersprechen würde. An die Stelle der Richtlinien und Lehrpläne treten zukünftig die besonderen Bildungsund Erziehungsaufträge der Schulformen. Diese haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln. Das Erreichen dieser gemeinsamen Grundbildung hält der VBE allerdings für utopisch angesichts der erheblichen Unterschiede in den in vorgenommenen Definitionen der Bildungsaufträge und der damit verbundenen Abschlüsse bzw. Zugangsberechtigungen zu weiteren Bildungsgängen. Hiermit wird erneut die in 10 Abs. 1 geforderte Durchlässigkeit ad absurdum geführt. Außerdem merkt der VBE kritisch an, dass die lediglich die besonderen Bildungsaufträge der Schulformen ausweisen, aber keine Erziehungsaufträge definieren und auch keine Aussagen zur individuellen Förderung enthalten, was aber nach 1 Abs. 1 nur stringent wäre. Ferner enthält der 17 keine mit den anderen Schulformen vergleichbare Aussage zu dem besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrag einer Gesamtschule. An dieser Stelle ist eine entsprechende Regelung notwendig. (2 neu) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind 1. der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 10 vergeben: 1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss. Da der VBE das Modell für das Gymnasium ablehnt, fordert er die Streichung des Satzes 3, der darüber hinaus in Punkt 2 eine nach APO-SI falsche Bezeichnung des Abschlusses enthält. (3 neu) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule, der Realschule und der Gesamtschule in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. Der VBE ist grundsätzlich für die Einführung teilzentraler Abschlussprüfungen am Ende der Klasse 10. Er sieht darin ein sinnvolles Instrument im Hinblick auf Qualitätssicherung und Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen. Er wehrt sich aber vehement dagegen, dass hier die zentralen Abschlussprüfungen nur für Hauptschule, Realschule und Gesamtschule festgelegt werden, während nach 16 Abs. 4 an Gymnasien lediglich zentrale schriftliche Leistungsüberprüfungen stattfinden sollen. Durch diese Ver- 6

7 fahrensweise erfolgt eine weitere Abkoppelung der übrigen Schulformen vom Gymnasium, die allen pädagogischen Bemühungen der letzten Jahre im Hinblick auf Vergleichbarkeit und Chancengerechtigkeit widerspricht Erprobungsstufe (3 neu) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der Gewählten Schulform fortsetzen kann, und ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler einen Wechsel der Schulform empfiehlt. Die hier vorgenommene Ergänzung ist aus Sicht des VBE überflüssig, da mit Einführung der zweiten Fremdsprache in Klasse 6 des Gymnasiums ein Wechsel der Schulform am Ende der Erprobungsstufe faktisch nicht mehr möglich sein wird Gymnasium (1 neu) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 9, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) (4 neu) Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Außerdem werden am Gymnasium in der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss sowie in der Jahrgangsstufe 10 ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden. Das in diesen Absätzen beschriebene Modell für das Gymnasium lehnt der VBE entschieden ab, weil es unserer Ansicht nach nicht bessere Chancen schafft, sondern dadurch Chancen abgebaut werden. Es wird dazu führen, dass das Gymnasium von den anderen weiterführenden Schulformen abgekoppelt wird und Wechsel von der Haupt- oder Realschule zum Gymnasium erschwert bis unmöglich gemacht werden. Der Wechsel eines Real- oder Hauptschülers ist praktisch ab Klasse 6 nicht mehr möglich. Die Schulformen werden sich so auseinander entwickeln, dass die Durchlässigkeit endgültig auf der Strecke bleibt. Ein Gymnasialschüler kann den Weg zum Abitur auch dann ohne Unterbrechungen gehen, wenn seine Leistungen mittelmäßig bis schlecht sind. Ein Realschüler dagegen muss besondere Leistungen nachweisen, um das Abitur nach 12 Jahren ablegen zu können. Dies ist nicht nur eine ungleiche Behandlung, es ignoriert auch den PISA-Befund, dass es zwischen den Schulformen große Überlappungen bezüglich der Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern gibt. Hinzu kommt, dass Durchlässigkeit in unserem Schulsystem schon jetzt überwiegend Durchlässigkeit nach unten heißt. Im Schuljahr 2004/05 wurden in NRW insgesamt Schülerinnen und Schüler vom Gymnasium zur Realschule oder von der Realschule zur Hauptschule verwiesen, während nur Schülerinnen und Schüler umgekehrte Wege gingen. Das 9+3-Modell baut für Haupt- und Realschüler zusätzliche Hürden auf und wird ihre Chancen, zum Abitur zu gelangen, noch weiter verringern. Schulformen sind primär für die Bildung von leistungsdifferenzierten Umwelten verantwortlich. (Baumert 2003, S. 284). Zu dieser Einschätzung kommt Jürgen Baumert im dritten Band der Schulleistungsstudie PISA Die von ihm zitierten Regulierungsprozesse durch Abstiegsmentalität (ebd., S. 284) führen aber keineswegs zu einer leistungsmäßigen und sozialen Homogenisierung von Lerngruppen, was er mit den Überlappungen hinsichtlich der Leistungen begründet. Beispielsweise erreichten in 7

8 NRW 19% der getesteten Realschülerinnen und Realschüler ein mathematisches Leistungsniveau, das über dem unteren Leistungsdrittel des Gymnasiums lag. (ebd., S. 298). Sie werden aber in der Realschule offensichtlich weniger gefördert als im Gymnasium und haben zusätzlich keine reelle Chance, die Schulform zu wechseln. Unsere Sorge ist, dass sich solche Phänomene mit dem durch das Schulgesetz geplante 9+3- Modell noch verstärken werden. Ministerium und Landesregierung setzten offensichtlich auf das Gymnasium. Sie investieren da, wo es vermeintlich am gewinnbringendsten ist. Sie bringen zwar eine Qualifikationsoffensive Hauptschule auf den Weg, unterlaufen diese aber selbst dadurch, dass sie Eltern signalisieren, dass es eine mittlere Reife und eine FOS erster und zweiter Klasse gibt. Jeder Arbeitgeber weiß künftig, dass die FOS am Gymnasium faktisch eine FOS plus 1 Jahr ist. Vermerk: Bezüglich der im Referentenentwurf nicht veränderten erhebt der VBE den Vorwurf, dass das Ministerium die Förderschulen augenscheinlich nicht mitbedacht hat. Da aber unverändert gebliebene Passagen nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sind, verweisen wir auf unsere die betreffenden Ausführungen im Anhang Schulversuche, Versuchsschulen, Experimentierklausel (3 neu) Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung kann Schulen auf deren Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, der Personalverwaltung, der Sachmittelbewirtschaftung und der Unterrichtsorganisation selbstständige Entscheidungen zu treffen und neue Modelle der Schulleitung und der Schulmitwirkung zu erproben. Es muss gewährleistet sein, dass die Standards der Abschlüsse den an anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Der Mehrheitsbeschluss der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz muss für einen Antrag vorliegen. 35 Beginn der Schulpflicht (1 neu) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult. Auf dem Hintergrund der seit der PISA-Studie hinlänglich bekannten wissenschaftlichen Erkenntnis, dass eine frühzeitige Förderung entscheidend für das spätere Lernund Leistungsvermögen von Kindern ist, begrüßt der VBE grundsätzlich das Vorziehen des Einschulungsalters. Dabei darf es nicht darum gehen, das erste Schuljahr vorzuziehen und die Ansprüche an die Kinder immer höher zu schrauben, sondern die Schnittstelle zwischen dem Elementar- und Primarbereich neu zu definieren. Da wir in Deutschland eine immer heterogenere Schülerschaft haben, ist es auch im Sinne von Chancengerechtigkeit sinnvoll, alle Kinder frühzeitig institutionell zu erfassen und professionell zu fördern. Als Antwort auf die PISA-Ergebnisse hat der Verband Bildung und Erziehung VBE ein eigenes Modell einer veränderten Schuleingangsphase entwickelt: die Starterklasse. Mit dem Ziel, bei der Entwicklung der Schulfähigkeit vergleichbare Startbedingungen für alle Kinder zu schaffen und die Effektivität der Lernzeit an den Grundschulen zu erhöhen, sollen an den Grundschulen Starterklassen für alle Fünfjährigen eingerichtet werden. Ziel der Starterklasse ist eine ganzheitliche Entwicklungsförderung, die sowohl auf die individuellen Schwierigkeiten als auch auf die spezi- 8

9 fischen Begabungen des einzelnen Kindes eingeht. Statt, dass selektiert wird, soll jedes Kind dort abgeholt werden, wo es steht. 36 Vorschulische Beratung und Förderung (2 neu) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Ist dies nicht der Fall und wird ein Kind nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen kann. Die geplante Feststellung des Sprachstands bereits zwei Jahre vor der Einschulung begrüßt der VBE. Dass das Sprachstandsfeststellungsverfahren für drei bis vierjährige Kinder allerdings auf die Schulamtsebene - hier ist noch zu klären, ob damit die Schulaufsicht oder die Schulverwaltung gemeint ist - gezogen und laut Begründung zum Schulgesetz von Lehrerinnen und Lehrern durchgeführt werden soll, ist für uns nicht nachvollziehbar. Bildung definiert sich vom Elementar- bis zum Tertiärbereich. Deshalb sind nach unserer Auffassung bei der Überprüfung ebenso wie bei der Förderung der Sprachentwicklung von Kindern der o. a. Altersgruppe die Erzieherinnen und Erzieher der Kindertagesstätten zuständig. Die Abwicklung des gesamten Verfahrens muss darüber hinaus in die Verantwortung der Schulträger gestellt werden. Daher ist im Abs. 2 der Begriff Schulamt jeweils durch den Begriff Schulträger zu ersetzen. 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (2 neu) Schulpflichtige, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule ( 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des vorzeitigen Abbruches der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule ( 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4). Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden. Der in Satz 1 beschriebene Fall wird in der Praxis zwar nur selten vorkommen, der VBE begrüßt aber, dass hier grundsätzlich den Schülerinnen und Schülern am Ende der Klasse 9 eine weitere Möglichkeit eröffnet wird. 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (6 neu) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, sind grundsätzlich so zu organisieren, dass kein Unterricht ausfällt. Nachprüfungen finden vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Der VBE fordert die Streichung dieses Absatzes, da die Regelung in Absatz 6 (alt) ausreichend war. Konkrete Fälle (wie Nachprüfungen), die von der Problemlage vor Ort abhängig sind, bedürfen keiner Regelung im Schulgesetz. Dasselbe gilt auch für eine detaillierte Definition außerunterrichtlicher Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind. Die alte Fassung bleibt unverändert bestehen. 9

10 44 - Information und Beratung (4 neu) Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts in Sprechstunden. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt. Eigenverantwortliche Schulen müssen grundsätzlich selbst entscheiden können, wie das Beratungskonzept der Schule gestaltet wird und wann welche Beratung durchgeführt wird. Hilfsweise muss zumindest den Lehrkräften, die vormittags keinen Unterricht haben, die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Elternsprechtag vormittags durchzuführen. 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel (1 neu) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen. (3 neu) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Die Herausstellung von Einzelfällen in einem Gesetzestext hält der VBE für nicht sinnvoll. Der Nachsatz insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang sollte daher gestrichen werden. Für jedes Kind soll der wohnortnahe Besuch einer Grundschule gesichert sein. Die Schulen werden durch das Wegfallen der Schuleinzugsbezirke und das Elternwahlrecht in unfaire Konkurrenzkämpfe geschickt. Begehrte Schulen werden wegen mangelnder Plätze Kinder abweisen müssen, was zu erheblicher Unruhe, unnötigem Bürokratismus und damit Mehrbelastungen der Schulleitungen führen wird. Für die Auswahlverfahren müssen an allen Schulen objektive, transparente, vergleichbare Kriterien gelten, nach denen die Schulleitung Schüler abweist bzw. aufnimmt. Statt Bürokratieabbau (Verzicht auf Ausnahmeanträge) werden hier neue Hürden aufgebaut. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie verfahren wird, wenn z.b. eine Konfessionsschule die einzige an einem Ort befindliche Grundschule ist. Hier besteht Klärungsbedarf durch das Ministerium. (8 neu) In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß 13 Abs. 3 und nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist. Die Neuaufnahme dieses Absatzes weckt bei Eltern eine Erwartungshaltung, die angesichts - der bereits an anderer Stelle ausführlich beschriebenen stark reduzierten Durchlässigkeit nicht zu erfüllen ist. 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn (2 neu) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen: 1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten, 10

11 2. Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten, denen die Notenstufen "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "unbefriedigend" zugrunde gelegt werden, 3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen Bemerkungen nach dieser Ziffer auch auf die gesamte Schullaufbahn." Mit der in diesem Absatz aufgelisteten Möglichkeiten kommt das Ministerium einer alten Forderung des VBE bezüglich der Stärkung von Erziehung nach. Allerdings lehnen wir Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Form von Notenstufen ab, da sie nur unzureichend den individuellen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler widerspiegeln. Wir halten eine beschreibende Form, wie sie bereits seit Jahren in der Grundschule und den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten LE und GG praktiziert wird, für differenzierter und aussagekräftiger. Lernen beschränkt sich nicht nur auf Fachwissen. Es ist nicht einseitig intellektuell orientiert, sondern umfasst den ganzen Menschen. Arbeits- und Sozialverhalten sind zwei wesentliche Dimensionen menschlichen Verhaltens und spielen eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags von Schulen. Sozial- und Arbeitsverhalten sind darüber hinaus aber auch zwei entscheidende Dimensionen schulischen Lernens und vermitteln Aufschlüsse, wie Leistungen zustande kommen. Von den Schulen wird erwartet im Rahmen von Qualitätsentwicklung besonderen Wert auf die Vermittlung und Förderung von Schlüsselqualifikationen zu legen. Daher ist es nur folgerichtig, wenn ihnen auch die Möglichkeit gegeben wird, die erreichten bzw. nicht erreichten Kompetenzen zu dokumentieren. Zeugnisse müssen demnach positive wie negative Aussagen zum Schulbesuch, zu Einstellungen, zum Arbeitsverhalten und zur Sozialkompetenz beinhalten Versetzung (3 neu) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres. Alle PISA-Studien haben die hohe Zahl der Wiederholer angeprangert und vor allem festgestellt, dass Klassewiederholungen in der Regel keine Leistungszuwächse bringen. In so fern kann der VBE die Aussage, dass die Schule ihren Unterricht so zu gestalten hat, dass die Versetzung der Regelfall ist, nur unterstreichen. Sie ist darüber hinaus eine logische Konsequenz aus dem in 1 aufgenommenen Recht auf individuelle Förderung, das seine Fortsetzung mit der in diesem Absatz aufgenommenen Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhält. Der VBE sieht in diesen gesetzlichen Regelungen eine größere Chancengerechtigkeit für alle Kinder, wenn den Schulen auch die dafür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (6 neu) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann die Anhörung der Eltern nachgeholt werden. 11

12 (7 neu) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. Der VBE bewertet die in Abs. 6 beschriebene zukünftige Verfahrensweise bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nr. 1 3 als erhebliche Erleichterung für den Schulalltag. Die Beratung der Schulleiterin oder des Schulleiters sollte unserer Auffassung nach aber nicht von der Teilkonferenz sondern von einem durch die Schulkonferenz festzulegendem Gremium erfolgen. Der 7 ist entsprechend dieser Definition anzupassen Lehrerinnen und Lehrer (3 neu) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt wird. Fortbildung ist im Sinne von Schulentwicklung unverzichtbar. Der Dienstherr ist auf Grund der Laufbahnverordnung 48 und des LBG 85 nicht nur verpflichtet, Fortbildung anzubieten, sondern muss seinen Beamten/innen auch die Teilnahme innerhalb ihrer Dienstzeit ermöglichen. Jede Schule muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in Eigenverantwortung Konzepte zur Fortbildung und zur Qualitätsentwicklung beraten und beschließen können. Eine Beschneidung oder Reglementierung von außen darf nicht erfolgen. Die Festlegung des Zeitrahmens und die Teilnehmerauswahl obliegen dabei der Schule. Ganztagsschulen müssen dabei die Möglichkeit erhalten, auf Grundlage ihrer spezifischen Besonderheiten beraten und beschließen zu können. Ermöglicht werden kann dies dadurch, dass jeder Schule ein Zeitbudget für Fortbildung zur Verfügung gestellt wird, über das die Schule in Eigenverantwortung entscheiden kann. (5 alt) Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten. Vor Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern aus dienstlichen Gründen ist die Schule zu hören. Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin oder der Schulleiter befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Den Schulen können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden. Die Formulierung im Rahmen des Tarifvertragsrechts ist beizubehalten und nicht durch im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu ersetzen Schulleiterinnen und Schulleiter (2 neu) Die Schulleiterin oder der Schulleiter 4. sorgt dafür, dass alle Vorbereitungen des neuen Schuljahres zu dessen Beginn abgeschlossen sind, Der Passus zu dessen Beginn abgeschlossen sind muss geändert werden in zum Unterrichtsbeginn abgeschlossen sind 12

13 (4 neu) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnis übertragen sind. Sie oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule 2. vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne von 60 Abs. 1) sowie vor der nicht mit einer Beförderung verbundenen Übertragung eines Amtes als Fachleiterin oder Fachleiter an einem Studienseminar, Die dienstliche Beurteilung vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes für Lehrkräfte sollte nicht durch den/die Schulleiter/in erfolgen, da somit die Vergleichbarkeit landesweit, aber auch sogar innerhalb eines Schulamtes verloren geht. Die dienstliche Beurteilung vor der nicht mit einer Beförderung verbundenen Übertragung eines Amtes als Fachleiter/in an einem Studienseminar sollte ebenfalls nicht der Schulleitung obliegen. Außerdem wird hiermit die Fachleitertätigkeit ohne Beförderungsamt, nur mit einer Zulage festgeschrieben, was eine Diskriminierung der vom VBE vertretenen Schulformen darstellt. (5 neu) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. ( ) Die Aufgaben müssen so gestaltet sein, dass der/die Schulleiter/in weiterhin Vorgesetzte(r) bleiben. Die Übertragung von Disziplinarbefugnissen lehnen wir grundsätzlich ab. (6 neu) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach 69 Abs. 2 zu beteiligen. Deshalb muss die Auswahl der Teilnehmer/innen unter Beteiligung (nicht nur Anhörung) des Lehrerrates analog LPVG stattfinden. (7 neu) Sie oder er wirkt durch Vertretungskonzepte darauf hin, dass der Unterricht nach der Stundentafel erteilt wird. In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz ein Bericht über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an der Schule vorzulegen. Für das Verfassen effektiver Vertretungskonzepte hält der VBE eine bedarfsgerechte Stellenreserve für unabdingbar Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters Insgesamt nimmt der VBE zu 61 wie folgt Stellung: Eine Schulleitung auf Zeit lehnt der VBE ab. Die Schule würde zur einzigen Behörde, die sich ihren Dienstvorgesetzten selbst wählen soll. Ein von der Schulkonferenz vorgeschlagener Schuleiter, der in der Regel nicht Lehrer an der Schule ist, müsste eigentlich Wahlkampf an der Schule machen, sich aber hinterher als Dienstvorgesetzter mit Entscheidungen über die Verbeamtung, über die Entlassung Angestellter und Abmahnungen beweisen und das für genau acht Jahre. Die in 25 a LBG vorgesehen regelmäßige Probezeit von zwei Jahren wäre völlig ausreichend, um die Beamtin/den Beamten in der Führungsposition zu erproben und für die spätere Entscheidung über die Wahrnehmung des Spitzenamtes auf Dauer eine gesicherte Prognose zu erhalten. 13

14 Die vorgesehene Abschaffung der Probezeit gem. 25 a LBG für Schulleiter/innen ist nicht nachzuvollziehen und kontraproduktiv. Zu einzelnen Passagen: (1 neu): Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden. Der Passus muss gestrichen werden. SL-Stellen müssen ausgeschrieben werden. Wenn Bewerber aus der eigenen Schule, die geeignet sind, nicht zugelassen werden sollen, widerspricht das 7 LBG (nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung). Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen. Schulleiter/innen müssen vor Amtsübernahme und begleitend qualifiziert werden. Dies gilt gleichermaßen für die Lehrerräte und eigentlich für alle Lehrkräfte. Zu (7neu) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird für die Dauer von 8 Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet; Grundsätzlich begrüßt der VBE, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Regel Beamte sein sollen. Deshalb sollten in der Regel auch nur diejenigen in dieses Amt berufen werden, die sich in einem Beamtenverhältnis befinden. Auf Grund der Bewerberlage sind unsere Schulen auf angestellte Lehrkräfte angewiesen. Auch diesen muss die Möglichkeit zu Beförderungsämtern / Schulleitungsämtern offen stehen Aufgaben der Schulkonferenz (aa 18. neu) Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters ( 61 Abs. 1 und 2), Die Nr. 18 ist zu streichen und die Fassung des bisherigen SchulG beizubehalten. Auf Grund unserer Ausführungen zu 53 Abs. 6, 7 muss hier die Festlegung des Gremiums, das die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nr. 1-3 berät als weitere Angelegenheit, über die die Schulkonferenz entscheidet mit aufgenommen werden. Ferner fehlt bei der Auflistung die Zustimmung zum schuleigenen Ganztagskonzept Lehrerrat (4 neu) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium weitere Angelegenheiten zu bestimmen, bei denen der Lehrerrat an die Stelle des Personalrats tritt, und hierfür die Rechtsstellung, die Aufgaben und die Befugnisse des Lehrerrats und das Beteiligungsverfahren zu regeln. Dieser Absatz ist zu streichen, da so die Mitbestimmung drastisch abgebaut wird. Lehrerräte werden bei den gegenwärtigen Rahmenbedingungen niemals Personalräte ersetzen können Mitwirkung beim Schulträger Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher E- bene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen; hierzu gehören insbesondere: 1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule, 2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen, 3 (alt = gestrichen). Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen, Die Streichung der bisherigen Nr. 3 (alt) muss rückgängig gemacht werden. 14

15 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen (2 neu) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, die Einrichtung einer sowie den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandorts, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. (3 neu) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung zur Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt. Zu Satz 1 des Abs. 2 zunächst eine redaktionelle Anmerkung: es muss die Textpassage die Einrichtung einer Einführungsphase für die gymnasiale Oberstufe entfallen, damit die Sinnhaftigkeit des Satzes bestehen bleibt. Die Ersetzung des Begriffes Verbund durch Zusammenschluss lehnt der VBE ab. Der Begriff Verbund kann sowohl für die auf Grund der demografischen Entwicklung anstehenden Veränderungen im Primar- als auch im SI-Bereich verwendet werden. Der VBE fordert darüber hinaus die Streichung der Beschränkung auf einen organisatorischen Verbund. Im Interesse des Erhalts eines wohnortnahen und vollständigen Bildungsangebots müssen Verbünde nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine schulrechtliche und pädagogische Einheit bilden. Auf dem Hintergrund dieser Argumentation muss auch der Satz 2 in Abs. 3 wie folgt geändert werden: Die Genehmigung für die Errichtung eines Verbundes von Schulen bedarf der Genehmigung des Ministeriums Mindestgröße von Schulen (1 alt) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse. Für die Fortführung gelten die gemäß 93 Abs. 2 Nummer 3 bestimmten Klassengrößen. (2 neu) Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro Jahrgang. Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicherzustellen. (3 neu) Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von 81 Abs. 1 möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). Zu 1, 2 neu, 3 neu: Frei werdende Mittel müssen im System bleiben, um auftretende Mehrbelastungen für Schulleitungen und Lehrerinnen und Lehrer zu kompensieren und Beförderungsstellen schaffen zu können. Schulleitungen von Stammschulen mit Dependance(n) können höher einstuft werden. In Abs. 3 neu muss sollen durch können ersetzt werden. 15

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