Neues Schulgesetz NRW

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1 Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes am in Münster: Schule als Kooperationspartner von Jugendhilfe stellt sich vor Neues Schulgesetz NRW Strukturen, Entwicklungen und Herausforderungen an Schule in NRW Vortrag von Werner van den Hövel, Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW

2 Grundlagen Koalitionsvereinbarung vom Regierungserklärung vom Eckpunkte der Landesregierung zur Novellierung des Schulrechts vom Erstes Schulrechtsänderungsgesetz vom Zweites Schulrechtsänderungsgesetz vom

3 Politisches Ziel Ein gerechtes Schulsystem, in dem jedes Kind und jeder Jugendliche unabhängig von seiner Herkunft die persönlichen Chancen und das persönliche Potential nutzen und entfalten kann

4 Politische Leitlinien Mehr Leistung Mehr individuelle Förderung Mehr Durchlässigkeit zwischen den Schulformen Mehr Eigenverantwortung für die einzelne Schule Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit (Qualitätsanalyse) Antwort auf Schülerrückgang

5 Mehr Eigenverantwortung für alle Schulen Neues Steuerungsmodell - 3 (1) Rechtsstellung der einzelnen Schule grundsätzlich unverändert - 6 Neuer Begriff Eigenverantwortung Eigenverantwortlichkeit kein Selbstzweck Ziel: Nachhaltige Verbesserung der Qualität schulischer Arbeit 3 (3)

6 Schuleitern kommt Schlüsselrolle in der eigenverantwortlichen Schule zu Schulentwicklung - 59 (2) Nr. 2 und 3, (3) Personalführung und Personalentwicklung - 59 (3), (4) bis (6) Organisation und Verwaltung - 59 (3), (8), (9) Zusammenarbeit mit Schulaufsicht, Schulträger und Partnern der Schule - 59 (3), (10), (11)

7 Schulleiter haben dafür zu sorgen, dass kein Unterricht ausfällt Ungekürzte Erteilung des Unterrichts - 59 (2) Nr. 4 Abschluss Unterrichtsvorbereitung vor Schuljahresbeginn - 59 (2) Nr. 5 Jährlicher Bericht über Unterrichtsversorgung an Schulkonferenz - 59 (7)

8 Unterricht hat Vorrang Kein Unterrichtsausfall durch Außerunterrichtliche Veranstaltungen - 42 (7) S. 1 Nachprüfungen vor Beginn des neuen Schuljahres - 42 (7) S. 2 Beratung der Eltern außerhalb des Unterrichts - 44 (4) S. 1 Elternsprechtage dürfen nicht zu Lasten des Unterrichts am Vormittag gehen - 44 (4) S. 2

9 Schulkonferenz wählt Schulleiter Wahl durch erweiterte Schulkonferenz - 61 (2) Vetorecht Schulträger - 61 (4) Ernennungsrecht beim Land - 61 (5)

10 Schulleiter werden zunächst auf Zeit bestellt Beamtenverhältnis auf Zeit gem. 25 b LBG - 61 (7) Zwei Amtszeiten von jeweils 5 Jahren Anschließend Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Entsprechende Geltung für Lehrer im Angestelltenverhältnis - 61 (8)

11 Stichtag für Einschulung wird verlegt I Schuljahr 2007/ Schuljahr 2008/ Schuljahr 2009/ Schuljahr 2010/ Schuljahr 2011/ Schuljahr 2012/ Schuljahr 2013/ Schuljahr 2014/201%

12 Stichtag für Einschulung wird verlegt II Verschieben der Einschulung der nach dem 30.September Geborenen auf Antrag der Eltern - ab Schuljahr 2012/ (1) S. 1 Vorziehen der Einschulung der nach dem 31. Dezember Geborenen auf Antrag der Eltern - 35 (2) Voraussetzung für vorzeitige Einschulung: Schulfähigkeit - 35 (2)

13 Stichtag für Einschulung wird verlegt II Verschieben der Einschulung der nach dem 30.September Geborenen auf Antrag der Eltern - ab Schuljahr 2012/ (1) S. 1 Vorziehen der Einschulung der nach dem 31. Dezember Geborenen auf Antrag der Eltern - 35 (2) Voraussetzung für vorzeitige Einschulung: Schulfähigkeit - 35 (2)

14 Sprachliche Förderung beginnt 2 Jahre vor Einschulung Vorwirkendes Schulverhältnis Info-Veranstaltung wie bisher - 36 (1) Sprachstandsfeststellung 2 Jahre vor Einschulung ab (2) Sprachstandsfeststellung bei Anmeldung wie bisher - 36 (3) Vorrang für Sprachförderung in der Kindertagesstätte - 36 (2) S. 3, (3) S. 2 Bußgeldandrohung (1) Nr. 2 und 3

15 Schulbezirke werden ab 2008/2009 aufgehoben Abschaffung Schulbezirke: Grundschulen und Berufsschulen Abschaffung Schuleinzugsbereiche: Alle anderen Schulen Schulträgeroption ab 2007/2008 Ausnahmen: Förderschulen - 84 (1); Bezirksübergreifende Fachklassen der Berufsschulen - 84 (2) und (3) Freie Schulwahl im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten - 46 (1) Aufnahmeentscheidung durch Schulleiter - 46 (2) Grundschule: Anspruch wohnortnahe Beschulung - 46 (3) Berufsschule: Anspruch ausbildungsplatznahe Beschulung - 46 (4) Aufnahmeentscheidung durch Schulleiter - 46 (2)

16 Alle schulpflichtigen Kinder werden eingeschult Zurückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen - 35 (3) Individuelle Förderung - 1 (1), 2 (9) und (11) Entscheidung Schulkonferenz über Organisation Schuleingangsphase - 11 (2) Förderkonzept, Differenzierung, Lernstudio - 4 AO-GS

17 Grundschulempfehlungen erhalten mehr Gewicht I Info über Bildungsgänge - 8 (1) AO-GS Individuelle Beratung Eltern - 8 (2) AO-GS Schulformempfehlung Halbjahreszeugnis Klasse 4-11(4) S. 1; 8 (3) AO-GS Zusatz Mit Einschränkungen - 11 (4) S. 2; 8 (3) S. 3 AO-GS Zusatz Gesamtschule - 8 (3) S. 2 AO-GS

18 Grundschulempfehlungen erhalten mehr Gewicht II Schulanmeldung durch Eltern - 8 (4) AO-GS Beratungsangebot weiterführende Schule bei eingeschränkter Eignung / Nichteignung - 8 (5), (6) S. 2 AO-GS Elternentscheidung bei eingeschränkter Eignung - 8 (5) S. 3 AO-GS Prognoseunterricht nur bei Nichteignung - 8 (6) AO-GS Durchführung Schulamt - 8 (7) AO-GS Elternwille geht nur bei offensichtlicher Nichteignung nicht vor - 8 (8) AO-GS

19 Besondere Verantwortung für bildungsferne Schichten 8 (9) AO-GS Wahl der Haupt- oder Realschule trotz Empfehlung Gymnasium Wahl Realschule trotz Empfehlung Gymnasium Beratung durch weiterführende Schule Bei Nichterfolg Teilnahme am Prognoseunterricht Ergebnis als Entscheidungshilfe

20 Kinder sollen nicht mehr sitzen bleiben Individuelle Förderung als Auftrag der Schule - 2 (1) Entwicklungsverzögerungen - 2 (9) Hochbegabte 2 (11) Kompetenzzentren sonderpädagogische. Förderung - 20 (5) Empfehlung Schulformwechsel Erprobungsstufe - 13 (3) S. 2 Empfehlung Schulformwechsel bei Versetzungsentscheidung - 46 (8) Förderkonzept, Förderempfehlung - 50 (3)

21 Modellwechsel bei der Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur I Schulzeitverkürzung bis zum Abitur bleibt Modellwechsel statt ff. Beginn Einführungsphase Gymnasium: Klasse 10 Beginn Einführungsphase Gesamtschule: Klasse 11 Schulformwechsel nach 10 in die Einführungsphase Besonders Begabte unmittelbar in Qualifikationsphase Start mit Klasse 5 des Schuljahres 2005/2006

22 Modellwechsel bei der Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur II Vergabe mittlerer Schulabschluss in allen Schulformen am Ende am Gymnasium bereits Teil Oberstufe Zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt Abschlussverfahren am Ende 10 am Gymnasium Stundenplanerweiterung in Sek I von 179 auf 188 Stunden (ca Stellen) Am Gymnasium: weitere 5 Stunden in Klassen 5 bis 9 (ca Stellen)

23 Allgemeinbildende Funktion der gymnasialen Oberstufen wird verstärkt Verbesserung Studierfähigkeit Abiturienten - 18 Kernfächer mit Belegpflicht bis Abitur (jeweils 4 Stunden) Belegpflicht Naturwissenschaften (4 Stunden) Profilfach (weitere Fremdsprache oder Naturwissenschaft) Neigungsfach aus Angebotsspektrum Schule In 4 Fächern schriftliches Abitur Ein fünftes mündliches Abiturfach Start mit Schülern, die im Schuljahr 2009/10 im verkürzten Bildungsgang nach 10 versetzt werden.

24 Soziale Kompetenzen erhalten höheren Stellenwert Aufnahme von Fehlzeiten Benotung Arbeitsverhalten und Sozialverhalten in allen Zeugnissen Würdigung schulischen Engagements Würdigung außerschulischen Engagements auf Wunsch Ausnahmen: Ausbildungs- und Prüfungsordnung In-Kraft-Treten:

25 Arbeitsverhalten und Sozialverhalten wird benotet Sehr gut - Gut - Befriedigend - Unbefriedigend Arbeitsverhalten Leistungsbereitsch aft Zuverlässigkeit / Sorgfalt Selbstständigkeit Sozialverhalten Verantwortungsbereitschaft Konfliktverhalten Kooperationsfähigkeit

26 Schulen erhalten mehr Disziplinarrechte Wegfall aufschiebende Wirkung Widerspruch (Überweisung Parallelklasse, Vorübergehender Ausschluss Unterricht) - 53 (3) Entscheidung Schulleiter (Schriftlicher. Verweis, Überweisung Parallelklasse, Vorübergehender Ausschluss Unterricht) - 53 (6) Entscheidung Teilkonferenz (Androhung Entlassung, Entlassung) - 53 (7) Bußgeld für Schulschwänzer ab Vollendung 14. Lebensjahr - 126

27 Drittelparität wird wieder abgeschafft Schulkonferenz Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen: Lehrer Hälfte der Stimmen - 66 (3) Schulkonferenz Berufskollegs: Vertreter Ausbildende und Auszubildende erstmals Mitgliedschaft mit Stimmrecht - 66 (4) Mitbestimmung Eltern bei Organisation Schuleingangsphase - 11 (2) und Schulleiterwahl - 61 Mitbestimmung Schüler ab 16 bei Schulleiterwahl, Entsendung Schülervertreter in Schulpflegschaft - 72 (1) Halbjährliche Konsultationspflicht mit Elternverbänden 77 (4)

28 Zusammenarbeit Schule Jugendhilfe soll verstärkt werden Info über Maßnahmen gegen Schulschwänzer an Jugendamt - 41 (4) Jedem Anschein von Vernachlässigung und Misshandlung ist nachzugehen - 42 (6) Abstimmung Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung - 80 (1) Gesetzliche Ermächtigung Gebührenstaffelung offene Ganztagsschule 9 (3), Art. 4 SchulG-ÄG 2006

29 Schulkonferenz kann einheitliche Schulkleidung empfehlen Empfehlung der Schulkonferenz - 65 (2) Nr.26 i. V. m. 42 (8) Keine Bindungswirkung Vetorecht der Schülervertreter Kopftuchverbot für Schülerinnen nicht zulässig

30 Lehrerinnen wird Tragen des muslimischen Kopftuchs verboten Lehrer bleiben Beamte Wegfall 133 (4) Schulrechtliche Verankerung Neutralitätspflicht der Lehrer - 57 (4) Gilt auch für sonstiges pädagogisches Personal - 58 Verboten: politische, religiöse und ähnlich äußere Bekundungen, die Schulfrieden stören können Ausnahme: Religionsunterricht und Bekenntnisschulen Persönliches Einstellungsmerkmal - 57 (6)

31 Schulen müssen sich regelmäßig Qualitätstests stellen Weg von der klassischen Schulaufsicht und hin zur Beratung und Unterstützung - 3 (1) Qualitätsanalyse als Teil der Schulaufsicht gesetzlich verankert - 86 (5) Dezernate 4 Q der Bezirksregierungen Qualitätsteams frei von fachlichen Weisungen Start Schuljahr 2006/2007

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