IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Zahl: 405-9/656/1/ Ort, Datum: Salzburg, Betreff: AB AA, 5020 Salzburg; Verfahren gemäß Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde der AB AA, AD 9/Top 4, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/xxx/ , zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der zweite und dritte Absatz wie folgt zu lauten haben: " ist verpflichtet, den in der Zeit vom bis entstandenen Mindestsicherungsaufwand von 111,02 unter Bezugnahme auf die unten angeführte Bankverbindung dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Der Kostenersatz wird mit fällig und ist vom laufenden Mindestsicherungsanspruch einzubehalten." II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang:

2 405-9/656/1/ /10 1. Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung. 2. Mit Bescheid vom , Zahl 3/01-BMS/xxx/6-2018, kannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Monate Juli, August und September 2018 jeweils eine monatliche Geldleistung von 98,89 und zusätzlich für September 2018 eine Sonderzahlung von 271,86 zu. Weiters wurde als Kann-Leistung für Juli 2018 ein Schulmittelbeitrag von 300,00 und für Juli, August und September 2018 eine ergänzende Wohnbedarfshilfe von jeweils monatlich 176,50 zuerkannt. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Kostenersatzbescheid vom , Zahl 3/01-BMS/xxx/ , wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den in der Zeit von bis entstandenen Mindestsicherungsaufwand von 747,25 in monatlichen Raten von 70,00, beginnend mit , zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom für die Monate August und September 2018 jeweils 275,39 zuerkannt worden seien. Laut Arbeitsmarktserviceportal habe die Beschwerdeführerin vom bis einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von 24,26 täglich gehabt. Ermittlungen hätten nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit eine Arbeitsmarktserviceleistung von 28,01 täglich erhalte. Des Weiteren sei irrtümlich das Stiftungsgeld in der Höhe von 200,00 monatlich bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt worden. Da gemäß 6 MSG das Einkommen die Grundlage zur Berechnung der Leistungen bilde, seien die Monate August und September 2018 unter Berücksichtigung der Leistung des Arbeitsmarktservices sowie des Stiftungsgeldes neu aufzurollen gewesen. Im September 2018 sei die Sonderzahlung in Höhe von 90,62 je Kind ausbezahlt worden, da bei der damaligen Bescheiderstellung dieser geschilderte Sachverhalt noch nicht bekannt gewesen sei. Um Anspruch auf die Sonderzahlung gemäß 10 Abs 2 MSG zu haben, sei ein durchgehender Leistungsbezug von mindestens drei Monaten notwendig. Da die Antragstellerin aber im Monat September 2018 nun keinen Anspruch habe, sei auch die Sonderzahlung September 2018 an das Land Salzburg zurückzubezahlen. Es ergebe sich daher ein Gesamtüberbezug in der Höhe von 747,25. Die Berechnung der Höhe der zurückgeforderten Geldleistung ist aus den dem Bescheid beigeschlossenen Berechnungsbögen ersichtlich. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie bei der Antragstellung im Juli 2018 eindeutig bekanntgegeben habe, dass sie ab August 2018 in eine Schulungsmaßnahme des AMS eintrete und ein Schulungsentgelt von 200,00 erhalten werde. Das sei bei den Berechnungen einfach nicht beachtet worden und sei ihr somit irrtümlich ein Bescheid bis Oktober 2018 ausgestellt worden. Natürlich habe sie das erhaltene Geld bis dato ausgegeben und bekomme sie nun eine Rückforderung von 747,25. Das gehe sich mit den 38,00, die sie zu viel bekommen habe, nicht aus. Sie beantrage daher, wenn schon eine Rückzahlung stattfinden solle, eine Reduzierung des Rückzahlungsbetrags auf nicht mehr als

3 405-9/656/1/ /10 30,00 monatlich und sie beantrage weiters eine gerichtliche Klärung, ob nicht rechtswidrig mit ihr umgegangen worden sei. Sie habe im Juli fristgerecht bekanntgegeben, dass sie die Schulungsmaßnahme besuchen werde und hätte die belangte Behörde wissen müssen, dass sich mit der Schulungsmaßnahme auch ihr AMS-Anspruch erhöhen könne. Es sei eine Fahrlässigkeit der belangten Behörde und sei sie deshalb nicht gewillt, den Betrag von 747,25 zurückzuzahlen. Wenn sie pro Monat einen Überbezug von 38,00 erhalten habe, dann seien das insgesamt 114,00, die sie über die Mindestsicherung erhalten habe. Sie müsste aber jetzt ein Vielfaches davon zurückzahlen. 5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vor und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin am einen schriftlichen Antrag auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt habe und im Antrag bekanntgegeben habe, dass sie ab September 2018 eine dreijährige Ausbildung über die Caritasschule beginnen werde. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom für die Monate Juli bis September 2018 jeweils 275,39 für Miete und Lebensunterhalt sowie für September 2018 eine Sonderzahlung von 271,86 zuerkannt worden. Beim Weitergewährungsantrag vom für Oktober 2018 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2018 mit der Ausbildung begonnen habe. Somit seien für die Monate August und September unter Berücksichtigung des Einkommens AMS-Leistung von 28,01 täglich und dem Stiftungsgeld in der Höhe von 200,00 monatlich neu berechnet worden. Im Bescheid vom sei die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Änderungen, insbesondere Einkommensänderungen, unverzüglich gemäß 27 und 42 MSG der belangten Behörde zu melden seien. Dieser Anzeigepflicht sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Da die Einkommensänderung ab August 2018 mit der Vorlage der Kontoauszüge und der Einsicht ins AMS-Portal Anfang Oktober 2018 bekanntgeworden seien, habe der angefochtene Kostenersatz erst am erstellt werden können. 6. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der verwaltungsbehördliche und der verwaltungsgerichtliche Akt verlesen wurden und die Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde gehört wurden. Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass ihr auch ein Berufsfreibetrag zu gewähren gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und lebt mit ihren drei minderjährigen Kindern in einer Wohnung in der Stadt Salzburg. Die Beschwerdeführerin macht eine im Bildungsplan/Maßnahmenplan des AMS vom festgelegte Ausbildung zur Behindertenbetreuerin. Dafür besucht die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Ferienzeiten die Caritasschule. Zusätzlich absolviert

4 405-9/656/1/ /10 die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Stiftung ein entsprechendes Praktikum in einem Praktikumsbetrieb von bis voraussichtlich von 30 Stunden pro Woche. Die Beschwerdeführerin erhält für das Praktikum vom Praktikumsbetrieb zwölfmal jährlich ein Stipendium von monatlich 200,00. Das Praktikum im Praktikumsbetrieb hat am begonnen, die Caritasschule erst am Ziel des Praktikums ist die Unterstützung der theoretischen/schulischen Ausbildung. Während des Praktikums überwiegt die Ausbildung, für das Überwiegen des Ausbildungszwecks sind bestimmte Kriterien festgelegt (Punkt 1 des Praktikumsvertrags). Ziel ist nach Abschluss der Ausbildung eine Übernahme in ein Dienstverhältnis beim Praktikumsbetrieb (Punkt 7 des Praktikumsvertrags) Die Beschwerdeführerin hatte bis zum einen Anspruch auf Notstandshilfe von täglich 24,36, ab hat sich dieser Anspruch auf täglich 28,01 erhöht. Die Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin hatte in den verfahrensgegenständlichen Monaten August und September 2018 (neben der gemäß 6 Abs 2 Z 1 MSG nicht zu berücksichtigenden Familienbeihilfe) folgende Einkünfte: : Notstandshilfe von 755, und : Unterhaltszahlungen für die Kinder in Höhe von 410, : Stipendium aus der Praktikumsvereinbarung von 200, : Notstandshilfe von 868, und : Unterhaltszahlungen für die Kinder in Höhe von 410, : Stipendium aus der Praktikumsvereinbarung von 200,00. Die Beschwerdeführerin hat im Antrag vom auf Weitergewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung unter anderem Folgendes angegeben: "Ich bin ab September an die Caritasschule aufgenommen und mache den dreijährigen berufsbegleitenden Lehrgang für Behindertenarbeit. Ab August erhalte ich 200,00 extra als Schulungsgeld vom AMS." Die belangte Behörde erhielt von der Erhöhung der Notstandshilfe ab erstmals durch die Vorlage der Kontoauszüge für August und September 2018 am bzw durch einen Auszug aus dem AMS-Behördenportal vom Kenntnis. 2. Beweiswürdigung: Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren ergeben haben. Das festgestellte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Akten erliegenden Urkunden, insbesondere der Praktikumsvereinbarung im Rahmen einer Privatstiftung vom , sowie den damit in Übereinstimmung stehenden Angaben

5 405-9/656/1/ /10 der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht hervorgekommen. 3. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010 idf LGBl Nr 124/2017 lauten: Persönliche Voraussetzungen 4 (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; Einsatz des Einkommens 6 (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. (2) Nicht zum Einkommen zählen: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich ( 38j FLAG 1967); 2. Kinderabsetzbeträge ( 33 Abs 3 EStG 1988); 3. Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5. nicht pauschalierte Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert; 6. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten; 8. sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (wie insbesondere Förderungen aus dem Kinderbetreuungsfonds, einmalige Hilfen für werdende Mütter, Förderungen für Mehrlingsgeburten, Förderungen für Schulveranstaltungen sowie Heizkostenzuschüsse); 9. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Mindestsicherungscharakter handelt. (4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 1: 1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 % Leistungen 9 (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1. Hilfe für den Lebensunterhalt; 2. Hilfe für den Wohnbedarf;

6 405-9/656/1/ /10 3. Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf 10 (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft 75 % des Betrages gemäß Z 1; lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen. (3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand ( 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht. (4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Ergänzende Wohnbedarfshilfe 11 (1) Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß 10 Abs 3 der tatsächliche Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen je Haushalt den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten. (2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. Anzeigepflicht 27 (1) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen. (2) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs. 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.

7 405-9/656/1/ /10 Rückerstattungspflicht 28 (1) Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. (2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden: 1. der Wohnbedarf des oder der Rückerstattungspflichtigen; 2. der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen; 3. der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2. (3) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre. (4) Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegt nicht der Verjährung. Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben 30 (1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn: 1. die Ersatzforderung nach 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist; 2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten; 3. sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;oder 4. sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. (2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. (3) Schadenersatzansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt. (4) Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 4 ist 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Mindeststandards betragen gemäß 10 Abs 4 MSG ivm der Kundmachung der Salzburger Landesregierung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2018, LGBl 126/2018: 1. Für Alleinstehende oder Alleinerziehende 863,04 3. für minderjährigen Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 181, Erwägungen: 4.1. Zum Stipendium von 200 ab :

8 405-9/656/1/ /10 Gemäß 30 Abs 1 Z 2 MSG sind Hilfesuchende unter anderem dann zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur vergleichbaren Bestimmung des 40 Abs 1 Z 2 OÖ ChancengleichheitG 2008, LGBl Nr 41/2008 idf LGBl Nr 81/2009, wird mit dieser Vorschrift bewirkt, dass die Behörde, der das Einkommen oder Vermögen bereits bei Hilfegewährung bekannt war, die aber eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege einer Kostenersatzvorschreibung nachholen kann. Daraus ist ersichtlich, dass unter dem Begriff "zur Zeit der Leistung" der Zeitpunkt des behördlichen Entschlusses auf Zuerkennung der Leistung zu verstehen ist (vgl VwGH , 2011/10/0127 und , 2011/10/0069). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom ausdrücklich bekanntgegeben, dass sie ab August 200,00 extra als Schulungsgeld vom AMS erhalte. Auch wenn die Beschwerdeführerin im davorstehenden Satz angegeben hat, dass sie ab September an die Caritasschule aufgenommen sei und dies zum nächsten Satz daher etwas widersprüchlich ist, war der Behörde doch aufgrund der Meldung der Beschwerdeführerin ab bekannt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2018 ein Stipendium in Höhe von monatlich 200,00 aus der Praktikumsvereinbarung erhalten wird. Die scheinbar widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin erklären sich daraus, dass die Ausbildung zwar grundsätzlich am begonnen hat, die Schule aber erst nach den Sommerferien im September 2018 begonnen hat. Die Nichtberücksichtigung des Stipendiums aus der Praktikumsvereinbarung als Einkommen ab dem Bedarfsmonat August 2018 durch die belangte Behörde beruhte daher offenbar auf einem Versehen, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin unter Berufung auf 30 MSG führen kann. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Stipendiums aus der Praktikumsvereinbarung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch keine Verletzung der Anzeigepflicht nach 27 MSG anzulasten ist. Die Beschwerdeführerin hat dieses Einkommen im Antrag auf Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung vom bekanntgegeben. Es besteht daher keine Kostenersatz- oder Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für das Stipendium aus der Praktikumsvereinbarung für August und September Zur erhöhten Notstandshilfe ab : Im Gegensatz zum Stipendium aus der Praktikumsvereinbarung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mitgeteilt, dass die Notstandshilfe ab von täglich 24,36 auf 28,01 erhöht worden ist. Der belangten Behörde ist dieser Umstand erst mit der Vorlage der Kontoauszüge durch die Beschwerdeführerin am und

9 405-9/656/1/ /10 der dadurch veranlassten Abfrage beim AMS-Portal vom selben Tag bekannt geworden, sodass die Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht nach 30 Abs 1 Z 2 MSG gegeben sind. Zusätzlich wäre die Beschwerdeführerin auch verpflichtet gewesen, der Behörde die Erhöhung der Notstandshilfe gemäß 27 MSG anzuzeigen. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Notstandshilfe für Juli 2018 erst im darauffolgenden Monat August 2018 ausbezahlt wurde und aufgrund des gemäß 7a MSG festgelegten Zuflussprinzips die belangte Behörde im Zuerkennungsbescheid vom für den Bedarfsmonat August 2018 zu Recht noch von einer Notstandshilfe von täglich 24,36 ausgegangen ist. Die Erhöhung der Notstandshilfe von gemittelt 740,95 (= 426x365 Tage/12 Monate) auf 851,97 (= 28,01x365 Tage/12 Monate) wird daher erst ab September 2018 schlagend. Für September 2018 besteht somit eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin in Höhe von 111,02 ( 851,97-740,95). 4.3 Zum Berufsfreibetrag: Bei der Bemessung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß 6 Abs 1 MSG das Einkommen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Handelt es sich dabei um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden, so ist für die damit verbundenen Aufwendungen gemäß 6 Abs 4 Z 2 MSG ein Freibetrag in der Höhe von 18 % des Mindeststandards für Alleinstehende zu berücksichtigen. Gemäß 6 Abs 4 zweiter Satz MSG liegt eine Erwerbstätigkeit vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Zu 6 Abs 4 MSG halten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 687 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode, S. 42) Folgendes fest: "Ein wesentliches Element stellt schließlich der nach Abs. 4 vorgesehene Berufsfreibetrag aus Erwerbstätigkeit dar. Dieser soll für erwerbstätige Leistungsbezieher und - bezieherinnen jene Arbeitsanreize schaffen, die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder- )Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig oder zumindest aber hilfreich sind. Damit wird auch der mit einem Berufseinkommen verbundene Entlastungseffekt für den öffentlichen Kostenträger honoriert." Durch die Einräumung des Freibetrags gemäß 6 Abs 4 MSG soll somit ein Anreiz für Hilfsbedürftige geschaffen werden, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Erforderlichkeit von Transferleistungen der öffentlichen Hand hintanzuhalten bzw. zu vermindern. Diesem Zweck widerspräche es, den Freibetrag nicht nur bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit einkommensmindernd zu berücksichtigen, sondern auch bei einem - die öffentliche Hand weiterhin belastenden - Transfereinkommen (VwGH , 2011/10/0045 und , 2011/10/0070). Die Beschwerdeführerin absolviert eine im Bildungsplan/Maßnahmenplan des AMS vom festgelegte Ausbildung samt Praktikum. Ziel des Praktikums ist die Unterstützung der theoretischen/schulischen Ausbildung. Damit liegt keine Tätigkeit zum

10 405-9/656/1/ /10 Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Lehrausbildung im Sinne des 6 Abs 4 zweiter Satz MSG vor. Im Rahmen der Ausbildung erhält die Beschwerdeführerin vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und zusätzlich ein Stipendium. Bei diesen der Beschwerdeführerin zufließenden Beihilfen handelt es sich um ein Transfereinkommen bzw um einen Anerkennungsbetrag für die Ausbildung und somit nicht um ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" im Sinn von 6 Abs 4 MSG. Nach den obigen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Einräumung des Freibetrags nach 6 Abs 4 MSG Zur Sonderzahlung gemäß 10 Abs 2 MSG: Die Beschwerdeführerin hätte bei Berücksichtigung der erhöhten Notstandshilfe im September Anspruch auf eine ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß 11 MSG gehabt (Einkommen 1.261,97 - Lebensunterhalt ( 1.191) und Wohnbedarf ( 235,36) = 164,39 ergänzende Wohnbeihilfe als Kann-Leistung). Gemäß 10 Abs 2 MSG gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres für minderjährige Personen eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Mindeststandards, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes stellt 10 Abs 2 MSG nach dem Wortlaut bei der Gewährung der Sonderzahlung auf den tatsächlichen Bezug von "Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung" ab, unabhängig davon, ob die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Pflichtleistung gemäß 10 MSG oder als Kann- Leistung gemäß 11 MSG gewährt wird. Nachdem die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen in den Punkten 4.1. und 4.2. in den Monaten Juli und August 2018 Leistungen gemäß 10 und 11 MSG bezogen hat und im September 2018 Leistungen gemäß 11 MSG zu Recht bezogen hätte, besteht keine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für die Sonderzahlung gemäß 10 Abs 2 MSG. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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