IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at / Salzburg, LVwG-9/149/ I. N., geb xxx, 5020 Salzburg; Salzburger Mindestsicherungsgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde des Herrn N. I., geb xxx, J., 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01- BMS/ /8-2015, zu Recht e r k a n n t: 1. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Herr N. I., geb xxx, wohnhaft in J., 5020 Salzburg, ist verpflichtet, - den in der Zeit vom bis entstandenen Mindestsicherungsaufwand in Höhe von 316,74 - und den in der Zeit vom bis entstandenen Mindestsicherungsaufwand in Höhe von 6,11, somit von insgesamt 322,85, an das Land Salzburg als Mindestsicherungsträger in monatlichen Raten von je 50,- zurückzuzahlen. Die erste Rate ist am fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges mit zwei aufeinanderfolgenden

2 LVwG- LVwG-9/149/ Monatsraten tritt Terminverlust ein und die gesamte noch aushaftende Forderung wird zur Gänze fällig. Rechtsgrundlagen: 6, 27 und 28 Salzburger Mindestsicherungsgesetz" 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zahl 3/01- BMS/ /5-2014, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin für den Zeitraum vom bis eine monatliche Geldleistung von 231,52 nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. Durch Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl 3/01-BMS/ / , änderte die belangte Behörde diesen Bescheid insofern ab, als die monatliche Geldleistung auf 239,36 abgeändert wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zahl 3/01-BMS/ / , wurde dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin für den Zeitraum vom bis eine monatliche Geldleistung von 262,71 nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zuerkannt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den in der Zeit vom bis entstandenen Mindestsicherungsaufwand von 529,64 dem Land Salzburg zurückzuzahlen. Aus den dem angefochtenen Bescheid beigelegten Berechnungsbögen ist ersichtlich, dass sich die Rückforderung wie folgt zusammensetzt: Rückforderung für November 2014: 316,74 Rückforderung für Dezember 2014: 109,90 Rückforderung für Jänner 2015: 103,00 529,64 Als Rechtsgrundlage wurden die 6, 29, 30, 32 und 33 Salzburger Mindestsicherungsgesetz angeführt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau L. K., von ihrem Dienstgeber für Dienstreisen während der Dienstzeit mit dem Firmenauto eine Monatspauschale bekomme. Nach

3 LVwG- LVwG-9/149/ Rücksprache mit dem Dienstgeber werde diese Pauschale gewährt, da sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Außendienst selbst verpflegen müsse und dies teurer sei. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe sonst keine Sonderausgaben für die Dienstreisen, insbesondere keine Benzin- und Hotelkosten. Bei der Monatspauschale handle es sich somit nicht um eine "echte" Aufwandsentschädigung und sei diese daher als Einkommen zu betrachten. Bei der Bemessung des Leistungsanspruches für November und Dezember 2014 und Jänner 2015 sei die vom Dienstgeber gewährte Monatspauschale für die Dienstreise irrtümlich beim anzurechnenden Einkommen nicht berücksichtigt worden. Die Nachberechnung für diese Monate habe einen Gesamtüberbezug in der Höhe von 529,64 ergeben. Gemäß 30 MSG sei der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt werde, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen gehabt habe. Der entstandene Überbezug werde somit rückgefordert. 3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Leistung des Arbeitgebers seiner Lebensgefährtin um einen Aufwandersatz, den sie für ihre Aufwendungen bekommt, handle und nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Darüber hinaus habe er immer alle Lohnzettel der belangten Behörde vorgelegt und sei immer bekannt gewesen, dass seine Lebensgefährtin eine Aufwandsentschädigung, die steuerfrei ist, bekomme. Er habe zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht und sei auch nicht erst später bekannt geworden, dass seine Lebensgefährtin eine Aufwandsentschädigung bekomme, sondern sei dies aus den von Oktober bis Jänner vorgelegten Lohnzetteln immer ersichtlich gewesen. Darüber hinaus habe seine Lebensgefährtin im Jänner 2015 weniger Einkommen bezogen, als von der belangten Behörde angenommen worden sei. 4. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde als Parteien gehört wurden und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde. Die Zeugin gab an, dass sämtliche Arbeitsmittel von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden und sie die Aufwandspauschale verwende, um sich ein Mittagessen und eine Jause zu kaufen. Die Kollegen im Innendienst hätten die Möglichkeit in der Kantine ein günstiges Mittagsmenü zu konsumieren. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am xxx geboren, ist österreichischer Staatsbürger und wohnt mit seiner Lebensgefährtin L. K. in der gemeinsamen Wohnung in der J., 5020 Salzburg. Der Beschwerdeführer bezog für die Monate Oktober bis Dezember 2014 Notstandshilfe in Höhe von monatlich 267,67.

4 LVwG- LVwG-9/149/ Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Weitergewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung. Dem Schreiben legte er die Lohnzettel seiner Lebensgefährtin von Juli und August 2014 bei. Auf beiden Lohnzetteln war unter der Rubrik "Auszahlungsbetrag, Netto Vormonat(e)" 0,00 vermerkt (Beilagen zum Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom ). Auf Grund dieses Antrages kannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom (ON 5 des Aktes der belangten Behörde) bzw Beschwerdevorentscheidung vom (ON 14 des Aktes der belangten Behörde) für die Monate September, Oktober und November 2014 eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von monatlich 239,36 zu. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diesem Antrag waren die Lohnzettel der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für die Monate September, Oktober und November 2014 angeschlossen. Unter der Rubrik "Auszahlungsbetrag Netto Vormonat(e)" waren beim Lohnzettel für September ,00, beim Lohnzettel für Oktober ,87 und beim Lohnzettel für November ,88 ausgewiesen. Auf Grund dieses Antrages kannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom für die Monate Dezember 2014 und Jänner 2015 eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von monatlich 262,71 zu (ON 15 des Aktes der belangten Behörde). Der unter der Rubrik "Auszahlungsbetrag Netto Vormonat(e)" auf dem Lohnzettel für Oktober 2014 angeführte Betrag von 977,87 wurde von der belangten Behörde bei der Berechnung des Einkommens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dabei nicht berücksichtigt (Berechnungsbogen zu ON 15 des Aktes der belangten Behörde). Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in der mobilen Reinigung einer Tochterfirma der M. beschäftigt. Sie fährt mit einem Firmenauto von einem Bahnhof zum anderen und führt dort Reinigungsarbeiten durch. Die in den Lohnzetteln unter der Rubrik "Auszahlungsbetrag Netto Vormonat(e)" vermerkten Beträge stellen eine Aufwandspauschale dar. Diese beträgt monatlich 122,09 und wird für jeden Abwesenheitstag um ein Dreißigstel gekürzt. Sämtliche Arbeitsmittel werden der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Die Aufwandspauschale soll pauschal allfällige Mehrkosten der Verpflegung außerhalb des Dienstsitzes abgelten, konkrete (Mehr-)ausgaben sind von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aber nicht nachzuweisen. Die Pauschale ist gemäß 3 Abs 1 Z 16b Einkommenssteuergesetz von der Einkommenssteuer befreit und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erhält jeweils am Ende jeden Monats einen Lohnzettel und bekommt den Betrag in weiterer Folge auf ihr Konto gutgeschrieben.

5 LVwG- LVwG-9/149/ Beweiswürdigung: Soweit die Feststellungen sich auf die unbedenkliche und unwidersprochene Aktenlage stützen, wurden die entsprechenden Dokumente zitiert oder den jeweiligen Feststellungen in Klammer hinzugefügt. Die Feststellung, dass die an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ausbezahlte Aufwandsentschädigung pauschal die Mehrkosten der Verpflegung außerhalb des Dienstsitzes abgelten soll, aber dem Dienstgeber keine konkreten Mehraufwendungen nachzuweisen sind, ergibt sich aus der Mitteilungen des Dienstgebers der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (telefonische Auskunft des Dienstgebers siehe Aktenvermerk der belangten Behörde vom , ON 1/2015 und im Akt aufliegendes des Dienstgebers der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom ), der Zeugenaussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die in diesem Punkt übereinstimmen. 3. Erwägungen: Gemäß 3 Z 4 MSG ist Hilfesuchender eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken. Gemäß 3 Z 3 lit a MSG liegt bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft vor. Der Beschwerdeführer und seine im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin bilden eine solche Bedarfsgemeinschaft. 3.1 Zur Berücksichtigung der Monatspauschale als Einkommen gemäß 6 MSG: Gemäß 6 Abs 1 MSG ist bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen des Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld- oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen zählen die im 6 Abs 2 leg cit aufgezählten Leistungen. Grundsätzlich ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen. Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte (dh nicht pauschalierte oder bloß etwa aus steuerlichen Gründen so bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben (VwGH , 2001/11/0091 unter Verweis auf Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwn). Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht (VwGH , 2001/11/0091 mwn).

6 LVwG- LVwG-9/149/ Entscheidend ist damit, ob die der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von ihrem Dienstgeber ausbezahlte Monatspauschale ganz oder zum Teil zur Befriedigung des Lebensbedarfs der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bekommt zwar alle Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, jedoch kann sie dadurch, dass sie im Außendienst beschäftigt ist, die Kantine mit günstigen Mittagsmenüs bzw ein Büro, in dem sie ihre mitgebrachte Jause in einem Innenraum verzehren kann, nicht nutzen. Zur Bewertung erscheint hier ein Abstellen auf einen Durchschnittsbedarf sachgerechter als ein Abstellen auf die jeweils täglichen individuellen Aufwendungen für Jause und Mittagessen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (VwGH , 2013/10/0181-7). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht verpflichtet ist, Rechnungen aufzuheben und ihrem Dienstgeber vorzulegen. Zurückgegriffen werden kann auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, der Aufwandschädigungen wie Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dergleichen regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezieht, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (OGH , 10 Ob 30/08x und , 2 Ob 15/09h). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Judikatur auf die Tragfähigkeit einer Haftungserklärung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (VwGH , 2009/22/0168) und in weiterer Folge im Erkenntnis vom , Ro 2014/10/0103-5, auch auf die Berechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung übertragen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Anrechnung zu einem größeren bzw kleineren Teil vorliegen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, dass die tatsächlichen Aufwendungen seiner Lebensgefährtin die Monatspauschale über- oder unterschreiten und haben sich dafür auch keine Anhaltspunkte ergeben. Die Monatspauschale ist daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu 50 % als Einkommen im Sinne des 6 MSG zu werten. Dass die Monatspauschale keiner Einkommenssteuerpflicht und keiner Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliegt, ist hiebei nicht relevant. Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden jeweils die Lohnabrechnungen aus dem Vormonat herangezogen, da dieses Einkommen in der Regel erst im Folgemonat ausbezahlt wird bzw zur Verfügung steht. Die Monatspauschalen sind daher wie folgt bei der Mindestsicherung als Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen: November 2014 (50 % der auf dem Lohnzettel Oktober 2014 ausgewiesenen Monatspauschale von 977,87) 488,94 Dezember 2014 (50 % der auf dem Lohnzettel November 2014 ausgewiesenen

7 LVwG- LVwG-9/149/ Monatspauschale von 109,88) 54,94 Jänner 2015 (50 % der auf dem Lohnzettel Dezember 2014 ausgewiesenen Monatspauschale von 122,09) 61,05 Dem Vorbingen der belangten Behörde, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung bereits im Berufsfreibetrag enthalten sei, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Gemäß 6 Abs 4 MSG ist Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß 10 Abs Z 1: 1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 % 2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Nach den Erläuterungen zu 6 Abs 4 MSG (Blg LT 14. GP: RV 687 AB 729) soll der vorgesehene Berufsfreibetrag für erwerbstätige Leistungsbezieher und bezieherinnen jene Arbeitsanreize schaffen, die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig oder zumindest aber hilfreich sind. Damit wird auch der mit einem Berufseinkommen verbundene Entlastungseffekt für den öffentlichen Kostenträger "honoriert". Weder aus dem Wortlaut der Bestimmungen noch aus den Erläuterungen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Berufsfreibetrag auch tatsächliche (pauschalierte) Aufwendungen eines Hilfesuchenden abgegolten sein sollen. 3.2 Zur Rückerstattung bzw. zum Rückersatz: Monat Dezember 2014: Gemäß 30 Abs 1 Z 2 MSG sind Hilfesuchende zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten unter anderem dann verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Auf ein allfälliges Verschulden der Hilfesuchenden kommt es bei der Ersatzpflicht im Sinne des 30 MSG nicht an (VwGH , 2013/10/0020). Diese Vorschrift bewirkt, dass eine Behörde, der das Einkommen oder Vermögen bereits bei Hilfegewährung bekannt war, die aber eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege einer Kostenersatzvorschreibung nachholen kann (VwGH , 2011/10/0127 zur vergleichbaren Bestimmung des 40 Abs 1 OÖ ChancengleichheitG 2008 und , 2000/11/0021 zu 43 Abs 1 Sbg SHG). Im vorliegenden Fall lag der belangten Behörde bei der Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Dezember 2014 (Bescheid vom ) der Lohnzettel für November 2014 vor (Beilage zum Antrag vom ). Der belangten Behörde war somit bekannt bzw wäre durch entsprechende Ermittlungsschritte zum Abrechnungs-

8 LVwG- LVwG-9/149/ punkt "Auszahlungsbetrag Netto Vormonat(e)" bekannt sein müssen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Aufwandsentschädigung für den Monat November 2014 in Höhe von 109,88 erhalten hat. Ein Verpflichtung zum Ersatz der aufgewendeten Kosten gemäß 30 Abs 1 Z 2 MSG besteht daher für den Beschwerdeführer nicht. Weiters liegt auch keine Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß 27 MSG vor, da der Beschwerdeführer den für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung relevanten Lohnzettel seiner Lebensgefährtin für November 2014 mit dem Antrag vom auf Weitergewährung der Mindestsicherung für Dezember 2014 vorgelegt hat. Für Dezember 2014 liegt damit keine rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zurückzahlung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vor. Insoweit der Bescheid der belangten Behörde die Verpflichtung zur Zurückzahlung der für Dezember 2014 ausbezahlten Bedarfsorientierten Mindestsicherung betrifft, war der Beschwerde daher insoweit Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde insoweit ersatzlos zu beheben Monat November 2014: Gemäß 27 Abs 1 MSG haben Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Gemäß 27 Abs 2 MSG sind Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen. Gemäß 28 Abs 1 MSG haben Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Die belangte Behörde hat die Frage der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers für die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung anhand von 30 Abs 1 Z 2 MSG geprüft. Nach dieser Bestimmung sind Hilfe suchende Personen zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfestellung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Ändern sich allerdings wie im gegenständlichen Fall während eines aufrecht gültigen Bescheides über die Gewährung der Mindestsicherung für bestimmte Beitragsmonate die maßgeblichen Umstände, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Hilfesuchenden, und sind diese Änderungen dem Hilfesuchenden bekannt, normiert 27 MSG eine Verpflichtung des

9 LVwG- LVwG-9/149/ Hilfesuchenden, dies "unverzüglich" bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Schließlich dürfen die Leistungen nach dem MSG fortlaufend nur insoweit gewährt werden, wie es den jeweils aktuellen Umständen entspricht. Wenn ein Hilfesuchender (ua) wegen Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder eine Verletzung seiner Anzeigepflicht nach 27 MSG Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht erhält, hat er gemäß 28 Abs 1 erster Satz MSG diese Leistungen zurückzuerstatten (VwGH , 2013/10/0020). Über die Anzeigepflicht gemäß 27 MSG wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ausdrücklich belehrt (siehe im Akt der belangten Behörde aufliegende Belehrungsblätter vom bzw ) und wurden sie darauf auch im Bescheid über die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Monate September bis November 2014 ausdrücklich hingewiesen. Dort wird unter der Rubrik "Zur Beachtung" ausdrücklich ausgeführt: "Jede Änderung von für die BMS-Leistung maßgeblichen Umstände ist dem Sozialamt unverzüglich mitzuteilen, zb: Änderungen bei Vermögens-, Einkommens-, Familien- und Wohnverhältnissen " Der Beschwerdeführer hat den Lohnzettel für Oktober 2014, auf dem die Monatspauschale von 977,87 (Nachzahlung für die Monate Jänner bis September 2014) ersichtlich ist und den seine Lebensgefährtin Ende Oktober erhalten hat, erst mit seinem Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom der belangten Behörde vorgelegt und dieser damit angezeigt. Hätte der Beschwerdeführer den Lohnzettel sofort vorgelegt, wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für November 2014 entsprechend den geänderten Einkommensverhältnissen anzupassen. Der Beschwerdeführer hat damit seine Anzeigepflicht gemäß 27 MSG bezüglich des Bedarfsmonats November 2014 verletzt. Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Rückersatz war daher grundsätzlich, wenn auch auf Grundlage des 28 MSG (anstatt 30 MSG) zulässig. Allerdings ist wie oben angeführt nur 50 % der Monatspauschale, das sind 488,94, als Einkommen zu berücksichtigen. Das für November 2014 zu berücksichtigende Einkommen für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, ist daher wie folgt zu berechnen: Anrechenbares Einkommen laut Bescheid vom ivm der Beschwerdevorentscheidung vom für November 2014 (siehe Berechnungsblatt) 1.074,68 plus 50 % der Monatspauschale 488, ,62 Der monatliche Mindeststandard für in Lebensgemeinschaft lebende Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt für das Jahr 2014 gemäß 1 Z 2 der Kundmachung der Salzburger Landesregierung über die Höhe des Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, LGBl Nr 97/2013, 610,49. Für den

10 LVwG- LVwG-9/149/ Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gemeinsam ergibt sich somit ein Mindeststandard von 1.220,98. Das für den Monat November 2014 zu berücksichtigende Einkommen der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft ( 1.563,62) übersteigt den Mindeststandard von 1.220,98 und hat der Beschwerdeführer damit für den Monat November 2014 keinen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Zurückforderung in Höhe von 316,74 durch die belangte Behörde ist, wenngleich auf eine unrichtige Rechtsgrundlage gestützt, daher zu Recht erfolgt. Dagegen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht nur zur Rückzahlung der mit Bescheid zuerkannten Pflichtleistung in Höhe von 239,36, sondern auch zur Rückzahlung der gleichzeitig gemäß 11 MSG gewährten Kannleistung in Höhe von 77,38 verpflichtet hat, bestehen keine Bedenken, da 28 MSG nicht zwischen Pflichtleistungen und Kannleistungen unterscheidet Monat Jänner 2015: Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom den Lohnzettel für November 2014 der belangten Behörde vorgelegt. Der belangten Behörde war somit zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Jänner 2015 (Bescheid vom ) bekannt bzw wäre durch entsprechende Ermittlungsschritte zum Abrechnungspunkt "Auszahlungsbetrag Netto Vormonat(e)" bekannt sein müssen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers grundsätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung (in Höhe von 109,88) erhält. Der Beschwerdeführer kann daher aus der Rechtsgrundlage des 30 Abs 1 Z 2 MSG nicht verpflichtet werden, die durch die Nicht-Berücksichtigung der Monatspauschale in Höhe von 109,88 entstandenen Kosten zu ersetzen. Auf die Ausführungen zu Punkt (Monat Dezember 2014) wird dazu verwiesen. Die belangte Behörde hätte aufgrund der vorliegenden Lohnzettel für November 2014 davon ausgehen müssen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers monatlich eine Monatspauschale in Höhe von 109,88 erhält. Tatsächlich betrug diese Monatspauschale laut Lohnzettel für Dezember 2014 aber 122,09 und damit um 12,21 mehr als im Vormonat November Der Beschwerdeführer hätte die Erhöhung der Monatspauschale um 12,21 auf 122,09 nach Erhalt des Lohnzettels für Dezember 2014 der belangten Behörde mitteilen müssen und damit der belangten Behörde die Möglichkeit geben müssen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Jänner 2015 entsprechend den geänderten Einkommensverhältnissen anzupassen. Der Beschwerdeführer hat den Lohnzettel für Dezember 2014 jedoch erst mit dem neuerlichen Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am der belangten Behörde vorgelegt und hat er damit seine Anzeigepflicht gemäß 27 MSG bezüglich des Bedarfsmonats Jänner 2015 verletzt.

11 LVwG- LVwG-9/149/ Da wie oben angeführt die Monatspauschale nur zu 50 % als Einkommen zu berücksichtigen ist, war der Rückersatz für Jänner 2015 mit 6,10 (50 % von 12,21) festzusetzen und die Rechtsgrundlage von 30 MSG auf 28 MSG zu ändern Zusammenfassung: Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäß 28 MSG folgende Leistungen zurückzuerstatten hat: für den Monat November ,74 für den Monat Dezember ,00 für den Monat Jänner , Ratenzahlung: Gemäß 28 Abs 2 MSG kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden: 1. der Wohnbedarf des oder der Rückerstattungspflichtigen; 2. der Wohnbedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen; 3. der Lebensunterhalt der Personen gemäß der Z 2. Gemäß 28 Abs 3 MSG kann die Rückerstattung teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde. Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der Bedarfsgemeinschaft war dem Beschwerdeführer die Rückzahlung in monatlichen Raten zu ermöglichen. Dass die Geltendmachung der Ersatzansprüche die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin gefährden würde, wurde nicht behauptet und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der nun gewährten Ratenzahlung auch nicht anzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Sowohl zur Frage der Berücksichtigung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen als auch zur Frage der Abgrenzung zwischen den 28 und 30 MSG und dem Wechsel dieser Rechtsgrundlagen in der Be-

12 LVwG- LVwG-9/149/ schwerdeinstanz liegt die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor ( , Ro 2014/10/0103-5, , 2013/10/0020). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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