Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen Dieser Text gilt sinngemäss für weibliche und eine Mehrzahl von Personen.
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- Maximilian Thomas
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1 Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen Dieser Text gilt sinngemäss für weibliche und eine Mehrzahl von Personen. 1. Vertragsparteien und Darlehensbetrag Partner Nr. Name / Vorname / Firma Geburtsdatum / Gründungsdatum Firmensitz Strasse Nr. PLZ Ort (nachfolgend "Darlehensnehmer" genannt) schliesst mit der Bank BSU Genossenschaft, 8610 Uster (nachfolgend "Bank" genannt) ein oder mehrere variable(s) Hypothekardarlehen, Festhypothekardarlehen oder strukturierte Hypothekardarlehen auf dem Objekt " " im Rahmen eines gesamten Darlehensbetrages von 0.00 (in Worten: ) zu den nachstehenden Bedingungen ab: 2. Darlehensmodalitäten / Produktvereinbarung Die jeweiligen Darlehenskonditionen zu den jeweilig beanspruchten Darlehensarten werden in den Produktvereinbarungen festgelegt. Die jeweiligen Produktvereinbarungen stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Rahmenvertrages dar. Der gesamte Darlehensbetrag gemäss Ziffer 1 verringert sich im Umfang von geleisteten Amortisationen und Darlehensrückzahlungen. 3. Konditionen 3.1 Zinsen Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den jeweiligen Schuldbetrag nach den Grundsätzen der kaufmännischen Zinsberechnung zu den von der Bank jeweils aufgrund der Marktlage festgesetzten Bedingungen (Zinssätze) zu verzinsen und zusammen mit sämtlichen Kosten zu zahlen. Bei strukturierten Hypotheken gilt die Zinsberechnung gemäss der Produktvereinbarung. Die Zinssätze sind abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers, der gewählten Darlehensart, den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten jeweils die aktuellen Zinssätze für variable Hypothekardarlehen. Die geltenden Zinssätze werden von der Bank jeweils bekannt gegeben und bestätigt (Produktvereinbarung und bei strukturierten Hypothekardarlehen zusätzlich mittels separater Zinsmitteilung); bei variabel verzinslichen Hypothekardarlehen werden die Zinssatzänderungen jeweils im Voraus schriftlich angezeigt. 3.2 Amortisationen Die Modalitäten der Amortisationsleistungen werden jeweils in der Produktvereinbarung festgehalten. VS4.6b_Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen_d_V05_1609 / / MFA Seite 1 / 5
2 3.3 Verzugszins Erfolgt die Zins- bzw. Amortisationszahlung nicht fristgerecht, gerät der Darlehensnehmer ohne Weiteres in Verzug. Der Darlehensnehmer schuldet der Bank überdies ab Verzug bis zur Begleichung des Zinsausstandes auf dem fälligen Zinsbetrag einen Verzugszins in Höhe von 10% pro Jahr. Der Verzugszins kann seitens der Bank nach entsprechender Ankündigung jederzeit angepasst werden. 3.4 Zins- und Amortisationstermine Termine für die Bezahlung des jeweiligen Abschlussbetreffnisses sind der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. 3.5 Belastung des Abschlussbetreffnisses Die Bank ist berechtigt, Zinsen sowie allfällige Verzugszinsen bzw. Amortisationen bei Fälligkeit auf dem in der jeweiligen Produktvereinbarung genannten Konto des Darlehensnehmers/Kontoinhabers zu belasten. Der Kontoinhaber verpflichtet sich, den entsprechenden Betrag fristgerecht auf dem in der jeweiligen Produktvereinbarung genannten Konto zur Verfügung zu stellen bzw. zu bezahlen. 4. Besondere Bestimmungen für strukturierte Hypothekardarlehen Der Rahmenvertrag bezieht sich auf strukturierte Hypothekardarlehen ohne Zinsabsicherung (Cap). 5. Sicherungsübereignung, Pfandsicherheiten und Zusatzsicherheiten Die Bestellung von besonderen Sicherungsübereignungen, Pfandsicherheiten sowie von allfälligen Zusatzsicherheiten einschliesslich Bürgschaften für die Sicherstellung der unter diesem Rahmenvertrag vereinbarten Hypothekardarlehen mit sämtlichen Zinsen und Kosten gemäss Ziffern 3 und 9 dieses Vertrages erfolgt mit separaten Verträgen. 6. Grundpfandrechte und Veräusserung von Grundstücken 6.1 Bestellung der Grundpfandrechte Zur Sicherstellung der im Rahmen dieses Rahmenvertrages gewährten Hypothekardarlehen samt Zinsen, Verzugszinsen und Kosten gemäss Ziffern 3 und 9 dieses Vertrages und Artikel 818 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches werden zugunsten der Bank die in den entsprechend ausgestalteten separaten Verträgen aufgeführten Grundpfandrechte bestellt. Soweit diese Grundpfandrechte in Form von Schuldbriefen und/oder von Obligationen mit Grundpfandverschreibung bereits bestehen, müssen diese der Bank zu Eigentum übergeben / übertragen und im Falle von Papier-Namenschuldbriefen oder -obligationen überdies an die Bank indossiert werden (Artikel 864 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Sind die bereits bestehenden Grundpfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen errichtet worden, müssen die Beweisurkunden mit einem Zessionsvermerk der Bank ausgehändigt werden. Sofern diese Grundpfänder noch nicht bestehen oder untergegangen sind, verpflichtet sich der Darlehensnehmer zu ihrer Errichtung zugunsten der Bank mit öffentlicher Urkunde, zur Anmeldung der Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt (Artikel 799 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) vor der Auszahlung der Hypothekardarlehen und zur Lieferung der Grundpfandtitel an die Bank. Bei Register-Schuldbriefen verpflichtet sich der Darlehensnehmer ohne Verzug alle nötigen Handlungen vorzunehmen, damit die Bank vor Auszahlung der Hypothekardarlehen als Gläubigerin beim zuständigen Grundbuchamt eingetragen wird. Soweit zwischen den in den Grundpfandtiteln, gemäss separaten Verträgen, aufgeführten Zins- und Zahlungsbestimmungen und dem vorliegenden Vertrag Abweichungen bestehen, geht dieser Vertrag vor. 6.2 Zugehör Falls mit dem Grundpfand Zugehör verpfändet ist, verpflichtet sich der Darlehensnehmer, für deren Bestand, Unterhalt und Versicherung zu sorgen. VS4.6b_Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen_d_V05_1609 / / MFA Seite 2 / 5
3 6.3 Veräusserung von Grundstücken Werden bei Veräusserung der belasteten Grundstücke die besicherten Schulden vom Erwerber übernommen, ist die Bank berechtigt, diesen Vertrag und alle unter diesem Vertrag geführten Hypothekardarlehen mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Schuldner zu übertragen. 7. Fälligkeit und Kündigung Dieser Rahmenvertrag kann von jeder Partei jederzeit per sofort gekündigt werden. Die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Darlehensarten werden entsprechend der bezüglich dieser Darlehensart geltenden Kündigungsmodalitäten beendet. Nach erfolgter Kündigung werden keine neuen Hypothekardarlehen mehr ausgesetzt. Bis zur Beendigung aller aufgrund des gekündigten Rahmenvertrages gewährten Hypothekardarlehen (Produktvereinbarungen) gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages weiter. Die Kündigung eines unter diesem Rahmenvertrag gewährten Hypothekardarlehens zieht nicht automatisch die Kündigung des Rahmenvertrages nach sich. Unter diesem Rahmenvertrag gewährte Hypothekardarlehen mit fester Laufzeit sind, vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bezüglich der Modalitäten der Rückzahlung (Spesen, Zinsausfall der Bank usw.), vor deren Ablauf nicht kündbar und nicht rückzahlbar. Hypothekardarlehen ohne feste Laufzeit sind von jeder Partei jederzeit auf drei Monate jeweils schriftlich kündbar. Die Bank ist jedoch berechtigt, das Kapital aller unter diesem Rahmenvertrag gewährten Hypothekardarlehen als fällig zu betrachten und ohne Kündigung einzufordern, wenn eines der belasteten Grundstücke ganz oder teilweise an einen neuen Eigentümer übergeht, oder wenn eine wesentliche Beteiligung an einer Gesellschaft veräussert wird, welche Eigentum an einem der belasteten Grundstücke hat, oder wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen bei der Bank oder bei anderen Kredit- und Darlehensgläubigern mehr als drei Monate im Rückstand ist, oder wenn es bei einem der belasteten Grundstücke zu einer Zerstückelung, Wertverminderung oder Vernachlässigung kommt, oder wenn keine oder keine genügende Deckung einer Gebäudeversicherung besteht. Das Kapital ist ferner sofort fällig, wenn der Darlehensnehmer fruchtlos gepfändet wird, oder zahlungsunfähig ist, oder in Konkurs fällt, oder Nachlassstundung oder Stundung zwecks privater Schuldenbereinigung (Artikel 293 ff und Artikel 333 ff des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts), oder Konkursaufschub (Artikel 725a des Schweizerischen Obligationenrechts) gewährt erhält, oder trotz entsprechender Aufforderung der Bank innert Frist keinen entsprechenden Nachschuss leistet, wenn allfällige Pfandsicherheiten infolge Wertverminderung, Zerstückelung oder Vernachlässigung das Kapital und die Zinsen nicht mehr decken, oder einen wichtigen Grund setzt bzw. wenn ein Bürge die rechtliche Einforderung oder die Befreiung von seiner Bürgschaft verlangt. Schliesslich hat die Bank das Recht, das Kapital mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, wenn der Darlehensnehmer seine Geschäftstätigkeit aufgibt bzw. stirbt und die Erbengemeinschaft nicht in den Vertrag eintritt bzw. die Bonität der Erbengemeinschaft nicht gegeben ist. Die Bank kann bei Zahlungsverzug für Zinsen und Kapital, auch wenn Pfänder bestehen, die gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anheben. 7.1 Vorzeitige Auflösung von Finanzierungen mit fester Laufzeit Die vorzeitige Auflösung ist nur mit dem Einverständnis der Bank und unter Beachtung einer dreimonatigen Frist möglich. VS4.6b_Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen_d_V05_1609 / / MFA Seite 3 / 5
4 7.2 Vorfälligkeits- und Umtriebsentschädigung Bei vorzeitiger Auflösung gemäss Ziffer 7.1 dieses Rahmenvertrages schuldet der Vertragspartner der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine Umtriebsentschädigung. Die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet sich aus der Differenz zwischen dem für die entsprechende Zinsperiode vereinbarten Zinssatz (Kreditzinssatz) und dem bei vorzeitiger Beendigung der Finanzierung erzielbaren Zinssatz für eine Anlage am Interbankenmarkt mit der nächst kürzeren Standardlaufzeit (Anlagesatz). Als Referenzzinssatz gilt entweder derjenige der Bank, der jeweiligen Kantonalbank, oder die täglich publizierten LIBOR-Sätze (Geld-Kurs oder LIBID), wobei die Wahl im Ermessen der Bank liegt. Liegt der Kreditzinssatz unter dem Anlagesatz, beträgt die Vorfälligkeitsentschädigung CHF Die Umtriebsentschädigung wird nach Aufwand berechnet, beträgt jedoch im Minimum CHF Mehrere Darlehensnehmer Mehrere Darlehensnehmer sind der Bank gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. 9. Spesen / Kommissionen / Gebühren Die Bank legt die Tarife für Spesen, Kommissionen, Gebühren etc. separat fest, welche integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden. Sie behält sich das Recht vor, diese jederzeit zu ändern, insbesondere veränderten Verhältnissen anzupassen. Änderungen werden dem Darlehensnehmer in geeigneter Weise bekannt gegeben. Kosten Dritter, welche der Bank bei ihrer Tätigkeit für die Finanzierung entstehen, kann sie dem Darlehensnehmer weiterbelasten. 10. Informationspflicht Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf der Bank jederzeit die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens gemäss Ziffer 1 auszuhändigen. Zudem ermächtigt der Darlehensnehmer die Bank, diese Informationen bei Dritten (Gebäudeversicherung, Grundbuchämter usw.) einzuholen. Zudem hat er der Bank auf deren Verlangen alle Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Zahlungsverhalten zu erteilen und mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren. 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten für alle Rechte und Pflichten des Darlehensnehmers und der Bank aus diesem Vertrag die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, welche Bestandteil dieses Vertrages bilden. Der Darlehensnehmer bestätigt, dass er diese erhalten hat und mit deren Inhalt einverstanden ist. 12. Besondere Bestimmungen Keine besonderen Bestimmungen vereinbart. 13. Schriftlichkeit und Vertragsschluss Der vorliegende Rahmenvertrag tritt erst in Kraft und wird verbindlich für die Vertragsparteien, wenn der Darlehensnehmer sämtliche von der Bank von ihm einverlangten Dokumente, Unterlagen und Registerauszüge eingereicht und allfällige Sicherheiten rechtsgültig errichtet hat. 14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Darlehensnehmer und der Bank, insbesondere auch die Frage ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit, unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des übrigen Kollisionsrechts. Erfüllungsort, Betreibungsort für Darlehensnehmer mit ausländischem Wohnsitz / Firmensitz sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist der schweizerische Sitz oder die schweizerische Geschäftsstelle bzw. Zweigniederlassung der Bank, mit der die Geschäftsverbindung besteht. VS4.6b_Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen_d_V05_1609 / / MFA Seite 4 / 5
5 Die Bank hat indessen das Recht, den Darlehensnehmer auch beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Firmensitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen. Uster, 01. Februar 2017 Bank BSU Darlehensnehmer Ort, Datum Ort, Datum VS4.6b_Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen_d_V05_1609 / / MFA Seite 5 / 5
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