Arbeitshilfe. Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum gemäß 22 Abs. 2 SGB II

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1 Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum gemäß 22 Abs. 2 SGB II (Die Regelungen der Arbeitshilfe sind verbindlich.) Herausgeber: jobcenter Kreis Steinfurt Tecklenburger Str Steinfurt Fragen an: Name: Daniel Stroot Abteilung: Leistungsgewährung (56/1) daniel.stroot@kreis-steinfurt.de Tel.: / Fax: / Internet:

2 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Wesentliche Änderungen Lfd. Nr. Stand vom Ziffer Wesentliche Änderung Neuauflage Anpassung der Arbeitshilfe an die Brutto-Kaltmiete Die Ergänzungen sind durch eine graue Hinterlegung kenntlich gemacht.

3 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Inhalt 1. Aufwendung für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum 1 2. Verfahren Angemessenes und geschütztes selbst bewohntes Wohneigentum Unabweisbarkeit der Instandhaltung und Reparatur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen angemessenen Kosten der Unterkunft Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft Prüfung der Übernahme als Bedarf Prüfung der Übernahme als Darlehen Schonvermögen / Selbsthilfemöglichkeiten Ermessensausübung Zustimmung zur Darlehensgewährung durch das jobcenter Kreis Steinfurt Dingliche Sicherung des Darlehens Tilgung des Darlehens 9 3. Rechtsgrundlagen Schaubild Prüfung nach 22 Abs. 2 SGB II Muster Darlehensbescheid gem. 22 Abs. 2 SGB II Vorlage zur Überprüfung und Zustimmung zur Darlehensgewährung Berechnungshilfe 17

4 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 1 1. Aufwendung für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum 22 Abs. 2 SGB II stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar für Leistungen zur Deckung des Bedarfs für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nach 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II angemessen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die unabweisbaren Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur gehören zu den Bedarfen für Unterkunft. Dies gilt aber grundsätzlich nur dann, wenn sie tatsächlich anfallen (BSG vom , B 4 AS 38/08 R). Berücksichtigungsfähig sind nur die Aufwendungen für den zur Eigennutzung bestimmten Teil des Wohneigentums. Durch 22 Abs. 2 SGB II soll sichergestellt werden, dass Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden (BT-Dr. 17/3404, 98). Die Vorschrift regelt einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen festgesetzten Unterkunftskosten. 2. Verfahren Die tatsächliche Übernahme der Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarf ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Zur Arbeitserleichterung wird Ihnen ein entsprechendes Prüfschema als Schaubild (vgl. Punkt 5 der Arbeitshilfe) zur Verfügung gestellt. 2.1 Angemessenes und geschütztes selbst bewohntes Wohneigentum Die Anerkennung der Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums als Bedarf oder die Gewährung eines Darlehens nach 22 Abs. 2 SGB II kommt nur bei geschütztem Wohneigentum im Sinne von 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Frage. Die Kommune kann bei der Entscheidung über Leistungen nach 22 Abs. 2 SGB II grundsätzlich auf die im Leistungsfall bereits getroffene Entscheidung über die vermögensrechtliche Einordnung eines Hausgrundstückes zurückgreifen. Zu unterscheiden ist hierbei, wer gemäß den derzeit gültigen Vorgaben die bisherige Entscheidung getroffen hat: Die Stadt / Gemeinde hat die Entscheidung selber getroffen. Eine eigenständige Entscheidung kann getroffen werden, sofern es sich offensichtlich um ein angemessenes und geschütztes Hausgrundstück im Sinne von 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt (Unterschreitung der geltenden Richtwerte für die Größe des Hausgrundstücks und der Wohnfläche). Eine Vermögensprüfung durch das jobcenter Kreis Steinfurt ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

5 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 2 Das jobcenter Kreis Steinfurt hat nach Vorlage des Falls durch die Stadt / Gemeinde eine Prüfung des Einsatzes von verwertbarem Grundvermögen nach 12 SGB II vorgenommen (vgl. hierzu 2 Abs. 2 der Delegationssatzung). Hier muss beachtet werden, dass ein nicht als Vermögen zu berücksichtigendes Hausgrundstück nicht immer gleichzeitig auch einen geschützten Vermögenswert im Sinne von 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II darstellt. Beispiel: Im Rahmen der Vermögensprüfung entscheidet das jobcenter Kreis Steinfurt nach Vorlage des Falls durch die Stadt / Gemeinde, dass ein Hausgrundstück mit 140 m ² Wohnfläche derzeit kein verwertbares Vermögen im Sinne von 12 Abs. 1 SGB II darstellt, weil ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist. Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um keinen geschützten Vermögensgegenstand i.s.v. 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, weil die Wohnfläche zu groß ist. Das Grundstück ist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber wegen des eingetragenen Wohnrechts aktuell nicht verwertbar und damit nicht als Vermögensgegenstand zu berücksichtigen ( 12 Abs. 1 SGB II). Eine Übernahme von Aufwendungen für die Instandhaltung und Renovierung des selbst bewohnten Wohneigentums nach 22 Abs. 2 SGB II ist in diesem Fall nicht möglich. Die Stadt / Gemeinde muss insofern bei der Prüfung beachten, dass die Anerkennung von Bedarfen nach 22 Abs. 2 SGB II nur in Betracht kommt, wenn vom jobcenter Kreis Steinfurt als Ergebnis der Vermögensprüfung ausdrücklich eine Nichtberücksichtigung als Vermögen im Sinne von 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II mitgeteilt wird. Hinweis: In beiden Fallkonstellationen muss grundsätzlich durch die Stadt / Gemeinde überprüft werden, ob zwischenzeitliche Änderungen eingetreten sind (Umbau mit Änderung der Wohnfläche, Ein- oder Auszug von Personen, Mehrbedarf an Wohnfläche wegen Krankheit oder Behinderung, etc.). Sonderfall: Sofern die erstmalige Vermögensprüfung bei Neuanträgen durch das jobcenter Kreis Steinfurt (Sachgebiet 56.1) noch nicht abgeschlossen ist und bislang kein Gutachten vorliegt, ist zunächst zu klären, welchen Zeitraum die Prüfung noch einnehmen wird und ob eine beschleunigte Bearbeitung möglich ist. Sofern eine beschleunigte Prüfung nicht möglich ist, ist der Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums bis zum Abschluss der Vermögensprüfung zurückzustellen. Lediglich in den Fällen, die keinen Zeitaufschub für die Instandhaltung und Reparatur zulassen (z.b. umgehende Reparatur der Heizung im Winter), ist nach Rücksprache

6 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 3 mit dem jobcenter Kreis Steinfurt (Sachgebiet 56.2) eine Einzelfallentscheidung zur vorläufigen Übernahme der Aufwendungen zu treffen. 2.2 Unabweisbarkeit der Instandhaltung und Reparatur Grundsätzlich hat die Bedarfsfeststellung über die unabweisbaren und angemessenen Kosten für die Instandhaltung und Reparatur durch eine möglichst genaue Schilderung der Instandhaltungsmaßnahme bzw. des vorliegenden Reparaturbedarfs sowie durch die Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen zu erfolgen. In den Kostenvoranschlägen muss zusätzlich ebenfalls eine Stellungnahme des Handwerkers enthalten sein, aus der hervorgeht, dass die Instandhaltung und Reparatur der Immobilie notwendig und unabweisbar ist. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur sind unabweisbar, wenn sie weder aus zeitlichen noch aus sachlichen Gründen aufschiebbar sind, um die Nutzungsfähigkeit der selbst genutzten Immobilie sicherzustellen (vgl. LSG Hessen vom , L 9 AS 254/06 ER). Zur Gebrauchs- und Nutzungsfähigkeit zählen insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen und die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Privatsphäre. Erhebliche Beeinträchtigungen bestehen, wenn: Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen Feuchtigkeit bieten, Feuerstätten, Heizungsanlagen oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen, Treppen oder Beleuchtungsanlagen nicht ordnungsgemäß zu benutzen sind oder Wasseranschlüsse, Toiletten oder Bäder nicht ordnungsgemäß benutzt werden können. Damit sind Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Schäden an der selbst genutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Die Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur umfassen den Erhaltungsaufwand der Immobilie, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen oder größere Umbauten, bzw. grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten mit Umgestaltungsfolgen. Damit ist nicht gemeint, dass alle Maßnahmen ausscheiden, die zu einer Wertsteigerung führen. Denn wenn z.b. der alte defekte Brenner der Ölheizungsanlage durch einen neuen Brenner ersetzt wird, führt dies auch zu einer Wertsteigerung. Gleiches gilt z.b. beim Austausch alter Fenster. Wenn alte Teile im Rahmen der Instandsetzung ersetzt werden müssen, kann dies auch dazu führen, dass hochwertigere und funktionellere Ersatzteile beschafft werden müssen, weil aufgrund des technischen Fortschritts nur noch solche auf dem Markt angeboten werden oder weil (etwa bei Elektroleitungen oder Sicherungskästen) bei Neuinstallationen baurechtlich ein bestimmter Standard vorgeschrieben ist. Es muss aber immer darauf geachtet werden, dass Ersatzbeschaffungen bzw. Erneuerungen zwar geeignet sind, die ihnen zukommenden Funktionen zu erfüllen, sich aber auf einem einfachen Standard bewegen. So dürfte etwa die Ersetzung eines Fensters mit Kunststoffrahmen durch ein solches mit Aluminiumrahmen ausscheiden. In diesem Sinne kann es sogar zu einer Unterschreitung des bisherigen Standards kommen, etwa wenn ein defektes, nicht mehr instandzusetzendes Fenster mit Aluminiumrahmen durch ein neues Fenster mit Kunststoffrahmen ersetzt werden kann.

7 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 4 Das LSG Sachen-Anhalt hat am (AZ: L 5 AS 178/12 B ER) dazu ausgeführt, dass z.b. mit der Ersetzung einer defekten, vormals dem Stand der Technik entsprechenden Heizungsanlage durch eine neue Anlage, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht, zwangsläufig eine gewisse Verbesserung der Energieeffizienz und auch Wertsteigerung verbunden ist. Diese ist dann unbeachtlich, wenn es keine (kostengünstigere) Alternative gibt, um die vormals funktionierende Heizungsanlage wiederherzustellen. Sofern nicht die Unabweisbarkeit der Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums festgestellt wird, können diese Aufwendungen weder als Bedarf, noch als Darlehen nach 22 Abs. 2 SGB II übernommen werden. 2.3 Ermittlung der berücksichtigungsfähigen angemessenen Kosten der Unterkunft Der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze liegt im Kreis Steinfurt die Brutto- Kaltmiete zugrunde und erfolgt auf Basis eines schlüssigen Konzeptes. Der Richtwert ist dabei immer anhand der Größe der Bedarfsgemeinschaft, bzw. nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, die bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, zu bestimmen. 2.4 Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft Die tatsächlich berücksichtigten monatlichen Aufwendungen der Kosten der Unterkunft für das selbst genutzte Wohneigentum sind zu ermitteln. Die pauschale Abgeltung des Erhaltungsaufwandes für das selbst genutzte Eigenheim ist nicht möglich. Die Gewährung einer Pauschale für einen fiktiven Erhaltungsaufwand einer selbstgenutzten Immobilie würde dazu führen, dass dem Leistungsbezieher aus öffentlichen Mitteln Kapital zur Verfügung gestellt wird, dessen Verwendung weder nach Art noch nach Umfang zweckentsprechend gesichert ist. Darüber hinaus würde eine derartige Kapitalbildung aus öffentlichen Mitteln dem Sinne des Gesetzes, nämlich der Sicherung des Lebensunterhaltes, nicht entsprechen. Die Gewährung einer solchen Pauschale ist aus den genannten Gründen nicht möglich. 2.5 Prüfung der Übernahme als Bedarf Zur Prüfung, ob die Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentum als Bedarf übernommen werden können, erfolgt eine Gegenüberstellung der angemessenen (vgl. Punkt 2.3 der Arbeitshilfe) mit den tatsächlich festgestellten Kosten der Unterkunft (vgl. Punkt 2.4 der Arbeitshilfe). Als Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Instandhaltung oder Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums als Bedarf ist grundsätzlich auf die Fälligkeit der Rechnung abzustellen. Liegen die tatsächlichen unter den angemessenen monatlichen Aufwendungen, so kann maximal in Höhe des Unterschiedsbetrages auf einen Jahresbetrag (laufender Monat, in dem der Bedarf fällig ist und entsteht sowie die darauffolgenden 11 Monate) hochgerechnet, ein zusätzlicher einmaliger Bedarf an Unterkunftskosten übernommen werden.

8 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 5 Beispiel 1 Sachverhalt Es sind unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums Kosten in Höhe von 300,00 nachgewiesen. Die laut schlüssigem Konzept angemessenen Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) betragen monatlich 580,00. Als tatsächlich anerkannte Kosten der Unterkunft für das Eigenheim fallen monatlich 535,00 an. Berechnung angemessene KdU 580,00 tatsächliche KdU 535,00 Differenz 45,00 max. übernahmefähige Aufwendungen 540,00 (12 x 45,00 ) = anzuerkennender zusätzlicher Bedarf der KdU 300,00 für die Instandhaltung und Reparatur (laufender Monat + darauffolgende 11 Monate) Beispiel 2 Sachverhalt Es sind unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums Kosten in Höhe von 540,00 nachgewiesen. Die laut schlüssigem Konzept angemessenen Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) betragen monatlich 580,00. Als tatsächlich anerkannte Kosten der Unterkunft für das Eigenheim fallen monatlich 535,00 an. Berechnung angemessene KdU 580,00 tatsächliche KdU 535,00 Differenz 45,00 max. übernahmefähige Aufwendungen 540,00 (12 x 45,00 ) = anzuerkennender zusätzlicher Bedarf der KdU 540,00 für die Instandhaltung und Reparatur (laufender Monat + darauffolgende 11 Monate) Die tatsächliche Festsetzung des Bedarfs richtet sich nach den geltend gemachten angemessenen Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur. Ob die Aufwendungen tatsächlich als Bedarf angemessen sind, ist unter Betrachtung eines Zeitraumes von 12 Kalendermonaten zu beurteilen. Fallen innerhalb der Jahresfrist weitere unabweisbare Aufwendungen an, sind für die Berechnung, ob die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft überschritten werden, bereits gewährte Bedarfe für die Unterkunft zu berücksichtigen. Abzustellen ist jeweils auf den Zeitraum (laufender Monat, in dem der Bedarf entsteht sowie die darauffolgenden 11 Monate), für den bereits angemessene Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums anerkannt wurden. Bei Überschneidungszeiträumen sind die zuerst anerkannten Aufwendungen als monatlicher Bedarf für Unterkunft den tatsächlichen Kosten der Unterkunft hinzuzurechnen.

9 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 6 Beispiel 3 Sachverhalt Es werden zum unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums Kosten in Höhe von 500,00 nachgewiesen. Die laut schlüssigem Konzept angemessenen Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) betragen monatlich 630,00. Als tatsächlich anerkannte Kosten der Unterkunft für das Eigenheim fallen monatlich 545,00 an. Bereits am wurden unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums in Höhe von 960,00 (monatlich ein Betrag von 80,00 ) als Bedarf für Unterkunft anerkannt. Berechnung Die in August 2012 übernommenen Aufwendungen sind bei der Feststellung des anzuerkennenden Bedarfs bis Juli 2013 in Höhe von mtl. 80,00 als tatsächliche KdU zu berücksichtigen. 02/13 07/13 08/13 01/14 angemessene KdU 630,00 630,00 tatsächliche KdU 625,00 545,00 Differenz 5,00 85,00 max. übernahmefähige Aufwendungen 30,00 (6 x 5,00 ) 510,00 (6 x 85,00 ) = anzuerkennender zusätzlicher Bedarf der KdU 500,00 für die Instandhaltung und Reparatur (laufender Monat + darauffolgende 11 Monate) Liegen die tatsächlichen Aufwendungen teilweise oder ganz oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden abstrakt angemessenen Brutto-Kaltmieten, wird für den übersteigenden Betrag kein Zuschuss erbracht. In diesen Fällen ist eine Prüfung der Übernahme dieser Aufwendungen als Darlehen vorzunehmen. Beispiel 4 Sachverhalt Es sind unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums Kosten in Höhe von 600,00 nachgewiesen. Die laut schlüssigem Konzept angemessenen Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) betragen monatlich 580,00. Als tatsächlich anerkannte Kosten der Unterkunft für das Eigenheim fallen monatlich 535,00 an. Berechnung angemessene KdU 580,00 tatsächliche KdU 535,00 Differenz 45,00 max. übernahmefähige Aufwendungen 540,00 (12 x 45,00 ) = anzuerkennender zusätzlicher Bedarf der KdU 540,00 für die Instandhaltung und Reparatur (laufender Monat + darauffolgende 11 Monate) = Prüfung der Übernahmemöglichkeiten der zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 60,00 (600,00 540,00 ) als Darlehen. (vgl. Punkt 2.6 der Arbeitshilfe) Beispiel 5 Sachverhalt Es werden zum unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums Kosten in Höhe von 1.400,00 nachgewiesen. Die laut schlüssigem

10 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 7 Konzept angemessenen Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) betragen monatlich 630,00. Als tatsächlich anerkannte Kosten der Unterkunft für das Eigenheim fallen monatlich 545,00 an. Bereits am wurden unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums in Höhe von 960,00 (monatlich ein Betrag von 80,00 ) als Bedarf für Unterkunft anerkannt. Berechnung Die in August 2012 übernommenen Aufwendungen sind bei der Feststellung des anzuerkennenden Bedarfs bis Juli 2013 in Höhe von mtl. 80,00 als tatsächliche KdU zu berücksichtigen. 02/13 07/13 08/13 01/14 angemessene KdU 630,00 630,00 tatsächliche KdU 625,00 545,00 Differenz 5,00 85,00 max. übernahmefähige Aufwendungen 30,00 (6 x 5,00 ) 510,00 (6 x 85,00 ) = anzuerkennender zusätzlicher Bedarf der KdU 540,00 (30, ,00 ) für die Instandhaltung und Reparatur (laufender Monat + darauffolgende 11 Monate) = Prüfung der Übernahmemöglichkeiten der zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 860,00 (1.400,00 540,00 ) als Darlehen. (vgl. Punkt 2.6 der Arbeitshilfe) Für die Ermittlung des Bedarfs für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums wird eine Berechnungshilfe (vgl. Punkt 7 der Arbeitshilfe) zur Verfügung gestellt. 2.6 Prüfung der Übernahme als Darlehen Überschreiten die unabweisbaren Kosten die angemessenen Aufwendungen gem. 22 Abs. 1 SGB II, können die übersteigenden unangemessenen Kosten als Darlehen gem. 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens gemäß der Vorgaben des 42a SGB II ist Ermessen auszuüben und zu dokumentieren. Weiterhin ist die dingliche Sicherung des Darlehens vorzunehmen. Die Entscheidung, wem das Darlehen bewilligt wird, richtet sich grundsätzlich danach, für wen der Antrag gestellt worden ist und bei wem eine spezielle Bedarfssituation besteht. Bei der Übernahme der Aufwendungen nach 22 Abs. 2 SGB II kann es sachgerecht sein, das Darlehen an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu vergeben Schonvermögen / Selbsthilfemöglichkeiten Vor Erbringung eines Darlehens hat der Leistungsberechtigte sämtliche vorhandenen und tatsächlich bestehenden Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen. Hierzu zählen in erster Linie: Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Gläubiger, Inanspruchnahme von privaten Darlehen (beschränkt auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft), Inanspruchnahme eines Überziehungskredites oder eines Darlehens eines Kreditinstitutes,

11 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 8 Inanspruchnahme eines Lohn- oder Gehaltsvorschusses, Abtretung bestehender Forderungen an den Gläubiger aus Lohn, Gehalt, Steuerrückzahlungen, Nachzahlungen von Sozialleistungen wie Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, u.ä., Einsatz nicht anrechenbarer Einkünfte, Einsatz bzw. Verwertung von Schonvermögen im Sinne des 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 4 SGB II Ermessensausübung Die Darlehensvergabe steht im pflichtgemäßen Ermessen. Für die Ermessensentscheidung können z.b. erheblich werden: das Interesse des Leistungsempfängers an der Beibehaltung des örtlichen Lebensmittelpunktes die Dauer des zukünftigen Leistungsbezuges (z.b. eine feststehende zukünftige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) die absolute Höhe der Aufwendungen, die Möglichkeiten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Aufwendungen anderweitig (z.b. unter Rückgriff auf nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II geschütztes Vermögen oder Privatdarlehen) sicherzustellen, die Bedeutung, welche die Aufwendungen für den langfristigen Erhalt des selbst bewohnten Wohneigentums haben, sowie die Wahrscheinlichkeit, mit der es künftig zu weiteren, nicht als Zuschuss übernahmefähigen Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur kommen wird. Zur Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern ist auch zu berücksichtigen, ob ein durch die Nichtübernahme erzwungener Auszug aus dem selbst bewohnten Wohneigentum unwirtschaftlich wäre. Eine Darlehensgewährung scheidet aus, wenn sich das Wohneigentum insgesamt in einem baulich schlechten Zustand befindet und die konkrete Baumaßnahme das Bauwerk im Grunde neu herstellt (vgl. LSG Sachsen Anhalt vom L 2 AS 425/10 B ER). Gleichzeitig ist im Rahmen der Ermessensausübung darüber zu entscheiden, an wen das Darlehen ausgezahlt wird. Es empfiehlt sich, dass die Schlussrechnung mit dem Einverständnis des Darlehensnehmers direkt mit der Handwerkerfirma beglichen wird. Zur Einholung des Einverständnisses ist der im Intranet hinterlegte Antrag auf Gewährung eines Darlehens (Vordruck D 005) zu nutzen Zustimmung zur Darlehensgewährung durch das jobcenter Kreis Steinfurt Sofern das Darlehen einen Betrag von 1.500,00 überschreitet oder ein Darlehen im Wiederholungsfall gewährt werden soll, ist die vorherige Zustimmung des Kreis Steinfurt (Sachgebiet 56.1) unter Beifügung aller zur Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen und einem Entscheidungsvorschlag einzuholen (vgl. hierzu 3 Abs. 2 der Delegationssatzung). Zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird Ihnen unter Punkt 6 der Arbeitshilfe ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt.

12 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite Dingliche Sicherung des Darlehens Das Darlehen ist durch die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch ( 1191 ff. BGB) dinglich zu sichern. Die Eintragung ist durch die jeweilige Gemeinde/Stadt zugunsten des Kreises Steinfurt zu veranlassen. Der/Die Leistungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung der Grundschuld gemäß 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bzw. 143 Abs. 2 KostO kostenfrei erfolgt. Der Darlehensbetrag für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums ist erst dann an den/die Darlehensnehmer auszuzahlen, wenn die dingliche Sicherung des Darlehensbetrages im Grundbuch nachgewiesen ist. Hinweis: Da die Grundbucheintragung erfahrungsgemäß jedoch längere Zeit in Anspruch nimmt, hat der/die Darlehensnehmer/-in in akuten Fällen (z.b. defekte Heizung) zumindest einen Nachweis zu erbringen, dass der Antrag auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch vom Notar beim zuständigen Amtsgericht gestellt worden ist. Einen späteren Nachweis über die tatsächliche Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch hat der/die Darlehensnehmer/-in zu erbringen Tilgung des Darlehens Das erbrachte Darlehen unterliegt der Rückzahlungspflicht durch die Darlehensnehmer. Die Tilgung des Darlehens erfolgt: während des Leistungsbezugs beginnend ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt, unter monatlicher Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebendes Regelbedarfs ( 42a SGB II), nach Beendigung des Leistungsbezugs ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Für die Gewährung eines Darlehens mit der Bedingung der dinglichen Sicherung des Darlehens wird Ihnen ein Musterbescheid zur Verfügung gestellt (vgl. Punkt 5 der Arbeitshilfe). Dieser Bescheid ist immer durch das Löschen der nicht zutreffenden Passagen und durch Ergänzung der markierten Stellen an den Einzelfall anzupassen.

13 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite Rechtsgrundlagen [ ] 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. [ ]

14 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite Schaubild Prüfung nach 22 Abs. 2 SGB II Beantragung von Instandhaltungs- oder Reparaturkosten eines selbstbewohnten Wohneigentums Handelt es sich um ein angemessenes und geschütztes selbst bewohnten Wohneigentum im Sinne des 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II? Liegen Kostenvoranschläge vor, aus denen die Unabweisbarkeit der Instandhaltung oder Reparatur hervorgeht. Ermittlung der berücksichtigungsfähigen angemessenen Kosten der Unterkunft / Brutto-Kaltmiete Ja Ja Nein Nein Ablehnung der Kostenübernahme Ablehnung der Kostenübernahme Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für das selbstgenutzte Wohneigentum Gegenüberstellung der angemessenen mit den tatsächlichen Kosten der Unterkunft angemessene KdU > tatsächliche KdU angemessene KdU = tatsächliche KdU angemessene KdU < tatsächliche KdU Differenz x 12 = maximale Aufwendungen KdU anzuerkennender zusätzlicher Bedarf KdU Übernahme Kosten als Darlehen? Übernahme Kosten als Darlehen? übersteigender Betrag Übernahme als Darlehen? Prüfung Schonvermögen / Selbsthilfemöglichkeit Ja Ablehnung der Kostenübernahme als Darlehen Nein Darlehen im Rahmen der Ermessensausübung Ja Nein Ja Zustimmung des jobcenter Kreis Steinfurt gemäß 3 Abs. 2 der Delegationssatzung erforderlich? Nein Ablehnung der Kostenübernahme als Darlehen Vorlage an das jobcenter Kreis Steinfurt mit Entscheidungsvorschlag Rückgabe mit Umsetzungsanweisung durch jobcenter Kreis Steinfurt an Gemeinde Gemeinde trifft eigenständige Entscheidung Ja Darlehensgewährung mit dinglicher Sicherung Nein Ablehnung der Kostenübernahme als Darlehen Darlehensgewährung mit dinglicher Sicherung

15 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite Muster Darlehensbescheid gem. 22 Abs. 2 SGB II Gegen Postzustellungsurkunde Eheleute Klaus und Gaby Mustermann Musterstr Musterstadt Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum nach 22 Abs. 2 SGB II Sehr geehrte/r Herr Mustermann/Frau Mustermann, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht auf Ihren Antrag vom tt.mm.jjjj nachstehender Darlehensbescheid gemäß 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Dieser Bescheid richtet sich an Sie auch als gesetzlicher Vertreter Ihrer Kinder. 1. Für die Instandhaltung und Reparatur Ihres selbst bewohnten Wohneigentum (Hausgrundstück Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX - XXX in XXX) wird Ihnen und Ihren minderjährigen Kindern gemäß 22 Abs. 2 i.v.m. 42a SGB II ein Betrag in Höhe von xx,xx als zinsloses Darlehen gewährt. Das Darlehen teilt sich wie folgt auf die nachstehenden Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft auf: Mustermann, Klaus xx,xx Mustermann, Gaby xx,xx Mustermann, Maik xx,xx Mustermann, Lena xx,xx 2. Der Darlehensbescheid erfolgt mit der Bedingung, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten des Kreises Steinfurt in Höhe von xx,xx im Grundbuch von XXX, Blatt XXX, dinglich abgesichert wird. 3. Das gewährte Darlehen wird gemäß 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB II durch monatliche Aufrechnung ab tt.mm.jjjj mit 10 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Folgende Tilgungsbeträge werden bei der jeweils begünstigten Personen berücksichtigt: Begründung: Zu 1.) Mustermann, Klaus xx,xx Mustermann, Gaby xx,xx Mustermann, Maik xx,xx Mustermann, Lena xx,xx Zusammen: xx,xx Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare

16 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 13 Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll ( 22 Abs. 2 SGB II). Mit Bescheid vom tt.mm.jjjj wurden Ihnen bereits gemäß 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II angemessene und unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur Ihres selbst bewohnten Wohneigentums (Hausgrundstück Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX - Straße in Ort, Grundbuch von XXX, Blatt XXX) in Höhe von xxx,xx als Bedarf für die Unterkunft anerkannt und als Zuschuss bewilligt. Dabei wurden Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur gemäß des Kostenvoranschlages der Firma XXX in Höhe von xxx,xx als angemessen angesehen. Der, dem angemessenen Bedarf der Unterkunft übersteigende Betrag kann Ihnen als Darlehen gewährt werden, wenn Sie sämtliche vorhandene und tatsächlich bestehende Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben. An dieser Stelle ist eine weitere individuelle Begründung notwendig, warum keine Selbsthilfemöglichkeiten bestehen. vgl. Punkt der Arbeitshilfe Zudem ist bezüglich der Gewährung des Darlehens Ermessen auszuüben. Eine entsprechende Ermessensprüfung ist vorzunehmen und zu begründen! vgl. Punkt der Arbeitshilfe Somit besteht die Möglichkeit, den Teil der Aufwendungen, der die Angemessenheitsgrenze überschreitet, nach 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II als Darlehen zu gewähren. Aufwendungen lt. Kostenvoranschlag xxx,xx./. maximale angemessene und unabweisbare Aufwendungen xxx,xx Darlehensbetrag xxx,xx Für die Instandhaltung und Reparatur Ihres selbst bewohntem Wohneigentum wird Ihnen und (hier sind ggfls weitere Personen der BG als Darlehensnehmer aufzuführen) daher gemäß 22 Abs. 2 SGB II i.v.m. 42a SGB II ein Betrag in Höhe von insgesamt xxx,xx als zinsloses Darlehen gewährt. Zu 2.) Die Bewilligung des Darlehens erfolgt unter der Bedingung der grundbuchlichen Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung (vgl. 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Gemäß 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II können die als Darlehen zu erbringenden Leistungen davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens halte ich es für gerechtfertigt, die Eintragung einer brieflosen Grundschuld zu Gunsten des Kreises Steinfurt in Höhe von xx,xx an rangbereitester Stelle in das Grundbuch von XXX, Blatt XXX, zu verlangen, um die Darlehensforderung bzw. den Anspruch auf Rückzahlung der aus Steuermitteln erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen abzusichern. Auch habe ich in die Entscheidung Ihr Interesse an einem möglichst unbelasteten Grundstück einfließen lassen. Nach Abwägung aller Aspekte wiegt für mich das Interesse an einer Absicherung des Rückzahlungsanspruchs schwerer. Die Höhe der Grundschuld erscheint unter Berücksichtigung des Darlehensbetrages und der Summe der Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur Ihres selbst bewohnten Wohneigentums verhältnismäßig und angemessen.

17 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 14 Ich möchte Sie daher bitten, unter Vorlage dieses Darlehensbescheides einen Notar mit der Eintragung der Grundschuld zu beauftragen. Die Eintragung ist für Sie gemäß 64 SGB X i.v.m. 143 Abs. 2 Satz 2 Kostenordnung kostenfrei. Die grundbuchliche Sicherung ist nachzuweisen. Zunächst genügt der Nachweis darüber, dass der Antrag auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch vom Notar beim zuständigen Amtsgericht XXX gestellt worden ist. Dieser Nachweis ist bis spätestens zum tt.mm.jjjj vorzulegen. Soweit sich diesbezüglich Schwierigkeiten ergeben, ist dies umgehend mitzuteilen. Sollte der Nachweis über die grundbuchliche Absicherung nicht fristgerecht vorgelegt werden, sind die Bedingungen für eine Leistungsbewilligung als Darlehen nicht erfüllt. Die Leistungen werden nach dem Nachweis der grundbuchlichen Sicherung des Darlehens, der Vorlage der Schlussabrechnung und Bestätigung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ausgezahlt. Die Rechnung wird direkt mit der Firma XXX beglichen. Zu 3.) Gemäß 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt, solange der/die Darlehensnehmer/in Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Daraus ergeben sich ab dem tt.mm.jjjj nachstehende monatliche Aufrechnungsbeträge: Monatlicher Regelbedarf Aufrechnungsbetrag Klaus 399,00 39,90 Gaby 360,00 36,00 Maik 302,00 30,20 Lena 267,00 26,70 Sofern sich die monatlichen Regelbedarfe erhöhen, erfolgt auch eine Anpassung der Aufrechnungsbeträge. Die als Darlehen gewährten Leistungen sind gemäß 42a Abs. 4 SGB II zur Rückzahlung sofort fällig, wenn die Leistungsgewährung eingestellt wird. Sollte Ihnen die Rückzahlung des Darlehens in einer Summe aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sein, so kann Ihnen die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt oder aber die Forderung gestundet werden, Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin der Stadt/Gemeinde, Hausanschrift (ohne Zusatz), schriftlich oder mündlich einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines/r von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird dessen/deren Verschulden Ihnen zugerechnet. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Sachbearbeiter/in

18 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite Vorlage zur Überprüfung und Zustimmung zur Darlehensgewährung Stadt/Gemeinde jobcenter Kreis Steinfurt STARK Steinfurt Arbeitsförderung Kommunal) Ort, Datum Ansprechpartner/in: Telefon: -Adresse: Kreis Steinfurt Der Landrat Jobcenter Kreis Steinfurt Tecklenburger Straße Steinfurt Einholung der Zustimmung zur Darlehensgewährung nach 22 Abs. 2 SGB II (vgl. 3 Abs. 2 der Delegationssatzung) hier: [Name und Anschrift der Bedarfsgemeinschaft] Um Prüfung und Zustimmung zur Darlehensgewährung nach 22 Abs. 2 SGB II wird gebeten: Kriterium Notwendige Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen Tatsächliche Verhältnisse Betrag, der als einmaliger Bedarf übernommen wird Betrag, der als Darlehen übernommen werden soll Stellungnahme, aus welchen Gründen eine Darlehensgewährung erfolgen soll Lage des Grundstücks/Anschrift

19 Aufwendungen gem. 22 Abs. 2 SGB II Seite 16 Kriterium Eingetragen im Grundbuch von... Blatt... Tatsächliche Verhältnisse Eigentumsverhältnisse lt. Grundbuchauszug - soweit dieser vorliegt - Grundstücksgröße in qm (keine Angabe bei Eigentumswohnung) Anzahl der Bewohner (Hausgemeinschaft, Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis der/des Eigentümer/s) Belastungen (Valutierung der Darlehen, eingetragene Wohnrechte usw.) Tatsächlich anerkannte Kosten der Unterkunft Angemessene Kosten der Unterkunft laut schlüssigem Konzept Bereits früher vorgenommene Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen (Höhe der Aufwendungen und Zeitpunkt der Übernahme) Anlagen: - Kostenvoranschläge - Wohnflächenberechnung (z. B. lt. Bauakte) - ggfls. vorhandenes Wertgutachten - ggfls. Übergabevertrag - Nachweise über aktuelle Belastungen - Nachweise, dass keine Selbsthilfemöglichkeiten gegeben sind: o Negativbescheinigung Bank o Negativanzeige Darlehen o Fehlanzeige Schonvermögen (Sparvermögen) - ausgefüllte Berechnungshilfe

20 Prüfung zur Übernahme von Leistungen für die Instandhaltung und Reparaturaufwendungen von selbst bewohntem Wohneigentum gem. 22 Abs. 2 SGB II Name, Vorname Aktenzeichen Gemeinde/Stadt Mustermann, Max AZ Musterhausen A: Ermittlung maximale übernahmefähige Aufwendungen angemessene Kosten der Unterkunft 650,00 / Monat tatsächlich anerkannte Kosten der Unterkunft./. 540,00 / Monat Differenz max. übernahmefähige Aufwendungen als Bedarf (laufender Monat + darauffolgende 11 Monate) 110,00 / Monat 1.320,00 / Jahr B: Prüfung der Übernahme als Bedarf Kosten für die Instandhaltung und Reparatur gem. Kostenvoranschlag vom ,00 max. übernahmefähige Aufwendungen 1.320,00 Übernahme als einmaliger Bedarf 1.320,00 C: Prüfung der Übernahme als Darlehen Kosten für die Instandhaltung und Reparatur gem. Kostenvoranschlag vom ,00 Übernahme als Bedarf für die Instandhaltung und Reparatur./ ,00 Übernahme Restbetrag als Darlehen *) 680,00 C Checkliste 22 Abs. 2 SGB II - Stand

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