RVG Letter. Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht

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1 RVG Letter Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht B In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift Herausgeber: RA Dr. Hans-Jochem Mayer, VorsRiLG Dr. Ludwig Kroiß Inhalt Praxisbeitrag Die Neuregelung der Gebühren im erbrechtlichen Mandat 2 Die Änderung des RVG durch das EG- Prozesskostenhilfegesetz und das Anhörungsrügengesetz 3 Allgemeines Vergütungsrecht AG Landstuhl: Regelgeschäftsgebühr und Unfallregulierung 6 Strafrecht OLG Frankfurt: Auswechslung des Pflichtverteidigers 7 OLG Schleswig: Vergütung des nach dem Inkrafttreten des RVG beigeordneten Pflichtverteidigers 8 Zwangsvollstreckung BGH: Beauftragung von zwei Gerichtsvollziehern 9 Streitwerte BAG: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen erhöhten Sozialplanvolumens 9 Prozesskostenhilfe BGH: Zustandekommen des Anwaltsvertrags und Prozesskostenhilfe 11 Editorial Das RVG gewinnt Konturen Gut 6 Monate nach In-Kraft-Treten des RVG ist festzustellen, dass sich die Zweifelsfragen im Gesetz zu klären beginnen. Besonders problematisch und konfliktträchtig ist der Bereich der Geschäftsgebühr nach Nr VV, und dort wiederum insbesondere der Bereich der Verkehrsunfallregulierung. Nach wie vor ist zwar die ebenso falsche wie unglückselige Theorie der beiden Gebührenrahmen beim Gebührentatbestand VV Nr von manchen interessierten Kreisen noch nicht völlig ad acta gelegt worden, gleichwohl zeigt die Praxis, dass die Dinge in die richtige Richtung gehen. Dies belegt nicht zuletzt eine kürzlich ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl, die mit guter und überzeugender Begründung einer Haftpflichtversicherung ins Stammbuch schrieb, dass auch bei einer unproblematischen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens, ohne dass Besprechungen erforderlich werden, eine Regelgeschäftsgebühr von 1,3 und nicht lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung wird in diesem Heft ausführlich dargestellt und ihre Bedeutung für die Praxis herausgearbeitet. Auch der Gesetzgeber hat weitere Änderungen am RVG vorgenommen, und zwar durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz und das Anhörungsrügengesetz. Dabei hat der Gesetzgeber die Gelegenheit ergriffen, nicht nur die durch die jeweiligen Gesetze zwangsläufig veranlassten Änderungen des RVG durchzuführen, sondern hat auch Nachbesserungen des RVG vorgenommen, insbesondere den Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert. Die Auswirkungen der beiden genannten Gesetze auf das RVG werden in diesem RVG-Letter ausführlich dargestellt. Die Herausgeber werden weiterhin die Leser des RVG-Letters mit den für die Vergütungsabrechnung wesentlichen Entscheidungen zügig und schnell bekannt machen. Ziel sollte es sein, die durch die geänderte Gebührenstruktur im RVG gegebenen Vergütungspotentiale voll auszuschöpfen. Die Herausgeber wünschen den Lesern des RVG-Letters in diesem Sinne ein äußerst erfolgreiches Jahr Die Herausgeber Nr Januar 2005 Mit Internet-Volltext-Service der besprochenen Entscheidungen Verlag C.H.Beck München Nomos Baden-Baden

2 2 RVG-Letter Heft 1, 2005 Praxisbeitrag Die Neuregelung der Gebühren im erbrechtlichen Mandat Von Dr. Ludwig Kroiß, Vorsitzender Richter am Landgericht Traunstein A. Allgemeines Von der Kommentarliteratur nahezu unbemerkt haben sich auch auf dem Gebiet des Erbrechts durch das RVG einige wichtige Änderungen ergeben. Dabei sind gerade die Abrechnung der außergerichtlichen Beratung in Nachlasssachen oder die Tätigkeit im Erbscheinsverfahren von großer praktischer Bedeutung. I. Geltungsbereich des RVG Das RVG regelt die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit, 1 Abs. 1 RVG; es gilt nicht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Erbenvertreter nach 779 Abs. 2 ZPO (Gerold/Schmidt-Madert Nr VV Rn 13) und Testamentsvollstrecker. Für letztere richtet sich die Vergütung nach den schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten und entwickelten Gebührensätzen (Mayer/Kroiß-Mayer 1 RVG Rn 145 ff). II. Mehrere Auftraggeber Vertritt der Anwalt eine Erbengemeinschaft, stellt sich die Frage nach dem Mehrvertretungszuschlag (vgl. dazu Mayer RVG-Letter 2004, 86). Lässt sich die Erbengemeinschaft im Prozess durch ein Mitglied vertreten, sind aber Auftraggeber des Rechtsanwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, steht ihm eine Erhöhungsgebühr zu (BGH RVG-Letter 2004, 67). Die bislang in 6 BRA- GO enthaltene Regelung findet sich nunmehr in veränderter Form in 7 RVG. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Gebührentatbestand Nr VV. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrens- und die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Dies ist anders als nach 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wonach die Geschäftsgebühr und die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber sich um 3/10 erhöhen, wobei die 3/10 auf die Höhe der zugrunde liegenden Gebühr bezogen werden. Eine 5/10 Gebühr erhöht sich somit nach der BRAGO für einen zweiten Auftraggeber auf 6,5/10. Nach der Neuregelung im RVG erhöht sich eine Gebühr von 1,0 auf 1,3 und eine Gebühr von 0,5 auf 0,8, wenn der Anwalt für zwei Personen tätig wird. Nach Abs. 3 der Anmerkung zum Gebührentatbestand VV Nr dürfen mehrere Erhöhungen aber höchstens zu einer Erhöhung um 2,0 führen. B. Die einzelnen anwaltlichen Tätigkeiten I. Allgemeine erbrechtliche Beratung Die Beratungsgebühr ist weiterhin als Rahmengebühr ausgestaltet; sie beträgt grundsätzlich 0,1 1,0 gemäß Nr VV. Dies entspricht dem 20 Abs. 1 BRAGO. Der Anwalt erhält die Beratungsgebühr der Nr VV immer dann, wenn er einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft erteilt und die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Letzteres ergibt sich aus der Anmerkung Abs. 2 zu Nr VV. Ist der Auftraggeber Verbraucher und beschränkt sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch, so sieht der Gebührentatbestand Nr VV vor, dass u. a. die Gebühr Nr VV lediglich 190,00 ¼EHWUlJW II. Mitwirkung bei der Errichtung von Testamenten Während 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung beim Entwerfen einer Urkunde gewährte, sucht man diese Formulierung im Zusammenhang mit der Geschäftsgebühr nach Nr VV vergeblich. Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Wird der Anwalt beim Abschluss eines Erbvertrages tätig, steht ihm schon nach dem Wortlaut der Neuregelung die Geschäftsgebühr zu und er kann diese je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit innerhalb des Rahmens von 0,5 2,5 bestimmen. Wird anstelle eines Erbvertrages ein gemeinschaftliches Testament als Instrumentarium der Nachlassplanung gewählt, darf für die Vergütung des Anwalts nichts anderes gelten. Das gemeinschaftliche Testament weist dieselben inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Erbvertrag auf. Allein hinsichtlich der Bindungswirkung bestehen graduelle Unterschiede, was sich aber nicht auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auswirkt. Wenn schon die Mitwirkung an der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Geschäftsgebühr auslösen soll, dann ist der nächste Schritt, nämlich die Gewährung der Gebühr nach Nr VV, nur logisch. Das entscheidende Argument ist, dass gerade zu Beginn der erbrechtlichen Beratung oft noch gar nicht abzusehen ist, welches Gestaltungsmittel für den Mandanten letztlich in Frage kommt. Will der Mandant nach intensiver Aufklärung vielleicht doch nicht die starken Bindungswirkungen des Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments und wird schließlich nur ein einfaches Testament entworfen, rechtfertigt die Tätigkeit des Anwalts gleichwohl das Entstehen einer Geschäftsgebühr. Dies entspricht auch dem Ziel des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, das eine leistungsorientierte Vergütung anwaltlicher Tätigkeit anstrebt. Auch der Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses steht dem nicht entgegen. So wird das Wort Testament zum Einen auch bei der Beratungsgebühr nach Nr VV nicht erwähnt. Zum Anderen lässt sich die Mitwirkung bei der Testamentsgestaltung ohne Weiteres unter den Begriff

3 Heft 1, 2005 RVG-Letter 3 Betreiben eines Geschäftes als Voraussetzung für die Geschäftsgebühr subsumieren. Beim Erbvertrag ist auch noch die Einigungsgebühr, Nr VV, möglich, soweit die Mitwirkung des Anwalts für den Vertragsschluss ursächlich war, Nr Anm. Abs. 2 VV. Um weiteren Schwierigkeiten und eventuellen Gebührenstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen empfiehlt sich entweder eine Honorarvereinbarung oder zumindest eine genaue Fixierung des Umfangs bzw. des Inhalts des Auftrags. III. Die Mitwirkung bei der Erbauseinandersetzung Vertritt der Rechtsanwalt einen Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung so sah 118 Abs. 1 Nr. 2 BRA- GO neben der Geschäftsgebühr ausdrücklich eine Besprechungsgebühr vor. Diese Besprechungsgebühr kennt das RVG nicht. Für die außergerichtliche Vertretung im Rahmen der Erbauseinandersetzung steht dem Anwalt nur die Geschäftsgebühr nach Nr VV zu. Da es sich bei der Erbteilung aber oft um umfangreiche und schwierige Angelegenheiten handelt, besteht die Möglichkeit, den Rahmen weitgehend auszuschöpfen und auch Gebühren von z. B. 2,2 oder bei besonders gelagerten Fällen sogar von 2,5 in Ansatz zu bringen. Kommt es zu einer Einigung zwischen den Miterben, darf auch die Einigungsgebühr nach Nr VV nicht vergessen werden. Diese tritt zusätzlich neben die Geschäftsgebühr nach Nr VV. Schlägt die Einigung fehl, verbleibt es bei der Geschäftsgebühr. Die Einigungsgebühr kann auch dann entstehen, wenn der Anwalt einen Mandanten lediglich dahingehend berät, einen bereits geschlossenen Vergleich, der noch wiederrufen werden kann, nicht zu widerrufen, Nr Anm. Abs. 3 VV. IV. Die Tätigkeit im Zivilprozess (Erbprozess) Im Zivilprozess können Erbschaftsstreitigkeiten in verschiedenen Konstellationen auftreten: Klage auf Feststellung des Erbrechts, Herausgabeklage des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, Pflichtteilsklage, Erbunwürdigkeitsklage, Erbteilungsklage etc. Für die gerichtliche Tätigkeit in Erbschaftsstreitigkeiten kommen wie in sonstigen bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten die Verfahrensgebühr, Nr VV, und die Terminsgebühr, Nr VV, in Betracht. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Ausgenommen sind dabei Besprechungen mit dem Auftraggeber. Ist wegen desselben Gegenstandes bereits eine Geschäftsgebühr entstanden, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr VV. Einigen sich die Parteien im Prozess, kann auch noch eine Einigungsgebühr nach Nr VV in Höhe von 1,0 anfallen. V. Die Vertretung im Erbscheinsverfahren Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z. B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der gerichtlichen Nachlassauseinandersetzung nach 86 f FGG etc., erhält der Anwalt nunmehr dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Verfahrensgebühr entsteht grundsätzlich in Höhe von 1,3 nach Nr VV. Soweit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr nach Nr VV lediglich 0,8. Demnach würde für die bloße Beantragung eines Erbscheins die reduzierte Verfahrensgebühr anfallen. Ist mit dem Erbscheinsantrag aber, was regelmäßig der Fall sein dürfte, ein Sachvortrag verbunden, findet Nr VV Anwendung, d. h. die Verfahrensgebühr beträgt dann gleichwohl 1,3. Neben der Verfahrensgebühr kann auch im Nachlassverfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach Nr VV entstehen, wenn z. B. eine Beweisaufnahme stattfindet oder die Angelegenheit mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert wird. Für das Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen betragen sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr nach dem Gesetzeswortlaut lediglich 0,5 gemäß Nr bzw VV. Hier sind die Nr ff VV jedoch entsprechend anzuwenden (vgl. Kroiß, RVG-Letter 2004, 110). Eine Vergütungsfestsetzung ist nun auch in den Nachlassverfahren nach 11 RVG möglich. Die Änderungen des RVG durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz und das Anhörungsrügengesetz Von Dr. Hans-Jochem Mayer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Bühl Kurz vor Weihnachten 2004 bzw. am traten verschiedene Änderungen des RVG in Kraft. Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten EG-Prozesskostenhilfegesetz (BGBl Teil , 3392) und durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Anhörungsrügengesetz (BGBl Teil , 3220). I. EG-Prozesskostenhilfegesetz Fast pünktlich innerhalb der Umsetzungsfrist sie lief für die meisten Regelungen bis hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung gemein-

4 4 RVG-Letter Heft 1, 2005 schaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen EG-Prozesskostenhilferichtlinie (ABl. EG Nr. L26, 41, ABL. EG Nr. L32, 15) ins nationale Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Die Änderungen durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz betreffen in erster Linie die Zivilprozessordnung, dort wird nämlich in dem Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union der Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG mit den neu eingeführt. Neben Änderungen im Beratungshilfegesetz, Rechtspflegergesetz, Arbeitsgerichtsgesetz, Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung nimmt das EG-Prozesskostenhilfegesetz auch eine Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vor. Dort wird die Inhaltsübersicht, bei 46 RVG heißt es nun statt nur Auslagen Auslagen und Aufwendungen geändert, auch wird 46 Abs. 2 Satz 3 RVG wie folgt gefasst: Für Aufwendungen ( 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Abs. 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung einer Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Mit Blick auf die zu erwartenden Fälle grenzüberschreitender Beratungs- und Prozesskostenhilfe, so wird nach 10 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in der durch das EG- Prozesskostenhilfegesetz geänderten Fassung bei Streitsachen mit grenzüberschneidendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom Beratungshilfe auch für die Unterstützung bei einem Antrag nach 1077 ZPO, also bei der Übermittlung eines Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe aus Deutschland an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedsstaates, bis zum Eingang des Ersuchens im Mitgliedsstaat des Gerichtsstands Beratungshilfe gewährt, hat der Gesetzgeber eine Neuregelung der Möglichkeit zur allgemeinen Vorabentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Auslagen beim beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt vorgenommen. Nach 46 Abs. 1 RVG werden beim beigeordneten oder bestellten Anwalt Auslagen, insbesondere Reisekosten, nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Mit dieser Regelung bezweckt der Gesetzgeber, die Staatskasse vor überhöhten Nebenkosten in Schutz zu nehmen (AnwK- RVG/Schnapp 46 RVG Rn 5). Mit Hilfe der gerichtlichen oder behördlichen Feststellung der Erforderlichkeit nach 46 RVG kann der Anwalt Gewissheit darüber erlangen, ob er bestimmte Auslagen vergütet erhält. Denn er ist insofern in einer misslichen Lage, als er stets in dem Zeitpunkt, in dem er sich zu kostenträchtigen Tätigkeiten veranlasst sieht, entscheiden muss, ob er diese auch ausübt. Unterlässt er die Vornahme erforderlicher Maßnahmen, kann dies zu Lasten seines Mandanten gehen, der ihm schließlich den Vorwurf macht, eine Pflichtverletzung begangen zu haben mit der Folge, dass Schadensersatzpflichten drohen. Führt er dagegen die Tätigkeit aus, ist keineswegs ausgeschlossen, dass er die angefallenen und teilweise auch recht hohen Auslagen nicht erstattet bekommt, weil im Festsetzungsverfahren schließlich angenommen wird, die Erforderlichkeit im Sinne von 46 Abs. 1 RVG sei abzulehnen (Mayer/Kroiß-Ebert 46 Rn 154). Die bisherige Regelung in 46 Abs. 2 RVG sah vor, dass die vorherige gerichtliche oder behördliche Feststellung der Erforderlichkeit mit Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren grundsätzlich nur bei den Reisekosten und lediglich bei den in Strafsachen nach Teil 4, Bußgeldsachen nach Teil 5 und in den sonstigen Verfahren in Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälten durchführbar war. Dieser Rechtszustand ist nunmehr durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz geändert worden. Eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit auch für andere Auslagen als Reisekosten mit Bindungswirkung für das Festsetzungsverfahren kann nunmehr für jeden gerichtlich bestellten oder beigeordneten oder im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt getroffen werden. Der Gesetzgeber erhofft sich von der Möglichkeit der allgemeinen Vorabentscheidung über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Auslagen für die unbemittelte Partei einen erheblichen Zuwachs an Rechtssicherheit und für den die Beratungshilfe durchführenden Rechtsanwalt eine Beseitigung des Kostenausfallrisikos (BT-Drs 15/3281, 15). Der Gesetzgeber hat ferner bei der Neufassung von 46 Abs. 2 Satz 3 RVG auch eine Regelung für die Erstattung der Dolmetscher- und Übersetzerkosten aus der Landeskasse in das RVG aufgenommen. Die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist nach dieser Vorschrift auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. II. Änderungen durch das Anhörungsrügengesetz Mit dem Anhörungsrügengesetz hat der Gesetzgeber sowohl Änderungen im RVG als auch im Vergütungsverzeichnis vorgenommen. Mit diesem Gesetz erfüllte der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom (NJW 2003, 1924 ff), in dem das Bundesverfassungsgericht Defizite des Rechtsschutzes bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, bis eine Neuregelung zu schaffen, soweit dies nicht schon durch das Zivilprozessreformgesetz vom geschehen war. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bestand Gesetzgebungsbedarf insoweit, als Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör weder innerhalb des allgemeinen Rechtsbehelfssystems

5 Heft 1, 2005 RVG-Letter 5 noch mit einem ausdrücklich dafür vorgesehenen Rechtsbehelf gerügt werden konnten. Regelungsbedarf bestand danach, soweit Rechtsmittel ausgeschlossen sind und für letztinstanzliche Entscheidungen (BT-Drs 15/3706, 13). Durch das Anhörungsrügengesetz wird zum Einen der Anwendungsbereich des 321 a ZPO entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erweitert, auch werden in den wichtigsten anderen fachgerichtlichen Verfahrensordnungen (Strafprozessordnung, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundbuchordnung, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit) sowie im Kostenrecht (darunter auch im RVG) die Gehörsrüge als eigenständiger Rechtsbehelf ausdrücklich geregelt. Ferner wird im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Fall verspäteter oder fehlender Begründung des Berufungsurteils ein besonderes Rechtsmittel geschaffen (BT-Drs 15/3706, 14). In das RVG wird durch das Anhörungsrügengesetz in Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften, ein neuer 12 a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit folgendem Wortlaut neu eingeführt: (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. (2) Die Rüge ist innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; 33 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft oder ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. (6) Kosten werden nicht erstattet. 12 a RVG entspricht dem ebenfalls durch das Anhörungsrügengesetz neu eingeführten 69 a GKG. Der Gesetzgeber beschränkt aber den Anwendungsbereich des 12 a RVG ausdrücklich auf die Entscheidungen nach diesem Gesetz, und stellt damit klar, dass in den Fällen des 11 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 5 Satz 4, 52 Abs. 4 und 57 Satz 2 RVG die Vorschriften des jeweiligen Verfahrensrechts über die Gehörsrüge anwendbar sind (BT-Drs 15/3706, 24). Im Rahmen eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens greift daher nicht die Anhörungsrüge des 12 a RVG, sondern 321 a ZPO in der durch das Anhörungsrügengesetz geänderten Fassung. Auch richten sich somit z. B. Anhörungsrügen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach 52 Abs. 4 RVG über die negative wie positive Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ebenfalls nicht nach 12 a RVG, sondern nach 33 a StPO. 12 a Abs. 6 RVG sieht vor, dass Kosten nicht erstattet werden. Nach dem Gesetzgeber entspricht dies einem Grundsatz im kostenrechtlichen Verfahren (BT-Drs 15/3706, 23). Des Weiteren wird durch das Anhörungsrügengesetz der Klammerzusatz 321 a der Zivilprozessordnung in 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG und die Angabe ( 321 a ZPO) im Gebührentatbestand VV Nr gestrichen, weil die jeweiligen neuen Vorschriften der Verfahrensordnungen nunmehr ebenfalls in Bezug genommen werden sollen. Eine Zitierung dieser Vorschriften hielt der Gesetzgeber für entbehrlich, da die Bezeichnung der Verfahren auch so eindeutig ist (BT-Drs 15/3706, 24). Für den ausschließlich mit der Anhörungsrüge beauftragten Rechtsanwalt für den weitergehend beauftragten Rechtsanwalt gehört die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG zum Rechtszug entsteht somit in den unter Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses fallenden Verfahren für die Anhörungsrüge eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß VV Nr Die Einführung eigener Gebührentatbestände in den Teilen 4 6 des Vergütungsverzeichnisses ist nach Auffassung des Gesetzgebers nicht erforderlich, weil die Auffangtatbestände in den Nr VV, 5200 und 6404 VV ausreichen (BT-Drs 15/3706, 24). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Anhörungsrügengesetz genutzt, um noch einige andere Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zu ändern, diese Änderungen stehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den durch dieses Gesetz eingeführten Anhörungsrügen in der ZPO und den anderen fachgerichtlichen Verfahrensordnungen sowie im Kostenrecht. Eine erste Gruppe der durch das Anhörungsrügengesetz vorgenommenen Änderungen betreffen den Anwendungsbereich der Terminsgebühr. So wird Vorbemerkung 3.1 des Teils 3 VV geändert und lautet nunmehr: Vorbemerkung 3.1: (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. Der Gesetzgeber will damit klarstellen, in welchen Verfahren sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 des Teils 3 des Vergütungsverzeichnisses richtet (BT-Drs 15/3706, 24).

6 6 RVG-Letter Heft 1, 2005 Des Weiteren wird in Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 des Vergütungsverfahrens, also bei den besonderen erstinstanzlichen Verfahren, eine neue Vorbemerkung eingefügt mit folgendem Wortlaut: Vorbemerkung 3.3.1: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. Der Gebührentatbestand VV Nr wird aufgehoben. In den durch Unterabschnitt 1 des Abschnitts 3 geregelten besonderen erstinstanzlichen Verfahren kann somit die Terminsgebühr nach Nr VV entstehen. Eine weitere wichtige Änderung des Vergütungsverzeichnisses durch das Anhörungsrügengesetz betrifft das Mahnverfahren. So wird in Unterabschnitt 2 des Abschnitts 3 des Vergütungsverzeichnisses Mahnverfahren eine neue Vorbemerkung eingeführt mit folgendem Wortlaut: Vorbemerkung 3.3.2: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. Damit ist klargestellt, dass auch im Mahnverfahren die Terminsgebühr entstehen kann. Bislang war insoweit teilweise vertreten worden, im Mahnverfahren falle nur eine einzige Gebührenart, die Verfahrensgebühr, an (Hansens/Braun/Schneider Praxis des Vergütungsrechts Teil 7 Rn 613). Eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Terminsgebühr in Höhe von 1,2 wird durch die im Anhörungsrügengesetz vorgenommene Änderung des Gebührentatbestands VV Nr vorgenommen. Bislang sah dieser Gebührentatbestand eine 1,2 Terminsgebühr in den in VV Nr und VV Nr genannten Verfahren vor, also im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und für die in VV Nr genannten Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht. Das Anhörungsrügengesetz sieht vor, dass nunmehr die Terminsgebühr nach Nr VV nicht nur in den in Nr VV und Nr VV genannten Verfahren, sondern auch in den in Nr VV und in Nr VV genannten Verfahren mit einem Satz von 1,2 zur Anwendung gelangt. Die Nr VV betrifft das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach 574 ZPO. Bislang war hierzu vertreten worden, dass eine Terminsgebühr nicht vorgesehen ist (Hansens/ Braun/Schneider Praxis des Vergütungsrechts Teil 7 Rn 939) bzw. dass nach Nr VV eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 entsteht (Enders RVG für Anfänger 12. Aufl. Rn 1002). Die Nr VV betrifft das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung soweit keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht vorliegt, wenn Betragsrahmengebühren entstehen. Bislang wurde auch insoweit vertreten, dass eine Terminsgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gegensatz zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht vorgesehen sei (AnwK-RVG/N.Schneider VV Nr Rn 8) bzw. dass eine Terminsgebühr nach Nr VV in Höhe von 0,5 entstehe (Enders RVG für Anfänger 12. Aufl. Rn 1002). Durch die durch das Anhörungsrügengesetz vollzogene Änderung des Gebührentatbestandes Nr ist klargestellt, dass sowohl im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach 574 ZPO als auch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht handelt, wenn Betragsrahmengebühren entstehen, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr VV entstehen kann. Zu berücksichtigen ist, dass in den genannten Verfahren die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn zwar das Gericht keinen Termin anberaumt, der Anwalt aber (auftragsgemäß) über eine gütliche Beilegung mit der Gegenseite verhandelt (Mayer/Kroiß-Teubel VV Nr Rn 1). Eine rein redaktionelle Korrektur hat der Gesetzgeber bei dem Gebührentatbestand VV Nr vorgenommen. Dieser lautet nunmehr: Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Schließlich hat der Gesetzgeber bei der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 einen Satz 4 angefügt, der lautet: Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen. Dass bei der Ermittlung des für die Höhe der Gebühr maßgeblichen Werts mehrere Geldbußen zusammenzurechnen sind, war auch bislang allgemeine Meinung (Burhoff RVG Vorbem. 5.1 Rn 12; AnwK-RVG/ N. Schneider VV Vorbem. 5.1 Rn 4). Allgemeines Vergütungsrecht Regelgeschäftsgebühr und Unfallregulierung Auch bei einer zügigen Verkehrsunfallregulierung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Das Amtsgericht Landstuhl hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer zügigen Verkehrsunfallregulierung eines Sachschadens, ohne dass Besprechungen notwendig werden, von der Versicherung des Schädigers eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,8 oder, wie vom Anwalt des Geschädigten gefordert, eine Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten ist. Das Amtsgericht Landstuhl hat der Klage stattgegeben und die Versicherung verurteilt, die Differenz zwischen einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,8 und einer Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,3 nachzuzahlen. Im Kern ging es bei diesem Rechtsstreit um zwei Argumente: Zum Einen wandte die Versicherung ein, es habe

7 Heft 1, 2005 RVG-Letter 7 lediglich ein besonders einfach gelagerter Fall vorgelegen, der sich in der Addition verschiedener Rechnungspositionen einschließlich der Rechnungsübersendung erschöpft. Diesem Argument der beklagten Versicherung ist das Amtsgericht Landstuhl mit der Erwägung nicht gefolgt, dass bei einer Verkehrsunfallabwicklung die anwaltliche Tätigkeit über die Bezifferung des Schadens weit hinausgeht. So entspreche es dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Bezifferung des Schadens vielfältige Tätigkeiten erbringe. In der Regel sei die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln, es seien mit dem Geschädigten die Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären, zudem sei der Rechtsanwalt gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen des Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen, erst danach erfolge die Bezifferung des Schadens der jeweiligen Haftpflichtversicherung gegenüber mit entsprechendem Schriftwechsel bis zur endgültigen Schadensregulierung, diese Gesamttätigkeit rechtfertige bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten. Auch dem weiteren von der Beklagtenseite vorgetragenen Argument, mit der Bezahlung einer Geschäftsgebühr von 0,8 statt wie früher nach der BRAGO in Höhe von 7,5/10 ergebe sich schon eine Gebührenerhöhung von knapp 7 %, bei Ansatz einer Gebühr von 1,3 sogar eine Erhöhung von ca. 73 %, ist das Amtsgericht Landstuhl nicht gefolgt. Vielmehr weist das Amtsgericht Landstuhl darauf hin, dass das RVG eine völlig neue Gebührenstruktur beinhaltet. Gebührenminderungen in einzelnen Teilbereichen (z. B. durch den Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG ist als Gesamtregelwerk zu verstehen, das nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte, und zwar nicht durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde verbietet sich nach dem Amtsgericht Landstuhl auch eine isolierte Betrachtungsweise einer einzelnen Regelung, die den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lässt. Praxishinweis: Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl ist unter allen Aspekten zu begrüßen. Die Verkehrsunfallregulierung ist eine im anwaltlichen Alltag häufig vorkommende Tätigkeit, für die Gebührenabrechnung werden daher klare, einfach zu handhabende Regelungen benötigt, die eine zügige Mandatsabwicklung ohne langwierige Diskussionen ermöglichen. Wenn man bedenkt, dass es in der Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl um gut 80,00 ¼ JLQJ ZLUG GHXWOLFK dass langwierige Diskussionen über die Höhe der zu erstattenden Gebühren bei vielen Streitwerten aus anwaltlicher Sicht völlig unwirtschaftlich wären. Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl ist auch in allen Belangen richtig. Denn auch bei einer zügigen, problemlosen Verkehrsunfallregulierung eines reinen Sachschadens ist die anwaltliche Tätigkeit nicht nur auf das gegenüber der gegnerischen Versicherung nach außen dringende Resultat der Übersendung eines Anspruchsschreibens unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu reduzieren, sondern auch eine solche unproblematische Verkehrsunfallregulierung erfordert, insbesondere bei der Belehrung und der Beratung des Mandanten, vom Anwalt entsprechende Rechtskenntnisse und stellt auch einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Auch der weitere Hinweis des Amtsgerichts Landstuhl, wonach es sich bei dem RVG um ein Gesamtregelwerk handelt, bei dem nicht isoliert eine einzelne Regelung für sich betrachtet werden kann, ist völlig zutreffend. Schließlich hat das Amtsgericht Landstuhl mit seiner Entscheidung auch ohne es bei der Begründung des Urteils ausdrücklich anzusprechen zu dem Theoriestreit Stellung bezogen, ob bei der Geschäftsgebühr nach Nr VV ein oder zwei Gebührenrahmen gegeben sind. Nach einer Meinung sind bei der Geschäftsgebühr nach Nr VV zwei Gebührenrahmen vorgesehen, nämlich, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig ist, ein Gebührenrahmen zwischen 1,3 und 2,5 mit einer Mittelgebühr von 1,9, und wenn die Angelegenheit nicht umfangreich oder schwierig ist, lediglich ein Gebührenrahmen von 0,5 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,9 (Braun Gebührenabrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), 62). In der Literatur blieb diese Auffassung nach überzeugendem und heftigem Widerspruch (Otto NJW 2004, 1240; Mayer/Kroiß-Teubel Das neue Gebührenrecht 4 Rn 100 ff; Mayer/Kroiß-Teubel Nr VV Rn 6 ff; Schneider/Mock Das neue Gebührenrecht für Anwälte 13 Rn 9; Madert AGS 2004, 185 ff; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann Kompaktkommentar RVG VV RVG, 479) vereinzelt und soll dem Vernehmen nach (Hansens RVGreport 2004, 209, 211) auch vom Urheber nicht mehr vertreten werden. Das Amtsgericht Landstuhl ist bei seiner Entscheidung zunächst bei der Geschäftsgebühr nach Nr VV von nur einem Gebührenrahmen ausgegangen und hat die Mittelgebühr angesichts des Rahmens von 0,5 2,5 mit 1,5 angesetzt und, da Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur war, die Regelgebühr von 1,3 zum Ansatz gebracht. AG Landstuhl, Urteil v C 189/04 Volltext-Service becklink Strafrecht Auswechslung des Pflichtverteidigers Dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. Im vorliegenden Fall war der Angeklagten nach Anklageerhebung zur Strafkammer zunächst Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger gemäß 140 Abs. 1 Ziff. 1 und 2

8 8 RVG-Letter Heft 1, 2005 StPO beigeordnet worden. Nachdem die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, legte Rechtsanwalt A gegen dieses Urteil Revision ein. Einen Tag danach zeigte Rechtsanwalt B unter Vorlage einer Vollmacht vom selben Tage die Vertretung der Angeklagten an und legte ebenfalls für sie Revision ein. Nach Urteilszustellung wurde die Revision von Rechtsanwalt B begründet. Anschließend stellte Rechtsanwalt A den Antrag auf Aufhebung seiner Beiordnung mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis für das Revisionsverfahren sei nicht mehr gegeben, so dass der Verurteilte im Revisionsverfahren von einem anderen Rechtsanwalt vertreten werden wolle. Rechtsanwalt B beantragte nunmehr seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis auf das Entpflichtungsbegehren des A und das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Mandantin, da er bereits im Revisionsverfahren für sie tätig geworden sei. Gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch die Kammer legte B Beschwerde ein, wobei er darauf hinwies, dass A als Rechtsanwalt, der nicht im Strafrecht spezialisiert sei, nicht in der Lage sei, eine Revision zum BGH auszuführen. Mit seiner Beschwerde hatte B Erfolg. Das OLG führt aber aus, dass dem Wunsch eines Angeklagten, einen bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten und ihm stattdessen einen anderen Anwalt beizuordnen, grundsätzlich nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe entsprochen werden kann. Ein wichtiger Grund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem bisherigen Pflichtverteidiger entweder ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht vorzuwerfen ist oder wenn eine nachhaltige, vom Angeklagten nicht verschuldete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt. Der bloße Hinweis des Angeklagten auf den Wegfall des Vertrauensverhältnisses reicht dazu nicht. Es müssen Umstände von Gewicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden bzw. sonst ersichtlich sein, die es plausibel erscheinen lassen, dass der Fortbestand des Vertrauensverhältnisses unmöglich ist und die besorgen lassen, dass die Verteidigung durch den bestellten Pflichtverteidiger nicht mehr sachgerecht erfolgen kann, was vom Standpunkt eines vernünftigen und besonnenen Angeklagten zu beurteilen ist. Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (Brandenburgisches OLG StV 2001, 442). Im vorliegenden Fall hatte der bisherige Pflichtverteidiger um seine Entpflichtung nachgesucht. Eine Verfahrensverzögerung ist nicht zu befürchten. Auch entstehen hier keine Mehrkosten. Mit den Rechtsanwalt A zustehenden Gebühren für den ersten Rechtszug gemäß der Übergangsvorschrift des 61 RVG wegen dessen Beiordnung vor dem in Anwendung der BRAGO zu berechnen war auch die Einlegung der Revision entgolten, 87, 97 BRAGO. Für das Revisionsverfahren stünde ihm ungeachtet seiner Beiordnung vor dem als dem in erster Instanz bereits tätig gewordenen Rechtsanwalt die Vergütung nach dem RVG zu, da das Rechtsmittel nach dem eingelegt worden ist (Mayer/Kroiß-Klees 60 RVG Rn 14). Seine Revisionstätigkeit würde, da er in erster Instanz tätig war, mit seiner ersten Tätigkeit nach Einlegung des Rechtsmittels beginnen, 19 Nr. 10 RVG. Auf die Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger zustehende Vergütung ist ebenfalls das RVG anzuwenden, da seine Beauftragung nach dem erfolgt ist. Das Revisionsverfahren begann für ihn mit der Einlegung der Revision. Er erhält seine Vergütung in dem Rechtszug auch für die Tätigkeit vor der Bestellung, 41 Abs. 5 Satz 2 RVG. Neben der Grundgebühr gemäß Nr VV erhält er für das Betreiben des Geschäfts, insbesondere für die Begründung der Revision, die Verfahrensgebühr nach Nr VV. Die Grundgebühr entsteht für den Anwalt nur einmal, unabhängig in welchem Verfahrensstadium die erstmalige Einarbeitung erfolgt, also grundsätzlich im Revisionsverfahren nur, wenn der Anwalt nicht bereits in der Vorinstanz tätig war. Obwohl das bezogen auf Rechtsanwalt A der Fall war, würde die Grundgebühr hier auch ihm zustehen, da die BRAGO keine Grundgebühr kannte und somit schon vom Wortlaut her in den Übergangsfällen die Grundgebühr erhalten bliebe. Eine derartige Besserstellung der in der Übergangszeit tätigen Rechtsanwälte ist hinzunehmen, da ansonsten für die Übergangsregel eine undurchschaubare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG entstehen würde (Mayer/Kroiß-Klees 61 RVG Rn 4). OLG Frankfurt, Beschluss v Ws 1094/04 Volltext-Service becklink Vergütung des nach dem Inkrafttreten des RVG beigeordneten Pflichtverteidigers Die Vergütung eines Strafverteidigers ist nach dem seit dem geltenden Recht, also nach dem RVG, zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Einer schon vor dem als Wahlverteidigerin tätigen Anwältin, die nach diesem Zeitpunkt zur Pflichtverteidigerin bestellt wurde, wurde vom Landgericht eine Vergütung lediglich nach der BRAGO zugestanden. Auf ihre nach 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde wurde diese Entscheidung vom OLG aufgehoben und die Vergütung nach dem RVG festgesetzt. Gemäß 61 Abs. 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des 15 RVG vor dem erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Gesetzestext, der insoweit mit dem des 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO gleichlautend ist, scheinen beide Voraussetzungen, unbedingte Auftragserteilung einerseits und gerichtliche Bestellung bzw. Beiordnung andererseits, alternativ nebeneinander zu be-

9 Heft 1, 2005 RVG-Letter 9 stehen mit dem Ergebnis, dass altes Gebührenrecht anzuwenden wäre. Nach überwiegender Meinung kommt es aber allein auf den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers an, da die Auftragserteilung durch den Mandanten nur beim Wahlverteidiger eine Rolle spielt (Gerold/Schmidt-Madert 60 RVG Rn 32). Auch der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu 134 BRAGO fest, wonach es allein auf den Zeitpunkt der Bestellung bzw. Beiordnung des Pflichtverteidigers ankommt. Denn die Wirkung der Beiordnung des Pflichtverteidigers besteht in der Begründung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgerechte Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken. Spätestens mit der Pflichtverteidigerbestellung endet der von dem Mandanten erteilte Auftrag. Das folgt aus 141 Abs. 1 StPO, wonach dem Angeschuldigten nur dann ein Verteidiger bestellt wird, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Das gilt auch dann, wenn der Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt hat. Diese Betrachtung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der Pflichtverteidiger gemäß 48 Abs. 5 Satz 1 RVG nach seiner Bestellung die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung erhält. OLG Schleswig, Beschluss v Ws 423/04 Volltext-Service becklink Zwangsvollstreckung Beauftragung von zwei Gerichtsvollziehern Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftssitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, da es sich um eine Angelegenheit handelt. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt der Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarpfändung und der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei Fruchtlosigkeit unter der Geschäftsadresse der Schuldnerin beauftragt. Nachdem der Gerichtsvollzieher das Geschäftslokal der Schuldnerin unter dieser Anschrift nicht mehr vorgefunden hatte, erteilte der Rechtsanwalt einen gleichlautenden Auftrag an den für den Wohnsitz der Schuldnerin zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Gläubigerin machte Anwaltsgebühren für beide Aufträge als gemäß 788 ZPO mit zu vollstreckende Kosten der Zwangsvollstreckung geltend. Dies wurde sowohl vom Gerichtsvollzieher als auch von den Vorinstanzen abgelehnt. Dem schließt sich der BGH an. Dem Verfahrensbevollmächtigten stand hier in der Zwangsvollstreckung eine Gebühr nach 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, weil er die Gläubigerin vertreten hat. Jedoch wird seine gesamte Tätigkeit durch die 3/10- Gebühr abgegolten, weil sie im Sinne von 58 Abs. 1 BRAGO die gleiche Angelegenheit betrifft. Danach gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 57 Rn 24, 28). Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, wenn die weitere Vollstreckungshandlung die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzt (BGH Rpfleger 2004, 250). So lag der Fall hier. Beide Einzelmaßnahmen stehen in einem inneren Zusammenhang, weil sie dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung der Gläubigerin dienen und der zweite Gerichtsvollzieherauftrag eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags an der Wohnanschrift der Schuldnerin darstellt. Praxishinweis: Diese Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des RVG beachtlich (zu den Neuerungen hinsichtlich der Gebühren in der Zwangsvollstreckung vgl Kroiß RVG-Letter 2004, 125). Der Begriff der Angelegenheit in Zwangsvollstreckungssachen ist nunmehr in 18 Nr. 3 RVG festgelegt. 18 Nr Hs. RVG entspricht dem 58 Abs. 1 BRAGO (vgl. dazu Mayer/ Kroiß-Rohn 18 RVG Rn 19). Der zunächst erfolglose Sachpfändungsauftrag und ein erneuter Gerichtsvollzieherauftrag, z. B. nach einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt, bilden gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit (Mayer/Kroiß-Rohn 18 RVG Rn 30 mwn). BGH Beschluss v IXa ZB 77/04 Volltext-Service becklink Streitwerte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen erhöhten Sozialplanvolumens Ficht der Arbeitgeber den Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan wegen nach seiner Auffassung überhöhten Gesamtvolumens des Sozialplans an, liegt ein vermögensrechtlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vor. Dessen Wert entspricht der Differenz zwischen dem Volumen des angefochtenen und dem Volumen eines vom Arbeitgeber für angemessen gehaltenen Sozialplans.

10 10 RVG-Letter Heft 1, 2005 Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, welcher Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren festzusetzen ist. Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle wegen Überdotierung des von dieser beschlossenen Sozialplans. Das BAG hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt, dass nach der Übergangsvorschrift des 61 Abs. 1 RVG der Sachverhalt noch nach der BRAGO zu beurteilen ist. Da gemäß 12 Abs. 5 ArbGG a. F. im Beschlussverfahren nach 2 a ArbGG Kosten nicht erhoben werden, greift 8 Abs. 1 BRAGO, wonach sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertvorschriften bestimmt, nicht ein, sondern ist nach der Auffangvorschrift des 8 Abs. 2 BRAGO zu berechnen. Nach 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sind für die Berechnung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestimmte Regelungen der Kostenordnung sinngemäß heranzuziehen, soweit sie einschlägig sind. Ergibt sich aus ihnen der Gegenstandswert nicht, so ist 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO anzuwenden. Für Beschlussverfahren ergibt sich nach dem BAG der Gegenstandswert aus den in 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Bezug genommenen Vorschriften der Kostenordnung nicht, so dass stets 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zur Anwendung kommt. Nach 8 Abs. 2 Satz 2 1. Hs BRAGO ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er nicht feststeht. Ein feststehender Wert bindet die Gerichte. Kommt es auf billiges Ermessen an, weil der Gegenstandswert nicht feststeht, so ist der maßgebliche Wert bei vermögensrechtlichen Gegenständen nach Halbsatz 2 in erster Linie zu schätzen. Dies folgt nach dem BAG aus einem Umkehrschluss, den der Wortlaut gebietet. Erst wenn entweder für eine Schätzung genügende tatsächliche Anhaltspunkte fehlen oder es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand handelt, ist der Gegenstandswert auf 4 000,00 ¼QDFK/DJH des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über ,00 ¼ KLQDXV 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO unterscheidet erst im 2. Halbsatz ausdrücklich zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Gegenständen. Die Vorschrift stellt dabei eine Anleitung für die Ausübung des billigen Ermessens nach Halbsatz 1 dar. Voraussetzung für ihre Anwendung ist dementsprechend, dass der Gegenstandswert überhaupt nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das ist nach 8 Abs. 2 Satz 2 1. Hs BRAGO nur der Fall, wenn er nicht bereits feststeht. Dieser Aufbau des Gesetzes legt nach dem BAG den Schluss nahe, dass ein Gegenstandswert, der im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 2 1. Hs BRAGO feststeht, sowohl für vermögensrechtliche als auch für nichtvermögensrechtliche Gegenstände maßgeblich ist. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nach Auffassung des BAG nicht gerechtfertigt. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen vielmehr stets nach 8 Abs Hs BRAGO zu bestimmen. Unabhängig von der Frage, ob der Wert eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstands überhaupt feststehen kann, würde andernfalls übersehen, dass 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO für den Bereich der anwaltlichen Gebühren den Vorschriften des 12 GKG a. F. und 30 KostO entspricht. Diese sehen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten ein 8 Abs. 2 Satz 2 2. Hs BRAGO entsprechendes Verfahren vor; 30 Abs. 1 KostO kennt einen feststehenden Wert ausdrücklich nur im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO hat demgegenüber die in 12 GKG a. F. und 30 KostO deutlich getrennte und in verschiedene Absätze aufgeteilte Wertberechnung nach vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Gegenständen textlich in einem Absatz zusammengefasst. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde nach Auffassung des BAG zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen, hieraus im Falle der anwaltlichen Gebührenberechnung bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eine im Vergleich zur Ermittlung der Gerichts- und Notargebühren grundlegend andere Methode abzuleiten. Sowohl der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands, der nicht feststeht, als auch der Wert eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstands sind damit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Ausübung dieses Ermessens kann sich die gesetzliche Unterscheidung zwischen beiden Gegenständen erneut auswirken. Bei vermögensrechtlichen Gegenständen ist billiges Ermessen, falls möglich, anhand einer auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Schätzung auszuüben. Die Wertfestsetzung ist in diesem Fall nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Fehlt es dagegen an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung, ist auch bei vermögensrechtlichen Gegenständen unter Beachtung der Höchstgrenze von ,00 ¼ QDFK 8 Abs. 2 Satz 2 2. Hs BRAGO zu verfahren. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist das billige Ermessen unabhängig von tatsächlichen Anhaltspunkten stets gemäß 8 Abs. 2 Satz 2 2. Hs BRAGO auszuüben, der Höchstwert des Gegenstandswerts ist auch dabei auf ,00 ¼EHJUHQ]W Nach dem BAG war in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vermögensrechtlicher Art. Von einem vermögensrechtlichen Gegenstand ist auszugehen, wenn mit dem Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht, vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der Tätigkeit insbesondere, wenn diese auf die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, die auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Ansprüche aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen, ausschlaggebend ist der Rechtscharakter des Anspruchs selbst. Danach sind zwar die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dann nichtvermögensrechtlicher Art, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte hat keinen vermögensrechtlichen Charakter. Gleichwohl sind vermögensrechtliche Gegenstände nicht ausgeschlossen. Dies gilt nach dem BAG etwa für den Streit um die Erstat-

11 Heft 1, 2005 RVG-Letter 11 tung von Schulungsgebühren oder sonstiger Kosten der Betriebsratstätigkeit nach 40 Abs. 1 BetrVG. In dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall war das Anliegen der Arbeitgeberin vermögensrechtlicher Art. Das von ihr mit der Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle verfolgte Interesse war die Beseitigung einer für sie unakzeptablen Belastung durch das Volumen des beschlossenen Sozialplans. Die Arbeitgeberin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen der Einigungsstelle zuletzt Sozialplanregelungen vorgeschlagen, die zu einem Gesamtvolumen von 2 Mio DM geführt hätten. Einen ihrem Vorschlag entsprechenden Beschluss der Einigungsstelle hätte sie akzeptiert. Der von der Einigungsstelle stattdessen beschlossene Sozialplan führte zu einem Gesamtvolumen von 3,2 Mio DM. Das Interesse der Arbeitgeberin war folglich wirtschaftlicher Art. Es ging nicht um das Bestehen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats, sondern allein um den angemessenen finanziellen Umfang des Sozialplans. Die auf Verteidigung des Sozialplans gerichtete Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hatte dementsprechend einen vermögensrechtlichen Gegenstand. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit steht hier im Sinne von 8 Abs Hs BRAGO fest. Zwar greifen keine besonderen Wertvorschriften ein, der Gegenstandswert steht aber auch dann fest, wenn er sich aus seinem gesetzlichen Begriff in 7 BRAGO ableiten lässt. Danach besteht er in dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war das zwischen den Beteiligten durch den Sozialplan entstandene Rechtsverhältnis. Das von der Arbeitgeberin mit dessen gerichtlicher Anfechtung verfolgte wirtschaftliche Interesse war die Beseitigung der Mehrbelastung von 1,2 Mio DM. Diesem Interesse entspricht der Wert des Verfahrensgegenstands. Ist zwischen den Betriebsparteien das Volumen eines Sozialplans umstritten und streiten sie ausschließlich über dieses, errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach der Differenz der vorgeschlagenen Volumina. Damit war in der Entscheidung des BAG der Wert von 1,2 Mio DM auf den entsprechenden Euro-Betrag umzurechnen, die Kappungsgrenze des 8 Abs. 2 Satz 2 2. Hs BRAGO ist nicht maßgeblich, bei vermögensrechtlichen Gegenständen greift sie allenfalls ein, wenn deren Wert nicht feststeht. Praxishinweis: Nach der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz findet sich nunmehr die 12 Abs. 5 ArbGG a. F. entsprechende Regelung, wonach in Beschlussverfahren nach 2 a ArbGG gerichtliche Kosten nicht erhoben werden, in 2 Abs. 2 GKG. Die Wertvorschrift des 8 BRAGO ist in veränderter Form nunmehr in 23 RVG enthalten (Mayer/Kroiß-Mayer 23 RVG Rn 3). Ergibt sich der Gegenstandswert aus den in 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Vorschriften der Kostenordnung nicht, ist nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG eine dreistufige Wertermittlung vorzunehmen. Bestehen für den konkreten Fall zwar keine besonderen Wertvorschriften, ergibt sich aber der Gegenstandswert ohne Weiteres aus seinem Begriff, so ist der so gefundene Gegenstandswert maßgebend. In dem vom BAG entschiedenen Fall wäre man bereits auf dieser Prüfungsstufe zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gegenstandswert mit 1,2 Mio DM anzusetzen ist. Ergeben die in 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Wertvorschriften nicht den Gegenstandswert und steht er auch nicht fest, so kommt es darauf an, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, ist der Wert aufgrund dieser Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Bestimmung nach billigem Ermessen gibt es keinen Höchst- und keinen Mindestwert, das freie Ermessen ist, soweit sachlich gerechtfertigt, nach oben und unten nicht beschränkt, die Hilfswerte von 4000,00 ¼ XQG ,00 ¼ JHOWHQ QLFKW 0D\HU.URL Mayer 23 RVG Rn 21 mwn. Steht der Gegenstandswert hingegen nicht fest und fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Wert nach 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs RVG mit 4000,00 ¼QDFK/DJHGHV)DOOHV niedriger oder höher, jedoch nicht unter ,00 ¼ anzunehmen. Die Argumentationslinie des BAG behält somit auch weiterhin unter der Geltung des RVG ihre Gültigkeit. BAG Beschluss v ABR 11/02 Volltext-Service becklink Prozesskostenhilfe Zustandekommen des Anwaltsvertrags und Prozesskostenhilfe Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, dass der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird. Im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, welchen Einfluss die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages hat. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von der Beklagten zu 2, einer bei dem Beklagten zu 1 angestellten Anwältin, im Zusammenhang der Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau und einem bevorstehenden Ehescheidungsverfahren beraten worden. Dabei äußerte der Kläger auch Zweifel daran, ob er der leibliche Vater des kurz zuvor von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes ist. Im weiteren Verlauf beantragte die Beklagte zu 2 die Ehescheidung für den Kläger und kündigte u. a. in der Ehescheidungsschrift an, dass mit der Einreichung des Scheidungsantrags Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit erhoben werde. Dem Kläger wurde im weiteren

12 12 RVG-Letter Heft 1, 2005 Verlauf Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug bewilligt und die Beklagte zu 2 beigeordnet, eine Vaterschaftsanfechtungsklage wurde in der Folgezeit jedoch nicht erhoben. In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Ausgangsverfahren verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und zu 2 Freistellung von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt und zur Erstattung der von den Landkreisen U und O für das nicht vom Kläger stammende Kind geleisteten Unterhaltsvorschüsse, da die Beklagte zu 2 den Antrag auf Anfechtung der Ehelichkeit erst zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, in dem die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagte zu 1 für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 gemäß 278 BGB einzustehen hat, da 278 BGB anwendbar ist, wenn der Anwalt den ihm erteilten Auftrag mit Zustimmung des Mandanten von einem angestellten Anwalt bearbeiten lässt. Weiter war für den BGH eindeutig, dass die Beklagte zu 2 die Pflicht verletzt hatte, für eine rechtzeitige Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage Sorge zu tragen. Dabei bejahte der BGH in diesem Zusammenhang, dass auch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ein Anwaltsvertrag bestand. Denn der Beklagte hatte dies in den Vorinstanzen zugestanden. Dass die Beklagte zu 2 auf die von ihr unterzeichneten Anträge hin später mit dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Familiengerichts dem Kläger gemäß 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden ist, ändert nach Auffassung des BGH nichts, denn die über zwei Jahre nach der Mandatsübernahme erfolgte öffentlich-rechtliche Beiordnung lasse die zivilrechtlichen Verhältnisse unberührt, habe also auf den damals schon bestehenden Vertrag keinen Einfluss. Zwar hielt es der BGH nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger die Bestellung der Beklagten zu 2 zum Anlass genommen habe, den Beklagten zu 1 zu entpflichten. Eine solche Fallgestaltung sei jedoch vom Beklagten nicht hinreichend vorgetragen worden. Darüber hinaus bejahte aber der BGH auch eine Haftung der Beklagten zu 2. Sie sei zwar Angestellte des Beklagten zu 1 gewesen, habe sich aber mit Willen des Klägers diesem beiordnen lassen und sei nach ihrer Bestellung in seinem Einverständnis für ihn tätig geworden. Damit ist nach dem BGH jedenfalls konkludent ein Anwaltsvertrag auch mit ihr persönlich zustande gekommen. Sie treffe der Vorwurf einer eigenen Pflichtverletzung, weil nach ihrer Beiordnung genügend Zeit verblieb, die bislang versäumte Vaterschaftsanfechtungsklage noch zu erheben. Der BGH hat daher sowohl den Beklagten zu 1 wie auch die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verurteilt. Praxishinweis: Ebenso wenig wie die BRAGO enthält auch das RVG keine abschließende Regelung des Anwaltsvertrages. Der Anwaltsvertrag kommt vielmehr nach den allgemeinen Regeln zustande, 145 ff BGB, er kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch die tätige Übernahme eines Auftrags, zustande kommen (s. hierzu im Einzelnen Mayer/Kroiß-Mayer 1 RVG Rn 11). Die Entscheidung des BGH behält daher unter der Geltung des RVG weiterhin uneingeschränkt ihre Bedeutung. BGH, Urteil v IX ZR 137/03 Volltext-Service becklink Impressum RVG-Letter Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht Herausgeber und verantwortliche Schriftleiter: RA Dr. Hans-Jochem Mayer (verantwortlich) Eisenbahnstraße 37 A, Bühl. VRiLG Dr. Ludwig Kroiß, Dorfstraße 20, Herbsdorf. Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Verlag: C. H. Beck ohg, Wilhelmstraße 9, München, Tel.: 0 89/ , Bankverbindung: Postbank München, Kto.-Nr , BLZ Der Verlag ist ohg. Gesellschafter sind Dr. Hans Dieter Beck und Wolfgang Beck, beide Verleger in München. NOMOS Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Waldseestraße 3 5, Baden-Baden. Ihr Ansprechpartner in der NJW-Redaktion: RA Martin W. Huff, Tel.: 0 69/ Internet-Volltext-Service: Hotline: Tel.: 0 89/ Fax: 0 89/ Erscheinungsweise: Monatlich. Bezugspreise 2005: halbjährlich ¼ 49, (darin ¼ 3,21 MwSt.) inkl. Internet-Volltext-Service. Fakturierung erfolgt halbjährlich zu Beginn des Bezugszeitraums. Einzelheft ¼ 9,20 (darin ¼ 0,62 MwSt.), jeweils zzgl. 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