Der Ûbergang der Steuerschuldnerschaft gilt nicht får:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Ûbergang der Steuerschuldnerschaft gilt nicht får:"

Transkript

1 XII. Steuerschuldnerschaft des Vermieters får Dritte 1. Leistungsempfånger Voraussetzung får die Steuerschuldnerschaft ist nach 13 Abs. 2 S. 2 UStG zunåchst, dass es sich beim Leistungsempfånger um einen Unternehmer handelt, der selbst nachhaltig Bauleistungen im Sinne von 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt. Dabei wird die Nachhaltigkeit vermutet, wenn entweder n der Leistungsempfånger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % seiner Umsåtze betrågt, oder n der Leistungsempfånger dem Leistenden eine im Zeitpunkt der AusfÅhrung der Leistung gåltige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG Åbergibt. Der Ûbergang der Steuerschuldnerschaft gilt nicht får: n Nichtunternehmer, n Bautråger, soweit sie ausschließlich Umsåtze tåtigen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, n WohnungseigentÅmergemeinschaften bei Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums und n alle anderen Unternehmer, die keine Bauleistungen erbringen. Auf den ersten Blick scheint diese Regelung får Vermieter unproblematisch zu sein, weil der Vermieter Åblicherweise keine Bauleistungen får seine Mieter erbringt. Dabei wird aber Åbersehen, dass die Regelung nur das Erbringen von Bauleistungen erfordert und nicht das Erbringen von Bauleistungen får den Mieter. Beispiel: Vermietet also eine Bauunternehmerin nebenbei eine Immobilie, die in ihrem (privaten) Alleineigentum steht, dann ist sie Steuerschuldnerin bei allen diese Immobilie betreffenden Bauleistungen. Besitzt sie daneben mit ihrem Ehemann, der nur Hausmann ist, in Gesellschaft bårgerlichen Rechts eine weitere vermietete Immobilie, dann ist bei gleichen Bauleistungen an dieser Immobilie weder die Bauunternehmerin noch der Ehemann Steuerschuldner, weil die vermietende Gesellschaft bårgerlichen Rechts keine nachhaltigen Bauleistungen erbringt. Daraus folgt gleichzeitig, dass jeder, der gleichzeitig nachhaltig Bauleistungen erbringt und vermietet, jåhrlich ermitteln muss, ob er die Grenze von 10 % Åberschritten hat. 2. Bauleistung 187 Bauleistungen sind alle Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ønderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 64

2 C. Umsatzsteuer Betroffen sind dabei nicht nur Gebåude, sondern auch såmtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen, wie zum Beispiel BrÅcken, Straßen oder Tunnel. Unter die neue Vorschrift des 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 4 UStG fallen: n Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten von Beton n Reparaturleistungen n Abschleifen von Oberflåchen n Sandstrahlen n KÅnstlerische Leistungen an Bauwerken n DachbegrÅnung n Einbau von Fenstern und TÅren n Bodenbelåge n AufzÅge und Rolltreppen n Heizungsanlagen n Ladeneinbauten n Schaufensteranlagen n Gastståtteneinrichtungen Ausgenommen von der Vorschrift sind ausschließlich planerische Leistungen von: n Statikern n Architekten n Garten- und Innenarchitekten n Vermessungsingenieuren n PrÅfingenieuren n Bauingenieuren n Labordienstleistungen (z.b. chemische Analyse von Baustoffen) n reine BauÅberwachung n PrÅfung von Bauabrechungen n DurchfÅhrung von Ausschreibungen und Vergaben Zu den bestimmten Bauleistungen zåhlen außerdem nicht: n Materiallieferungen n bloßes Anliefern von Beton ohne Verarbeitung n Lieferung von Wasser und Energie n ZurverfÅgungstellen von Betonpumpen n ZurverfÅgungstellen von anderen Baugeråten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal zur VerfÅgung gestellt) n Aufstellen von Material- und Baucontainern, mobilen Toilettenhåusern n Aufstellen von Messestånden n GerÅstbau n Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege n bloße Reinigung von Råumlichkeiten oder Flåchen

3 XIII. Kontrolle von Eingangsrechnungen n einzelne Reparatur- und Wartungsarbeiten Åber maximal EUR 500 netto 3. Rechnungstellung 191 Ist der Vermieter als Leistungsempfånger Steuerschuldner, muss der Leistungserbringer dies bei der Rechnungserstellung beråcksichtigen. Der Leistungserbringer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Leistungsempfånger nur eine Nettorechnung auszustellen. Ein Ausweis des Umsatzsteuersatzes und der Umsatzsteuer muss zwingend unterbleiben ( 14a Abs. 5 S. 2 UStG). Der Leistungserbringer ist stattdessen verpflichtet, in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfångers hinzuweisen. 4. Folgen falscher Rechnungstellung Stellt der Leistungserbringer trotz der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfångers diesem eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus, handelt es sich um einen so genannten unberechtigten Steuerausweis des Leistungserbringers. Als Folge davon schuldet der Leistungserbringer die Umsatzsteuer ( 14c Abs. 2 S. 1 UStG) und muss sie an das Finanzamt abfåhren. Gleichzeitig verstçßt diese Rechnung aber gegen die Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung ( 14a Abs. 5 UStG) und ist wegen des unberechtigten Ausweises der Umsatzsteuer unvollståndig und unrichtig. Das hat får den Leistungsempfånger zur Folge, dass er aus dieser Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. XIII. Kontrolle von Eingangsrechnungen 1. Bedeutung der Rechnung får den Vorsteuerabzug Ein Vorsteuerabzug ist nach 15 UStG nur dann mçglich, wenn der Leistungsempfånger eine Rechnung besitzt, die alle nach 14, 14a UStG erforderlichen Angaben enthålt, und wenn diese Angaben auch richtig sind. Zwar kçnnen Rechnung korrigiert werden. In vielen Fållen ist eine Rechnungskorrektur jedoch nur durch den Rechnungsaussteller mçglich. Ist in einem solchen Fall der Rechnungsaussteller nicht mehr existent, verliert der Leistungsempfånger seinen Vorsteuerabzug endgåltig. Der Leistungsempfånger sollte deshalb jede Rechnung unmittelbar nach Erhalt daraufhin pråfen, ob sie ordnungsgemåß ist. 66

4 C. Umsatzsteuer 2. Zinsschaden bei falschem Vorsteuerabzug Eine råckwirkende Berichtigung einer nicht ordnungsgemåßen Rechnung ist nicht mçglich. 176 Eine mçgliche Korrektur der Rechnung mit Wirkung får die Zukunft ermçglicht einen Vorsteuerabzug nur ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der ordnungsgemåßen Rechnung. FÅr den Vermieter kann dies bei Eingangsrechnungen von seinen Lieferanten problematisch sein, beim Mieter bei Zahlung der Miete. Hat der Vermieter nåmlich aus einer nicht ordnungsgemåßen Eingangsrechnung (oder der Mieter aufgrund nicht ordnungsgemåßen Mietvertrags) Vorsteuer in Anspruch genommen, kann das zur Folge haben, dass Zinsen nach 233a AO zu zahlen sind Beispiel (ohne BerÅcksichtigung von Abschreibungen): Der Vermieter vereinnahmt im Januar des Jahres 01 EUR Miete und Nebenkostenvorauszahlung zuzåglich 19 % USt (= EUR 950) hierauf, insgesamt also EUR Im gleichen Monat gibt er EUR 2.380, in denen 19 % USt (= EUR 380) enthalten sind, får Reparaturen am Gebåude aus. Bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung im Februar (får den Monat Januar) erklårt der Vermieter beide Sachverhalte, nimmt den Vorsteuerabzug aus den Reparaturkosten in Anspruch und fåhrt die Differenz von EUR 570 (EUR 950./. EUR 380) an das Finanzamt ab. Im August des Jahres 04 stellt die routinemåßige BetriebsprÅfung beim Vermieter fest, dass die Reparaturrechnung nicht ordnungsgemåß ist, weil auf ihr die nach 14a Abs. 1, Abs. 3 UStG vorgeschriebene Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handwerkers fehlt. Das Finanzamt versagt dem Vermieter daraufhin den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung und fordert ihn zur Zahlung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuer in HÇhe von EUR 380 auf. Der Vermieter låsst sich daraufhin vom Handwerker eine ordnungsgemåße Rechnung ausstellen, die er im September 04 erhålt. Als Folge muss der Vermieter jetzt zwar nicht die EUR 380 an das Finanzamt zahlen. Es bleibt aber dabei, dass er von Februar 02 bis September 04 zu Unrecht EUR 380 einbehalten hat. Er muss deshalb nach 233a AO Zinsen får 31 Monate an die SteuerbehÇrden zahlen. Kann der Vermieter vom leistenden Unternehmer keine berichtigte Rechnung mehr erhalten, bspw. weil dieser nicht mehr existiert, ist der Vorsteuerabzug endgåltig verloren. Der Vermieter hat dann einen Verlust in HÇhe des nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags zuzåglich der Nachzahlungszinsen nach 233a AO. Der Vermieter muss deshalb jede Eingangsrechnung, aus der er einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, pråfen BFH, Urt. v , UStB 2004, 342 = UR 2004, Vgl. Weimann, UStB 2005,

5 XIII. Kontrolle von Eingangsrechnungen Ist die Rechnung nicht ordnungsgemåß, kann sie in einigen Fållen korrigiert werden, in anderen ist sie zu stornieren und neu auszustellen. Die wichtigsten Konstellationen sind: Fehler Betrag der Rechnung zu hoch Firma des Empfångers falsch Gegenstand der Lieferung oder Leistung unrichtig oder ungenau Leistender Unternehmer unklar Gesetzliche Regelung Korrektur 17 UStG entweder Storno und neue Rechnung oder Vereinbarung Åber Reduzierung R 129 Abs. 17 R 192 Abs. 15 und 16 R 192 Abs. 12 Postanschrift falsch R 129 Abs. 17 Rechnungsadresse unklar oder fehlend Rechnungsbetrag nur Brutto angegeben R 192 Abs. 17 BMF-Schreiben v , Rn 52 Storno und neue Rechnung Storno und neue Rechnung entweder Storno und neue Rechnung oder klarstellendes Schreiben des Leistenden mit eigener Rechnungsnummer unter Bezugname auf unklare Rechnung keine Korrektur, wenn Firma eindeutig ist, sonst Storno und neue Rechnung entweder Storno und neue Rechnung oder klarstellendes Schreiben des Leistenden mit eigener Rechnungsnummer unter Bezugname auf unklare Rechnung wenn keine Kleinbetragsrechnung, entweder Storno und neue Rechnung oder berichtigendes Schreiben des Leistenden mit eigener Rechnungsnummer Steuersatz falsch 14c UStG Storno und neue Rechnung Steuersatz fehlt BMF-Schreiben v , Rn 52 Storno und neue Rechnung oder berichtigendes Schreiben des Leistenden mit eigener Rechnungsnummer Zahlung weicht von Rechnung geringfågig ab 17 UStG nicht erforderlich Ist sich der Rechnungsempånger unsicher, sollte er die Rechnung mit der Bitte um Ausstellung einer ordnungsgemåßen Rechnung zuråckweisen. Ein solches Schreiben kçnnte lauten: 68

6 C. Umsatzsteuer Formulierungsbeispiel: nnnnn Rechnung vom nnnnn Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Rechnung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften nach 14, 14a UStG sowie R 192 Abs. 3, weil 178 & die Rechnungsnummer fehlt & unser Unternehmen nicht richtig bezeichnet ist, denn unsere Firma lautet nicht XY GmbH, sondern XY GmbH & Co. KG & das Ausstellungsdatum fehlt & die Angabe der Liefermenge fehlt & die Angabe des Liefergegenstands fehlt & das Nettoentgelt nicht ausgewiesen wurde & ein Hinweis auf die vereinbarten Entgeltminderungen (Skonto, Bonus) fehlt & der Umsatzsteuersatz fehlt & der Umsatzsteuerbetrag nicht angegeben ist & die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlt & der Hinweis auf unsere Steuerschuldnerschaft ( 14a Abs. 5 UStG) fehlt Um unseren Vorsteuerabzug nicht zu gefåhrden, reichen wir Ihnen deshalb die Rechnung anliegend im Original zuråck und bitten um Ûbersendung einer korrigierten Rechnung. Mit freundlichen GrÅßen 3. Strafrechtliche Folgen falschen Vorsteuerabzugs Die PrÅfung von Eingangsrechnungen ist zusåtzlich auch noch deshalb von Bedeutung, weil eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eine Umsatzsteuer-Erklårung mit einem unrichtigen Vorsteuerabzug steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben kann Die folgende Aufzåhlung ist beispielhaft und nicht vollståndig. 69

7 XIV. Umsatzsteuer im Mietprozess 4. Keine Zahlungsverpflichtung bei falscher Rechnung Nach Ansicht der Rechtsprechung hat der Leistungsempfånger, der eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung erhalten hat, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemåßen Rechnung. 179 Erteilt der Leistungserbringer keine ordnungsgemåße Rechnung, kann der Leistungsempfånger bis zum Eingang einer Rechnung, die ihm den Vorsteuerabzug ermçglicht, ein ZurÅckbehaltungsrecht ( 273 Abs. 1 BGB) an seiner Gegenleistung, und zwar nach Åberwiegender Ansicht an der gesamten Zahlung (also Miete und Umsatzsteuer), 180 nach anderer Meinung jedenfalls an der Zahlung der Umsatzsteuer, 181 und im Einzelfall wegen Treuwidrigkeit ( 242 BGB) nur an der Umsatzsteuer 182 ausåben. XIV. Umsatzsteuer im Mietprozess Allgemeines Kommt der Mieter bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung mit der Zahlung von Miete, Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer in RÅckstand, wird der Vermieter in aller Regel die drei Betråge addieren und die Summe nebst Zinsen unter BerÅcksichtigung von 579 BGB oder abweichender vertraglicher Fålligkeitsvereinbarung einklagen. Ist also bspw. die vertraglich am dritten Werktag des Monats fållige Miete nebst Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer får einen Monat nicht gezahlt, lautet der typische Klageantrag, den Mieter zur Zahlung der Summe aus den vorgenannten Betrågen nebst Zinsen auf die Summe seit dem vierten Werktag des betreffenden Monats zu verurteilen. Dies ist in der Regel unproblematisch, aber in den Fållen falsch, in denen der Vermieter nach 288 Abs. 4 BGB einen hçheren Zinsschaden geltend macht, als nach 288 Abs. 2 BGB gefordert werden kann. 2. Weiterer Zinsschaden nach 288 Abs. 4 BGB 206 Mit dem vorstehend geschilderten Klageantrag (Rn 204) werden zwei Vorschriften Åbersehen: 179 BGH, Urt. v , NJW 1988, 2042; Urt. v , NJW 1989, Vgl. BGH, Beschl. v , NJW-RR 2005, 1005 = BB 2005, 1302; OLG MÅnchen, Urt. v , NJW 1988, 270 und Urt. v , ZMR 1996, 487; OLG Koblenz, Urt. v , GuT 2002, 52; im Ergebnis wohl auch Hartmann, NJW 2002, 1851; abwartend Binner, BrBp 2005, 185, AG Waiblingen, Beschl. v , NJW-RR 2004, OLG DÅsseldorf, Urt. v , ZMR 2006, Die AusfÅhrungen zu Rn entsprechen Herrlein, NZM 2005, 648, 650 f. 70

Inhaltsverzeichnis. 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen 3. Nicht betroffene Leistungen 4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Inhaltsverzeichnis. 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen 3. Nicht betroffene Leistungen 4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ( 13b UStG) Inhaltsverzeichnis 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Quelle:

juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Quelle: juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Bundesministerium der Finanzen Aktenzeichen: IV D 1-S 7279-107/04 Fassung vom: 31.03.2004 Gültig ab: 31.03.2004 Quelle: Normen: Abschn 71 UStR, 13b

Mehr

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Dienstsitz Bonn Graurheindorfer

Mehr

Notwendige Angaben in einer Rechnung

Notwendige Angaben in einer Rechnung Notwendige Angaben in einer Rechnung Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem über eine Sache (Lieferung) oder eine Dienstleistung (sonstige Leistung) abgerechnet wird, gleichgültig

Mehr

Rechnungseingang: Checkliste

Rechnungseingang: Checkliste Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a UStG folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

Mehr

FACTSHEET BAULEISTUNGEN

FACTSHEET BAULEISTUNGEN Warum gibt es eigene umsatzsteuerliche Regelungen ( Reverse Charge ) bei Bauleistungen? In der Baubranche kam es vor Einführung der Reverse-Charge-Regelung zu hohen Abgabenausfällen, da die leistenden

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier

Mehr

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,

Mehr

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Kanzlei Hauptstraße 65 D-12159 Berlin Telefon +49 30 / 85 98 99-0 Telefax +49 30 / 85 98 99-15 Merkblatt Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Bürozeiten Montag-Donnerstag 7.30 bis 17.00 Uhr Freitag 7.30

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Mandanten-Informationen Neuregelungen ab 15.02.2014 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Im Folgenden wird dargestellt, welche Auswirkungen sich durch

Mehr

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Worum geht es? Nach der Neuregelung des 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Bauunternehmer eine Nettorechnung ausstellen, wenn sie eine Bauleistung

Mehr

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe der Steuernummer

Mehr

Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung

Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Spranger und Kollegen Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Birgit Hopf, StB 30.06.2007 1 Bedeutung der korrekten Rechnung i.s.d USt-Rechts: Eingangsrechnung Voraussetzung für den Vorsteuer-

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Zusammenfassung der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255

Mehr

III. Aktuelles Steuerrecht

III. Aktuelles Steuerrecht III. Aktuelles Steuerrecht RV-Beiträge als vorweggenommene Werbungskosten Aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten ab 01.01.05 sind die RV-Beiträge weiterhin Sonderausgaben oder vorweggenommene

Mehr

Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:

Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema: Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim Heutiges Thema: brandneue Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Metall-Lieferungen ab

Mehr

Umsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: )

Umsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: ) Umsatzsteuer in der Buchhaltung (HaufeIndex: 1139316) Einführung Sämtliche Geschäftsvorfälle sind auf ihre umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung entsprechend

Mehr

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Bei der Umsatzsteuer kommt es in der Baubranche, nach Feststellungen der Finanzverwaltung und des Bundesrechnungshofes,

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen josef mayr steuerberater buchenweg 2a 83553 frauenneuharting info@mj-steuerberatung.com www.mj-steuerberatung.com Rechnung Das muss drinstehen fon: +49(0) 8094 9050363 mobil:+49(0) 160 98540648 fax:+49(0)

Mehr

Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen 1. Allgemeines Das Prinzip der Steuerschuldumkehr ist vielen bei der Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland bekannt. Die steuerlichen

Mehr

Steuern I News I Recht

Steuern I News I Recht Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.

Mehr

1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung?

1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung? Kap 1 Einleitung 1.1 Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, in dem ein Unternehmer über eine ausgeführte Lieferung oder Dienstleistung (sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)

Mehr

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand

Mehr

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung I seyboldsteuerberatung Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist jedes Dokument (oder eine Mehrzahl von Dokumenten), mit

Mehr

Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis

Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis Hochschule Landshut Tutorium: Buchführung und Bilanzierung Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis Seite 1 von 5 1. Die Rechnung: Begriff: Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Merkblatt: Rechnungen-das muss drinstehen

Merkblatt: Rechnungen-das muss drinstehen REUTER FREMDLING & PARTNER STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Merkblatt: Rechnungen-das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden

Mehr

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten HLB Ratgeber I/2015 Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Unternehmer, die gegen Entgelt Bauleistungen erbringen und gleichfalls solche Leistungen in Auftrag geben,

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen STEUERKANZLEI CORINNA BRÄMER HOLSTEINISCHE STRAßE 37 12161 BERLIN MERKBLATT Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden

Mehr

Fit für Erstellung, Prüfung und Berichtigung von Rechnungen. Umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen und Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung

Fit für Erstellung, Prüfung und Berichtigung von Rechnungen. Umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen und Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung Fit für Erstellung, Prüfung und Berichtigung von Rechnungen Umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen und Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung Stefan Crivellin PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 1. Auflage

Mehr

EinfÅhrung in die Umsatzsteuer

EinfÅhrung in die Umsatzsteuer Steuerbarkeit E I N F Û H R U N G Die PrÅfung von umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen ist logisch und nachvollziehbar, denn die PrÅfung jedes Falles vollzieht sich eigentlich immer nach demselben Grundschema,

Mehr

Tabelle Rechnungsmerkmale

Tabelle Rechnungsmerkmale Tabelle Rechnungsmerkmale Name u Anschrift des Leistungsempfängers Fortlaufende Nummer UID des leistenden Unternehmers Kleinbetragsrechnungen Fahrausweise Anzahlungsrechnungen Endrechnungen Dauerrechnungen

Mehr

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro.

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Vorsteuerfallen Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Nach 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung die folgenden

Mehr

Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen 1. Allgemeines Das Prinzip der Steuerschuldumkehr ist vielen bei der Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland bekannt. Die steuerlichen

Mehr

6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG

6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Abstimmen der Gewinn- und Verlustrechnung SKR03 SKR04 Kontenbezeichnung (SKR) 8520 4510 Erlöse Abfallverwertung 8540 4520 Erlöse Leergut 8196 4186 Erlöse Geldspielautomaten 19 %USt. 8510 4560 Provisionserlöse

Mehr

Wer muss Rechnungen ausstellen?

Wer muss Rechnungen ausstellen? Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0451-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musiker, Deutschland, vertreten durch Hinterleitner, Schollmeyer & Partner, Rechtsanwälte

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen Stephan Gurowitz Steuerberater - Wirtschaftsprüfer Herrnstraße 51-63065 Offenbach Telefon: 0 69/82 97 17-0 Telefax: 0 69/88 73 45 info@gurowitz.de www.gurowitz.de Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I.

Mehr

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt 14.8. UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1)

Mehr

Prüfung und Berichtigung von Rechnungen

Prüfung und Berichtigung von Rechnungen Mandanten-Info Prüfung und Berichtigung von Rechnungen 2 1 Pflichtangaben in Rechnungen 2 Sind alle Rechnungen auf vollständige Pflichtangaben zu prüfen? 3 Mögliche Rechnungsmängel 4 Berichtigung von fehlenden

Mehr

S k r i p t u m. zur Neuregelung. der Umsatzbesteuerung. von bestimmten Bauleistungen

S k r i p t u m. zur Neuregelung. der Umsatzbesteuerung. von bestimmten Bauleistungen S k r i p t u m zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von bestimmten Bauleistungen Die Abrechnung der Umsatzsteuer bei Bauleistungen Mai 2004 oder die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Mehr

Vorsteuerabzug sichern

Vorsteuerabzug sichern Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Vorsteuerabzug sichern Voraussetzungen Prüfpflichten Fehler vermeiden In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Vorsteuerabzug sichern Inhalt

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Sicherung des Vorsteuerabzugs - - - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

Infotext. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen.

Infotext. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen. Infotext Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 tritt am 1.10.2002 eine neue Bestimmung (Reverse Charge System) im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die für die Baubranche und die mit ihr verwandten Branchen

Mehr

Abschlagsrechnung Muster Handwerk

Abschlagsrechnung Muster Handwerk Abschlagsrechnung Muster Handwerk Kompakte Tipps und Infos Abschlagsrechnung Muster Handwerk: Kompakte Tipps und Infos Bei der Rechnungsstellung kommt es häufig auf Details an: Sind in der Rechnung nicht

Mehr

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Frank Lienhard Carmen Kruß Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen I. Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

Musterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011

Musterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011 VdW Bayern Steuerberatung Musterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, die Finanzverwaltung hatte ab dem Jahr 2011 Bauträgerunternehmen

Mehr

Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen

Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG mit Wirkung vom 01. April 2004 geändert. Konsequenz: Der Rechnungsempfänger

Mehr

Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./

Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./ Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./13.10.2018 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich den Endabnehmer (private Haushalte und öffentliche Hand) belastet Besteuert werden

Mehr

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde; Zu hoher Steuerausweis (1) Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger

Mehr

Am Josephinum 4 Telefon: 0228/ Bonn Telefax: 0228/ Kanzlei:

Am Josephinum 4 Telefon: 0228/ Bonn Telefax: 0228/ Kanzlei: Dipl.-Kfm. Michael Seebach Steuerberater Am Josephinum 4 Telefon: 0228/962 95-0 53117 Bonn Telefax: 0228/962 95-25 E-Mail Kanzlei: kanzlei@bonner-steuerberater.de Internet: www. bonner-steuerberater.de

Mehr

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung: Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 info@musterfrau.de Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt

Mehr

Wichtige Einzelaspekte für den Vorsteuerabzug

Wichtige Einzelaspekte für den Vorsteuerabzug Wichtige Einzelaspekte für den Vorsteuerabzug Rechnungen auf Thermopapier genügen langfristig nicht den Anforderungen der Finanzverwaltung Rechnungen, die Unternehmer ausstellen, sowie alle Rechnungen,

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und die richtige Rechnung Steuerforum am 11. Mai 2017 1 2 } Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch

Mehr

Merkblatt. Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft. Inhalt

Merkblatt. Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft. Inhalt Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft Inhalt 1 Erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 1.1 Worum geht es in der Regelung? 1.2 Seit wann gilt die Regelung? 2 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz

Mehr

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen 03.12.2010 Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen Mit diesem Merkblatt soll ein Überblick gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen Handwerker in ihren Rechnungen Umsatzsteuer

Mehr

R. Lückel u. Partner KG

R. Lückel u. Partner KG Merkblatt Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft 13b UStG Inhalt 1 Erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 1.1 Worum geht es in der Regelung? 1.2 Seit wann gilt die Regelung? 2 Umsätze, die

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Errichtung einer PV-Anlage

Errichtung einer PV-Anlage PV-Anlagen als Bauleistungen qualifiziert Mit dem nächsten Hammer meldet sich das Bundesfinanzministerium zu Wort. Mit Schreiben vom 09.12.2013 nimmt das BMF zu den Werklieferungen von Photovoltaikanlagen

Mehr

Umsatzsteuerrecht. II. Einführung, Systematik des UStG 10

Umsatzsteuerrecht. II. Einführung, Systematik des UStG 10 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines 1 1. Umsatzsteuer im Steuersystem 1 2. Umsatzsteuer in der Finanzverfassung des GG 1 3. Umsatzsteuer im internationalen Kontext 2 4. Umsatzsteuer im Europäischen

Mehr

Umsatzsteuer und richtige Rechnung

Umsatzsteuer und richtige Rechnung Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und richtige Rechnung Steuerforum II am 8. Mai 2019 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen NICOLE HENNIG & SYLVIA SEEGERS STEUERBERATER 42555 Velbert (Langenberg) - Panner Straße 6 - Tel.: 02052/3324 - Fax: 02052/80381 www.hennig-seegers.de Rechnung Das muss drinstehen Inhalt. Pflichtangaben

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt. Bavaria Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt. Bavaria Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Bavaria Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Büro München Gaßnerstraße 17, 80639 München +49 (0) 89 14 38 21 0 Büro Herrsching Seestraße 7, 82211 Herrsching am Ammersee +49 (0) 8152 989

Mehr

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453 13b UStG; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04

Mehr

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bereich: FIBU Info für Anwender Nr. 1202 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 2.1. Automatikkonto verwenden 2.2. Steuerschlüssel

Mehr

Praxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer. Bernhard Köstler

Praxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer. Bernhard Köstler Praxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer Bernhard Köstler 2 Inhalt Grundzüge Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug im Schnellüberblick 6 Normalfall: Umsatzsteuerausweis und Vorsteuerabzug 6 Sonderfall:

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt. I. Pflichtangaben in der Rechnung. 1. Angabe Ihres Namensj. 2. Angabe Ihrer Anschriftk

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt. I. Pflichtangaben in der Rechnung. 1. Angabe Ihres Namensj. 2. Angabe Ihrer Anschriftk Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet?

1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet? 1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet? Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sie sind Unternehmer,

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994)

LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110. 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) LESEPROBE DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN 6. AUFLAGE 110 1.12 Ausstellung von Rechnungen ( 11 UStG 1994) Allgemeines 11 Abs 1 Berechtigung Verpflichtung Merkmale Anzahlungsrechnung 11 Abs 1a Übergang der

Mehr