n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts

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1 Nationalrat Herbstsession 0 Korrektur der Fahne.046d- (Betrifft nur die Seiten, 5 und 4) e-parl : n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 4. April 0 Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. August 0 Mehrheit Eintreten und Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Minderheit (Vischer Daniel) Nichteintreten Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. April 0, beschliesst: I I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: BBl

2 e-parl : -. Strafgesetzbuch. Art. 0. Verbrechen und Vergehen. Begriff Art. 0 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Mehrheit Minderheit I (Stamm, Brand, Egloff, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Nidegger, Schwander) Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Höchststrafe bedroht sind. Art. 9 Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit Art. 9 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. Mehrheit Minderheit (Schwander, Estermann, Reimann Lukas) War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so trägt das Gericht diesem Umstand im Rahmen des Verschuldens nach Artikel 47 Rechnung. SR.0

3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59 6, 6, 64, 67 und 67b getroffen werden. 4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze nicht anwendbar. Gliederungstitel vor Art. 4 e-parl : - Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe Erster Abschnitt: Busse und Freiheitsstrafe Art. 4. Geldstrafe. Bemessung Art. 4 Abs. erster Satz und erster Satz Art. 4 (siehe auch Art. 8 Abs.,, und 5 MStG) Art. 4. Busse. Bemessung Minderheit II (Schwander, Brand, Egloff, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 60 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höch stens 80 Tagessätze. die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 80 Tagessätze höch stens 90 Tagessätze. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Franken.

4 e-parl : - Minderheit II (von Graffenried, Aebischer Matthias, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel) Ein Tagessatz beträgt höchstens 000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt mindestens 0 und höchstens 000 Franken. Ein Tagessatz beträgt mindestens 0 und höchstens 000 Franken. Gemäss Bundesrat Minderheit II (Schwander, Brand, Egloff, Chevallay, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) Das Gericht bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. Die Strafverfolgungsbehörden erheben die Einkommensverhältnisse anhand amtlicher Zahlen. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, sein Alter und seine Gesundheit sowie sein Existenzminimum. 4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. Minderheit II (Schwander, Brand, Egloff, Chevallay, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) 4 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bemessung der Busse erforderlichen Auskünfte. 5 Liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, so kann keine Geldstrafe ausgepsrochen werden.

5 e-parl : - Art. 5 Vollzug Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Art. 5 (siehe auch Art. 9 MStG) Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen. Aufgehoben Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu drei Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Busse entziehen wird, so Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristgemäss, so Art. 6 Ersatzfreiheitsstrafe Art. 6 Abs. Bst. c, 4 und 5 Art. 6 (siehe auch Art. 0 MStG) Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 5 Abs. ) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe oder eine Rate nicht fristgemäss bezahlt, setzt ihm die Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von 0 Tagen. Soweit der Verurteilte nicht fristgemäss bezahlt, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Soweit der Verurteilte die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 5 Abs. ) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe. Dabei werden 00 Franken Busse einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt, doch darf die Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

6 e-parl : - Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. Wurde die Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: a. die Zahlungsfrist bis zu 4 Monaten zu verlängern; oder b. den Tagessatz herabzusetzen; oder c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen. 4 Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 7, 8 und 9 Absatz anwendbar. 5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: c. Aufgehoben 4 Aufgehoben 5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Aufgehoben 5 Aufgehoben

7 e-parl : - Art. 7. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt Art. 7 Aufgehoben Art. 7 (siehe auch Art. MStG) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 80 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 70 Stunden anordnen. Das Gericht kann anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 80 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 70 Stunden anordnen. Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich. Die gemeinnützige Arbeit ist unter anderem zu Gunsten sozialer Einrichtungen oder Werken in öffentlichem Interesse zu leisten. Sie ist unentgeltlich. Art. 8 Vollzug Art. 8 Art. 8 (siehe auch Art. MStG) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Aufgehoben Gemäss geltendem Recht Art. 9 Umwandlung Art. 9 Art. 9 (siehe auch Art. MStG) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend Aufgehoben Gemäss geltendem Recht

8 e-parl : - Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Nationalrates (Minderheit II) dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Aufgehoben Art. 40. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen Art. 40. Freiheitsstrafe Art. 40 (siehe auch Art. 4 MStG) Minderheit II (Jositsch, Aebischer Matthias, Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, von Graffenried, Vischer Daniel) Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 0 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 6) oder Busse (Art. 06). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mehr als sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 0 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Busse. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 0 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

9 e-parl : - Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Nationalrates Minderheit II (Jositsch, Aebischer Matthias, Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, von Graffenried, Vischer Daniel) Art. 4 Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Art. 4 Art. 4 (siehe auch Art. 4a MStG) Art. 4 Kurze Freiheitsstrafe Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 4) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Aufgehoben Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu sechs Monaten erkennen, wenn: a. eine solche notwendig erscheint, um der weiteren Begehung von Verbrechen oder Vergehen durch den Täter entgegenzuwirken; oder b. zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Es hat diese Strafform näher zu begründen. Es hat diese Strafform näher zu begründen. Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 6) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 9). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 6) oder Busse (Art. 06).

10 Gliederungstitel vor Art. 4 e-parl : - Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen Zweiter Abschnitt: Gemäss geltendem Recht Zweiter Abschnitt: Gemäss Bundesrat Art. 4. Bedingte Strafen Art. 4 Randtitel und Abs., und 4. Bedingte Freiheitsstrafe Art. 4 (siehe auch Art. 6 MStG). Bedingte Strafen. Gemäss Bundesrat Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver brechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um der weiteren Begehung von Verbrechen oder Vergehen durch den Täter entgegenzuwirken. Minderheit II (Vischer Daniel, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm, von Graffenried) Gemäss Bundesrat Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 80 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Aufschub des Vollzugs ist nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig, wenn: a. er eine Geldstrafe betrifft; oder b. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Gemäss geltendem Recht Gemäss Bundesrat Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. Gemäss Bundesrat 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 06 verbunden werden. 4 Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 06 verbunden werden. 4 Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer Busse nach Artikel 06 verbunden werden.

11 e-parl : - Art. 4. Teilbedingte Strafen Art. 4 Randtitel, Abs. und erster Satz (zweiter Satz betrifft nur den französischen Text). Teilbedingte Freiheitsstrafe Art. 4 (siehe auch Art. 7 MStG) Minderheit II (Rickli Natalie, Brand, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander) Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. und höchstens zwei Jahren Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Art. 46 Nichtbewährung Art. 46 Abs. dritter Satz Art. 46 (siehe auch Art. 40 MStG) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es oder den bedingten Teil der Strafe. Sind Gemäss Bundesrat

12 e-parl : - kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt sind. zu bilden. (. Satz aufgehoben) die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Minderheit II (Schwander, Caroni, Chevalley, Estermann, Lüscher, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm) Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten höchstens einmal verwarnen und die Probezeit um bis Der Verzicht auf einen Widerruf ist nicht zulässig, sofern der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor der letzten Verurteilung zu gesamthaft mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Strafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte bereits einmal verwarnt worden ist.

13 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. e-parl : - 4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 5 anwendbar. Minderheit II (Schwander, Caroni, Chevalley, Estermann, Freysinger, Guhl, Lüscher, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm) 5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. 5 der Probezeit 5 Jahre vergangen sind. Art Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 5 zweiter Satz Art. 5 (siehe auch Art. 44 MStG) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Gemäss geltendem Recht, auf die Strafe an. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann es die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen. Art. 67. Berufsverbot Art. 67 Abs. Art. 67 (siehe auch Art. 50 MStG) Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 80 Tagessätzen Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels geschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren

14 e-parl : - verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen. Art. 67c (neu) a. Landesverweisung Das Gericht kann einen Ausländer für bis 5 Jahre des Landes verweisen, wenn es ihn zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 6 oder 64 anordnet. Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird. Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte Art. 67c (siehe auch Art. 50a ter MStG) Minderheit II (Schwander, Estermann, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm) Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz: a. vorsätzliche Tötung (Art. des Strafgesetzbuchs, StGB ), Mord (Art. StGB), Totschlag (Art. StGB); b. schwere Körperverletzung (Art. StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 9 StGB); Minderheit III (Jositsch, Hardegger, Leutenegger Oberholzer, Pardini, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried) Streichen

15 (Minderheit II) (Minderheit III) e-parl : - eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist. c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 9 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 44 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 86 StGB); d. qualifizierter Diebstahl (Art. 9 Ziff. und StGB), Raub (Art. 40 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 46 Abs. StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 56 Ziff., und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 60 Ziff. StGB); e. Betrug (Art. 46 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.); f. Menschenhandel (Art. 8 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 84 StGB), Geiselnahme (Art. 85 StGB); g. sexuelle Nötigung (Art. 89 StGB), Vergewaltigung (Art. 90 StGB), Schändung (Art. 9 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 95 StGB); h. Völkermord (Art. 64 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 64a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 64b 64j StGB); i. Widerhandlung gegen Artikel 9 Absatz oder 0 Absatz des Betäubungsmittelgesetzes vom. Oktober 95 (BetmG). Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind: a. einfache Körperverletzung (Art. StGB), Aussetzung (Art. 7 StGB), Raufhandel (Art. StGB), Angriff (Art. 4 StGB); b. Hausfriedensbruch (Art. 86 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 44 StGB) oder Diebstahl (Art. 9 Ziff. StGB) ; c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 8 Ziff. StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 47 Abs. StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 48 Abs. StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 57 Ziff. StGB);

16 (Minderheit II) d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 8 StGB); e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 87 Ziff. StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 88 Ziff. StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 9 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 9 StGB), Pornografie (Art. 97 Ziff. StGB); f. Brandstiftung (Art. Abs. und StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. Ziff. StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 4 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 6 StGB); g. Geldfälschung (Art. 40 Abs. StGB), Geldverfälschung (Art. 4 Abs. StGB); h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 59 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 60 ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 60 quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 60 quinquies StGB); i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 85 StGB), Verweisungsbruch (Art. 9 StGB); j. falsche Anschuldigung (Art. 0 Ziff. StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 05 bis Ziff. StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 07 Abs. und StGB); k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 5 Absätze und, 6 Absatz oder 8 Absatz des Ausländergesetzes vom 6. Dezember 005; l. Widerhandlung gegen Artikel 9 Absatz oder 0 Absatz (BetmG). Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Absatz noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist. 4 Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 6 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 8 StGB) begangen wird. (Minderheit III) e-parl : -

17 (Minderheit II) 5 Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz. (Minderheit III) e-parl : - Art. 67c bis Ausreisefrist und Einreiseverbot Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 5 Jahren mit einem Einreiseverbot. Bei einer Verurteilung nach Absatz I. ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 0 Jahre anzusetzen. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 0 Jahre. Art. 67c ter Vollzug Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 5 Absätze und der Bundesverfassung entgegenstehen. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz des Asylgesetzes vom 6. Juni 998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 5 Absätze und der Bundesverfassung verstösst.

18 (Mindeheit II) 4 Werden Gründe nach Artikel 5 Absätze und der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 0 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 0 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig. (Minderheit III) e-parl : - Art. 67c quater Verhältnis zum Völkerrecht Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor. Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen. Art. 67c quinquies Sozialmissbrauch Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

19 e-parl : - Art Verwendung zu Gunsten des Geschädigten Art. 7 (siehe auch Art. 5 MStG) Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen;d.den Betrag der Friedensbürgschaft. a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

20 e-parl : - Art. 77b Halbgefangenschaft Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten. Art. 77b Abs. dritter Satz und Abs. (neu) Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Gefangenen ist zu gewährleisten. Eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten und eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Sie können in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden. Art. 77b Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten wird in der Form Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden. Art. 79 Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Art. 79 Aufgehoben

21 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen fallen. Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden. e-parl : - Art. 79a (neu) Gemeinnützige Arbeit Art. 79a Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Auf Gesuch des Verurteilten hin können in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden: a. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten; b. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; c. eine Geldstrafe oder eine Busse. bis Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. Streichen c. eine Busse wegen einer Übertretung ausser in den Fällen gemäss Artikel 7 Absatz. Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.

22 Minderheit II (Schwander, Estermann, Freysinger, Nidegger, Reimann Lukas, Stamm) e-parl : - Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen. einem Tag Freiheitsstrafe. Bei Personen, welche keiner oder nur einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen, wird der Umwandlungssatz angemessen erhöht einem Tag Freiheitsstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen. 4 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren beziehungsweise bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse von höchstens einem Jahr, innerhalb dessen er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. 5 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Auflagen und Bedingungen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt. 4 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr. 4 von höchstens zwei Jahren, bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse wegen einer Übertretung von einem Jahr, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. 5, wird die Freiheitsstrafe vollzogen oder die Busse vollstreckt. Art. 79b (neu) Elektronische Überwachung Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: Art. 79b Minderheit II (Stamm, Estermann, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander) Die Vollstreckungsbehörde kann den Einsatz

23 a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheits strafe von 0 Tagen bis zu Monaten; oder b. anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von mindestens bis höchstens Monaten. Sie kann den Einsatz der elektronischen Überwachung nur anordnen, wenn: a. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt; b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 0 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann; c. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und d. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zugestimmt hat. Ist die Voraussetzung nach Absatz Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehal tenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken. (Minderheit II) a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 0 Tagen bis 6 Monaten, soweit es sich nicht um den vollziehbaren Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt oder mehr als Jahren handelt; oder b. 6 Monaten. bis höchstens e-parl : -

24 e-parl : - Art. 90. Vollzug von Massnahmen Art. 90 Abs. 4 bis Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 6 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: a. als vorübergehende therapeutische Massnahme; b. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion. Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. bis Massnahmen nach den Artikeln 59 6 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze und gilt sinngemäss.

25 Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 8 8 sind sinngemäss anwendbar. 4 Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten. e-parl : - 4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss. 4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, ausgenommen die bedingte Entlassung, gilt Artikel 75a sinngemäss. 4ter Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt. 5 Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss. Art. 0 Begriff Art. 0 Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. Übertretungen sind Taten, die mit Busse allein bedroht sind. Art. 07 Gemeinnützige Arbeit Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Art. 07 Aufgehoben Art. 07 (siehe auch Art. 60d MStG) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Gemäss geltendem Recht

26 Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 60 Stunden anordnen. Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an. e-parl : - Art. 7 bis Verbindung von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe Art. 7 bis Aufgehoben Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden. Schlussbestimmung zur Änderung vom Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 80 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Art. 4 Abs. ) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

27 e-parl : -. Militärstrafgesetz vom. Juni 97. Art.. Verbrechen und Vergehen. Begriffe Art. Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Höchststrafe bedroht sind. Gliederungstitel vor Art. 8 Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe, Degradation Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation Erstes Kapitel: Busse, Freiheitsstrafe, Degradation Art. 8. Geldstrafe. Bemessung Art. 8 Abs. erster Satz und erster Satz Art. 8 (siehe auch Art. 4 StGB) Art. 8. Busse. Bemessung Minderheit II (Schwander, Brand, Egloff, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 60 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 80 Tagessätze. SR.0 die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 80 Tagessätze höch stens 90 Tagessätze. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Franken.

28 e-parl : - Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Nationalrates Minderheit II (von Graffenried, Aebischer Matthias, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel) Ein Tagessatz beträgt höchstens 000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt mindestens 0 und höchstens 000 Franken. Ein Tagessatz beträgt mindestens 0 und höchstens 000 Franken. Gemäss Bundesrat Minderheit II (Schwander, Brand, Egloff, Chevallay, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) Das Gericht bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. Die Strafverfolgunngsbehörden erhebne die Einkommensverhältnisse anhand amtlicher Zahlen. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, sein Alter und seine Gesundheit sowie sein Existenzminimum. 4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. Minderheit II (Schwander, Brand, Egloff, Chevallay, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) 4 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bemessung der Busse erforderlichen Auskünfte. 5 Liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, so kann keine Geldstrafe ausgepsrochen werden.

29 e-parl : - Art. 9 Vollzug Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von - Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Art. 9 (siehe auch Art. 5 StGB) Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen. Aufgehoben Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu drei Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Busse entziehen wird, so Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristgemäss, so Art. 0 Ersatzfreiheitsstrafe Art. 0 Abs. Bst. c, 4 und 5 Art. 0 (siehe auch Art. 6 StGB) Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 9 Abs. ) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe oder eine Rate nicht fristgemäss bezahlt, setzt ihm die Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von 0 Tagen. Soweit der Verurteilte nicht fristgemäss bezahlt, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Soweit der Verurteilte die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 9 Abs. ) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe. Dabei werden 00 Franken Busse einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt, doch darf die Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

30 e-parl : - Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. Wurde die Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: a. die Zahlungsfrist bis zu 4 Monaten zu verlängern; oder b. den Tagessatz herabzusetzen; oder c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen. 4 Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel, und Absatz anwendbar. 5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: c. Aufgehoben 4 Aufgehoben 5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Aufgehoben 5 Aufgehoben

31 e-parl : - Art.. Gemeinnützige Arbeit. Inhalt Art. Art. (siehe auch Art. 7 StGB) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 80 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 70 Stunden anordnen. Aufgehoben Das Gericht kann anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 80 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 70 Stunden anordnen. Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich. Die gemeinnützige Arbeit ist u. a. zu Gunsten sozialer Einrichtungen oder Werken in öffentlichem Interesse zu leisten. Sie ist unentgeltlich. Art. Vollzug Art. Art. (siehe auch Art. 8 StGB) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Aufgehoben Gemäss geltendem Recht Art. Umwandlung Art. Aufgehoben Art. (siehe auch Art. 9 StGB) Minderheit II (Chevalley, Estermann, Freysinger, Schwander) Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend Gemäss geltendem Recht

32 e-parl : - Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Nationalrates (Minderheit II) dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um. 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen Tagessatz Geldstrafe oder Tag Freiheitsstrafe. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Aufgehoben Art. 4. Freiheitsstrafe. Im Allgemeinen Art. 4. Freiheitsstrafe Art. 4 (siehe auch Art. 40 StGB) Minderheit II (Jositsch, Aebischer Matthias, Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, von Graffenried, Vischer Daniel) Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 0 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 0) oder Busse (Art. 60c). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 0 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mehr als sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 0 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Busse.

33 e-parl : - Geltendes Recht Bundesrat Kommission des Nationalrates Minderheit II (Jositsch, Aebischer Matthias, Leutenegger Oberholzer, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Schwaab, von Graffenried, Vischer Daniel) Art. 4a Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Art. 4a Art. 4a (siehe auch Art. 4 StGB) Art. 4a Kurze Freiheitsstrafe Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 6) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden können. Aufgehoben Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu sechs Monaten erkennen, wenn: a. eine solche notwendig erscheint, um der weiteren Begehung von Verbrechen oder Vergehen durch den Täter entgegenzuwirken; oder b. zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Gemäss Bundesrat (= aufgehoben) Es hat diese Strafform näher zu begründen. Es hat diese Strafform näher zu begründen. Vorbehalten bleiben die Artikel 0, und 8 Absatz bis. Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 0) oder Busse (Art. 60c).

34 Gliederungstitel vor Art. 6 e-parl : - Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen Zweites Kapitel: Gemäss geltendem Recht Zweites Kapitel: Gemäss Bundesrat Art. 6 Art. 6 Randtitel und Abs., und 4 Art. 6 (siehe auch Art. 4 StGB). Bedingte Strafen. Bedingte Freiheitsstrafe. Bedingte Strafen. Gemäss Bundesrat Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um der weiteren Begehung von Verbrechen oder Vergehen durch den Täter entgegenzuwirken. Minderheit II (Vischer Daniel, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm, von Graffenried) Gemäss Bundesrat Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 80 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Aufschub des Vollzugs ist nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig, wenn: a. er eine Geldstrafe betrifft; oder b. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Gemäss geltendem Recht Gemäss Bundesrat Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. Gemäss Bundesrat (= gemäss geltendem Recht) 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden. 4 Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden. 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden. 4 Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.

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