Strafrecht Allgemeiner Teil II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strafrecht Allgemeiner Teil II"

Transkript

1 Strafrecht Allgemeiner Teil II 4 Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 1; STRATENWERTH AT I, 2

2 Überblick über den Inhalt der Veranstaltung 1. Konkurrenzen 2. Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick 3. Legitimation des staatlichen Strafens 4. Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht 5. Der Vorgang der Strafzumessung 6. Die sichernden Massnahmen bei Erwachsenen 7. Einziehung 8. Strafantrag / Verjährung FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 105

3 Überblick «Strafarten im StGB» ab Strafen Freiheitsstrafe Geldstrafe Busse FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 106

4 Geldstrafe (Art StGB) Was ist eine Geldstrafe? Wie wird die Geldstrafe bemessen? Wie wird die Geldstrafe vollzogen? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 107

5 Was ist eine Geldstrafe? BGE 134 IV 60, Erw. 4.3: «[ ] zentrales Anliegen [der Revision 2007] ist die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafe» «Die bedeutende Stellung der Geldstrafe im Sanktionensystem soll zum Ausdruck gebracht werden, indem sie das Kapitel über die Strafen einleitet.» FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 108

6 FS 2017 Was ist eine Geldstrafe? Strafübel liegt im Entzug von Geldmitteln Zwang zum zeitweisen Verzicht auf Konsum und Bedürfnisbefriedigung bei Vergehen und auch bei Verbrechen möglich, massgeblich ist die Nennung im jeweiligen Deliktstatbestand, vgl. z.b.: Art. 115 StGB Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord: Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tagessatzsystem: Trennung zwischen Anzahl der Tagessätze Höhe eines Tagessatzes das Ausmass des Verschuldens schlägt sich in der Anzahl der Tagessätze, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters in der Höhe eines Tagessatzes nieder Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 109

7 Änderungen Sanktionenrecht zum Erstes StGB Revision StGB AT (neues Sanktionenrecht) Revision der Revision StGB AT FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 110

8 Was ist eine Geldstrafe? ab Verhältnis zur Freiheitsstrafe: Geldstrafe ist die Alternative zu einer (relativ) kurzen Freiheitsstrafe bis 6 Monate, d.h. nur für relativ leichte Kriminalität geeignet wird in einem Straftatbestand Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht, muss sich die Strafbehörde entscheiden, welche der beiden Strafen sie verhängen will eine kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe kommt nur in Betracht, wenn dies im Straftatbestand so vorgesehen ist, vgl. z.b. Art. 135 Abs. 3 StGB Gewaltdarstellungen: Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. keine Verbindungsgeldstrafe mehr (vgl. Art. 42 Abs. 4 nstgb: nur Verbindungsbusse) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 111

9 Wie wird die Geldstrafe bemessen? Tagessatzsystem Art. 34 StGB Geldstrafe. Bemessung 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. 2 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. [ ] Änderung Art. 34 StGB 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. 2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. [ ] Revision der Revision StGB AT, in Kraft zum Anzahl Tagessätze (Verschulden) x Höhe der Tagessätze (finanzielle Verhältnisse) = Geldstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 112

10 Wie wird die Geldstrafe bemessen? ab Schritt: Die Strafbehörde legt die Anzahl an Tagessätzen fest, die dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Schuldvorwurf, der dem Täter zu machen ist, angemessen ist Strafrahmen (Art. 34 Abs. 1 nstgb): mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze, abweichende gesetzliche Regelungen vorbehalten (vgl. z.b. Art. 305 bis Abs. 3 StGB) 2. Schritt: Die Strafbehörde ermittelt die Tagessatzhöhe (Art. 34 Abs. 2 nstgb): gesetzliches Maximum: CHF , gesetzliches Minimum: in der Regel CHF 30.-, ausnahmsweise Absenkung auf CHF 10.- möglich Festsetzung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB) 3. Schritt: Anzahl Tagessätze x Höhe des Tagessatzes = effektiv zu zahlende Summe (theoretisches Maximum: 180 TS x CHF = CHF) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 113

11 Beispiel: Bemessung der Geldstrafe Ein Geschäftsmann und Uhrenliebhaber G heuert den Dieb D an: Der soll nachts gegen ein gutes Entgelt bei einem Antiquitätenhändler einbrechen und für ihn ein teures Sammlerstück «besorgen». D wird auf frischer Tat geschnappt und verrät in der Einvernahme, im Auftrag von G gehandelt zu haben. F wird wegen des Diebstahls, G als Anstifter zu diesem Diebstahl schuldig gesprochen. Das Strafgericht entscheidet sich bei beiden für die Geldstrafe als Strafart. Wie geht die Bemessung der Geldstrafe vor sich? Art. 139 Ziff. 1 i.v.m. Art. 24 Abs. 1 StGB Art. 139 Ziff. 1 StGB G D FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 114

12 Beispiel: Bemessung der Geldstrafe Das Gericht setzt bei G und D die Anzahl der Tagessätze unrechts- und schuldangemessen fest (Art. 47 StGB!). Hier findet es: Sowohl bei G als auch bei D seien jeweils 150 Tagessätze angemessen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, machen G und D nur vage Angaben Art. 34 Abs. 3 StGB: «Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte» FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 115

13 Beispiel: Bemessung der Geldstrafe G: Monatslohn: CHF , verheiratet, Ehefrau erwerbstätig, ein gemeinsames Kind, Vermögen: CHF in Aktien 150 Tagessätze à CHF 310. = CHF 46'000. Geldstrafe Quelle: Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 116

14 Beispiel: Bemessung der Geldstrafe D: Monatslohn: CHF , geschieden, erhält CHF Unterhalt von Exfrau, hat mit jetziger Freundin 3 Kinder 150 Tagessätze à CHF 30. = CHF 4'500. Geldstrafe Quelle: Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 117

15 Wie wird die Geldstrafe vollzogen? ab grundsätzlich wird dem Bestraften eine Zahlungsfrist (1 bis 6 Monate) gewährt (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 nstgb) Zahlungsfrist durch die Revision verkürzt! Fristverlängerungen sind möglich (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) Ratenzahlungen sind möglich (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 StGB) ausnahmsweise kann der sofortige Vollzug bzw. eine Sicherheitsleistung angeordnet werden (vgl. Art. 35 Abs. 2 StGB) faktisch werden zu diesem Zwecke entsprechende Vermögenswerte beschlagnahmt Art. 35 nstgb Vollzug 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. 2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. 3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 118

16 Wie wird die Geldstrafe vollzogen? ab bei Nichtbezahlung: Betreibung, sofern davon Ergebnis erwartet wird (Art. 35 Abs. 3 StGB) Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB) Umwandlungsschlüssel Geldstrafe in Freiheitsstrafe: 1 Tagessatz Geldstrafe = 1 Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB) Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann jederzeit durch Zahlung des Restbetrags aufgehoben werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB) Modifikationsverfahren des Art. 36 Abs. 3 StGB (Nichtbezahlen ohne Verschulden des Beschuldigten) wird mit Aufhebung von Art. 36 Abs. 3-5 StGB abgeschafft Lösung über Art. 35 Abs. 1 StGB (Ratenzahlungen, Fristverlängerungen) Art. 36 Abs. 1 StGB: Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 119

17 Wie wird die Geldstrafe vollzogen? Umwandlung Geldstrafe in Ersatz-Freiheitsstrafe: 1 Tagessatz Geldstrafe = 1 Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB) G: 150 Tagessätze à CHF 310. = CHF 46'000. Geldstrafe D: 150 Tagessätze à CHF 30. = CHF 4'500. Geldstrafe 150 Tage Ersatz-Freiheitsstrafe FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 120

18 Busse Was ist eine Busse? Wie wird die Busse bemessen? Was geschieht, wenn die Busse nicht bezahlt wird? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 121

19 Was ist eine Busse? Art. 103 StGB Begriff «Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind» Übertretung ist, was einzig und allein mit Busse bestraft wird Eine Busse ist die ausschliessliche Strafart bei Übertretungen (Art. 106 StGB) die Zweitstrafe bei bedingten Strafen nach Art. 42 Abs. 4 nstgb (Verbindungsbusse), grundlegend dazu BGE 134 IV 75 ff. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 122

20 Wie wird die Busse bemessen? Mindest- und Höchstbetrag: 1 Franken bis Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB; abweichende gesetzliche Regelungen vorbehalten!) Bemessung: nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters, anders als bei der Geldstrafe aber in einem Schritt (= Wertsummenstrafe; vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) Beachte: kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (Art. 105 Abs. 1 StGB); Vollzug in der Form der GA nach Art. 79a nstgb Art. 106 Busse 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Franken. 2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. 5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2 5 sinngemäss anwendbar. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 123

21 Was geschieht, wenn die Busse nicht bezahlt wird? bei Nichtbezahlung: Betreibung (vgl. Art. 35 Abs. 3 StGB) im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe (1 Tag bis maximal drei Monate) die Ersatzfreiheitsstrafe muss bereits im Rahmen der Strafzumessung festgelegt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 75 ff.) Art. 36 Abs. 3-5 StGB werden zum aufgehoben Abschaffung des Modifikationsverfahrens bei unverschuldeter Nichtbezahlung (bisher Art. 36 Abs. 3 StGB, Lösung über Art. 106 Abs. 5 i.v.m. Art. 35 Abs. 1 StGB = Ratenzahlungen, Fristverlängerungen) Art. 106 Busse 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Franken. 2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. 5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2 5 sinngemäss anwendbar. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 124

22 Umwandlung der Busse in eine Ersatz-FS Umwandlungsschlüssel? Mit 147 km/h auf der Autobahn geblitzt Busse Busse Mit 0.7 Promille BAK gefahren und erwischt. «Die beschuldigte Person wird mit einer Busse von Fr bestraft; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von Tagen» Praxis der Strafverfolungsbehörden: Schematisierung 100. Busse = 1 Tag Ersatz-FS (Strafmassempfehlungen KSBS) «Die beschuldigte Person wird mit einer Busse von Fr bestraft; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von Tagen» 4 Tage Ersatz-FS 8 Tage Ersatz-FS FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 125

23 Strafarten: Freiheitsstrafe Was ist eine «Freiheitsstrafe»? Wann kann/muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden? Wie wird die Freiheitsstrafe vollzogen? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 126

24 Was ist eine «Freiheitsstrafe»? ab zentrale Sanktionsform mit völlig unterschiedlichen Vollzugsvarianten (Ausbau der Vollzugsformen zum ) die zeitige Freiheitsstrafe (= Regelfall!) dauert maximal 20 Jahre (Art. 40 Satz 1 StGB) mindestens: 3 Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106) Art. 40 nstgb Freiheitsstrafe Dauer: 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). 2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 127

25 Ausnahme: lebenslängliche Freiheitsstrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe kann nur dann verhängt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 40 Satz 2 StGB; vgl. Art. 112, 185 Ziff. 3, ) «lebenslänglich» bedeutet im schweizerischen Recht grundsätzlich «bis zum Tod des Verurteilten» (und nicht etwa: «15 Jahre»; Botschaft, BBl 1999, 2031) Legitimationsproblem: Wie lässt sich eine Strafe rechtfertigen, die «dem Täter das Leben nimmt», ohne es auszulöschen? Chance auf bedingte Entlassung, aber frühestens nach 15 / 10 Jahren Art. 86 bedingte Entlassung: 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. [ ] 4 Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. 5 Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 128

26 Wann kann/muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden? ab Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe Überschneidung bei der Geld- und Freiheitsstrafe im Bereich von 3 Tagessätzen bis 180 Tagessätzen GS / 3 Tagen bis 6 Monaten FS = Wahlmöglichkeit nur in diesem engen Bereich Freiheitsstrafe ist in diesem Bereich zwar subsidiär zur Geldstrafe, aber unter gewissen Voraussetzungen zulässig = Reaktivierung der kurzen Freiheitsstrafe zum ist eine Strafe von mehr als 6 Monaten/180 Tagessätzen schuldangemessen, verbleibt als Strafart nur die Freiheitsstrafe! Art. 41 n StGB Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 129

27 Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe: Bereich der Wahlmöglichkeit ab Tagessätze 180 Tagessätze Geldstrafe 3 Tage 6 Monate 1 Jahr Freiheitsstrafe 2 Jahre 20 Jahre FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 130

28 Wann kann/muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden? Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe: wenn dies erforderlich erscheint, «um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten» (Art. 41 Abs. 1 lit. a nstgb) spezialpräventive Formulierung, massgeblich: prognostizierte Wirkung, die Urteilsspruch und ggf. Vollzug der Freiheitsstrafe auf den Täter haben (kann) Problem: Wann in einem Einzelfall eine kurze FS wirklich wirksamer sein soll als die GS, lässt sich empirisch nicht feststellen; letztlich beruht diese «Schuss vor den Bug»- These auf Überzeugungen des jeweiligen Richters/StA Art. 41 n StGB Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 131

29 Wann kann/muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden? Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe: wenn «eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann» (Art. 41 Abs. 1 lit. b nstgb) fehlende finanzielle Mittel Vollstreckung einer Geldstrafe im Ausland (Kriminaltouristen) Problem: Prognosesicherheit bzgl. Vollziehbarkeit Begründungspflicht beim Vorzug der Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 2 nstgb) Art. 41 n StGB Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 132

30 Freiheitsstrafe: Anwendungsbeispiel Kann eine kurze Freiheitsstrafe auch direkt angeordnet werden? A wird vorgeworfen, er habe sich seit 2004 illegal in der Schweiz aufgehalten. Im darauffolgenden Jahr benutzt er das Halbtax-Abonnement seines Bruders und stiehlt in verschiedenen Geschäften Kleider. Ein paar Jahre zuvor war A bereits zu einer 40- monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche er verbüsst hat. (Vgl. BGE 134 IV 62 f., 79 ff., 101 f. 115; Revision der Revision StGB AT beachten!) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 133

31 Wie wird die Freiheitsstrafe vollzogen? Es gibt Vollzugsanstalten verschiedener (Sicherheits-)Stufen; die Zuweisung des Gefangenen orientiert sich an dessen Gefährlichkeit (vgl. Art. 76 StGB) Der Vollzug erfolgt in Richtung auf eine stufenweise zunehmende Gewährung von Lockerungen (im Hinblick auf die Vorbereitung der späteren Entlassung): Vollzugsort: offene Strafanstalt / ausn. geschlossene (Art. 76 StGB) Normalvollzug (Art. 77 StGB): Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Anstalt Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB): nur noch Ruhe- und Freizeit in der Anstalt ausn. Einzelhaft (Art. 78 StGB) tageweiser Vollzug (Art. 79 Abs. 2 StGB; ab mit Aufhebung von Art. 79 StGB gestrichen) Gemeinnützige Arbeit (Art. 79a nstgb; ab nur noch Vollzugsform) Elektronische Überwachung (Art. 79b nstgb; ab schweizweite Vollzugsform) FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 134

32 Gemeinnützige Arbeit Was ist gemeinnützige Arbeit? Wie wird die gemeinnützige Arbeit bemessen? Was geschieht, wenn die angeordnete gemeinnützige Arbeit nicht geleistet wird? FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 135

33 Was ist gemeinnützige Arbeit? Art. 79a nstgb Gemeinnützige Arbeit 1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden: a. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten; b. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder c. eine Geldstrafe oder eine Busse. 2 Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet. 4 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen. 5 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr. 6 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 136

34 Was ist gemeinnützige Arbeit? Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft («Schwitzen statt Sitzen») eine Form der wirtschaftlichen Optimierung des Strafjustizsystems: Einsparung von Haftkosten bei gleichzeitigem Gewinn von «Gratisarbeit» ermöglicht, soziale Bindungen des Verurteilten intakt zu halten und finanzielle Einbussen (wie bei der Geldstrafe oder Busse) zu vermeiden, die oftmals die gesamte Familie des Verurteilten treffen (zusätzlich zu den Verfahrens- und Anwaltskosten) bisher: eigenständige Strafart (Art StGB) künftig: Vollzugsform (Art. 79a StGB), dadurch Verlagerung der Entscheidungshoheit auf die Verwaltungsbehörden bisher: «mit Zustimmung des Täters» (Art. 37 Abs. 1 StGB) künftig: nur auf Gesuch des Verurteilten hin (Art. 79a Abs. 1 nstgb), dadurch Verlagerung der Initiative auf den Verurteilten FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 137

35 Was ist gemeinnützige Arbeit? ab Art. 79a Abs. 3 nstgb: Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet. Beispiele: Stadtgärtnereien (Unterhalt von Spielplätzen, Parkanlagen), Forstämter (Ausbesserung der Wanderwege), Gemeinschaftszentren, Spitäler, etc. gemeinnützige Arbeit ist unentgeltlich Beachte: nicht zu verwechseln mit der Arbeit im Vollzug, dort besteht Pflicht zur Arbeit und diese ist auch zu entlöhnen Art. 83 Abs. 1 StGB: Arbeitsentgelt «Der Gefangene enthält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt» FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 138

36 Was ist gemeinnützige Arbeit? ab Art. 79a nstgb Gemeinnützige Arbeit 1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden: a. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten; b. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder c. eine Geldstrafe oder eine Busse. 2 Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. Anwendungsbereich: Vollzugsform für eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten, eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als 6 Monaten, eine Geldstrafe oder Busse nicht beim Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht bezahlter Geldstrafe oder Busse d.h. Verurteilter muss sich frühzeitig um Vollzugsform der GA kümmern! FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 139

37 Wie wird die gemeinnützige Arbeit bemessen? ab 1. Januar 2018 Art. 79a Abs. 4 nstgb: Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen. Umrechnungsschlüssel: 4 Std. GA = 1 Tag FS = 1 TS GS = 1 Tag Ersatz-FS theoretisches Maximum: 720 Stunden GA Mit 147 km/h auf der Autobahn geblitzt Busse Busse Mit 0.7 Promille BAK gefahren und erwischt. = 4 Tage Ersatz-FS (praxisgemäss) = 8 Tage Ersatz-FS (praxisgemäss) = 16 Stunden GA = 32 Stunden GA FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 140

38 Was geschieht, wenn die GA nicht geleistet wird? ab 1. Januar 2018 Art. 79a Abs. 5 nstgb: Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr. Frist zur Leistungserbringung die gemeinnützige Arbeit muss innert höchstens 2 Jahren geleistet werden Ausnahme bei der Busse: innert 1 Jahr Folgen der Nichtleistung: Vollzug Freiheitsstrafe/Vollstreckung GS oder Busse Art. 79a Abs. 6 nstgb: Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt. FS 2017 Strafrecht AT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 141

Überblick Strafsanktionenrecht

Überblick Strafsanktionenrecht Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015 Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Änderung vom 19. Juni 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 5 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Unbedingte, bedingte und teilbedingte

Mehr

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafarten

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafarten Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 02 - Strafarten 1 Sanktionenrecht 02 - Strafarten 2 Sanktionenrecht I. Einführung II. III. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Gemeinnützige Arbeit

Mehr

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Überblick über den Inhalt der

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr

n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen)

n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen) Nationalrat / Ständerat Sommersession 05 e-parl 0.06.05 - :0 -.06 n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen) Geltendes Entwurf des Bundesrates Nationalrates Ständerates Nationalrates

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 2; STRATENWERTH AT II, 1 Überblick

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 2 Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Überblick über den Inhalt der Veranstaltung 1. Konkurrenzen 2. Das

Mehr

Vorentwurf der Verordnung

Vorentwurf der Verordnung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Mehr

Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht Allgemeiner Teil II

Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Aufbau des Moduls Strafrecht I 1. Teil (Herbstsemester) Strafrecht AT I 2. Teil (Frühjahrssemester)

Mehr

Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft bzw. in Form des tageweisen Vollzugs

Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft bzw. in Form des tageweisen Vollzugs Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft bzw. in Form des tageweisen Vollzugs Voraussetzungen 1. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens 12 Monaten sowie Freiheitsstrafen von

Mehr

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 7.1 Strafzumessung 1 1. Richtlinien gemäss Empfehlungen der KSBS Grundsätzlich gelten für Ersttäter die nachstehenden Empfehlungen und Zusatzempfehlungen der KSBS, welche

Mehr

5373 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und Polizeiorganisationsgesetz (POG)

5373 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und Polizeiorganisationsgesetz (POG) 1 Antrag des Regierungsrates vom 5. Juli 2017 5373 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und Polizeiorganisationsgesetz (POG) (Änderung vom............; Anpassung

Mehr

KON F E RE N Z DE R JUST IZ - UN D POL IZ E I DI RE KT OR E N DE R L AT E I N I SCH E N SCHWE IZ (L KJPD)

KON F E RE N Z DE R JUST IZ - UN D POL IZ E I DI RE KT OR E N DE R L AT E I N I SCH E N SCHWE IZ (L KJPD) KON F E RE N Z DE R JUST IZ - UN D POL IZ E I DI RE KT OR E N DE R L AT E I N I SCH E N SCHWE IZ (L KJPD) DIE LATEINISCHE KONFERENZ DER IN STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUGSFRAGEN ZUSTAENDIGEN BEHOERDEN Beschluss

Mehr

Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone

Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats

Mehr

Obergericht, 17. Juli 2009, OG S Aus den Erwägungen: 4. Im Folgenden ist die Strafzumessung vorzunehmen.

Obergericht, 17. Juli 2009, OG S Aus den Erwägungen: 4. Im Folgenden ist die Strafzumessung vorzunehmen. 08/09 14 Strafgesetzbuch. Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 StGB. Bestrafung im Ersturteil wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.--. Verurteilung

Mehr

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 10 Prozessvoraussetzungen (Strafantrag und Verjährung) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 419 ff., 431 ff. Antragsdelikte Offizialmaxime:

Mehr

Straf recht II. Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch. Strafen und Massnahmen

Straf recht II. Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch. Strafen und Massnahmen Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch Straf recht II Strafen und Massnahmen Achte, aktualisierte und teilweise vollständig überarbeitete Auflage Schulthess S 2007 VII Inhaltsverzeichnis l.teil:

Mehr

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten

Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Bemessung der Gerichtskosten Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess (Zivil- und Strafprozesskostenverordnung) Vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 201 Der Landrat, III A/5 gestützt auf Artikel 424 der Schweizerischen

Mehr

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit *

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit * 40.4 Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit * vom. November 99 (Stand. Dezember 00). Allgemeine Bestimmungen Gemeinnützige Arbeit Als gemeinnützig gilt eine

Mehr

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert:

Mehr

Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB

Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB Page 1 of 8 Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB Esther Vögeli / Cornelia Stengel Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs ist seit rund vier Monaten in Kraft. Das neue Sanktionensystem

Mehr

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung

Mehr

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 3. Bedingte Strafen

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 3. Bedingte Strafen Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 3. Bedingte Strafen 1 Strafarten Nachtrag 3. Bedingte Strafen 2 Vollzug Geldstrafen Urteil / Strafbefehl mit Geldstrafe Rechnung / Einzahlungsschein (Zahlungsfrist

Mehr

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Auf eine Frage folgen vier Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder falsch ist. Es können 1, 2, 3, 4 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig

Mehr

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) 40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

Haftentlastungspaket.

Haftentlastungspaket. Haftentlastungspaket. Mehr Sicherheit durch weniger Haft Pressekonferenz am 28.2.2007 Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger 1. Ausgangslage Starker Anstieg des Belags, Überlastung der Anstalten

Mehr

Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG)

Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) Von der Redaktionskommission bereinigte Fassung Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz 1 der

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch Änderung vom 13. Dezember 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 1, beschliesst:

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Die Neuerungen im Strafrecht der letzten Jahre Ein Überblick Weiterbildungstagung der PHBern

Die Neuerungen im Strafrecht der letzten Jahre Ein Überblick Weiterbildungstagung der PHBern Die Neuerungen im Strafrecht der letzten Jahre Ein Überblick Weiterbildungstagung der PHBern 26.04.2008 lic. iur. Stephanie Eymann Juristische Fakultät Universität Basel INHALTSÜBERSICHT 1. Materielles

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber

Mehr

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis Lektion 11 Prozessvoraussetzungen Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Prozessvoraussetzungen des StGB

Mehr

Strafen und Maßnahmen David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr

Strafen und Maßnahmen David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr Strafen und Maßnahmen David Vasella, Oktober 2004 keine Gewähr 1. Freiheitsstrafen 2. Massnahmen Zuchthausstrafe (StGB 35) Die schwerste Freiheitsstrafe; sie dauert mindestens 1 Jahr und max. 20 Jahre;

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II 6 Strafbefreiungsgründe und Strafrahmen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 5; STRATENWERTH AT II, 6 und 7 Der Vorgang der Strafzumessung

Mehr

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. vom 16. November Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. vom 16. November Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, 01.457 Parlamentarische Initiative Verjährung der Strafverfolgung Anpassung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes an das neue Verjährungsrecht Bericht der Kommission für Rechtsfragen

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck

Mehr

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #5 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2015 1 4. Das System strafrechtlicher Sanktionen 2 Michael Kilchling

Mehr

Verordnung über die Begnadigung

Verordnung über die Begnadigung Verordnung über die Begnadigung 38.3 Vom. Dezember 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom. Dezember 937

Mehr

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Frühjahrssemester 2014 Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Literaturhinweise CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Frühjahrssemester 2014 Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Literaturhinweise CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,

Mehr

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern

Mehr

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 5. Grundlagen Massnahmen 1

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 5. Grundlagen Massnahmen 1 Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 5. Grundlagen Massnahmen 1 Weshalb keine Verwahrung? 57-jähriger Mann hatte gestanden, über einen langen Zeitraum 114 Behinderte in mehreren Heimen sexuell

Mehr

Strafbefehl in der Gemeinde

Strafbefehl in der Gemeinde Ausbildung der Gemeindevertreter Seminar vom 09. September 2009 Strafbefehl in der Gemeinde Vortrag von Urs Stampfli Vize-Oberamtmann des Sensebezirks September 2009 1. Gesetzesgrundlagen Schweizerisches

Mehr

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom

Mehr

Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG Rausch und Recht, 11.05.2016 Thomas Schwarzenbrunner, Sucht- und Drogenkoordinator OÖ Ein gesundes Oberösterreich ist unser Ziel! Die Abteilung Gesundheit Handlungs- und Geschäftfähigkeit

Mehr

Strafen und Massnahmen in der Schweiz. System und Vollzug für Erwachsene und Jugendliche: ein Überblick

Strafen und Massnahmen in der Schweiz. System und Vollzug für Erwachsene und Jugendliche: ein Überblick Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Strafrecht Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug Februar 2010 Strafen und Massnahmen in der Schweiz System

Mehr

05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter

05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Nationalrat Herbstsession 007 05.08 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Geändertes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 bis der Bundesverfassung 1, 2

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012 Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)

für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 31. März 2017 Mit Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts

Mehr

Obergericht, 7. Juli 2016, OG S Aus den Erwägungen:

Obergericht, 7. Juli 2016, OG S Aus den Erwägungen: Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs 4, Art. 47 StGB. Strafzumessung. Für die Strafzumessung im Einzelfall und insbesondere für die Gerichte sind die Regelansätze der SSK nicht verbindlich.

Mehr

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG Konferenz zur Umsetzung eines modernen Maßnahmenvollzugs I. Überblick Strafgerichtliche Einbettung des Maßnahmenrechts Durchgehende Zuständigkeit der Justiz und der Strafgerichtspflege

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Stellung und in der Gesamtrechtsordnung Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Hinweis zur Vorlesung In die Vorlesung mitzubringen sind: das Gesetz (Schweizerisches Strafgesetzbuch

Mehr

Änderungen vom 24. März 2006

Änderungen vom 24. März 2006 Art. 42 1. Bedingte Strafen Änderungen vom 24. März 2006 BBl 2006 3357ff. Art. 42 1. Bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe

Mehr

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung)

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung) Antrag des Regierungsrates 1 1.1 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 5. Juni 00

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November

Mehr

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2013.91 Verfügung vom

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2011 1, beschliesst:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1

Mehr

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2015) 1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2015) 1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 311.1 vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. September 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling

Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Bedeutungsverlust der formellen Sanktionen Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 2 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling:

Mehr

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0 Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0 R I C H T L I N I E N für - die Verlegung in freier geführte Institutionen oder Abteilungen - die externe Beschäftigung - den Vollzug des Wohn-

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

Personalgesetz (PG) (Änderung)

Personalgesetz (PG) (Änderung) Antrag des Regierungsrates Entwurf vom 8. Juni 007/PA Personalgesetz (PG) (Änderung) Finanzdirektion Antrag des Regierungsrates 15.01 Personalgesetz (PG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf

Mehr

JGG - Die Rechtslage ab

JGG - Die Rechtslage ab Bestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene (14-21j.)... zum Zeitpunkt der Tat: - Bedingte Entlassung: Obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe, sofern die spezialpräventive Notwendigkeit nicht

Mehr

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002

Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 30 der Gemeindehaushaltsverordnung

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Strafrecht Allgemeiner Teil I Strafrecht Allgemeiner Teil I 4 Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Räumlicher Geltungsbereich «Ein Fondue bleibt auch dann ein Schweizer Gericht und

Mehr

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1 Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1 Stationäre therapeutische Massnahmen Art. 61 Massnahmen für junge Erwachsene 6. Stationäre Massnahmen 2 Massnahmen «AT Massnahmenrecht»

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

Mehr

Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer

Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Auslieferung Stand: Oktober 2015 Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf

Mehr

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015) Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember

Mehr

Bewegungsfreiheit. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Art. 10 Abs. 2 BV

Bewegungsfreiheit. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Art. 10 Abs. 2 BV Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer, rechtliche Verankerung Art.

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte INTERKANTONALES RECHT Inkrafttreten: 01.01.2014 Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der

Mehr

Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug

Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug Strafvollzug Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug Vorlesung vom 15. April 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Beziehungen zur Aussenwelt

Mehr

SK-Nr. 2007/96. vom 3. Mai 2007. in der Strafsache gegen. A., vertreten durch Fürsprecherin X. wegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen

SK-Nr. 2007/96. vom 3. Mai 2007. in der Strafsache gegen. A., vertreten durch Fürsprecherin X. wegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen SK-Nr. 2007/96 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.v.), Oberrichterin Schnell und Oberrichter Weber sowie Kammerschreiberin

Mehr

Urteil vom 8. August 2012 Strafkammer

Urteil vom 8. August 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.29 Urteil vom

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

RECHTSANWALTSPRÜFUNG FRÜHJAHR 2015 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Strafrecht vom 13.03.2015 I. Aufgabenstellung: Prüfungsaufgabe war die Anfechtung eines Schuldspruches samt Verurteilung

Mehr

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine

Mehr

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1) Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte ) vom.0.0 (Stand 0.0.04) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher

Mehr

Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht

Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich Von Maciej Tvlafolepszy Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren

Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren Jan Markus Schulte Die materielle Wiedergutmachung im Strafverfahren Nomos Inhalt Einleitung 11 Kapitel 1: Wiedergutmachung und Strafrecht 14 A. Gang der Gesetzgebung 14 B. Wiedergutmachung und Strafzwecke

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Änderung vom Vorentwurf (Variante 1) Die Bundesversammlung

Mehr