Kinderdrittbetreuungskosten
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- Josef Bieber
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1 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 35 Nr. 14 Kinderdrittbetreuungskosten Art. 35 Abs. 1 lit. n StG; KS ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 Die nachfolgende Regelung gilt ab der Steuerperiode Allgemeines Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. n StG werden von den Einkünften abgezogen: die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 9'400, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung o- der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 2. Kinder, für die der Abzug geltend gemacht werden kann Der Abzug kann geltend gemacht werden für: leibliche Kinder Adoptivkinder Stiefkinder Pflegekinder (wenn das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen wurde und sofern Drittbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt werden; kein Abzug für Steuerpflichtige, die fremde Kinder zur Tagespflege aufnehmen und diese zeitweilig durch andere Personen betreuen lassen) Der Abzug kann für Kinder beansprucht werden, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, d.h. bis zum 14. Geburtstag. Geltend gemacht werden können die Kosten bis zu diesem Tag. 3. Gründe für die Drittbetreuung Die Kosten für die Drittbetreuung können von der steuerpflichtigen Person abgezogen werden, wenn diese in direktem kausalem Zusammenhang steht, mit: ihrer Erwerbstätigkeit, oder ihrer Ausbildung, oder ihrer Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit. Februar
2 Art. 35 Nr. 14 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Als Erwerbstätigkeit gilt jede unselbständige oder selbständige Tätigkeit im Sinne von Art. 18 bzw. 19 StG. Gleichgestellt sind bei Arbeitslosigkeit: auf Veranlassung des RAV besuchte Kurse oder Vorstellungsgespräche etc., welche die Drittbetreuung erforderlich machen; die vom RAV im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit verlangte Drittbetreuung. Ebenfalls einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist der Arbeitsunterbruch infolge Mutterschaft, wenn die Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche danach wieder aufgenommen und die bestehende Betreuung (Krippenplatz oder private Betreuung) für das bereits drittbetreute Kind erhalten bleiben soll. Unter Ausbildung ist ein Lehrgang für eine berufliche Ausbildung wie beispielsweise eine Lehre oder ein Studium zu verstehen. Ebenfalls als Ausbildung wird die berufliche Weiterbildung, die mit dem erlernten oder gegenwärtig ausgeübten Beruf in Zusammenhang steht, sowie die im Hinblick auf einen Berufswechsel vorgenommene Umschulung anerkannt. Der Besuch von Kursen im Bereich der Freizeitgestaltung berechtigt demgegenüber nicht zum Abzug von Drittbetreuungskosten. Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss die steuerpflichtige Person jedoch nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund ihrer Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selbst wahrzunehmen. Kinderdrittbetreuungskosten können allenfalls auch aufgrund des Abzugs für behinderungsbedingte Kosten (Art. 35 Abs. 1 lit. k StG; vgl. dazu DA Art. 35 Nr. 8; Ziff. 2b) geltend gemacht werden. Der allgemeine Abzug für die Drittbetreuung von Kindern hat diesem Abzug gegenüber den Vorrang. Als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden können nur noch diejenigen Kosten, die den Maximalbetrag des allgemeinen Drittbetreuungsabzugs übersteigen. Die Drittbetreuung muss in direktem kausalem Zusammenhang mit einem der genannten Gründe stehen. Ein solcher Zusammenhang ist z.b. zu verneinen bei einer Erwerbstätigkeit mit sehr geringem zeitlichem Aufwand, oder wenn der Lohn dauerhaft in etwa gleich hoch oder kleiner ist als die Betreuungskosten. 2 Februar 2018
3 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 35 Nr Abzugsberechtigung Abzugsberechtigt sind steuerpflichtige Personen, die einerseits für den Unterhalt der Kinder sorgen und andererseits mit ihnen im gleichen Haushalt leben. Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben sowie Konkubinatspartner (mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern) können Drittbetreuungskosten dann in Abzug bringen, wenn beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig sind. Bei Konkubinatspartnern mit gemeinsamer elterlicher Sorge kann jeder Elternteil die nachgewiesenen Kosten maximal bis zur Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages geltend machen. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn sie begründet und nachgewiesen wird. Betragen die geltend gemachten Kosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstbetrag, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt. Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame Kind, ist zu unterscheiden, ob Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden oder nicht. Werden Unterhaltszahlungen geleistet, kommt die Regelung zum Tragen, die bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gilt. Werden keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht, kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Kosten der Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Bei Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern kann der Abzug nur von dem Partner beansprucht werden, der Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat. Bei getrennten, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann grundsätzlich derjenige Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig ist oder sich in Ausbildung befindet, die Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug bringen. Dies ist in der Regel der Elternteil, der die elterliche Sorge (allein oder gemeinsam) innehält und die Unterhaltszahlungen für das Kind gemäss Art. 25 lit. f StG erhält. 5. Abzugsfähige Kosten Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kosten für die Kindbetreuung durch Dritte bis zum gesetzlichen Höchstbetrag. Es können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die ausschliesslich für die Betreuung der Kinder während der tatsächlichen Arbeits- oder Ausbildungszeit oder der tatsächlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person anfallen. Februar
4 Art. 35 Nr. 14 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Abziehbar sind beispielsweise Taggelder für private und öffentliche Organisationen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte. Als abziehbare Kinderdrittbetreuungskosten kommen auch Vergütungen an Personen, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben, wie etwa Tagesmütter oder Tagesfamilien, in Frage. Ein Abzug kann aber z.b. auch geltend gemacht werden für die Vergütung, die Verwandten (z.b. Grosseltern des Kindes), Babysitter, Au-Pair-Angestellten o- der anderen Hausangestellten für die Betreuung der Kinder ausgerichtet wird. Die betreuende Person ihrerseits muss die Vergütung als Einkommen versteuern. Zu den Betreuungskosten zählen auch die Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Betreuungsstätte. Es handelt sich dabei nicht um Berufsauslagen. Nicht abzugsfähig ist das Entgelt, das eigenen, im gleichen Haushalt lebenden Geschwistern des Kindes für dessen Betreuung bezahlt wird. In einem solchen Fall liegt keine echte Drittbetreuung vor. Kosten für die Betreuung durch die Eltern selbst sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt (Unterkunft, Bekleidung, Freizeitgestaltung, Ausbildung etc.) der Kinder an, so sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden. Sind in den bezahlten Kosten Auslagen für Verpflegung/Unterkunft enthalten, so sind die Kosten gemäss nachfolgender Tabelle (gemäss Merkblatt ESTV N2/2007 Naturalbezüge von Arbeitnehmenden) zu kürzen. 4 Februar 2018
5 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Art. 35 Nr. 14 Kinder bis 6jährig über 6jährig bis 13jährig über 13jährig bis 18jährig Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Frühstück Mittagessen Abendessen Volle Verpflegung Unterkunft (Zimmer) Volle Verpflegung und Unterkunft Wird eine Haushaltshilfe angestellt, die sich während der Erwerbstätigkeit der Eltern auch um die Kinder kümmert, kann nur dieser Teil der Kosten für die Haushaltshilfe als Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug gebracht werden, da die übrigen Aufwendungen für die Haushaltsarbeiten nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen. In der Regel sind bei Au-Pair-Angestellten 2/3 des Nettolohnes II, bei den übrigen Hausangestellten 1/3 des Nettolohnes II als Kinderbetreuungskosten zu akzeptieren. Bei reduzierter Erwerbstätigkeit der Eltern sind diese Ansätze entsprechend zu kürzen. Schulgelder sind ebenfalls als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu qualifizieren. Besuchen Kinder eine Tagesschule (z.b. Internationale Schule, Freie Schule Winterthur, Gymnasium Bülach, Rudolf-Steiner-Schule) oder eine Internatsschule, wird davon ausgegangen, dass im bezahlten Schulgeld nebst der eigentlichen Beschulung sowie den Unterkunfts- / Verpflegungskosten auch ein abzugsfähiger Anteil von Betreuungskosten für den Mittagstisch enthalten ist. Wenn beide Elternteile ein Vollzeitpensum ausüben, kann unter dem Titel Betreuungskosten ein Abzug von Fr. 800 pro Jahr und Kind geltend gemacht werden. Bei Teilzeitpensen erfolgt eine verhältnismässige Kürzung. Februar
6 Art. 35 Nr. 14 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz 6. Nachweispflicht Der Nachweis, dass der Abzug der Drittbetreuungskosten berechtigt ist, obliegt der steuerpflichtigen Person. Sie hat der Steuererklärung grundsätzlich eine Aufstellung über die Kosten sowie über die betreuenden Personen oder Institutionen beizulegen. Von den geltend gemachten Kosten sind nur diejenigen zum Abzug zuzulassen, die nachgewiesen werden können. Als Mittel für den Nachweis eignen sich etwa Quittungen, Rechnungen oder Lohnausweise. Aber auch andere taugliche Belege können akzeptiert werden. Zudem haben die Steuerpflichtigen jeweils den Grund für die Drittbetreuung der Kinder anzugeben. Den steuerpflichtigen Eltern obliegt somit die Pflicht aufzuführen, aus welchem der im Gesetz vorgesehenen Gründe (Erwerbstätigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Ausbildung) sie die Betreuung der Kinder nicht selber wahrnehmen konnten. Neben den Kinderdrittbetreuungskosten ist zudem auch die Erwerbsunfähigkeit oder die Ausbildung unaufgefordert nachzuweisen, falls einer dieser Gründe geltend gemacht wird. Kinderdrittbetreuungskosten sind als Aufwendungen im Privatbereich der steuerpflichtigen Person zu qualifizieren. Sie sind bei selbständiger Erwerbstätigkeit der Eltern somit auf das Privatkonto zu verbuchen, und nicht der Geschäftsbuchhaltung zu belasten. Auch bei den selbständig Erwerbstätigen sind die Kosten sowie die Empfänger separat auszuweisen und zu belegen. 6 Februar 2018
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