Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Dominik Waltz
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1 7 U 54/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 398/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit der S......gesellschaft mbh, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e n Beklagten und Berufungsklägerin, die F... GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung..., vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren..., diese vertreten durch die Niederlassungsleiterin Frau Steuerberaterin...,..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA
2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und die Richterin am Landgericht... auf die mündliche Verhandlung am für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom wird jedoch im Hinblick auf die teilweise Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.621,86 Zug-um-Zug gegen Übergabe der Finanzbuchhaltung 2001 und weitere ,63 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 13 % und der Beklagten zu 87 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, deren Dienste die Beklagte gemäß Vertrag der Parteien vom in Anspruch nahm. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom den Steuerberatungsvertrag vom mit sofortiger Wirkung kündigte, nahm sie Leistungen der Klägerin nicht mehr in Anspruch. Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin für die von ihr erbrachten sowie die im Zeitraum bis zum infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Arbeiten einen Vergütungsanspruch von insgesamt ,47 in Rechnung.
3 - 3 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom mit der Einschränkung stattgegeben, dass die von der Klägerin bereits erbrachten Leistungen für die Finanzbuchhaltung 2001 nur Zug-um-Zug gegen Übergabe der erbrachten Leistungen zu bezahlen seien. Die Beklagte hat gegen das ihr am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum an diesem Tage begründet hat. Mit der Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von ,81 - also hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin für noch nicht erbrachte Leistungen - erreichen wollen. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Rechtsnatur des gekündigten Steuerberatungsvertrages vom verkannt. Eine Gesamtbetrachtung des Vertrages und der Zusammenarbeit der Parteien führe zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem der Zusammenarbeit zugrunde liegenden Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag und nicht - wie vom Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angenommen - um einen Werkvertrag handele. Dieser Dienstleistungsvertrag sei gemäß 627 BGB wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Die Beklagte beantragt,
4 - 4 - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom (Verkündungsvermerk ) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von ,61 nebst anteiliger Zinsen verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am hat die Klägerin die Klage in Höhe von 2.382,98 nebst hierauf entfallener Zinsen zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat in dem nach der Klagerücknahme noch geltend gemachten Umfang Anspruch auf Bezahlung noch nicht erbrachter Leistungen gemäß Steuerberatungsvertrag vom für das Jahr Anspruchsgrundlage ist 649 BGB. Nach 649 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Falle ist der Unternehmer jedoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Steuerberatungsvertrag der Parteien vom , auf dessen Grundlage die Klägerin die streitbefangenen Forderungen geltend macht, ist ein Werkvertrag. Der
5 - 5 - Werkvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass er auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges für den Auftraggeber gerichtet ist. Mit diesem Kriterium unterscheidet er sich von dem Dienstvertrag, mit dem sich der Verpflichtete lediglich zur Leistung der versprochenen Dienste, aber nicht zur Erbringung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. Das Kriterium der Erfolgsorientiertheit weist den Vertrag der Parteien vom als Werkvertrag aus. Die unter I. des streitbefangenen Vertrages vereinbarten Leistungen der Klägerin (Erstellung der Buchführung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Führung der Lohn- und Gehaltskonten, Abschlussarbeiten, Steuererklärungen und Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen) sind alle erfolgsorientiert, sodass eine Vereinbarung über die eine oder andere der vereinbarten Einzelleistungen als Werkvertrag zu qualifizieren wäre. Deshalb ist auch der Steuerberatungsvertrag, mit dem sie in ihrer Gesamtheit vereinbart wurden, als Werkvertrag zu behandeln. Dass der Vertrag der Parteien vom auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und mithin ein Dauerschuldverhältnis ist, steht der rechtlichen Bewertung als Werkvertrag nicht entgegen, wie bereits das Landgericht zutreffend und unangefochten ausgeführt hat. Der Würdigung des vorliegenden Steuerberatungsvertrages der Parteien steht die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen. Zwar behandelt der BGH einen Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 54, 106, 107). Der BGH begründet diese Auffassung damit, dass der Verpflichtete im Rahmen eines solches Rechtsverhältnisses unterschiedliche Tätigkeiten schulde, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein müssen (so auch BGH BB 2002, 750, 751). Andererseits sind auch nach Auffassung des BGH Geschäftsbesorgungsverträge mit Steuerberatern, die Einzelaufträge zum Gegenstand haben und auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind, als Werkverträge zu behandeln (BHG BB 2002, 750, 751). Nichts anderes kann gelten, wenn eine Vereinbarung vorliegt, gemäß der solche Werkleistungen - die ohne dies periodisch zu erbringen und deshalb hinsichtlich ihres Anfalls annähernd zeitlich feststehen, also nicht als Ergebnis einer einzelfallbezogenen steuerlichen Beratung erbracht werden - dauerhaft zu
6 - 6 - erbringen sind. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht schon dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist (BGH, a.a.o., 752). Die Rechtsprechung des BGH zum dienstvertraglichen Charakter von Steuerberatungsverträgen bezieht sich auf Verträge, mit denen ein Steuerberater allgemein zur Wahrnehmung der steuerlichen Interessen seines Auftraggebers verpflichtet worden ist. Im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses schuldet der verpflichtete Steuerberater durchaus unterschiedliche Tätigkeiten, die keineswegs auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein müssen (BGHZ 54, 106, 107). Dies wird z. B. für die bei einer allgemeinen Übertragung der Wahrnehmung der steuerlichen Interessen des Mandanten notwendig werdenden steuerlichen Beratung bei der Anlage, der Verteilung und der Bewertung von Vermögen, bei der Ausschöpfung und Abstimmung von Steuervergünstigungen, und der Vertretung des Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden als allgemeiner Beistand in Steuerangelegenheiten anzunehmen sein (BGHZ, a.a.o.). Hier beschränkt sich der Steuerberatungsvertrag der Parteien vom jedoch auf die dauernde Erbringung bestimmter Einzelleistungen, die ihrerseits jeweils auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sind. Aus der Bezeichnung des Vertrages als Steuerberatungsvertrag ergibt sich entgegen einer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansicht der Beklagten kein weiterreichender Vertragsgegenstand als der im Vertragstext unter I. Vertragsumfang spezifizierte. Ob ohne eine entsprechende Definition des Vertragsumfangs aus der Überschrift des Vertragstextes als Steuerberatungsvertrag auf eine allgemeine Übertragung der Wahrnehmung steuerlicher Interessen der Beklagten auf die Klägerin - mit der Folge, dass der Vertrag nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu bewerten sein könnte - geschlossen werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Argumentation der Berufung, auch den konkreten erfolgsorientierten Einzelleistungen liege eine Wahrnehmung der steuerlichen Interessen und zumindest eine indirekte Beratung der Beklagten durch die optimale Gestaltung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt zugrunde, mit der Konsequenz, dass der in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag gleichwohl als Dienstvertrag zu behandeln sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte wird zwar bei der Erbringung von Einzelleistungen mit gesetzlichen Gestaltungsspielräumen, insbesondere Steuererklärungen, so vorzugehen gehabt haben, dass die geschuldeten Leistungen für die Beklagte als Mandantin der Klägerin größtmöglichen Erfolg hatten und nicht nur der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur
7 - 7 - Vornahme entsprechender Erklärungen Rechnung trugen. Solange diese Berücksichtigung der für die Klägerin erkennbaren Interessen der Beklagten jedoch nicht Ergebnis einer umfassenden Beratung der Beklagten durch die Klägerin gewesen ist, sondern allein unter Heranziehung der von der Beklagten vorgegebenen oder von der Klägerin im Rahmen des in Rede stehenden Steuerberatungsvertrages erstellten Daten erfolgte, entspricht die Einbringung steuerlicher und steuerrechtlicher Kenntnisse der Klägerin der ordentlichen Erfüllung der geschuldeten werkvertraglichen Leistung. Soweit die Beklagte mit der Berufung weiterhin geltend macht, es sei bei der Würdigung des Vertrages der Parteien vom die Vertragspraxis der Parteien heranzuziehen, ist dieser Vortrag bereits gemäß 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum die nunmehr geltend gemachte Vertragspraxis nicht bereits erstinstanzlich vorgetragen worden ist, nachdem die Frage der Rechtsnatur des streitbefangenen Steuerberatungsvertrages bereits in dieser Instanz von beiden Parteien schriftsätzlich erörtert wurde. Eines Hinweises des Landgerichts auf Bedenken zu der Rechtsaufassung der Beklagten, es handele sich um einen Dienstvertrag, bedurfte es deshalb nicht. Andere Gründe im Sinne des 531 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung dieses verspäteten Vortrages sind nicht erkennbar. Im Übrigen könnte der einschlägige Vortrag der Beklagten auch dann, wenn er berücksichtigungsfähig wäre, keinen Erfolg haben, weil er nicht hinreichend konkret ist, um deutlich werden zu lassen, dass die Klägerin tatsächlich eine umfassende allgemeine Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Beklagten vornahm. Die Beklagte trägt hierzu vor, es hätten im Mai oder Juni jeden Jahres große Runden stattgefunden, in denen sich die Gesellschafter der Beklagten beraten ließen. Aus diesem Vortrag lässt sich weder der Umfang der über die konkret vereinbarten Werkleistungen hinausgehenden allgemeinen Beratung erkennen noch deren Gegenstand. Ausgehend von der Wortwahl der Beklagten ist nicht einmal erkennbar, ob es primär um die Beratung der Gesellschafter der Beklagten oder die Interessen der Beklagten gegangen ist. Insofern wäre auch bei einer Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten ihren Beweisantritten nicht nachzugehen, weil dies auf eine Ausforschung des Sachverhaltes hinauslaufen würde. Die Beklagte hat erstinstanzlich auf eine nicht zu den Akten gereichte schriftliche Vollmachtserklärung zugunsten der Klägerin verwiesen, mit der dieser eine umfassen-
8 - 8 - dere Ermächtigung der Beklagten erteilt wurde, als nach dem mit dem streitbefangenen Vertrag vereinbarten Leistungsumfang erforderlich gewesen wäre. Es mag dahinstehen, wie weit dieser Gesichtspunkt von der Beklagten auch zweitinstanzlich noch geltend gemacht wird, da er jedenfalls kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass allein durch die - im Zweifelsfall vorgedruckte oder typisierte - Vollmacht tatsächlich eine Ausweitung des Mandates über den Umfang des schriftlichen Vertrages hinaus gewollt war. Nachdem die Beklagte mit ihrer Kündigung vom unstreitig den gegebenen Werkvertrag gekündigt hat, nimmt die Klägerin die Beklagte zu recht im nunmehr noch gegebenen Umfang in Anspruch. Grundsätzlich gilt, dass der Werkunternehmer nach 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung seiner Arbeitskraft verlangen kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Werkvertrag ein Dauerschuldverhältnis gewesen ist. Es geht deshalb nicht um die Abrechnung einer einzelnen Werkleistung, sondern um Vergütungen für noch nicht erbrachte Leistungen, die erst in der Zukunft zu erbringen sind. Dieser vergütungsrechtliche Zugriff auf zukünftige Leistungen gemäß 649 Satz 2 BGB kann im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses allerdings nur für die Dauer einer vereinbarten (oder gesetzlichen) Kündigungsfrist gelten, da der Auftragnehmer nur für diesen Zeitraum von dem Anfall bereits begonnener oder noch zu erbringender Teilwerkleistungen ausgehen kann. Gemäß der Vereinbarung unter II. in dem streitbefangenen Steuerberatungsvertrag ist demnach von einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres auszugehen. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrages vom eine ordentliche Kündigung frühestens zum möglich gewesen wäre. Auf dieser Rechtsauffassung beruht auch die - nunmehr allein noch streitgegenständliche - Berechnung von Vergütungsansprüchen für noch nicht erbrachte Leistungen durch die Klägerin. Diese ist rechnerisch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der zunächst geltend gemachten anteiligen Umsatzsteuer zurückgenommen hat, kann sie den nunmehr noch verfolgten Betrag in voller Höhe geltend machen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Aufwendungen erspart hat. Sie hat der Beklagten keine DATEV-Gebühren und Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gesondert in Rechnung gestellt, weil sie einen entsprechenden Auf-
9 - 9 - wand nicht hatte. Sie hat damit den ersparten Aufwendungen angemessen Rechnung getragen. Die hierdurch ersparten Aufwendungen der Klägerin sind von in den Ansatz gebrachten Steuerberatergebühren nicht in Abzug zu bringen. Die vorgenannten Aufwendungen fallen nicht in den Abgeltungsbereich der Gebühren gemäß 12 StBGebV. Für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ergibt sich das unmittelbar aus 16 StBGebV. Die Beklagte war jedoch ebenso berechtigt, ihre Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Datenverarbeitungsleistungen der DATEV gesondert geltend zu machen. Dies ergibt sich aus den 33 Abs. 4, 34 Abs. 4 StBGebV. Nach diesen Bestimmungen erhält der Steuerberater neben der Vergütung für Datenverarbeitung und für den Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen eine Monatsgebühr von einer vollen Gebühr nach Tabelle C ( 33 Abs. 4 StBGebV) bzw. von einer bis 5 DM je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum ( 34 Abs. 4 StBGebV). Die Klägerin hat ferner hinreichend dargelegt, dass sie für das weggefallene Mandat der Beklagten kein weiteres Mandat hinzugewonnen hat. Sie hat überdies bestritten, dass sie es - wie von der Beklagten behauptet - unterlassen habe, eine mögliche Mandatierung durch einen neuen Mandanten anzunehmen. Gegenteiliges könnte grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und unter Beweis zu stellen sein. Die Beklagte hat zwar erstinstanzlich zunächst auf eine unzureichende Darlegung anderer Mandatschancen abgestellt. Nachdem die Klägerin auf das anfängliche Bestreiten der Wahrnehmung neuer Mandate durch die Beklagte nunmehr, wie vorstehend zitiert, ausdrücklich behauptet hat, kein Mandat hinzugewonnen zu haben, und überdies die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ein neues Mandat ausgeschlagen, bestritten hat, hätte es der Beklagten oblegen, einen abweichenden Sachverhalt darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision gemäß 543 ZPO ist nicht veranlasst, da sich der Senat mit der Entscheidung nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt.
10 RiLG... ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
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